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Nr. 150 Drittes Blatt Gießener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberheffen) Dienstag, 50. Juni 1951

Krisensteuer und Steuerpflichtiger. Don Or. paul Ruprecht, Dresden.

Die Srifenfteuer zerfällt in zwei Gruppen, und Zwar eine für Lohn steuerpflichtige und eine für veranlagte Steuerpflich­tige. Die ersteren werden zu der Abgabe insoweit hcrangezogen, wie sie nach dem Einkommensteuer­gesetz dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unter­liegen. Die Bemessungsgrundlage für die Krisen- steuer ist das Einkommen aus nicht selbständiger Arbeit, sowie Ruhe- und Wartegehälter, die in der Zeit vom 1. Juli 1931 bis 31. Dezember 1932 emp­fangen werden: außerdem unterliegen der Abgabe die unter den § 73 des Einkommensteuergesetzes fal­lenden einmaligen Einnahmen, wie Tantiemen, Gratifikationen usw. Die Krisensteuer wird nach dem Wortlaut der Verordnung von den Bruttoein­nahmen erhoben, d. h. von dem Betrage, den der Steuerpflichtige ohne Berücksichtiguna des Lohn­steuerabzugs, Familienermäßigungen usw. empfängt, er bezahlt also Krisen st euer von der Steuer. Befreit find von dieser Abgabe die Per­sonen, bei denen ein Steuerabzug vom Arbeitslohn ganz zu unterbleiben hat, ferner die nach der Not- Verordnung einer Gehaltskürzung unterworfenen Beamten.

Die Krifenlohnfteuer beträgt:

bei einem Monatslohn bis 300 RM. 1,0 o. H.

400 1,5

500 2,0

600 2,5

,, 700 3,0

1000 3,5

1500 4,0

3000 4,5

über 3000 5,0

Für einmalige Einnahmen beträgt die Steuer bei Beträgen bis zu 1000 RM. 1,5 v. f).

3000 3,5

über 3000 5,0 .,

Bei den veranlagten Steuerpflichti­gen ist die Bemessungsgrundlage für die Krisen- fteuer das endgültig für die Steuerabschnitte ver­anlagte Einkommen, die im Kalenderjahr 1931/32 geendet haben. Auch hierbei dürfen der steuerfreie Einkommenteil und die Familienermäßigungen nicht in Abzug gebracht werden. Die Krisensteuer der ver­anlagten Steuerpflichtigen beträgt bei einem Jahreseinkommen bis 3 600 RM. 0,75 v. H.

6 000 1,00

20 000 1,50

100 000 2,00

250 000 2,50

500 000 3,00

1000 000 3,50

über 1000 000 4,00

Infolge der Einführung der landwirtschaft­lichen Einheitssteuer zahlen Landwirte erst bei einem Einkommen von 6000 RM. an Einkom­men- und damit auch Krisensteuer.

Hat ein veranlagter Einkommenssteuerpflichtiger sowohl Arbeitslohn von nicht mehr als 16 000 RM., als auch sonstiges Einkommen, so ist die Krisensteuer der Veranlagten nur vom sonstigen Einkommen zu berechnen. Hierbei sind von letzterem die darauf entfallenden Werbungskosten und Schuldzinsen ab­zuziehen: die Sonderleistungen dürfen vom sonstigen Einkommen nur dann abgezogen werden, wenn die- ses den Arbeitslohn übersteigt. Die Krisensteuer ist nach dem Satze zu berechnen, der sich für das Ge­samteinkommen (einschließlich des Arbeitslohnes) ergeben würde.

Ein Privatbeamter mit 10 000 RM. Jahresgehalt und 5000 RM. sonstigem Einkommen zahlt demnach an Krisenlohnsteuer 350 RM. und an veranlagter Krisensteuer 50 RM. Bei einem Angestellten, der mehr als 16 000 RM. an Gehaltseinkommen be- zieht, könnte es nach der oben angeführten Vor­schrift zweifelhaft fein, ob er nur mit dem jene Summe übersteigenden Betrage, oder mit dem vol­len Einkommen der Krisensteuer unterworfen ist; vermutlich ist das letztere anzunehmen und mit die- ser Auslegung durch die Durchsührungsbestimmun- gen und Rechtsprechung zu rechnen.

