Ausgabe 
27.8.1930
 
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einem

Mittwoch, 27. August 1950

Weiter Anzeiger (Generalanzeiger für Gberheflen)

Ur. 199 Drittes Blatt

Das Recht im täglichen Leben

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Rücktritt-rechten

'Beftlmmun

fonderer

gen. So kann man

xur Zeit des Vectra. Der Zahlung ein f

treten, wenn der Dertragsgegner durch lein eigene« Verschulden nicht imstande ist, den Ver­trag xu erfüllen, ober wenn er die zur Erfüllung des Vertrages gesetzte Frist nicht cinhält und auch eine ihm für!möglicherweise geletzte Nach­frist ungenutzt verstreichen läßt. 3n solchen Fällen spricht der Jurist davon, dah der Der- tragSgegner mit der Erfüllung seiner Leistung .in Verzug" gekommen sei.

Erklärt jemand seinem DertragSgegner, dah er von dem mit diesem geschlossenen Vertrage zu-

von dem Vorhandensein eines Eclatzraumes ab- I hängig gemacht ift, dah aber der Richter dem | Mieter eine RäumungSsrist bestimmt hat Denn nun der Mieter trotz redlichen Mrmühens innerhalb dieser Frist eine Erlaywvhnung nicht hat linden können, so kann ihm aus Eintrag eine einmalige Nachfrist «bis zu drei Monateni be­willigt werdens dieser Antrag aber muh späte­sten- zwei Wochen vor Ablauf der im Urteil bestimmten Frist gestellt werden!

Zum Schlüsse noch eine Mahnung an den Schuldner, der gegen eine Forderung ernst­liche Einwendungen nicht hat. 6» bat keinen Zweck, in einem solchen Falle Rechtsmittel und Rechtsbehelse auSzunuyen. um sich noch einige Zeit vor der Zahlung zu drücken. Die damit ge­wonnene Galgenfrist lieht in keinem Verhältnis zu den weiter erwachsenden Gericht-- und RechtS- anwallskosten! Der Schuldner setzt stch am zweck- mähigsten mit dem Gläubiger in 'Verbindung, um angemessene Teilzahlungen zu erreichen und die Vollstreckung des Urteil« zu verhindern, die ihm auch dann peinlich fein kann, wenn er .preuhilch eingerichtet" ist, weil ihm das Offen- barungseidSv er fahren im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit aus jeden Fall auher- ordentlich nachteilig sein wird.

3m täglichen Leben kommt eS häufig vor. dah Parteien, die einen Vertrag abgefchloffen haben, von diesem wieder zurücktreten wollen. Die ver­schiedensten Gründe sind eS, die zum Rücktritt von. einem einmal geschlossenen Vertrage führen Formen. Ganz abgesehen werden soll dabei hier von den Fällen, tn denen sich die Parteien aus irgendwelchen Gründen da- Recht zum Rücktritt vom Vertrage von vornherein Vorbehalten haben.

Reben diesem vertraglichen Recht kennt das Bürgerliche Gesetzbuch auch eine Reihe von ' ' Grund be­

messene Vergütung. Soweit die Parteien ihnen gewahrte Leistungen zuruckzugeben Haden, muh da» zu gleicher Zeit geschehen Der Jurist spricht dabei von einer Rückgewähr .Zug um Zug", alfo zu gleicher Zeit Denn eine der Vertrags­parteien die Rückleistung verzögert ober verwei­gert. kann auch der Vertragsg gner seine eigene Leistung zuruckbehalten

Eine besondere Form, in der der Rücktritt von einem Vertrage erklärt werden muh. ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben. Es ist nicht einmal nötig, dah dieses brieflich geschieht, gc- schweige b enn. bah ein solcher Vries einge­schrieben geschickt wirb. Trotzdem ist naturgemäß die schriftliche Erklärung deS Rücktritts vom Vertrage deshalb belfer, weil durch den Vrief der Nachweis der RücktrittSerklärung mit Leich­tigkeit erbracht werden kann, falls der Der- tragsgegner die Rücktrittserklärung bestreitet.

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Wertungsbetrags, fordern konnte.

