Einzelbild herunterladen

Mittwoch, 8. Juni 1952

Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)

di. 152 Zweites Blatt

Zeitfragen des Mittelstandes.

iflnbfl und

Politik.

der im

Veranlagung

onkurrenz

kaufkräftige Nachfrage feiner Äunben g« Diese Grundsätze müssen für ben Einzely' bas Handwerk in allen Betriebsarten unb Krähen bestimmenb sein. Leuten, bie viel Arbeit unb das wenige ihnen gebliebene Vermögen an bie Aufgabe wirtschaftlich gesunder Betriebssührung in biesen Zweigen setzen, soll bie Erhaltung ihrer Betriebe burch gerechtere Besteuerung unb durch individuell angepohte Kreditversor» 6u n g erleichtert werden. Zu ersterem wird der mbau der Umsatzsteuer und die Vereinheitlichung der Gewerbebesteuerung der Reichsregierung Anlag geben, zum zweiten gibt ihr die Bankenreform die Pflicht, die vom Einzelhandel und Handwerk in Kredit» und Einkaufsgenossenschaften unb in vielen gesunden Betrieben geschaffene Grunblagc gibt ihr bie Voraussetzung zu vertrauensvoller positiver

über ben volkswirtschaftlichen Segen ber Quan­tität zu unser aller Schaden verspätet zerstört. Wir wissen klarer als vorher, bah bas volkswirt­schaftliche Optimum nicht in ber Drohe unb Man- nigfaltigkeit der Konzernoerflechtungen sonbern in der Anpassung eines Betriebes noch Umfang und Mitteln an einen erzielbaren Abfatz, also an bie ~ * [Siegen ist.

Die lullmelle Vedeulung des Handwerks

Don Or. Meusch, Generalsekretär des Deutschen Handwerks- und Gewerbekammertages.

den sind. Vielmehr'hat bie Entwickluna triebszahlcn zu einer Verschärfung der äi geführt, die durch Errichtung,Dn ®ro6be^ieben des Einzelhandels, durch genohenschaft.chcn Zu- sammenschluh und durch extensive Rellorne olle irgendwie vorhandenen Neigungen zu übermalen Preisen in ber Regel schnell unwirtschaftlich machen und beseitigen muhte. Die große Zahl oon Gtnjel Handelsbetrieben, die übrigens seit 1929 durch wachsende Konkursziffern geschmä­

lert wurde, kann in ihrer wirtschaftlichen Bedeu» tung nur dann verstanden werden wenn man da­neben an den Rückgang der Umsätze (1929 36 M>l liarden, 1931 etwa 28 Milliarden lur das Reichs- gebiet) und an die Schmälerung von Ertragen und Einkommen bei gleichbleibendem, teilweise gestiegenem Steuerdruck denkt. , s

8 Diese Verschärfung der Lage für Handwerk unb Einzelhandel hat ihre Berufsvertretungen dazu ge- nötigt, in den letzten Zähren von den Regierungen des Reichs und der Länder stärkeres gesetz­geberisches Eingreifen zu fordern. Roch langer ycjt der Erwägungen unb Vorbereitungen hat die Notverordnung vom 9. r z einige bring- lichstc Forderungen dieser Art ersullt womit sie nicht nur bei den unmittelbar betroffenen 3nter- essenten, sondern auch bei der Allgemeinheit der Staatsbürger Aufmerksamkeit erwecken sollte. Es dürfte doch auch für den Verbraucher wertvoll fein, dah jetzt endlich ärgste Mißbräuche verboten worden sind, die in ben letzten Zähren mit ben Begriffen

Ausverkauf unbSonderveranstaltung zum Schaden nicht nur des c b r l id) e n ffi et t be wer- ber s. sondern auch des nach Wahrheit unb Klar- beit verlangenden Käufers getrieben worben finb Ebenfo wird die Hausfrau bannt einverstan­den fein, wenn sie nicht mehr gezwungen wirb, ihren Kaffee unb ihre Margarine teurer als notig ui kaufen, weil sie babei mit Zugaben zwangsbeglückt wirb. Neuartig in ihrem Charakter ist die in der Notverordnung verfügte zweijährige Sperre für Errichtung von Ein he 11 s- preisae schäften in Orten bis zu 100 000 Em wohnern. Hiermit will die Reichsregierung eine für den kleineren Einzelhandel und das Handwerk viel­fach schädliche Konkurrenzform für die nächste Zeit zu erwartender Knappheit von Kapital unb Kauf- kraft eindämmen. Zeder einigermaßen unterrichte.e Beobachter des Wirtschaftslebens weiß, dah gleiche Wünsche auch gegenüber anderen Grohunterney- mungen des Einzelhandels bestehen, auch bann.

