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Menschen in der Stadt Piräus gelebt haben. Heute ist der Hasen ein Ort mit mehreren hun­derttausend Einwohnern, der mit der Stadt Athen verwachsen ist und mit ihr zusammen eine Siedlung von weit über einer Million Einwohnern bildet.

Athen hat zwei Häfen, die nebeneinander liegen, durch eine Autostraße verbunden sind und ineinander übergehen. Wenn sich der Damp­fer den griechischen Gestaden nähert und ein Häusermeer, von einem Felsen überragt, in der Landschaft sichtbar wird, dann suchen die Rei­senden die einzelnen Siedlungen am Hfer zu unterscheiden und sestzustellen, ob sie nun in den Golf von Phaleron einfahren oder sich den Hafenanlagen von Piräus nähern. Alt-Pha- leron liegt fast genau südlich von Athen, wäh­rend der Hafen Äeu-Phaleron, mit einem schönen Seebad, in südwestlicher Richtung schon auf hal­bem Wege nach dem Piräus liegt. Wo das Schiff anlegt, entscheidet jeweils die griechische Hafenbehörde, und da sich alle Behörden der Welt darin gleichen, daß zuweilen die einzel-

von

nen Ressorts gegenteilige Anordnungen erteilen, kommt es manchmal vor, daß das Schiff erst in Phaleron und dann im Piräus anlegen muh. Der Reisende ist zunächst durch den großen Schiffsverkehr überrascht, den er in diesem Bal- kanhafen nicht vermutet hat. Aber Athen und der Piräus haben eine ideale Lage, da sie sich fast genau in der Mitte des gesamten griechi­schen Siedlungsgebietes befinden, und das ver­leiht ihnen nicht nur eine politische, sondern auch eine wirtschaftliche Bedeutung, die am Hafenverkehr zu erkennen ist. Schon die Tat- , fache, daß im Hafen von Piräus jetzt 18 oder .20 Benzinschiffe liegen, spricht für die Bedeu­tung des Platzes, der sähig sein muß, eine überaus große Menge dieses Brennstoffes auf einmal aufzunehmen.

Die zweite äleberraschung, die den Reisenden erwartet, ist die nüchterne Anlage dieses grie­chischen Hafens, dessen Rame ihm aus der Ge­schichte rühmlich bekannt ist. Bor fast zwei­einhalb Jahrtausenden ist der Ort unter Themistokles befestigt und mit Athen verbunden worden. Unter Perikies wurden die Mauern vollendet, und aus diesem Hafen ist manche athenische Flotte zur Schlacht ausgefahren. Dort winkte man zum letztenmal den Griechen zu, die nach Sizilien fuhren und bei den Kämpfen auf dieser Insel umkamen. Vor diesem Hasen liegen die in der griechischen Geschichte oft ge­nannten schönen Inseln Salamis und A e g i n a , und der Reisende kommt bei der Erinnerung an all das in eine träumerische Stim­mung. Und nun blickt man über die Stadt Pi­räus, deren Straßen gradlinig wie die einer amerikanischen Großstadt sind, nüchtern und lang­weilig im Grundriß, aber praktisch und geeignet, dem modernen Leben zu dienen. Antike Reste sind nur in geringer Zahl vorhanden. Ein paar - Ringmauern erinnern an die altgriechische Zeit, in zwei antiken Theatern kann man sich in Athens Blüte zurückträumen. Wichtiger sind für den Piräus die Baumwollspinnereien, die We­bereien, die Dampfmühlen und die Maschinen­fabriken, die Schiffswersten, die chemischen Werke, die großen Zementfabriken. Die romantische Vor­stellung vom schwärmerischen Griechenland ver­fliegt, nicht einmal Anklänge an den griechischen Befreiungskampf vor mehr als einem Jahrhun­dert sind vorhanden. Dafür Mietskasernen von sechs und sieben Stockwerken, mächtige Kauf­häuser in Athen hat man für solchen Zweck schon einen zwölfstockigen Wolkenkratzer gebaut Dureauhäuser, große Hotels, und natürlich mäch­tige Speicher am Hafen. Das ist das moderne Griechenland, auf das der Athener stolzer ist als auf die Akropolis, die ebenfalls nützlich sein mag, weil fi& die Fremden anzieht.

