Mittwoch, 10. August 1952
Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)
Nr. 186 Zweites Blatt
Zeitfragen des Mittelstandes.
Die Ginkommensteuerbilanz.
Don Steuerinspektor FreeS, Gießen.
Nach § 13 des Einkommensteuergesetzes ist bei Steuerpflichtigen, die Handelsbücher nach den Dor- Ichristen des Handelsgesetzbuches zu fuhren ver- pflichlel sind, oder ohne dazu verpflichtet zu jein, Handelsbücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches tatsächlich führen, der Gewinn der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung der besonderen steuerlichen Vorschriften für den Schluß des Steuerabschnittes ermittelte Ueberschuß des Betriebsvermögens über das Betriebsvermögen, das am Schlüsse des vorangegangenen Steuerabschnitts der Veranlagung zu Grunde gelegen hat. Die ausgestellte Handelsbilanz bildet daher soweit die Grundlage der Steuerbilanz, als sie nicht gegen steuerrechtliche Grundsätze verstößt. Die Steuerbilanz ist im Verhältnis zur Handelsbilanz keine selbständige Bilanz sondern nur von der Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen steuerrechtlichen Borschriften abgeleitet. Eine volle Uebercinstimmung zwischen Handels- und Steuerbilanz besteht daher nicht. In der kausmänni- schenBilanz ist dem Ermessen des Geschäftsmannes ein weiterer Spielraum gelassen, er darf sich nur nicht zu hoch einschätzen. Da die Vorschristen des Einkommensteuergesetzes hinsichtlich der Bewertung ober nicht gegen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches verstoßen, sondern nur den Spielraum des Ermessens einengen, stellen die meisten Unternehmungen, insbesondere die mittleren und kleineren Betriebe nur eine Bilanz, und zwar eine solche, die den Vorschriften der Steuergesetze gerecht wird, auf und behandeln diese Steuerbilanz gleichzeitig als Handelsbilanz. Die Einkommensteuerbilanz, die keine Bestands- sondern eine Ertragsbilanz ist, soll der Niederschlag der tatsächlichen Geschehnisse eines Steuerabschnittes sein. Daher müssen, abgesehen von der sachlichen Richtigkeit, die Werte in der Steuerbilanz zutreffend sein und eine Reihe von speziellen Steuervorschriften berücksichtigt werden. Diese Spezialvorschriften beziehen sich zum Teil auf die Bewertung. Sondervorschriften finden sich auch bei den abzugsfähigen Ausgaben. So dürfen z. B. Personal- steuern oder Aufwendungen, die sich als Verwendung des Einkommens (Privatentnahmen) darstellen, nicht abgesctzt werden.
Die steuerliche Aktivierungspflicht von Ausgaben ist durch die Vorschrift des § 16 weitgehend, da nach dieser gesetzlichen Vorschrift Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von Gegenständen, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen sich bestimmungsgemäß auf einen längeren Zeitraum erstreckt, nicht in dem Steuerabschnitt der Anschaffung oder Herstellung voll abgezogen werden dürfen. Sie können vielmehr für den Steuer- abschnitt höchstens mit dem Betrag berücksichtigt werden, der sich bei der Verteilung auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung ergibt. Hierbei ist aber nicht nur der technische Verschleiß, sondern auch die wirtschaftliche Abnutzung zu berücksichtigen. Noch einem Urteil des Reichsfinanzhofs ist für die Frage, ob und inwieweit Aufwendungen auf vorhandene Anlagegegenstände zu aktivieren sind, der Gesichtspunkt einer Wertsteigerung nicht ausschlaggebend. Solche Aufwendungen brauchen insolange' nicht aktiviert zu werden, als sie im Rahmen des ganzen Betriebes betrachtet als laufende Ausgaben erscheinen. Seine Stellungnahme hierzu begründet der Reichsfinanzhof damit, daß die In- standhaltungskostcn den Anschaffungs- ober Herstellungspreis nicht beeinflussen. Daraus ergibt sich, daß die Aufwendungen auf Anlagegegenstände nicht ausnahmslos zu aktivieren