Hat die Zahlung nicht schuldentilgend gewirkt, so entsteht bann bic Frage, ob dem Verlangen ber nachträglichen Aufwertung ber Umstand ent- gegensteht. bah ein langer Zeitraum zwischen ber Zahlung unb ber Geltendmachung des An­spruchs liegt. Wie bereits ausgeführt, macht das Reichsgericht die Beantwortung dieser Frage im Einzelfalle davon äbhängig. ob die Geltend­machung eines AufwertungLansprucheS mit den das deutsch« Recht beherrschenden Anschauungen von Treu unb Glauben vereinbar ist ober nicht. Die Rechtsprechung bes Reichsgerichts _ ist auf biefem Gebiete nicht einheitlich. Wie Mügel. bic Rechtsprechung bes Reichsgerichts über bie Der- Wirkung von Aufwertungsansprüchen (Juristische Wochenschrift. 59. Jahrgang. Heft 15, S. 1C42 ff.) nachweist, beträgt die Gesamtzahl aller über diese Frage veröffentlichten Reichsgericht>urteile mehr alS 120. Unter den im Jahre 1929 ergangenen Entscheidungen finden sich z. B. 9 Urteile bei einem Senat, welche eine Verwirkung annehmen, und 7 Urteile, die sie ablehnen. Bei einem an­deren Zivilsenat des Reichsgerichts sind unter 25 Urteilen 22, welche eine Verwirkung ablehnen und drei, welche Verwirkung annehmen. (Mügel a. a. O.) Uebereinstimmend wird der Grundsatz anerkannt, dah niemand mit der Verfolgung fei­ner Rechte so lange warten darf, dah darin ein Verstoß gegen Treu unb Glauben, ein illoyales Verhalten, zu erblicken ift Cs finb bei der Frage, ob nach § 242 VGD eine Aufwertung stattzu- finben hat. alle Umftänbe bes Falles zu berück­sichtigen, es sind die Interessen beider Teile xu rücksichtigen, sowohl des Gläubigers, wie des Schuldners. Aus dieser Rechtsgrundlage er­gibt sich zunächst, dah eine Verwirkung des Aufwertungsanspruches nicht in Frage kommt bei sog. Wertansprüchen, z. D. Ansprüchen auf Bereicherungen ober Enreignungsentfchädi- gungen, weil hier ber Inhalt bes Anspruchs nicht auf Billigkeit beruht: bas selbe gilt bei Schadenersatzansprüchen. Aus der angegebenen Rechtsgrundlage ergibt sich weiter, dah eine Verwirkung nur stattfindet, wenn eine Zahlung des Papiermarkbetrages oder eine sonstige Hand­lung. aus welcher bet Schuldner schlichen konnte, dah das Rechtsverhältnis abgewickelt sei, nicht erfolgt ist. Ebenso ist eine Verwirkung bann aus- geschwslen, wenn zwar Zahlung geleistet, diese aber mit Vorbehalt angenommen worden ift.

Von ausschlaggebender Bedeutung für bie Be­antwortung der Frage der Verwirkung oder

irung benreitct.

Rücktrittserklärung wirb unwirksam, wenn bie Partei, bie blcfe abgegeben bat. mit ber Rückgabe des von ihr emplangenen Gegen­standes in Verzug gerät. 3n solchen Fällen ist ber Dertragsgegner berechtigt, ein angemessene Rachfrist zur Rücklieferung zu setzen mit ber Erklärung, bah er bie Annahme mit dem Ablauf ber Frist ablehne. Wirb bann bleie Nachfrist auch versäumt, fo wirb bie Rücktritts« erflärung hinfällig, sie gilt als nie erfolgt.

Vielfach ift bic Meinung verbreitet, daß ein Rücktritt vom Vertrage zulässig ist, wenn sich der Vertragsgegner über ben Erfolg, ben er sich aus einem Vertrage versprochen hat, irrt. Das trifft nicht zu: derartige Irrtümer geben zu Lasten desjenigen, der den Vertrag abgeschlossen hat, unb bieten keinen Aniah. bas Risiko de» Vertrages burch bie Möglichkeit bes Rücktritts auf ben VertragSgegner abzuschieben. Wer einen Vertrag abschlieht. muh sich vorher überlegen, ob er bas für ratsam ßält.