Es kommt auf die Stimmung an, ob man diese neugriechische Siedlung schön finden will oder nicht. Mittelmeerhäfen sind schmutzig und riechen schlecht. In manchen Straßen findet man Fisch­reste, in anderen verfaulen Melonen. Aber die Pracht des blauen Himmels und der Sonnenglut versöhnt mit solchen Unannehmlichkeiten. Die Häuser sind zum großen Teil in einem Stil ge­baut, den wir heute nicht mehr mögen. Gerade die amtlichen Gebäude und die Bauwerke der großen Unternehmungen sind allzu reichlich mit OTormor ausgestattet und mit jener furchtbaren Bildhauerarbeit, die man heute in Mitteleuropa durch kostspieligen Umbau von den Fassaden wieder zu entfernen sucht. Aber d i e Sonne verklärt auch dieseBauwerke, und der Marmor hat etwas von seinem Weißen Schrecken eingebüht, da er verstaubt und schmutzig gewor­den ist. Wo auf dem Balkan, wo an den Ufern des Mittelmeeres würde man je darauf kommen Hauserfassaden zu säubern? Gewiß, der Piräus ist eine Enttäuschung. Die Autostraße die der gestürzte Diktator Pangalos angelegt hat und die nach Athen hineinführt, ist sehr schön, aber mancher Reisende würde es vorziehen, um der "eben Romantik willen auf dem Maultier oder dem Esel zu reiten, denn niemand macht eine Reise nach Griechenland, um die westliche Zi­vilisation in ihrer nüchternsten Art zu finden. Zwischen Athen und dem Piräus liegt die Sied­lung Kokkinia mit 35 000 Bewohnern, südlich die Siedlung Reujonien, und anschließend die Sied- 2orZ) Byron, und diese ganzen modernen Siedlungen überziehen das klassische Land und erschweren es dem Touristen, sich die alte attische Landschaft vor zwei Jahrtausenden vorzu­stellen.

Wenn man sich aber an den Gedanken ge­wöhnt hat, daß im Piräus jährlich 8000 oder 10 000 Dampfer einlaufen, daß es dort Industrien gibt, und daß die Konsuln aller Großmächte in der Rähe des Hafens ihre Bureaus haben, wenn man sich nicht mehr über die Automobile und Straßenbahnen ärgert, dann wird das Auge offen für die ft> ganz uneurvpäische Be­

völkerung, für dieses Getümmel von vielen Tausend Händlern, für die Buntheit dieses Volkslebens. Man wundert sich über die grie­chischen Schriftzeichen, die noch immer dasselbe bedeuten wie vor 2000 Jahren, und über den konservativen Geist dieser Sprache, deren Aus­sprache sich ein wenig verändert hat, die aber zähe an der Bedeutung jedes einzelnen Wortes sesthielt. Es dauert nicht lange, bis sich der Altphilologe wenigstens ungefähr wieder zurecht- findet- In dieser Großstadt, von der die Welt glaubt, daß sie noch immer eine Kleinstadt fei, lebt eine merkwürdige Bevölkerung, eine Mi­schung östlicher und westlicher Zivilisation, alten und neuen Geistes. Die Technik ist modern, aber die Sprache ist alt. Der Verkehr ist modern, aber in den Sitten, in der ganzen Lebensart läßt

