Br. |38 (Erftes Blatt
SvühausgaSe
Mittwoch, 15. Juni 1932
GießenerAnzeiger
General-Anzeiger für Oberhessen
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Oie neue Notverordnung.
Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialversicherungen. Eine Kundgebung
der Reichsregierung.
Bc r l i n , 14. Juni. (WTB. Funkspruch) Die Rcichsregicrung hat bei Ihrem Amtsantritt den Willen bekundet die soziale, finanzielle und wirtschaftliche Not Deutschlands durch organische, neuaufbauende Maßnahmen zu bekämpfen. Die Bilanz, die die Regierung vorgefunden hast zwingt sie, als er st en Schritt vor der Zn- angriffnahmc ihres eigentlichen Pro- grammms. die Xassenlage von Reich, Ländern und Gemeinden vorläufig zu sichern, und die Sozialversicherung vor dem tatsächlich drohenden Zusammen- bruch zu retten. Werden diese notwendigen und una, jchiebbaren Vorausfctzungen nicht erfüllt, so sind alle weiteren Maßregeln von Anfang an in Frage gestellt.
Für ihre ersten Notmaßnahmen hat die Regierung an Vorbereitungen anknüpfen müssen, die schon das vorherige Kabinett getroffen hatte. Da diese Maßnahmen jedoch nicht ausreichen, um Kassen und Finanzen zu sichern, ist die Rcichsregierung genötigt, über sie h i n a u s z u g e h e n. Es sind infolgedessen w e i - t e r e A b st r i ch e im Reichshaushalt sowie an ollen Ausgaben der öffentlichen Hand beschlossen worden.
Lv muß von der Ausgabenseile her versucht werden, eine Gesundung der Kassen- und Finanzlage herbeizusühren. Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, daß die Steuer- erhöhungen nicht mehr zu einer Verbesserung, sondern nur noch ; u einer Verschlechterung der Einnahmen führen. Es bleibt also eine sehr wichtige Aufgabe, den gesamten Verwaltungsapparat Deulsch- lands weilgehenst zu verbilligen.
Das bringt zwangsiciusfts auch scharfe E rir- schränkungen auf dem Gebiete der So. ziolversicherung mit sich, deren Existenz jetzt auf dem Spiel steht. Es ist eine schicksalhafte Ent- Wicklung, daß es heute, nach einem halben Jcihr- hundert des Bestehens der Sozialversicherung nicht mehr um die Höhe der Leistungen geht, sondern u m ihre Erhaltung überhaupt. Die Reicks- regierung, deren soziale Gesinnung in der von ihr vertretenen Weltanschauung begründet ist. stützt sich in ihrer ganzen entscheidenden Bedeutung auf die mit der Schöpfung des ersten Kanzlers der deutschen Reiches begonnenen sozialen Einrichtung, zu deren Erhaltung in dieser Stunde äußerster Not an das Gemeinschaftsgefühl aller Deutschen neue, harte Anforderungen gestellt werden müssen.
Denn die Reichsregierung heute zunächst den dringendsten Erfordernissen der Stunde noch- kommt, so betont sie besonders, daß sie nicht die Absicht hat, den weg der Erschließung neuer Einnahmequellen in Zukunft weiter ; u beschreiten. Ihr Ziel ist, die deutsche Wirtschaft vernunftgemäß unter Ausschaltung künstlicher Experimente neu ju be f r u o) t en.
Sie wird deshalb mit den auswärtigen Regierungen nach einer Lösung der Weltwirtschaftskrise suchen. Darüber hinaus hält es die Reichs- regierung angesichts der ungeheuren Wirtschaflsnot für ihre unabweisbare Pflicht, die Wirtschaft des eigenen Landes z u mobilisieren und in erhöhtem Maße die Verwertung der brach liegenden Arbeitskräfte nutzbar zu machen. Die Regierung wird alles daran fetzen, um neben der Pflicht des Warenaustausches der Länder untereinander durch eine zielbewußte Binnenmarkt Politik insbesondere unter Zuhilfenahme des Arbeitsdienstes durch ge- eignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Siedlung und der bäuerlichen Veredelung sw irt- schäft die deutsche Wirtschaft einer allmählichen Gesundung entgegenzuführen.
