Ausgabe 
30.3.1931
 
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Nr. 75 Erstes vlatt

18(. Jahrgang

Montag, 30. März <931

GießenerAnzeiger

General-Anzeiger für Oberhessen

Vrvck vnv Verlag: vrühl'sche Universttatr-Vuch- vnd Stdnöruderet B. Lange in Liehen. Schriftleitung und Seschäftrstelle: Zchulstraße 7.

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Ehefredaliteur.

Dr Friede. Wilh. Lange. Verantwortlich für Politik Dr. Fr. Wilh. Gange; für Feuilleton Dr H.THyriot; für den übrigen Teil Ernst Blumschein und für den Anzeigenteil Mar Filter, sämtlich in ®lefaen

S

Gegen die Verwilderung der politischen Sitten.

Nie neue Notverordnung des Reichspräsidenten. Verschärfung der Maßnahmen gegen politischen Terror und Verhöhnung der Religion.

Belagerungszustand.

Es ist richtig, die Auflösung der ö f - fentlichenOrdnung. vor allem in Preußen, sieht Kem Bürgerkrieg zum Verwechseln ähnlich. Untersuchungen und Betrachtungen darüber anzu- stellen, warum es so gekommen ist, hat keinen Zweck, denn Staat und Volk müssen nicht nur das Gefühl, sondern auch die Sicherheit haben, daß die Staatsgewalt stark genug ist, für die öffent­liche Ordnung zu sorgen. Die Hetze der Kom - m u n i st e n in Presse und Versammlungen hätte schon lange unterbunden werden müssen, denn die Kommunisten geben ja offen und rückhaltlos zu, daß sie die Demokratie mißbrauchen, um die Dik­tatur einerdeutschen" Tscheka zu errichten. Die neue Rotverordnung des Reichspräsidenten un­terscheidet sich von einem ähnlichen Akt Les frühe­ren Reichspräsidenten Ebert im Herbst 1923 in­sofern, als die gesamte vollziehende Gewalt dem politischen R ei ch s l n nen m i n i- fter übertragen wird, während im Herbst 1923 die Gewalt dem unpolitischen Reichswehrmi­nister und in der Auswirkung dem Chef der Hee­resleitung in sehr kluger Erwägung aller Tlm- stände übereignete. Auch der Belagerungszustand der Vorkriegszeit übertrug die öffentliche Gewalt Len militärischen Dezirkskommandeuren, was Ge­währ dafür bot, daß die Ausübung dieser Ge- wqlt nichtetwaeinseitigpolitischmih- braucht wurde. Durch die Rotverordnung sind einstweilen alle staatsbürgerlichen Rechte und Freiheiten aufgehoben worden, was einen Zu­stand schafft, der unbedingt vorsichtige und pflegt iche Behandlung durch die politi­schen Behörden erfordert.

Für die Radikalen aller Schattierungen, für die Maulhelden auf der Bühne, für die viel gefähr­licheren Drahtzieher in den Kulissen ist die Rot­verordnung eine heilsame Warnung. Ob aller­dings der Reichsinnenininister Dr.Wirth sich von der parteipolitischen Einstellung soweit frei­machen kann, daß er eine unbedingt überpar­teiliche Handhabung der Rotverordnung ver­bürgt, bleibt abzuwarien. Jedenfalls muh aber Sicherheit dafür geschasst werden, daß Uebergriffe und Mißgriffe der untergeordneten ausführenden Organe sofort und im beschleunigten Rechtswege wieder gutgemacht werden können. Auch das darf keinem Zweifel unterliegen, daß die Werbearbeit für das Volksbegehren in Preußen nicht durch das Ausnahmerecht der Rotverord­nung gedrosselt und unmöglich gemacht werden darf.

Der Inhalt der Notverordnung. Einschränkung der Versammlungsfreiheit und der Ankündigung von Kundgebungen.

Berlin, 28. März. (MTB.) Der Reichs- Präsident hat unter dem heutigen Datum auf Grund des Art. 48 eine Verordnung zur Bekämpfung politischer Ausschrei­tungen erlassen, die die Befugnisse der Behörden auf dem Gebiete des versammlungsrechtes und hin­sichtlich der politischen Druckschriften in einer Anzahl von Punkten erweitert.

