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Mittwoch, 50. März 1932

Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

nr.74 Zweiter Blatt

Zeitfragen -es Mittelstandes

Wirtschaftslage und Berufswahl

Was soll unser Junge, unser Mädel, werden? Die ewige Frage, die immer wieder um diese Zeit an alle Eltern herantritt, und die heute schwerer denn je zu beantworten ist. Noch nie waren die Berufsaussichten der Jugendlichen so düster wie heute. Nach zuverlässiger Schätzung ist die gegenwärtige Zahl der erwerbslosen Ju­gendlichen größer als die der vor dem Kriege im Erwerbsleben stehenden Jugendlichen. Es be­steht kein Zweifel: die wirtschasts-organisatorischc Nationalisierung hat die Arbeitsmarktlage der Jugendlichen in erschreckendem Maste verschlech­tert. Nicht nur nimmt die Ausscheidung von Ar­beitskräften mit fortschreitender Maschinisierung und Mechanisierung der Arbeit zu, auch die LIntcrbringungsmögl'chkciten der jetzt aus der Schule entlassenen jungen Menschen verschlechtern sich immer mehr

So kommt cs. dast heute mehr denn je die soziale, wie die pädagogische Bedeutung der Be­rufsfrage im Mittelpunkt des allgemeinen Inter­esses steht. Alle vcrantwortungsbewusttcn Men­schen fühlen, dast der sich geistig, seelisch und körperlich bemerkbar machende jugendliche Strafte- Überschuß leichter als in normalen Zeiten für den arbeitslosen Teil der Jugendlichen zum Ber- hängnis werden kann. Die erzwungene Untätig­keit führt zur seelischen Bcrstumpfung. Der Kon­takt mit den organischen Dingen des Daseins geht verloren. Die Kriminalität der Jugend­lichen wächst. Erbarmungslos sind die Ansorde- rungen. aber auch die Versuchungen, die das Leben an die Widerstandsfähigkeit des Men­schen stellt. Ist er nicht stark und wohlgerüstet, dann wird er kaum seinen Platz im Leben be­haupten. noch viel weniger sich sichern können. Was bleibt da zu tun? Das ist die bange Frage, aus der die Sorge um das Wohl der Kinder spricht.

Ein Berufsstreben haben alle. Befriedigen wir dieses. Geben wir ihm Inhalt. Die stärkste aller Bindungen und Grundlage unserer Kultur ist die Wirtschaft. Daher must das Wissen um die Wirtschaft als der Grundlage des sozialen Be­standteils jeglicher Bildung sein. Wenn auch ein bekanntes Wort sagt: ..Die Frauen des Landes haben ihre Pflicht nicht getan, wenn ein Giebel im Lande überhand nimmt", so kann dieses in seiner ganzen Schärfe schon deshalb heute nicht mehr gelten, weil viele Mütter für die Familie arbeiten müssen und so nicht in der Lage sind, heilsam die Lcbensgestaltung der Kinder zu beeinflussen.

Hier springt als Helfer in aller Not die Schule, die wirtschaftlich gerichtete Schule, ein. Der Fach- schule kommt die Aufgabe zu. ihre Tore all den­jenigen zu offnen, die guten Willens sind, ihre Kräfte in Rechtschaffenheit dem Wohle des Gan­zen nutzbar zu machen. Wohl werden sowohl von den Berufsberatungsstellen, als auch sonst die Eltern auf die unerfreulichen Berufsaussichten hingewicscn. gleichzeitig legt man ihnen aber

gern bereit, diesen jungen Leuten cntgcgcnzu- kommen, für die die Betätigung im Berufsstand mehr Befriedigung geben durfte, als eine 'Be­schäftigung in einem geistigen Beruf, der manchen seiner Angehörigen zu einer geistlosen Tätig­keit verurteilt. Es wird auch höchste Zeit, dast mit dem Dorurterl. das gegen die Handarbeit in manchen Kreisen immer noch besteht, aufgeräumt wird Bringt denn tatsächlich nur der 'Beruf Achtung und Ansehen im Leben, dessen Aus­übung in sauberer Wäsche und in Hofen mit Bügelfalte möglich ist? 64 ist doch besser, ein auskömmliches Dasein durch seiner Hände Arbeit zu sinden, als im geistigen Proletariat zu ver­sinken?

