Ausgabe 
26.10.1932 Frühausgabe
 
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Nr 252 SvübauSsabe

182. Jahrgang

Mittwoch, 26. Moder 1932

Mhener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberheffen

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Der Spruch des Staatsgen'chtshoss.

unmittelbaren Bedrohung der Grundlagen unseres Derfassungslebens auswachsen werde. Die Bor­aussetzungen für ein Einschreiten auf Grund des Art. 48 Abs. 2 waren danach ohne weiteres gegeben. Aus der Größe der Gefahr ergibt sich zugleich, daß es das Recht und die Pflicht des Reichspräsidenten war, zur Wiederherstel­lung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung alle ihm geeignet erscheinenden Mittel anzuwendcn, soweit sie mit der Reichsverfas­sung vereinbar sind. Der Reichspräsident tonnte in dieser Lage nach pflichtmähigem Ermessen zu der Ausfassung gelangen, daß es geboten sei, d i e gesamten staatlichen Machtmitteldes Reiches und Preußens in einer Hand zusammenzufassen, um die Politik des Reiches und Preußens in einheitliche Bahnen zu lenken.

Oie Vertretung im Reichsrai.

Der Inhalt 'der angefochtenen Verordnung ist an sich zulässig, soweit er als eine bloße Verschiebung von Zuständigkeiten, als eine U e b e r't r a g u n g von geschäftlichen Befugnissen von der Landesregierung an ein Reichsorgan aufgefaßt werden kann. Dagegen ist er mit der Reichsver-

Berliner Blätterstimmen.

Berlin, 25. Oft. (TLl.f Zum Leipziger Urteil nehmen die Berliner Blätter wie folgt Stellung: DieDAZ": 3rt politischen Kreisen steht man völlig unter dem Eindruck der inneren Zwiespältigkeit des jetzt geschaffenen Zu­standes. Wenn jetzt die alten preußischen Mi­nister wieder ihre Plätze im Reichsrat einnehmrn, so entsteht die Gefahr, daß die Politik der Reichs­regierung an einer sehr verwundba­ren Stelle schwer bedrängt wird. Zu­sammenfassend läßt sich seststellen, daß durch das Leipziger Urteil eine außerordentliche Verwirrung und Beunruh.gung hervorgerufen worden ist. Das Urteil sei ein ehrender Beweis für die Unab­hängigkeit und Unbeeinslußbarkeit des höchsten deutschen Gerichtes. Es wäre aber nötig gewesen, so sagt das B.att, diese Eventua ität politisch vor­auszusehen, der man jetzt, wie verlautet, dur h eine schleunige Rotverordnung die Spitze abbrechen wolle. DieK r e u z z e i t u n g" sagt, wenn es noch des Beweises bedurft hätte, daß die Ein­schaltung juristischer Instanzen in die lebendige politische Entwickelun^ zu staats.echtlichen und po­litischen Ungeheuerlichfeiten führe, dann sei die­ser Beweis durch aas Leipziger Urteil des Staatsgerichtshofes erbracht worden. In ihm hätte das formal ° juristische Denken einen Triumph über die Ueberlegungen der pri­mitivsten polit schen Vernunft ge eiert. Wenn der StaatsgerichtZhof seine histvr sche Ausgabe richtig verstanden hätte, dann hätte er nicht den aus­sichtslosen Versuch unternommen, sich der not­wendigen Entwickelung unseres Verfassungslebens entgegenzustellen und einen Zustand zu schaffen, der politisch zu den unerträglichsten Folgen führen müsse.

DerLokal-Anzeiger" nennt das Urteil einsonderbares Kompromiß", das nur eine theo­retische. aber keine praktische Lösung bringe. Wenn trotz diesbs Urteils des Staats­gerichtshofes kein schwerer Schaden entstehe, dann sei das nicht diesem Urteil, sondern zunächst ein­mal der po.itisch klugen Zurückhaltung des Reichs­kommissars und seiner Unterorgane zu danken, die stets die Frage als offen behandelt hätten, wie es mit der Vertretung Preußens gegenüber dem Deich und gegenüber den anderen Ländern, vor dem Reichsrat und dem Landtag stehe. Man könne sich unmöglich vorstellen, daß Politiker, die ein wenig auf den Ruf der Ernsthaftigkeit hielten, praktisch von den Befugnissen Gebrauch machen tonnten, die der Staatsgerichtshof den Herren Braun, Severing usw. gelassen habe. DieD ö r s e n - Z e i t u n g" bezeichnet das Ur­teil ebenfalls als widerspruchsvoll. 3n Leipzig

