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ar. 81 Erstes Matt

Donnerstag, H. April 1952

182. Jahrgang

Die SA. und SS. im ganzen Reichsgebiet aufgelöst und verboten

überlieft. Begründet wird dos Verbot ausschlieft- lich mit Gründen der Staatsautorität.

Aber man wird nicht sagen können, daft diese

Wie das Verbot begründet wird

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Gründen ersolgt und von dem Ergebnis der Untersuchung, ob und in welchem Umfange straf- bare Handlungen Einzelner begangen worden sind, völlig unabhängig ist.

Die Maftnahme der Auslösung dient der Staats­erhaltung selbst. Sie entspringt einer streng überparteilichen, noch jeder Seite gleiches Maft anwendenden Einstellung der Reichsführung. Cs geht nicht um Parteien oder Regierungen, es geht um den deutschen Staat selbst. Keine Reichsregierung kann es dulden, daft irgendeine Partei den Versuch macht, einen Staat im Staate au bilden, und sich Macht- mittel schafft, durch die sie in der Lage wäre, unter Umständen ihre Ziele auch mit G c w a l t durchzusehen. Auch der Rote Frontkämp­fe r b u n d ist im Sabre 1929 der Auslösung ver- fallen, weil er eine Gefahr für die Aufrechterhal­tung von Sicherheit und Ordnung geworden war Wenn der Staat seine oberste Autorität, als Hüter des Gesetzes, als Schützer friedlicher Staatsbür­ger, vernachlässigt, so ist er in Gefahr, der Anarchie zu verfallen. Wir müssen in den kommenden Monaten gegen die Wirtschaftsnot mit tatkräftigen Mitteln angehen: wir müssen in

Städten polizeiliche Durchsuchungen in denSA- Heimen und Geschäftsstellen vorqenommen, so in Mannheim. Freiburg, Pforzheim und Ettlingen. Sn Karlsruhe erschien am Abend ein starkes Pi

Durchführung der Maßnahmen nicht ergeben. Ebenso wurden in verschiedenen badischen

Annahme von Anzeigen für die Tagesnummer bis zum Nachmittag vorher.

Preis für 1 mm höhe für Anzeigen von 27 mm Breite örtlich 8, auswärts 10 Reichspfennig: für Re­klameanzeigen von 70 mia Breite 35 Reichspfennig, Platzvorschrift 20e. mehr.

Chefredakteur-

Dr. Friede. Will). Lange. Berantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange: für Feuilleton Dr.H.Tdyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für dem Anzeigenteil Mar Filler, sämtlich in Gießen.

Pfd. fand 2295 WS oer- itur- tl'lr.

§ 4.

Die zur Durchführung dieser Verordnung erfor­derlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläftt der Reichsminister des Jnnern.

Berlin, den 13. April 1932.

Der Reichspräsident.

gez. von Hindenburg.

Der Reichskanzler: gez. Dr. Brüning.

Der Reichsminister des Innern, mit Wahrnehmung der Gefchäste beauftragt:

gez. G r o e n e r , Reichswehrminisler.

Der Reichsminister der Justiz: gez. Dr. I o e l.

Eine weitere verordnnung des Reichsinnenmini- slers bestimmt u. a. folgendes: Soweit bei der Durdj- sührung der Auflösung Der in § 1 der Verordnung bezeichneten Organisationen SA.-Heime oder ähnliche Einrichtungen ausgelöst werden, in denen Mitglieder der aufgelösten Or­ganisationen wohnen, ist dasür Sorge zu tragen, daft diese Personen nicht der Obdachlosigkeit verfallen. Die Polizeibehörde hat ihnen zu

Berlin, 13. April. (WTB. Amtlich.) Zum Verbot der SA.- und SS.-Abteilungen gibt die Reichsregierung folgende Begründung: Die Sturmabteilungen, Schutzstaffeln und sonstige militärähnliche Organisa­tionen der RSDAP. sind heute durch eine Verordnung des Herrn Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung a u f° g e l ö st worden. Die Reichsregierung hat dem Herrn Reichspräsidenten diese Maftnahme e in­st i m m i g empfohlen. Die Auflösung dieser -Organisationen ist gemäft den Grundgesetzen des staatlichen Lebens notwendig, um die öf­fentliche Sicherhpi t und Ordnung aufrechtzuerhalten und die Staats- autorität vor weiteren schweren B e-

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lizeiausgebot vor dem Verlagsgebäude des Führer", vor dem sich gröbere Menschenmassen angesammelt hatten. Die Beamten nahmen eine Durchsuchung in den Räumen der SA-Leitung und der Gaugeschästsstelle der RSDAP. vor. Die Durchsuchung der SA-Räume war rasch beendet, da sämtliche Räume leer vorgesun­de n wurden. Die Räume wurden von der Po­lizei versiegelt.

