Ü«
22«
c e
L E
3 -S-
-E
E -
€s«
= 53
-■
E
11-- gÄ = 2
B
$r E
8
<
-
?3E
S
■es
s
«a
ILsr
■C53
K
SKg»t
= «
04
tb>
<0 c
€
LL
= a
L 53
«
E
EET
= = E
<r
■e
-e
53
E
E
"äl
§-e
■e
3 —
czr.
BL
#
(2) Die nach Obf. 1 Nr. 1 und §21 erforderliche Unter«! Milchkühe hat durch den beamteten Tierarzt oder durch ande Ueberwachungsstellen ständig damit betraute Tierärzte zu erfo
olgen.
der Paragraphen 21
wac bis
e
E
3.
4.
5.
2 e
8--L
■e
5
€
S «5 =
E =
o „
Z E
ZS3 - c 8-
55 c t c =
53 o
io
un
53 x>
55
(1) das;
1.
9
Sei
53 §
IsL
E~
<0 I
= €c3 e<v 2
«uw
»B et
i = | eeS
E E 3 “ c
K
» c»=<e ä =
S<g Hi* L
e£
CS o
e-LD
M =
= 53 ö ro t
i'S;
o =■= 5
ec- =
<8f«
x=e t e|g s5L^
if55
04 *" — C 606 Ä
-. = e
p#e
S 4, tfl G. —-
« CÄ
eil = || eH ZZL
-A-
J. Bfi
= = 5
152°=^
o, 04 <$
g£e ds
§ 30.
Die Ucderwachungsstellen haben fortdauernd darüber zu wachen.
ZLZ-L
B .q ■—-„c- tr
§S Bf
40 E o —
x: = |
t B B L
= = e SB E
s; 3
= T7s=: ®
-2 ~ oB 5 c
£ ee- Ä-Ä= w
= KL - 52 53*
= =U)
e - --3
D = t, B =Z
Z°^
_ <Q i:
— --A c
= 3 — äöü?T
e g _ ttlo =
S *
- e
73— CD
5. "o Q s-z-e “ 1 „ c ö
-CCQ 2
B ®e& - C 3o
t*2S L e» 0-o ■fee ilD
u = ä?
£°e2
15«®
3^-5
*353 c*e Le
—500 E *c
— tf> JT '-
B£ 2 E C e 2>c - 3
= eÄ
» " .s
Iib
3.1
■g B€
3 c t = f £ tsg *«s
5 315
°.-e c lü ,z <■* <n
§ 31.
m Rur näheren Durchführuna der Vorschriften dieses Abschnitts und der zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen setzen die Ueber- ma<tV mcldje1 näheren Anforderungen an die Gewinnung Behandlung und Beschaffenheit, insbesondere an den Fett- und Äeimgehatt bcr Markenmilch und an die Ucbcrwachung der beteiligten Unter-
2. Hof.cn für Ne GtW u„6 Xätiß.
teit der Ueberwachungsstellen die beteiligten Unternehmer heran (2)3Dic,!,a"it™bung »er »e,träge »er beteiligten Unternehmer ,Abs 1 Nr. 2) erfolgt im Wege des Verwallungszwangsverfahrens. Das 'Nähere regeln die obersten Landesbehörden.
§ 32.
(1) Inwieweit Markenmilch einem Erhitzungsoerfahren oder emem gleichwertigen Verfahren zu unterziehen ist. bcsttmmcn. fowei-dies ch in den Aussührungsbestimmungcn geregelt wird, die Ueberwachu g fteUi h^hördlicher Zwang zur Durchführung einer ErhiKung odcr eines gleichwertigen «erfahrens (§12 Adi. 1) ist ledoch Ml°Mg. chw«, Markenmilch in Gast- oder Schankstatten, Kantinen, Milchladen. Much Häuschen oder sonst zum Genuß an Ort und Stelle abgegeben wird.
§ 33.
(3) Die Ueberwachungsstelle kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der Erzeuger, aus dessen Unternehmen die Milch stammt, einer Liefergemeinschaft anaehört, die über die zur Kühlung und sonstigen Bearbeitung sowie zur Beförderung geeigneten Einrichtungen verfugt
(4) Die Genehmigung ist zurückzuziehen, sobald die sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.
(5) 3m übrigen bestimmen die Ueberwachungsstellen. aus welchen Gründen die Genehmigung zu versagen oder zurückzuziehen ist.
8 34.
(1) Die Aussührungsbestimmungcn regeln, inwieweit die Festsetzungen oder Bestimmungen nach § 31 Abs. 1, §32 Abs. 1 und § 33 Abs. 5 der Zustimmung der obersten Landesbehörden bedürsen.