Der Wille des deutschen Volkes, von der Geisel der Arbeitslosigkeit erlöst zu werden, und die Hoffnung der jungen Generation, neue Lebensgrundlagen zu finden, wer- den von der Regierung als eine für die Zukunft ber Nation entscheidende Aufgabe mit allen Mitteln u n t e r st ü tz t werden.
Oer Inhalt
der Notverordnung.
Starke Abstriche und neue Lasten.
Die neue Notverordnung bringt zunächst Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe, der Sozialversicherung und der Rcichsversorgung. Die Notverordnung führt die Leistungen im allgemeinen a u f den Stand von 1927 zurück. Invaliden-, Angestellten- und knappschaftliche Renten werden um 6 Mk. bei den Invaliden, um 5 Mk. bei den Mitweist um 4 Mk. bei den Waisen gekürzt. Dei den neuen Renten wird der Grundbetrag um 7 Mk. und der Kinderzuschuh um 2,50 Mk. pro Monat gekürzt. Der Anteil der Witwen- und Weisenrenten an der Hauptrente wird von sechs Acfmtcln auf fünf Zehntel und von fünf Zehnteln auf vier Zehntel herabgesetzt. Die Renten aus
den Unfällen werden um 15 v. H. und die übrigen Unfallrenten um 7.5 v. H. gekürzt.
Um in der Sozialversicherung Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Vereinfachung und Verbilligung verbinden zu können, ist die Reichsregierung ermächtigt, die Aufstellung eines Stellenplanes, einer Vesoldungsord- nung und eines Voranschlages anw- ordnen, ferner im Verfahren vor den Verftcyc- rungsbehörden den Rechtsweg mit einer mäßigen Derwaltungsgebühr zu beschweren, die Dersiche- rungsträger im Destande, jedoch ohne Aenderung ihrer Arten zu verringern und die innere Verfassung der Versicherungsanstalten der Invaliden- rersicherung den veränderten Verhältnissen, insbesondere der wachsenden Verantwortung des Reiches und den Dedürsnissen der Selbstverwaltung, anzupassen.
In der Kriegsopserversorgung beschränkt sich die Verordnung auf gewisse Angleichungen an frühere Kürzungen in der Reichsversorgung und Sozialversicherung. Die Renten der kinderlosen Leichtbeschädigten werden ebenso gekürzt wie bisher schon die Renten der Leichtbeschädigten mit Kindern. Kinderzulage und Waisenrenten sollen im allgemeinen nur noch bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres gezahlt wer- den, ausgenommen falls Berufsausbildung oder Gebrechlichkeit die Zahlung weiter erfordern. Die
Die Sicherheit der öffentlichen Haushalte ist in den letzten zwei Jahren durch die ständig zuneh- wenden Erfordernisse der Arbeitslosenhilfe i m • mer wieder gefährdet worden. Für die Sicherung der bisherigen Etats kommt es entscheidend daraus an, sie von diesem Unsicherheits- faktor nach Möglichkeit zu befreien. Zu diesem Zweck ist in Aussicht gettolnrkien, dfe ganze Arbeitslosenhilfe nach Bedarf und Deckung einheitlich in einer Anlage zum Etat des Reichsarbeitsministers zu regeln. Nach der jetzigen Rechtslage muß zur Zeit im Jahresdurchschnitt mit 5 950 000 Arbeitslosen gerechnet werden. Noch der vorgesehenen Neuregelung bleibt diese Zahl bestehen. Es ändert sich jedoch ihre Zusammensetzung. In der Arbeitslosenversicherung sind anstelle von 1 250 000 1 170 000 eingesetzt, in der Krisensürsorge statt 1 800 000 1 745 000, in der Wohlfahrtscrwcrwbslosenfürsorge bleiben 2 150 000; die Zahl der Nichtunterstützten steigt van 750 000 auf 885 000. Würde es bei der dies- jährigen Regelung verbleiben, so würde der gesamte Aufwand 3 557 Millionen RM. betragen, mit anderen Worten um eine halbe Mil- l i a r b e mehr als im Rechnungsjahr 1931 für die Arbeitslosen in Reich und Gemeinden auszu- geben war. Dieser Mehrbetrag muß auf der Aus- gabenfeite e i n g e f p a r t werden.