sich der Einfluß der jahrhundertelangen Tür­kenherrschaft feststellen, und in den Kaffee­häusern herrscht dasselbe Leben wie im tiefsten Orient, ilnö auch rassenmäßig ist das Volk des Piräus eine besonders eigenartige Mischung, eine griechische Bevölkerung mit türkischem Ein­schlag, aber auch mit Bestandteilen aller übrigen Mittelmeerrassen, die an die glücklichen Gestade dieses Hafens gespült wurden, und mit Ein­sprengungen der nördlichen und westlichen See­fahrer, deren Dchiffahrtslinien regelmäßig den Piräus anlaufen. Wer sich in dieses ganze Milieu hineinversenkt, und wer außerdem ein Auge für die Raturschönheiten der Umgebung besitzt, für die Berge in der Umgebung von Korinth, die sich in der Ferne abzeichnen, der wird den Piräus trotz allen Häßlichkeiten lieben.

Die neue Krafisahrzeug-Verkehrsordnung.

Von Oberregierungsrat Dr. Krebs, Ministerial-Mferent für das Verkehrswesen im Hess. Ministerium des Znnern.

Die fortschreitende Entwicklung des Kraftfohr­zeugverkehrs bedingt es, daß die Kraftfahrzeug- gefetzgebung dauernd in Fluß bleibt. Seit 1923 wurde die Verordnung über Kraftfahrzeugver­kehr fast alljährlich ergänzt und abgeändert. 1925, 1928 und nunmehr wiederum im Juli 1930 ist die Kraftfahrzeugverordnung unter Berück­sichtigung der zwischenzeitlichen Aenderungen vollständig neu gefaßt worden. Es gilt also künftig nur noch dieVerordnung über Kraftfahrzeugverkehr vom 1 5. Iuli 1 9 3 0.

Bei der Vorbereitung solcher Aenderungen des Kraftfahrrechts wirkt der aus allen we­sentlichen Fach- und Interessenten-Gruppen be­stehende Beirat für das Kraftfahrwesen mit. Die letzten Aenderungen - beruhen zum wesent­lichen Teil überdies auf einem gemeinsamen Vorschlag der Spitzenverbände der Wegeunter­haltspflichtigen, der Kraftfahrzeugindustrie und der Kraftfahrzeughalter-Vereinigungen. Ver­handlungen über weitere Aenderungen der Ver­ordnung sind schon wieder im Gange.

Oie Hauptziele der neuen Verordnung.

Bei der vorliegenden Reugestaltung handelte es sich vor allem darum, die Vorschriften über Höchstgewichte, Höchstgeschwindig­keiten und Bereifung von Kraftfahrzeugen mit den Bedürfnissen der Wirtschaft und der Leistungsfähigkeit der Wegeunterhaltspflichtigen möglichst in Einklang zu bringen.

Wissenschaftliche Hntersuchungen über die Wechselwirkungen zwischen Fahrzeug und Fahr­bahn haben ergeben, daß die Luftbereifung die Stoßwirkungen schwerer Fahrzeuge auf Wegen und Brücken sehr erheblich abschwächt. Man glaubte daher, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen dadurch schaffen zu können, daß die zulässigen Höchstgewichte der konstruktiven Entwicklung entsprechend etwas er­höht, die Vorschriften über die Bereifung aber gleichzeitig verschärft wurden, wobei durch schär­fere Gewichtskontrollen die Einhaltung der erträglichen Grenzen gewährleistet wer­den soll. 0

Die Beleuchtungsvorschriften haben teils im Interesse der Verkehrssicherheit Ver­schärfungen erfahren (Verminderung der Blend- Wirkung, Kennzeichnung der Fahrzeugbreiten und des hinteren Endes von Ladungen), teils sind unnötige Erschwerungen, wie der Beleuchtungs­zwang für stehende Fahrzeuge, die von zu­verlässigen fremden Lichtquellen ausreichend be­leuchtet werden, beseitigt worden. Endlich wur­den die Prüfungsformalitäten er­leichtert. Der Prüfungsstoff ist den praktischen Bedürfnissen mehr wie bisher angepaht.

Im einzelnen sind folgende Reuerungen von allgemeinem Interesse.

Oie Gewichts- und Belastungsgrenzen.

