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182. Zahrgang
Mittwoch, 21. Dezember 1952
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Chefredakteur
Dr. Friedr. Wilh. Lange. Berantworllich für Politik Dr Fr. Wilh. Lange: für Feuilleton'Dr H.THyrwt; für den übrigen Teil Ernst Dlumschein und 'ür >en Anzeigenteil i.B.TH.Kümmel sämtlich in Gieren.
Die Amnestie (ritt in Krast.
Berlin, 20. Dezember (WTB.) Amtlich. Der Herr Reichspräsident hat das Amnestiegeseh unterzeichnet und seine Verkündung im Reichsgesetzblatt angeordnet.
Kein Einspruch des Reichsrats Annahme der Amnestie mit 3k>dbrittdme()i1)cit.
Berlin, 20. Dez. (VDZ.) Unter ungewöhnlich starker Beteiligung der Oesfentlichkeit trat der R e i ch s r a t unter Vorsitz des Reichsjustizmini- stcrs Dr. Gürtner am Dienstagabend zu einer Vollsitzung zusammen. Auf Vorschlag des Ministers wurde die Beratung des vorn Reichstag mit versassungsändernder Mehrheit beschlossenen A inne st iegesehes gleich vorweg a rnornrnen. Als Berichterstatter teilte der preußische Ministerialrat Riehsch mit, d i e Ausschüsse seien der Auffassung gewesen, von der Einlegung des Einspruchs abzusehen.
3m Rainen der bayerischen Regierung beantragte Ministerialdirektor Sperr, Einspruch einzulegen. Zur Begründung führte er aus, der Straferlaß und die Niederschlagung von Strafverfahren ständen nach der Reichsverfassung den Ländern zu. Eine Reichsamnestie, die sich auf Landesstrafsachen erstrecke, müsse grundsätzlich ausgeschlossen sein.
Der vom Reichstag angenommene Initiativ- gesehentwurf gehe inhaltlich über das erträgliche Maß hinaus. Er umfasse auch schwere Einbrüche in die Rechtsordnung und Straftaten, die von dauernden ernsten Folgen begleitet seien, ohne zu entscheiden, obe der Täter etwa nicht wegen der Roheit, Gemeinheit oder Gefährlichkeit der Handlung oder der Niedrigkeit seiner Gesinnung eines Straferlasses unwürdig sei. Zum Beispiel gingen Cinbrecherbanden, die unter politischem Deckmantel die öffentliche und private Sicherheit auf das schwerste beunruhigten, straflos aus.
Lege der Reichsrat gegen den Gesetzentwurf Einspruch ein, jo werde die bayerische Regierung dem Bayerischen Landtag einen Gesetzentwurf auf eine L a n d c s a m n e sti e vorlegen.
Der Berliner Vertreter Oberbürgermeister S a h m betonte, für den Fall, daß der Reichsrat keinen Einspruch gegen die Amnestie erhebe, folgende Entschließung anzunehmen:
„Gegen den Erlaß einer neuen Reichsamnestie und namentlich gegen den Umfang des vom Reichstag beschlossenen Gesetzes trägt der Rsichsrat ernste Bedenken. Rechtssicherheit und Rechts- bewußtscin, die Grundlagen jeder staatlichen Ordnung, erleiden Schaden, wenn Gesetzesverlegungen so schwerer Art in so großer Zahl straffrei bleiben. Dazu kommen die grundsätzlichen Bedenken, die nach der Auffassung des Reichsrats jeder Erstreckung einer Reichsamne- ft i e auf L a n d e s ft r a f s a ch e n entgegenstehen. Aber auch durch einen Einspruch würde das Zustandekommen des Gesetzes nicht verhindert, sondern nur hi n a u s g e s ch o b e n werden. Eine solche Hinausschiebung aber würde die der politischen Entspannung und der Beruhigung dienende Wirkung der Amnestie vereiteln. Aus diesen Erwägungen hat der Reichsrat geglaubt, unter den gegebenen Verhältnissen von der Erhebung des Einspruchs a b s e h e n zu sollen."