den Zum Begriff ber BerichtigungSveranlaguwz gehört, daß ber ganze Steuerfall erneut erforscht unb in allen seinen Teilen tatsächlich unb rechtlick' nachgeprüft wirb. Neue Tatsachen finb nur solche, bie bei ber ersten Veranlagung schon Vorlagen, aber ber DeranlagungSbehörde noch nicht bekannt waren. Bei der Prüfung ber Frage, ob eine Be­richtigung zulässig ist, ist von dem Grundsatz aus- zugehen, bah bie neuen Tatsachen allein bas Ergebnis wesentlich verschieben müssen, an- bernfalls erscheint bie Derichtigungsveranlagung unbillig. Eine Berichtigungsveranlagung ist auch bann nicht zulässig, wenn bas Finanzamt bei ber ursprünglichen Veranlagung bie Tatsachengruppe, von ber ein Teil unbekannt geblieben war, über­haupt für unwesentlich hielt. Eine höhere Beran- lagung auf Grund des Dekanntwerdens neuer Tat­sachen oder Beweismittel nach Sinn unb Zweck ber gesetzlichen Bestimmungen ist nur möglich, wenn festgestellt werben kann, bah baS Finanz­amt schon bei ber ursprünglichen Veranlagung eine höhere Steuer errechnet haben würbe, sofern ihm die unbekannt gebliebenen Tatsachen oder Be­weismittel damals schon bekannt gewesen wären. Cs ist z. D, wenn das Finanzamt bie Buchfüh­rung eines Gewerbetreibenden als mangelhaft verworfen hat, weil bie Einnahmen nicht voll­ständig verzeichnet waren unb bcshalb den Um­satz nach den Ausgaben frei schätzte, eine Berich- tigungsveranlagung nicht möglich, wenn nach­träglich festgestellt wird, bah ber Steuerpflichtige auch die Privatentnahmen nicht verzeichnet hat (Urteil vom 24. September 1930). Eine Schätzung ist keine neue Tatsache unb kein neues Beweis­mittel. Wohl können Schähungsunterlagen, die erst nachträglich bekannt werden, neue Tatsachen werben. Hierzu führt der Reichsfinanzhof in einem vorliegenden Urteil aus, bah eine bloh abwei­chende (chähung feine neue Tatsache und fein neues Beweismittel ist. Insbesondere ist ein neues Sachverständigen-Gutachten kein neues 'Beweis­mittel, weil es ber Steuerbehörde jederzeit fr er­steht, Sachverständige in beliebiger Zahl zu ver­nehmen. Wohl aber kann eine neue Tatsache vor- liegen, wenn die Sa/Ützungsgrundlagen nicht hin­reichend bekannt waren, so z. B., wenn das Ein­kommen auf Grund eines unrichtig erklärten Um- sahes geschäht wurde und nachträglich sich heraus- fiellt, dah der Umsatz wesentlich höher war.

Mittelstand und Staatspolitik.

Don Or. Tiburtius, Mitgl. des Vorläufigen Reichs-Wirtschastsrats.