Die Krisensteuer wird gleichzeitig mit der Ein- kommensteuer veranlagt. Zunächst sind jedoch Vor­auszahlungen am 10. Oktober 1931, sowie am 10. März und am 10. Oktober 1932 zu leisten. Für die Bemessung der Vorauszahlungen ist von dem zuletzt zur Einkommensteuer veranlagten Einkom­men auszugehen. Die geleisteten Vorauszahlungen werden auf die festgesetzte Krisensteuerschuld an- gerechnet. Um zu zeigen, wie stark die Krisensteuer einen privaten Angestellten belastet, sei folgendes Beispiel angeführt:

Ein Angestellter mit zwei Kindern, der im Jahre 1930 = 750 RM. monatliches Einkommen hatte, zahlte davon:

Einkommensteuer einschl. Zuschlag 47,75 RM.

Bürgersteuer 1,60

Insgesamt 49,25 RM.

Blieben zur persönlichen tße-rfügung 700,75 RM. Die Lage des in gleicher Lage befindlichen An- gestellten ist im Jahre 1931 nach Einführung der Krisensteuer 637,50 RM. Gehalt (nach Gehaltsabbau von 15 v. H. nunmehr versicherungspflichtig),

davon ab

Einkommensteuer 37,50 RM.

Angestelltenversicherungsbeitrag 15,00

Erwerbslosenversicherung /9,75

Verdreifachte Bürgersteuer 4,50

3 v. H. Krisensteuer 19,14

Insgesamt 85,89 RM.

Die Krisensteuer wird nach diesen Darlegungen, mit Ausnahme der durch die Notverordnung im Gehalt gekürzten Beamten, von allen Steuerpflich­tigen, und zwar auch von denen erhoben, die bis­her der Beitraaspflicht zur Arbeitslosenversicherung nicht unterworfen gewesen sind, und noch ba3u in einer Höhe, die angesichts des auch in der Privat­wirtschaft vorgenommenen Gehaltsabbaues als ein sehr schweres Opfer für die Steuerpflichtigen an­zusehen ist. Dies wäre aber noch kein Grund, diese Steuer mit so großer Erbitterung, wie es geschieht, abzulehnen, denn schließlich befinden wir uns in einer Zeit der Volksnot, die ohne große Einschrän­kungen für den einzelnen nicht zu überwinden ist. Sie" müssen also in Kauf genommen werden, wenn damit jener Zweck erreicht wird.

Nach dem Wortlaut der Notverordnung soll sie der Schaffung von Arbeitsmöglichkeiten und der Verstärkung der im Reichshaushalt für Krisenfür­sorge vorgesehenen Mittel dienen. Sie soll also Auf­

gaben erfüllen, die die Arbeitslosenver­sicherung aus eigener Kraft lösen müßte, zumal die dafür aufgebrachten Beträge allein ihren Ver­sicherten zugute kommen. Daß ein großer Teil der Krisensteuerpflichtigen sich darüber erregt, daß er die Fehlbeträge einer Versicherung decken soll, ohne an deren Leistungen beteiligt zu werden, ist zunächst begreiflich. Außerdem aber kann man ihm nicht ver­denken, daß er sich dagegen wehrt, weil die schlechte finanzielle Lage der Arbeitslosenversicherung nicht allein auf den heutigen Umfang der Erwerbslosig­keit, sondern auch darauf zurückzuführen ist, daß man ihre oft geforderte Reform immer wieder hinausgeschoben hat, und daß die Notverordnung sich dabei auch nur auf Ansätze dazu beschränkt hat.

Vor allen Dingen aber muß der Steuerpflichtige die Krisensteuer wegen der Art der Verwen­dung der aus ihr aufkommenden Summen ab­lehnen. Neben der Deckung der Fehlbeträge bestimm­ter, ihn nicht berührender Sozialversicherungen soll sie nämlich der Ankurbelung der Wirtschaft dienen, und zwar vor allem durch Finanzierung von Reichsbahnaufträgen, die wieder der Eistnindustrie und dem Bergbau Arbeit verschaffen

sollen. Außerdem sind diesen Gewerben aus ihr noch andere subventionsartige Hilfen zu die­sem Zweck zugedacht, wie z. B. eine Erleichterung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für den Bergbau, wenn dadurch eine Verbilligung der Kohle erzielt wird und dal. Es soll hier nicht die Zweck­mäßigkeit dieser Maßnahmen untersucht und fest- gestellt werden, ob die Finanzierung dieser Pläne mit neuen Steuern nicht vielleicht an der einen Stelle mehr einreißt, als sie an der anderen auf­baut, sondern es soll hier nur darauf hingewiesen werden, daß sowohl die Eisenindustrie, wie der Bergbau den ihnen zugedachten Hilfen, wenigstens soweit sie als Subventionen anzusehen sind, ablehnend gegenüberstehen.