Sn Darmstadt wurden, wie amtlich mit­geteilt wird, die SA.-Unterkunft im Braunen Haus, das SA.-Heim in der Frankfurter Strafte und das Heim der Hitler-Sugend geschlossen. Sn Darmstadt und Umgegend wurden beschlag­nahmt: 1 Flugzeug, mehrere Autos undMotor- räder. eine Menge vollgepackter Tornister mit eisernen Rationen, Feld-Telephonge- r ö t e, Verbandspäckchen und S a n i t s rn a t e- r i a l, Militärmäntel mit Achselstücken des Ar­tillerieregiments 61 und gröbere Mengen mili­tärischer Ausrüstungsstücke (Spaten, Feldflaschen. Brotbeutel usw.). Sichergestellt wurden zahlreiche Handfeuerwaffen sowie Hieb- und Stichwaffen aller Art. Schriftstücke und Urkunden von beachtlichem Snhalt wurden ebenfalls sichergestellt.

Sn Frankfurt wurden etwa zwölf Heime geschlossen und die Bewohner anderweitig unter­gebracht. Die Aktion erfolgte so überraschend, daft sie vom Publikum kaum bemerkt wurde. Auch in Mainz ist die Durchführung der Rotver- ordnung ohne die geringsten Schwierigkeiten vor sich gegangen. Auf dem Lande hat die Polizei ebenfalls die gleichen Mahnahmen durchgeführt. Der braunschweigische Innenminister Klagges protestiert gegen das Verbot.

Braunschweig, 13. April. (TU.) Der braunschweigische Snnenminister K 1 a g g e s er­labt folgende Erklärung zu dem Reichsverbot der SA. und SS.' Die Rotverordnung ist eine ebenso überraschende wie einschneidende Maft- nahme Sch (ehe mich veranlaftt. dagegen auf das schärfste zu protestieren. Die Auf­

gekommen ist.

Gewift haben wir volles Verständnis dafür, daft der Staat Privatarmeen nicht dulden kann. Aber alle Einzelheiten über die Organisation der Sturmabteilungen und Schutzstaffeln waren seit Sahr und Tag bekannt, man touftte. daft die nationalsozialistischen Hilfstruppen mili­tärisch durchorganisiert waren und daft sie sich in ihrem Aufbau an die Staffelung der alten Armee anlehnen. Wenn der Staat sich gegen eine solche Konkurrenz wehren will, dann muhte er früher eingreisen, dann muhte er vor Sahr und Tag schon sein Veto aussprechen, ehe die Rationalsozialisten sich auf eine Armee von ungefähr einer halben Million stützen konnten. Heute jedenfalls sind die Kampforganisationen bereits so grob geworden, dab ihr Verbot in einer ohnehin schon so unruhigen Zeit ein mehr als gefährliches Experiment ist.

Wir glauben zwar nicht, daft die Rational­sozialisten sich zur Wehr setzen werden. Aber die notwendige Folge ist doch, daft nun plötzlich einige hunderttausend Menschen mehr... und.^war. mngc Menschen! - auf der Strafte liegen, die ihre Verbindung zur Partei festhalten, sich aber der Kontrolle durch die Partei vollständig ent­ziehen. Hitler hat ja auf diese Gefahr rechtzeitig hingewiesen. Er hat freilich agitatorisch gesehen, im Augenblick kaum einen Grund, sich über das Verbot zu beschweren, denn er bekommt dadurch einen ungeheuren Agitationsstoff für Die preu­ßischen Wahlen. Sn weiten Schichten des Bürger­tums aber wird das Verbot nur auf geringes Verständnis stoben, das Gefühl der Einsei­tigkeit läßt sich nun einmal nicht unterdrücken. Die Eiserne Front bleibt und die Reichsregierung hat nicht einmal den Versuch gemacht, nach rechts und links mit gleichem Maft zu messen.

Die Verordnung.

