Ausgabe 
21.12.1932 Frühausgabe
 
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182. Zahrgang

Mittwoch, 21. Dezember 1952

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Chefredakteur

Dr. Friedr. Wilh. Lange. Berantworllich für Politik Dr Fr. Wilh. Lange: für Feuilleton'Dr H.THyrwt; für den übrigen Teil Ernst Dlumschein und 'ür >en An­zeigenteil i.B.TH.Kümmel sämtlich in Gieren.

Die Amnestie (ritt in Krast.

Berlin, 20. Dezember (WTB.) Amtlich. Der Herr Reichspräsident hat das Amnestiegeseh unterzeichnet und seine Verkündung im Reichsgesetzblatt angeordnet.

Kein Einspruch des Reichsrats Annahme der Amnestie mit 3k>dbrittdme()i1)cit.

Berlin, 20. Dez. (VDZ.) Unter ungewöhn­lich starker Beteiligung der Oesfentlichkeit trat der R e i ch s r a t unter Vorsitz des Reichsjustizmini- stcrs Dr. Gürtner am Dienstagabend zu einer Vollsitzung zusammen. Auf Vorschlag des Mini­sters wurde die Beratung des vorn Reichstag mit versassungsändernder Mehrheit beschlossenen A in­ne st iegesehes gleich vorweg a rnornrnen. Als Berichterstatter teilte der preußische Ministerial­rat Riehsch mit, d i e Ausschüsse seien der Auffassung gewesen, von der Einlegung des Ein­spruchs abzusehen.

3m Rainen der bayerischen Regierung beantragte Ministerialdirektor Sperr, Einspruch einzulegen. Zur Begründung führte er aus, der Straferlaß und die Niederschlagung von Straf­verfahren ständen nach der Reichsverfassung den Ländern zu. Eine Reichsamnestie, die sich auf Landesstrafsachen erstrecke, müsse grundsätz­lich ausgeschlossen sein.

Der vom Reichstag angenommene Initiativ- gesehentwurf gehe inhaltlich über das er­trägliche Maß hinaus. Er umfasse auch schwere Einbrüche in die Rechts­ordnung und Straftaten, die von dau­ernden ernsten Folgen begleitet seien, ohne zu entscheiden, obe der Täter etwa nicht wegen der Roheit, Gemeinheit oder Gefährlichkeit der Handlung oder der Niedrigkeit seiner Gesin­nung eines Straferlasses unwürdig sei. Zum Beispiel gingen Cinbrecherbanden, die unter politischem Deckmantel die öffentliche und pri­vate Sicherheit auf das schwerste beunruhigten, straflos aus.

Lege der Reichsrat gegen den Gesetzentwurf Ein­spruch ein, jo werde die bayerische Regierung dem Bayerischen Landtag einen Gesetzentwurf auf eine L a n d c s a m n e sti e vorlegen.

Der Berliner Vertreter Oberbürgermeister S a h m betonte, für den Fall, daß der Reichsrat keinen Ein­spruch gegen die Amnestie erhebe, folgende Ent­schließung anzunehmen:

Gegen den Erlaß einer neuen Reichsamnestie und namentlich gegen den Umfang des vom Reichs­tag beschlossenen Gesetzes trägt der Rsichsrat ernste Bedenken. Rechtssicherheit und Rechts- bewußtscin, die Grundlagen jeder staatlichen Ord­nung, erleiden Schaden, wenn Gesetzesver­legungen so schwerer Art in so großer Zahl straffrei bleiben. Dazu kommen die grundsätz­lichen Bedenken, die nach der Auffassung des Reichs­rats jeder Erstreckung einer Reichsamne- ft i e auf L a n d e s ft r a f s a ch e n entgegenstehen. Aber auch durch einen Einspruch würde das Zu­standekommen des Gesetzes nicht verhindert, sondern nur hi n a u s g e s ch o b e n werden. Eine solche Hinausschiebung aber würde die der politischen Entspannung und der Be­ruhigung dienende Wirkung der Amnestie ver­eiteln. Aus diesen Erwägungen hat der Reichsrat geglaubt, unter den gegebenen Verhältnissen von der Erhebung des Einspruchs a b s e h e n zu sollen."

Der Reichsrat beschließt darauf mit 44 gegen 19 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen, Einspruch gegen die vom Reichstag beschlossene Amnestie nicht zu erheben. Damit ist die nach der Verfassung vor­geschriebene Zweidrittelmehrheit für das Amnestiegeseh gegeben. Die Entschließung wird mit Mehrheit angenommen. Für den Einspruch stimmte von den preußischen Provinzen lediglich Brandenburg, von den Ländern stimmten für den Einspruch Bayern, Württemberg und Vaden. Die drei Enthaltungsstimmcn wur­den abgegeben von der Provinz Hannover so­wie von den Ländern Braunschweig und Mecklenburg-Strelih.

