Ausgabe 
3.2.1926
 
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Nr. 28 Erstes Blatt

176. Jahrgang

Mittwoch, 3. Februar 1926

Eichener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberheffen

Druck und Verlag: Vrühl'fche Univerfilatr-Vuch- und LLeindruckerei R. Lange in Sieben. Zchriftleitung und Hefchäftsstelle: Zchulftrahe 7.

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Aus dem Finanzausschuß des Hessischen Landtags.

D a r m st a d t, 2. Febr. Der Finanzausschuß des Hessischen Landtags hielt gestern abend eine Sitzung ab, in der das Wohnungsbaupro­gramm für 1926 nochmals besprochen wurde. Den Beratungen lag ein Antrag der Sozial­demokratie, der Demokratte und deS Zentrums zu Grunde, wonach der im Staatsvoranschlag für 1926 eingestellte Betrag von 10 Millionen Mark zur Förderung des Wohnungsbaues möglichst bis zu 15 Prozent der Friedensmiete erfaßt werden soll. Jedenfalls aber soll der Mehr­betrag der Sondersteuer, der sich über den im Voranschlag vorgesehenen Betrag hinaus ergibt, zur Förderung des Wohnungs­baues verwendet werden. ®ic Vorbereitungen für ein zweijähriges Bauprogramm 1926/27 sollen sofort in Angriff genommen wer­den und die Staatsregierung wird ermächtigt, eine Anleihe zur Förderung des Wohnungs­baues aufzunehmen. Die staatftchen und kommu­nalen Steueranteile zur Förderung des Woh­nungsbaues werden an einer Stelle verwaltet. Aus allen an der Wohnungswirtschaft inter­essierten Kreisen ist ein paritätischer Ausschuß zu bilden. Gemeinden kann im Höchstfälle bis 4 v.H. der Friedensmrete für 1926/27 Dar­lehensgeld gewahrt werden, wobei bte Zuwen­dungen auf die anliegenden Baudarlehensmittel angerechnet werden können.

Außer diesem Antrag lag dem Ausschuß fol­gende Entschließung vor:Eine Rück­zahlung kann nicht eher gefordert werden, als die Feststellung des rentierlichen Wertes auf die Dauer möglich ist. Die Rück­zahlung hat in einem anteiligen Verhältnis zu erfolgen, das sich errechnet aus der endgültigen Festsetzung des auf die Dauer zu ermittelnden rentierten Wertes der staatlich bezuschuhten Bau­ten im Vergleich zu den tatsächlichen Baukosten. Erreicht der rentierliche Wert den vollen Betrag der Baukosten, so ist das Staatsdcrrlehen in voller Höhe zurückzuzahlen. Die Staatsdarlehen smd mit 2 Proz. zu verzinsen und mit 1 Proz. zu tilgen. Für die Jahre 1926/27 wird der Kapital­dienst ausgesetzt." Antrag und Entschließung wurden mit 8 gegen 5 Stimmen bei einer Stimm­enthaltung angenommen.

Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde vom Ausschuß einstimmig ein sozialdemo­kratischer Antrag angenommen, worin die Re­gierung ersucht wird, bei der Reichsregierung dahin zu wirken, daß Grundstücke für Kleinwohnungen (bis 75 Quadratmeter bewohnte Fläche) von der Grunderwerbssteuer und den Zuschlägen befreit werden. Die Rotari- atsgebühr soll auf 0,3 Proz. ermäßigt werden. Meßbriefe und Lagepläne für Kleinwohnungs­bauten sollen um 1/3 der Gebührenordnung ko­sten, wenn das Grundstück innerhalb des Jahres bebaut wird. Die übrigen Anträge zum Bau­wesen werden für erledigt erklärt.