Im Hinblick darauf, daß die Krisensteuer zunächst für die davon betroffenen Kreise große Härten mit sich bringt, und darauf, daß die mit ihr geplanten Subventionen von den Bedachten abgelehnt werden, erscheint es bei der herrschenden Volksstimmung zweckmäßig, die dadurch frei werdenden Beträge zu einer Ermäßigung der Abgabe auszu­nutzen.

SAdenlenkundgebung gegen die Kriegsschuldlüge.

>.

Aufmarsch der Chargierten im Stadion Potsdam-Lustschisfhafen. Im Rahmen der Wehrpolitischen Schulungstagung der Studentenschaft sand im Luftschiffhafen-Stadion in Potsdam eine große Kund- gebung gegen die Kriegsschuldlüge statt, an der Delegierte aus allen deutschen und auslandsdeutschen Hochschulen teilnahmen.

setzt gewesenen Gebiet völlig gedeckt. Am Ende des Jahres 1930 waren noch 19 Fälle nicht er­ledigt, die aus 1931 übernommen wurden.

Die Beiträge.

3m Jahre 1930 gingen an Beiträgen 36 978,35 Mark ein. Außer den drei Provinzialdirek- tionen, 18 Kreisämtern und einer Anzahl Städte gehören etwa 800 Landgemeinden, sowie nahezu 100 Krankenkassen dem Landesverband als Mit­glieder an. An Einzelmitgliedern zählt der Lan­desverband etwa 750.

Der Voranschlag für 1931.

Der Hauptvoranschlag für 1931 schließt in Ein­nahme und Ausgabe mit 1 031 086 Mk. ab. Der Voranschlag für die Eleonoren- und Kinderheil­stätte Lllmsrieden sieht in Einnahme 361 625 Mk., in Ausgabe 383 625 Mk. vor, mithin einen Fehl­betrag von 22 000 Mk. Der Voranschlag der Lu­pusheilstätte Gießen rechnet mit einer Einnahme von 372 520 Mk., Ausgabe von 386 620 Mk., Fehl­betrag somit 14100 Mk. 3m Voranschlag der Heilstätte Seltersberg, Gießen, ist eine Einnahme von 194 941 Mk., eine Ausgabe von 213 941 Mk., mithin ein Fehlbetrag von 19 000 Mk. veran­schlagt. Die Fehlbeträge werden aus Staatszu­schüssen und aus Mitteln des Landesverbandes, soweit möglich, bestritten.

Die Rechnungsablage für 1930

schließt In Einnahme mit 3 332 498,73 Mk., in Ausgabe mit 3 332 213,89 Mk., mithin mit einem Kassenbestand von 284,84 Mk. ab.

Der Vermögensnachweis

verzeichnet auf der Aktivseite 3 628 629,54 Mk.. auf der Passivseite 2141 967.05 Mk., mithin ein Reinvermögen von 1 486 662,49 Mk.

9er Hessische HeiMenverein im labte 1930.

Der Hessische Landesverband zur Be- kämpfung der Tuberkulose (Heilstättenver­ein) legt jetzt seinen Geschäftsbericht für dasJahr 1 9 3 0 vor. Dem Bericht ist u. a. folgen­des zu entnehmen:

Eleonorenheilsiätke und Kinderheilflätte Almfrieden bei winterkasten i. 0.

Die Behandlung in beiden Heilstätten vollzog sich im allgemeinen nach den bekannten hygienisch-diäte- tischen Grundsätzen. Die schon 1929 begonnene Diät- behandlung nach Sauerbruch-Hermannsdorser wurde im August 1930 vorläufig abgesc^ossen. Sie wurde durchgeführt an fast 60 Kranken mit Lungen- und Knochentuberkulose. Das Ergebnis überragt in keiner Weise die seitherigen Heilstättenerfolge. Bei den Kin­dern wurde in jedem Falle Sonnen- und Lichtbe­handlung durchgeführt mit Ausnahme schwer Lun­gentuberkulöser.