Schleunige Durchführung der Amnestie in Preußen.

Berlin, 20. Dez. (TU.) Wie der Amtliche PreußischePressedlenst mitteilt, hat das preußische Justizministerium, nachdem d r Reichs­rat beschlossen hat, gegen das vom Reichstag an- gciTommene Amnestiegesetz keinen Einspruch zu er­heben, die Strafverfolgungsbehör­den aufgefordert, unverzüglich zu prüfen, welche Verfahren unter den Straferlaß, die Strafmilderung unb die Einstel­lung fallen. 3n erster Linie sollen diejenigen Sachen in Bearbeitung genommen werden, in denen zur Zeit eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder Untersuchungshaft verhängt ist. Dabei soll mit allem Rachdruck darauf hingewirkt werden, daß inHaftsachen das Gesetz noch vorWeih- nachten durch geführt wird. Unter keinen Umständen soll infolge der Festtage eine Verzöge­rung eintreten. Die Justizbehörden werden da­her ermächtigt, die zur schleunigen Durchführung des Gesetzes notwendigen Hilfskräfte heranzuzie- hen. 3m einzelnen wird noch folgendes bestimmt:

Die Dollstreckungsbehörden sollen die V o l l - streckung be^r Freiheitsstrafen, welche unter das Amnestiegesetz fallen, sofort un­terbrechen. Falls über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung einer Strafvoll­streckung Z Weisel bestehen, soll umgehenddie Entscheidung des Gerichts herbei­geführt werden. Die bei den Staatsanwalt­schaften und Amtsanwaltschaften noch schwe­

benden Verfahren sollen, so weit das Ge­setz auf sie Anwendung findet, m ö g l i ch st so­fort nach seiner Verkündung einge­stellt werden. 3m Zweiselsfalle soll unge­säumt eine Entscheidung des Ge­richts beantragt werden. Ebenso soll in den gerichtlich anhängigen Verfahren alsbald eine Entscheidung des Gerichts über die Anwendbarkeit des Gesetzes herbeigeführt werden.

Keine Einberufung des Reichstags vor Weihnachten.

Oie Reichsregierung droht mit dem Konflikt. Oer Aeltestenrat tritt zwischen den Jahren erneut zusammen. Eine Tagung vor Neujahr unwahrscheinlich.

Der lin, 20. Dez. (DDZ.) Die von den Sozial­demokraten und Kommunisten beantragte vor­zeitige Einberufung des Reichs­tages wurde vom Aeltestenrat am Dienstag­abend erneut abgelehnt. Die Kommu­nisten hatten als Tagesordnung nicht nur die Beratung der Winterhilfe, ondem auch die der politischen Anträge verlangt, ihr Antrag fand bei den anderen Fraktionen über­haupt keine älnterstühung. Die Sozial­demokraten wünschten nur die Beratung der Winterhilfsanträge noch vor Weih­nachten, aber auch dafür traten außer den An­tragstellern nur noch bie Kommunisten ein. Eine nationalsozialistische An­regung, den Reichstag selbst zwar nicht mehr voc Weihnachten, aber doch wenigstens un­mittelbar nach Weihnachten einzube­rufen, wurde zurückgestellt zugunsten eines An­trags des Zentrums, wonach der Aeltestenrat zu gegebener Zeit nochmals zusam­mentreten soll, um sich mit der Frage der Einberufung des Plenums zu befassen.

Die Regierung war in der Aeltestenrats- sihung durch Reichsarbeitsminister Dr. Syrup und den Staatssekretär der Reichskanzlei Planck ver­treten.

Staatssekretär Planck warnte vor einem Zu­sammentritt des Reichstags. Die Regierung habe ja in der Frage der Amnestie ihr Entgegenkommen gegenüber dem Reichstag bewiesen. Wenn der Reichstag nun Beschlüsse fasse, die für die Regie­rung nicht tragbar wären, so müsse man m i f ernsten Konflikten rechnen. Ein Zusam­mentritt des Reichstags noch vor Weihnachten würde den sofortigen Konfliktsfall bedeuten.

