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Nr. U4 Zweites Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen)Mittwoch, 18. Mai 1952

Das Recht im täglichen Leben.

Oie Aufmerkfamkeiispflichi des Kraftfahrers.

Don Dr. jur Zrih Richter.

Da- Reichsgericht hat in ständiger Rechtspre­chung Aum Ausdruck gebracht, der Kraftwagen- sührer dürfe sich nach den Erfahrungen deS Lebens nicht darauf verlassen, daß hd) jeder Benutzer deS WeaeS ihier im weitesten Sinne, einschlieh- lich der Fußgänger) mit der bei dem zunehmenden Verkehr erwünschten Umsicht bewegen wurde: viel­mehr müsse die gegenteilige Erfahrung berücksich­tigt werden. Die Gründe hierfür können verschie­denster Art sein, sei eS nun, daß eS einem Weg- Benutzer an den körperlichen oder geistigen Vor- aussctzungen für ein sicheres und sachgemäßes Der- halten aus der Straße mangelt, sei es auch, daß ,er un gegebenen Augenblick die gebotene und ihm auch mögliche Sorgfalt aus den Augen läßt: Män­gel des Verhaltens, die beim Fußgänger, nament­lich beim Kind, ober auch beim erwachsenen Men­schen, erfahrungsgemäß vorkommen. Aber auch daS Verhallen anderer Wegbenutzer als der Fuß­gänger. beispielsweise der Radfahrer, der Motor­radfahrer. der Kraftwagenführer bietet keineswegs allgemein eine Gewähr dafür, daß sie sich sach­gemäß verhalten und sich genau an die stroßen- polizeiltchen Dorschriften kehren. obwohl eS sich bei ihnen um eine gewisse Auslese solcher Men­schen handelt, bei denen eine höhere Rüstigkeit und DerkehrSgewandtheit und ein besseres Der- ständnis für die Bedürfnisse des DerkehrS er­wartet werden könnte.

Die Grenze zu finden, innerhalb deren sich im einzelnen Fall, nach dessen besonderer Beschaffen­heit. ein Kraftwagenführer auf solche Unzuläng­lichkeiten im Derhalten anderer Wegbenuyer ein­richten muß. läßt sich bei der Verschiedenheit der Sachlagen nicht allgemein und bindend sagen Hier kommt es in besonderem Grade auf die Lage deS einzelnen Falles an.

Bedeutsam ist dabei vor allen Dingen die Frage, ob und wieweit die Fahrbahn des Kraftwagens übersichtlich ist. Wiederholt bat daS Reichsgericht ausgesprochen, der Krastwagenführer müsse hier­bei nicht nur den von ihm befahrenen Straßen­teil im Auge behalten, sondern die ganze Stra­ßenbreite. Befindet sich auf der Fahrbahn ein Hindernis, etwa ein dort stehender oder fahren­der Wogen, so muß der Kraftwagenführer mit der Möglichkeit rechnen, daß unversehens hinter dem Hindernis ein Mensch hervor und ihm vor den Wogen komme. Er muß ferner auch die zur Straße gehörenden Bürgersteige im Auge behalten, allgemeiner die Geländeteile recht- und link-der Fahrbahn, und sich bewußt bleiben, daß von hier, etwa aus einer einmündenden Straße, jederzeit ein Hindernis aus der Fahrbahn eintreten könne. Für die Frage, ob der Lieberblick über die Fahr­bahn behindert sei, kann es nach dem Zweck der für den Kraftverkehr gegebenen Dorschriften und der Ratur der Sache nicht nur auf die Stelle der Fahrbahn anfommen, auf der sich der Wagen im Augenblick befindet: unbehindert ist vielmehr«der Ueberblick über die Fahrbahn nur dann, wenn der Fahrer beurteilen kann, ob die Fahrbahn je­weils auf der Strecke, die er sich eben anschickt zu befahren, dann von Hindernissen frei sein werde Solange er nicht in diesem Sinn den für die Sicherheit seiner Fahrt erforderlichen Ueberblick über die örtliche Lage gewinnen kann, muß er sich auf ihre Zweifelhaftigkeit einrichten, darf also nicht mit einer Schnelligkeit fahren, die ihn, nicht mehr ein so rasches und sicheres An­halten erlaubt, wie es gegenüber dem als mög­lich anzunehmenden Hindernis geboten sein wird. Der tragende Gedanke ift also der, daß der Kraft­wagenführer die auch bei mäßiger Geschwindigkeit noch hohe Wucht des bewegten schweren Wagens da nicht wirken lassen darf, wo er nicht nach der Erfahrung des täglichen LebenS mit einer hier- für freien Bahn sicher rechnen darf