3n § 1 der Verordnung wird bestimmt, daß öffentliche politische Versammlun­gen sowie alle Ansammlungen und Auf­züge unter freiem Himmel spätestens 24 Stunden vorher der Ortspotizeibehörde an- gemeldet werden müssen. Sie können beim vorliegen bestimmter Voraussetzungen verboten werden, vor allem dann, wenn zu besorgen ist, daß zum Ungehorsam gegen Gesetze oder Anordnungen der Behörden aufgesor- dert ober angereizt wird, der Staat oder feine leitenden Beamten beschimpft ober böswillig verächtlich gemacht werben, ober eine Religionsgemeinschaft be­schimpft wirb. Statt bes Verbotes kann eine Genehmigung unter Auflagen erfolgen. Die gleichen Vorschriften gelten für politische Umzüge auf Last­wagen. Unterlassung der Anmeldung oder öffent­liche Aufreizung zu Gewalttaten wird mit Ge­fängnis nicht unter 3 Monate beftraft. Mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten wird be­straft, wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht ober ihm anbrotjf. Versamm­lungen und Auszüge können unter den gleichen Voraussetzungen, bie das verbot begründen, auf- g et ö ft werden.

Rach § 7 können Vereinigungen, deren Mitglieder wiederholt gegen die Bestimmungen der Verordnung und andere in der Verordnung ge­nannte Vorschriften verstoßen haben, und in denen solche Handlungen gebilligt werden, a u f g e 15 ft werden. Strafbar macht sich, wer eine hiernach aufgelöste Vereinigung irqenroie unter­stützt. 8 8 bestimmt, daß für politische Vereinigungen das Tragen einheitlicher Kleidung oder Abzeichen verboten werden kann.

Rach § 10 können Plakate und Flugblät­

ter. deren Inhalt geeignet ist. die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden, beschlag- nahmt und eingezogen werden. Plakate und Flugblätter politischen Inhaltes sind mindestens 24 Stunden vor der Verbreitung der zuständigen Polizeibehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Die öffentliche Ankündigung politischer Versammlungen darf nur die zur Be­kanntgabe der Versammlung erforöer- lidjen sachlichen Angaben enthalten. Ande­renfalls kann sie polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden. Das Gleiche gilt für Druckschriften, in denen eine Kundgebung der in 8 1 der Verordnung bezeichneten Art enthalten ist. Periodische Druckschriften können beim vor­liegen dieser Voraussetzung, wenn es Tages­zeitungen find, bis auf die Dauer von acht Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. Dasselbe gilt für periodische Druckschriften, als deren verantwort­licher Schriftleiter eine Person genannt ist, die strafrechtliche Immunität genießt. Diese Bestim­mung nimmt Bezug auf das 'verbot, das in dem Reichsgefeh vom 4. März b. I. enthalten ist.

Der dritte Abschnitt der Verordnung, 8 13 bis § 17, enthält Verfahrens- und Durchsührungsvor- fdjriffen. Er bestimmt insbesondere, daß gegen die Maßnahmen der Ortspolizeibehörden die Anfech­tung nach den Bestimmungen des Landes­rechtes, in allen übrigen Fällen die Beschwerde an einen vom Präsidium zu bestimmenden Senat des Reichsgerichtes gegeben ist. Die (Einlegung der Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wir­kung. Der Reichsminister des Innern kann die oberste Landesbehörde um die Auflösung einer Vereinigung, das verbot des Unlformtragens oder das verbot einer periodischen Druckschrift ersuchen. Bel Meinungsverschiedenheiten ist unverzüglich telegra­phisch oder telephonisch die Entscheidung des Se­nates des Reichsgerichtes anzurufen. Die weiteren Durchsührungsmaßnahmen trifft der Reichsminister des Innern, und zwar hinsichtlich des Verfahrens vor dem Reichsgericht im Einvernehmen mit dem Reichsjustizminister. Er kann auch, soweit er es für erforderlich hält, Richtlinien für die Hand­habung der Verordnung erlassen. Die in Artikel 48 Abs. 2 der Reickisverfassung genannten Grund­rechte werden für die Geltungsdauer dieser Ver­ordnung in den zu ihrer Durchführung erforderlichem Umfange außer Kraft gefetzt.

