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Nr. 78 viertes Blatt

Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Oberhessen) 5amstag, 3. April 1926

Aus der Aufwertungspraxis.

Das deutscye Volksziel: Der deutsche Nationalstaat

Von Dr. Paul Rohrbach.

Für beti Deutschen, der sich seines Volkstums be­wußt ist, gibt es kein Zurück mehr zum Vismarck- schen Reich, sondern nur noch ein Vorwärts zum großdeutschen National st a a t. Das ist eine harte Rede, wird vielleicht mancher im ersten Augenblick sagen. Wer mag sie hören? Wer sich aber entschließt, den deutschen Gedanken richtig zu Ende zu denken, der wird einsehen: Wenn auch das Deut­sche Reich, das am 18. Januar 1871 im Spiegelsaal des Versailler Schlosses ausgerufen wurde, etwas jo Großes, daß gegen sein Hineinwachsen in die Weltpolitik zulegt von allen Seiten die europäische Staatenverschwörung sich erhob so war es doch ohne Zweifel eine Gefahr für etwas noch Größeres: den deutschen Volks- und Staätsgedanken als Gan­zes. Wie wahr das ist, das können wir heute gleich erkennen, wenn wir sehen, daß viele erstaunt sind, wenn man ihnen sagt: Bismarcks große Gründung war kein deutscher Nationalstaat! Wie sollte sie denn das sein, wenn ihr ein so großer und wichtiger Teil des deutschen Volkstums wie die Deutsch-Oester- reicher fehlte! Don dem Ziel, das deutsche Volk in einem deutschen Staat zu vereinen, hat uns der Ausaangdes Weltkriegs scheinbar weit zurückgewor­fen. In Wahrheit hat er die Bahn dazu frei gemacht, unb eines Tages wird auch hier das Wort gelten, das Joseph in Aegypten zu seinen Brüdern sprach: Ihr gedachtet es böse mit mir zu machen, Gott aber gedachte es gut zu machen.

Wie weit, fragen wir, soll der deutsche Staat reichen? So weit, wie ein geschlossenes Deutschtum in Mitteleuropa wohnt und den Willen hat, sich staatlich zu vereinigen. Welcher Weg soll dahin füh­ren? Kein anderer als die Verwirklichung des Grundsatzes vom freien Selb ft be ft int« mungsrecht der Völker. Das ist unser natio­nales Bekenntnis und Ziel, und unser Recht, es zu verfolgen, ist dasselbe Recht, mit dem Engländer unb Franzosen, Spanier, Italiener unb Russen ihr Volks- tum in starken Nationalstaaten zu vereinigen bean­sprucht haben unb weiter beanspruchen. Für diejeni­gen Deutschen ober, die sich nicht staatlich mit Deutschland vereinigen können, weil sich ihre Vor­fahren während des Mittelalters und später weit außerhalb des Reiches als Kolonisten niedergelassen haben, fordern wir die Rechte des internationalen Minderheitenschutzes, damit sie ihr Volkstum er­halten.

Die oberste Voraussetzung dafür, daß dies Volks­ziel politisch erreicht wird, besteht darin, daß unser gesamtes Volk vor allen Dingen eines lernt: Groß­deutsch zu denken! Auf der Hohe des Mittel­alters kämpften in ganz Europa die Idee der Staats­einheit und der territorialen Zersplitterung mitein­ander. Spanien wurde im 15. Jahrhundert ein ge­schlossener Nationalstaat, Frankreich im 17. Jahr­hundert. Um dieselbe Zeit wuchsen England und Schottland zum Vereinigten Königreich von Groß­britannien zusammen. Im 18. und 19. Jahrhundert griff Rußland erobernd sogar weit über die russi­schen Volksgrenzen hinaus. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts erreichten die Italiener in der Hauptsache ihr nationales Ziel, aber sie verfolgten es im Weltkrieg noch darüber hinaus, zäh bis aufs letzte. Diese Dinge sind dem allgemeinen Urteil ge­schichtlich bekannt, und es erscheint ihm selbstver­ständlich, daß es für jene Völker ihrgeheiligtes Recht" war, Volksgrenzen und Staatsgrenzen in eiiv zu setzen soweit sie nicht noch darüber hinaus nach der Unterwerfung fremden Volkstums strebten.