Das Reichsgericht (Jur. Wochenschr. Heft 47 60 Iahrg.) wendet fick in seiner Rechtsprechung dagegen, daß von Kraftfahrern vielfach die Auf­fassung vertreten wird, die Führung des Kraft­fahrzeugs dürfe sich darauf einstellen, daß jeder Wegbenuher sich sachgemäß verhalte, die Folgen eines so entstandenen Unfalls träfen mithin im­mer und nur den Wegebenutzer, der nicht hin­länglich darauf Bedacht nähme, daß die Straße vom Kraftfahrverkehr mitbenutzt werde. Das liefe darauf hinaus, daß durch die sich hieraus für den Wegbenutzer ergebenden Gefahren der allge­meine Straßenverkehr zu einem stets sachgemäßen Derhalten erzogen und gezwungen werden müsse. Eine solche Auffassung hat das Reichsgericht ab- gelehnt. Als richtig läßt eS vielmehr nur die Auffassung gelten, daß jeder Wegbenutzer auf bic tatsächlich bestehenden Verhältnisse Rücksicht zu nehmen hat, also auch daraus, daß ein durch­aus sachgemäßes Verhalten aller Deg- benuher bei der Unvollkommenheit der menschlichen Ratur überhaupt nicht erreichbar ift. Jedenfalls kann dem Kraftverkehr nicht der Beruf oder die Befugnis zugeftanden werden, den Ltra- ßcnbenutzer durch Gefährdung der körperlichen Sicherheit zu erziehen.

Die nur schwer zu vereinbarenden Rücksichten auf die Bedürfnisse eines beweglichen Verkehrs einerseits und anderseits auf die Sicherheit aller Wegbenutzer können besonders stark da zusammen- ttollen, wo sich der Verkehr auf den vielfach verengten, bogen» und knickereichen, unübetfiijt- ljchen Straßen innerhalb von Ortschaften abspielen muß Aber auch hier kann nach ter Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht davon abgesehen werden, daß die Sicherheit des Menschenlebens den Wün- schen des Verkehrs vorzugehen hat. Unzuträglich­keiten, die sich daraus für den Verkehr ergeben, müssen hingenommen werden, solange nicht für den Kraftverkehr, namentlich den Fernverkehr, eigene Straßen bestehen, oder wenigstens die all­gemeine Verkehrsstraße aus Ortschaften mit wink­ligen Straßen hinausverlegt wird.

Besonders bringt dos Reichsgericht weiterhin zum Ausdruck, daß der Kraftfahrer sich nicht dar­auf verlassen dürfe, daß jeder, der vom Fuß­steig auf den Fahrkörper oder hinter einem Hause hervor unmittelbar auf den Straßenkörper tritt, sich erst umsieht, ob kein Kraftwagen nahe, wenn dies auch von einem ve^kehrsgewandten Weg- denutzer erwartet werden [arm. Dabei ist beson­

ders zu beachten, daß da- plötzliche unvermutete Auf tauchen eines wenn auch mit mäßiger Ge­schwindigkeit nahenden Kraftwagen- bei dem Zuß- ?änger Bestürzung Hervorrufen und zu einem un- achgemäßen, ängstlich verwirrten Verhalten deS WegebenutzerS Anlaß geben kann.

Oie Beleuchtungsanlage an Kraftfahrzeugen.