Die Zahl der Verpflegungstage betrug in 1930 in der Eleonorenheilstätte 37 304, in der Kinderheil­stätte 22 228, zusammen 59 532. Die Eleonorenheil- ftätte zählte Ende 1929 insgesamt 99 Kranke, in 1930 wurden neu ausgenommen 365^ Kranke, zusam­men 464; davon wurden im Berichtsjahr 381 ent­lassen, so daß am 31. Dezember 1930 ein Bestand von 83 Kranken vorhanden war. Die Kinderheilstätte Almfrieden zählte Ende 1929 insgesamt 74 Kinder, im Laufe des Jahres 1930 wurden ausgenommen 143, zusammen also 217 Kinder: davon wurden im Berichtsjahre 159 entlassen, so daß am 31. Dezember 1930 ein Bestand von 58 Kindern gezählt wurde.

Die der Heilstätte angeschlossene Fürsorgestelle für Tuberkulöse wurde im Jahre 1930 von 261 Per­sonen in Anspruch genommen (Darunter 182 Neu­zugänge).

Die Lupus-Heilstätte in Gießen wurde im Jahre 1930 noch in stärkerem Maße als im Vorjahre in Anspruch genommen. Im Berichts­jahre waren 402 Kranke gegen 384 im Jahre 1929 anwesend. Die Pflegetage betrugen 61 855 gegenüber 45 000 im Jahre 1929. Aus dem Jahre 1929 wurden 135 Patienten übernommen, im Jahre 1930 tarnen 267 hinzu, zusammen also 402. Davon wurden im Berichtsjahre 232 entlassen, Bestand am 31. Dezem­ber 1931 also 170 Patienten. Im Berichtsjahr 1930 wurde die Behandlung der Lupuskranken im ganzen in der gleichen Weise wie im Jahre 1929 weiterge­führt. Die Diät nach Sauerbruch und Hermanns- dorfer bildete Grundlage und Hauptanteil Der Be­handlung. Ihre gute Wirkung konnte wiederum bei der großen Mehrzahl der Lupuskranken beobachtet werden. Daneben wurde versucht, die Behandlungs­arten, welche sich früher in Der Lupusheiistätte be­währt hatten, roieDcr mit heranzuziehen und mit Der Diät zu kombinieren. Vor allem geschah Dies, um Den Heilungsverlauf noch rascher zu gestalten und auf Diese Weise Den Heilstättenaufenthalt Des ein­zelnen Kranken abzukürzen. Hierbei kamen vor allem allgemeine Sonnen- und künstliche LichtbäDer, Daneben audh örtliche Belichtungen Der Krankheits- herDe zur Anwendung. Die höchste Zahl Der an einem Tage anroefenDen Patienten betrug 192. Im übrigen macht der Bericht Mitteilung von einer An- zahl Verbesserungen und Umgestaltungen im Gar­tengelände der Heilstätte, sowie in dem Gebäude selbst. Der Kinderbau, auf dessen Errichtung schon im Jahre 1929 vergeblich gehofft wurde, konnte auch in diesem Jahre nicht zur Ausführung kommen. Die Heilstätte für Tuberkulose Der oberen Luftwege (Heilstätte Seltersberg, Gießen).

Diese Heilstätte wurde am 5. April 1930 ihrer Bestimmung übergeben, am 10. April 1930 konnte mit der Einweisung von Kranken begonnen wer­den. Die durchschnittliche Belegung gegen Ende

des Jahres betrug: Kehlkopfkranke 40 bis 45, infektiöse Kranke der Ohrenklinik 10 bis 15, Lungenkranke 15 bis 20, Lupuskranke 22. Die Heilstätte war somit Ende des Jahres nahezu belegt. Insgesamt wurden im Laufe des Jahres 107 Kehlkopfkranke und 205 infektiöse Kranke der Ohrenklinik aufgenommen. An Pflegetagen zählte die Abteilung für Kehlkopfkranke zusammen 8242, die Abteilung für JnsektionSkranke der Ohren­klinik 2194, die Abteilung für lungenkranke Männer 340 (die Zahl der lungenkcankenMännec, die erst seit 1. Dezember 1930 in der Heilstätte Aufnahme fanden, war Ende des Berichtsjahres noch sehr gering). Im großen und ganzen hat sich bis jetzt die Heilstätte sowohl hinsichtlich des Baues, wie der Inneneinrichtung durchaus be­währt.