Berlin, 13. April. (WTB. Amtlich.) Auf Grund des Artikels 48 Abf. 2 der Reichsverfassung hat der Herr Reichspräsident eine neue Verordnung zur Sidjerung der Staatsautorität erlassen, deren niich- tigffe Bestimmungen lauten:

§ 1-

Sämtliche m i l i t ä r ä h n 1 i ch e n Organisa­tionen der Rationolsoziolistischen Deutschen Arbeiterpartei, insbesondere die Sturmabteilungen (SA.), die Schutz­staffeln (SS.), mit allen dazu gehörigen Stäben und sonsiigen Einrichtungen, einschlieftlich der SA.- Beobachter, SA.-Reserven, Motorstürme. Marine­stürme, Reiterstürme, des Fliegerkorps. Kraftsohr­korps. Sanitätskorps, der Führerschulen, der 5 21.- äa fernen und der Zeugmeistereien wer­den mit sofortiger Wirkung aufgelöft.

§ 2-

(1) Die zur Zeit der Auslösung im Besitz der aus- gelösten Organisationen oder eines ihrer Mitglieder befindlichen Gegen st ände. die dem mili­tärähnlichen Zweck der Organisation gebient fjaben oder zu dienen bestimmt gewesen find, ftinnen p o l i; e i l i ch fi ch c r g e st e l l t wer- den. Aus Verlangen des Reichsministers des Innern in u ft das geschehen.

§ 3.

(1) Wer sich an einer Organisation, die auf Grund dieser Verordnung aufgelöst worden ist, als Mitglied beteiligt oder sie auf andere Weife unterftüfjt oder den durch die Or­ganisation geschaffenen organifatorifchen Zufammen- hatt weiter aufrechterhält, wird mit Ge­fängnis nicht unter einem Monat bestraft.

(3) Gegenstände, die nach der Auslösung der Or­ganisation für die Zwecke bet aufgelösten Organi- fation ober der Ersahorgcknisation gebraucht ober bestimmt finb, können eingezogen ober un­brauchbar'gemacht werben, auch wenn sie weber bem Täfer noch einem Teilnehmer gehören.

Erklärung stichhaltig ist. Wir fjaben jedenfalls vor einem solchen Verbot gewarnt und sind auch heute noch der Meinung, daft es mindestens im denkoar un günstigst en Augenblick

Gießener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

diesem Zweck entweder eine angemessene Kau­rn u n g 5 f r i ff zu sehen, die ihnen die Erlan­gung einer anderen Unterkunft gestattet oder im Benehmen mit den Behörden der öfscnt- lichen Jürforge dafür Sorge zu tragen, dost sie eine andere Unterkunstsmüglichkeit erlangen und für eine angemessene Uebergongszeit ihren Lebens­unterhalt be ft reiten können.

Der polizeilichen Sichet ft ellung unter- liegen insbefondere fämtliche zum Dienstanzug der SA. gehörenden Beklcidungs- und Aus- rüftungsgegenstände einschlieftlich der Abzeichen, wie sie im einzelnen auf Seite 105 SS. der Dienstvorschrift für die SA. aufge- sühtf find. Der Sicherstellung unterliegen ferner die Fahnen und Standarten sowie alle sonsti­gen Gegenstände, die dem mililärähnlichen Zweck der Organisation gedient haben oder zu dienen bestimmt waren, wie z. B. Flugzeuge. Kraftfahr­zeuge, sonstige Mittel zur Bewerkstelligung des Nachrichten- und Relaisdiensfes, Sanitatsmateriol. Instrumente der Spiclmanns- und Musikzüge, Feld­küchen, Zelte.

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Ein gefährliches Experiment.

Mit schlagartiger Plötzlichkeit ist nun doch das Verbot gegen die nationalsozialistischen Organi­sationen von Reichs wegen erfolgt. Am Dienstag- obcnd drangen die ersten Gerüchte, daft etwas I derartiges geplant fei, in die Öffentlichkeit. An: Mittwochmittag tagte das Kabinett, und am Mittwochnachmittag hatte der Reichspräsident be­reits mit sofortiger Wirkung die Rotverordnung unterzeichnet. Das Eigenartige dabei ist, dost nicht mehr Preuften die treibende Kraft war. sondcvn daft vielmehr Preuften sich zuruckhielt und die Snitiative den süddeutschen Ländern

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Die DurchMrung der Polizeiaktion

Schließung der SA.-Heime im ganzen Reich.

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Berlin, 13. April. (ERD.) Sn Durchführung der Verordnung des Reichspräsidenten stnd in B e r l i n am Mittwoch um 17 Uhr pon der Poli­tischen Polizei zahlreiche Geschäftsstellen der RSDAP., darunter auch 22 Heime und Woh­nungen von bekannten Führern der Organisation durchsucht und dieHeime geschlossen und versiegelt worden. Das gesamte vorgefun- bene schriftliche und gedruckte Material ist be­schlagnahmt worden. Die Aktion, die bisher ohne Zwischensälle verlaufen ist, war gegen 22 Uhr beendet.

