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Nr. 225 Drittes Blatt Gietzener Anzeiger lGeneral-Anzelger für Gberhesfen)Mittwoch, 24. September 1950

Das Recht im täglichen Leben.

Die neuen Aufweriungsgefehe

Don Bürgermeister iDr. Dölsing.

Vekmntlich sieht da« AufwertunaSgeseh vom 16. 3uli 1925 als Regelfall die Rückzahlung der Auswertungshypotheken für den 1. Januar 1932 vor. (§ 25 Ifj Die ungünstige Wirtschaftslage, deren Behebung rvohl auch» daS Jahr 1931 noch nicht bringen wird, läßt allgemeine Schwierig­keiten, die fich am 1. Januar 1932 bei der Rück­zahlung größerer Aufwertungsbeträge ergeben werden, vorauSsehen. Wie Harmening (.Die Auf- wertungsschlußgefeve". Juristische Wochenschrift, 59. Jahrgang, S. 2345j in einer Abhandlung mit­teilt, sind nach der amtlichen Statistik am l.Jan. 1932 allein 3,75 Milliarden Mark Auswertungs- Hypotheken der Hypothekenbanken, Sparlassen, Landschaften, Stadtschaf len und DerlichetungS- unternehmen fällig, zu denen noch die Privat- hypotheken kommen, Mc auf etwa 2,5 bis 3 Mil­liarden Mark geschäht werden. GS ist nicht wahr­scheinlich, daß eS gelingen wird, einen erheblichen Teil &r zur Rückzahlung dieser Apotheken erforderlichen Beträge aufzubringen. Anderseits schien eS aber auch im Interesse der Aufwer­tung-gläubiger nicht geboten, einen allgemeinen weiteren Zahlungsaufschub zu bewilligen. ES mußte daher im Wege der Gesetzgebung, bei Abwägung der beiderseitigen Interessen, ein Ausgleich geschaffen werden. Zu diesem Zwecke hat der alte Reichstag noch kurz vor seiner Auf­lösung zwei Desehe verabschiedet, die für da- RechtS- und Wirtschaftsleben sehr bedeutsam sind, nämlich daS Deseh über die Fälligkeit und Ver­zinsung der AufwertungShhpotheken und daS Defeh über die Vereinigung der Grundbücher, die im RcichSaesehblatt Är. 30 vom 22. Juli 1930 veröffentlicht s'nd.

Da» Gesetz über die Galligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken will di« Schwierigkeiten überwinden, die am 1. Januar 1932 auS einer Massensälligkeit der Aufwertung-Hypotheken zu erwarten sind. DaS Gesetz findet Anwendung auf alle ausgewerteten Hypotheken, Grundschulden, Schiff-- und Bahn» pfandrechte, sowie auf alle durch die genannten Recht-Institute gesicherten aufgewerteten persön­lichen Forderungen. Auf aufgewertete Renten- schulden und Reallasten findet da- Gesetz nur dann Anwendung, wenn sie zur Teilungsmasse einer öffentlich-rechtlichen Grundkredit- oder Ab- lösungsanstalt. oder zur Deckung der von diesen Instituten ausgegebenen Aufwertungsschuldver­schreibungen gehören. Die nähere Regelung für diese Rechte ist den obersten Landesbehörden überlassen. Erfolgt eine solche Regelung nicht, so bleibt eS bezüglich dieser Rechte bei dem seit­herigen Rechtszustand.