Das zulässige Gesamtgewicht für zwei­achsige Wagen beträgt nunmehr 10,8 Tonnen, für dreiachsige Wagen 16 Tonnen, für gewisse Spezialfahrzeuge, wie Müll-, Spreng-, Tank- und Kippwagen mit maschinellen Betrieben der Kippvorrichtungen 11,8 Tonnen.

Bisher galt die Kraftfahrzeugverordnung über­haupt nicht für die ganz schweren Fahrzeuge von über 9 Tonnen bzw. bei Dreiachsern über 15 Tonnen. Die Regelung dieses Verkehrs war der Landesgesetzgebung überlassen.

Außer einer Gesamtgewichtsgrenze ist nunmehr auch eine Belastungsgrenze vorgeschrieben (5 bzw. bei Dreiachser 10 Tonnen). Hierauf legten die wegeunterhaltspflichtigen Verbände besonde­ren Wert in der Annahme, daß Ibie Kraftfahr­zeugindustrie die Fahrzeuge leichter bauen werde, wenn bei schwerer Bauart doch keine größere Rutzlast erlaubt ist.

Endlich sind die zulässigen Achsdrucke für die Zweiachser von 6 auf 7,5 Tonnen, für die Dreiachser von 5 auf 5,5 Tonnen und für die erwähnten Spezialfahrzeuge auf 8 Tonnen erhöht worden.

Auch für Zugmaschinen, mit Ausnahme der schweren Dampfmaschinen, gelten nunmehr reichs­rechtliche Höchstgewichtsvorschriften (5 Tonnen, elektrische 9 Tonnen).

Für Vierachser, deren Bau geplant ist, ist der Erlaß von Gewichtsvorschriften den Landes- behorden mit Zustimmung des Reichsverkehrs­ministeriums Vorbehalten worden.

Oie Bereifung.

Die wichtigste Neuerung ist das Gebot Der Luftbereifung für alle Kraftfahrzeuge. Zur Vermeidung besonderer Harten sind dabei noch gewisse Aufbrauchfristen für hochelastische Reifen vorgesehen. Die Länge dieser Heber- gangsfristen erklärt sich daraus, daß bei vielen Fahrzeugtypen eine Almbereifung technisch nicht möglich ist. Die Frist berücksichtigt also die Möglichkeit der Abschreibung der Fahrzeuge selbst. Die Verwendung hochelastischer Voll­gummireifen ist, abgesehen von gewissen Aus­nahmen. äußerstenfalls bis zum 1. April 1935 zugelassen. Cs muß jedoch schon vorher auf Luftreifen übergegangen werden, wenn seit der ersten Zulassung des Fahrzeuges acht Jahre ver­strichen sind.

Reben diesen Ausnahmen für eine Heber» gangszeit gelten für gewisse Fahrzeugthpen und unter bestimmten Voraussetzungen dauernde Befreiungen vom Luftbereifungs- zwang:

Zugmaschinen bis höchstens 4 Tonnen Eigen­gewicht. die nicht fchneller als 8 Kilometer in

der Stunde fahren können und in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden, dürfen, wie bisher schon die Zugmaschinen bis zu 2,75 Tonnen, nicht nur hochelastisch, sondern sogar vollgummi- oder eisenbereift fein. Hoch­elastische Bereifung ist außerdem für alle Zug­maschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit non 16 Kilometer, sowie für Strahenreinigungs- maschinen zugelassen.