sind. Es entspricht den Grundsätzen einer richtigen kaufmännischen Wirt- schastsfiihrung und einer daraus sich ergebenden ordnungsmäßigen Buchführung, daß die A n s ch a f - fungskostcn für einen Anlagegegenstand nicht ausschließlich dem Jahre der Inbetriebsetzung zur Last gelegt, sondern durch Vornahme regelmäßiger Abschreibungen auf die Zeit der Nutzungsdauer der Sache verteilt werden. Aus diesem Grundsätze der Lastenverteilung folgert der Reichsfinanzhof gewis- sennaßcn als Ausstrahlung eines bereits im Wesen der Abschreibung enthaltenen Gedankens, daß dann aber auch alle ein gewisses Maß überst eigen d e n nachmaligen Aufwendungen auf einen Änlagegegenstand aktiviert werden müssen, damit sie mit den Anschaffungskosten und den jährlichen Abschreibungen ergriffen und so von mehreren Jahren getragen werden. In einer für alle Fälle gültigen einheitlichen Zahl läßt sich der Betrag, bis zu zu dem Aufwendungen über Handlungsunkosten gebucht werden können und nicht aktiviert zu werden brauchen, nicht umgrenzen. In jedem Betriebe werden jedoch alljährlich gewisse Aufwendungen not- wendig, die in einer bestimmten Jahreshöhe regelmäßig wiederkehren und bei denen es daher für die Endergebnisse der Gewinnermittlung gleichgül- tig ist, ob sie alle im ei n 3 e I n e n jeweils nach der Zeitdauer des Nutzens der Verwendung auf mehrere Jahre verteilt werden und dann als Summe dieser Anteile das einzelne Jahr belasten, oder ob sie alsbald in voller Höhe des gesamten Iahresanfalls in diesem Jahr abgebucht werden.
Nach einer in der amtlichen Sammlung Band 15, Seite 210, veröffentlichten Entscheidung dürfen beim buchführenden Kaufmann grundsätzlich alle Betriebsausgaben als Unkosten verbucht werden, die dem Vermögen für den hingegebenen Wert keinen unmittelbar greifbaren Ersatzwert zuführen. Dementsprechend wird auf der anderen Seite verlangt, daß grundsätzlich für alle Ausgaben/die eine bloße Werl- verschiebung im Vermögen bedeuten, der Gegenwert aktiviert wird. Es sind daher grundsätzlich z. B. auch Ausgaben für angeschaffte Werkzeuge zu aktivieren. Handelt es sich aber um kleinere Werkzeuge ober überhaupt um Gegenstände, die einer sehr schnellen Abnutzung unterliegen und daher fortlaufend das ganze Jahr hindurch ersetzt werden müssen, so ist selbstverständlich zulässig, die Ersatzbeschaffung lediglich als Unkosten zu buchen und statt dessen von Abschreibungen, Zu- und Abgangsbuchungen der einzelnen Gegenstände abzusehen. Im Falle der Aktivierung ist aber die außerordentlich verschiedene Lebenszeit der Anlagegegenstände zu berücksichtigen. Die Absetzung für Abnutzung muß um so größer sein, je kürzer die Lebensdauer des Gegenstandes ist und umgekehrt. Entscheidend für die Höhe der 'Abschreibung und damit.für die Wertbemessung ist, daß fein höherer und fein geringerer Bestand bewertet wird, als am Stichtag vorhanden ist. (Urteil vom 22. 4.1927.)
Aktivierungspflichtig ist jedes entgeltlich erworbene wirtschaftliche Gut, dessen Nutzen sich über einen längeren Zeitraum erstreckt. So ist z.B. eine auf mehrere Jahre im voraus gezahlte Miete für ein Geschäftslokal zu aktivieren und auf die Jahre, für die die Miete gezahlt ist, zu verteilen. Dasselbe gilt für Zahlung einer Abstandssumme, durch die die Möglichkeit erworben wird, Geschäftsräume für eine Reihe von Jahren zu nutzen, da diese Möglichkeit der Nutzung ein wirtschaftliches Gut darstellt, ebenso wie der etwa erworbene Firmenwert eines Unternehmens. Ein so zulässigerweise aufgenommener Aktivposten für ein entgeltlich erworbenes Firmen- recht darf nach dem Urteil vom 19.10.1927 nicht in den folgenden Bilanzen so schnell wie möglich abgeschrieben werden. Der Steuerpflichtige darf es nur herabsetzen, wenn und insoweit der gemeine Wert des Firmenrechts gesunken ist.