Der Reichsrat beschließt darauf mit 44 gegen 19 Stimmen bei 3 Stimmenthaltungen, Einspruch gegen die vom Reichstag beschlossene Amnestie nicht zu erheben. Damit ist die nach der Verfassung vorgeschriebene Zweidrittelmehrheit für das Amnestiegeseh gegeben. Die Entschließung wird mit Mehrheit angenommen. Für den Einspruch stimmte von den preußischen Provinzen lediglich Brandenburg, von den Ländern stimmten für den Einspruch Bayern, Württemberg und Vaden. Die drei Enthaltungsstimmcn wurden abgegeben von der Provinz Hannover sowie von den Ländern Braunschweig und Mecklenburg-Strelih.
Schleunige Durchführung der Amnestie in Preußen.
Berlin, 20. Dez. (TU.) Wie der Amtliche PreußischePressedlenst mitteilt, hat das preußische Justizministerium, nachdem d r Reichsrat beschlossen hat, gegen das vom Reichstag an- gciTommene Amnestiegesetz keinen Einspruch zu erheben, die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, unverzüglich zu prüfen, welche Verfahren unter den Straferlaß, die Strafmilderung unb die Einstellung fallen. 3n erster Linie sollen diejenigen Sachen in Bearbeitung genommen werden, in denen zur Zeit eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird oder Untersuchungshaft verhängt ist. Dabei soll mit allem Rachdruck darauf hingewirkt werden, daß inHaftsachen das Gesetz noch vorWeih- nachten durch geführt wird. Unter keinen Umständen soll infolge der Festtage eine Verzögerung eintreten. Die Justizbehörden werden daher ermächtigt, die zur schleunigen Durchführung des Gesetzes notwendigen Hilfskräfte heranzuzie- hen. 3m einzelnen wird noch folgendes bestimmt:
Die Dollstreckungsbehörden sollen die V o l l - streckung be^r Freiheitsstrafen, welche unter das Amnestiegesetz fallen, sofort unterbrechen. Falls über die Zulässigkeit der Einleitung oder Fortsetzung einer Strafvollstreckung Z Weisel bestehen, soll umgehenddie Entscheidung des Gerichts herbeigeführt werden. Die bei den Staatsanwaltschaften und Amtsanwaltschaften noch schwe
benden Verfahren sollen, so weit das Gesetz auf sie Anwendung findet, m ö g l i ch st sofort nach seiner Verkündung eingestellt werden. 3m Zweiselsfalle soll ungesäumt eine Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Ebenso soll in den gerichtlich anhängigen Verfahren alsbald eine Entscheidung des Gerichts über die Anwendbarkeit des Gesetzes herbeigeführt werden.
Keine Einberufung des Reichstags vor Weihnachten.
Oie Reichsregierung droht mit dem Konflikt. — Oer Aeltestenrat tritt zwischen den Jahren erneut zusammen. — Eine Tagung vor Neujahr unwahrscheinlich.
Der lin, 20. Dez. (DDZ.) Die von den Sozialdemokraten und Kommunisten beantragte vorzeitige Einberufung des Reichstages wurde vom Aeltestenrat am Dienstagabend erneut abgelehnt. Die Kommunisten hatten als Tagesordnung nicht nur die Beratung der Winterhilfe, • ondem auch die der politischen Anträge verlangt, ihr Antrag fand bei den anderen Fraktionen überhaupt keine älnterstühung. Die Sozialdemokraten wünschten nur die Beratung der Winterhilfsanträge noch vor Weihnachten, aber auch dafür traten außer den Antragstellern nur noch bie Kommunisten ein. Eine nationalsozialistische Anregung, den Reichstag selbst zwar nicht mehr voc Weihnachten, aber doch wenigstens unmittelbar nach Weihnachten einzuberufen, wurde zurückgestellt zugunsten eines Antrags des Zentrums, wonach der Aeltestenrat zu gegebener Zeit nochmals zusammentreten soll, um sich mit der Frage der Einberufung des Plenums zu befassen.
Die Regierung war in der Aeltestenrats- sihung durch Reichsarbeitsminister Dr. Syrup und den Staatssekretär der Reichskanzlei Planck vertreten.