Was aber jenen recht ist, das ist den Deutschen billig. Wo steht es geschrieben, daß dem deutschen Volke der Anspruch verwehrt sein soll, in seiner Ge­samtheit einen Staat zu bilden? Die Geschichte der Deutschen fing so großartig an, wie die keines zwei­ten Volkes. Noch heute sind Frankreich und Eng­land, Norditalien und Südspanien nach deutschen Stämmen benannt. Das deutsche Kaisertum des Mittelalters scheiterte an der Niesenaufgabe, z u - gleich aus den eigenwillig widerstrebenden deut­schen Stämme** einen Staat zu bauen und den An­spruch der Stil auf Herrschaft über den Staat ab­zuwehren. Ein yalbes Jahrtausend lang wurde die politische Zersplitterung Deutschlands immer größer. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zur Völkerschlacht bei Leipzig luden sich Franzosen, Russen, Engländer, Schweden und Spanier, Dänen gegenseitig ein, ihren Jnteressenkampf auf deutschem Boden auszufechten, und ihr Streben nach Land und Macht mit einem Stück Deutschland zu befriedigen.

Endlich erhob sich aus dem Aufschwung deut­schen Geistes am Ende des 18. Jahrhunderts und aus den Befreiungskriegen am Anfang des 19. Jahrhun­derts die Idee der deutschen Einheit. Sie konnte sich nicht verwirklichen, solange die habs­burgische Monarchie mit einem Stück ihres poli­tischen Körpers in Deutschland steckte. Heute ist dieses Hindernis beseitigt. Wie aber soll, so fragt mancher, unter den heutigen Verhältnissen der deutsche Na­tionalstaat Wirklichkeit werden? Unter den heutigen Verhältnissen natürlich niemals. Aber warum sollten diese dauernder sein, als die Verhältnisse in irgend­einem Abschnitt der Weltgeschichte seit 4000 Jahren? Haben denn nicht die Feinde Deutschlands selbst die Masse geschmiedet, die für sie der Pfeil sein wird, der auf den Schützen zurückfliegt? Wenn wir im Namen des freien Selbstbestimmungsrechts der Völ­ker für uns den deutschen nationalen Staat fordern, so tun wir das nicht allein für uns selbst, sondern wir kämpfen zugleich für die Freiheit aller Unter­drückten. Es gibt po'itische Ideen, die in dem Augen­blick unsterblich werden, wo man sie als neue* maß­gebendes Prinzip verkündet. So ging es mit der Idee der Volks-Souveränität, als sie in der ameri­kanischen und französischen Revolution ans Licht sprang, und so wird es mit dem freien Selbstbe­stimmungsrecht gehen. Wenn je die Führer großer Nationen nicht gewußt haben, was sie taten, so waren es jenealliierten und assoziierten" Politiker, die als Kriegswaffe die Parole vom freien Selbst­bestimmungsrecht der Völker erhoben. Mit ihm haben sie das Zeichen aufgerichtet, in dem fortan jedes unterdrückte Volk die Verheißung seiner Frei­heit besitzt. Das Wort wird den töten, der ihm wider­spricht, und den lebendig machen, der daran glaubt. Nur darf niemand dem andern versagen wollen, was er für sich selber fordert.