Man hat seit Jahren vom Untergang des Handwerks und seiner Derdrängung durch die Industrie gesprochen, allein gerade die Ent­wicklung der letzten Monate hat bestätigt, dast das Handwerk, im allgemeinen betrachtet, eine bessere Widerstandskraft gegen die schwere Krise besitzt, als die Großbetriebe. Gewiß hat die wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahrzehnte manchen handwerklichen Beruf beseitigt, dafür sind aber auch durch den industriellen Fortschritt

gungszisfer im Bankgewerbe Ende 1923 sind bis Dezember 1931 bereits 70 Prozent der An­gestellten abgebaut toorben; beschäftigten doch die heute in der DD.-Bank vereinigten Institute damals nahezu 70 000 Personen, während es heute nur noch etwas über 18 000 sind: die Commerz- und Privot-Bank und die Mittel­deutsche Creditbank zählten damals zusammen 30 300 Angestellte, heute nur noch 7000! Diele Zahlen entschleiern den Leidensweg der Bank­angestellten. Nicht nur die Konzentrations-Politik der letzten Jahre, sondern die mit besonderem Nachdruck borgen ommenc Maschinisierung und Mechanisierung, die viel zu weit betriebene Na­tionalisierung in Verbindung mit der Aus­wechslung älterer Angestellten durch jüngere Strafte haben zur Freisetzung Zehntausender von Arbeitskrästen im Dankgewerbe geführt.

Das Aufgehen des Barmer Bankvereins in die Commerz- und Privat-Bank und die Zusammen­legung der Danatbank mit der Dresdner Bant lallen angesichts aller Dorgängc der letzten Jah'e bei den Beteiligten die Befürchtung nicht unbe­rechtigt erscheinen, daß dielen Fusionen wieder Taufende von Bankangestellten zum Opfer fallen, zumal bann, wenn die Perlon al körper der neuen Institute etwa auf die gegenwärtig stark zusam- mengefchrumpfte Tätigkeit abgestellt werden und nicht die Möglichkeit einer Wiederbelebung der deutschen Volkswirtschaft und damit auch einer verstärkten Tätigkeit des Bankgewerbes ins Auge gefaßt wird. Was die Verschmelzung Tarrn'"- T-ant-Tercin -'Smnmm- und Privat-Bank an- gehk, so kann es nicht schwerfallen, einen Abbau

anderseits neue handwerkliche Gruppen entstan­den. Die älntersuchungcn des Enquetc-Ausschullc» Haden die Zahl der selbständigen Betriebsinhaber im Handwerk mit 1 320 000 errechnet und be­stätigt. daß unter Berücksichiigung ber Familien­mitglieder nicht weniger al» acht Millionen Deutsche vom Handwerk leben Neuere Feststel­lungen haben den Umsatz im Handwerk im Jahr mit 22,3 Milliarden Mark ausgewiesen.

Das deutsche Handwerl hat in jahrhunderte­langer beharrlicher Arbeit die große Ausgabe der Ausbildung und Erziehung bc» gewerblichen Nachwuchses erfüllt und bannt zugleich die Grund­lage für unsere gesamte deutsche Wirtschaft ge­schaffen. Troy der schweren Wirtschaftskrise wird der Berufsstand auch weiterhin der Jungbrunnen bleiben, aus dem der gesamten deutschen Wirt­schaft immer wieder neue Krillte zuströmen. Diele Tatsachen sollten in der allgemeinen Anerken­nung der Mcistcrlehre ihre Auswirkung finden. Sie sollten zugleich der großen sozialen und kulturellen Mission des Handwerks Beachtung und Berücksichtigung sichern.