Die Folgen des Leipziger Urteils.

fassung nicht vereinbar, soweit durch die Verordnung in andere Vorschriften der Reichsver­fassung eingegriffen wird. Art. 17 schreibt vor, daß jedes Land eine freistaatliche Verfassung haben muß, die sich auf der Volksvertretung aufbaut. Anstelle dieser Landesregierung kann auch vorübergehend kein anderes Or­gan gesetzt werden. Art. 63 bestimmt, daß die Länder im Reichsrat durch die Mitglieder ihrer Regierung vertreten werden, hiernach geht es nicht an, einen Reichskommissar als Landesregierung ein- zusetzen und die verfassungsmäßig bestellten Mini­ster ihres Amtes zu entheben. Es muß also die ver­fassungsmäßige Landesregierung als Organ «des Landes selbst bestehen bleiben. Es muß ihr die Vertretung des Landes gegenüber dem Reiche, ins­besondere im Reichsrat und Reichstag wie gegen­über anderen Ländern belassen werden. Auch die verfassungsmäßigen Rechte und Pflichten gegenüber den anderen höchsten Landesorganen können der Landesregierung nicht genommen werden. .Dagegen lassen sich keine begründeten Bedenken gegen die Ausstattung des Reichskommissars mit der Befug­nis herleiten, Beamte in den einstweiligen Ruhe­stand zu versetzen, zu ernennen, zu befördern oder zu entlassen.

hätten dieParagraphen das Wort erhalten zu einer deutschen Lebensfrage. Die Herstellung normaler Zustände in Preußen, die Entfernung einer Regierung, die infolge ihrer parteipoli­tischen Gebundenheit kein geeignetes Instrument zur Abwehr des Bolschewismus gewesen sei, hätte sich als absolut notwendig herausgestellt. Das Vorgehen vom 20. Juli sei eine Forde­rung der Staatsraison gewesen, älnnor- malen Lagen sei mit Paragraphen, die irgend­einer Berechnung von Anno Dazumal entsprän­gen, nicht beizukommen, besonders wenn es sich darum handele, eine Entscheidung darüber zu fällen, ob man das Land in einer gefährlichen Situation belassen wolle, oder ob man es, den Vorschriften der Vernunft folgend, auf operativem Wege vor weiteren Schäden schützen wolle.

DerAngriff erklärt: Mit diesem Urteil habe der Staatsgerichtshof den Standpunkt einge­nommen, den Landtagspräsident Kerrl schon vor mehreren Wochen präzisiert habe. Das Urteil sei eine sehr deutliche Teilniederlage des Systems Pa- pen-Bracht, die eine noch nicht in allen Einzelhei­ten übersehbare politische Auswirkung haben werde. Eine der nächsten Folgen dürste fein, daß die Regierung Papen im Reichsrat und im preußi­schen Staatsrat in eine hoffnungslose Minderheit gerate. Die Reichsreformpläne des Herrn v. Pa­pen, die er über den Reichsrat durchzusetzen plante, dürsten nunmehr wohl begraben sein. Ferner werde der preußische Landtagspräsident nunmehr mit größerer Aussicht auf Erfolg als bisher die Bildung einer gesetzmäßigen und tragfähigen Re­gierung in Preußen betreiben können.

DieVoss. Z t g." sagt, der Staatsgerichts­hof habe bewiesen, daß man auch in politischen Fragen höchsten Ranges Recht finden könne. Hätte die Regierung Papen das Abenteuer des 20. Juli gründlicher durchdacht, der Weg zum Rechtszu­stand wäre auf der ganzen Linie heute leichter. Der Spruch des Gerichtes sei eine schwere Rieder­lage für die Reichsregierung von Papen, zugleich eine Warnung für alle, die an der Verfassung leichten Herzens herumexperimentieren wollten. DerVorwärts" spricht von einer halben Ent­scheidung, die eine politische, aber keine rechtliche sei. Der Staatsgerichtshof sei dem schweren Kon­flikt mit dem Reich ausgewichen, der sich ergeben hätte, wenn er den Anspruch der preußischen Re­gierung in vollem ümfange anerkannt haben würde. Das Urteil ist das Gegenteil eines salo­monischen: Es habe das strittige Kindlein fein säuberlich in zwei Hälften zerlegt und jeder der streitenden Mütter je eine Hälfte zuerkannt.

Die Begründung.