Auf Antrag kann hochelastische Bereifung zugelassen werden bei: Heeres-, Polizei- und Feuerwehrkraftfahrzeugen, bei leich­ten Elektro- und Denzinkarren, die überwiegend auf nichtöffentlichen Wegen (z. B. innerhalb des Betriebs) verkehren, sowie für gewisse schwere zwei achsige Lastwagen, bei denen nach der Verwendungsart ein besonderes Bedürfnis nach- getoiefen ist. Hier darf die Genehmigung aber nur für den Spezialverwendungszweck erteilt werden. Endlich kann für bestimmte Verkehrswege innerhalb eines Verwal­tungsbezirks nach Anhörung der Straßenunter- haltspflichtigen die hochelastische Bereifung ge­nehmigt werden. Der Bezirk oder die Straßen, für die eine solche Zulassung gilt, müssen auf seitlich an dem Fahrzeug angebrachten Schildern angegeben sind. Für Anhänger bleibt hoch­elastische Bereifung zugelassen, die luftbereiften dürfen jedoch ein 1,54,5 Tonnen höheres Ge­samtgewicht haben.

Oie Geschwmdigkeiisvorschristen.

Im engen Zusammenhang mit den Bereisungs- Vorschriften stehen die neuen Geschwindig­keitsvorschriften insofern, als durch sie auch ein Anreiz gegeben werden soll, möglichst schnell auf die Luftbereifung überzugehen. Dem­gemäß bringen die Vorschriften für luftbereifte Lastfahrzeuge Erleichterungen, für nicht luft­bereifte Erschwerungen.

Während bisher innerhalb geschlos­sener Ortsteile Kraftfahrzeuge mit An­hänger allgemein nur 16 Kilometer Höchst­geschwindigkeit haben durften, sind künftig, wenn sämtliche Räder luftbereift sind, 25 Kilometer zugelassen. Für Kraftfahrzeuge ohne An­hänger war bisher allgemein 30-Kilometer- Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben. Die nicht luftbereiften Lastwagen dürfen nunmehr nur noch 25 Kilometer fahren. Für die luftbereiften kann dagegen eine Geschwindigkeit bis zu 40 Kilometer zugelassen werden.

Außerhalb geschlossener Orts­teile war bisher für schwere Lastkraftwagen (mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht) eine Höchst­fahrgeschwindigkeit von 30 Kilometer mit und ohne Anhänger vorgeschrieben., Runmehr be­steht selbst für Lastkraftwagen mit An­hänger auf freier Strecke keinerlei Ge­schwindigkeitsbeschränkung mehr, wenn alle Räder luftbereift sind. Im anderen Falle beträgt die Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit und ohne Anhänger 25 Kilometer.

Anhänger.

Don Zugmaschinen können künftig zwei Anhän­ger ohne besondere polizeiliche Erlaubnis mitge­führt werden. Dagegen ist das Mitführen von zwei Anhängern durch Kraftfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Polizeibehörde und nur für deren Bezirk zulässig. Mehr als zwei Anhänger dürfen weder von Zugmaschinen, noch von Kraftfahr­zeugen mitgeführt werden. Das Mitführen von Anhängerachsen bedarf keiner polizeilichen Er­laubnis mehr, wenn ein solcher Transportzug nicht länger als 18 Meter ist. Gewisse Erleichte­rungen sind zugelassen für land- und forstwirt­schaftliche Transporte, für die Beförderung von Möbel-, Wohn- und Schaustellerwagen, die von langsam fahrenden Zugmaschinen befördert Wer­dern soweit es sich um Fahrten zwischen dem nächstgelegenen Bahnhof und einem Festplatz, oder Lade-(Entlade-)plah handelt. Ebenso gelten auch gewisse Erleichterungen für die Beförderung von fahrbaren Maschinen und Geräten zu land­wirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken.

. Hm die Einhaltung der Gewichtsvorschriften sicherzustellen, ist eine besondere Wiegekvn- trolle gesetzlich vorgeschrieben, wonach Kraft­fahrzeuge und deren Anhänger, wenn die Ein­haltung des zulässigen Gesamtgewichts nicht auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann, nötigenfalls auf einen Achsdruckmeffer, oder zur nächsten, möglichst in der Fahrtrichtung gele­genen Waage gefahren werden müssen.

Oie BeleuchiuugSvorschristen.