Die Verwirkung von Aufwertungsanfprüchen.

Don 25ürgermeifler Or. Dölsing, Alsfeld.

Es ist vielfach bie Ansicht verbreitet. aI8 ob alles, was mit streitigen Fragen ber Auswertung zusammenhängt, allmählich erlebigt fei, unb als ob bie Rechtsprechung über Aufwertungsangele­genheiten nunmehr beiseite gelegt werben könne. Bei näherer Prüfung ergibt sich aber, bah biese Aussassung nicht zutreffenb ist. BIS in bie Gegen­wart hinein, haben sich bie Gerichte, insbeson- bete baS Reichsgericht, mit jetzt noch geltend ge­machten Aufwertungsansprüchen zu befassen.

Zu ben Fragen, bie heute noch praktische Be­deutung haben, gehört namentlich die Frage, ob es eine Verwirkung von Aufwer­tungsansprüchen burch bloßen Zeit- a b l a u f gibt. b. h. ob trotz einer lange Zeit zu­rückliegenden Annahme ber Zahlung bes Nenn­betrags in Papiermark noch Aufwertung ver­langt werben kann. Das Reichsgericht stellt bie Entscheidung ber Frage unter bem Grunbf atz von Treu unb Glauben bes § 2 42 BGB., wonach bie Leistung deS Schuldner- so zu bewirken ist, wie Treu unb Glauben mit Rücksicht auf bie Derkehrssitte eS erforbem. Nach ber feststehen­den Rechtsprechung des Reichsgerichts besteht ein Rechtsinstitut ber Verwirkung ähnlich ber Ver­jährung nicht. Wenn ber Gläubiger einer Geld­sorbe cung. beten Nennbetrag in der Zeit der Geldentwertung in Papiermark bezahlt ist. Aus­wertung ber «yorberung verlangt, so hängt bie Zulassung ber Auswertung von ber Beantwor­tung von zwei Fragen ab. Zuerst ist zu prüfen, ob die Zahlung alS volle Erfüllung ober nur als teilweise Erfüllung anzusehen ist. ob sie Tilgungs­wirkung gehabt hat, ober nicht. Diese Frage war lange streitig. Der zweite Zivilsenat ver­trat bie Ansicht, bah ber 15. August 1922 alS Stichtag für bie 3ula<fung der Auswertung anzu­sehen fei, weil bis dahin die Papiermark ihre Bedeutung als Wertmesser behalten habe und deshalb der Nennbetrag bet Zahlung auf ben Nennbetrag ber Forderung anzurechnen sei. Don an Deren Senaten würbe, namentlich für Grün- stücksgeschäfte, die Annahme eines solchen Stich­tags abgelehnt. Seit bem Frühjahr 1927 besteht unter ben Senaten des Reichsgerichts Einver- ständnis dahin, bah ein bestimmter Stichtag nur bei Geschäften bes kaufmännischen Verkehrs, ober bes täglichen Wirtschaftslebens in Frage kommt, dah aber bei Geschäften anderer Act. insbeson­dere bet den sogenannten lebenswichtigen Geschäf­ten, ein fester Stichtag nicht bestecht, vielmehr auch Zahlungen, die vor dem 15. August 1922

Glaubt der Schuldner, die Art unb Weife der Zwangsvollstreckung beanstanden zu können, etwa weil der Gerichlsvollzieher der Pfändung nicht unterworfene Lachen gepfändet oder daS Gericht (bzw. der Rechtspllcger) seinen Lohn oder Gehalt in unzulässiger Höhe mit Beschlag belegt hat, so muh er zunächst bei dem Amts­gericht alS Dollstrcckungsgerichi Erinnerung einlegen (für die eine Frist nicht bestimmt ist): erst gegen bic darauf ergehende Entscheidung steht ihm daS Rechtsmittel der sofortigen Be­schwerde zu.