Staatssekretär Planck warnte vor einem Zusammentritt des Reichstags. Die Regierung habe ja in der Frage der Amnestie ihr Entgegenkommen gegenüber dem Reichstag bewiesen. Wenn der Reichstag nun Beschlüsse fasse, die für die Regierung nicht tragbar wären, so müsse man m i f ernsten Konflikten rechnen. Ein Zusammentritt des Reichstags noch vor Weihnachten würde den sofortigen Konfliktsfall bedeuten.
Reichsarbeitsminister Dr. Syrup gab Auskunft über den Stand der Beratungen des Reichskabinetts über die Winterhilfsmaßnahmen. Es werde sich voraussichtlich ermöglichen lassen, daß für jeden Hauptunterstühungsempfän- gcr vier Pfund Fleisch um je 30 Pfennige verbilligt abgegeben werden könnten, und ferner 2 Zentner Kohlen, ebenfalls um je 30 Pfennige
verbilligt. Bei gegenwärtig 6,9 Millionen Haupt- unterstühungsempfängern ' würde das einen Aufwand von 37 Millionen erfordern. Dazu würden noch einige Millionen kommen für Zwecke der Kinderspeisung. Das Reichskabinett werde am Mittwoch hierüber endgültige Beschlüsse fallen. Aus finanziellen Gründen könne die Regierung über das so skizzierte Ausmaß der Winterhilfe nicht hinausgehen.
In allen ruhig denkenden politischen Kreisen wird die Tatsache, daß die Sitzung des Aeltestenrates nicht zu einer Weihnachtstaaung g c = führt hat, natürlich sehr begrübt. Äm wesentlichen entspricht dieses Ergebnis dem, wqs hier erwartet wurde. Immerhin hat sich der Aeltestenrat seinen Beschluß e r ft a b r i n g e n müssen und von Regietungs wegen mußte mit gewissen Andeutungen über bie Konsequenzen einer Weihnachtstagung nachgeholfen werden, ehe der Aeltestenrat sich zu seiner Stellungnahme entschloß. 3ii der Tat ist die politische Entwicklung einer Auflösung des Reichstages noch vor Weihnachten wohl näher gewesen, als man ahnt, da die Reichs- regierung nicht gewillt war, sich irgendwelche Agitationsbeschlüsse gefallen zu lassen. Der Aeltestenrat hat offenbar eingesehen, daß es unter diesen Umständen für den Reichstag ums Ganze ging und daß es deshalb richtiger war, die Weih- nachtstagung zu vermeiden. Wie schwer ihm der Beschluß aber fiel, das wird aus der Absicht deutlich, zwischen Weihnachten und Neujahr noch einmal z u s a in m e n z u k o m - men. Dieser Beschluß trägt deutlich das Zeichen eines Kompromisses, dem kaum ernste Folgen entspringen werden. An eine Reichstagstagung zwischen Weihnachten und Neujahr ist natürlich, schon nach alten Gepflogenheiten, nicht zu denken, so daß also der Beschluß vom Dienstag auf alle Fälle die R e i ch s t a g s v e r t a g n n g ins nächste 3ahr hinein bedeutet. Auch der Aeltostenausschuß wird sich schließlich darüber klar sein, daß für seine nächste Sitzung von der Wil- Helmstraße her dieselben Voraussetzungen gegeben sind, die ihn heute veranlaßt haben, vorsichtig zu operieren.
Oie Notverordnungen gegen politischen Terror werden gelockert.