Die notwendig gewordene Danken-Sanierung traf die Öffentlichkeit nicht unvorbereitet. Die Bereinigung der Bank-Bilanzen war erforder­lich. um die Dertrauensbasis wieder herzustellen, welche für ein ordnungsmäßiges Funktionieren der Bankinstitute Dorausschung ist. Heber- raschung hat lediglich das Ausmaß der Reichs- Hilfs hervorgerufen, wurde doch hier erstmals summcnmähig sichtbar, welche ungeheuren Derluste zu decken waren, um den Gesundungsprozeß cin- zulciten. Ganz abgesehen von den grundsätzlichen volkswirtschaftlichen Bedenken, die gegen die Gründung von Mammutbanken spre­chen. haben die tiefeinlchneidenden neuerlichen Veränderungen im Bankgewerbe auch eine sehr ernste soziale Seite. Wiederum besteht für die Existenz Tausender von Angestellten die Gefahr der Zerstörung. Noch ist die DD.-Dankfufion bei den Bankangestellten in grausamer Erin­nerung. Damals handelte es sich um 24 000 An­gestellte. die in einem Institut vereinigt wurden. Ende vergangenen Jahres zählte die DD.-Bank nur noch 18 541 Köpfe, so daß also innerhalb eines Zeitraumes von zweieinviertel Jahren bei dielem Institut rund 5500 Angestellte zur Ent­lassung gekommen sind? Ein Teil hiervon wurde in den Ruhestand verletzt, aber die größere An­zahl der Abgcbauten ist heute noch stellenlos und in öffentlicher Unterstützung.

Die neuen Banken-Fusionen haben um so größere 'Beunruhigung unter den Bankangestell­ten ausgelöst, weil diele leit mehr als acht Jahren fast ohne Paule unter dem Druck des Albaucs stehen. Gegenüber der Höchst.b.eschäfti-

fung hat. den Beteiligten keineswegs bekannt oder auch nut verständlich zu fein braucht.

Längere Abwesenheit auf Geschäftsreisen ist bei Gewerbetreibenden lein Grund zur Nachsichl- gewährung. Nach einem vorliegenden .Urteil vom 11. Juli 1922 darf verlangt werden, daß der Steuerpflichtige für die Besorgung der Steuer- sachcn mindestens die gleiche Sorgfalt aufwendet, als für die Verrichtung seiner Detussgeschäfte. Ist die Zustellung eines Bescheides nicht an den Empfänger selbst erfolgt, sondern an eine Ersatz- Person, so schließt ein Verschulden dieser Erfaii- pcrson die Gewährung von Nachsicht nicht aus, sondern vermag sie im Gegenteil zu begründen. Die Zustellung eines Bescheides gilt wohl mit der Ucbctgabe an die Crsayperson <z. B. an einen Angestellten oder Verwandten des Empfängers> gegenüber demjenigen, dem zuzustellen ist, als be­wirkt. Das hat aber mit der anderen Frage nichts zu tun, ob dem Steuerpflichtigen Nachsicht ge­währt werden kann, wenn er infolge eines Ver­schuldens der Crsahperson erst nach Ablaus der Nechtsmittelsrist von der Zustellung Kenntnis bc- kommen Hot. Diese Frage ist nur für den Fall zu verneinen, daß dem Steuerpflichtigen selbst ein Verschulden zur Last fällt.