Großdeutsch denken, bedeutet keine Vergewalti­gung anderer. Die Vorstellung ist absurd, als ob wir Länder für uns zurückfordern wollten, die früher einmal deutsches Reichsgebiet waren, in denen sich aber seit Jahrhunderten ein eignes getrenntes Volks­gefühl gebildet hat, wie in Holland und der deutschen Schweiz, ober als ob wir Gebiete beanspruchten wie die alte Ordenskolonie zwischen dem Memel- und dem Narvafluß, die auch einmal ein Bestandteil des

Die AuswerLungssteLe

ist zur Aufwertung von Hypotheken, Grund- unb Rentenschulden, sowie Reallasten unb hypothekarisch gesicherten persönlichen Forderungen zuständig. Zu­ständig ist dasjenige Amtsaericht, in dessen Bezirke das Grundbuch geführt wird, in welchem das be­lastete Grundstück eingetragen ist. In allen anderen Fällen ist dasjenige Amtsgericht zuständig, bei wel­chem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Das Verfahren vor der Aufwertungcsielle richtet sich nach den Vorschriften des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts­barkeit unb ben Bestimmungen ber Durchführungs- oerorbnung zum Aufwertungsgesetze vom 29. No­vember 1925.

Die Tätigkeit ber Aufwertungsstelle beftanb bis­her zum großen Teile in der ordnungsmäßigen Be­handlung der bei ihr eingegangenen Anmeldungen, bie nach sachlicher Prüfung unb Behebung etwaiger Anstände dem Eigentümer des belasteten Grund- stücks unb dem persönlichen Schuldner mitzuteilen waren. Eine entscheidende Tätigkeit hatte die Auf- wertungssteUe im Anmeldungsoerfahren nicht auszuüben. Erst wenn sich im weiteren Ver- laufe des Verfahrens ergibt, daß über die Höhe der Aufwertung Streit besteht, hat bie Aufwertungs­stelle zu entscheiden, unb erst bann beginnt bas eigentliche Auswertungsverfahren. Die Aufwertungsstelle hat die Streitteile zur Stellung sachgemäßer Anträge zu veranlassen, von denen dem anderen Teil Kenntnis gegeben wird, unb ben Ver­such einer gütlichen Einigung zu machen, falls nicht bie Erfolglosigkeit des Sühneverfahrens mit Be­stimmtheit vorherzusehen ist. Ergeht eine Entschei­dung, so ist diese mit Gründen zu versehen.

Die kosten im Aufwerlungsverfahrea.

Die Aufwertungsstelle entscheidet auch, wer die Kosten des Aufwertungsverfahrens zu tragen hat, insbesondere, ob eine Partei allein kostenpflichtig ist, ober ob sich bie Parteien in einem bestimmten Ver­hältnis in die Kosten zu teilen haben. Die Kosten richten sich nach dem Werte des Streitgegenstandes, der von der Aufwertungsstelle nach freiem Ermessen festgesetzt wird. (Die Kosten der Eintragung des Aufwertungsbetrags ober ber Wiedereintragung ge­löschter Hypotheken ins Grundbuch hat der Gnmd- eigentümer zu tragen.)

Die Aussetzung des verfahrens vor der Auswerlungsstelle

bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozeßge­richts hat unter Bestimmung einer Frist zur Klage­erhebung für den Antragsteller zu erfolgen, wenn der Schuldner bestreitet, daß überhaupt ein aus­wertbarer Anspruch bestehe, sofern nicht die Parteien bie Zustänbigkeit ber Aufwertungsstelle auch für stelle von den Parteien vereinbart ist.

Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Entscheidungen der Aufwertungsstelle.

Die rechtskräftige Entscheidung der Auswertunas- stelle ist für die Gerichte unb bie Verwaltungsbe­hörden bindend. Die Vollstreckbarkeit selbst z. B. wenn bei einer nur hinsichtlich ber Höhe bestrittenen Aufwertung ber persönlichen Forberung über 25 Proz. entschieden wird, daß auf einen bestimmten Betrag ausgewertet werde muß erst im Wege des ordentlichen Prozeßverfahrens erwirkt werden. Wohl aber kann aus der rechtskräftigen Entscheidung ber Aufwertungsstelle über die Kosten sowie aus einem vor der Aufweriungsstelle abgeschlossenen Vergleiche gemäß ben Vorschriften ber Zivilprozeß. Ordnung vollstreckt werden, ebenso aus rechtskräf­tigen Entscheidungen in solchen Angelegenheiten, hin­sichtlich deren die Zuständigkeit der Aufwertungs­stelle von den Parteien vereinbar ist.