Wie notwendig es ist, daß sich der Kraftfahrer vor Antritt jeder Fahrt bei Dunkelheit davon überzeugt, daß feine Beleuchtungsanlage ordnungsgemäß fünf- tioniert, wird durch zwei Verhandlungen bewiesen, in denen sich bas Reichsgericht mit dem Versagen der Beleuchtung der Kraftwagen zu beschäftigen hatte.

In dem ersten Falle (3 D 395 31) hotte das zu- ständige Landgericht einen Angeklagten wegen fahr­lässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 RM verurteil! Dem Urteil lag folgender Tatbestand zugrundei In einer Herbstnacht beobachte, ten Straßenpassonten einen Kraftwagen, der ständig im Zickzack fuhr und dabei auch auf den Fußsteig geriet. Es blieb bei diesem Fahren nicht aus, daß er einen Benutzer des Fußsteigs anfuhr und verletzte.

Diese Materie hat gegenwärtig noch chre Be­deutung. solange die Uebergangszeit vom frühe­ren Recht zum Rechte deS Bürgerlichen Gesetz­buches sich noch auswirkt. Auch heute sind Rechts­streite über Rechte an Grundstücken durchaus noch keine Seltenheiten, besonders in den ländlichen Verhältnissen und bei den landwirtschaftlich ge­nutzten Grundstücken, hauptsächlich im Verhältnis der Rachbarn zueinander. Streitigkeiten über Ueberwondlungsrechte. Wenderechte, über De- und* Eiitwässerungsrechte und dergleichen mehr beschäftigen auch heute noch die Gerichte. Mancher Streit würde vermieden werden, wenn sich die Beteiligten über die vorhandene Rechtslage an richtiger Stelle Auskunft und Belehrung geben lassen würden

Bei der Prüfung der Frage, inwieweit Rechte an Grundstücken in dinglich, also auch dritten Personen gegenüber, wirkenden Form ersessen werden können, muß man grundsätzlich unter­scheiden zwischen der Zeit vor dem Inkraft­treten des Bürgerlichen Gesetzbuches, also vor dem 1 Januar 1900. und der Zeit nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches, also nach dem 1. Januar 1900. Dos BGB. schließt die Ersitzung von nicht ein­getragenen Dienstbarkeiten an Grundstücken vollständig o u s. Da­gegen bleiben d i e bei Inkrafttreten des BGB. bereits durch Ersitzung er­worbenen Dienstbarkeiten auch ohne Eintragung bestehen. Eine Entstehung von Dienstbarkeiten durch Gesehesvorschrift sieht das BGB. nicht vor. Die Dorschristen des Einsüh- rungsgetetzes zum BGB ergänzen in den Art. 187 189 diese Grundsätze näher. Die Begründung eines Rechtes an einem Grundstück erfolgt auch nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetz­buches nach den bisherigen Gesetzen, bis das Grundbuch als angelegt anzusehen ist. Dieser Zeitpunkt wird heute nach 31 Jahren wohl aus-

In ältester Zeit beruhte das Recht deS ein­zelnen allein auf der eigenen Kraft. Die fort­schreitende Entwicklung brachte es mit sich, daß immer mehr die Durchsetzung von Rechtsansprü­chen von der Macht des einzelnen auf die des Staates überging. Doch nicht immer können die Gerichte rechtzeitig angerufen werden, nicht immer ist die Polizei zur Stelle. Was dann aber tun? Der angegriffen wird, darf sich verteidigen. Das ergibt sich schon aus dem bekannten Rot­wehrrecht. Rotwehrhandlung ist dabei die zur Abwendung eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderliche Derteidigung. Die Derlei- digung muß sich gegen einen von einem Menschen ausgehenden Angriff richten, durch die irgendein Rechtsgut. wie Körperfreiheit. Eigentum u. ä. ge­fährdet wird.