In der Begründung erklärte der Vorsitzende, Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke: Die An­träge, über die der Etaatsgerichtshof zu ent­scheiden hatte, zerfallen in drei Gruppen. Die erste Gruppe bilden die Anträge, die sich un­mittelbar gegen d i e Verordnung vom 2 0. Juli und deren Auswirkun- gen richten. Mit der zweiten Gruppe wird eine Entscheidung des Staatsgerichtshofes darüber an­gestrebt, daß gewisse Maßnahmen aus Grund des Artikels 48 niemals und unter keinen Umständen getroffen werden dürfen. Die dritte Gruppe bildet der An­trag, durch einen besonderen Ausspruch sestzustel- len, daß die Behauptungen des Reiches, Preu­ßen habe seine Pflicht gegen das Beich nicht erfüllt, nicht begründet und nicht erwiesen seien.

Eine sachliche Entscheidung über die Anträge der zweiten Gruppe hat der Staatsgerichtshof a b g e l e h n t. Er verneint nicht, daß die Länder ein Interesse daran haben, die Grenzen, die bei Maßnahmen auf Grund des Artikels 48 den Ländern gegenüber eingehalten werden müssen, ein für alle Male festgestellt zu sehen. Dieses In­teresse ist aber politis cher Ratur und reicht nicht aus, um die Annahme zu begründen, daß eine Streitigkeit im Sinne des Artikels 19 der Reichsverfassung vorliegt. Eine Ausnahme bildet der Antrag, feslzustellen, daß auf Grund des Ar­tikels 48 die Vertretung eines Landes im Reichsrat nicht angetaftet werden darf. Die fachliche Entscheidung über diesen Teil der Anträge ergibt sich aus der Entscheidung über die unmittelbar foegen die Verordnung gerichte­ten Anträge.

Auch dem Verlangen, ausdrücklich auszusprechen, daß das Reich dem Lande Preußen zu Unrecht eine Nichterfüllung von Pflichten vor- gemorfen habe, konnte keine Folge gegeben werden. An der Antragsbefugnis des Lan­des Preußen und auch der Länder Bayern und Baden gegen die Verordnung vom 20. Juli und ihre Ausführung besteht kein begründeter Zweifel. Auch an der Auffassung, daß Preußen im gegenwärtigen Rechtsstreit durch die am 20. Juli amtierenden preußischen Minister und durch die am 20. Juli amtierende preußische Landesregierung vertreten wurde, hält der Staatsgerichtshof fest. Den beiden Fraktionen vermag der Staatsgerichtshof die Antragsbefugnis für den vorliegenden Fall nicht zuzuerkennen, weil sie zur Vertretung des allein zu einer Klage gegen das Reich befugten Landes nicht berufen find.

Auf Grund der Schreiben, die der Reichskanzler am 20. Juli an den preußischen Ministerpräsidenten und den preußischen Minister des Innern gerichtet hat und auf Grund der Tatsache, daß der Reichs­kanzler in seinem Schreiben den Ministerpräsidenten Dr. Braun a l s M i n i st e r p r ä s i d e n t a. D. b e , zeichnet hat, ist der Staatsgerichtshof der Auf­fassung, daß durch die Verordnung dem Reichs- kommissar die Ermächtigung erteilt werden sollte, die preußischen Staatsminister endgültig ihres Amtes zu entheben. Die Prüfung des Staatsge­richtshofes mußte sich daher auch auf die Frage erstrecken, ob eine Ermächtigung dieser Art mit der Reichsverfassung vereinbar ist. Zunächst war dar­über zu ergründen, ob die Verordnung vom 20. Juli in dein Absatz 1 des Art. 48 der Reichsverfassung die erforderliche Stütze findet. Diese Frage hat der Staatsgerichtshof verneint.

Keine Pflichtverletzung Preußens.

Ob ein Land feine Pflichtengegendas Reich nicht erfüllt hat, ist als Tat- und Rechtsfrage in diesem Streitfall vom Staats- gerichtshof nachzuprüfen. Die Behauptungen, auf di? das Reich den Vorwurf der Richterfüllung von Pflichten gründet, bestehen zum Teil aus Handlungen, die nicht von den verantwortlichen Trägern der Staatsgewalt in Preußen, sondern von Nachgeordneten Persönlichkeiten vorgenommen worden sind. 2n solchen Handlungen kann eine Pflichtverletzung des Landes Preußen nicht ge­funden werden. Auch die Prüfung der Äeuße- rungen des Ministers Severing ergebe, daß sie das Maß der gebotenen Zurückhaltung nicht der­art überschreiten, daß darin eine Pflichtverletzung des Landes gegenüber dem Reiche erblickt werden kann. Hiernach bleibt zur Stützung der Behaup­tung einer Pflichtverletzung nur die eine vom Reiche betonte Anführung übrig, daß die preu­ßische Regierung es an der erforderlichen Tatkraft bei der Bekämpfung der kommunistischen Bewe­gung habe fehlen lassen. Aus den Behauptungen zur Begründung dieser Vorwürfe ergibt sich f ü r keinen der beiden Vorwürfe' eine ge­nügende Stühe. Auf Abs. 1 des Artikels 48 kann hiernach die Verordnung vom 20. Juli nicht gegründet werden.