Entscheidungen des Reichs­gerichts und des Kammergerichts

Irrtum über die Kaufkraft des Geldes.

Die Klägerin hat am 29. Januar 1923 ihr Grund­stück zum Preise von 45 000 Mk. (nach dem Dollar- ftanb 5,71 Goldmark) verkauft und aufgelassen. Der Beklagte ist am 23. April als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerin hat den Vertrag u. a. wegen Irrtums angefochten. Der Irrtum über die zur Zeit des Vertragsschlusses gegebeneKaufkraft" des Geldes ist kein Irrtum über eine Eigenlast des Geldes im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB., sondern nur ein Irrtum über die künftige Entwicklung der Währungsverhältnisse ober über bie Bewertung bcs Geldes. Der Wert des Geldes, wie er in seiner Kaufkraft zutage tritt, kann auf Faktoren beruhen, die als Eigenschaft des Gel­des anzusehen find, ist aber nicht selbst eine solche. Auch ein Irrtum nach § 119 Abs. 1 kommt nicht in Frage. Dem Verkäufer ist ber Kaufpreis zur Zeit

Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation war. Kein Deutscher barf ben Letten, Esten ober Litauern ihren Nationalstaat mißgönnen.

Alles großbeutschen Denkens Kern ist bie Ver­einigung bes österreichischen Deutschtums mit dem Deutschen Reich. Schwächlichkeit des deutschen Wol­lens und Erkennens auf reichsdeutscher Seite war es, die davor zurückschreckte, diese Vereinigung aus= zuspreck)en, als es nach der Katastrophe von 1918 leicht hätte geschehen können. Bei den Deutsch-Oester- reichem war der Wille, ja das starke nationale Ver­langen danach vorhanden, und hätte man im Reiche das erfaßt, so hätten in Versailles die Feinde zu­nächst vor einer vollendeten Tatsache gestanden. Sie "-n ihr Werk damit beginnen müssen, nicht nur Stacke und Fetzen von Deutschland auf allen Seiten abzureißen, sondern einen Schnitt mitten durch den eben vereinigten gesamtdeutschen Körper zu machen. Kein Zweifel, daß gerade dadurch der großdeutsche Gedanke entscheidend vorangebracht worden wäre. Schuld daran, daß es nicht so geschah, waren Zag­haftigkeit und Bedenken, wirtschaftliche und bei man­chen auch konfessionelle, auf ber reichsbeutschen Seite. Aber diese waren es nicht allein, sondern die Haupt­sache war, daß das Gefühl der nationaldeutschen Gesamtheit als solches verblaßt war. Die Erziehung zu einem verkümmerten B.egrisf des Deutschtums durch das Bismarcksche Reich hatte ihre Wirkung bei allen deutschen Parteien getan. Wir aber wißen, daß bie Oesterrricher ebensogut Deutsche finb wie bie Schwaben, bie Rheinländer, bie Sachsen die Pom­mern. Ihre Sprache ist deutsch, ihr Boden ist deutsch, ihr Sinn ist deutsch. Ein deutscher Staat ohne Oester­reich ist so verstümmelt, wie Frankreich ohne die Provence oder Italien ohne die Lombardei.

Nicht bei ben Oesterreichern, vielmehr bei ben Reichsbeutschen ist die Erziehungsarbeit zu leisten.

des Verttagsschlusses als eine wertentsprechende Gegenleistung erschienen. Die Behauptung des Be- klagten, daß auch er ben Kaufpreis als angemefien erachtet habe, ist nicht miberlegbar unb finbet ihre Stütze im Sachverftänbigengutachten, nach welchem ber Preis bem bamalstn ber Hauptsache üblichen" entsprochen hat. (Urt. b. RG. v. 11. Juli 1925, IW. 1925, S. 2229.)

