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MMMMMO 6le5m-51HL 8n untere Mitglieder!

Der Reichspräsident bat durch eine Not­verordnung auf Grund de, Artikel» *R der Reichsoerfasiung am 26. Juli 1930 tiefeinschneidende Änderungen der Kran- kenoersicherung oorbehalttich einer gelett- lichen Regelung verfügt. 5952D

Diele Änderungen gelten bereit» ab 28.3uli 1930. Sie müssen von jedem Kassenvorstande durchgeführt werden, ohne 9tü(ffid)t darauf, welche Bestimmung die jetzige Kassensatzung enthalt.

Für unsere Mitglieder find folgende Aenderungen maßgebend:

1. Für die Inanspruchnahme der Kran- kenhilfe hat jeder Versicherte einen Arzt- ausweis zu lösen. Hierfür ist -ine Ge­bühr von 50 Pf. zu entrichten. Die» gilt auch bei Erkrankungen von Familien- angehörigen. Die Ausweise werden von der Kasse ausgegeben für Arbeitslose vom Arbeitsamt bzw. dessen Nebenstellen. In besonders dringenden Fallen kann der Arzt, wie bisher schon, vorläufig in An- spruch genommen werden ohne Vorlegung des Arztausweise». Der Versicherte ist jedoch verpflichtet, den Ausweis innerhalb 3 lagen nachzuloscn.

2. Bei der Abnahme von Arznei-. Heil- und Stärkungsmitteln muh der Versicherte von den Kosten jeder Verordnung 50 Pf. an die abgebende Stelle (Apotheker, Dro­gist, Optiker, Selbstabgabe der Kasse usw.) zahlen, Betragen die Kosten der Arznei usw. weniger als 50 Ps., so braucht nur der geringere Betrag gezahlt zu werden.

3. Bei Erkrankung von Familienange­hörigen hat der Versicherte Anspruch auf die Hälfte der Kosten der vom Arzt ver­ordneten Arzneien usw Die Apotheker und sonstigen Heilmittel-Lieferanten wer- den in diesen Fällen die Hälfte der Rezept­kosten von dem Versicherten verlangen und die andere Hälfte der Kasse in Rechnung stellen.

4. Krankengeld wird nur noch vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit an gezahlt. Auch wenn der Versicherte zunächst nur arbeitsfähig krank wird und die Arbeits­unfähigkeit später eintritt, müssen drei Wartetage für das Krankengeld eingehal­ten werden. Endet die Arbeitsunfähigleit an einem Sonntag ober einem gesetzlich allgemein anerkannten Feiertag, so wird für diesen lag kein Krankengeld gezahlt. Folgen mehrere solcher Tage aufeinander, so wird nur für den letzten Feiertag kein Krankengeld gezahlt.

5. Versicherten, die wahrend der Krank­heit Lohn oder Gehalt weiterbeziehen, wird der weitergezahlte Betrag vom Kran- kengeld gekürzt. Ist also der weitergezahlte Lohn, oder Gehaltsbetrag höher als das Krankengeld, so wird Krankengeld über­haupt nicht gewährt. Ist der weitergezahlte Betrag nur geringfügig, so gilt er als Zuschuß, der auf das Krankengeld nicht angercchnet wird. Wenn der Arbeitgeber, statt Lohn oder Gehalt weiterzuzahlen, einen Zuschuß zum Krankengeld gewährt, so wird dieser Zuschuß ohne Rücksicht auf seine Höhe, auf das Krankengeld nicht an- gerechnet. Die Versicherten sind verpflich­tet, der Kasse die Weiterzahlung von Lohn oder Gehalt zu melden. Es bleibt späterer Regelung vorbehalten, ob für diese Der- sicherte als Ausgleich die Beiträge er- mäßigt, ober bas Krankengelb erhöht wirb.

6. Die bisherigen Mehrleistungen an Krankengelb finb nicht mehr zulässig. Ieber Versicherte hat nur noch Anspruch auf 50 vom Hundert bcs Grunblohnes als Kran- kengeld. Für Verheiratete wirb ein Zu­schlag von 10 o. H. gewährt.