Bei den Wertansetzungen kann der Steuerpflichtige für den Schluß' des Steuerabschnittes anstelle
des Anschaffungs- oder Herstellungspreises den niedrigeren gemeinen Wert und anstelle des gemeinen Werts den um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung verminderten Anschaffungs- oder Herstellungspreis ansetzen, wenn dieser niedriger ist. Der Grundsatz der Kontinuität der Bilanz verlangt aber, daß der Steuerpflichtige in den folgenden Steuerabschnitten zwischen Änschas- fungs- oder Herstellungspreis und gemeinem Wert nicht nach Belieben wechseln darf, sondern daß er nur die Möglichkeit hat, zu einem niedrigeren Wert überzugehen, wenn ein solcher für den Schluß des Steuerabschnittes gegeben ist. Bei der Bewertung mit dem gemeinen Wert ist davon auszugehen, daß der Gegenstand auch fernerhin der Fortführung des Betriebes dient, so daß der Preis anzusetzen ist, den bei Käufer des ganzen Betriebes, der das Unternehmen fortsetzen will, bei Berechnung des Kaufpreises für den ganzen Betrieb für diesen Gegenstand ansetzen würde.
Kewbereinigungökosten im Grundstücks- Zwangsversteigerungsverfahren.
Don Georg Lind, Rechtsanwalt in Grünberg.
Zuweilen lasten auf einem Grundstück oder auf dem Grundvermögen Kostenbeiträge, Entschädigungen und Herauszahlungen oder Reste hiervon, die aus dem Feldbereinigungsverfahren herrühren und für welche nach den Vorschriften des Feldbereinigungsgesehes das Grundstück haftet. Welche Rechtstellung solche Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren haben und welcher Rangordnung sie unterliegen, ist _ die Frage, die kurz erörtert werden soll, da hierüber noch Unklarheit in manchen Kreisen der Beteiligten herrscht.
Es gibt eine ganze Reihe Ansprüche, welche ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren, und zwar nach einer bestimmten Rangordnung. Für diejenigen Gläubiger, die das Zwangsversteigerungsverfahren betreiben oder sich ihm angeschlossen haben, ist es wichtig zu wissen, ob und welche Ansprüche im Zwangsversteigerungsverfahren geltend gemacht werden, für die eine Haftung des Grundstückes besteht. Dielfach wissen sie gar nicht, daß noch derartige Forderungen bestehen und noch rückständige Kosten oder Lasten auf dem zu versteigernden Grund und Boden ruhen. Sie sind dann durch das Auftauchen solcher Forderungen, für die das Grundstück mitzuhaften hat, oft unangenehm überrascht.
Das Zwangsversteigerungsverfahren in Grundstücke nimmt — im Gegensatz 5um Konkursverfahren, das sich auf das Gesamtvermögen des Schuldners erstreckt — eine Sonderstellung ein, die in ihrem Wesenszwecke begründet ist und auf die Befriedigung der Gläubiger lediglich aus einem (oder mehreren) Grundstücken hinausläuft, während sie das übrige Dermögen des Schuldners ja nicht berührt. Die Ansprüche im einzelnen und ihr Rang sind durch § 10 des Zwangsversteigerungsgesetzes geregelt. Diese Vorschrift bildet die Grundlage für die Festsetzung des geringsten Gebots und für die Verteilung des Versteigerungserlöses und der Verwaltungsüberschüsse. Die Ansprüche zerfallen in acht Klassen, wobei die Ansprüche einer Klasse erst dann Berücksichtigung finden, wenn alle Ansprüche der vorgehenden Klassen, soweit solche vorhanden sind, Berücksichtigung gefunden haben. Zur Klasse 1 gehören die Ansprüche eines gleichzeitig die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks, das nun im Zwangsversteigerungsverfahren versteigert werden soll. Die 2. Klasse betrifft den sog. Liedlohn bei land- oder forstwirtschaftlich benutzten Grundstücken, und in die 3. Klasse fallen die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten eines Grund st ücks.