Entgegen der allgemeinen Regelung sind die Dorschrillen über die Nachsichtgcwäyrung bei Rechtsmitteln gegen die für den Grundbesitz sest- gcflelltcn Einheitswerte zum 1. Januar 1931 durch die Osfenlegungsverordnung vom 29. Jan. 1932 wesentlich gemildert worden. Die für den Grund­besitz festaestellten Einheitswerte zum 1 Januar 1931 werden den Eigentümern nur noch in be­stimmten Ausnahmefällen durch besonderen Be­scheid bekanntgegeben. Im Regelfall erfolgt die Bekanntgabe lediglich durch Offenlegung bei den Finanzämtern bzw. auch bei den Bürgermeiste­reien. Die Frist für die Einlegung eines Rechts^ mittels, das sich gegen die Feststellung des Ein­heitswertes richtet, beginnt mit dem Ablauf der Offenlegungsstist. Im Hinblick auf die große Bc beuhtng. die der Offenlegung der Einheitswerte zukommt, und mit Rücksicht auf die Neuheit des Offenlegungsverfahrens war es erforderlich, Dor kehrungen zu treffen, um Härten zu vermeiden, und um zu verhüten, daß die Steuerpflichtigen ohne Verschulden Rechtsnachteile durch dcisOsfcn- legungsversahren erleiden. Es ist deshalb in den Fällen, in denen der Steuerpflichtige noch Ablauf der Offenlegungssrisl ein Rechtsmittel einlegt, das sich gegen einen offengclcgtcn Ein­heitswert richtet, falls der Steuerpflichtige über den festgestellten Einheitswert eine besondere Be­nachrichtigung nicht erhalten hat, die Frage der Nachsichtgewährung in wohlwollender Weise zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuer­pflichtige in Unkenntnis über die Rechtswirkung der Offenlegung Einspruch gegen die Feststellung des Cinheitswertes erst innerhalb eines Monats noch Empfang des Steuerbescheides einlegt. Di? Dorschriften der Reichsobgabenordnung, nach denen der Antrag auf Nachsichtgewährung inner­halb zweier Wochen zu stellen ist und eine Nach­sichtbewilligung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr möglich ist, finden auf die Rechtsmittel- verfahren gegen die offengelegten Einheitswerte keine Anwendun^^

Fristversäumms und Nachsichtgewährung im Gteuerrechtsmiitelverfahren.

Von Steuerinspektor Zrees, Gießen.

Bankenfusion und Bankangestellte

Von K. Decker, Hauptverwaltungsmitglied des Oeuischen Äanldeamten-Vereins.

dieser Frist nachzuholen. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Nachsicht nicht mehr begehrt, oder ohne Antrag bewilligt werden. Die Nach­sicht kommt erst in Frage, wenn die anzufech­tende Entscheidung bereits Rechtstrast erlangt hat. Sie bezweckt, die Beseitigung der Folgen einer Verspätung für den Steuerpflichtigen möglichst zu erleichtern. Jedoch darf nach dem Urteil des Reichsfinanzhofes vom 1. März 1923 dieser Ge­sichtspunkt nicht so weit ausgelegt werden, daß hierzu jede Entschuldigung ausreicht, die in auch nur einigermaßen begründeter Form vorgebracht wird, denn sonst würde die Zustellung, ein für die formelle Grundlage der Steueransprüche we­sentlicher Dorgang, eines großen Teils ihrer Be­deutung entkleidet und eine für die öffentliche Dienstführung schwer erträgliche Slnsicherhcit er­zeugt werden. Wenn eine schuldlose Der Hinde­rung an der Wahrung der Frist anzunehmen ist, kann vielmehr nur unter Würdigung aller tat­sächlichen Dm stände entschieden werden, die im Cinzelsatte das Derhalten des die Nachsicht Be­gehrenden gegenüber dem Formalakt der Zustel­lung bedingen.