Die unter das Gesetz fallenden auf gewerte­ten dinglichen Rechte und die a u f g e - werteten persönlichen Forderungen sind vom 1. Januar 1932 ab höher z u ver­zinsen. Die Höhe deS Zinssatzes wird von der Reichsregierung bei Inkrafttreten deS Gesetze« (1. Oktober 1930) mit Zustimmung des Reichs­rats festgesetzt. Die Zinserhöhung tritt in jedem gälte ein, in dem das aufgewertete Recht am 1. Januar 1932 nicht zurückgezahlt ist. Rur wenn die Parteien nach Inkrafttreten des Aufwertung«- gefetzes einen von dem bisherigen gesetzlichen Zinssatz (5 Prozent) abweichenden Zinssatz für die Zeit nach dem 31. Dezember 1931 vereinbart haben, bleibt es bei dem vereinbarten Zinssatz. Ebenso ist nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes jede Vereinbarung möglich. Der von der Reichs­regierung bei Inkrafttreten deS Gesetzes fest­gesetzte ZinSfuh soll für die ganze Laufzeit der Rechte gelten, eS ist also kein gleitender Zinsfuß vorgesehen. Rur bei Tilgungshypotheken ist die ReickSregierung ermächtigt, den Zinssatz mit Wirkung vom 1. Januar 1938 ab zu ändern. DaS neue Gesetz macht keinen Unterschied zwischen erststelligen und nachgehenden Hypotheken. Die gesetzliche ZinSerhöhung tritt erst am 1. Januar

Die Pfändbarleit des andwirt- schafiltchen Betriebsvermögens.

Don Geschäftsführer Gchnägelberger Alsfeld.

3n der jetzigen Rotzeit ist eS von Wichtigkeit, daß nicht nur der VeitreibungSbeamte, sondern auch der Landwirt über die Rechtslage hin­sichtlich der Zwangsvollstreckung in das landwirtschaftliche Betrrebs- D e rm ö g en Bescheid weiß ReuerdingS handelt eS sich bei den Pfändungen in der Landwirtschaft weniger um die Beitreibung der Reichssteuern, als vielmehr um kommunale Abgaben und Ge­fälle ähnlicher Art.

Falls ein Gläubiger eines Landwirts wegen einer Forderung die Zwangsvollstreckung in das landwirtschaftliche Betriebsvermögen betreiben will, kann fich der Schuldner auf die in der Zi­vilprozeßordnung und in der Reichsabgabenord- nung vorgesehenen Schutzmaßnahmen berufen. Rach H 811 ZPO. (Zivilprozeßordnung), Zif­fer 4, tn Verbindung § 865 ZPO., Ziffer 2, und nach § 323 RAO. (Reichsabgabenordnung) dürfen bei Personen welche Landwirtschaft trei­ben, daS zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Ge­rät und Vieh nebst dem nötigen Dünger, sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit er­forderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, und soweit sie Zubehör landwirtschaftlicher Grund- uucke sind nicht gepfändet werden. Der Begriff Zumchor, sowie die Frage, welches Gerät und D'.eh für den Wirtschaftsbetrieb notwendig ist haben immer wieder zu Reibungen Anlaß ge-

Die grundsätzliche Frage hierzu klärt ein Ur­teil des Oberlandesgerichts Königsberg vom 14. Oktober 1929. Das Urteil ist im Reichs­steuerblatt 1930 Ur. 6, 6.102, mit nachstehendem Tenor veröffentlicht worden:

3) Das Zubehör eines Grundstückes kann in­soweit nicht gepfändet werden, als die Zube­hörstücke dem Grundstückseigentümer gehören.

b) das auf einem Landgut befindliche, zum

1932 ein. die Beteiligten können aber schon vorher eine ZinSerhöhung vereinbaren.

WaS die Kündigung anbetrifft, so kann der Gläubiger der ausgewcrteten Hypothek und der persönlichen Forderung die Zahlung deS AuswertungsbetragS vor dem 1. Januar 1935 nur verlangen, wenn er nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes schriftlich gekündigt hat. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, bte Kündigung ist nur für den Schluß eines Kalendervicrtel- jahreS zulässig, erstmalig zum 31. Dezember 1931. Sie Hai spätestens am dritten Werktag der Frist zu erfolgen. Gntgegcnstehende Verein­barungen zuungunsten deS Schuld­ner- sind unwirksam. Auch der Eigen­tümer und der persönliche Schuldner können den Auswertungsbetrag zum Schluß eines Kalender­vierteljahres kündigen, für sie beträgt die Kün­digungsfrist drei Monate. Hypothekenbanken, sonstige Grundkreditanstalten und öffentliche, oder unter Staatsaufsicht stehende Sparkassen, sowie Versicherungsgesellschaften aller Art sind trotz einer etwa bestehenden besonderen Verpflichtung nicht gehalten, zur TeilungSmasse gehörige, oder alS Deckung für Pfandbriefe dienende aufgewer­

tete Hypotheken zu einem vor dem 1. Januar 1935 liegenden Zeitpunkt zu kündigen.