7. Der Anspruch auf Krankengelb ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit ber Kasse nicht gemelbet wirb. Das ailt aber nicht, wenn die Mekbung innerhalb einer Woche nach Beginn ber Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Wirb die Meldung erst später erstattet, so bat ber Versicherte nur Anspruch auf Krankengelb von bem Tage ab, an bem er sich bei ber Kasse gemelbet hat

8. Die seitherige Mehrleistung an Haus- Selb mußte ebenfalls wegfallen. Dasselbe eträgt jetzt 50 v. H. bes Krankengelbes.

9. Die Familienkrankenpflege, welche seither von der Kasse freiwillig eingeführt war, ist Pflichtleistung geworden. Sie wird auf die Dauer von 13 Wochen gewährt, und zwar für die Ehefrauen und Kinder. Die Familienangehörigen erhalten ärztliche unb zahnärztliche Behandlung im gleichen Umfange wie bie Versicherten. Von den Kosten für Arznei unb Heilmittel wirb bie Hälfte erstattet. (Siehe auch Ziff. 3.)

Der Anspruch auf die vorstehenden Lei­stungen besteht nur, wenn der Versicherte innerhalb eines Zeitraumes von 6 Mo- naten mindestens 13 Wochen Mitglied­schaft nachweisen kann.

10. Weiterversicherte oder Weiteroer- sicherungsberechtiate, die nicht mehr im Kassenbereich wohnen, müssen in Zukunft ihre Versicherung bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse ihres Wohnortes fori- setten. Die in Frage kommenden Ver­sicherten sind von ber Kasse bereit» unter­richtet.

11. Stirbt ein Mitglieb, so kann der überlebende Ehegatte sich weiterversichern in derselben Form, wie es da» Mitglied gekonnt hätte, wenn es am Leben ge­blieben wäre.

12. Die vorstehend geschilderten Maß­nahmen sind bereits am 28. Juli 1930 in Kraft getreten. Zu ihrer Durchführung bedurfte es jedoch einer Reihe vermal- tungstechnischer Vorkehrungen, so daß die

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Ziffern 1 und 2 vorstehender Befannf- madjung erst vom 1. September 1930 ab in Kraft treten können.

Welche finanziellen Auswirkungen die Einfchränkungen der Leistungen für die Kasse haben werden, wird innerhalb drei Monaten festgestellt werden. Sollte eine Ermäßigung der Beiträge auf Grund die­ses Ergebnisses möglich sein, so wird dem Kassenausschuß eine dahingehende Aende- rung der Satzung zur Beschlußfassung vor­gelegt werden. Wir wissen, daß die Not­verordnung den Versicherten schwere Opfer auferlrgt und bitten, davon überzeugt zu fein, daß es nicht der Wunsch der Kasse ist, die Versicherten zu schädigen, sondern daß die Kasse nur ihre gesetzlichen Ver­pflichtungen erfüllt. Sic wird bemüht sein, soweit es in ihrer Macht steht, alle Här­ten zu vermeiden. Wir bitten aber auch unsere Versicherten, der Kasse bei der Er- füUung der gesetzlichen Aufgaben keine Schwierigkeiten zu bereiten.

______________________Der Vorstand.

Versteigerung.

Dienstag, den 2. September, nach­mittags 3 Ubr, versteigere ich in Langs­dorf am Babnbof 51)83D

ein Lanz - Großbulldog

PS 22/28

zwangsweise gegen Barzahlung.

morl. GklWMlhikM in m.

Bullenverkauf.

Die Gemeinde Reinhardshain beabsich- tigt auf dem Wege des schriftlichen An- gebots einen abgängigen Simmentaler Lullen zu verkaufen. Angebote pro Zentner Lebendgewicht können bis zum Mittwoch, dem 3. September, nachmittag» 2 Ahr, auf der Bürgermeisterei eingereicht werden, wo auch die Derkaufsbedingungen bekannt- gegeben werden. 05375

Reinhardshain, den 30. August 1930. Hess Bürgermeisterei Reinhardshain: Gieß. znWeyMmiW

des Landwiltschaftsfammer- Ausschusses für Oderhessen Montag, den 8. (September 1930, vormittags 10 llhr, in Tlidda. Gemeldet sind 14 Sutten der Hess. Fleckviehrasse,!! Lanbschweineder und 4 (Zdelschweineder. »hid

Gemeinden u. Zuchtgenossenschaften iss hier beste Gelegenheit geboten, gute Faseltiere zu erwerben.

Gießen, den 25. August 1930.