Der Mittelstand hat in ben letzten Monaten etwas mehr im Vordergründe der Staatspolitik gestanden, als es joiift in ber Nachkriegszeit zu beobachten war. Dabei zeigte sich erneut bie soziale Gegensätz­lichkeit in ber Zusammensetzung bieser Volksgruppe. Hanbelt es sich babei lediglich um bie Zusammen­fassung von Personen ähnlichen Einkommens unb Lebensstanbards, bie, um einmal mit Goethe zu reben,in beschränkten, aber doch wohlhäbigen, auch ein sittliches Behagen fördernden Verhältnissen leben?" Zu diesemneuen Mittelstände" gehören heute obere Beamte, ein Teil ber freien Berufe unb ber stäbtischen unb länblichen Gewerbe. Aktiv in ber Wirtschaftspolitik treten aber als Mittelstanb, mit ber Betonung ber Klassenzugehörigkeit, wohl nur Honbwerk, Einzelhandel, Gastwirtschaft unb nahestehende Gruppen städtischer Gewerbetreibenden auf. Ih" Forderungen nach Bekämpfung von un­lauterem Wettbewerb und Schwarzarbeit, nach

wenn sie selber aus dem MittelMmbe herooraegan- gen finb unb somit für ben erfolgreichen Kaufmann ein immerhin benfbares Ziel eigener Entwicklung barstellen könnten. Bei biesen Forderungen aus Mittelstanbskreisen handelt es sich eben nicht um Ergebnisse strengster Logik unb Objektivität, sonbern um Notrufe aus schwerster Ärisenbebrängnis, bie man nicht nur konsurn» und volkswirtschaftlich, fon- bern vor ollem ftaotspolitifch würbigen muß.

Die Reichsregierung wirb auch noch ber Rot- vcrorbnung vom 9. Marz baran benken müssen, baß fruchtbare Mittel st anbspolitik nicht in Einzelmahnahmen bestehen kann, sonbern bei ollen Gesetzen unb Verordnungen an bas Gesamtziel benken muß, für etwa 5 bis 6 Mil­lionen Gewerbetreibenber mit ihren Familien er­trägliche Arbeitsbebingungen zu erholten. Dabei soll es nicht um bie Einführung eines neuen Zunft- Ungeistes auf Kosten bes Reallohns von Arbeitern, Angestellten und Beamten gehen, sondern darum, daß Gewerbetreibenden, bie ihre Betriebe noch in der persönlichen Verantwortung des Individuums führen, die Erhaltung dieses für die Allgemeinheit unentbehrlichen Standpunktes und Lebensprinzips ermöglicht wirb. Die Krise von 1931 hat Illusionen

Heue Tatsachen unb neue Beweise im Steuerredbf

Don Steuerinspektor HreeS, Gießen.

eit Generationen gibt Alte unb neue Parteien inben hier immer noch große, aber schwer zu ösenbe Aufgaben.

Der Grunb diefes mangelnben inneren Zusam­menhanges zwischen den verschiedenen Gruppen des Neuen" Mittelstandes liegt vor allem in den wirt» schoftlichen Umwälzungen der Nachkriegszeit. Volks­genossen, die durch den Verlust ihres Vermögens dazu gezwungen wurden, mit spärlichem Arbeits­einkommen, mit Pensionen oder Soziolrenten eine gegenüber 1914 bescheidenere Lebenshaltung zu füh­ren, beurteilen bie Wirtschaft naturgemäß in erster Linie als Verbraucher unb sehen baher in Händlern und Handwerkern keineswegs Schicksals- und Bundesgenossen, sondern eher Gegner. Die­ses Empfinden wird bestärkt durch landläufige An- sichten über eine Uebersetzung dieser Mittel- ftanbsgcroerbe, bie zu einer unwirtschaftlichen Ver­teuerung der Ware führe. In biesen Streit hat bie Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhonbels et­was mehr objektive Klärung zu bringen gcluch, burch eine wissenschaftliche Behandlung des Zahlen­materials aus den Betriebsstatistiken von 1907 und 1925. Auch wer derartigen Schriften mit kritischer Reserve gegenübersteht, Wirb nach ber Lektüre bie- ter Schrift zugeben müssen, baß eine Uebersetzung, also eine übermäßige Vermehrung der Zahl der Einzelbetriebe feit der Vorkriegszeit nicht nur aus statistischen Gründen nicht nachgewiesen werden kann, sondern auch tatsächlich nur für einzelne Zweige, wie etwa Tabak- und Süßwarenhondel, nicht aber für die Gesamtheit des Einzel- Handels angenommen werden kann, xmies Urteil kann eben nicht schlechthin auf ben Augenschein über bie äußere Zunahme der Läden einer Stabt ge­gründet werden, sondern muß darauf Bedacht neh­men daß die Ansprüche der Verbraucher an Aus­breitung unb Leistungen bes Einzelhandels ge­wachsen sind, besonders da gegenüber der Vor­kriegszeit ein unverhältnismäßig starkes Wachstum der erwerbstätigen Bevölkerung, eine wc- (entliehe Auflockerung der Siedlungen und damit em vermehrtes Bedürfnis nach Verkaufsstellen in ben Arbeits- unb den Wohnvierteln ber Stabte Platz Gegriffen hat. Auherbem hat auch die Vermehrung der Betriebszahlen des Einzelhandels nicht zu einer Hochhaltung der Preise fuhren können, da Kartelle unb ähnliche Zwangsbindungen hier nicht vorhan- 'Hitdm.hr hat bie Entwicklung der Be-