Gegen ein nach streitiger Verhandlung er­gangenes Urteil (kontradiktorisches Ur­teil), unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen ein AnerkenntniSurteil, ift Berufung xuläffig; sie ist binnen ber Frist eines Monats von ber Zustellung ab möglich und muh durch einen Rechtsanwalt ein­gelegt werden.

Sine Rechtsbelehrung im Anschluß an ein ergangenes Urteil erfolgt nur tn Mieter- fchutzsachen. Die Ergänzung dieser Belehrung aber wird bem zur Räumung verurteilten Mieter erwünscht sein. Es kommt öfters vor, bah ber Mieter zur Räumung ver­urteilt wird, ohne dah die Zwangsvollstreckung

geleistet finb. nur als Teilzahlungen zu betrachten finb. falls zwischen bem Wert ber Leistung - - - tragsabschlusses unb zur Zeit ... ____ .... solches Mißverhältnis besteht,

bah na± ber jetzigen geläuterten Rechtsauffassung ber Gläubiger Die Zahlung eines über ben Nennbetrag herausgehenben Betrags, eines Auf-

einer minbertoertigen Sache, ober entsprechende Preisherabsetzung verlangt, ober aber auch, wenn beispielsweise bic eine Partei forbert, dah ber andere bie fehlerhaft gelieferte Sache auS- beffcrc. Alles bas ist kein Rücktritt vom Ver­trage. benn bet Forbembe will ja gar nicht, dah der Vertrag als nicht geschlossen gelten soll, sondern er will vielmehr gerade _ auf Grund deS geschlossenen unb von ihm als gültig anerkannten Vertrages Rechtsansprüche gcltenb machen.

Da mit dem Rücktritt vom Vertrag die den Rücktritt erflärcnbe Partei erreichen will, dah der Vertrag als überhaupt niemals geschloffen xu gelten bat, fo kommt auch ber Gesetzgeber Diesem Bestreben entgegen. DaS Gesetz will beim Rücktritt vom Vertrag möglichst ben du­ft anb wieberher st eilen, ber bestehen würbe, wenn ber Vertrag nicht geschlossen wäre. Um bieseS Ziel zu erreichen, bestimmt baS BGB., bah im Falle bes Rücktritts vom Vertrage die Ver­tragspartei bie einanber gewährten Leistungen zurückzugeben haben. Wer also beispielsweise von einem Kaufverträge zu- rüdtritt, hat bie gekaufte Sache gegen Rück­erstattung bes Kaufpreises zurückzugeben. Soweit es sich um Gelber handelt. bie zurückzugeben finb, finb diese zu verzinsen. Aus der andern Seite ist aber auch für die gewährte Benutzung von Gegenständen hiS zur Zeit des Rücktritts eine angemessene Gelbvergütung zu zahlen. Wer von einem Dienstvertrag zurücktritt, wie über­haupt von irgenbwelchen Verträgen, die sich auf die Leistung bestimmter Dienste beziehen, z. B. alS Angestellter. Gehilfe, aber auch um Dienste besonderer Art. beispielsweise bei Ver­trägen. bie sich auf bie Führung von Derhand- lungen durch einen Rechtsanwalt beziehen u. a., hat für die bis zur Auflösung deS Vertrages geleisteten Dienste einen Anspruch auf ange-

Oer Rücktritt vom Vertrage

Don Dr. jur. Karl Ries.

Rundfunk-Hörer und Sender.