Gegen rechtsmäßige Handlungen gibt eS keine Rotwehr. Der Gerichtsvollzieher, der pfändet, der Polizeibeamte. der einen Dieb feftnimmt. beschränken zwar das Eigentum oder die Freiheit eines Menschen, sie handeln aber nicht rechts­widrig. sondern traft betonteren gesetzlichen Auf­trages. 3m übrigen muß die Abwehr in einem zur Energie des Angriffs entsprechenden Der- hältnis stehen. Wer mich auf der Straße belei­digt. den darf ich dafür nicht etwa einfach nieder- schießen: dagegen hat unsere Rechtsprechung ent­schieden. daß ich mich gegen fortgeletzte Belei­digungen dadurch schützen kann, daß ich gegen den Beleidiger tätlich werde Im übrigen darf ich mich gegen den Angriff lo lange verteidigen, als er noch andauert Dabei hoben jedoch untere Gerichte wieder entschieden, daß beifpielsweite beim Diebstahl. aUo einem Angriff auf mein Eigentum, dieser so lange gegenwärtig ist. als der Dieb die Beute noch nicht endgültig in Sicherheit gebracht hat. Sehe ich beispielsweise den Einbrecher mit meinem Silber und den Schmuck^achen zum Fenster meiner Wohnung ent­fliehen. so darf ich. um ihn an seiner Flucht zu hindern und mein Eigentum zurückzuverlangen auf ihn schießen. Die Rotwehrhandlung ist weder strafbar noch begründet, sie ist eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht.

Aber nicht nur unter Strafgesetzbuch kennt diese Begriffe der Rotwehr und des Rotstandes als Selbsthilfe, sondern auch im bürgerlichen Recht bei reinen zivilrechtlichen Streitigkeiten gibt eS eine Reihe von SelbftbilfcbcftinTmungcn Will der Mieter unter S)tntcrla*(ung von Miet-

Der Grund für dieses eigentümliche Fahren des Kraftwagens war Pcht etwa Trunkenheit des Foh rers. wie festgestellt wurde, sondern ein L e r s a g e n der Beleuchtungsanlage Es brannte nurdasIinkeLicht. und infolgedessen war bei dieser für den Landstrahenverkehr keineswegs aus­reichenden Bclcuchiung der Fahrer gezwungen, sich mühsam seine Fahrbahn zu iuchen. wobei er auf den Fußsteig geriet und das Unglück herbeifuhrte Dos Reichsgericht gelangte zu einer Billigung des land- gerichtstchen Urteils, in dem ousgesuhrt wurde, daß die Fahrgeschwindigkeit dev Angeklagten für normale Verhältnisse als durchaus angemewen zu beicichnen sei. sie hätte ober unter den vorliegenden abnormen Verhältnissen soweit gemindert werden müfsen, daß der Fahrer auf jeden Fall in der Lage geblieben sei, seinen Fohrcrpflichtcn in jeder Weise zu genügen

Im zweiten Falle (1 D 580,31) war einem Last­kraftwagen bei seiner Rückfahrt in abendlicher Stunde infolge Kurzschlusses der rechte Scheinwerfer erloschen Der Fahrer hatte eine Anzahl Schulkinder auf seinem Wagen sitzen, die er vom Schulart wieder in ihr Heimatdorf fahren wollte Er verlangsamte sofort seine Fahr geschwindigkeit, geriet aber kurz vor seinem Ziel auf die linke Seite der Jahrstratze, und der Wagen blieb mit dem ftufenaufbau an einem Baume hängen.

nohmslos für alle Gemeinden, wenigsten- soweit die hessischen Derhältnikfe in Betracht kommen, erfüllt tein. Eine Grunddienstbarkeit, die nach dem Zeitpunkt bestellt wird, in welchem daS Grundbuch in einem Bezirk als angelegt anzu- fehen ist. bedarf zu ihrer Entstehung der Ein­tragung in das Grundbuch.