Reichsarbeitsminister Dr. Syrup gab Aus­kunft über den Stand der Beratungen des Reichs­kabinetts über die Winterhilfsmaßnah­men. Es werde sich voraussichtlich ermöglichen lassen, daß für jeden Hauptunterstühungsempfän- gcr vier Pfund Fleisch um je 30 Pfennige ver­billigt abgegeben werden könnten, und ferner 2 Zentner Kohlen, ebenfalls um je 30 Pfennige

verbilligt. Bei gegenwärtig 6,9 Millionen Haupt- unterstühungsempfängern ' würde das einen Aufwand von 37 Millionen erfordern. Dazu würden noch einige Millionen kommen für Zwecke der Kinderspeisung. Das Reichs­kabinett werde am Mittwoch hierüber endgültige Beschlüsse fallen. Aus finanziellen Gründen könne die Regierung über das so skizzierte Ausmaß der Winterhilfe nicht hinausgehen.

In allen ruhig denkenden politischen Kreisen wird die Tatsache, daß die Sitzung des Aeltestenrates nicht zu einer Weihnachtstaaung g c = führt hat, natürlich sehr begrübt. Äm wesent­lichen entspricht dieses Ergebnis dem, wqs hier erwartet wurde. Immerhin hat sich der Aeltesten­rat seinen Beschluß e r ft a b r i n g e n müssen und von Regietungs wegen mußte mit gewissen Andeu­tungen über bie Konsequenzen einer Weihnachtstagung nachgeholfen werden, ehe der Aeltestenrat sich zu seiner Stellungnahme entschloß. 3ii der Tat ist die politische Entwicklung einer Auflösung des Reichstages noch vor Weihnachten wohl näher gewesen, als man ahnt, da die Reichs- regierung nicht gewillt war, sich irgendwelche Agitationsbeschlüsse gefallen zu lassen. Der Aelte­stenrat hat offenbar eingesehen, daß es unter die­sen Umständen für den Reichstag ums Ganze ging und daß es deshalb richtiger war, die Weih- nachtstagung zu vermeiden. Wie schwer ihm der Beschluß aber fiel, das wird aus der Absicht deutlich, zwischen Weihnachten und Neu­jahr noch einmal z u s a in m e n z u k o m - men. Dieser Beschluß trägt deutlich das Zeichen eines Kompromisses, dem kaum ernste Fol­gen entspringen werden. An eine Reichstags­tagung zwischen Weihnachten und Neujahr ist na­türlich, schon nach alten Gepflogenheiten, nicht zu denken, so daß also der Beschluß vom Dienstag auf alle Fälle die R e i ch s t a g s v e r t a g n n g ins nächste 3ahr hinein bedeutet. Auch der Aeltostenausschuß wird sich schließlich darüber klar sein, daß für seine nächste Sitzung von der Wil- Helmstraße her dieselben Voraussetzungen gegeben sind, die ihn heute veranlaßt haben, vorsichtig zu operieren.

Oie Notverordnungen gegen politischen Terror werden gelockert.

Berlin, 20. Dez. (WTB.° Funkspruch.) Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 hat der Reichs­präsident eine Verordnung erlassen, deren erster Paragraph eine Reihe früherer Verordnungen gegen politische Ausschreitungen mit Ausnahme gewisser Paragraphen außer Kraft setzt. § 2 er­kennt der Polizeibehörde die Befugnis zu, in jede öffentliche Versammlung Beauftragte zu ent- sendeir. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die Versammlung für auf­gelöst erklärt werden. Wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemesse­nen Platzes verweigert oder wer sich nach Er­klärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort entfernt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. §3 bestimmt: Sofern der Zweck eines Vereins den § 81 bis 83, 127 bis 129 des Strafgesetzbuches zuwiderläuft, sind für seine nach §2 Absatz 1 des Reichsvereinsgesehes zulässige Auslosung die oberften Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. Gegen die Anordnung der Auflöfung eines Ver­eins ist binnen zwei Wochen der Einspruch beim Senat des Reichsgerichts gegeben. Der Reichs­minister des 3nnern kann l>ie Oberste Landes­behörde um die Auflösung ersuchen. Laut § 4 kann das Vermögen eines Vereins zugunsten des Landes beschlagnahmt und eingezogen werden. § 5 bedroht denjenigen, der sich an einem auf­gelösten Verein als Mitglied beteiligt oder den organisatorischen Zusammenhalt weiter aufrecht erhält, mit Gefängnis.

Ein weiterer Abschnitt befaßt sich mit den periodischen Druckschriften. § 6 be­sagt: Wird durch den 3nhalt einer periodischen

Druckschrift die Strafbarkeit einer der in den Paragraphen 81 bis 86 oder in den Paragraphen 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militäri­scher Geheimniffe bezeichneten Handlungen be­gründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um «ine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von 4 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Das Verbot einer Druckschrift umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopf­oder Erlahblätter. Wer eine nach § 6 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auch Geldstrafe erkannt werden kann.