Der Finanzausschuß setzte hierauf die Beratung des Staatsvoranschlags für 1926 bei Kap. 15 (Ruhegehalte) fort, das angenommen wurde. Ebenfalls wurde Kap. 19 Staatspräsident (mit 3 Stimmenenthaltungen) angenommen. Ein zu diesem Kapitel gestellter Antrag Dr. Werner, 1500 QHt Dienstaufwands­gelder zu streichen, wurde abgelehnt; gleichfalls ein Antrag Dr. Leuchtgens-Glaser, eine Reihe von Stellen auf den Inhaber zu bewilligen. Zu Kapital 20 (Staatsverlag) lag ein Antrag Hein- stadt-Blank vor, zu prüfen, ob es möglich fei, die Darmstadter Zeitung auch zum Amts­verkündigungsblatt sämtlicher Provinzen und Kreise zu machen. Das Kapitel, einschließlich des Antrags, wurde genehmigt. Ferner wurden an­genommen: Kap. 21 (Auswärtige und Reichs­verhältnisse). Kap. 22 und 23 (Oberrechnungs­kammer und Verwaltungsgerichtshof). Kap. 24 (Staatsarchiv). Kap. 25 (Rheinschiffahrt). Kap. 26 (Postgebühren), Kap. 27 (Ministerium des Innern), Kap. 28 (Stellvertretungs- und AushUfkosten). Zum letztgenannten Kapitel wurde ein Antrag Widmann (Doz.) angenommen, den hierfür einge­stellten Betrag von 167 500 Mk. auf 125 000 Mk. zu ermäßigen und 6000 Mk. für einheitlichen Kohlenbezug zu streichen. Weiter wurden ge­nehmigt Kap. 31 (Provinzialdirektion und Kreis­ämter), Kap. 34 (Arbeitshaus Dieburg). Kap. 37 (Zentralstelle für Landesstatistik), Kap. 38 (Kir­chen), Kap. 45 (Fonds für öffentliche und gemein­nützige Zwecke), Kap. 46 (Staatsunterstühungs- kasse-, Kap. 50 (Richtstaatliche Bausachen) und Kap. 51 (Hochbauwesen).

Einige zu den vorgenannten Kapiteln gestellte Anträge sind abgelehnt worden; bei der Ab­stimmung über Kap. 38 (Kirchen) hatten sich die Sozialdemokraten der Stimme enthalten. Auch wurde die Regierung bei Beratung dieses Kapi­tels daran erinnert, ein Rechtsgutachten der juristischen Fakultät in Gießen über das Verhältnis zwischen Kirche und Staat vorzulegen.

Bei Kap. 53 (Landesamt für das Bildungs­wesen) wurde ein Antrag Dr. Leuchtgens, die Stellen von 2 Ministerialräten und 2 Oberräten auf den Inhaber zu bewilligen sowie die ent­sprechende Zahl von Stellen mittlerer und Un- terbeamten zu streichen, mit 9 gegen 4 Stimmen bei einer Stimmenenthaltung abgelehnt. Ein An­trag Heinstadt-Dlank, eine Stelle der Rech­nungsräte sowie der Finanz- oder Berwaltungs- prakttkanten zu streichen, nnd die Inhaber auf andere Stellen zu versehen, wurde mit Stimmen­gleichheit abgelehnt. Das Kapitel selbst wurde angenommen. Kap. 54 (Stellvertretungen usw.), Kap. 55 (Postgebühren) wurden genehmigt. Ein

Die Fürstenabfindung.

Der Antrag der Regierungsparteien auf Errichtung eines Reichssondergerichts.

Berlin, 2. Febr. (TU.) Der Kompromiß- antrag der Regierungsparteien zur Fürstenab­findung liegt jetzt im Wortlaut vor. Der Titel lautetEntwurf eines Gesetzes über die ver- mögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den deutschen Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern".

§ 1 bestimmt, daß für die verinögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen ben deutschen Län­dern und den Mitgliedern der vormals regieren­den Fürstenhäuser ein Reichssvndergericht unter Vorsitz des Reichsgerichtsprä­fi deuten mit dem Sih in Leipzig gebildet wird. Dieses Sondergericht entscheidet in der Besetzung von neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Präsident des Reichsgerichts oder ein Senats­präsident beim Reichsgericht als Stellvertreter. Der Reichspräsident ernennt den Stellv. Vorsitzenden und sechs weitere Mitglieder. Die notwendigen Stellvertreter müssen Mitglieder- von Gerichten oder Verwaltungsgerichten des Reiches oder der Länder sein. Sie werden ebenfalls vom Reichspräsidenten ernannt. Zwei weitere Mit­glieder werden auf Vorschlag des Landes und der anderen Partei vom Präsidenten des Reichsgerichtes berufen. Der Präsident des Reichsgerichts kann das Mitglied nach freiem Ermessen berufen, wenn innerhalb einer den Par­teien von ihm zu sehenden Frist ein Vorschlag nicht gemacht wird. Die neun Mitglieder sind un­absehbar.