Im allgemeinen ist nicht unschuldig an der Ver­säumung einer Frist, wer mit der Absendung eines Schriftstückes ohne Grund bis kurz vor Ab­lauf der Frist wartet. Geht jedoch das zur Wah­rung einer Frist dienende Schriftstück so zeitig bei dem Ankunftspostamt ein, das noch vor Ablauf der Frist für die empfangende Behörde die Mög­lichkeit der Abholung besteht, so bildet es fein Verschulden des Absenders, wenn die Behörde ihre Post sonst abholt, jedoch innerhalb der Frist von der Möglichkeit der Abholung keinen Ge­brauch macht (Urteil vom 22. April 1927). Auch wer eine Rechtsmittelschrift als gewöhnlichen Brief absendet, handelt nach dem Urteil vom 4. Sept. 1929 nicht schuldhaft. Die beim eingeschriebenen Brief erfolgende Beurkundung der Auslieferung bildet"nur ein besonders wirksames Beweismittel, um die Behörden von der Tatsache der Auf­lieferung zu überzeugen.

Nachsicht kann auch wegen entschuldbaren Rechtsirrtums gewährt werden. So kann z. B. nach dem Urteil vom 21. Februar 1922 ein Ver­schulden schon dann verneint werden, wenn der Rechtsmittelführer aus Rechtsirrtum glaubte, daß er nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels berechtigt sei, oder daß durch die Einlegung des Rechtsmittels durch den Gesamtschuldner seine Rechte gewahrt würden, zumal in dem dort be­handelten Falle der Gesamtschuldner die Steuer durch Vertrag übernommen hatte. Hierbei haben die Rcchtsmittelbehörden davon auszugehen, daß die den Steuerbehörden geläufige Rechtslage, wo­nach die Vereinbarungen der Beteiligten über die Steuertragung dem Reich gegenüber keine Wir-

Handwerk in der Lehrlings Haltung bislang in bescheidenen Grenzen gehalten Es ist wohl nicht zu hoch gegriffen, wenn man annimmt, daß rund 70 bis 75 Prozent aller gewerblichen Lehrlinge im Handwerk ihre Ausbildung erhalten. Hierin liegt gerade die allgemeine Bedeutung des Hand­werks als Erzieher des sachgewerblichen Nach­wuchses. ein Umstand, der die berechtigte Schluß­folgerung zuläßt, daß das Handwerk nach wie vor einen großen Teil des Facharbeiterbedarfs der Industrie deckt. Auch die Erhebungen des Ausschusses zur Untersuchung der Erzeugungs­und Absatzbedingungen der deutschen Wirtschaft bestätigen, daß das Handwerk als Rekrutierung»- ?lebtet für die gelernten Kräfte einer recht statt- ichen Anzahl von Jndustriegruppen in Frage kommt.

Es wird vom Handwerk mit Genugtuung be­grüßt. daß sich auch die Absolventen höherer Lehranstalten in zunehmendem Maße einem hand­werklichen Beruf zuwenden. Gerade die unlängst im Reichsinnenministerium abgehaltenen Bera­tungen über eine Berusshilfe für die Abiturien­ten hoben nicht ohne Grund auf den Uebcrtritt zum Handwerk hingewiesen. Das Handwerk ist

Der Nachwuchs im Handwett.

Don Friedrich Oerlien, Hannover, Dorsch. des Veichsverbandes des Handwerks.

Da» deutsche Handwerk hat der Frage der Be­rufsausbildung seines Nachwuchses seit alters her besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Seit dem 15. Jahrhundert kennt es eine geordnete, damals von den Zünften überwachte Meifterlehrc. Die erzieherische Arbeit des Handwerks für den Nachwuchs war beherrscht von dem Gedanken, daß sich die Frage der Ausbildung der ßebr- linge dem Vesamtinterelle des BerussstandeS unterzuordnen hatte. Hinzu trat die Erkenntnis, daß die Erziehung der Lehrlinge nicht nur Vor­rechte gab, sondern auch große Derpslichtungen mit sich brachte. Zur Berussausbildung wurde al» geeignet nur angesehen, wer selbst den Nach­weis eigener beruflicher Tüchtigkeit erbracht hatte. An dieser Grundeinstellung hat das Handwerk auch für die Gegenwart festgehalten