Ruch in Stettin. Dresden, Hannover. Osna- brück Breslau, Rürnberg und Stuttgart sind die SA.-Heime von der Polizei durchsucht und geschlossen worden. Die Schlieftung und Durchsuchung der SA.-Heime verlies überall rei- bungslos. Auch im rheinisch-westfälischen Sn- dustriegebiet und im übrigen Westfalen ist die Auslösung der SA - und SS.-Formationen und die Schlieftung der Heime durch die Polizei ohne jede Störung vor sich gegangen. Sm oberschle- ischen Sndustriebezirk begann um 18 ilt)r Die Schlieftung der SA.-Heime. Die SA -Heime in Görlitz Leipzig und Chemnitz wurden ebenfalls polizeilich geschlossen. Sm Gaubureou der RSDAP. in Hamburg wurde umfangreiches Material beschlagnahmt. 20 Personen, darunter lieben Abgeordnete der Hamburgischen Bürger­schaft und cm Reichstagsabgeordneter wurden sistiert Sn Köln wurden in den Geschäfts­räumen der RSDAP. und im SA.-Heim einige Schriftstücke und eine grofte Menge Uniformen und Ausrüstungsgegenstände beschlagnahmt. Sn Breslau kam es besonders auf der Ohlauer Strafte zu gröberen Zusammenrottungen. Die Menge stimmte wiederholt in .Deutschland er­wache" und .Heil-Hitler '-Ruse ein. Derschiedent- lich machte die Polizei vom Gummiknüppel Ge- brauch, da die Demonstranten versuchten, die Polizei anzugreisen. .

SnMünchen wurden durch die Polizei Durch­suchungen im Braunen Haus, in Der Gau» geschäftsstelle. in der Reichsführerschule und bei der Reichsleitung der SS. vorgenommen. Mate­rial, das militärischen Zwecken Der SA» urtb Sc- Organisationen gedient haben soll, wurde polizei­lich sichergestellt. Sn Württemberg hat das Polizeipräsidium Stuttgart die notwendigen Durchsuchungen im ganzen Lande vorgenommen, irgendwelche Schwierigkeiten haben sich bei der

Erscheint täglich,außer Sonntags und Feiertags. Beilagen: Die Illustrierte Siebener Familienblätter Heimat im Bild Die Scholle

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Mit 4 Beilagen RM.1.95 Ohne Illustrierte 1.80 Zustellgebühr.. -.25 Auch bei Nichterscheinen von einzelnen Nummern infolge höherer Gewalt.

Ztnisprechanschliisse unter Sammelnummer 2251. Anschrift für Drahtnach­richten: Anzeiger Siehe,,.

einträchtigungen zu bewahre n.

Tie genannten Organisationen sind, wie be- fannt, in allen dufteren Dingen bis in Kleinig­keiten den militärischen Formationen nachgebildet. Sie stellen ein Priva t- heer dar. ein Parteiheer, wenn auch zum 2 eil unbewaffnet. Hunderttausende sind bei unbeding­ter Befehlsgebundenheit zum Teil mit kasernen- mäftbgcr Unterbringung in Aktionsgrup- b c n gegliedert, die wie militärische oder polizeiliche Mannschaften auftreten können und aufgetreten sind. Auch ohne schwere Waffen können solche Gruppen jederzeit Gewalthand­lungen durchführen und Teile der Bevöl­kerung unter den Druck eines Zwan­ges stellen.

Schon das Vorhandensein einer solchen Kampf- organifation. die einen Staat im Staate bildet, ift eine Quelle steter Beunruhigung für Die friedliche Bürgerschaft. d,e im Schutze der Gesetze ihrer Beschäftigung nachgeht. Es ist ausschlieft lich Sache des Staa- t e s eine organisierte Macht zu errichten, so­bald eine solche Macht von privater Seite organi­siert wird und der Staat dies duldet, besteht bereits Gefahr für Ruhe und Orönung. Die ruhigen Bevölkerungskreise können emo solche naturqemäft einseitig und parteirnäftig aufgestellte Organisation nicht ertragen. Die Entwicklung führt folgerichtig zu Zusarnmenstoften und letzten Endes zu bürgerkriegsähnlichen Zu­ständen Bei einer solchen Entwicklung wurde der Staat die Achtung, die er für feine oerfaf- sungsmäftigcn Einrichtungen, insbeiondere für Militär und Polizei fordern muh. verlieren.