Das Reichsgericht hat sich in einem Urteil vorn 29. April 1930 (Jurist. Wochenschrift, 59. Jahr­gang. S. 1928 ff.) eingehend mit ber Frag« be­schäftigt. ob ein Rechtsverhältnis zwischen ben Rundfunk-Sendegesell- schäften unb ben Inhabern ber Rundfunk« Empfangsanlagen, d. d den Runbfunktell- nehmern besteht. Die Frage tst zu verneinen. Zwischen diesen beiden wird kein Vertrag ge­schlossen. Auch das zwischen dem Rundfunk­teilnehmer unb ber Deutschen RcichSpost als Inhaberin deS Rechtes zur Verleihung deS RunbfunkempfangS durch biese Verleihung ge­schaffene Rechtsverhältnis begrünbet für die Rundfunk-Senbegesellfchaften keine unmittelbaren Ansprüche aus ben bem einzelnen Teilnehmer von ber RcichSpost auferlegten Bedingungen, etwa nach Art eines Vertrages zugunsten eine« Dritten (§ 328 ff. bes Bürgerlichen Gesetzbuches). Tiefe Bedingungen begrünben nur Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Teilnehmer unb ReichSpost, denn bie Rundfunkgenehm i- gung muh sich jeder verschasfen, auch wenn et z^D. gar nicht die Darbietungen einer deutschen Runbsunkgesclllchaft. sondern nur den ausländi­schen Rundfunk hören will. Die Rundfunkgebühr, die der Teilnehmer an die RcichSpost zu zahlen hat. stellt somit nicht eine Gegenleistung für die Leistungen der Sendegesellschasten dar, sondern Gebühren dasür. dah er daS ihm nach dem Sem­mel ber cdtt ohne Verleihung nicht zustehenbe Recht

Nichtverwirkung des Anspruches finb zwei Um­ftänbe. wie Mügel a. a. O. zutreffenb hervorhebt, besonders zu berücksichtigen Einmal bas Zögern bes Gläubigers mit der Geltendmachung deS Aufwertungsanspruches, sodann die Tatsache, dah der Schuldner sich wirtschastlich auf das Nicht­bestehen eine- Aufwertungsanspruches eingerich­tet hat. Diese beiden Umstände werden vom Reichsgericht stets in den Vordergrund gestellt. In verschiedenen Urteilen sagt das Reichsgericht nach Ablehncn eines bestimmten Stichtage- für die Unzulässigkeit der rückwirkenden Auswertung, dah immerhin, je weiter die Zahlung zurückliegt, um fo mehr zu beachten fein wird, dah der Auf­wertungsfall nicht nur unter Berücksichtigung der Interessen des Gläubiger- zu betrachten ist. sondern dah auch die Interessen deS Schuldners und die Sicherheit des Rechtsverkehrs nicht außer Betracht bleiben bürfen. Die Untätigkeit beS Gläubigers wirb um so mehr für bie Ausschlie­ßung bes Auswertungsanspruches sprechen, je länger biese Untätigkeit anbauert, unb eS wird einer besonderen Rechtfertigung für diese Un­tätigkeit bedürfen, wenn in ber nachträglichen Erhebung bes Anspruches ein Vorstoß gegen Treu unb Glauben nicht gefunben werben soll. AnberseitS ist es aber auch unzulässig, eine Verwirkung einseitig auf ben Zeitablauf zu stützen. Dagegen tritt eine Verwirkung bes Aufwertungsrechtes unter U ni­st ä n b e n bann ein, wenn ber Berech­tigte nach erlangter sicherer Kenntnis von dem Bestehen eines Aufwer­tungsrechtes sich stillschweigend und untätig verhält. (RcichSgerichtSurteil vom 9. Dezember 1927.) Für bie Anwendung dieses Grundsatzes ist es von ausschlaggebender Bedeu­tung. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtslage in bezug auf die Zulässigkeit der rückwirkenden Aufwertung soweit geklart war, baß bem Gläu­biger bie Geltendmachung feine« Aufwertungsan­spruches zugemutet werben konnte. Darüber be­steht jetzt unter allen Senaten beS Reichsgerichts Einverständnis, daß in denjenigen Fällen, in denen die Zahlung vor Mitte August 1922 ge­leistet ist. erst durch die Urteile vom 20. No­vember 1926 (R. G. 114, 399 I. W. 1927. 660) unb vom 18. Februar 1927 (R. G. 115, 201 3. W. 1927. 974) eine Klärung ber Rechtslage bahin eingetreten ist, bah trotz vorbehaltloser Annahme ber Zahlung eine nachträgliche Auf­wertung verlangt werben kann, jedoch blieb auch bann zunächst noch bie Frage offen, wie weit mit der Aufwertung zurückgegangen werden Eomte, ob auch bei Zahlungen im 3ahre 1919 noch Aufwertung verlangt werden Eonne.