Die Gründe

für die Notverordnung.

Ein amtlicher Kommentar.

Berlin, 28. März. iTTI.) Wie amtlich ver­lautet, war über die Verordnung des Reichs­präsidenten zur Bekämpfung politischer Aus­schreitungen bereits gelegentlich der kürzlich in Berlin stattgefundenen Konferenz der Innenminister mit dem Reichsinnenminister ein Einvernehmen erzielt worden. Reben seinem -heutigen Rundtelegramm an die Innenminister der Länder hat der Reichsinnen­minister auch an alle religiösen Gesell­schaften öffentlichen Rechts ein Schreiben ge­richtet, in dem die Bitte ausgesprochen wird, in der Polemik auch gegen die Dissidenten eine Sprache zu führen, die der schwierigen Lage unseres Landes und dem Geiste der Verordnung angemessen fei.

Die ganze Verordnung, so wird an amtlicher Stelle betont, sei aufgebaut auf dem Gedanken, daß Beschimpfungen oder böswillige Verächtlichmachungen des Staates und seiner Einrichtungen sowie der kirchlichen Ge­meinschaften verhindert werden mühten. Wenn man bedenke, was in letzter Zeit an G e- walttaten und antireligiöscnKund- gebungen geschehen sei. so sei diese Tatsache für das deutsche Volk nicht nur außerordentlich beschämend, sondern auch ein Zeichen für die i i deutschen Volk entstandene Unkultur. Gerade diese Kundgebungen, wie sie zu Ostern und sogar zu Karfreitag von verschiedenen radikalen Geistesrichtungen geplant gewesen seien, hätten katholischen und evangelischen Krei­se n Veranlassung gegeben, den Reichskanzler und die Reichsregierung zu bitten, diesem Winfrieden Einhalt zu gebieten. Man habe in den letzten Monaten radikale Versammlungen er­lebt, in denen die staatliche Hoheit und die staat­lichen Einrichtungen in einer Art behandelt wor­den seien, die den Staat berühre. Dabei sei auch an wüste antisemitische Ausschrei­tungen zu denken. 3m Reichstag habe die Regierung zunächst den Haushalb verabschieden wollen, da gerade diese Maßnahme eine kredit- polittsche Rotwendigkeit gewesen sei. Run stehe man vor der Frage, auch die innerpoli- tischen Verhältnisse zu ordnen. Es müsse, so wird erklärt, ein solches Maß bon Ordnung beschaffen werden, daß kulturell gesprochen, den

Deutschen ein geordnetes Zusammen­leben im Staate wieder gewährleistet sei. Reich und Länder müssen gemeinsam alles aufbieten, um ein solches Maß von Ord­nung au schaffen, daß sich das politische Leben in Deutschland wieder zu Formen zurückfindet, die eines Kulturvolkes würdig sind. Diese Einstellung schließt von vornherein eine einseitige Anwen­dung der Rotverordnung aus. Von zuständiger Stelle wird die Hoffnung ausgedrückt, daß diese Verordnung, die im Einvernehmen mit den Län­dern und teilweise auf deren dringendes Ver­langen entstanden ist, dazu beitragen werde, das Riveau des politischen Lebens in Deutschland wieder zu heben.

Oie Berliner presse zur Notverordnung.

Gefahr einseitig politischer Ucbcrgrisfc.

Berlin, 28. März. (CRB.) Die den Regie- rungsparteicn nahesteh.nden Zeitungen begrüßen die Maßnahmen der Regierung als ein Mit­tel zur Beruhigung der politischen Atmosphäre. Die Rechtspresse gibt ihrer Genugtuung über die Ankündigung der Regie­rung Ausdruck, daß besondere Maßnahmen ge­gen die Beschimpfungen der religi­ösen Einrichtungen und Religions­gemeinschaften geplant sind, äußert jedoch Bedenken über das politische Aus­maß der Verordnung, die unter Llmständen jede opposittonelle politische Propaganda unter­binden könnte.