LandwiTtschaftSlammer-Ausschuß ___________für Oberheffen.________ BetChifh-DniCkSaChen Rechnungen

Brlefblllter Briefumschläge Postkarten bei Brühl, Schulstraße7 6e»chlfti karten

Im Handelsregister, Abteilung A, wurde heute bei der Firma Heinrich Heller IV. in Lich folgendes eingetragen: Die Firma ist erloschen. 6013D

Lich, den 26. August 1930.

__________Hessische» Amtsgericht.

Bekanntmachung.

Durch die Verordnung des Reichsprä­sidenten vom 26. Juli 1930 sind wir ge­zwungen, folgende Aenderungen eintreten zu lassen:

1. Das Krankengeld wird erst vom vier­ten Tage der Arbeitsunfähigkeit an ge- wahrt.

Es beträgt für Ledige 50 v. H., für ver­heiratete 60 0. H. des Grundlohne».

2. Das hau»gcld beträgt 50 0. H. de» Krankengelde» (seither 50 0. H. de» Grund­lohnes).

3. Das Taschengeld mit 0,30 RM. täg­lich für Ledige bleibt bestehen.

4. Fällt nach der Bescheinigung de» Arztes der Schluß der Erkrankung auf einen Sonntag, oder einen staatlich allge­mein anerkannten Feiertag, so wird für diesen Tag Krankengeld nicht mehr ge- zahlt.

5. Dor Inanspruchnahme eine» Arzte», Zahnarztes ober Dentisten durch da» Mit­glied ober eines Familienangehörigen ist stets ein Ausweis bei ber zuständigen Zahlstelle, gegen Entrichtung einer Be- bühr von 50 Pf. zu erwirken.

6. Für Arznei und Heilmittel (Brillen, Bruchbänder usw.) ist vom Milgliede für jede Verordnung ein Anteil von 50 Pf an den Lieferanten zu zahlen. Verordnungen, die diesen Betrag nicht erreichen, sind nur in Höhe ihres Wertes zu begleichen.

7. Arbeitsunfähigkeit ist mittel» der vom Arzt ausgestellten Bescheinigung der Kasse sofort anzuzeigen, denn der An- spruch auf Krankengeld ruht, solange die Arbeitsunfähigkeit der Kasse nicht gemel- bet ist. Das gilt aber nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Be­ginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Wird die Meldung erst später erstattet, so hat der Versicherte nur Anspruch auf Kranken- gelb, von bem Tage ab, an dem er sich bei der Kasse gemeldet hat.

8. Anspruch auf JamllienftUfe bi» zur Dauer von 13 Wochen haben Versicherte, die in den letzten 6 Monaten vor Inan­spruchnahme ber Familienhilfe mindesten» 3 Monate auf Grund eines Reichsgesetze» gegen Krankheit versichert waren.

Die Leistungen für Familienangehörige haben sich bei unserer Kasse dahin erwei­tert, daß die Hälfte der Kosten für Arznei und kleinere Heilmittel (Brillen, Bruch­bänder usw.) von uns getragen werden.

Die Aenderungen sind zwar auf Grund der Verordnung sofort in Kraft aetreten, die Erhebung der Gebühr für den Kranken- schein unb die Beteiligung an den Arznei­kosten kann jedoch erst am 1. September 1930 erfolgen.

Gießen, den 28. August 1930.

Allgemeine Ortskrankenkasse de, Landkreise» Gießen.

finden.

5807C

statt:

5807C

6014D

werden, und zwar:

59200

werden:

1.

2.

3.

RM.

60

40

30 Abon-

tieftraofl oon fianaitfattonsattiteln.

Die Lieferungen zur Fortführung der Kanalanlage der Stabt Ai»feld sollen unter Hinweis auf die R.-V.-Ordnung vergeben

2500 m.

Kleinpflasterherstellung in der sog. Tiefenbach, StraßeLollarLande»- grenze" von km 10,855 bi» 11,525, Länge der Straßenstrecke 670 m. walzarbeiten mit Oberflächenbehand-

2. Rang (Reihe 2 und 3)

2 Rang (Reihe 4 und 5)

Die Ausgabe unb Bezahlung ber

Gebrauchte SchretasciiM von 30. Dif. an auch in Wochenraten von 2.50 11 L Enni Heinz LG.. Wicken, Leiter»- weg Hk Rui 4291 Marburg.Nahnbos ltratzc 22, Rui 397. Reparaturwerkstatt. I. Schreibmaschinen aller Sviieme. lltg- non-Griavtetle. '**!> Öeburt*- An zeigen" liefert Brühl, QleBen

Bekanntmachung.