In die 3. Klasse sind auch rückständige Feld- bcreinigungskosten usw. cinzureihen. Rach dem
Fcldbereinigungsgcseh steht wegen der von den Eigentümern geschuldeten Kostenbeiträge und der von ihnen zu leistenden besonderen Entschädigungen und Herauszahlungen den Berechtigten e i n Recht auf Befriedigung aus den den Schuldnern zugeteilten Grund- stücken zu. Die Verpflichtung, die besonderen Entschädigungen und Herauszahlungen zu leisten, soll auf Antrag des Vorsitzenden der Vollzugskommission im Feldbereinigungsverfahren im Grundbuch eingetragen werden. Rach Artikel 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes im Zwangs- versteigerungsgeseh werden diese Feldbereinigungskosten usw. wie „öffentliche Lasten" iin Sinn des § 10 Rr. 3 Zwangsversteigerungsgesetzes angesehen. Die Vorschrift lautet folgendermaßen:
„In Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstücke stehen den öffentlichen Lasten gleich die Kostenbeiträge, Entschädigungen und Herauszahlungen, für welche nach dem Feldbereinigungsgeseh das Grundstück haftet." Wenn auch diese Lasten aus dem Feldbereini- gungsvcrfahren nicht als öffentliche Lasten bezeichnet werden können, so ist doch dem Gesetzgeber deren Gleichstellung mit den öffentlichen Lasten gerechtfertigt erschienen in Ansehung des Rechts auf Befriedigung aus dem Grundstück. Mit der vorerwähnten Gesehesvorschrist sind diese» Lasten so zu behandeln wie öffentliche Lasten und rangieren wie diese in der 3. Klasse der au » dem Grundbuch zu befriedigenden Ansprüche. <5ii erfahren also die gleiche Behandlung wie etwa rückständige Staats- und Gemeindesteuern und genießen das Vorrecht, das die öffentlichen Lasten im Zwangsversteigerungsverfahren in Klasse 3 haben.
Anderseits sind sie aber auch den Beschränkungen unterworfen, die an die öffentlichen Lasten im Zwangsversteigerungsversahren durch die Dor- schrift des § 10 Rr. 3 geknüpft sind. Sie können des Vorrechts, schon in der Klasse 3 berücksichtigt zu werden, nur teilhaftig werden wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträgen. Alle älteren Rückstände können das Vorrecht, nach Klasse 3 zu rangieren, nicht für sich in Anspruch nehmen, sondern können erst in Klasse 7 Berücksichtigung finden, die Ansprüche der 3. Klasse wegen der älteren Rückstände umfaßt.
Wenn also im Zwangsversteigerungsverfahren solche Feldbereinigungskosten geltend gemacht wer- den, so empfiehlt es sich für die Beteiligten, zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche nach Alter und Fälligkeit das Vorrecht der Klasse 3 genießen, oder ob sie nach Klasse 7 zu verweisen sind.
Oer Nachwuchs im Handwerk.
Don unserem volkswirtschaftlichen Mitarbeiter.
Man hat das Handwerk vor dem Kriege gern als einen absterbenden Zweig der Wirtschaft bezeichnet. Erfreulicherweise hat es sich aber als sehr lebenskräftig erwiesen. Es ist immer ein Beweis für die Entwicklungsfähigkeit eines Berufs, wenn er sich veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen weiß. Das Handwerk hat das ausgezeichnet verstanden. Cs bedient sich heute mit großem Geschick ebenso wie die Industrie der Maschine, wo sie die Arbeit erleichtert und damit verbilligt. Auch in der Herstellung von Massengebrauchsgegenständen haben sich manche Handwerkszweige mit Hilfe der Maschine durchaus gegenüber den Großbetrieben zu halten vermocht. Das eigentliche Betätigungsgebiet des Handwerks ist freilich die individualisierte Qualitätsarbeit, also die Herstellung solcher Waren, die nach individuellem Maß oder nach individuellem Geschmack angefertigt werden müssen. Gerade weil aber der Handwerksbetrieb weniger auf Spezialisierung und Massenproduktion, als auf Dielseitigkeit und Qualitätsleistung eingestellt ist. eignet er sich ganz besonders für die Ausbildung des Rachwuchses, der nicht einseitig werden, sondern möglichst alles lernen und kennen soll, was innerhalb des gewählten Berufs liegt. Die Großbetriebe haben oft versucht, sich den Rachwuchs an gelernten Handwerkern selbst auszubilden. Sie haben zahlreiche eigene Lehrlingsschulen und Lehrlingswerkstätten errichtet. Aber die Erfahrung hat gelehrt, daß alle diese nützlichen Einrichtungen die praktische Ausbildung durch den selbständigen, in allen Zweigen seines Handwerks geübten Handwerkmeister nicht ersetzen können. Diele Großbetriebe haben darum die Ausbildung von Lehrlingen aufgegeben oder stark eingeschränkt und überlassen das Anlernen des Rachwuchses an Qualitätsarbeitern wieder dem Handwerk, das den Lehrlingen eine weit
vielseitigere Fertigkeit zu geben vermag.