Zunächst fallen in der Arbeitslosenversicherung (2llu) die Unterstühungs- leislungen um durchschnittlich 2 3 o. h. gesenkt und die Dedürstigkeitsprü- fung nach 6 Wochen eingeführt werden. Das ergibt eine Ersparnis von 168 Millionen. In der Krisenfürsorge (ftru) soll die hilssbedürftigkeitsprüsung unbeschränkt eingesührt und die Unler- stühungsleistungen sollen um durchschni11- 1 i ch 10 o. H. gesenkt werden. Die Ersparnis hierfür macht 117 Millionen aus. Außerdem fallen die um 15 v. h. gesenkten wohlsahrts- föhe als Höchstsätze eingesührt werden, wodurch
Dor dritte Abschnitt der Notverordnung beschäftigt sich mit dem Problem der Wohlfahrtshilfe. Da die Gemeinden von ihrem Gesamtaufwand für Kru und Wvlu in Höhe von 1352 Millionen RM. nur 680 Millionen RM. tragen sollen .muß der Rcst zugescholsen werden. Von diesem Rest sind obzusehen die bereits in den vergangenen Monaten des laufenden Jahres verausgabten T-cträgc in Höhe von rund 70 Millionen und außerdem 20 Millionen RM. zur Förderung des Freiwilligen Arbeitsdienstes. Die Vorschriften über die Verteilung der Wvhllahrts- hilfe schließen sich an die Vorschriften zur Erleichterung der Wohlfohrtslasten im Rechnungsjahr 1931 an. Neu ist, daß der Stichtag beweglich gedacht ist und daß als Woblfahrts- erwerbslose nur arbeitsfähige, arbeitswütige und unfreiwillig arbeitslos gewordene Arbeitnehmer unter 60 Jahren gelten, die in dauernder Kontrolle des Arbeitsamtes stehen. Die Arbeitnehmerschaft soll nicht ausgeschlossen werden, wenn jemand vorübergehend nicht als Arbeitnehmer tätig ist. Das Ausmaß der in Aussicht genommenen Wohlfahrlshilfe läßt es gerechtfertigt erscheinen, wenn das Reich den Zuschuß seiner Veteiligung davon abhängig macht, daß der einzelne Fürsorgeverband eine Haus- Halts-, eine Kasten- und eine Rechnungsordnung durch Satzung feststellt.
übrigen Aenderungen find im wesentlichen verfassungsrechtlichen Inhalts.
Die Notverordnung befaßt sich dann weiter mit der Erleichterung der Wohlfahrts- lasten der Gemeinden. Die Finanzlage des Reiches ist überaus gespannt Gegenüber 1930 haben die Steuern und Zölle im vergangenen Jahr anstelle von 6 Milliarden Mark noch nicht 5,5 Milliarden erbracht, und für das Jahr 1932 schätzt man ein Aufkommen von n u r r u n d 5,4 Milliarden M k. Die Ausgaben des Reiches so unvermittelt zu senken, ist bisher nicht gelungen. Don Steuererhöhungen sind nennenswerte Mehreinnahmen nicht zu erwarten. Bei der Lage deS deutschen und internationalen Geld- und Kapitalmarktes ist auch mitder AufnahmevonAnleihennicht zu rechnen.
Neben der Sorge um das Durchbalten des Reichshaushaltes steht die Reichsregierung vor der größeren Sorge, bei den Gemeinden und den Dersicherungsträgern größere Kastenzusammenbrüche zu verzeichnen. Die Maßnahmen der Notverordnung dienen daher vor allem auch der Sicherstellung der Unterstützung für die Arbeitslosen und der unbedingten Aufrechterhaltung der Sozialversicherungen insgesamt.
67 Millionen eingespart werden. In der Mohlfahrtserwerbslosensürforge (öolu) werden Unlerstühungsleistungen um durchschnittlich 15 v. h. gesenkt werden, was eine Ersparnis von 148 Millionen apsmachb.
Die Gesamtersparnis betrügt 520 Millionen welcher Betrog von den oben genannten 3557 Millionen abgezogen einen Aufwand von rund 3030 Millionen RM. ergibt. Davon erfordert Alu 796 Millionen, die Kru 1092 Millionen und die Wolu 1142 Millionen. An Deckungsmitteln stehen zur Verfügung Alubeiträge 1083 Millionen, von den Gemeinden auszubringende Beiträge an Stelle von 1352 Millionen, die sie zu zahlen hätten, wenn olles beim alten bliebe, 680 Millionen und Reichszuschuß 867 Millionen, insgesamt also 2630 Millionen. Es fehlen also noch 4 0 0 Millionen RM., die von der Einnahmeseite her beschafft werden müssen. Abermalige Erhöhung der Umsatzsteuer, die bis jetzt nicht die geschützten Betrüge bringt, oder weitere Zuschläge zur Einkommensteuer, die in ihren Ertrügen außer- ordentlich zurückgegongen ist, daß ein allgemeiner Zuschlag den Fehlbetrag nicht deckte, scheiden von vornherein aus.