Wiebereintragung gelöschter Hypotheken.

Wird die Wiedereintragung gelöschter, aber der Aufwertung kraft Rückwirkung unterliegender Hypo- theken lediglich auf Grund der Bewilligung des- jenigen, dessen Recht von der Wiedereintragung be­troffen wird, beantragt, so ist der Nachweis der rechtzeitigen Anmeldung des Anspruchs auf Aufwer- tung nicht erforderlich. Die Anmeldung des An­spruchs auf Aufwertung kann unter Umständen auch in der Bewilligung des Eigentümers auf Eintragung gefunden werden, und zwar insbesondere bann, wenn ber Eigentümer nach vorheriger Vereinbarung unb im Einverständnis mit dem Gläubiger gegen­über einem Amtsgericht bewilligt, das zugleich Grundbuchamt und Aufwertungsstelle ist. (K. G. 21. 1.26.)

Rücktritt wegen Verweigerung der Auswertung (Um­rechnung) bei Grundstücksveräußerungsverträgen.

Dezember 1922-Anfang 1923.

Tatbestand: Die Beklagten hatten sich im Sep­tember 1919 ber Klägerin gegenüber mit Wirkung bis 30. September 1922 verpflichtet, ihr Grunbstück zu einem bestimmten Preise zu verkaufen. Die Klä- gcrin verlangte Aufwertung. Die Beklagten erklärten sich zur Auflassung bereit, wenn ein bestimmter höherer Preis bezahlt würbe. Die Klägerin lehnte bics ab unb erhob Klage. Das Reichsgericht führt aus: Die infolge ber Geldentwertung eingetretene erheblici;e Wertverschiebung zwischen Leistung unb Gegenleistung rechtfertigt ben Rücktritt vom Ver­trage: jedoch erst, wenn der Gläubiger bestimmt unb unzweideutig die ihm angesonnene Erhöhung ber Gegenleistung verweigert, ist der Schuldner zum Rücktritt berechtigt. Ob die Ablehnung der Auswer- tfing ein den Vertragsgegner zum Rücktritt berech­tigendes Verschulden darstellt, ist nach den im Ver­kehr und in ber Rechtsprechung bis dahin geltenden Rechtsanschauungen zu entscheiden. Im Dezember 1922, auch im Februar 1923, war in den Kreisen der Rechtsuchenden die Anerkennung des Aufwertungs­begehrens bei Grundstücksoerkäufen noch nicht all­gemein bekannt geworden. Zwar hatte bereits das Urteil des 2. Zivilsenats vom 3. Februar 1922 in RGZ. Bd. 103 S. 328 das Aufwertungsverlangen als berechtigt anerkannt. Dem stand jedoch noch das ältere Urteil des erkennenden Senats vom 16. April 1921 in RGZ. Bd. 102 S. 98 gegenüber, dessen Standpunkt der Senat erst in seinen Urteilen vom 6. Januar 1923 in RGZ. Bd. 106 S. 7 ff. aufgegeben hat, in denen er den Einwand der veränderten Um­stände infolge der Geldentwertung auch bei Gnind- stücksveräußerungsverträgen für zulässig erklärte. Unter diesen Umständen kann es der Klägerin nicht als ein die Beklagten zum Rücktritt berechtigendes Verschulden angerechnet werden, wenn sie noch im Dezember 1922 eine Aufwertung abgelehnt hat (Ur­teil bcs 5. Zivilsenats V 65'25 des R. G. vom 25. No­vember 1925; ebenso hinsichtlich ber ersten Monate bes Jahres 1923 das Urteil desselben Senats V 461/24 vom 9. Dezember 1925 DRZ. 1926 Heft 2 Nechtsp. S. 56.)