Für die Regelung des Lehrlingswesens im Handwerk geben heute die Bestimmungen der Gewerbeordnung die gesetzliche Grundlage ab, wo­nach den Innungen und Handwerkskammern die Durchführung im einzelnen obliegt. Die Anlei- jungsberechtigung für Lehrlinge steht in Hand­werksbetrieben nur denjenigen Personen zu. welche das 24. Lebensjahr vollendet und selbst eine Meisterprüfung abgelegt haben. Sie schließt die Verpflichtung in sich, den Lehrling in den im Be­triebe vorkommenden Arbeiten dem Zwecke der Ausbildung entsprechend zu unterweisen. So zeigt sich der Lehrvertrag als ein Erziehungsvertrag. der neben einer gewissen staatsbürgerlichen Er- ziehung vor allem auch die Heranbildung zu einer selbständigen Persönlichkeit bezweckt.

Nach neueren Erhebungen des Deutschen Hand­werks- und Gewerbekommertages ergab sich für den 31. Dezember 1930 ein Lehrlingsbeftand in der deutschen Handwerkswirtschast von 699 335 Personen. Von dieser Zahl entsielen 628 555 auf männliche und 70 780 auf weibliche Lehrlinge. Nach der sachlichen Gliederung des vorhandenen Lehrlingsbestandes kommen auf das Baugewerbe 172 183 Lehrlinge (24,6 Prozent). In den Metall- Handwerken betrug die Zahl der Lehrlinge 171 768 (24,6 Prozent) und im Bekleidung»- und Rei­nigungsgewerbe 154 023 (22 Prozent). Es folgen bann das Nohrungsmittelhandwerk mit 103 970 Lehrlingen (14,9 Prozent), das holzverarbeitende Handwerk mit 74 483 (10.6 Prozent), das Pa- pier- und Vervielsältigungsgewerbe mit 20 679 Lehrlingen (3 Prozent! und schließlich die son­stigen Handwerksgruppen mit 2229 Lehrlingen (0.3 Prozent). Die statistischen Erhebungen hoben weiter ergeben, daß von rund 600 000 Lehrlingen 4500 00 bei Jnnungsrnitgliedern und rund 150 000 bei Nichtinnuiigsmitgliedern in der Lehre standen. 3m Kalenderjahr 1930 haben 212 838 Lehrlinge die Gesellenprüfung abgelegt.

Der Lehrlings bestand hat sich in den Jahren 1926 bi» 1930. für welche Zeit die Ergebnisse regelmäßiger Erhebungen vorliegen. um rund 10 Prozent vermindert. Sonach haben sich die Auswirkungen de» Geburtenrückganges für das

doch auch ans Herz, alles aufzubieten, um ihren Kindern das spätere Fortkommen zu erleichtern. Eine gründliche Ausbildung und Vorbereitung aus den Berus hat sich noch stets bezahlt gemacht. Sic ist oft das einzige, was die Eltern ihren Kindern mit auf den Lebensweg geben können.

Vielen Eltern ist aber der Weg unbekannt, wie sie auch dann, wenn sie nicht in der Lage sind, besondere Aufwendungen für ihre Kinder zu machen, diesen trotzdem zu einer ordentlichen Be­rufsausbildung verhelfen können. Es sind die Berufsschulen, wo sich alle diejenigen, die noch keine Lehrstelle haben, ohne Kosten dos für den Lebenskampf notwendige Rüstzeug erwerben kön­nen. Die jungen Menschen sind von der Straße weg. und ihr Tag ist mit nützlicher Beschäftigung ausgefüllt.