Daher bleibt nur übrig, alle noch in A r - beit Befindlichen zu Gunsten der Arbeitslosen mit einem Drozentsoh des Einkommens zu belasten. Diese Abgabe wird für die neun Monate des Rechnungsjahres 400 Millionen RM. erbringen.
Die Beiträge zur Alu ergeben einen Ueberfchuß von 287 Millionen. Er, zusammen mit dem Ge- meindcfünftel in Höhe von 210 Millionen und einen Teil des Reichszufchuffes in Höhe von 595 Millionen ergeben die für den Bedarf der Kru erforderlichen 1092 Millionen. Der Bedarf der Wolu wird gedeckt durch die eigenen Leistungen der Gemeinden in Höhe von 470 Millionen. Die Abgaben zur Arbeitslosenhilfe in Höhe von 400 Millionen und den verbleibenden Teil des Reichszufchuffes in Höhe von 272 Millionen zufammen also 1142 ^Millionen.
Dafür sollen u. a. folgende Grundsätze gelten: Die Feststellung eines den Erfordernissen äußerster Sparsamkeit entsprechenden Haushaltsplanes darf nicht durch Beschluß der Ge - mcinbcDcrlrctung erschwert oder unmöglich gemacht werden. Die Notverordnung gibt dem Gcmeindevorftcmd das Recht, gegen Ausgabenerhchungen durch die Gemeindevertre- tungen Widerspruch zu erheben. Die persönlichen Ausgaben müssen in einem Stellenplan f e st ge legt werden .den die Gemeindevertretung nur ; u Unterschreitungen ändern darf. Kommt kein Haushaltsplan zustande, so hat der Gemeindevorstand alle erforderlichen Ausgaben zu leisten, um die Geschäftsführung der Gemeinden sicherzustellen. Bei folle- ?iialen Gemeindevorständen gelten alle diese Be- timmungen auch für den Vorsitzenden.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Neuordnung der Arbeitslosenhilfe u. die wesentlich erhöhten Stiftungen des Reiches zur Erleichterung der Wohlfahrts- lasten muß dafür gesorgt werden daß diese Leismn- gen den Gemeinden und Gemeindeoer- bänden dauernd und in vollem Umfange zugute kommen. Es darf also nicht geschehen, daß die Landesgesetzgebung durch Aenderung des Landesrechts oder des Finanzaus- gleichs zuungunsten der Gemeinden daraus Vor- teil zieht. Die Notverordnung enthält ein aus- drückliches Verbot derartiger Maßnahmen in
dem Sinne, daß die finanzielle Belastung der Gemeinden nicht erhöht werden darf
Eine andere Neuerung besteht darin, daß nicht nur die Bezirksfürforgeverbande, bei denen die Zahl der Wohlfahrtserwerbslosen über 75 o. H des Reichsdurchschnitts war, berücksichtigt werden, sondern alle Wohlfahrtserwerblosen in den Genuß der erhöhten Reichshilfe gelangen. Die Schlüsseln verfeinert durch Berücksichtigung der artlichen Verhältnisse.
Abgabe zur ArbettSiosenhilse.