Run sind von den Führern der aufgelösten Organisationen Legalitätserkl ä r un g e n abgegeben worden. Selbst wenn solche Er- Elärungen völlig ernst gemeint finb unb hinter ihnen der Wille steht, an der Gesetzmaftigkeit fest- zuhalten, so ist doch unzweifelhaft, daft in einem Rechtsstaat die Gewalt lediglich bei den versassungsmäftigen Organen des Staates selb st organisiert fein Darf Jede private Gewaltorganisation kann desholv ihrem Wesen nach keine legale Einrich­tung sein. E-s besteht auch die Gefahr, daft eine solche, nach allen ihren Einrichtungen und Vorschriften auf den Kampf im inneren eingestellte Organisation eines Tages Die Partei selbst in die Illegalität hineinreiften wurde. Die Fuhrer DieseS Privatheeres müssen, gerade in dem Bestreben militärisch zu arbeiten und hierbei .Delonderes zu leisten, die Partei notwendigerweise mit der Staatsführung und den Machtmitteln Des Staates in Konfli kt bringen.

Davon abgesehen, waren bei Den aufgelösten Organisationen zahlreiche s chw er wie­gende Ordnungsw'drigke'ten und Uebergriffe festzustellen. Diese haben groftte Beunruhigung in weiteste Dolkskreise Setr^eru Polizeiliche und gerichtliche betten sind nut der Prüfung von umfangreichem Material befatzt. Der Ausgang dieser Verfahren braucht aber nicht abgewartet zu werden da Die ^uttofung der Organisationen aus ft a a t 6 p o l U11 <b c n

schicksalhaften auftenpolitischen Verhandlungen um Lebensrecht und Freiheit kämpfen. Die erste Be­dingung für das Gelingen Der Rettungsaktwn ist das Vertrauen des deutschen Volkes in Die Festig­keit seiner staatlichen Verhältnisse.

Die Reichsregieriing ist sest entschlossen, auch in Zukunst gegen jeden Versuch, einen Staat im Staate zu bilden, ohne An­sehen der Person und der Partei mit allen Machtmitteln des Staates rück­sichtslos einzuschreiten. Die RSDAP. selbst wird durch die Verordnung nicht berührt. Shr steht im Rahmen der Gesetze die gl e i ch e Betätig ungssreiheit zu, wie allen anderen Parteien, lieber allen Parteien aber steht d as deutsche Vaterland. Sei­nem Wohl zu dienen, ist der oberste Grundsatz des Herrn Reichspräsidenten und der Reichs­regierung.

Beschwerde der RGOAp.

Auch Die politischenLtcllcn dcrPartci von der Polizciaktion betroffen.

Berlin. 13-April <Tll > Von national­sozialistischer Seite wird erklärt, daft nach aus allen Teilen des Reiches cingclaufcncn Mit­teilungen die Polizei die ihr durch die Rot­verordnung gegebenen Rechte weit über­schreite und die Aktion nicht auf die SA- und SS. beschränke, sondern auch die politi­schen Stellen der RSDAP. durch Haus­suchungen belästige und in ihrer Arbeit behindere.

So sei in München die R e i ch s p r c s fe­st e 11 e der RSDAP. von Beamten der politi­schen Polizei besetzt und der dort anwesende auftenpolitische Referent Oberst a. 'S). Hasel- m et) c r mit der Pistole bedroht worden. Die Beamten hatten Oberst Haselmeyer ausgefordert, die Händd hochzuheben. was dieser mit Der Be­gründung abgelehnt habe, daft er Dies^als alter Offizier nicht gelernt habe Sn allen Teilen des Reiches seien ferner Reichs- unö Land - tagsabgeordnete der Partei feftge» nommc n, die Arbeitsräume der Abgeordneten Durchsucht und durchwühlt worden Ein Ueber- blid über Die bisher durchgeführte Aktion lasse insgesamt erkennen. Daft die RSDAP von der Polizei als Freiwild betrachtet werde. Sn ilcber- schreitung Der durch das Gesetz vorgeschriebenen Grenzen Der polizeilichen Befugnisse seien u a. Wahl material Der politischen Leitung der Partei beschlagnahmt und fortgeschafst und damit I die RSDAP. der durch die Verfassung vor­geschriebenen Wahlfreiheiten verlustig erklärt worden.

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