Verzicht auf die Aufwertung.

Das Berufungsgericht will aus der Lage der Umstände einen Verzicht der Klägerin auf die Auswertung und seine Annahme durch den Be­klagten (§ 397 BGB.) folgern. Diese Auslegung genügt den Regeln der §§ 133. 157 DGB. nicht. Verzichten kann auf einen Rechtsanspruch nur, wer den Anspruch zu haben sich bewußt ist. Der Aufwertungsanspruch war als solcher zur Zeit des Briefwechsels im Mai 1923 in der Rechtsprechung grundsätzlich noch nicht in dem später ausgestellten umfassenden Sinne anerkannt. Wenn also der Rechtsanwalt der Klägerin die vom Beklagten geforderte Zahlung nur mit dem ursprünglichen, auch im Schreiben des Beklagten genannten Betrag von 24 000 Mk. bezeichnet hat, so bietet das für sich allein nach dem damaligen Stande der rechtlichen und geschäftlichen Anschau­ungen noch keinen ausreichenden Anhalt dafür, daß nur dieser Betrag in Papiermark gefordert sei und für die inzwischen eingetretene erheb­liche Geldentwertung kein Ausgleich gefordert werden solle. Auch der Beklagte kann bei dieser Sachlage nicht geltend machen, er habe die Er­klärung des Gegners nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte in solchem Sinne verstehen dürfen, (ilrt. d. 5. Zivilsenats d. RG. V 3/25 v. 16. Dez. 1925. DRZ. 1926 Heft 2. Rechtspr. S. 36.

die hier noch getan werden muß. Die Verse vom Band, bas zerschnitten ist, aus bem Sferbelieb ber alten Burschenschaft, bie werben in Oesterreich in oeränberter Anwendung so gesungen:Und Ihr, Jhk habt's gelitten. Weil Bismarck es gewollt!" Wer in die österreichischen Alpenländer kommt, der fühlt das Deutschtum dieser Menschen, der ist ergrif­fen von ihrem deutschen Volksgefühl und beschämt von der Ironie, die öfters bei ihnen hervorbricht, wenn sie von ihrengroßbeutschen" Erlebnissen im Verkehr mit Reichsbeutschen sprechen. Auch bei un­serer Jugenb ist unbewußt noch viel kleinbeutsche Tradition aus der Bismarckschen Zeit. Es ist kein Wunder, baß es jo ist, ja es kann vorläufig noch nicht anbers sein. Selbst bei einem höheren Grab von Verstänbnis für allgemeine politische Jbeen, als sie ber beutschen Durchschnittserziehung im wilhelmini­schen Zeitalter innewohnte, hätte bie starke Beto­nung bcs großbeutschen Gebauten- eine gewisse Spannung in das Bundesverhältnis zu Oesterreich- Ungarn bringen können. Konsequent durchgedacht mußte sie überhaupt zur Negation der habsburgi­schen Monarchie als einer Teilhaberin am deutschen Volkstum führen. Dies war sicher eine Schwierigkeit, namentlich vom Standpunkt der klassischen Bismarck­schen Politik Daß aber die Generation, die nach 1866 heranwuchs, und erst recht die ihr folgende, nicht einmal mehr das Gefühl eines Konflikts oder einer Spannung gegenüber bem großbeutschen Pro­blem besaß, das zeigte sich in der Unfähigkeit, in dem Augenblick großdeutsch zu denken und zu fühlen, als die beiden FaktorenDeutsch-Oesterreich" undHabs­burgisches Herrscherhaus" sich von einander lösten. Es ist ein großer Unterschied zwischen der deutschen Studentenschaft von heute und der vor hundert Jah­ren. Die Burschenschaft nach 1815 war erfüllt von bem Jbeal ber beutschen Einheit: um bes großbeut-