Wichtig sind die Bestimmungen de- neuen Ge­setze- über Zahlungsfristen Hat der Gläu­biger gekündigt, so kann der Eigentümer deS belasteten Grundstücks oder der Schuldner binnen drei Monaten bei der Aufwertungsstelle bean­tragen, ihm eine Zahlungsfrist für das Kapital zu bewilligen. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Aufwertungsbetrag der Hypothek, oder der Forderung 100 Mk. übersteigt. Die Auswertungs­stelle darf eine Zahlungsfrist nur bewilligen, wenn der Antragsteller über die zur Rückzahlung deS Betrages erforderlichen Mittel nicht ver­fügt und auch nicht in der Lage ist. sie sich zu Bedingungen zu verschaffen, die ihm billigerweise zugemutet werden können. Die Zahlungsfrist soll nicht bewilligt werden, wenn die Bewilligung für den Gläubiger eine unbillige Härte bedeuten würde. Die Zahlungsfrist kann nur einmal und nur längsten- bl« »um 31. Dezember 1 934 bewilligt werden. Die Bewilligung der Frist kann von der Leistung einer Abschlagszahlung abhängig gemacht werden. Die Aufwertungsstelle kann bi- zur endgültigen Entscheidung eine einstweilige Anordnung treffen.

Erfüllungsklausel und Vermerk auf Besta'tigungsbn'efen.

Don Dr. jur. Liebling-Äerlin,

Auf Rechnungen, Bestätigungsbriesen, Bestell­zetteln oder anderen kaufmännischen Schrift­stücken findet man vielfach Erfüllungsvermerke, die einen bestimmten Ort als sogenannten Er­füllungsort bezeichnen. Das gilt insbesondere für den Fall, daß au- dem zugrundeliegeirden Ge­schäft oder Vertrag irgendwelche Meinungsver­schiedenheiten entstehen sollten: dann ist der ge­nannte Ort als zuständiger Gerichtsstand verein­bart. Es ist richtig, daß nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gan^ allgemein -wischen den Parteien eine vertragliche Verein­barung über den Erfüllungsort getroffen werden kann. Eine andere Frage ist es aber dabei, wie weit derartige Vermerke als vertragliche Verein­barungen angesehen werden können. In mehr- .fachen Entscheidungen hat da- Reichsgericht -um Ausdruck gebracht (RGZ. 52,133), daß der bloße Fakturen-Vermerk nicht als die beiden Ver­tragsparteien bindend anerkannt werden kann. Wenn also Waren gleichzeitig mit der Faktura übersandt werden, auf welcher sich ein Vermerk mit der Angabe eine« bestimmten Erfüllungsortes befindet, so genügt daS nicht. Eine derartige ein­seitige Aeußerung der einen Par - tet nach erfolgter Bestätigung und nach Ab­schluß eineS Vertrages i st für die Bindung des Vertragsgegners ohne Bedeu­tung. Es ist auch nicht erforderlich, daß etwa der Vertragsgegner gegen diesen Vermerk in irgendwelcher Form Stellung nimmt. Stillschwei­gen gilt in diesem Falle also niemals als Zu­stimmung.

