Ausgabe 
11.10.1932 Frühausgabe
 
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nr. 259 SvühauSsave

182. Zahrgmg

Dienstag, U. Ottober 1952

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Gietzener Anzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

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Dr. Friedr. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Lange; für Feuilleton Dr.H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für dey An­zeigenteil i. V. Th.kümmel sämtlich in Giehen.

Oie Klage Preußen-Reich vor dem Gtaatsgerichtshof

Severing erwartete einen Reichskommiffar. Heute Fortsetzung der Verhandlung.

Leipzig, 10. Ott. (SU.) Unter dem Vorsitz des Reichsgerichtspräsidenten Dr. Burnke be­gann heute vormittag die Verhandlung der Klage gegen das Reich, die die Länder Preußen, Bayern und Vaden angestrengt haben. Es handelt sich um das Verfahren, das das größte deutsche Land in Gang gebracht hat, wegen der vom Kabinett v. Papen gegen Preußen verhängten Exekution vom 20. 2 u l i.

Der Staatsgerichtshof ist in folgender Be° fttzung zusammengetreten: Präsident des Reichs­gerichts Dr. Sumte als Vorsitzender, Reichs­gerichtsräte Triebe l, Schmitz und Dr. Schwalbe, sowie Oberverwaltungsgerichtsräte Dr. von Müller, Dr. Gumbel und Dr. Striegler als Beisitzer. Der Reichs­kanzler ist als Reichskommissar für Preußen nicht vertreten. Die kommissarische Regierung hat einen Vertreter nicht entsandt. Die Reichs­regierung wird in den Verhandlungen durch die Ministerialdirektoren Gottheiner und Dr. Huche vertreten. Als Berater sind mit ihnen er­schienen die Universitätsprofessoren Dr. 2a- kobi, Leipzig, Dr. Karl Schmitt, Berlin, und Dr. Bilfinger. Halle. Die ihrer Aemter entsetzten preußischen Minister werden durch die inzwischen zur Disposition gestellten preußischen Ministerialdirektoren Dr. D a d t und Dr. Brecht vertreten, denen Universitätsprofessor Dr. Siehe, Frankfurt a. M., beigegeben ist. Außer­dem wird der bekannte Heidelberger Professor Dr. Anschütz als Kommentator zu der Reichs­verfassung für die frühere preußische Regierung eintreten. Ferner sind vertreten die Fraktionen des Zentrums und der SPD. im Preußischen Landtag, sowie Bayern und Baden.

Die Sitzung wurde um 10.50 Uhr durch den Deichsgerichtspräsidenten eröffnet. Alsdann nimmt der Berichterstatter, Reichsgerichtsrat Schmitz, das Wort zur

Oie Fragen des Rechtsstreits.

Der Vorsitzende erklärt dann:Ich mache beson­ders daraus aufmerksam, daß

der Staatsgerichtshof nicht über die politische Zweckmäßigkeit oder Wirksamkeit dessen zu ent­scheiden hat, was geschehen ist, sondern darüber, ob das Geschehene sich im Rahmen der Ver­fassung hält."