schen Einheits- unb Freiheitsgcbaukcns willen war sie gegriinbet, in ihm Icvlc unb webte sic. Alle die herrlichen großbeutschen Lieber, bie heute unser Herz wieber anfangen, so zu bewegen, wie sie bamals die deutsche Jugend bewegten, sie sind in jener Zeit entstanden, von Ernst Moritz ArndtsWas ist des Deutschen Vaterland?" bis auf Hoffmanns von Fal­lerslebensDeutschland, Deulschlanb über alles", das auf Helgoland, dem damals englischen Felsen, ge­dichtet wurde unb heute spät genug zum deut­schen Nationalliebe erklärt worben ist. Unsere Ju­gend, die unsere Hoffnung ist. ioUte über all ihren Streit und ihre Parteiungen hinaus glühend den großbeutschen Gedanken verfolgen unb über bie(em Ziele alles anbere zuruckhellen! Dann erst könnte sie sich an Kraft unb Tiefe bes beutschen Gefühls mit ben Vorvätern messen.

Das deutsche Volkstum unb ber brutsche Volks- hoben sinb gegenwärtig zerrissen unb zerteilt unter 14 Staaten Drei bavon sind deutsche Staaten, die durch feindliche Gewalt im Zustande lünstttcher Tren­nung erhalten werden: 1. bas Deutsche Reich inner­halb seiner heutigen verstümmelten Grenzen; 2. Deutsch-Oesterreich: 3. die freie Stabt Danzig. Als ein viertes Stück von provisorischem Eharakter konnte man bas Saargebiet noch hinzuzählen. Was bie übrigen, vom heutigen politischen Körper Deutsch- lanbs getrennten deutschen Volksgenossen betrifft, bie beutschen Minderheiten im Auslande also, so gibt es echte unb unechte Minderheiten.

Die Deutschen in Estland, Lettland, Rumänien ober Ungarn, bie Banater Schwaben, bie Sieben« bürger wachsen, bie alten deutschen Ansiedlungen in Kongreßpolen, Wolhynien, an ber Wolga, finb echte Minberheiten, b. h. vom geschlossenen beutschen Volkskörpcr weit getrennte Stücke eines in ber Frembe bobenftänbig geworbenen Deutschtums. An­bere finb mit Gewalt vom lebenben beutschen Dolks- körper losgerissen und fremden Staaten angefügt. Dazu gehören die geraubten deutschen Teile der Steiermark Südtirols, Vosens, Westpreußens, Schleswig-Holsteins, Obcrschlefiens, Eupen-Malmedy usw. Diese Gebiete sind nicht nur deutfch im Sinne ber nationalen Zugehörigkeit unb des Nationalbe­wußtseins ihrer beutschen Bevölkerung, sondern auch deutsch im Sinne bes proklamierten nationalen Grundgesetzes vom freien Selbftbcftimmungsredjt ber Völker. Sie wurden wider ben Willen ber beut­schen Menschen bie sie bewohnen, vom beutschen Reiche abgeschnitten unb wiberrechtlich, unnatürlich unb gewaltsam unter bie Herrschaft fremder Staat ten unb Völker gestellt. Sie sind daher nicht echte, durch alte geschichtliche Entwickelung in ber Frembe entstanbenc fonbern künstlich in nichtbeutscben Staatsgebieten geschaffene Minberheiten. Ihr Da­sein beruht auf einem Rechtsbruch unb bie Forbe­rung ist, baß sie zum Reiche zurückkehren. Nicht eher ist ber beutsche Nationalstaat geschaffen!

Wirtschaft.

Die Elektrizitätspotttik des Hessischen Staates.