Berlin, 20. Dez. (WTB.° Funkspruch.) Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 hat der Reichspräsident eine Verordnung erlassen, deren erster Paragraph eine Reihe früherer Verordnungen gegen politische Ausschreitungen mit Ausnahme gewisser Paragraphen außer Kraft setzt. § 2 erkennt der Polizeibehörde die Befugnis zu, in jede öffentliche Versammlung Beauftragte zu ent- sendeir. Wird die Zulassung der Beauftragten verweigert, so kann die Versammlung für aufgelöst erklärt werden. Wer als Veranstalter oder Leiter einer Versammlung den Beauftragten der Polizeibehörde die Einräumung eines angemessenen Platzes verweigert oder wer sich nach Erklärung der Auflösung einer Versammlung nicht sofort entfernt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mark bestraft. §3 bestimmt: Sofern der Zweck eines Vereins den § 81 bis 83, 127 bis 129 des Strafgesetzbuches zuwiderläuft, sind für seine nach §2 Absatz 1 des Reichsvereinsgesehes zulässige Auslosung die oberften Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen zuständig. Gegen die Anordnung der Auflöfung eines Vereins ist binnen zwei Wochen der Einspruch beim Senat des Reichsgerichts gegeben. Der Reichsminister des 3nnern kann l>ie Oberste Landesbehörde um die Auflösung ersuchen. Laut § 4 kann das Vermögen eines Vereins zugunsten des Landes beschlagnahmt und eingezogen werden. § 5 bedroht denjenigen, der sich an einem aufgelösten Verein als Mitglied beteiligt oder den organisatorischen Zusammenhalt weiter aufrecht erhält, mit Gefängnis.
Ein weiterer Abschnitt befaßt sich mit den periodischen Druckschriften. § 6 besagt: Wird durch den 3nhalt einer periodischen
Druckschrift die Strafbarkeit einer der in den Paragraphen 81 bis 86 oder in den Paragraphen 1 bis 4 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer Geheimniffe bezeichneten Handlungen begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um «ine Tageszeitung handelt, bis auf die Dauer von 4 Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von 6 Monaten verboten werden. Das Verbot einer Druckschrift umfaßt auch die in demselben Verlag erscheinenden Kopfoder Erlahblätter. Wer eine nach § 6 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auch Geldstrafe erkannt werden kann.
Dem § 49b des Strafgesetzbuches wird folgende Vorschrift angefügt: „Wer an einer Verbindung oder Verabredung teilnimmt, die Verbrechen wider das Leben bezweckt oder als Mittel für andere Zwecke in Aussicht nimmt, oder wer eine solche Verbindung unterstützt, wird mit Gefängnis nichi unter drei Monaten bestraft. 3n besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren. Nach diesen Vorschriften wird nicht bestraft, wer der Behörde oder dem Bedrohten so rechtzeitig Nachricht gibt, daß ein in Verfügung der Bestrebungen der Verbindung ober Verabredung beabsichtigtes Verbrechen wider das Leben verhin- bert werden kann."
Hinter den ersten Teil des Strafgesetzbuches roirb folgender neuer Abschnitt eingefügt: „Wer gegen ben Reichspräsidenten einen An. griff auf Leib ober Leben (Gewalttätigkeit) begeht, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer den
Reichspräsidenten öffentlich beschimpft ober verleumdet. Die Tot wird nur mit der Ermächtigung des Reichspräsidenten verfolgt. Dem § 134a wird folgende Vorschrift ein gefügt: „Wer öffentlich das Reich oder eines der Länder, ihre Verfassung, ihre Far ben ober Flaggen oder die deutsche Wehr macht beschimpft ober böswillig und mit lieber Icgung verächtlich macht, wird mit Gefängnis bestraft?
Die Gründe für die Minderung.
Berlin, 20. Dez. (WTD.) Die Reichsregic- rung gibt zur Milderung der polilischen Verordnungen folgende Erläuterung: Die zur wirtschaft' licken Erholung notwendige Ausschaltung aller absichtlichen Störungen des öffentlichen Friedens hat in d.n letzten 3ahren eine große Zahl von A u s n a h m ehest i m m u n g e n notwendig gemacht, die die Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte beschränkt haben. Die jetzt sichtlich eingetretene politische Beruhigung hat die Reichsregierung veranlaßt, dem Herrn Reichspräsidenten die Aufhebung eines Teiles dieser Sondervorschriften, und zwar die Aufhebung der Terordnungcn gegen politische Ausschreitungen und gegen den politischen Terror vorzuschlagen, deren Geltungsdauer von vornherein nur für die Zeit besonderer politischer Spannungen gedacht war, und die daher jetzt entbehrt werden tonnen: denn es versteht sich von selbst, daß es für jroe Regierung wünschenswert ist, die normalen gesetzlichen Vorschriften nur so lange durch Sondermaßnahmen zur Sicherung der Staatsautorität zu verstärken, als dies unumgänglid) notwendig ist.