Rach § 4 des Entwurfes stellt bas Reichs­sondergericht auf Grund des Reichs-, Landes­und Gewohnheitsrechtes die Rechts- und Eigen­tumsverhältnisse fest und nimmt die Ausein- angerfetzung nach Billigkeit auf Grund der Richtlinien des § 5 vor. Rach diesen Richtlinien soll berücksichtigt werden, ob die einzelnen Ver­mögensstücke seinerzeit auf Grund eines privat­rechtlichen Titels oder insbesondere in den Zeiten der absoluten Monarchie auf Grund des Völker-, Staats- oder sonstigen öffentlichen Rechtes oder auf Grund von Gegenleistungen, die > sie nur kraft ihrer Souveränität betoirfen konnten, von den Fürsten erworben worden sind. Theater, Schlösser, Museen usw. soll das Land auf seinen Antrag in der Regel zum Eigentum erhalten. Ob und inwieweit dafür eine Entschädi­gung zu gewähren ist, richtet sich nach freiem Er­messen. Dabei soll berücksichtigt werden, ob diese Werte bereits vor der Staatsumwälzung des Jahres 1918 der Öffentlichkeit zugängig oder nutzbar gemacht waren, ober ob sie im ganzen oder teilweise veräußerlich sind oder nicht, ob ein Rutzungswert vorhanden oder wie hoch er ist und ob und welche Lasten mit der Erhaltung verbunden sind. Für die Zuteilung von Land- und Forstbesitz soll die Gröhe des Landes und seine staatlichen Rotwendigkeiten, wie Sied­lungen, Stadterweiterungen usw., ausschlaggebend in Betracht gezogen werden. Derrnögensstücke der einen Partei sind auf die andere zu übertragen, wenn dies zur Erreichung eines billigen Aus­gleiches oder einer billigen Entschädigung er­forderlich ist.

Die Richtlinien des §5 sehen Weiler vop daß bei der Bemessung der zuzusprechenden Ent­schädigung sowohl'die wirtschaftliche wie die

finanzielle Lage beider Parteien zu berücksichtigen ist, tote auch die Gewährleistung einer würdigen Lebenshaltung für die Für­sten. Der wesentlich herabgedrückten Wirt­schaftslage des deutschen Volkes in der Rachtriegszeit soll ebenfalls Rech­nung getragen werden. Von den Fürsten an Dritte verliehene oder zugesicherte Gebrauchs­oder Rutzungsrechte sollen in geeigneter Weise sichergestellt werden. Bei der Aufwertung von Ansprüchen hat das Aufwertungsgesetz mit der Maßgabe Anwendung zu finden, daß für Ansprüche auf Kapitalabfindungen wie für Ueberlassung von Gebäuden und Grundstücken an ein Land, dem die früher regierenden Fürsten­häuser zugeteilt werden, die für die Aufwer­tung von hypothekarisch gesicherten Kaufgelder maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auch dann Platz greifen, wenn die Ansprüche auf Kapitalabfindungen hypothekarisch nicht gesichert sind.

Der § 6 besagt, daß die den Fürstenhäusern durch Spruch oder Vergleich zugesprochenen Kapi­talien oder Renten bis zum Ablauf des Jahres 1950 nur für d ie privatwirtschaft­lichen Bedürfnisse des vormals regieren­den Hauses oder zu Wohltätigkeits- oder Kultur­zwecken verwendet werden sollen. Die Verbrin­gung eines ausgezahlten Kapitals ins Aus­land ist nur mit Genehmigung des Landes zu­lässig. Bereits abgeschlossene Ausein­andersetzungen können binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes durch übereinstimmen­den Antrag beider Parteien nochmals vor das Sondergericht gebracht werden.