Die neuen Beleuchtungsvorschrif- ten gliedern sich in drei Gruppen: die Bau­vorschriften über die beleuch tungstechnische Aus­rüstung (§4 Abs. Rr. 5), die Betriebsvorschriften für die Beleuchtung fahrender (§ 17 Abf. 3u. 4) und die Vorschriften für die Beleuchtung still- stehender Fahrzeuge (§ 28 Abs. 3).

Die technischen Einzelheiten enthält die An­lage 4 zur Bekanntmachung über Kraftfahrzeug- Verkehr vom 15. Juli 1930 (Anweisung über die Beurteilung von Scheinwerfern und Stand­lichtern.).

Reu ist die Vorschrift, daß beide Schein­werfer gleich hell brennen müssen (kein Ab- blenden durch Ausschalten eines Scheinwerfers zulässigI) und haft sie höchstens ein Meter über der Fahrbahn liegen dürfen. Die neue Vorschrift über die Reichweite der Scheinwerfer (für alle schnellfahrenden Fahrzeuge mindestens 100 Meter) entspricht dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkchr.

Reu ist auch die Einführung des Begriffs der Standlichter, die vorhanden sein müssen, wenn das Kraftfahrzeug mit starkwirkenden Scheinwerfern ausgerüstet ist, ferner wenn die Scheinwerfer die seitliche Begrenzung des Fahr­zeugs nicht genügend anzeigen, also auch bei rechtsseitig mitgeführtem Kraftradbeiwaaen. Ihre Zulassung entspricht außerdem einem Be­dürfnis der Praxis, da sie sparsamer im Betrieb sind, als abgeblendete Scheinwerfer und noch weniger blenden, als diese. Sie sind daher nicht nur für stehende Fahrzeuge, sondern in gut be­leuchteten Ortsteilen auch an Stelle der abgeblendeten Scheinwerfer zuge­lassen.

Suchscheinwerfer dürfen nicht mehr zum Beleuchten der Fahrbahn und auch zu Such­zwecken nur vorübergehend benutzt werden.

Ein Grundsatz, der bisher schon in einem Teile der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt war, daß stehende Fahrzeuge, die durch eine zuverlässige fremde Lichtquelle aus­reichend beleuchtet sind, keiner eigenen Beleuch­tung bedürfen, ist nunmehr auch durch die Ver­ordnung ausdrücklich anerkannt. Auf Droschken­halteplätzen müssen nur die vordersten Standlich­ter und das Hintere Kennzeichen des letzten Wa­gens beleuchtet sein. Auch dies ^sf-nicht not­wendig, wenn der Halteplatz selbst ausreichend be­leuchtet ist.

Reu ist ferner die Vorschrift, wonach das Ende einer überstehenden Ladung durch gelb-rote Laterne, oder einen Rückstrahler, sowie ein Anhänger, der breiter als die vergespannte Zugmaschine ist, durch besondere Beleuchtung ge­kennzeichnet fein muß.

Die neuen Deleuchtungsvorschriften treten int allgemeinen am 1. Oktober d. I. in Kraft. Jedoch kann eine den bisherigen Vorschriften entsprechende beleuchtungstechnische Ausrüstung noch bis zum 1. April 1931 verwendet werden.

Breite und Höhe der Autos.

Einem gemeinsamen Vorschlag der Wegeunter­haltspflichtigen und der Kraftfahrzeugindustrie entsprechend sind endlich auch Vorschriften über die zulässige Breite und Hohe der Kraft­fahrzeuge erlassen worden. Die Wegeunter­haltspflichtigen legen auf die Beschränkung der Fahrzeugbreiten besonderen Wert, da für einen Verkehr mit breiteren Fahrzeugen auch breitere und damit auch in Bau und Hnterhaltung kost­spieligere Straßen erfordevlich sind. Die zulässige Breite beträgt nunmehr

a) für Lastkraftwagen mit mehr als 9,5 Tonnen Gesamtgewicht und für Kraftomnibusse mit mehr als 5,5 Tonnen Gesamtgewicht 2,35 Meter,

b) für Lastkraftwagen über 5,5 Tonnen bis zu 9,5 Tonnen Gesamtgewicht 2,25 Meter.

c) für alle übrigen Kraftfahrzeuge (Personen- und leichte Lastkraftwagen) 2,15 Meter.