Zunächst wäre zu empfehlen, festzustellen, welche Lage am 20. Juli nach Auffassung der Beteiligten in 'Preußen herrschte. Welche Umstände haben Vor­gelegen, die dem Herrn Reichspräsidenten zum Vor­gehen gegen Preußen Anlaß gegeben haben? Wel­cher Zustand ist durch die Verordnung vom 20. Juli und ihre Ausführung in Preußen geschaffen wor­den? Wie sehen die Beteiligten die Stellung bei Reichskanzlers als Kommissar für Preußen an1? Wird der Reichskanzler in seiner Eigenschaft an­gesehen als reine Reichsstelle, oder auch zugleich als eine preußische Stelle? Wie ist die Rechtslage der ihrer Aemter enthobenen preußischen Staats­minister zu beurteilen? Haben wir diese Fragen er­ledigt, dann können mir uns der Besprechung des Artikels 48 zuwenden. Man muß ferner die Frage erörtern: Was heißt Pflichtverletzung eines Landes? Die weit erfordert Artikel 48 Absatz 1 subjektives Verschulden? Wie weit setzt das Vorgehen nach Ar­tikel 48 Absatz 1 vorhergegangene Mängelrüge vor­aus? Darf aus Artikel 48 Absatz 1 etwa nur ein­geschritten werden, nachdem die Pflichtverletzung ge­richtlich zuvor festgestellt ist? Welches sind die Be­fugnisse des Reichspräsidenten aus Artikel 48 Ab­satz 1 und die Befugnisse der auf diesem Wege er­nannten Kommissare? Können sie abberufen und er­nennen? Dann kommt der Absatz 2 des Artikels 48. Hier ist zu fragen: Ist der Reichspräsident befugt, gegen ein deutsches Land aus dem Absatz 2 einzu­schreiten, ohne gleichzeitig gegen andere Länder vor­zugehen, in denen die gleichen Verhältnisse herrschen? Ist der Reichspräsident in seinem Einschreiten etwa gehindert dadurch, daß durch die Politik des Reiches <m sich die Voraussetzungen für sein Einschreiten geschaffen worden sind? Endlich ist noch zu fragen, in welchem Umfange die Schritte des Reichspräsi- henten, die auf Grund der Absätze 1 und 2 des Ar­tikels 48 unternommen worden sind, rechtlich nach­prüfbar sind und dazu kommt die Frage, ob der Ctaatsgerichtshof hierbei gegenüber anderen Ge­richten eine Sonderstellung einnimmt.

Der Vorsitzende schließt seine Bemerkungen mit dem Hinweis, die größte Schwierigkeit des heu­tigen Verfahrens werde darin liegen, daß ver­mieden werden müsse, aus Anlaß eines be^,. stimmten Vorganges jetzt dem Artikel 4 & einen Sinn und eine Auslegung zu geben, die bei einem spateren anderen Vork o m m - nis unerträglich uyd falsch sein könnte.

Kein Vorstoß

gegen den Reichspräsidenten.

Ministerialdirektor Dr. Brecht gibt sodann eine Erklärung ab, in der betont wird, daß

der Sinn der Preußenklage nicht ein Angriff gegen die Person des Reichspräsidenten fei.

dohl aber würde die Richtigkeit der dem Reichs­präsidenten gegebenenen Informationen bestritten.

Eine Erklärung des bayerischen Vertre­ters betont, daß die bayerische Klage nicht un­mittelbar gegen die Verordnung vom 20. Juli

gerichtet sei, sondern die absolute und relative Grenze feststellen solle, die der Reichsregierung bei Maßnahmen gegen die Länder gegeben seien. Auch der badische Vertreter gibt eine län­gere Erklärung ähnlichen Inhalts ab.

Oer Standpunkt der Preußen-Kläger.

Ministerialdirektor Dr. Brecht leitete hierauf seine Ausführungen über den Klagestandpunkt mit einer Darlegung der politischen Verhältnisse vor dem 20. 2uli ein. Zu der an sich erwünschten Kabinettsbildung durch die RSDAP. sei es im Verlaufe der bisherigen politischen Entwicklung nicht gekommen. Die Aenderung der Haltung gegenüber den Rationalsozialisten in einem Augenblick bürgerkriegsähnlicher Zustände habe in Preußen zu einer starken Vermehrung poli­tischer Gewalttaten geführt. Wenn die Reichs­regierung die Meinung sei, daß an die Stelle der kriminalistischen Bekämpfung der RSDAP. eine politisch-psychologische treten müßte, so könnten

die Länder sehr leicht anderer Meinung fein. Dr. Brecht gab hierauf eine ins Einzelne gehende Darstellung der Vorgänge bei der Amtsent­hebung. Er betonte dabei, daß weder Staats­sekretär Meißner, noch die Staatssekretäre des Reichsinnen- und Reichsjustizministeriums vor­her um ein Gutachten über die Verfassungsmäßig­keit des Vorgehens ersucht worden seien. Dr. Brecht bestritt dann eine innere Ab­hängigkeit der Preußenregierung von der KPD. Der gegen Staatssekretär Abegg erhobene Vorwurf, bei Verhandlungen mit Kommunistenführern diesen eine verschleierte Fortsetzung der Terrorakte empfohlen zu haben, stelle eine völlige Verdrehung dar. Dasselbe sei bei der Auslegung der Magdeburger Grze- s i n s k i ° Rede über die kommunistisch-sozialdemo­kratische Einheitsfront der Fall. Die Beschwerde des Reiches über die Aenderung der Geschäfts­ordnung des Preußischen Landtags über die Ausgabe von Waffenscheinen an die KPD. und von Staatsgeldern für Parteizwecke hätte mit den Pflichten Preußens gegen das Reich nichts zu tun.