Eine zweite Frage ist die, wie sich so ein Fak­turenvermerk auswirkt, wenn er bereits bei frü­heren Bestellungen sich auf Briefbogen befun­den hat. Auch das bleibt unerheblich. Das Reichsgericht steht auf dem Standpunkt, daß auch bei fortgesetzten Warenbestellungen und Wa- renliefcningen der auf der Faktura befindliche Vermerk über einen anderen Erfüllungsort auf die folgenden Bestellungen keine rechtliche Be­deutung und Wirkung habe. Für jeden einzelnen dieser Fälle der Bestellung war der Vermerk auf der Faktura unerheblich und ohne rechtliche Bedeutung. Der Empfänger der Waren war in keinem einzelnen Falle gehalten, eine Erklärung bezüglich deS Vermerks abzugeben, oder dagegen zu protestieren. Aus diesem Stillschweigen konnte WirtschastSbelricb bestimmte Gerat und Vieh ist Zubehör des Landgutes.

Diesem Urteil lag folgender Tatbestand zu­grunde: Bei einem Landwirt in Ostpreußen batte der Gerichtsvollzieher im Auftrage des Landrats wegen Steuerrückstände von 79 Schweinen 26 Schweine gepfändet und den Der- steigerungserlös von 21 Schweinen im Betrage von 1620 Mk. an die Kreiskornrnunalkasfe an­geführt. Im Hinblick auf die Zubehör-Eigenschaft und auf die Unentbehrlichkeit der Schweine für feinen Wirtschaftsbetrieb sah der Gutsbesitzer in der Zwangsvollstreckung eine schuldhafte Amts- Pflichtverletzung deS Dollziehungsbeamten und insbesondere des LandratS. Er verklagte den Landrat, der ungeachtet mehrfacher Vorstellung des Klägers dem Dollstreckungsverfahren Fort­gang gab, auf Schadenersatz im Betrage von 1053,30 Mk. nebst 10 Prozent Zinsen. Das Oberlandesgericht Königsberg erklärte den Klage­anspruch für gerechtfertigt, indem es ausführte, daß eine Pfändung von Grundstückszubehör, wozu auch vom Grundstückseigentümer -um landwirt­schaftlichen Wirtschaftsbetriebe bestimmtes Vieh gehöre, gemäß § 865 Abs. 2 Satz 1 ZPO. un- auläffig sei. Einer besonderen Rachprüfung der Pfandungszuläsfigkeit auf Grund des § 811. Rr. 4 ZPO., wonach das zum Wirtschaftsbetrieb er­forderliche Dich aus sozialpolitischen Gründen der Pfändung entzogen sei, bedürfe eS nicht, da der dem Schuldner im § 865 ZPO. - im öffent- lufjen Interesse der Erhaltung deS Zusammen­hanges zwischen Grundstück und Zubehör - ge­währte Schuh der umfassendere sei. In dem Urteil ist weiter ausgeführt, daß eine schuld­hafte Verletzung der Amtspflichten des Doll- Äictjungsbcamtcn nicht vorliege, da von diesem die Zenntnis des sich aus dem materiellen Recht ergebenden unterschiedlichen Schuhes der §§ 265 und 811 ZPO. billigerweise nicht zu verlangen fei; dagegen liege eine Amtspflicht- Verletzung de« Landrats vor, da von ihm gefor­dert werden müsse, daß er die einschlägigen Gesetzesbestimmungen beherrsche.

Die regelmäßig auftretenbe Streitfrage dreht fich also darum, welche Teile des toten und lebenden Inventars zum Wirtschastsbetriebe be­stimmt sind. Die Zubehöreigenschaft landwirt­schaftlicher Maschinen und Geräte, sowie de«