(2) Gegen Beschlüsse der Ueberwachungsstellen. die nicht Festsetzun- gen oder Bestimmungen nach §31 Abs. 1. §32 Abs. 1 und §33 Abs. » sind muß vorbehaltlich der Vorschrift in Satz 3, die Entscheidung einer Behörde angerufen oder eine Entscheidung im schiedsrichterlichen Verfahren hcrbcigcführt werden können. Die Ausführungsbestimmungen treffen nähere Bestimmungen und regeln das Verfahren. 5)ierbei kann bestimmt werden, daß Beschlüsse der Ucberwachungsstelle auf Grund des §33 endgültig sind.
III. Vorschriften für Milcherzeugnifse.
§ 35.
(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten entsprechend für den Verkehr mit Rahm, Magermilch. Buttermilch. Sauermilch. Joghurt und ^(2) In den Ausführungsbestimmungen kann angeordnct werden, inwieweit die Vorschristen des Abschnitts I auf den Verkehr mit anderen Milcherzcugnissen Anwendung finden sollen. Eine Ausdehnung der Vor schriften der Paragraphen 14 bis 18 auf den Verkehr mit Butter. Kose. Dauermilch und Dauersahne ist jedoch nicht zulässig.
IV. Nachmachen von Milch und Milcherzeugnissen.
8 36.
(1) Es ist verboten. Milch und Milcherzeugnisse zur Verwendung als Lebensmittel nachzumachen ober solche nachgemachten Lebensmittel anzu bieten, feilzuhalten, zu verkaufen ober sonst in den Verkehr zu bringen.
(2) Dieses Verbot bezieht sich nicht auf bie Herstellung von Mar garine unb Margarinekäse.
V. Besondere Maßnahmen zur planmäßigen Ordnung der Milchwirlschast.
§ 37.
Um einheitliche Sorten von Milch und Milcherzeugnisfen zu schaffen, können in den Ausführungsbestimmungen über den §5 des Lebens- Mittelgesetzes hinaus Anforderungen an die Gewinnung. Herstellung. Behandlung. Beschaffenheit. Verpackung. Kennzeichnung und sonstige Aufmachung dieser Lebensmittel gestellt unb kann bann bestimmt werden, roic die Einhaltung solcher Anforderungen zu gewährleisten ist.
§ 38.
hi Die obersten Landesbehörden können nach Anhörung der gesetzlichen Berufsoertretungen der beteiligten Wirtschaftskreise Crjeuger betriebe sowie milchbearbeitcnbe und verarbeitende Betriebe zur Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen 3usawnt«lfchUetzen. „ößttnögliche Wirtschaftlichkeit Sorge zu
tragen und Schädigungen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls zu verhindern. . . . .
(3) Die obersten Landesbehörden können insbesondere
1 bie Rechte und Pflichten ber Mitglieber und die sonstigen Rechtsverhältnisse der Zusammenschlüsse durch eine Satzung regeln unb bestimmen, baß bie Zusammenschlüsse rechtsfähig smb.
2. Betriebe an bereits bestehende Zusammenschlüsse °°n Betrieben gleicher Art anfchließen und hierbei die Rechte und Pflichten der Mitglieder auch abweichend von den vertraglichen Vereinbarungen
(4) ^Erstrecken sich die zusammenzuschließenden Betriebe über bie Grenzen eines Landes unb kommt zwischen den beteiligten Landern eme Einigüna nicht zustande, io kann auf Antrag। eines per be ethg en Säubere die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats Vorschriften
'S™ £ä“S”Äs
ÄÄXX 4
messener Preise mitzuwirken haben. Bei der Bildung der drc'sausf^ui sind die Erzeuger, bie nuldjbearbeitenben unb oerarbeitenden Betriebe, ber Milch handel unb die Verbraucher ongemetlen zu berücksichtigen.
l6) Das Nähere regeln die AusfÜhrunasbestimmungen insbesondere zu bestimmen, nach welchen Grunbfatzen von den Bemg nissen ber Abs. 1 bis 4 Gebrauch zu machen ift
§ 39.
Somcii bas Reich Verbanbszeichcn für Sorten im Sinne bes §3< obcZ für die Markenmilch zur Eintragung in bie ^uhcnrolle anmelbet ist die ^eichenfaizung durch Verordnung tcstzufetzen. i-ic Anmdbung ber iertlnteSSen unb d.e Abwicklung ber sich d-craus -^gebenden Ge- W beK eine vom zustänbigen fkeichsmimster zu bcstimmenbe-telle.
§ 40.
m Bevor bie Reichsregierung Berorbnungen auf Grund von Paragraphen 37, 39 erläßt, ist *in von dem zuständigen Reichsminister z berufender rxachverftändigenbeirat zu Horen.