Die Annahme des Sperrgesetzes

Berlin. 2. Febr. (WB.) Im Rechtsaus- fchuh des Reichstages wurde in der Debatte von einem Vertreter der preußischen Regierung Mit­teilung über die Militärpensionsbe­züge von Mitgliedern deS vormaligen preußi­sch^ Königshauses gemacht. Darnach beziehen Prinz Eitel Friedrich als früherer Divi­sionskommandeur in Generalmajorstellung jähr­lich 10 074 Mark, Prinz Adalbert als Kor­vettenkapitän jährlich 4830 und Prinz Oskar als Oberst und Drigabekommandeur 7554. Ferner beziehen Prinz Heinrich als Großadmiral unb Generalinspektor der Marine seit dem l.März 1925 die vorher genannten Pensionen werden seit 1. Dezember 1923 gezahlt jährlich 17 127 Mark und Joachim Albrecht Prinz von Preußen als Major feit dem 1. Mai 1908 jährlich 3013 Mark. Abg. Dr. E v e r l in g (DR.) machte darauf aufmerksam, daß zeitweise die Vermögensverhältnisse der Angehörigen Der Hvhenzollern- Familie infolge der Beschlagnahme ihres Vermögens äußerst bedrängt gewesen wären. Es wurde dann in die Generaldebatte eingetreten, in der der kommunistische Abgeord­nete Reubauer den Antrag seiner Partei auf Enteignung der früheren Fürsten ohne Entschä­digung begründet. In der Gesamtabsttmmung wurde das Sperrgesetz (Aussetzung aller schwebenden Verfahren bis Ende Juli 1926) mit 13 gegen 6 Stimmen bei 2 Stimmenthaltungen angenommen.

zu Kap. 58 (Schul-, Turn- und Sportwesen) lag ein Antrag Dr. Keller vor, der die Ausbil­dung von Turnlehrern und -Leh­rerinnen durch einen akademischen Turn- und Sportlehrer will, er wurde gegen 3 Sttmmen abgelehnt; Zxft Kapitel selbst fand Annahme.

Kap. 59 (Taubstummenanstalten) und 60 (Blindenanstalt in Friedberg) wurden genehmigt. Zu Kap. 61 a lag ein Antrag Dr. Werner, Dr. Leuchtgens und Dingeldey vor zur Verein­fachung des Aufbauschulshstems in Hessen. Statt den bisherigen je 4 Aufbau­schulen sollen nur je eine für Knaben und Mädchen bestehen. Der Antrag wurde mit 8 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Ein Antrag Birn­baum will, daß in Alzey, Bensheim und Fried­berg die Aufbauschulen auch Mädchen zugänglich sind und daß an den Anstalten Internate für Mädchen errichtet werden. Der Antrag wurde in der Form angenommen, daß die Regierung die Prüfung dieser Vorschläge vor­nehmen soll, und im übrigen genehmigt. Ein Antrag Dr. Leuchtgens, die Aufbauschule in Darmstadt aufzuheben, wurde abgelehnt. Kap 61 a wurde dann genehmigt. Kap. 69 (Lan- desbibliothek) wurde genehmigt. Ein Antrag Birnbaum, 5000 Mark für Aus Hilfskosten usw. zu bewilligen, wurde zurückgezogen, nachdem die Regierung erklärt hatte, daß an anderer Stelle Mittel hierzu vorgesehen seien.

Preußischer Landtag.