Es fragt sich nun. wann und unter welchen Voraussetzungen eine Dienstbarkeit vor diesem Zeitpunkt nach dem früheren Rechte ersessen wer­den konnte. Rach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, die auch vielfach in Portikulargsketze übergegangen sind, war zum Erwerb einer Ser­vitut durch Ersitzung eine zehnjährige Ausübung des Rechtes erforderlich, in AuSnohmefällen eine zwanzigjährige Ausübung, wenn der Ersitzende und der Eigentümer nicht m derselben Provinz (Bezirk des Oberlondesgerichts) wohnten. Wei­tere Voraussetzungen für den Erwerb einer Dienstbarkeit war. daß deren Ausübung als Recht geschah, und daß sie dem (Eigentümer gegen­über nicht gewaltsam, nicht heimlich oder bitt- toeife erfolgte, also weder eine llrfupation, noch weise erfolgte, also weder eine Usurpation, noch Dernburg. Pandekten § 252.) Daneben kannte das gemeine Recht die fog. unvordenkliche Ver­jährung. d. h. was seit Menschengedenken wie ein Recht bestand, galt als rechtmäßig begründet. Die Praxis forderte hierfür, daß der Zustand 40 Jahre ununterbrochen gedauert hatte. (Dgl. Dernburg a. a. O. § 160.)

AIS eine besondere Aufg...-? staatswirtschaft­licher Fürsorge erscheint die Bereinigung der Grundstücke von unnützen, die wirtschaftliche Be­nutzung hemmenden Dienstbarkeiten. Die Ab­stoßung altüberkommener, den heutigen Rechts- anfchauungen oder landwirtschaftlichen Grund­sätzen widersprechender Belastungen ist in neuerer Zeit durch die Feldbereinigungen, welche die Auf­hebung der Feldgemeinschaften brachten, erfreu­licherweise wesentlich gefördert worden.

schulden heimlich die Wohnräume ocrlaHen. dann kann der Hauswirt fein ..Rückbahaltungsrecht" geltend machen, d. h. er kann dem Mieter gegen­über erklären, die Möbel oder sonstige Sachen des Mieters bleiben bei ihm, bis seine For­derung beglichen ist. Will der Mieter die Sachen trotzdem sortnehmen, so darf der Dermieter die unbefugte Entfernung der seinem Pfandrecht unterliegenden Sachen auch ohne Anrufen deS Gerichts mit Gewalt verhindern.

So einfach wie diese Bestimmung klingt, so schwer ist sie allerdings in der Praxis durch- zusetzen. Das Selbschilferecht gründet sich aus dem alten Machtstandpunkt: ist der andere stärker als ich. lo ,st es nur ratsam, mein Selbsthilferecht nicht gelten machen zu wollen, weil ich bei der jo leicht möglichen handgreiflichen Auseinander­setzung doch den kürzeren ziehen würde.

Grundsätzlich ist Selbsthilfe zulässig, wenn es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher An- 'prüche handelt, die sonst gerichtlich zu geschehen hätte, obrigkeitliche Hilfe aber nicht rechtzeitig zu erlangen ist und die Gefahr besteht, daß die Derwirklichung des Anspruches ohne sofortigen Eingriff vereitelt und erschwert werde. Die Selbst­hilfe kann dabei je nach der Ratur des zu er­reichenden Zweckes in verschiedener Art und Weise durchgeführt werden. Einmal durch Wegnahme oder Zerstörung der Sache. Ein Beispiel: Ich nehme meinem Schuldner das Motorrad weg. mit dem er grabe die Flucht ergreifen will: ober ich zerstöre einen Reifen des Autos.

Bei Fluchtverdacht kann der Berechtigte in Ausübung der Selbsthilfe fogar den Verpflich­teten festnehmen. Den Widerstand deS Verpflich­teten darf ich mit Gewalt beseitigen wenn ich der Stärkere bin. sonst ist es weniger rat­sam. Droht mir ober einem anberen von einer fremden Sache eine Gefahr, fo kann ich biete be­häbigen ober zerstören, wenn das zur Abwen­dung der Gefahr erlorderlich ist unb der Scha­den nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Derbe ich von einem Hunde angefallen und schieße bieten nieder, so handle ich in berechtigter Sachwehr: ich brauche noch nicht einmal Schaden­ersatz zu leisten, es sei denn, daß ich die Gefahr verschuldet Hobe. z. D den Hund gereizt habe, ober aber mich ohne Erlaubnis auf ein fremdes Grundstück begeben habe und hier von dem Hunde artgcfaUen werde.