Das 2Red)f des Reichspräsidenten zur Ersetzung eines Reichskommiffars.

Zu der Frage, ob der Staatsgerichtshof im Streitfall den Umfang der Voraussetzungen des Ql r t. 48 Abs. 2 nachzuprüfen hat, bedarf es einer Stellungnahme nicht; denn es ist ofienkun- dig, daß die Verordnung vom 20. Juli in einer Zeit schwerer Störung und Gefähr­dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlassen wurde. Zugleich aber be­stand die ernste Gefahr, daß die innenpolitische Spannung sich noch weiter steigern und zu einer

(Sine Erklärung der preußischen Minister.

Berlin, 25. Oft. (ERD.) Von den preu­ßischen Staatsministern wird zur Entscheidung des Staatsgerichtshofes folgendes mitgeteilt: Die Er­klärung der Reichsregierung, daß die Verord­nung vom 20. Juli in vollem Umfange durch das Urteil bestätigt werde, entspricht in mehr­facher Beziehung nicht den Tatsachen. Sie ist offenbar vor genauer Kenntnis des vollen In­halts der Entscheidung und ihrer Begründung abgegeben worden.

Der Staatsgerichtshof stellt fest, daß das Land Preußen seine Pflichten gegen das Reich nicht verletzt hat und daß daher eine Reichsexe- fution gegen Preußen nicht zulässig war. Damit hat der Staatsgerichtshof in dem Punkte, den Preußen von vornherein als den wichtigsten Punkt seiner Klage bezeichnet hat, voll und ohne Einschränkung Preußen recht ge­geben. Der Staatsgerichtshof stellt ferner fest, daß die Verordnung den Reichskommissar zur endgültigen Absetzung der preußischen

Minister ermächtigen wollte, daß der Reichskom- misfar auch anfangs eine endgültige Absetzung beabsichtigt hat, daß aber weder eine solche end­gültige, noch auch nur eine vorübergehende Ab­setzung der Staatsminister zulässig war. Der Staatsgerichtshof stellt weiter fest, daß in keinem Augenblick der Reichskommissar zur Landes­regierung geworden ist, obwohl er sich ständig so bezeichnet hat, daß vielmehr L a n de s- regierung nur d i e geschäftsführen­den Staatsmini ft er waren und sind. Er stellt fest, daß der Reichskommissar zwar vor­übergehend Zuständigkeiten des Lan­des auf das Reich übernehmen konnte, aber keineswegs alle Zuständigkeiten. Der Staatsgerichtshof stellt insbesondere fest, daß nicht der Reichskommissar, sondern nur die Landesregierung, d. h. die Staatsminister und ihre Bevollmächtigten, das Land Preußen im R e i ch s r a t, Reichstag, im Landtag und im Staatsrat zu vertreten haben und daß sie allein zur Vertretung Preußens gegenüber dem Reich und gegenüber den anderen deutschen Ländern befugt find.

Aus alledem ergibt sich, daß durch die Entschei­

dung des Staatsgerichtshofes die Verordnung vom 20. Juli nicht etwa in vollem ümfange bestä­tigt, sondern sowohl in ihrer rechtlichen Grundlage wie in der von ihr ausgesprochenen Ermächtigung wesentlich eingeschränkt wird. Die preußi­schen Staatsminister werden in Ruhe prüfen, welche Folgen sich aus der Entscheidung des Staatsgerichtshofes ergeben und sich bei ihren weiteren Schritten von strengster Sachlich­keit leiten lassen. Ministerpräsident Braun hat für Mittwoch 10 Ahr das alte preußische Staatsministerium zu einer Sitzung im preußi­schen Wohlfahrtsministerium einberufen. Gegen­stand der Beratung sind: Die Stellungnahme zum Leipziger Arteil und die Feststellung der sich hier­aus für das Kabinett ergebenden Konsequenzen.

Was sott werden?

Nebeneinander von Neichstomnmsar un «Prentzenkabineu?