Die klnderheilslationen in Hirschhorn a. TL und in Wald-Michelbach i. 0.

brauchten im Jahre 1930 vom Heilstättenverein bzw. von der Landesversicherungsanstalt nicht in Anspruch genommen zu werden, da die Kinder­heilstätte Almfrieden bei Winterkasten i. O. für die Unterbringung tuberkulöser Kinder ausge­reicht hat.

Die Aiirforgestellen für Tuberkulöse in Hessen.

Die Hessische Staatsregierung hat ihren Zu­schuß für das Jahr 1930 zur Unterstützung der Hessischen Fürsorge stellen für Tuberkulöse in Höhe von bisher 10 000 Mark um 1400 Mark auf 8600 Mark ermäßigt. Im Lande Hessen bestehen zur Zeit 31 Fürsorgestellen für Tuberkulöse.

Die Fürforgemaßnahmen.

Die Zürsorgemaßnahmen des Landesverbandes beftanöen auch in diesem Jahre vorwiegend in der Bewilligung von Zuschüssen zu Kuren in Tuberkulöse-Heilstätten. Im Jahre 1929 konnten vom Landesverband für diesen Zweck nahezu 58 000 Mark aufgebracht werden, in 1930 mußte der Zuschuß auf noch nicht die Hälfte dieses Be- ttages beschränkt bleiben. Der Hessische Staat hat seinen Zuschuß von 30 000 Mk. in 1929 auf 13 000 Mark in 1930 ermäßigt, der Landesverband konnte im lausenden Jahre aus eigenen Mitteln nicht so viel aufbringen als bisher. Aus eigenen Mitteln hat der Landesverband für diesen Zweck 13 388,50 Mk. aufgebracht. Die Kurerfolge waren durchweg zufriedenstellend bis gut

Mittelstandsfonds.

Der Aufwand für die Tuberkulosebekämpfung im Mittelstand belief sich im Berichtsjahre auf 5497 Mk. Da dem Landesverband nur 3347,15 Mark zur Verfügung standen, schloß das Jahr 1930 mit einem Fehlbetrag von 2149.85 Mk. ab. Dieser Fehlbetrag ist bis auf den kleinen Rest von 140,85 Mk. verrechnet der aus den in 1931 zu erwartenden i Einnahmen zu decken ist. 3m ganzen wurden 40 Kursälle durchgeführt Ende 1930 waren noch 26 Fälle unerledigt die auf 1931 übernommen wurden.

Lupusfonds.

Don der Lupuskommission des Deutschen Zen­tralkomitees zur 'Bekämpfung der Tuberkulose wurde dem Landesverband zur Bewilligung von Kurzuschüssen an Lupustranke in 1930 der Be­trag von 3000 Mk. überwiesen, so daß mit dem Rest aus 1929 im ganzen 4592 Mk. zur Verfü­gung standen. Der Aufwand beläuft sich auf 8214,63 Mk., die Ausgaben übersteigen demnach die Einnahmen um 3622,39 Mk. Der Landesver­band war an 24 Kursällen beteiligt. Der Mehr­aufwand wurde durch Heranziehung eines Fonds zur Förderung gesundheitlicher Ausgaben im be­

Erweitertes Schöffengericht Gießen.