wobei mehrere Schulkinder schwer verletzt wurden Die Sache kam vor das Schöffengericht und die Strafkammer, der Fahrer wurde wegen fahrlässiger Körper Verlegung und unvorschriftsinahiger Beleuch­tung seines Fahrzeug;, unter Anklage gestellt. Das Schöffengericht sprach ib i frei, und die Strafkammer schloß sich dem Urteil der Borinsianz an In der Verhandlung wurde festgestellt, daß der Angeklagte nicht Hobe weiterfahren durfen, nachdem der rechte Scheinwerfer des Wagens versagt habe (§ 4 Ziffer 5 KWO ). eine Schuld treffe ihn aber nicht, da er die Aufgabe hatte, die von ihren Eltern erwarteten Schulkinder rech)eitig nach Hause zu dringen. Er befand sich mithin in einer Zwangslage, der er noch dazu durch sein langsames Fahren gerecht zu werden suchte. Auch das Linksfahren fei ihm nicht als Schuld anzurechnen, denn das Lmks- abwcichcn von der geraden Fahrbahn sei eine topische Erscheinung für ermüdete Fahrer der Angeklagte hatte den ganzen Tag am Steuer gesessen, und dieses Abwcichens mürben sich dj§ ermüdeten Fahrer nicht einmal bewußt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein, und das Reichsgericht hob das freisprechende Urteil auf .'lach der Be­gründung des Urteils ist die Bestimmung, daß zweispurige Kraftfahrzeuge Zwei Scheinwerfer haben müssen,zwingend, sie dienen sowohl dem eigenen Interesie. als auch dem anderer Wegbenutzer Der Angeklagte mußte mit seinem Wagen stehenbleiben, wenn es ihm nicht gelang, den Kurzschluß im rechten Scheinwerser zu beseitigen. Don einem Rotstandc könne nicht geredet werden. Gegenüber dem gefährlichen Wetterfahren mit ungenügender Beleuchtung trete das Warten der Eltern aus ihre über die Zeit hinaus ausbleibenden Kinder in den Hintergrund.

Keine Aefeitigung des Vorsahrt- rech's der Efraßenbahnen.

Kürzlich ist in verschiedenen Tageszeitungen mehr- fach die Nachricht verbreitet worden, daß das V o r fahrtrecht der Straßenbahnen besei­tigt worden sei. Diese Nachricht trifft in dieser Form nicht zu und bedarf daher, schon im Inter­esse der Verkehrssicherheit der Richtigstellung.

Die Verkehrsregelung an Wegekreuzungen ift seit mehreren Jahren eine stark erörterte «treitsrage, die im Laufe der Zeit zu einer erheblichen Rechts­unsicherheit und damit zu einer akuten Gefahr für die Verkehrssicherheit geführt hatte. Die Straßen- bahnen verlangten unter Berufung auf ihre Bedeu tung als Massenverkehrsmittel unb nicht zuletzt auch aus allgemeinen Sicherheitsgründen die reichsgesetz­liche Anerkennung des seit Jahrzehnten bewahrten und im Landesrecht sowie in örtlichen Polizeioor- schriften festgelegten Verkehrsgrundsatzes, daß Schic- nenfahrzcugen da, wo keine örtliche Derlehrsrege- lung durch Polizeibcamte oder Dcrkehrssignale statt- fin ... vor anderen Wegebenutzern das Dorfahrtrecht ,U|tcl)t. Demgegenüber stand die insbesondere von den Einzelkrastfahrern erhobene Forderung nach einer gleichmäßigen Behandlung aller Wegebenutzer mit Einschluß der Schienenfahrzcuge im Straßenver­kehr, wobei die Verkehrsbedeutung der einzelnen Verkehrsmittel, insbesondere die berechtigte Sonder­stellung der Massenoerkehrsmittcl, geflissentlich außer acht gelassen wurde.