Eine Betrachtung über die kulturelle Bedeu­tung des Handwerks kann wohl nicht besser und erschöpfender eingeleitet werden, als durch das ©oetbewort:Allem Leben, allem Tun, aller Kunst muß das Handwerk vorausgehen." Dieses Wort hat Geltung für alle Zeiten. Es ist fast müßig, die Kultur des alten Handwerks zu preisen, so sehr ist sie sieghafte Tatsache. Die Kultur des Handwerks War der Nährboden für die Weister, deren Namen das Buch der deutschen Kultur- und Kunstgeschichte noch heute mit Ehr­furcht nennt Weit wichtiger für uns noch heute, oder erst recht heute wieder ein Ziel, das Wir mit der Seele suchen, ist der breite Kulturgrund, der das alte Handwerk trug. Nicht fo sehr die ganz Großen, die weit über die Wenge der De- rufsgenossen hinausragen. sondern der Kultur- ftanb gerade dieser breiten Wenge ist das Kenn­zeichen jener Epoche. Die Handwerkskultur des Mittelalters war im besten Sinne GerneinschaftLkultur des deutschen Bürgertums, in dem das Handwerk wie­derum die wichtigste Nolle spielte. Der vor­nehmste und durch nichts ersetzbare Sinn des Handwerks ist es gewesen, das ganze Werktätige Leben mit dem Ernst und der Würde der mensch­lichen Arbeit zu durchdringen. Aus der hohen Achtung vor einer solchen Leistung beruhte auch die bedeutsame soziale Stellung, die das Hand­werk damals einnahm. Sie gestattete den Hand­werkern. entsprechenden Anteil am Leben der Gesamtheit zu nehmen und weit über die Grenzen der Berufsausübung hinaus ihren Willen zur Gestaltung des Schicksal« ihrer Heimat zu ge­brauchen. Solche Rechte und solcher Einfluß aber waren nur möglich bei einer hohen Auffassung des Wesen« und der Sendung de« Handwerks, bei einer Standesgesinnung, die es verbot, die Interessen des Handwerks anders zu begreifen und anders geltend zu machen, als zum Wohle der bürgerlichen Gemeinschaft.

Träger dieser auf« Gemeinwohl gedachten Be­rufsarbeit waren die Zünfte. Es ist kein Zufall, daß der Niedergang des Handwerks mit der Ent- attung der fünfte zeitlich zusammengefallen ist. Wenn überbaut. Lehren aus der geschichtlichen