Oer Standpunkt des Reiches.

Rach der Mittagspause erhält Ministerial­direktor Dr. G o 11 h e i n e r das Wort zur Klageerwiderung der Reichsregie­rung. Er bemerkt, die politische Entwicklung, die zum 20. 2uli geführt habe, könne auch erheblich anders gesehen werden, als sie von der Klage­seite dargestellt worden sei. Insbesondere seien die blutigen Vorgänge vor dem 20. 2uli nach Auffassung der Reichsregierung zum wesentlichen Teil auf eine völlig einseitige Behandlung zurück­zuführen, die man der ständig wachsenden na­tionalsozialistischen Bewegung habe angedeihen lassen. Dr. Gottheiner tritt der Auffassung der Kläger über die Zweckmäßigkeit der Maßnahmen der Reichsregierung nachdrücklichst entgegen. Ins­besondere sei es unwahr, daß zwischen der Reichsregierung und der RSDAP. je­mals irgendwelche Vereinbarungen über das Vor­gehen gegen Preußen getroffen worden seien. Die Reichsregierung habe sich in völlig freier Ent­scheidung zu dem Vorgehen vom 20. 2uli ent­schlossen. Die objektive Sachlage, die das Vor­gehen des Reiches durch die Verordnung vom 20. 2uli 1932 notwendig gemacht hat, ist in erster Linie durch die blutigen älnruhen des Sommers 1932 gekennzeichnet.

Diese Gefahrenlage, die am stärksten in Preußen hervortrat, wurde für dieses Land durch das Ver­halten und die parteipolitische Lage der damaligen geschäftsführenden preußischen Regierung erheblich gesteigert. An der Staatsfeindlichkeit der Kommu­nistischen Partei ist nicht zu zweifeln. Gerade diese Partei konnte vermuten, daß die damalige preußische Regierung aus parlamentstaktischen, wie aus ande­ren Gründen gegen die Kommunisten nicht mit letz­ter Entschiedenheit vorgehen werde, sondern sich die Möglichkeit einer gemeinsamen Front gegen den Nationalsozialismus offen halte und daß sie sich mit den Kommunisten in dem gemeinschaftlichen Gegen­satz zu den Nationalsozialisten verbunden fühle. Die Tatsache der heftigen innerpolitischen Gegnerschaft gegen die Reichsregierung, aus der die damalige politische Leitung Preußens keinen Hehl machte, mußten die Kommunisten in dieser Ueberzeugung bestärken. Die Reichsregierung hat in ihren Schrift­sätzen den Staatsgerichtshof Material zur Illustrie­rung dieser Lage vorgelegt.

Der Redner bringt bann eine ganze Reihe die­ses Materials zur Sprache, wobei er u. a. daran erinnert, daß der Reichsminister des 2nneren den preußischen Minister Severing ersuchte, den Vorwärts" auf Grund der Verordnung ge­gen politische Ausschreitungen zu verbieten. Minister Severing hat dies Ersuchen abgelehnt und mußte erst durch eine Entscheidung des Reichsgerichts, die das Ersuchen für berechtigt erklärte, dazu ge­zwungen werden. Beim Wiedererscheinen des

Blattes hat es derselbe Minister, der das Ver­bot ausgesprochen hatte und der in erster Linie die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Lande Preußen trug, mit seiner Amtsstellung für vereinbar gehalten, der Zeitung in einem an die Spitze der Rümmer gestellten Begrüßungsartikel einGlückauf" zuzu­rufen und auszusprechen, daß das Verbot auf» rüttelnder sei, als lange Artikel und Ausfüh­rungen sein könnten und der Zeitung neue Leser und Kämpfer zuführen werde. Schon durch diese Kundgebung Severings wurde die Frage, ob das Reich die gefährlichen Zustände in Preußen weiter so treiben lassen könne wie bisher, in höch­stem Grade akut. Wenn das Reich mit seinen Maßnahmen noch wartete, so war von Einfluß hierauf der Aufruf, den Minister Severing am 13.2uli 1932 gegen den Bürgerkrieg erließ. Aber schon am 14. 2uli rief derselbe Minister in einer öffentlichen Versammlung in den Tennis­hallen in Berlin aus:3agen wir am 31. 2uli die Regierung von Papen und ihre nationalsozia­listischen Helfershelfer davon!" Gleichzeitig er­hielt die Reichsregierung aus vertrauenswürdi­ger Quelle Kenntnis von

geheimen Verhandlungen zwischen dem preußi­schen Innenministerium und kommunistischen