Zug- und Spannviehs unterliegt keinem Zweifel. Der Verkehrsauffasfung entsprechend gehört auch das Rundfunkgerät des Landwirts zum unpfänd­baren Zubehör, wie kürzlich von einem schlesi­schen Landgericht entschieden worden ist, da«, dem Gutachten der schlesischen Landwirtschafts­kammer folgend, die Eigenschaft der Rundfunk­anlage als unentbehrliches Betriebsmittel für den Empfang der Börsen-, Markt- und Wetterberichte anerkannt hat. Bei dem Ruhvieh ist entscheidend, ob das betreffende Stück Vieh bereits verkaufs­reif und zum Verkauf bestimmt ist. oder ob eS noch irgendwie, fei c« auch hur durch bessere Verwertung von Abfällen, dem WirtschafiS- betriebe selbst dient. Hier hat die Judikatur die Grenzen von jeher sehr weitherzig so gezogen, daß im Zweifel anzunehmen ist. daß vorhandenes Vieh zum Wirtschaftsbetrieb bestimmt ist und Daß jeder Anhaltspunkt gegen die Pfändbarkeit heran- gezogen werden muß, der irgendwie dafür spricht, daß die betreffenden Stücke der Wirtschaft noch irgenötoie nützlich fein können. Grundsätzlich ist nach der feststehenden Rechtssprechung deS Reichs­gerichte« festzuhalten, daß eS zur Bestimmung Iber Zubehöreigenschaft in erster Linie auf den Willen be« Eigentümers an kommt. Die Bestimmung zum Wirtschaftsbetrieb darf aber nicht nur vor­gegeben fein, sondern sie muß in der Art der Benutzung und in dem äußeren Verhältnis der betreffenden Stücke zum Landgut objektiv ftertmr- treten. Rach wiederholten Entscheidungen de« Reichsgerichtes, wie der Oberlandesgerichte ist die Zubehöreigenschaft von Vieh von vornherein ge­geben. weil die Viehzucht zur Landwirtschaft al« selbständiger Erwerbszweig gehört, soweit das Vieh seinen Unterhalt im wesentlichen au« dem Gute und seiner Bewirtschaftung erhält. Auch der Ueberbestand von Vieh gilt als Zubehör, auch wenn die betreffenden Tiere die Grenze der DerkaufSfähigkeit nahezu erreicht haben, wenn irgendwelche Futtermittel oder Abfälle günstiger durch Verfüttern, al« durch Verkauf zu verwerten sind. Rach diesen Grundsätzen sind mit der gleichen Begründung In der Rechtssprechung Schweine, Fohlen, Hühner, Gänse und Tauben als unpsändbar erklärt worden.

Die Frage, zu welchem Zeitpunkt Vieh -um Verlaus beftimmt, ober verkaufsfähig unb so dem DeftreibungSbeamten au-gefetzt ist. läßt sich für

in feinem Falle sein Einverständnis mit dem Vermerk hergeleitet werden.

Dasselbe. waS hier bezüglich de- Fakturenver- merkö gesagt ist, gilt aud> nach einer älteren Entscheidung deS Reichsgerichts (RG. 5. Z. Seite 180 03) für Randvermerke, die auf den Kostenanfchlag gefetzt werden. Da- Reichsgericht stellt fich hier auf den Standpunkt, daß durch die Kostenanschläge in gleicher Weise wie durch eine Kalkulation oder Preisberechnung über die Be­schaffenheit und den Preis der Waren die ge­wünschten Auskünfte gegeben werden, vhire baß daraus eine Absicht ersichtlich ist, eine Aenderung .des gesetzlich beftimmlen Erfüllungsortes herbei» zufähren. Daraus ergibt sich dann weiterhin, daß der Empfänger des Kostenanschläge-, auch ohne insbesondere die Grundsätze von Treu und Glauben zu verletzen, einen derartigen Randver­merk unbeachtet lassen darf.

Anders dagegen liegt der Fall, wenn sich gan- allgemein auf den Briefen der Offerten ein Aufdruck befindet, nach dem für die Parteien ein besonderer Erfüllungsort zu gelten habe. Rimmt hier der andere Teil die Offerte unter den mitgeteilten Bedingungen an, so erkennt er damit auch den Q3ennerf über den Erfüllungsort an. Das Reichsgericht befindet fich hier tn einem gewissen Gegensatz zu der Rechtsprechung deS Oberlandesgerichts Dresden, das beispielsweise den Vermerk über den Erfüllungsort aus Bestell­formularen, die Kunden unterschrieben hatten, als unerheblich betrachtet, well der Reisende diesen Vermerk nicht besonders erläutert hatte.