Die Elektrowirtschaft des hessischen Staates ist in den letzten Wochen mehrfach der Gegen­stand von Angriffen in der Öffentlichkeit ge* wesen. Auch im Landtag, sowohl im Finanz­ausschuß wie im Plenum, wurde darüber lange debattiert. Die Regierung hat nun ihren Standpunkt in einer Denkschrift niedev- gelegt, in der vornehmlich die Beteiligung des hessischen Staates an dem Rhei­nisch-Westfälischen Elektrizitäts­werk QI.-®, in Essen (R. W. G.) behandelt wird, aber auch andere Fragen der Elektro­wirtschaft erörtert werden. Der hessische Staat hat um die Jahreswende 1925/26 sich durch Uebernahme von nom. 300 000 Reichsmark R. W. E.-Aktien beteiligt, nachdem ihm die Zu­wahl eines staatlichen Vertreters in den Auf­sichtsrat der Gesellschaft zugesagt worden war. Diese Zuwahl ist bereits erfolgt.

Die Denkschrift widmet zunächst der Organi­sation des R. W. E. längere Betrachtungen, das ein gemischt-wirtschaftlicher Betrieb ist, dessen Aktienkapital 140 Millionen Mark beträgt und dessen Vermögen auf 300 Millionen Mark an­zunehmen ist. Etwa 60 Prozent der Stimmen besitzen rheinisch-westfälische Gemeinden, preu­ßische Provinzen, der preußische Staat und das Reich. Mit einer Minorität sind als Qlftionäre deutsche Industrielle beteiligt, die gleichzeitig- Großabnehmer des R. W. E. sind. Das R. W. E. hält die Beteiligung der Großindustrie teyon mit Rücksicht auf deren Strombezug für besonders wichtig. Einzelne Firmen beziehen vom R. W. E. das Mehrfache der gesamten elettrischen Arbeit, die in der ganzen Provinz Starkenburg ver­braucht wird. Die Denkschrift vertritt nachdrück­lich die Auffassung, daß ein Kontrollrecht der öffentlichen Hand gewährleistet sei.Wenn hie und da dem R. W. E. nachgesagt wird, es be» treibe privatkapitalistische Machtpolitik und ähn­liches mehr, so soll demgegenüber hier nur darauf verwiesen werden, daß etwaige derartige Ten­denzen durch Geltendmachung der Majoritäts­rechte der öffentlichen Verbände jederzeit wurden unterbunden werden können." Von weiteren Qln- gaben über das R. W. E. sei erwähnt, daß seine Stromabgabe im Jahre 1924'25 1 100 000 000 Kilowatt erreicht hat. Zum Vergleich wird an­geführt, daß für ganz Hessen ein Stromverbrauch von nur wenig mehr als 1 000 000 Kilowatt im Jahre in Betracht kommen wird. Weiter wird aufgezählt, an welchen Unternehmungen das R.W. E. beteiligt ist; hier seien nur er­wähnt die Süddeutsche Eisenbahngesellschaft und die Hessische Eisenbahn-Aktiengesellschaft (Heag) in Darmstadt, die Mainkraftwerle in Höchst, die Elektrizitäts-A.-G. Lahmeyer in Frankfurt und das Kraftwerk Qllttoürttemberg in Ludwigsburg. Der hessische Staat kam mit dem R. W. E.-Kon- zern zum ersten Male in Berührung durch den von der Heag gestellten Qlntrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung zweier Hoch­spannungsleitungen (100 000 bzw. 220 000 Volt) durch die in der Provinz Starkenburg gelegenen fiskalischen Wälder. Daß als materieller Träger des Unternehmens in der Hauptsache das R. W. E. hinter ihr stand, war der Regierung bekannt; der die Durchleitung gestattende Ver­trag ist aber lediglich mit der Heag abgeschlossen worden. Im einzelnen handelt es sich um_ eine 100 OOO-Voltleitung, die von Höchst a. M. südlich der Mainlinie nach Bayern zieht, und um ein« 220 OOO-Voltleitung, die von Köln herkommend von Höchst a. M. südlich nach Darmstadt BensheimMannheim geht, um von hier auS zu den oberrheinischen Wasserkraftwerken weiter­geführt zu werden. Der Zweck dieser Geltungen