Neue Tatsachen und neue Beweise spielen im Steuerrecht bei Berichtigungsveranlagungen eine große Nolle. Hat bei Steuern, bei denen die Ver­jährungsfrist mehr als ein Jahr beträgt, das Finanzamt nach Prüfung deS Sachverhalts einen besonderen, im Gesetz selber vorgeschriebenen schriftlichen Bescheid (Steuerbescheid. Teran- logungsbescheid, Freistellungsbescheid oder Fest- stettungSbescheid) erteilt, fo findet nach § 222 ber Reichsabgabenordnung eine Aenderung des Be­scheides (eine Berich'.igungsveranlagung oder 'J5e- richtigungsseststellung) nur unter bestimmten Vor­aussetzungen statt. Die hauptsächlichsten Anwen­dungsfälle. einer Derichtigungsveranlagung er­geben sich. Wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die eine höhere Veranlagung rechtfertigen und die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. oder Wenn durch eine Buch- oder Betriebsprüfung vor dem Ablauf der Verjäh­rungsfrist neue Tatsachen oder Beweismittel be­kannt werden, die eine niedrigere OSeran- gung rechtfertigen. Die Möglichkeit der Berichti­gungsveranlagung beim Bekanntwerden neuer Tatsachen ober Beweismittel durch eine Buch- oder Betriebsprüfung, die eine niedrigere Veranlagung rechtfertigen, ist erst durch die Notverordnung vom 1. Dezember 1930 geschaffen Worden. Es ist dies eine begrüßenswerte Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen, bie der Gerechtigkeit entspricht. Seither war eine Berichtigung nur möglich, Wenn eine höhere Veranlagung in Frage kam. War z. B. ein Steuerpflichtiger für die Jahre 1929 und 1930 mit einem Gewinn von je 10 000 Mark veran­lagt und ergab eine Buchprüfung neue Tatsachen^ durch die ber Gewinn für 1930 sich auf 20 000 Mark erhöhte und der Gewinn für 1929 auf 5000 Mark sich ermäßigte, fo war rechtlich nur eine Terichtigungsveranlagung für 1930 möglich,Wäh­rend für 1929 nur eine Ermäßigung auf dem Bil- ligkeitswege (ohne Nechtsgrund) eintveten konnte. Jetzt besteht für den Steuerpflichtigen ein Nechtsanspruch auf D e r i ch t i g u n a s - Veranlagung, der im Rechtsmittelverfahren durchfechtbar ist. Beachtlich ist auch, daß eine höhere Veranlagung nur bis zum Ablauf ber Ver­jährungsfrist zulässig ist, während eine niedrigere Veranlagung auch noch nach Ablauf der Ver­jährungsfrist vorgenommen werden kann, sofern das Bekanntwerden neuer Tatsachen oder Beweis­mittel innerhalb der Verjährungsfrist eintritt.

Nach der Begründung des Gesetzentwurfes soll die Nachforderung von Steuern grundsätzlich bis zum Ablauf ber Verjährungsfrist zulässig sein. Wo jedoch, toi£ bei ben Steuern vom Vermögen unb vom Einkommen, ber Grbschaftsteuer, ber Umsatzsteuer unb sonst, ein besondere« Deranla- gungsverfahren stattfindet, soll eine Derichti­gungsveranlagung zum Nachtell des Pflichtigen nur auf Grund neuer Tatsachen und Beweismittel möglich sein. Es ist nicht leicht, die Interessen der Pflichtigen und der Steuerverwaltung in dieser Hinsicht richtig abzugrenzen. Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber bestimmt, daß bei den Steuern, die in kürzester Frist (ein Jahr) verjähre^ b. s. Zölle unb Verbrauchssteuern, die Nachforderung stets zulässig ist. Bei ben übrigen Steuern soll jedoch die Berichti-ungsveranlagung nur be­schränkt zulässig sein.

Heber die Frage, was als neue Tatsachen und Beweismittel anzufehen ist. hat der Reichsfinanz. Hof schon in einer sehr großen Anzahl von sollen entscheiden müssen. Tatsachen, die bei der ur­sprünglichen Steuerfestsetzung als unerheblich an­gesehen waren und deshalb nicht aufgeklärt wur­den, dürfen später nicht als neue Tatsachen zur Begründung einer Berichtigungsveranlagung ver­wertet werden. Ist ein Kaufmann auf Grund fei­ner Bilanzen veranlagt worden und ergibt eine nachträgliche Buchführung die Unrichtigkeit dieser Bilanzen bzw. daß die Buchführung keine kauf­männische war. so ist dies eine neue Tatsache im Sinne der gesetzlichen Bestimmung. Mit der Ein­reichung der Bilanzen gelten ferner auch nicht alle den einzelnen Bilanzposten zugrunde liegenden steuerlich bedeutsamen Tatsachen als bekannt. Nicht jede geringfügige neue Feststellung genügt für eine Berichtigung. Nur wenn neue Tatsachen von einigem Gewicht neu festgestellt Werben, ist eine Berichtigungsveranlagung durchzufuhrcn, da nach § 11 der Reichsaoguvenordnung Entscheidungen von Behörden, die nach ihrem Ermessen zu treffen sind nach Recht und Billigkeit zu erfolgen haben. Die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen hatte es zweifelhaft erscheinen lassen, ob auch jetzt noch Derichtigungsveranlagung nur bann stattzufinden hat, wenn sie im Einklang mit § 11 der Neichsabgabenordnung steht. Durch die neue Entscheidung vom 13. April 1932 hat derReichs- finanzhof diese Frage sowohl für die Denchtl- gungsfälle zugunsten, als auch für Beiichtigungs- fälle zuungunsten der Steuerpflichtigen bqabt Bei einer Berichtigungsveranlagung dar^auch 0.r belanntgeweRne Sachverhalt neu geWuro gt wer-