Es ist sicher kein Zufall, daß der Andrang der Schulentlassenen zum Handwerk heute größer denn je ist. Sogar zahlreiche Abiturienten höherer Schulen bemühen sich um eine Lehrstelle in einem Handwerksbetriebe, weil sie überzeugt sind, sich hier besser als auf Schulen oder in großen Fabriken die für ihre Ausbildung notwendigen Fertigkeiten ancignen zu können. Überhaupt ist es bemerkenswert, in wie großem 5.1m- fangc die ilcbcrfütlung der akademischen Berufe den;enigen Teil der Jugend, der bisher nur in diesen eine „standesgemäße" Tätigkeit finden zu können glaubte, zum Handwerk zurücktreibt. So sehr auch dieses unter der Wirtschaftskrise leidet, sein goldener Boden ist immer noch nicht ganz verschwunden, wenn auch freilich nur die Tüchtigsten und Fleißigsten ihn zu entdecken vermögen. Die Güte der Lehrlingsausbildung ist heute durch Bestimmungen aller Art dem Rachwuchs im Handwerk besonders gut gewährleistet. Die früher so berüchtigte Lehrlingszüchterei findet man in manchen Fabriken weit mehr, als beim Handwerksmeister. Schon durch die Dorschrift, daß ein Meister immer nur einen Lehrling einstellen darf, werden für dessen gründliche Ausbildung die besten Doraussehungen geschaffen.
Man braucht nicht zu befürchten, daß der gegenwärtige Andrang der Jugendlichen zu den Handwerksberufen zu einer Lieberfüllung führen wird Gerade die in der Wirtschaftskrise gemachten Erfahrungen haben gezeigt, daß die auf individuelle Bedarfsbefriedigung eingestellten Handwerkszweige, wie Schneider, Schuhmacher, Fleischer. Bäcker, auch in schlechten Zeiten noch immer ihr Brot finden. Rach tüchtigen Leistungen ist hier stets genügend Rachsrage vorhanden, selbst in der Großstadt. Die in den technischen
Berufen (Schlosser, Klempner usw.) Ausgelernten können nicht nur in den handwerklichen Betrieben, sondern auch in den ausgedehnten metallverarbeitenden Industrien Beschäftigung finden. Sie haben hier dank der Dielseitigkeit und Gründlichkeit der Ausbildung meist einen Dorsprung Willig, fleißig und anspruchslos freilich muß der Jugendliche sein, der sich dem Handwerksberuf zuwenden will, und leicht wird es ihm heute nirgends gemacht. Aber seine Zukunft ist, wenn er eine gute handwerkliche Ausbildung mit Erfolg durchgemacht und seine Meisterprüfung abgelegt hat, besser als in den meisten anderen, früher bevorzugten Berufen gesichert.
Oeffeniliche Hand und Hauszinssteuerhypotheken.
Von Arthur Zmarzly-Dofrei.
Die vormalige preußische Staatsregierung hak kürzlich eine neue Kreditanstalt ins Leben gerufen: die Preußische Wohnungskreditanstalt. Sie soll sich mit der Pflege des nachstellig gesicherten Realkredits befassen, also mit Hilfe der staatlichen Hauszinssteuerhtzpotheken. die sich etwa auf 900 Millionen Mark belaufen, die „zweite Hypothek" organisieren. Die Derwaltung dieser aus dem staatlichen Ausgleichsfonds stammenden Kapitalien, die den Gemeinden und Kreisen bislang treuhänderisch oblag, ist damit nunmehr dem neugegründeten Realkreditinstitut übertragen worden.