Berlin, 2. Febr. In seiner heutigen Sit­zung beschäftigte sich der Landtag in der Haupt­sache mit einem Gesetzentwurf, der das Staats­ministerium ermächtigt, eine Anleihe von 150MillionenReichsmark aufzunehmen. Diese Beträge sollen für die Ausgestaltung des staatlichen Besitzes an Bergwerken, Häfen und Elektrizttätswerken verausgabt wer­den. Der Ausschuß hat den Finanzminister er­mächtigt, die zur Ausgabe gelangenden Schuld­verschreibungen samt Zinsscheinen teilweise auf ausländische oder gleichzeitig auf aus- und rn-

ländische Währungen sowie im Auslande zahlbar zu stellen. Es wird unverzüglich zum Ankauf von Domänen ein Betrag von 7 Millionen Reichsmark zur Verfügung gestellt. Dieser Be­trag soll besonders für die westlichen Landes­teile und in Schlesweg-Holstein Verwendung finden. Zur fortlaufenden und vollständigen Un­terrichtung des Landtags über die wirtschaft­liche Betätigung des Staates wird ein Ausschuß von 12 Mitgliedern entsprechend der Gröhe der Fraktionen eingesetzt. Rach längerer Debatte, in der der deutschnationale Abgeordnete Hecken erflärte, daß auf dem durch die Vorlage be­absichtigten Wege zielbewußt die kalte Sozia­lisierung durchgeführt werden solle, wurde die Vorlage schließlich in zweiter und dritter Lesung angenommen. Auf der Tagesord­nung der morgigen Sitzung stehen kleine Vor­lagen und die Städteordnung.

Dom Iungdeutschen Orden.

Berlin, 3. Febr. (TU.) Das am Sonntag in Berlin zusammengetretene Kapitel der Großkomture und Komture, das tie gesetzgebende Körperschaft des gesamten Jung- deutschen Ordens verkörpert .nahm den Bericht der Ordensleitung über das gegen den Hochmeister Artur Mahraun und den Ordens­kanzler Otto Dornemann eingeleitete Hochver­ratsverfahren und die daraus entsprungenen Vor­gänge der letzten Wochen entgegen, billigte einstimmig die Maßnahmen der Orde^leftung und faßte in voller Einmütigkeit eine Entschlie­ßung, in der scharfer Protest wegen der unberech­tigten Angriffe gegen Artur Mahraun erhoben und diesem, das uneingeschräntte Vertrauen des Kapitels ausgesprochen wird. Wie der Iungdeutsche" mitteilt, ist das Verfahren wegen Hochverrats gegen Mahraun und Dorne- mann eingestellt worden.

Die wegen des Konfliktes mit Mahraun aus dem Iungdeutschen Orden ausgetretenen 31 Bru­derschaften schlossen sich in Kassel zu cir.:.:i Iungdeutschen Treubund zusammen.

Vier Sobesutieiie im Fememordprozetz.

Verlin, 2. Febr lWTB.) Im Prozeß gegen die Fememörder des im Truppenlager Döberih ermordet aufgefunbenen Jägers P an - nier, der vor den Berliner Gerichten unter Ausschluß der Oefsentlichleit verhandelt wurde, verkündete der Vorsitzende nach mehrstündiger Beratung folgende Urteile

Es werden verurteilt 1. die Angeklagten Schirrmann, Stein, Achenkampff wegen gemeinschaftlichen Mordes zum Tobe-, 2. der Angeklagte Denn wegen Anstistung zum Morde zum Tode; 3. der Angeklagte Schmidt wegen Beihilfe zu drei Jahren Zuchthaus, auf die vier Monate Unter­suchungshaft angerechnet werden; 4. Ange­klagter Stehelburg wegen Vergehens gegen § 139 des Strafgesetzbuches zu neun Monaten Gefängnis, auf die vier Monate Urner* suchungshaft angerechnet sind; 5. die Ange­klagten Zeltler, Snethlage, Meder, Senden und G n t k n e ch t werden frei» gesprochen. Die Kosten des Verfahrens in den Fällen, wo Freispruch erfolgt, trägt die Staatskasse.