Stärkung von Innungen und Genossenschaften und nach ftcuerpolitischer Schonung des Gewerbeertrages finden aber nur selten Widerhall, oder gar tätige Zustimmung etwa bei Beamten, Aerzten oder nä­heren Gruppen des Mittelstandes im weiteren Sinne, die erst durch Dermögensverlust und Ein- kommensverringerung in der Nachkriegszeit unfrei­willig in diese statistische Gruppe geraten sind Somit gibt es für den Mittelstand keine Einheit der Interessen und der politischen Vertretung, wie es eine solche trotz mancher Gegensätze für die Klassen des Proletariats und des Großkapitalismus

Die bevorrechtigte Lohnforderung

Don Zustizinzpcttor Schröder, Darmflabt.

Schaffet Recht dem Armen!" mahnt schon der Psalmist.Verdienter Lidlohn schreit zum Himmel!* lautet ein alter Rechtssatz, der ganz der deutschen Rechtsauffasiung entsprich,. wie sie sich auch tn unseren heute geltenden Gesetzen widerspiegelt Don alters her sieht man es als eine sittliche Pflicht an. die Ansprüche von Hand, und Kopsarbeitern, deren einziges Vermögen in der Regel ihre Arbeitskraft ist, bevorzugt zu befriedigen. Zn Zeiten wirtschaftlichen Niederganges, in denen leider viele Unternehmer in Zahlungsschwierigkeiten geraten, gewinnt die Frage erhöhte Bedeutung, in welchen Fällen eine Loh»- forberung gesetzlich ein Vorrecht genießt

(Ein weitverbreiteter Irrtum ist es anzunehmen, daß eine urteilsmäßig feftgeftcUte Lohnforderung bei der Pfändung von Mobilien oder Außenständen des Arbeitgebers ein Vorrecht vor den von anderen Gläubigern ausgebrachten Pfändungen genieße. Hier gilt der Grundsatz:Wer zuerst kommt, mahlt zu­erst!" Anders verhält cs sich in folgenden Fällen:

1. Ist über das Vermögen des Schuldners das Konkursverfahren eröffnet, so sind die For­derungen der Arbeitnehmer aus Lohn, Kostgeld und anderen Dienstbezügen aus dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens bevorrechtigt. Notwendig ist aber, daß der Arbeitnehmer seine Forderung bei dem Konkursgericht innerhalb der in der Bekanntmachung bestimmten Frist a n m e l d e t, und zwar mit dem Anspruch auf bevor­rechtigte Befriedigung. Tut er letzteres nicht, fo gilt feine Forderung nur als gewöhnliche Konkursforderung und wird nur in Höhe der Kon­kursquote befriedigt. Meldet er aber noch dem Ablauf der Frist an, so hat er zu gewärtigen, daß seine Forderung in einem besonderen Termin geprüft wird, wodurch Gerichtskoftcn erwachsen. Wird ber Arbeitnehmer in dem nach der Konkurseröffnung vom Verwalter weitergeführten Betrieb beschäftigt, so ge­hört fein Lohnanspruch zu ben Masseschulden, die der Verwalter an und für sich schon «orroeg zu berichtigen hat.