DerVorwärts" (Soz.) billigt die Absicht, von der die Verordnung ausgeht, behält sich je­doch Krittk im einzelnen vor. Das starke Hervor- heben des Religionsschuhes lasse den Z e n - trumseinsluß deutlich erkennen. Da die Aus­führung der Verordnung in der Hand der Landesbehorden liege, gewinne das poli­tische Kräfteverhältnis in den Ländern erhöhte Bedeutung. DieBoss. Z tg. (Ullstein)

spricht von einem Akt der Rotwehr, den man bedauern könne, zu bem die Regierung aber durch die Verrohung des politischen Lebens ge­zwungen worden sei.

DieGermania" (Zentr.) bezeichnet dia Verordnung als eine notwendige Tat, von der eine segensreiche Wirkung erhofft werde. Deü Freiheit des politischen Kampfes bleibe so viel Raum, daß niemand, der sich in den selbst­verständlichen Grenzen der Ordnung halte, auch nur die geringste Beeinträchtigung zu befürchten habe. Die neue Verordnung habe le­diglich den Zweck, diese Selbstverständlichkeit ge­gen alle Auswüchse vorbeugend zu schuhen.

DieD. A. Z." (Volkspartci) ist der Ansicht, daß niemand gegen die Anwendung des Ar­tikels 48 aut Wiederherstellung gesunder Verhält­nisse Einspruch erheben werde. Allerdings ent­halte die Verordnung ganz außerordenl- liche weitgehende Be st immun gen und Kautschukparagraphen". Es bestehe zweifellos die Gefahr, daß der üebereifer einzelner Behörden ober ihre parteipolitische Kurzsichtigkeit zu neuer Aufreizung Anlaß gebe, statt bic Beruhigung au förbern. Auch bis Börsenzeitung" iKonserv.) heißt bie Tendenz rück­haltlos gut. Aber auch sie befürchtet, daß gewisse Bestimmungen der Verordnung von sozialdemo­kratischen Behörden ausgenuht werden könn­ten, um die Betätigung ihrer politischen Gegner, auch wenn sie sich in gesunden Formen halte, ein­zuschränken. Die Reichsregierung werde darüber wachen müssen, daß kein derartiger Mißbrauch getrieben werde. Aehnlich äußern fich die Deutsche Tageszeitung",Kreuz­zeitung" und die Scherl-Blätter. Der Schuh gegen die He he der Gottlosenverbände fei erfreulich, die Blätter sehen aber in der Rotver- vrdnung andererseits geradezu eine Verschärfung des Republikschuhgesehes. DieDeutsche Zei­tung" sieht in der Rotverordnung das Höchst- m a ß an Eingriffen in bie politische Freiheit, daS praktisch bem Delagerungszustanbgleich­komme.

Scharfe Kritik der Rechtsopposition.

Oie Einberufung des Reichstags soll gefordert werden.

Rümberg, 29. März. (TU.) Die Dertteter ber dem Reichstag ferngebliebenen Parteien hiel­ten am Sonntag eine Tagung ab. Es wurde eine Entschließung angenommen, in der ks heißt: Die mit dem Auszug der nationalen Oppo­sition aus dem Reichstag angestrebten Ziele sind ihrer Verwirklichung näherge­bracht. Eine an sich brüchige, nur durch Wahl­angst zusammengehaltene Mehrheit hat mit der Vertagung des Rumpfparlaments den Beweis erbracht, daß das sogenannte Frontkämpfer- kabinett Brüning sich in hoffnungsloser, frei gewählter Abhängigkeit von der Sozialdemo- Iratie befindet. 3rgendw eiche Aufbau­arbeit im Sinne ber vorjährigen Osterbotschaft Hinbenburgs ist nicht geleistet worden. Die Sozialdemokratie ist entlarvt. 3hre Anhänger sehen jetzt, was von den Wahlversprechungen dieser Partei zu halten ist.