Führern.

Inhalt dieser Verhandlungen waren Bedingun­gen und Gegenleistungen für die Förderung und Begünstigung der Kommunistischen Partei. Das Dekanntwerden dieser Tatsache, deren Rich­tigkeit sich später in vollem Umfange bestätigt hat, offenbarte bei der geschilderten politischen Gesamtlage eine so brennende Gefahr für das Deutsche Reich, daß nunmehr ohne jedes Zögern von den Befugnissen Gebrauch gemacht werden muß, die Artikel 48 der Reichsverfassung für Fälle dieser Art gibt.

Preußen, das den größten Teil des Reiches bildet und mit dem Reich die Hauptstadt und den Sitz der Regierung gemeinsam hat, ist vor allen anderen Ländern verpflichtet, Sicherheit und Ord­nung aufrecht zu erhalten. Leitende Beamte des Landes Preußen haben diese Pflicht angesichts des drohenden Bürgerkrieges nicht erfüllt. Reichs­präsident und Reichsregierung waren der Heber» zeugung, daß die Kommunistische Partei von staatsfeindlicher Gesinnung beseelt, gerade in Preußen in erster Linie für die Entstehung blu­tiger Unruhen verantwortlich zu machen sei und daß der verantwortliche Leiter der preußischen Politik, der Ministerpräsident, und der für die Polizei zuständige preußische Minister des2nnern wegen ihrer einseitigen, den Rationalsozialisten weit mehr als den Kommunisten abgeneigten Ein-­

ßinfs- Reichsgerichtspräsident Dr. Bumke, unter dessen Vorsitz die Verhandlung vor dein Staats- gerichtshos stattfindet. In der Mitte: Ministerialdirektor Gottheiner, der Vertreter der Reichs­regierung bei den Leipziger Verhandlungen. Rechts: Ministerialdirektor a. D. Dr. Brecht vertritt 'die Klage der früheren preußischen Staatsregierung,

stellung nicht mehr imstande und Willens waren, dieser Lage Rechnung zu tragen. Unter diesen Umständen war die Verordnung des Reichs­präsidenten vom 20.2uti 1932 der einzige Weg zur raschen Befriedung des größten deutschen Landes zu gelangen.

Ministerialdirektoer Dr. Gottheiner schloß eine Ausführungen im wesentlichen wie folgt:

Minister Severing Hal die Sachlage, die der Reichsregierung Veranlassung gegeben hat vor­zugehen. nach meiner Kenntnis genau so be­urteilt. wie die Reichsregierung selbst. Er hatte Mitte Juni dem gegenwärtigen Reichsminister des Innern gegenüber erklärt, daß er sich an dem Geschrei über die nahe bevorstehende Ein­setzung eines Reichskommissars über Preußen nicht beteiligt habe, weil er persönlich der An­sicht sei, daß diese Maßregel sich nicht mehr werde vermeiden lassen, und er habe im wei­teren verlaufe dieser Unterredung mit Bezug aus diese Einsetzung erklärt:warten Sie nicht mehr lange!"