2. Wird die Zwangsversteigerung oon Grundvermögen des Schuldners durchgeführt, so genießt nur der sogenannte Lidlo h n (auch Litlohn = Leute, ober Gesindelohn) ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Grundstück, und .zwar aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück, wegen der kaufenden und der aus dem letzten Jahre rückständigen Beträge. Die Dienste müssen land- ober forst- wirtschaftlicher Art fein. Für häusliche Dienste besteht bas Vorrecht nicht, also insbefonbere nicht für ben Dienst eines Hausmädchens. Bei ber Zwangsversteigerung von Grundstücken eines G e roerbebetriebes haben die in diesem Betrieb beschäftigten Perfonen keinerlei Vorrecht! Wichtig ist, daß bas Vorrecht desLidlohns" nur berücksichtigt werden kann, wenn der Lohnanspruch beim Vollstreckungsgericht angemeldet wird, spätestens im Derstcigerungstermin vor der Auf­forderung zur Abgabe von Geboten!

3. (Eine minder einschneidende Vollstreckungsmaß- nahme gegen ben Schulbner ist die Z w a n g s Ver­waltung. Sie nimmt ihm nicht bas Eigentum, sondern entzieht ihm die Grundstücksoerwaltung unb die Einkünfte und bestimmt die von dem gerichtlich bestellten Zwangsoerwalter aus der Bewirtschaftung erzielten Reinerträgnisie zur Befriedigung der Be- rechtigten. Auch hier genießen die Lidlohnan- spräche ein Vorrecht, aber nur die laufenden Beträge (also nicht die rückständigen), soweit sie o o r der Beschlagnahme des Grundstücks entstanden sind. (Nach diesem Zeitpunkt sind sie Ausgaben der Ver­mattung, die ohnehin an erster Stelle zu berichtigen sind.) Die laufenden Beträge der Lidlohnansprüche sind ebenfalls anzumelden, unb zwar bis zur Aufstellung des Teilungsplans.

Entwicklung eine« Volke« oder eine« Derus«- stanbes abgeleitet Werben können, fo ist in diefer Tatsache eine eindringliche Lehre für uns ent­halten. dah mit dem Wesen des Handwerk- untrennbar verbunden ist die Idee der sitt­lich geordneten Berufs standSge- m e i n s ch a f t. daß daS Handwerk auch heute sich ?u dieser Idee bekennen muß und zur VerWirk- ichung der Idee einer festen beruflichen Organi­sation bedarf.

Die Entwicklung von der mittelalterlichen StaatsWirtschast zur Volkswirtschaft hat den engen Zufaminenhang zwischen Handwerk und bürgerlicher Gemeinschaftskultur allmählich mehr gelockert Die Rolle des Handwerk« für die Be­darfsdeckung der Bevölkerung ist mit der aus- kommenden Industrialisierung erheblich verändert Worden. Es schien der volkswirtschaftlichen Theo­rie unvermeidbar, dah in absehbarer Zeit für eine handwerksmäßige Produktion in der deut­schen Wirtschaft überhaupt kein Raum mehr sein würde. Wir wissen, dah dieser Glaube falsch gewesen ist. Wir stellen mit Freude und innerer Befriedigung vielmehr fest, dah ein LlmschWung zum Besseren, ein Aufstieg zu neuer Wirtschaft­licher Leistungsfähigkeit eingetreten ist. mag auch diese Entwicklung durch Krieg und Nachkriegs­zeit etwas oufgehaltcn Werden. Dieser Aufstieg Wäre nicht möglich gewesen. Wenn nicht auch in der Gegenwart, vor allen Dingen in der Nach­kriegszeit, das Handwerk eine wichtige und besondere kulturelle Mission zu erfüllen hätte. Wir dürfen in dem Ringen um die wirtschaftliche Gestaltung der Gegenwart und Zukunft nicht immer nur auf die äuheren Aus­wirkungen sehen. Wir müssen vorerst mit un« selbst, d h mit den Menschen wieder ins reine zu kommen suchen. Mit der fortschreitenden Me­chanisierung unseres ganzen Volksleben« ist da« Arbeits-Etho« in erschreckendem Um'_ng verlorengegangen, daS doch allein dem Menschen inneren Frieden und soziale Befriedigung zu schaffen vermag. Die Erziehung und die Wieder« findung diele« Arbeits-Ethos in der Arbeit und au« ber Arbeit heraus, das ist die riesenhafte Aufgabe, die uns beim Wiederaufbau unserer