Es besteht ferner Einverständnis Darüber, baß es einige Monate gebauert hat, bis dieser Stand ber Rechtsprechung allgemein bekannt geworden ist, und Daß bem Gläubiger eine gewisse Siebet*

rüdtrete. so besagt er bamit, baß ber ge­schlossene Vertrag a 1S hinfällig be­trachtet werden solle, baß er also ben Rechts- zustanb hergestellt wissen möchte, der bestehen würbe, wenn ein Vertrag überhaupt niemals xuftanbe gekommen wäre. Man bars einen solchen Rücktritt vom Vertrage nicht etwa mit ber Ver­trags ansechtung verwechseln, weil bei­spielsweise sich irgendwelche Mängel an der auf Grund des Vertrags gelieferten Sache heraus- gcftellt haben, die zwar schon bei Abschluß deS Vertrages vorhanden waren, aber erst später erkannt wurden. 3rrtümlich wird auch vielfach von einem Rüdtritt vom Vertrage gesprochen, wenn jemand Schadenersatz wegen Lieferung

IcgungSfrist einzuräumen ist, ob er mit Aus­wertungsansprüchen hervortreten wolle (z. B. daS mehrerwähnte Urteil vom 6. 3anuar 1930). Hin­sichtlich derjenigen Fälle, in Denen Die Zahlung nach Mitte August 1922 erfolgt ist, besteht keine Uebercinfümmung Der Meinungen. Zwar wird allgemein angenommen, Daß feit Dem Urteil deS Reichsgerichts vom 3. Dezember 1924 (R G. 109, 111) Die Zulässigkeit Der nachträglichen Aus­wertung trotz vorbehaltloser Zahlung grundsätz- lich sestgestanden habe und daß Dies im Früh­jahr 1925 allgemein befanntgetoorDen sei. Der 6 Senat hat aber wiederholt ausgesprochen, daß, wenn auch im Frühjahr 1925 bekannt gewesen fei, Daß eine rüdtoirfenDe Aufwertung grunD- sätzlich zulässig fei, Doch bezüglich Der näheren Voraussetzungen, unter welchen Die Auswertung zugelassen werde, jedenfalls bei Zahlungen, Die bis in den Oktober 1922 hinein erfolgt sind, noch bis 1927 Unklarheit bestanden hatte, so daß dem Gläubiger die Geltendmachung von Aufwertungsanfprüchen nicht zugemutet werden konnte. (Mügel a. a. O.)

Die Tatsache, daß der CdjulDner bei langem Schweigen des Gläubigers sich daraus eingerichtet hat, daß eine Aufwertung nicht in Frage komme, genügt aber nicht für sich allein, vielmehr muß dazu kommen, daß dem Gläubiger nach dem Stande der Rechtsprechung zugemutet werden konnte, mit Aufwertungsanfprüchen hervorzu­treten. Wie schon oben erwähnt, kommt eS bei der Frage der Verwirkung auch wesentlich auf die Eigenart deS Rechtsverhältnisses an, auS dem der Aufwertungsanspruch entspringt. Bei Ge­schäften deS kaufmännischen Umsatzes und deS täglichen Wirtschaftsverkehrs ist baldige Klä­rung erforderlich, so daß ber Gläubiger seinen Aufwertungsanspruch selbst bann geltend machen muß, wenn ber Erfolg einer Klage noch nicht gesichert ist. Dagegen sind bei Geschäften anderer Art, besonders bei beträchtlichen unb lebens­wichtigen Geschäften strengere Anforderungen an bie Ami ahme einer Verwirkung zu stellen. So hat z.D. bas Reichsgericht in bem Urteil vom 6. Januar 1930 (Juristische Wochenschrift 59. Jahrgang, Heft 12 Seite 812) entschieden, daß eine Verwirkung nicht eintritt, wenn bei Grundstückskäufen bie Zahlung 1920 21, bie Gel­tendmachung der Aufwertung im Januar 1928 erfolgte.