Während also daS Reichsgericht in feiner Rechtsprechung gewöhnliche Fak.uren vermerke über den Erfüllungsort als unerheblich behan­delt, erkennt es dagegen solche Vermerke an, wenn diese sich auf Bestätigungsschrei­ben befinden und der Empfänger de« Bestäti­gungsschreiben« nichts dagegen unternimmt, viel­mehr stillschweigt. Dasselbe gilt auch beim Stillschweigen auf eine Schlußnote. Dach der Rechtsprechung, die das Obcrlanbe«- gericht Hamburg vertritt, ist diese« Stillschweigen aber nur bindend, soweit e« sich um den Verkehr zwischen Kaufleuten handelt. Bei Richtkaufleuten dagegen erkennt das OberlandeSgericht Hamburg das Stillschweigen nicht al« Billigung an.

Da- neue Gesetz regelt sodann da« Verfahren vor der Aufwertungsstelle, soweit diese» durch die neuen Bestimmungen bedingt ist

Da» Gesetz

über die Bereinigung der Grundbücher hat den Zweck, zu erreichen, daß der Grund­buchstand mit der wirklichen Rechtslage in lieber- einftimmung gebracht wird, und daß die Haupt- quellen für die Unübersichtlichkeit der Grund­bücher beseitigt werden. Dieses Ziel war ohne Setzung von Au-schlußsristen nicht zu erreichen. Wle OberregierungSrat Harmening in einer Abhandlung in derJuristischen Wochen- schrisl" a. a. O. zutreffend hervorhebt, irerben fich die Parteien und ihre Rechtsl*erater auch mit den Vorschriften diese- Ge'etzes eingehend vertraut machen müssen, trenn Rechtsverluste ver­mieden werden sollen.

Rach dem Gesetz über die Bereinigung der Grundbücher können Anträge aus Ein­tragung der Auswertung in da« Grundbuch nur noch b i S zum 3 1. März 19 3 1 gestellt werden. Ist der Antrag bi» dahin nicht gestellt, so erlöschen die aulgctverteten Rechte und sind, soweit sie noch in alter Währung eingetragen sind, zu löschen Mit dem Ablauf de« 31. März 1931 werden Hypotheken». Grund- schuld- und Rentenschuldbriese kraftlos, die noch auf die alte Währung tauten. Zur toeiteren Entlastung deS Grundbuchs kann die LandeS- justizverwaltung anordnen, daß der im Grund­buch eingetragene Auftvertung»betrag einer Hy­pothek, Grundschuld oder Rentenschnld aus volle Goldmark, oder volle Reichsmark abzurunden ist. Die LandeSgesetzgebung kann die Löschung gegenstandsloser, nicht aufgelvertefrcr Rechte an- ordnen. Unübersichtlich gewordene Grundbücher werden nach den Vorschriften des Landesrecht« umgefd)riebe». Del der Umschreibung tonnen von Amts wegen ober auf Antrag eine» Beteiligten Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten In den Rangverhältnissen beseitigt tnerben. Sodann ent­hält daS Gesetz noch gewisse Erleichterungen deS Grundbuchverkehrs.

DaS Gesetz über die Verzinsung und Fälligkeit der Auswertung-Hypotheken tritt am 1. Oktober 1930 in Kraft, ebenso da- Gesetz Aber die Be­reinigung der Grundbücher. Im letzteren ersetz sind die Vorschriften über den Rang der Sigen- tümerbefugniS und über die Erfordernisse der Eintragungen der Aufwertung schon an dem auf die Verkündigung deS Gesetzes folgenbeit Tage, d. h. am 23. Hüll 1930 in Kraft getreten.

Haftung für die Folgen eines Eisenbahnunfalls.