Gottheiner berief sich dann u. a. auf einen Artikel der .Frankfurter Zeitung", in dem Grzesinski der Vorwurf gemacht worden sei, er habe als Füh­rer der Berliner Polizei nicht dafür gesorgt, daß das Zivil entwaffnet und daß der Schuh der Be­völkerung ausschließlich in die Hände gelegt werde, die dazu berufen feien. Zu der Frage desVor- wärts"-Derbots und der Einstellung Severings da­zu erklärte Gottheiner, ir dieser Haltung des preu­ßischen Innenminister"; liege ein Akt, der mit der Stellung als Minister nicht vereinbar sei. Es ;ei auch nicht richtig, wenn Dr. Brecht erkläre, die Erläuterungen de' Reichsregierung zur Notverord­nung und zur Absetzung der Minister seien erst durch Rundfunk bekanntgegeben worden. In der Pressekonferenz am 20. Juli schon sei eine Verlaut­barung der Reichsregierung mit allen wesentlichen Gesichtspunkten ausgegeben worden. Ministerpräsi­dent Braun habe sich über die Angelegenheit be­ruhigt, als chm auf Befragen erklärt worden fei, daß die Minister ihre Bezüge weiter er­halten sollten. Brecht ruft dazwischen:Daraus kommt es wohl an?" Gottheiner:Dem Herrn Braun jedenfalls. Er hat sich danach erkundigt und sich sehr befriedigt erklärt, daß dem so ist."

Oer Standpunkt der SpO.-Fraktion.

Der Vertreter der SPD. im Preußischen Land­tag, Prof. Dr. Heller, bezweifelt die Rich­tigkeit der Behauptung, daß Ministerpräsident Braun die Gehaltsfrage im gegenwärtigen Streit- verfahren als das Wichtigste bezeichnet habe. Er bestreitet weiter, daß Severing sich dahin ge­äußert habe, er halte einen Reichskommissar in Preußen für unumgänglich nötig. Wenn aus der Politik der preußischen Regierung der Schluß gezogen werde, diese stehe den Kommunisten näher als den Rationalsozialisten, so könne man ähn­liches auch von dem Verhältnis der Reichsregie­rung zur SPD. und RSDAP. sagen. Diege­heimen Verhandlungen" der Preußen-Regierung mit den Kommunisten seien im ganzen Ministe­rium bekannt gewesen. Der Staatsstreich der Reichsregierung sei nur verständlich, wenn man die Episode der Einigung zwischen Papen und Hitler betrachte. Diese Episode habe Ab­machungen zwischen Papen und Hitler zur Folge gehabt, die Gottheiner allerdings bestreitet. Er. Heller,

beantrage daher die Ladung des Reichs­kanzlers. Hitlers und des Herrn v. Gleichen zur Vernehmung über diese Abmachungen. Es werde sich dann zeigen, daß nicht die nach Artikel 48 Absatz 2 zulässigen Motive, sondern politische Ab­machungen mit Hitler zu dein Staatsstreich des Reiches in Preußen aeführt hatten.

Erwi derungen der Klager-Vertreter.

Ministerialdirektor Brecht erklärte:

Die Staatsfeindlichkeit und Staatsgefährlichkeit der SPD.

fei von der preußischen Regierung stets im Sinne der diesbezüglichen Reichsgerichtsentscheidungen beurteilt worden. Brecht beantragte, den früheren Oberreichsanwalt Dr. E b e r m e y c r als Zeugen darüber zu hören, daß diese Reichsgerichtsent- scheidungen gerade dank der älnterstützung durch die sozialdemokratischen Minister ermöglicht wurde. Anderseits weise er auf Reichsgerichts­entscheidungen über die Staatsgefährlichkeit der RSDAP. trotz des Legalitätsschwurs Hitlers hin. Es sei keineswegs die Ansicht der preußi­schen Regierung, daß zwischen RSDAP. und Kommunisten kein wesentlicher Unterschied be­stehe, daß aber beiden mit gleicher Objektivität gegenüberzutreten fei, das fei seit dem 13. August ja auch die Ansicht der Reichsregierung. Dr. Brecht widersprach kategorisch der Erklärung, daß die zuständigen Staatssekretäre vor dein Vorgehen gegen Preußen gehört worden seien. Er beantrage, zur Klarstellung dieser Frage die Staatssekretäre M e i.h n e r und Z w e i g e r t als Zeugen zu vernehmen.

Von Dr.Brecht und Prof.Heller wurde bestritten, daß Severing im 2uni zum der­zeitigen Reichsinnenminister gesagt habe, der Reichskommissar für Preußen müsse bald einge­setzt werden. Dr. Gottheiner hielt seine Be­hauptung aufrecht. Schließlich wird von preußi­scher Seite ersucht, Severing und den Reichsinne nminister als Zeugen zu ver-