Wirtschaftliche Kenntnisse braucht jeder, ganz gleich, ob er sich der Beamtenlausbahn, einem handwerklichen, oder rein kausmännischen Beruf zuwenden will. Eine gute wirtschaftliche Bildung hat immer ihre Vorteile: sic macht den Menschen anpassungs- und umstellungsfähiger, beweglicher und freier. Auch selbständige Geschäftsleute und Handwerker, die ihre Kinder im eigenen Geschäft verwenden und nicht gewillt sind, sie jeden Mor­gen zu entbehren, werden die Berufsschule der Volltagsschule vorziehen. Rechtslehre. Wirt­schaftsgeographie und Staatsbürgerkunde sind sür die Kenntnis der menschlichen, politischen und wirtschaftlichen Zusammenhänge von größter Be­deutung. Auch Kurzschrift. Maschinenschreiben und kaufmännische Korrespondenz sind Fertigkeiten, die mit bestem Nutzen in jedem Berufe Verwendung finden. Dasselbe gilt für die Kenntnis von Buch­haltung und kaufmännischem Rechnen. Gebiete, die ganz besonders an den kaufmännischen Be­rufsschulen gepflegt werden. Kein vorwärts- strebender junger Mensch wird sich ferner die Gelegenheit entgehen lassen, sich so weit in der englischen Sprache ausbilden zu lassen, daß er sie in Wort und Schrift praktisch verwerten kann. Sind für welches junge Mädchen wäre es ein Nachteil, wenn es nicht nur über Herkunft. Be­schaffenheit und Dehandlungsweisc der Waren des täglichen Lebens gut Bescheid weiß, sondern auch in der Kunst des vorteilhaften Ein- und Verkaufes, sowie in Zier- und Plakatschrift gründlich uifterrid)tct wird? -

Cs ist kein totes Wissen, das sich die Jugend­lichen beiderlei Geschlechtes mit und ohne Lehr­stelle aneignen können. Im Gegenteil, die mit der charakterlichen Fortbildung einhergehende be­sondere Fachausbildung an den kaufmännischen Berufsschulen hat das Gute für sich, daß die jungen Menschen eine engere seelische Beziehung zur Arbeit bekommen, weil man ihnen von der Theorie her eine Brücke zur praktischen Arbeit schlägt.

Wir alle wollen eine Jugend, die eine bessere Zukunft zu gestalten befähigt ist. Ebnen wir dieser Jugend die Wege dorthin!

Im Steuerrecht können Fristen zur Einreichung von Erklärungen und Fristen, die von Steuer­behörden gesetzt sind, verlängert werden. Dies gilt aber nicht von Ausschluhsristen. Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind Ausschluh- sristen. Dementsprechend sind die Rechtsmittel­behörden nach § 252 (§236 alter Fassung! der Reichsabgabenordnung immer wieder gezwun­gen, eingelegte Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht eingegangen sind. Auch die Dorschriften des §86 (§68 a. F.) AO. bieten nicht immer die Möglichkeit, die Rechtsfolgen einer verspäteten Rechtsmittelein- legung zu beseitigen. Nach dieser gesetzlichen Be­stimmung kann, wer ohne sein 'Verschulden ver­hindert war, die Rechtsmittelsrist einzuhalten, Nachsicht wegen Versäumung der Frist bean­tragen. Die Nachsicht ersetzt die übliche schwer­fällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sic setzt keine Verhinderung durch chöhcre Ge­walt, sondern nur schuldloses Versäumen der Frist voraus und kann unter Slmständen ohne An­trag erteilt werden. Das Verschulden eines ge­setzlichen Vertreters, oder eines Bevollmächtig­ten steht dem eigenen Verschulden gleich.

Der Antrag auf Nachsichtgewährung ist inner­halb zweier Wochen (Ausschlußfrist) nach Ab­lauf des Tages zu stellen, an dem der Antrag zuerst gestellt werden konnte: Da bet sind die Tat­sachen, die den Antrag begründen sollen, an$ü- |übten und glaubhaft zu machen. Die Einle­gung des versäumten Rechtsmittels ist innerhalb