Wie man auS Den vorstehenden Ausführun­gen entnehmen kann, kommt es bei Der Frage Der Verwirkung von Aufwertungsanfprüchen immer toieDer auf Die besonderen Umstände DeS einzelnen Falles an, wobei allerdings das Reichs­gericht. wenn auch feine Rechtsprechung in der behandelten Frage nicht einheitlich ist, doch ge­wisse allgemeine Richtlinien ausgestellt hat.

Rechtsmittel undRechtsbehelse im Zivilprozeß.

Don Iustizinspettor Schröder, Darmstadt.

Wer tn die unangenehme Lage versetzt ist. in einen Rechtsstreit verwickelt zu km kann durch Versäumung der Frist zur Einlegung eine- Rechtsmittels gegen eine »hm ungünstige Ent­scheidung außerordentliche Vermögen-Nachteile haben. Das trifft in gleicher Weife für den Klä­ger wie ben Beklagten zu. Ist die Parte, burch einen Rechtsanwalt vertreten, so besteht ein solche Gefahr allerdings nicht. Im Amtsgerichts- Prozeß für den Anwaltszwang nicht besteht, mufj Die Partei selbst sehen, thre Rechte zu wahren.

Hat jemand einen Zahlungsbefehl erhalten we­gen einer Forderung, die er alS richtig nicht an­erkennen will, so soll er de darin bestimmte Widerspruchsfrist nicht versäumen: er riskiert, daß ,auf Grund deS Dann erlassenen Doll- streckungSbcsehls rücksichtslos bic Zwangs­vollstreckung betrieben werben kann. Wohl steht ihm gegen den Dollstreckungsbefehl noch der Recht-behelf deS Einspruch- zu: die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann jedoch nur gegen Leistung ausreichender Sicherheit erfolgen, fall» nicht glaubhaft gemacht wird, daß bie Zwangsvollstreckung einen nicht zu ersetzenben Nachteil bringen werbe: dieser Nachweis kann aber In den seltensten Fällen geführt werden.

Die gleiche Gefahr der Zwangsvollstreckung und dieselbe Schwierigkeit ihrer Einstellung be­steht bei dem VerfäumniSurteil.

Die Einspruchsfrist für Vollstreckung-- befehl und VerfäumniSurteil im Amtsgerichts- Prozeß beträgt eine Woche, und läuft von der Zustellung deS Vollstreckung-befehlS ober VerfäumniSurteil» ab. Der Einspruch muß unterschrieben fein unb kann auch schon v o r ber Zustellung erhoben werben.

Nun kann eS In Der Reisezeit Vorkommen. Daß JemanD ohne sein Berschulben von Der Zustellung eines Vollstreckung-befehlS oder DersäumniSur- teils keine, oder verspäiete Kenntnis erlangt. In einem solchen Falle kann er binnen einer von der Behebung de» HlndemlsfeS lausenden Frist von zwei Wochen unter Nachholung deS Rechts- mittel» bxw. Recht»behelfS Wiederein­setzung in den vorigen Stand beantragen, zweckmäßigerweise zu Protokoll der GefchästSstellc de» Amtsgerichts, um die gesetzlich vorgeschriebe­nen Ersordemissc sämtlich zu erfüllen. Richtig wird eS auch sein, bei der Nachholung deS Ein­spruch» die Wiedereinsetzung binnen einer Woche zu beantragen, da die Einspruchsfrist nur eine Woche beträgt. .

Degen Entscheidungen deS Gerichts während der Zwangsvollstreckung Ift da- Rechts­mittel der sofortigen Beschwerde zu­lässig. Die Frist hierfür beträgt zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab. Die so­fortige Beschwerde wird von Dem übergeordneten Landgericht beschieden. wird aber zweckmäßiger- weise bei dem Amtsgericht eingereicht. Handell eS sich um die Entscheidung eines nicht richter­lichen .alS Recht-Pfleger" zeichnenden Justiz­beamten. so ist nicht sofortige Beschwerde, sondern binnen der gleichen Frist Einwendung bei dem Amtsgericht xu erheben: ber Richwr kann die Entscheidung de» Recht-Pflegers abandern, wenn er sie jedoch für richtig hält, hat er die Akten dem Landgericht vorzulegen._________

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