Der Gedanke, die Hauszinssteuerhypotheken der laufenden Dersorgung der Wohnungswirtschaft mit nachstelligem Realkredit dienstbar zu machen, läßt sich vertreten und ist auch von der privaten Bauwirtschaft in ihrer Denkschrift vom März dieses Jahres befürwortet worden. Die Hauszinssteuerhypotheken schweben aber, wie viele andere Dinge zwischen Reich, Staat und Kommunen, in einer reichlich unsicheren Rechtslage. Lieber die Eigentumsverhältnisse dieser seit 1924 aus dein Hauszinssteueraufkommen von Ländern und Gemeinden im Gesamtbeträge von etwa 5,2 Milliarden Reichsmark im Wohnungsbau investierten Kapitalien herrscht noch tiefes Dunkel. An der Höhe dieser Summe müssen freilich große Abstriche vorgenommen werden, und es läßt sich heute noch nicht übersehen, was von diesen Milliarden wirklich übrig bleiben wird. 'Der private, wie der genossenschaftliche oder sog. gemeinnützige Reuhaubesih befindet sich in recht schwieriger Lage, und die kostspielige Bauweise bis ins Jahr 1931 hinein zieht in erster Linie die Hauszinssteuerhypotheken in Mitleidenschaft. Es werden aber immerhin noch wertvolle und beträchtliche Kapitalien übrig bleiben, die als Grundlage für den Ausbau einer Organisation der zweiten Hypothek benutzt werden können. Die unsicheren Eigentumsverhältnisse verhindern einstweilen die notwendige wertmäßige Bereinigung, — die es erst ermöglicht, mit tatsächlich vorhandenen und nicht nur auf dem Papier stehenden Summen zu rechnen, — und die Derwendung der sicheren Hypotheken für den genannten Zweck. Solange der schon seit Jahren zwischen Reich, Ländern und Gemeinden schwebende Streit um das Eigentumsrecht an den Hauszinssteuerhypotheken durch reichsgerichtliche Entscheidung nicht endgültig beigelegt ist, ist es nicht möglich, die Kapitalien fruchtbar zu machen, ja es ist sinnlos, mit ihnen zu experimentieren.
Die bisherige preußische Staatsregierung hat trotz dieser Sachlage eine neue Kreditorganisation geschaffen, die Hauszinssteuerhypotheken verwerten will, auf die Reich, Staat und Kommunen Anspruch erheben und die eigentlich noch keiner von diesen drei Körperschaften gehören. Bei der Gründung hat die ehemalige Staatsregierung diese Derhältnisse auch beachtet. Dem neuen Institut ist nur die Derwaltung der staatlichen Hauszinssteuerhypotheken übertragen worden. Die Abtretung dieser Kapitalien und die ihrer Zins- und Amortisationsbeträge auf das Institut ist nicht erfolgt. Die Preußische Wohnungskreditanstalt muß ebenso wie bislang die Gemeinden und Kreise die Hauszinssteuerrückflüsse an die Staatskasse abführen. Das Ver- fügungsrecht über diese Beträge, die sich jährlich auf etwa 18 Millionen Mark belaufen dürften, besitzt ausschließlich die Staatsregierung. Die Wohnungskreditanstalt entpuppt sich danach also als eine nicht gerade dringlich notwendige Gründung. da sie auch den anderen der ihr gestellten Ausgaben, wie Llebernahme von Bürgschaften und die Gewährung nachstelligen Realkredits, wenigstens in der Gegenwart, wo nicht einmal der Bedarf an erststelligen Beleihungen befriedigt werden kann, nicht nachkommen kann. Ob die einstige preußische Staatsregierung mit der Gründung des neuen Instituts einen Druck auf das Reich ausüben wollte, die Eigentumsverhältnisse nun endlich zu klären, darüber läßt sich noch nichts aussagen. Sollte es der Fall sein, so wäre das Betreten dieses Weges wahrhaftig nicht als glücklich zu bezeichnen. An überflüssigen Organisationen leiden wir wahrhaftig keinen Mangel: Die neue Wohnungskreditanstalt ist aber, wie die Dinge heute liegen, überflüssig. Zur Derwaltung der staatlichen Hauszinssteuerhypotheken brauchte kein neuer Lerwaltungs- avparat aufgezogen zu werden. Es hätte genügt, die Derwaltung einem Beamten Des Ministeriums für Volkswohlfahrt zu übertragen, oder die Preußische Landespfandbriefanstalt damit zu betrauen.
Mit dieser Reugründung könnte man sich nur dann befreunden, wenn sie dazu führte, daß die Eigentumsverhältnisse an den Hauszinssteuerhypotheken endlich geklärt werden. Es handelt sich dabei um immerhin noch beträchtliche Kapitalien. die bewirtschaftet und nicht verwirtschaftet werden sollen. Das kann aber erst dann geschehen, wenn der alte Streit zwischen Reich. Staat und Kommunen durch eine endgültige Rechtsentscheidung beigelegt wird. Es ist auf die Dauer ein unhaltbarer Zustand, daß die öffentliche Hand über so große Kapitalien ohne klare Rechtsverhältnisse verfügt oder besser — nicht „verfügt".