Der Herr Reichspräsident hat diesem Anträge im vertrauen auf den gesunden Sinn der ordnungsliebenden Bevölkerung entsprochen, dabei aber ;um Ausdruck gebracht, daß er nicht ; ö g e r n würde, eine scharfe Verordnung zum Schutze des deutschen Volkes zu erlassen, falls er sich wider Erwarten in seinem vertrauen getäuscht sehen sollte.
Um einen klaren Rechtsrustanb zu schaffen, erschien es angebracht, im Zusammenhang mit der 'Aushebung der politischen Notverordnungen schon jetzt bas Republikschutzgesetz außer An Wendung M setzen, dessen Geltungsdauer nm 31. Dezember b. y. adgelaüien wäre. Ein uneingeschränkter Fortfall dieses Gesetzes war alle.Rags nicht möglich, da in ihm Vorschriften enthalten sind, bie zur Sicherung des öffentlichen Lebens gegen friebenftörenbe Angriffe nicht entbehrt werben können. Es sinb daher in die neue Verordnung einige Vorschriften des Republikschutzgesetzes übernommen worden, für deren dauernde Beibehaltung eine Notwendigkeit bestehl.
hierbei handelt es sich in erster Linie um Ergänzungen des Strafgesetzbuches nach drei Richtungen hin: Die Verabredung zu Verbrechen gegen das Leben bleibt weiterhin unter Strafe gestellt. Dasselbe gilt für Gewalttätigkeiten gegen den Reichspräsidenten und öffentliche Beschimpfung ober Verleumdung des Reichspräsidenten. Ferner war zur Aufrechterhaltung der Stoakaufori- tat ein dauernder Schuh des Staates, feiner Symbole und bei sich in der Wehrmacht verkörpernden Hoheit des Staates gegen Verhetzungen notwendig.
Abgesehen von diesen drei Slrafvorfchristen sind aus dem Republikschuhgeletz mit gew sten Abänderungen nur diejenigen Vorschriften übernommen worden, die der Sicherung des Staates gegen hochverräterische Angriffe dienen.
Abgesehen hiervon enthält bie neue Verorbnung nur noch zwei Vorschriften, auf beren dauernde Beibehaltung im 3nteresse des Staatswohles nicht verzichtet werden kann. Die Befugnis der Polizei, Beauftragte in öffentliche Versammlungen zu entsenden, muß auch weiterhin gegeben sein. Ebenso mußte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die Celtungsdaucr des § 3 des Wafsenmißbrauchsgesehes bis auf weiteres verlängert werden, wonach eine erhöhte Mindeststrafe den trifft, der bewaffnet gemeinsam mit anderen zu politischen Zwecken an öffentlichen Orten erscheint.
Hundfunkvortrag des Reichsernährungsministers.
Berlin, 20. Dez. (TLl.t Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, Freiherr von Braun, wird am Donnerstag, dem 22. Dezember, um 19 Uhr, auf der Deutschen Welle über „Die Landwirtschaft an der 3ahreswende" sprechen. Da es sich um die erste Rede des Reichsernährungsministers nach der Umbilbung der Reichsregierung handelt, wird der Rundsunßoortrag voraussichtlich auch auf die meisten anderen Sender übernommen werden.
Gtudentenarbeitsjahr der Deutschen Studentenschaft.
Berlin, 20. Dez. (TU.) Rachdem das Reichs- tabinett von dem Gedanken eines p f 1 i ch t m ä i- gen Abiturientenarbeitsjahres wieder abgekommen ist, wird die Deutsche Studentenschaft von sich aus zum nächsten Semester ein Abiturienten- und 6 t u - dentenarbeitsjahr im Rahmen des 1 Freiwilligen Arbeitsdienstes durch-