Gießen, 29.Juni. Rachdem in der Straf­sache wegen der Schlägerei in Ranstadt die für heute geladenen Zeugen vernommen worden wa­ren, wurde dem Staatsanwalt zur Begründung der Anklage das Wort erteilt Er bemängelte zu­nächst daß die Gendarmerie Stockheim die Ver­sammlung polizeilich nicht überwacht hat, und fin­det darin mit einen Grund dafür, daß die Ver­sammlung einen derart tumultartigen Ausklang fand, wobei viele Versammlungsteilnehmer Panik» arttg durch Fenster und Keller ins Freie flüchte­ten. Rach seiner Auffassung hat der Angeklagte E., der während des Schlußwortes wiederholt aus­gefordert war, Ruhe zu halten, sein Bierglas in die SA.-Leute geworfen, und dabei einen alten Mann verletzt Inzwischen waren SA.-Leute von der Bühne nach dem Tisch E. geeilt, denen noch mehrere SA.-Leute nachstürzten, als der Schuh siel. KurZ darauf wurden SA.-Leuten Stöcke ge­reicht, mit denen daraus geschlagen wurde. Cs kam dann nochanals zu einer heftigen Schlägerei in der Ecke, wo die Turngeräte standen. Dorthin hatte sich E. und seine Genossen zurückgezogen. Da der Versammlungsleiter den Führer der SA.- ßeute beauftragt hatte, im Falle eines Tumults von sich aus den ^aal durch SA.-Leute räumen zu lassen, so hielt der Staatsanwalt in subjektiver Hinsicht nicht für erwiesen, daß zunächst die betr. Angeklagten sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns bewußt waren. Die Anklage wegen Landfriedens­bruch hält er daher nicht aufrecht, da von einer öffentlichen Zusammenrottung bei dieser Sachlage nicht mehr gesprochen werden könne. Insoweit aber die angetlagten Rationalsozialisten sich an der Schlägerei in der Ecke des Saales beteiligt haben, hielt er sie der gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung für schuldig, da sie dort die An­greifer waren. Weiter hält er für einwandfrei erweisen, daß der Angeklagte G. mit einem Gummiknüppel bewaffnet zur Versammlung er­schienen ist, desgleichen, daß der Angeklagte E. ein Dierglas geworfen und einen anderen verletzt hat. Gegen fünf Angeklagte beantragte er wegen ge­meinschaftlicher Körperverletzung, bx"to. wegen Kör­perverletzung mittels eines gefährlichen Werk­zeugs eine Gefängnisstrafe von je 2 Monaten, ge­gen zwei Angeklagte wegen Wasfenmihbrauchs Gefängnissttafen von je 3 Monaten, gegen einen Angeklagten wegen verbotenen Schießens an von Menschen besuchten Orten und groben Unfugs eine Haftstrafe von 6 Wochen und im übrigen die Frei­sprechung der weiteren fünf Angeklagten. Schließ­lich beantragte er die Einziehung des Gummi­knüppels und der Tränengaspistole.

Es sprachen dann zunächst die Verteidiger der nationalsozialistischen Angeklagten, die in sämt­lichen Fällen die Freisprechung beantragten. Die Verteidigung will in näheren Darlegungen zu- nächst beweisen, daß die Anhänger der Sozial­demokratischen Partei es darauf abgesehen hatten, die Versammlung unmöglich zu machen. Der Dier- glaswurf durch E. war nach seiner Ansicht gleich­bedeutend mit einem Angriff: für die SA.-Leute bedeutete er das Zeichen zum Vorgeheir. Dann hätten die SA.-Leute dafür gesorgt, daß weitere Unruhen nicht aus kamen: Sie fühlten sich ange­griffen und hätten in Rotwehr gehandelt. Falls aber Ueberschreitung der Rotwehr vorliegen sollte, wären die Angeklagten doch straflos, weil sie infolge des Schusses in Bestürzung gehandelt hätten. Jedenfalls liege mindestens Putativnot- wehr vor.

Der Verteidiger der übrigen Angeklagten be­antragte auch Freisprechung. Er wies daraus bin, daß nicht aufgeklärt sei, in welcher Weise das Dorfgespräch aufgekommen ist. Er behauptete, daß man mit allen Mitteln versucht Hai, gegen G. und Genossen Sttmmung zu machen vor und wäh­rend der Versammlung. Die Mitglieder der Sozialdemokratischen Partei wären in friedlicher Absicht in die Versammlung gegangen und hätten nicht beabsichttgt, die Versammlung zu sprengen. Er bestreitet, daß die von ihm vertretenen An­geklagten jemand angegriffen hätten. Sodann be­faßte er sich näher mit den Aussagen der Be­lastungszeugen. Abgesehen von dem Angeklagten, der mit der Pistole geschossen hat, hält er im übrigen bei keinem einen schlüssigen Schuldbeweis für geführt.

Rachdem die Angeklagten selbst noch ©rflärun- gen abgegeben hatten, gab das Gericht bekannt, da die Entscheidung am Montag, 6. Juli, ver­kündet wird.

Sprechstunden der Redaktion.

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