Dem § 49b des Strafgesetzbuches wird folgende Vorschrift angefügt:Wer an einer Verbindung oder Verabredung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nichi unter drei Monaten bestraft. 3n besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfügung der Bestrebungen der Verbindung ober Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhin- bert werden kann."

Hinter den ersten Teil des Strafgesetzbuches roirb folgender neuer Abschnitt eingefügt:Wer gegen ben Reichspräsidenten einen An. griff auf Leib ober Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den

Reichspräsidenten öffentlich be­schimpft ober verleumdet. Die Tot wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. Dem § 134a wird folgende Vorschrift ein gefügt:Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Far ben ober Flaggen oder die deutsche Wehr macht beschimpft ober böswillig und mit lieber Icgung verächtlich macht, wird mit Gefängnis be­straft?

Die Gründe für die Minderung.

Berlin, 20. Dez. (WTD.) Die Reichsregic- rung gibt zur Milderung der polilischen Verord­nungen folgende Erläuterung: Die zur wirtschaft' licken Erholung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen des öffentlichen Friedens hat in d.n letzten 3ahren eine große Zahl von A u s n a h m ehe­st i m m u n g e n notwendig gemacht, die die Aus­übung der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben. Die jetzt sichtlich eingetretene politische Beruhigung hat die Reichsregierung veran­laßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aufhe­bung eines Teiles dieser Sondervorschriften, und zwar die Aufhebung der Terordnungcn gegen po­litische Ausschreitungen und gegen den politischen Terror vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden tonnen: denn es versteht sich von selbst, daß es für jroe Regierung wünschens­wert ist, die normalen gesetzlichen Vorschriften nur so lange durch Sondermaß­nahmen zur Sicherung der Staatsautorität zu ver­stärken, als dies unumgänglid) notwendig ist.

Der Herr Reichspräsident hat diesem Anträge im vertrauen auf den gesunden Sinn der ord­nungsliebenden Bevölkerung entsprochen, da­bei aber ;um Ausdruck gebracht, daß er nicht ; ö g e r n würde, eine scharfe Ver­ordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem vertrauen getäuscht sehen sollte.

Um einen klaren Rechtsrustanb zu schaffen, er­schien es angebracht, im Zusammenhang mit der 'Aushebung der politischen Notverordnungen schon jetzt bas Republikschutzgesetz außer An Wendung M setzen, dessen Geltungsdauer nm 31. Dezember b. y. adgelaüien wäre. Ein unein­geschränkter Fortfall dieses Gesetzes war alle.Rags nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, bie zur Sicherung des öffentlichen Lebens gegen friebenftörenbe Angriffe nicht entbehrt werben können. Es sinb daher in die neue Ver­ordnung einige Vorschriften des Republikschutzge­setzes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit bestehl.

hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzungen des Strafgesetz­buches nach drei Richtungen hin: Die Ver­abredung zu Verbrechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten gegen den Reichspräsidenten und öffentliche Beschimpfung ober Ver­leumdung des Reichspräsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung der Stoakaufori- tat ein dauernder Schuh des Staa­tes, feiner Symbole und bei sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit des Staa­tes gegen Verhetzungen notwendig.

Abgesehen von diesen drei Slrafvorfchristen sind aus dem Republikschuhgeletz mit gew sten Abänderungen nur diejenigen Vorschriften über­nommen worden, die der Sicherung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen.

Abgesehen hiervon enthält bie neue Verorbnung nur noch zwei Vorschriften, auf beren dauernde Bei­behaltung im 3nteresse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann. Die Befugnis der Polizei, Beauftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Grün­den der öffentlichen Sicherheit die Celtungsdaucr des § 3 des Wafsenmißbrauchsgesehes bis auf weiteres verlängert werden, wonach eine erhöhte Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint.

Hundfunkvortrag des Reichsernährungsministers.

Berlin, 20. Dez. (TLl.t Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Freiherr von Braun, wird am Donnerstag, dem 22. Dezember, um 19 Uhr, auf der Deutschen Welle überDie Landwirtschaft an der 3ahreswende" sprechen. Da es sich um die erste Rede des Reichsernährungsministers nach der Umbilbung der Reichsregierung handelt, wird der Rundsunßoortrag voraussichtlich auch auf die meisten anderen Sender über­nommen werden.

Gtudentenarbeitsjahr der Deutschen Studentenschaft.

Berlin, 20. Dez. (TU.) Rachdem das Reichs- tabinett von dem Gedanken eines p f 1 i ch t m ä i- gen Abiturientenarbeitsjahres wie­der abgekommen ist, wird die Deutsche Stu­dentenschaft von sich aus zum nächsten Semester ein Abiturienten- und 6 t u - dentenarbeitsjahr im Rahmen des 1 Freiwilligen Arbeitsdienstes durch-