Der Reichsverkehrsminister hat geglaubt, in seiner Vorlage an den Reichsrat zur Ergänzung der Ver­ordnung über Kraftfahrzeugoerkehr eine Regelung treffen zu sollen, die zwar praktisch im wesentlichen das Vorfahrtrecht der Straßenbahnen sicherstellt, ohne jedoch diese Tatsache klar und eindeutig zum Ausdruck zu bringen. Er hat nämlich an dem Vor­recht des Hauptoerkehrsweges gegenüber dem Sei- tenroege, das schon seit dem Jahre 1926 in der Der- orbnung über Kraftfahrzeugoerkehr enthalten ist, fest- gehalten und -nunmehr dahin ergänzt, daß ähnlich wie schon in einzelnen Ländern alle mitSchie nengfeifen belegten Straßen grund­sätzlich z u Hauptoerkehr s w egen er- klart werden Gleichzeitig wurde auf die fort- gesetzten Vorstellungen der Straßenbahnen hin durch genaue Festlegung der BegriffeHauptoerkehrsweg" undSeitenweg" wenigstens für die geschlossenen Ortsteile jede Auslegungsmoglichkeit dieser Begriffe durch eine sich häufig widersprechende Rechtsprechung beseitigt.

Durch die Erklärung der mit Schienenglessen be­legten Straßen zu Hauptverkehrswegen, die nunmehr für das ganze Reichsgebiet gilt, besitzen die S t r a ßenbahnen nach w i e vor das Vorfahrt- recht an allen Wegekreuzungen zwischen einem Hauptoerkehrsweg und einem Seitenweg. Das ift der ausgesprochene Sinn dieser Begriffsbestimmung, die, roie der Reichsoerkehrsminister in der Begrün­dung zu seinem Vorschläge selbst ausführt,im In­teresse einer raschen Abwicklung des Straßenbahn- Verkehrs zweckmäßig erscheint".

Es bleiben danach allein diejenigen Fälle offen, in denen sich zwei Hauptverkehrswege kreuzen Aber auch in solchen Fällen kann nach der neuen Fassung der Verordnung über Kraftfahrzeugoerkehr den Stra­ßenbahnen ein Vorfahrtrecht auf Grund entsprechen­der Polizeivorschriften zugestanden werden, nur muh in derartigen Fallen den übrigen Wegebenutzern an solchen Stellen das jedesmalige Nahen der Straßen­bahn durch geeignete DerkcHrseinrichtungen sichtbar gemacht werden.

Die ganze Regelung findet, was noch ausdrücklich zu betonen ist, nicht auf Eisenbahnen, soweit sie nicht Straßenbahnen sind. Anwendung. Diesen Bahnen steht, auch wenn sie elektrisch betrieben werden, also wenn sie straßenbahnähnlichen Charakter haben, nach wie vor in jedem Falle die Vorfahrt zu

Die Straßenbahnen haben sich von Anfang an gegen eine derartig verklausulierte Formulierung der Borfahrtrechtsbestimmung gewandt. Auch haben sie immer wieder darauf hingewieten, daß die (Einfüh­rung der Lichtzeichen an einzelnen stellen, abgesehen von der Derur'achung unnötiger Kosten, eine ständige Gefahrenquelle bilden werde, weil ein jederzeit sicheres und cinwand'reies Funktionieren der Licht- Zeichen nicht gewährleistet werden kann. Der Reichs- oerkehrsminister hat diesem Bedenken nicht Rechnung getragen, und der Reichsrat hat gegen eine erheb- liche Minderheit, die sich für die klare Festlegung des Dorfahrtrechts der Schienenfahrzeuge eingesetzt hat, durch Mehrheitsbefchluß den Äompromißvorfchlag des Reichsverkehrsministers angenommen. Es wird nunmehr obzuwarten fein, welche Auswirkungen in der Ppaxis die getroffene Regelung haben wird.

Die Ersitzung vonRechlenanGnmdsMen.

Von Bürgermeister Or. Dölsing, Alsfeld.

Selbstschutz und Selbsthilfe.

Don Or. jur. G Berndt.