Berlin, 25. Oft. (CNB.) Es scheint nicht, daß mit einer baldigen Klärung oder Aenderung der Verhältnisse zu rechnen ist, denn das alte Preußen­kabinett wird voraussichtlich eine sehr vorsichtige Taktik verfolgen, um alles zu vermeiden, was unter Umständen z u einem weiteren Einfchrei - ten auf Grund des Artikels 48 Absatz 1 führen könnte, wie es in der Begründung ausdrücklich als möglich bezeichnet wird. Man kann wohl annehmen, daß die alte preußische Regierung zu dem Ergebnis kommen wird, sich zunächst mit dem Reichskommissar in Verbindung zu setzen, um ihn zu fragen, wie er sich die weitere Entwicklung denkt. Die beste Lösung ist nach Auffassung der Reichsregierung die Neu­wahl eines Ministerpräsidenten. Da­durch würden die Voraussetzungen, die zu den Maß­nahmen des 20. Juli geführt haben, am einfachsten beseitigt werden. Daß übrigens ein Gegenein­anderregieren von Preußen und Reich als eine besondere Gefahrenquelle für Ruhe und Ordnung anzusehen ist, wird in der Begrün­dung des Urteils sehr deutlich zum Ausdruck ge­bracht; darum dürfte die Lösung der Schwierigkeiten nur mit aller Ruhe gesucht werden.

Man verzeichnet mit Genugtuung, daß die Ein­setzung des Reichskommi'fars durch das Urteil von Leipzig a 1 s berechtigt anerkannt worden ist. Ferner hat das Urteil in feinem Schlußkell festgestellt, daß Deamtenberu- fungen, «Ernennungen und -abietzungm durch den Relchskomm'.'sar zulässig sind. Damit ist der Relchsko-mmissar in den Stand gesetzt, die Amtsgeschäfte in vollem Umfange weiterzufüh-- führen. Ganz klar kommt in der Begründung des Urteils nicht zmw Ausdruck, wie der Stactts- gerichtshof sich das" Rebeneinander von Reichs- kommissar und den alten preußischen Ministern denkt. Man stellt sich die Sache so vor, daß die alten Minister nach Auffassung des Staats­gerichtshofes sozusagen dafür da sein sollen, den Bestand des Staates Preußen als solchen zu überwachen, daß aber die praktische Verwal­tung in der Hand des Reichskomrn'.ssars liegt, der sich übrigens, wie unterstrichen wird, immer darüber im klaren gewesen ist, wie weit seine Befugnisse gehen.

21 ReichswahlvorWäge.

Berlin, 26. Oft. (VDZ.) Der Reichswahl- a u s f ch u ß hat am Dienstag unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. Wagemann den Reichswahlvor­schlag für die Reichstagswahl am 6. November fest- gestellt. Von den insgesamt 24 Reichswahlvorschla­gen, die diesmal nur eingegangen waren, wurden 21 zugelafsen, und zwar in folgender Num- mernfolge:

1. NSDAP. (Hitler-Bewegung).

2. SPD.

3. KPD.

4. Zentrum.

5. DNVP.

6. BVP.

8. Staatspartei.

9. Christlich-Sozialer Volksdienft (Evangelische Bewegung).

11. Deutsche Bauernpartei.

12. Württembergischer Bauern- und Weingärtner­bund (Landbund).

15. Gerechtigkeitsbewegung Meißner.

16. Großdeutsche Mittelftandspartei für Mittel­standsdiktatur.

17. Sozial-Republikanische Partei (Hörsing-Bewe- gung).

18. SAP.

19. Nationale Minderheiten in Deutschland.

20. Großdeutsche Volkspartei (Liste Schmalir) und Nationalsoziale Partei der Mitte (Handel, Handwerk, Gewerbe. Landwirte, Haus- und Grundbesitzer).

21. Freiwirtschaftliche Partei Deutschlands (Partei für krisenfreie Volkswirtschaft).

22. Freiheitsbewegung Schwarzweißrot (Reichs­bund der Baltikum- Oberschlesien-, Grenzschutz- und Freikorpskämpfer).

23. Deutsche Kaiserpartei.

24. Deutsche Präsidialpartei.

25. Kampfgemeinschaft der Arbeiter und Bauern.

Die Nummern 7, 10, 13 und 14 bleiben frei für die DVP., die Wirtschaftspartei, das Landvolk und die Volksrechtspartei, die keine g e n e n Reichswahlvorschläge eingereicht, sondern diese mit denen anderer Parteien ver­einigt haben. Nicht z u g e l a s s e n wurden Wahlvorschläge einer Nationalen Kommunistischen Partei, einer Christlich-Nationalen Deutschen Ar­beiterpartei und einer Partei mit der Bezeichnung Wie spart man Geld?" Bei diesen Vorschlägen waren die gesetzlichen Vorschriften nicht erfüllt.