Der Begründung des Urteils im Fenie- mordprozeß ist zu entnehmen: Die Angeklagten Achenkampff und Stein haben den Jäger Pannier nach ihrem Geständnis in der Rähe des Lagers Döberitz durchHiebemit einem Beil erschlagen. Der Angeklagte Schirr- man n hat, wie er zugibt, ihnen Pannier z u ge­führt. Jeder von ihnen hat die mit voller Ueberlegung ausgesührte Tötung g e - wollt. Alle drei haben die Tat gemeinsam ausgeführt. Schmidt hat nach sei­nem eigenen Geständnis Achenkampf und Schirr - mann begleitet. Er hat einen Spaten ge­nommen, um die Leiche Panniers zu begraben. Vor der Tötung haben Achenkampff und Schmidt mit dem Ausheben der Erde be­gonnen und nachdem Pannier getötet war. hat Schmidt ihm auch einen Schlag mit einem Stein versetzt, um so seine Beteiligung bei dieser Tötung zu bekunden. Das stellt sich als Beihilfe zum gemeinschaftlichen Morde dar.

Rach Aussage der Tater sollen sie von den Angeklagten Frhr. v. Senden und Benn zur Begehung der Tat an gestiftet sein. Die Anstiftung durch Denn ist durch die Bezichtigung der Mitangellagten Stein, Achenkampff und Schir- mann bewiesen. Stehelberg hat zugege­ben, daß er von dem Vorhaben des Mordes vor der Tat Kenntnis hatte. Er hat feine Anzeige erstattet. Den Angeklagten 3eit ( er , Snethlage und Meder ist eine Begünsti­gung nicht nachzuweisen. Sie waren deshalb sreizusprechen. Der Haftbefehl gegen den Ange­klagten Stehelberg wird aufgehoben. Dem An­geklagten Benn wird für den Fall der Rechts­kraft des Urteils Aussetzung der Strafe und eine Bewährungsfrist bis zum 23. Februar 1929 bewilligt. Me zu leichteren Strafen verurteil­ten Angeklagten Stehelberg und Schmidt haben das Urteil angenommen, während die zum Tode Verurteilten durch ihre Verteidiger sofort Revision ein legen liehen.

Das Auswärtige Amt.

Aus dem Haushaltsausschrch des Reichstages.

Berlin, 2. Febr. Der Haushaltsausschuß des Reichstages hat heute die Beratung des Etats des Auswärtigen Amtes fortgesetzt.

Reichsaußenminister Dr. Streseinann ver­breitete sich über Einzelheiten des Etats, insbeson­dere empfahl er dem Ausschuß den W i e d e r a u f - bau unferer früheren Generalkonsu­late, was auch den Wünschen aus Kreisen des deutschen Handels und der Industrie entsprechen würde. Der Minister gab dann einige vertrauliche Informationen außenpolitischer Natur.

Staatssekretär von Schubert beantwortete die gestrigen Anfragen bezüglich der französischen Fremdenlegion in vertraulichen Ausführun­gen und erklärte, daß selbstverständlich die deutschen Behörden, wo sie eine Werbetätigkeit der Fremden­legion feststellen, ihr mit allen gesetzlichen Mitteln entgegentreten.

Nach kurzer belangloser Debatte wurde von der Mehrheit des Hauses ein deutschnationaler Antrag auf Streichung von 500 000 Reichsmark von der Etatposition der Reichszentra le fürHei- m a t b i e n ft abgelehnt, ebenso ein kommunistischer Antrag, die Kosten für den deutschen Botschafter beim Vatikan zu streichen.

Auf die Anfrage, wieviel deutsche Kriegsgefangene noch in Frank­reich und Rußland zurückgehallen werden,

erwidert Staatssekretär von Schubert: In französischen Händen befinden sich nach sorgfäl­tigen Ermittlungen nur noch ein deutscher Kriegs­gefangener namens Hoppe, der vor Friedens­schluß von einem französischen Kriegsgericht wegen Raubmordes an zwei Zivilisten zum T od e verurteilt worden war. Hoppe ist zu l eh e rur. länglicher Zwangsarbe'' A »

den auf dringende Vorstellun gierung und verbüßt seines

Ein Gnadengesuch der Gießen - Leihgestern

französischen Regierung bei Schneise.

Die Meinung, als befäniden, den 1. Februar 1926. Kriegsgefangene in ftanzöche Bürgermeisterei.

auf zurück, daß die Zahl - lOOSD

hoch ist und häufig Betrüg 10WU

deutsche Kriegsgefangene ft