Die nationale Opposition wendet sich mit Ent­schiedenheit gegen d ie neue Rotverord­nung, durch die wesentliche Grundrechte der Verfassung außer Kraft gesetzt werden. Sie wird die Einberufung des Reichstages for­dern und sie wird auch in den Ländern bic zur Aufrechterhaltung ihrer von ber Verord­nung verletzten Souveränität gebotenen Schritte tun. Don dem Herrn Reichspräsidenten wird erwartet, daß er sich nicht länger von den Parteien einseitig unterrichten läßt, die ihn ur­sprünglich bekämpft und zum Teil geschmäht ha­ben, sondern daß er auch bic Vertreter der nationalen Opposition hört, hinter denen die Mehrheit seiner ehemaligen Wähler steht. Die von ihm unterzeichnete Ver­ordnung ist von ihren Urhebern nicht nur zur Abwehr der Propaganda der Gottlosen bestimmt; sie ist offensichtlich gegen die besten aufbauenden Kräfte der Ration gerichtet und soll dem S t a h lh e l m v o l k s b e g e h r e n Abbruch tun. Die zersetzende Tätigkeit der Gottlosen und der übrigen christentumfeindlichen und landes- verräterischen Organisationen muß durch iyn unterbunden werden. Kann der Herr Reichs­präsident die Aufhebung der Verordnung bei der Reichsregierung nicht durchsetzen, so fordert bic nationale Opposition, daß er s i ch von seinen gegenwärtigen Beratern trenn t."

Oie Kommunisten fordern Einberufung des Reichstags.

Berlin, 30.Mär;. (VDZ.) Die kommunistische Rcichslagsfraktion hat im Reichstage einen Antrag eingebracht auf sofortige Aufhebung der Ver­ordnung auf Einschränkung des Vereins-, Ver­sammlung-, Demonslrations- und Presserechts und in einer Interpellation die Stellungnahme der Re­gierung gefordert. Ferner hat der Abgeordnete

Stöcker im Auftrage der kommunistischen Reichstags­fraktion vom Reichstagspräsidenten Löbe die so­fortige Einberufung des Reichstages gefordert und im Falle der Ablehnung dieser Forde­rung durch den Reichrtagspräfidenten die f o f o r - tigeEinberufungdesAelte st enrats be­antragt.

Oie Koatitionskrifis in Thüringen.

Tic Bolkspartei gegen Frick.

Weimar, 29. März. (Sil.) Zu ber neuen Reichsnotverordnung gibt bie D. D. P. Thü­ringens eine Erklärung heraus, in ber darauf hingewiesen wird, daß diese Verordnung, durch bic das Riveau des politischen Lebens in Deutsch­land gehoben werden solle, in einer Parallele stehe mit dem Abwehr kämpf, den die DVP. i n Thüringen gegen bic Verwilderung ber poli­tischen Sitten aufgenommen habe. Wenn sich diese Rotverordnung für das ganze Reich als notwendig erwiesen habe, so fei damit die Ansicht derer widerlegt, die sich bemühen würden, die Hal­tung ber Volkspartei in Thüringen gegenüber den Rationalsozialisten als übertriebene Empfindlichkeit herauszustcllen. Die Tatsache, daß die heilsame Wirkung der Rot­verordnung ganz und gar von einer gerech­ten polizeilichen Handhabung ab» hänge, weise in Thüringen gebieterisch auf eine Reubesetzung des 3nnenminifte- riums hin. Es sei eine allgemeine Erfahrung und auch die Erfahrungen in Thüringen hätten es gezeigt, daß ein einer extremen Partei angehöri­ger Minister ein solches Maß von Llnabhängig- keit vom Geiste seiner Partei nicht auf bringen' könne, daß seine Entscheidungen als objektiv und überparteilich anerkannt werden könnten. Die Ab­sicht der Volkspartei, den nationalsozialisttschen Einfluß in der Landesregierung auszuschal­ten, könne durch den Erlaß der Rotverordnung nur gestärkt werden.

Hindenburgs Oank an Brüning.

Berlin, 28. März. Reichspräsident von Hindenburg empfing heute den Reichs­kanzler Dr. Brüning zum Vortrag über die in den letzten Wochen und Tagen erledigten po­litischen und parlamentarischen Arbeiten und über die weiteren Ausgaben, die die Reichs­regierung nunmehr in Angriff nehmen werde. Der Herr Reichspräsident sprach dem Reichskanzler in warmen Worten seinen Dank und seine Anerkennung für die von ihm und der Reichsregierung geleistete be­deutsame und wertvolle Arbeit aus und bat Dr. Brüning, diesen Dank an die Reichsminister und ihre Mitarbeiter weiterleiten zu wollen.