Die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe wird von dem Bruttoarbeitsentgelt der Lohn- und Gehaltsempfänger erhoben, das für die Zeit vom 1. 7. 32 bis 31. 5. 33 gewahrt wird. Die Abgabe fall der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeit»- losenversicherung zusließen. Der Abgabe unterliegen alle Lohn- und Gehalsempsän- ger, alle Personen, die Ruhegeld oder ähnliche Bezüge haben, Beamte ufro. des Reichs, der Länder, der Gemeinden und fonftiger Körperschaften des öffentlichen Rechts. Befreit ist da» Arbeitsentgelt der Lehrlinge und das Arbeitsentgelt für vorübergehende Dienstleistungen und für geringfügige Beschäftigungen
Die 'Abgabe beträgt bei einem Arbeitsentgelt bis zu 125 RM. monatlich 1,5 o. $)., bis zu 300 RM. monatlich 2,5 vH. Bei einem Arbeitsentgelt zwischen 300 und 700 RM. monatlich betragt die Abgabe für die ersten 300 RM. 2,5 vH., für die weiteren Betröge 5,75 r>H. Hier ist der Teil des Arbeitsentgelts, der bei der Berechnung des '21 r- beitslofenversicherungsbeitrages nicht berücksichtigt wird, mit der Höhe dieses Beitrages (34 vH.) z u r Abgabe nicht herangezogen worden. Bei Arbeitseinkommen zwischen 700 RM. monatlich und 3000 RM. monatlich beträgt die Abgabe von den ganzen Bezügen 5,75 vH. Sofern das Arbeitsentgelt im Monat den Betrag von 3000 RM. übersteigt, beträgt die Abgabe 6,5 vH. Auf der anderen Seite fällt aus Vereinfachungsgründen mit Wirkung vom 1. 7. 32 d i e Krifenlohn- steuer weg.
In die Abgabe sind auch die Personen einbezogen worden, deren Gehalt oder Lohn auf Grund der Gehaltskürzungsoerordnungen zu kürzen ist, d h. die B e a mt e n, Angestellten, Arbeiter des Reichs, der Länder, Gemeinden und sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts Die Abgabe für diese beträgt 1J vH. Die Abgabe entspricht in ihrer Höhe der Belastung, die die Reichsregierung Brüning mit der Ijprozcntigen Beschästigungsabgabe unter Beibehaltung der Krisenlohnsteuer vorgesehen hatte.
Weitererhebung der Krisensteuer der Veranlagten.
Durch die neu eingeführle Abgabe zur Arbeitslosenhilfe kommt die KrisenlOhnsteuer mit Wirkung vom l.Iuki 1932 ab in Fortfall.
Da von der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe nur die Lohnempfänger betroffen wecken, soll zum Ausgleich außer der bisher vorgesehenen einen Krisen steuerveranlagtenra te im Oktober 1932 noch eine zweite solche Rate im Januar 1 9 3 3 erhoben werden. Der Krifensteuer der Teranl-g en unterliegen bekanntlich außer den Lohnem'-s n-»ern über 16 003 Mk. alle sonstigen Einkommensbezieher ohne Rücklicht auf die Höhe des Einkommens, also z. D. auch Personen mit Einkommen aus Kapitalvermögen, Hausbesiy, aus freien ‘Berufen und aus Gewerbebetrieb. Das Aufkommen aus dieser zweiten Rate wird mit 45 Mill. Mk. angenommen.
Aufbringungsumlage 1932.
Auf dem Gebiete der Aufbringungsumlage sieht die Verordnung eine wesentliche Herabsetzung des bisher für das Rechnungsjahr 1932 vorgcschriebenen Aufkommens und damit öeällm- lagesatzes vor. Vei Beibehaltung der Freigrenze von 500 000 Mk. wird die Hope der Aufbringungsumlage für 1932 auf die Hälfte herabgesetzt, wobei ^u bemerken ist, daß der Um* lageschlüssel voraus'ichtlich immer noch höher sein wird als der für die letzten Jahre maßgebende.
Was die Verteilung des Aufkommens anlangt, so werden von den 103 Mill. Mk. nur noch 40 Mill. Mk. für den Reichshaushalt in Anspruch genommen. Die restlichen 63 Mill. Mk. sollen in Höhe von 45 Mill. Mk. für die Zwecke der Oft» Hilfe und in Höhe von 15 Mill. Mk. für die gewerblichen Kredite verwendet werden.
Galzsteuer.
Die durch das Steuermilderungsgeleh vom 31. März 1926 aufgehobene Salzsteuer wird mit Wirkung vom 16. Juli 1932 ab wieder eingesührt. Sie beträgt 12 Pf. pro Kilo.
Umsatzsteuer.
Bei der Um Iahst euer wird die Freigrenze, die jetzt 5300 Mark beträgt, be'eitigt Dis zum 1. Juli 1931 hat in der Ilms atz steuer überhaupt keine Freigrenze bestanden. Sie ist erst durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1933 eingeführt worden. Von den rund 4.5 Millionen umlaysteuerpflichtigen Personen fiel dadurch etwa die Hälft« aus der Umsatzsteuer heraus. Finanziell lieh sich der Ausfall verand-
Der Gesamtplan der Arbeitslosenhilfe.
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