Der nächste Viehmarkt In Gießen findet

Die Abonnementskarten sind gegenüber den Tagespreifen um 30 v H. billiger, bei Nichtbenutzung der Abonnementskarten können, wie bisher, für Schauspiel und Gastspiele gegen Entrichtung einer Gebühr Gutscheine gelost werden, die für die ganze Spielzeit, auch für die Sonntagsoorstel- lungen, Gültigkeit haben.

Der Preis für die 32 Vorstellungen ein- schließlich der Gastspiele ist gegenüber den Vorjahren unverändert und beträgt mit

Dienstag, 2. September 1930, Rindoieh- (Nutzvieh.) Markt;

Mittwoch, 3. September 1930, Schweine­markt.

Auftriebszeit an beiden Markttagen von 78^» Uhr vormittags. Auf dem Rind- vichmarlt wird sämtliches Lich gegen Maul- und Klauenseuche schutzgeimpft.

Gießen, den 30. August 1930.

Der Oberbürgermeister. I. D.: Klingspor.

Lieferung der Steinzeugröhren oon 20 bis 45 cm l. W, zusammen etwa 1850 Meter,

Lieferung der Zementröhren von 25 bis 45 cm l. W, etwa 312 Meter,

Lieferung ber Strahensinkkasten, Schacht- deckel ufw.

Pläne und Bedingungen liegen auf unserem Amte offen. Leistungsverzeichnisse können, soweit der Vorrat reicht, sowohl von uns, als auch von bem Stabtbauamt Alsfeld, kostenlos bezogen werben. Eröff­nung der Angebote beim Stabtbauamt Alsfelb am Mittwoch, dem 10. September 1930, vormittags 10H Uhr. Freie Auswahl bleibt vorbehalten. Zuschlagsfrist 14 läge.

Gießen, ben 29. August 1930.

Hessische» Kulturbauamt.

H Steinbach, Regierungsbaurat.

nementskarten erfolgt in acht Laten, die erste Ratenzahlung verpflichtet zur restlosen Abnahme de» bestellten Abonnement».

Anmeldungen zum Abonnement sind bi» spätesten» 10. September 1930 nur schrift­lich bei ber Verwaltung de» Stadttheaters Iheatcrgebäude unter Angabe de» Abonnementstage» einzureichen. Die letzt- jährigen Abonnenten haben Anspruch auf Beibehaltung ihrer Plätze an ihrem Abon- nementstage, wenn sie die Bestellung bis zum 6. September bewirkt haben.

Gießen, ben 29. August 1930.

Der Oberbürgermeister. I. V : Klingspor.

Rotstandsarbeiien.

Auf Grunb der Reichsverdingungsord­nung sollen in. öffentlichen Wettbewerb die nachstehenden Arbeiten unb Lieferungen für bie folgenben Straßenstrccken vergeben

Verbreiterung der chauffierten Fahr­bahn der StraßeLihbergOrlen­bergSelters auf eine Länge von rb.

lung:

a) IlbenstadtKaichenHeldenbergen (km 2,330 bis 5,300). Länge rb. 3000 m ;

b) Grund-Schwalheim Salzhausen (km 30,454 bis 35,600), Länge rb. 5150 m;

c) Büdingen Landesgrenze (km 65,900 bis 69.794), Länge rb. 3900m , d) AlsfeldLauterbach (km 2,200 bis 5,200), Länge rb. 3000 m ,

e) Ortsdurchfahrt Diefeck (km 1,084 bi» 2,600), Länge rb. 1500 m;

f) GießenDaubrmgen (km 0,000 bi» 4.360), Länge rb. 4400 m;

g) ButzbachHochweisel (km 0,800 bis 4,200), Länge rb. 3,400 m.

Leistungsverzeichnisse werben, soweit Vorrat reicht, auf unserem Bureau in Gießen, Ostanlage 331, abgegeben, wo- selbst auch Einsicht in die Pläne und Be- bingungen genommen werden kann.

Die Vergebung der Arbeiten in verschie­denen Losen bleibt vorbehalten.

Angebote sind verschlossen und poftfrei bis Freitag, den 5. September d. 3-, vor- mittag» 10 Uhr bei uns einzureichen, wo- selbst die (Eröffnung in Gegenwart etwa erschienener Anbieter erfolgt.