£-=j 2$ = = T
_ C 25 “ ^ = 5«?
bie Milch von Kühen stammt, deren Kesundheilszustand die Be- schafsenheit der Milch nicht nachteilig beeinflussen,ann (§3). bie Milch sauber gewonnen, gereinigt, nach der Gewinnung ent lüstet, gekühlt und so aufbewahrt wird, baß sie keiner Bcrunreini- bie^lild) beider^'Beförberung keiner nachteiligen Beeinflussung im das "etw"angewanÄe^Erhitzungsoerfahren oder ein gleichwertiges Verfahren fachgemäß durchgeführt wird'.
die besonderen gesetzlichen (Paragraphen 21 bis 2o) und bie oon Öen Ueberwachungsstellen oder der Behörde nach § 31 Abi 1 Ja. 1 unb §32 vorgeschriebcncn Ansorderunacn er ullt werden
- 8 -- - - * ----- -forderliche Untersuchung der
*■ ?re von den
(1) Die Genehmigung (§20 Abs. 1 Nr. 3) erteilt die Ueberwachungs stelle, sie ist schriftlich zu erteilen.
(2) Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn die lieber chungsstelle feftgeftellt hat, daß die Anforderungen der Paragraphen -1 i 25 '30, bes §31 Abs. 1 und des §32 erfüllt werden.
JD g-O 1% c
^^5
- _ = = c a ® =
C# — u 5 c M E °_A -E ex4ö Olli!
3 _ —
55 c 'M - ~
ei!
_55 E oC 2 * o rQ «p c
§ 26.
(1) Die besondere Ueberwachung ber Markenmilch geschieht burch bie UeberwachungsstcUen. Sic werden bei den gesetzlichen Berufsvertretungen der Landwirtschaft gebildet. Diese bestimmen, vorbehaltlich der Vorschriften
L wie sich die Uebcrwachungsstellc im einzelnen zusammcnsetzt.
2. nach welchen Grundsätzen die Beschlußfassung in der lieber- wachungsstelle erfolgt, „
3. welche Voraussetzungen für dfe Auflösung der Ueberwachungsstellen maßgebend sind. __. K_
(2) 3n der Ueberwachungsstclle sollen die Gemeinden und Gemeinde- verbande der zu beliefernden Verbrauchergebiete insgesamt durch mindestens einen Beauftragten mit Stimmrecht vertreten st»' Auch soll der Ucberwachungsstelle mindestens je ein Vertreter der Kreise, die Milch vertreiben oder verzehren, mit Stimmrecht angeboren. . hi1 , n
(3) Die Festsetzungen auf Grund des Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde.
(4) Ob eine Ucberivachungsstellc gebildet werden soll, entscheidet bie gesetzliche Berufsocrtretung ber Lanbwirtschafl.
8 27.
(1) Innerhalb bes Bezirks einer gesetzlichen Berufsvertretung ber Landwirtschaft können mehrere Ueberwachungsstellen gebildet werden.
(2) Dergleichen können mehrere solche 'Berufsoertretungen eine ge meinfame Ueberroadjungsftelle bilden. Gehören diese
verschiedenen Ländern an, so muß die nach §26 Abs.3 erforderliche,Zu ftimmung von den obersten Landesbehorden aller beteiligten Lander er teilt werden Entstehen dabei Meinungsverschiedenheiten, so entscheidet der zuständige Reichsminister. § 2K
Die obersten Landesbehörden können beftimmen, bafe in ben Gebiettn in benen die Förderung ber Milchwirtschast durch «chasfung einheitlicher Sorten von Milch nicht Ausgabe der gesetzlichen Berussverire unaen der Landwirt,chas: ist. die für d.e Berufsvertretungen vorgesehene Mtt- Wirkung durch die von den obersten Landesbehorden bestimmten Stellen erfolgt.^ Soweit gesetzliche Berufsvertretungen ber Landwirtschaft vor hon den sind, sind Ueberwachungsstellen im Benehmen mit diesen zu bitten.
8 29.
Die obersten Landesbehörden der nach den Paragraphen 26, 27 beteiligten Lander können ständig oder für besondere Falle ^"reterind.e Ueberwachungsstellen entsenden. Die Vertreter haben das Recht, sich Uder die Tätigkeit der Ueberwachungsstellen zu unterrichten, und sind m ben Sitzungen jeberzeit zum Worte zuzulassen.
— E — C. C
Off S ~ .E
B -2 G 40® ®
O C Ä 5> -
c, “ — = ~ -
= 9^9 —
c g Ä . o ;- c
5« ° E — l.
Ä ® •***<«# 4) q
s- Seih
a 2 3 c ? E "E—
■=^ = 5”=-= CÄc^orc«- » E®Ä 3 =
InÜff ü B a. $ 23 — er "ZT 1*2, — C
c o.
-*® ty B □ öXt
~ JO »2 - tf> r- tf> « : 2 = -E ; 40 E Sx» .ss
-!2E E c
^X>
* w»
=eS°coss
2.04 B5- äxc:
-X. “So
A53
c E ■=• — C'— CM r-.
ä a ’2 40 40 E
G- 04
5-E S.X B =£
=
t. >5
B
B