Der Kraftfahrzeugführer B. hatte mit seinen, Wagen eine geschlossene Bahnschranke durch­brochen. Der herbeieilende Cd)ranlentoärler K. war bei dem Zusammenstoß so schwer verletzt wordkn, daß er seinen Dienst ausgeben und ht den Ruhestand treten mußte. Gemäß § 12 de« DeamtemmsallsürsorgegeseheS verlangte die Deutsche ReichSbahngefellschaft von dem Hafter und Führer de« Kraftfahrzeuges Ersatz de« für K. ausgewendeten Ruhegehalts. K. selbst bean­spruchte neben Schmerzensgeld den Unterschied zwischen seinem früheren Diensteinkommen und denn zugcbilligten Ruhegehalt.

Das Retch-gericht erachtete die erhobenen Ansprüche grundsätzlich für gcrechtser- ttgt und führte u. a. au«, der ursächliche Zu­sammenhang der Verletzung de« Schrankenwärter« mit dem Betriebe des Kraftwagens und dem Be­triebe der Reichsbahn könne nicht zweiselhast fein, da daS Kraftfahrzeug den Schrankenbauur aus die Gleise und der Schnellzug den Schranken- baum gegen den Schrankenwärter geschleudert habe. DaS Kraftsahrzeug und der Schnellzug wirkten zusammen, um den Unfall herbeizuführen. Werde ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und seien die beteiligten Fahrzeug- den einzelnen Fall hier Ich,»er fest stellen In diesem Falle dürfte c« ratfam fein, bei beson­deren Werten einen landwirtschaftlichen Sach­verständigen zuzuztehen, wie dies auch der 8 813, Abf. 1, der ZPO. verfügt.

Hält ein Landwirt die Pfändung eine« 3n- ventarstückes im Hinblick auf feine Zubehör- eigenschaft für ungesetzlich, so musz er ..Erin­nerung" gemäß §766 der ZPO. beim Amtsgericht einlegen. Die« geschieht auf einfachem schriftlichem Wege, evtl, durch Postkarte, in der zugleich die Einstellung der Zwangsvollstreckung, also die Aushebung eine- etwaigen Derkausstermin«, aus Vorsicht zu beantragen ist. Diese Erinnerung und der darüber vom Amtsgericht evtl, nach Be­weisaufnahme durch Sachverständige zu fas­sende Beschluß ist vom Anwaltszwang frei und verursacht daher dem betroffenen Landwirt keiner­lei Kosten und Auslagen.

Die« alle« gilt nicht nur von den Im Auftrage eine« privatrechtlichen Gläubigers vorgeiwnune- nen Pfändungen, sondern auch für die Pfän­dungen, die zum Zwecke der Beitreibung öffent­licher Abgaben, also Insbesondere von Steuern, vorgenommen werden. Die hierbei von der Boll- ziohungSbchörde anzuwendenden Grundsätze find genau die gleichen wie die für die Beitreibung privatrechtlicher Forderungen geltenden, weil so­wohl die Reichsabgabenordnung, wie die sonst sür die Beitreibung öffentlicher Forderungen maßgebenden Gesetze und Verordnungen in ihren Bestimmungen über die Vollstreckung durchweg auf die Zivilprozeß-Ordnung verweisen. Bei der Pfändung wegen Reichssteuern ist Beschwerde beim Flnanzamt zu erheben, über die. wenn da« Finanzamt der Beschwerde nicht abhelsen will da« Landesfinanzamt endgültig entscheidet.

Es sei noch darauf hlngewiesen, daß dem Privat- oder dem Steuergläubiger, der sich nicht durch Pfändung von Inventar, Vorräten, For­derungen und anderen Vermögensrechten be­friedigen kann, der Weg zur Zwangsvollstreckung ,n da« Grundstück selbst offen stehl. Damit ist also gesagt, daß trotz der günstigen Verhältnisse für dre Schuldner bei Pfändungen de« landwirt­schaftlichen Betriebsvermögen« sie der zwangs­weisen Beitreibung nicht au« dem Wege gehen können.