Gießen, den 26. August 1930.

Prooinzialdirektion Oberhessen. I i e f b a u.

Steuer:

Proszeniumsloge, Rangloge,

1. Rang (Reihe 1 und 2)

1. Rang (Reihe 3 und 4), Sperrsitz (Reihe 111)

Logenrückplatz, Sperrsitz (Reihe 12 bis 14), 1. Rang (Reihe 5 und 6)

Sperrsitz (Reihe 15 bis 18), 2. Rang

Bekanntmachung.

Schmückung der Kriegergräber an Aller­seelen, Totensonntag und Weihnachten.

Der Volksbund Deutsche Krirgsgraber- fürsorge übernimmt es auch in diesem Jahre, Kriegergräber im Aus­lände im Auftrage ber Angehörigen zu schmücken. Wünsche auf Gräber- schmückung wolle man bei dem Rechner der Ortsgruppe, Herrn Vock, Gießen, Stephanstraße 38, anmelden. Dort ist auch Näheres über bie Preise der Kränze zu erfahren. Deutliche Angabe von Vor- unb Zunamen, Dienstgrad, Truppenteil, Todestag, Friedhof (Üand, Provinz) und möglichst Grabnummer des Gefallenen ist

Für Allerseelen müssen die Bestellun- gen umgehend, für Totensonntag bis zum 15. Oktober 1930, für Weihnachten bis zum 19. November 1930 in die Hände der Ortsgruppe gelangen.

Der Volksbund wird selbst die Sammel- gröber schmücken, in denen große Scharen meist unbekannter Toter ihre Ruhestätte gefunden haben. Er bittet hierzu um Hilfe ber Oeffentlichkeit.

Zu diesem Zweck wirb im Monat Sep­tember 1930 eine Haussarnmluna statt­finden, um deren freundliche Unterstützung gebeten wird.

Gießen, den 30. August 1930.

Volksbund Deutsche krieasgräberfürsorg«, Ortsgruppe Gießen.

Trümpert, Landgerichtsrat.

Siadttheaier Gießen.

Abonnements-Einladung.

In ber Spielzeit 1930/31, bie vorn 1. Otto- ber 1930 bis Mai 1931 bauert, werben an ben Tagen Dienstag, Mittwoch unb Frei- tag je 32 Abonnementsoorstellungen flott'

MM? Hoflotöetong jnrWe öer Steueierllörungen Iflr öle 9etöflöe[oalflfloao 1930.

Die Steuererklärungen für die Einkorn- menfteuer, Körperschaftssteuer und Umsatz- steuer finb von den Steuerpflichtigen, deren Wirtschaftsjahr zwischen dem 1. Iaunar unb 30 Juni 1930 geendet hat, in der Zeit vom 1. bis 15. September 1930 unter Be­nutzung der vorgeschriebenen Vordrucke abAugiben. Steuerpflichtige, die zur Ab­gabe einer Erklärung verpflichtet sind, er­halten vom Finanzamt einen Vordruck zu­gesandt. Die durch das Einkommensteuer- fiesetz, Körperschaftssteuergesetz und Um- atzsteuergesetz begründete Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben, auch wenn ein Vordruck nicht übersandt ist, bleibt unberührt; erforderlichenfalls haben die Pflichtigen Vordrucke vom Finanz- amt anzufordern. 5962V

Gießen, Butzbach, (Brünberg, Hungen, den 26. August 1930.

Die Finanzämter.

Bekanntmachung.

Am 1. September 1930 findet eine Schweinezwischenzählung in ben Gem. Gießen unb Schisfenberg statt

Die Schweinebesitzer haben den Zählern die notwendigen Angaben bezüglich ihrer Schweinebestände bereitwilligst zu erteilen. Auf die Bekanntmachung des Kreisamls Gießen, angeschlagen in den Aushänge- kosten der «ladt Gießen, wird besonders hingewiesen. 5807C

Gießen, den 22. August 1930.

Der Oderbürgermeister. I. V.: Klingspor.

Pianos oder Harmoniums werden erfrfL u vreiSrv isstiwi 1. repariert tut* Erwin Minter Mio 01er leämiter u. geor. Summer. Bertaut von neuen u.gebr.Piano» M Gießen, Leiters- roea /9a. XeL 36PI

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Erst die KALI-düngung dann die Saat!

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