Die Breite der Ladung dort die für die Kraft­fahrzeuge selbst zulässige Breite grundsätzlich nicht übersteigen. Gewisse Ausnahmen gelten für die Landwirtschaft.

Die zulässige Höhe der Kraftfahrzeuge beträgt 3,80 Meter.

Auch von diesen Vorschriften können für be­stimmte Verkehrswege unter entsprechender Kennzeichnung der betreffenden Fahrzeuge Aus­nahmen zugelassen werdön.

Oberheffen.

Gemeinderat in Lich.

)) Lich, 18. Sept. Der Gemeinderat be­schäftigte sich in seiner jüngsten Sitzung zu­nächst mit dem Verkauf eines im Erbbaurecht überlassenen städtischenBaugrundstückes in der Straße Am Wall. Auf Idem Grundstück ist seit Jahren von einem privaten Bauherrn ein Einfamilienhaus errichtet worden. Der «Se­rn einberat beschloß, dem Anträge auf käufliche Heberlaffung zuzustimmen und den Kaufpreis für das 420 Quadratmeter große Gelände auf 1200 Mark bei Barzahlung festzusehen.

Eine weitere Vorlage befaßte sich mit der Wahl des Bürgermeisters der Stadt in den Aufsichtsrat der Butzbach-Licher Eisen­bahn. Der Gemeinderat stimmte widerspruchs­los der Hebernahme dieses Amtes durch den Bürgermeister zu.

Die verheirateten Erwerbslosen, die Krisen­unterstützungsempfänger und die durch Gewäh­rung von Arbeit unterstützten Wohlfahrts- erwerbslosen haben sich mit einer Eingabe an die Stadt gewandt, sie möge ihnen in An­betracht ihrer bedürftigen Lage eine Beihilfe zur Beschaffung ihres Kartoffelbedarfes bewilligen. Der Vorsitzende führte hierzu aus. daß er durch eine Hmfrage bei den umliegenden Landstädten festgestellt habe, daß derartige An­träge bisher bei keiner Verwaltung gestellt wor­den feien und daß allgemein empfohlen werde, eine Beschlußfassung über die Gewährung einer derartigen Beihilfe zurückzusteilen und die aller Voraussicht nach bald zu erwartenden Richtlinien des Hessischen Staates, der bisher regelmäßig die Gewährung von Winterbeihilfen an bedürftige Personenkreise angeregt und Zuschüsse geleistet habe, abzuwarten. Der Gemeinderat stimmte den Auffassungen zu und beschloß Zurückstellung des Gesuches.

Ein Gesuch der Kapelle der Freiwilli­gen Feuerwehr um Gewährung eines Zu­schusses zu der Sommermarktveranstaltung der Kapelle verfiel mit Rücksicht darauf, daß eine Bindung der Stadt für zukünftige Veranstaltun­gen nicht heraufbeschworen werden soll, der Ab­lehnung.

Ebenso bestand keine Geneigtheit für die Ge­nehmigung eines Gesuches eines auswärtigen Holzkäufers, der um die Bewilligung eines H olz- geldnachlafses in Höhe von 10 Prozent von einer ansehnlichen Kaufsumme wegen angeblich schlechter Beschaffenheit und Verwertung des be­treffenden Holzes eingekommen ist. Entgegen­kommenderweise soll ihm mitgeteilt werden, daß für die Folgezeit besondere Wünsche bezüglich der Beschaffenheit und Aufarbeitung des Holzes tun­lichst berücksichtigt werden sollten.

Reben sonstigen, hier nicht besonders erwähnten Vorlagen gab der Bürgermeister noch Kenntnis von dem Ergebnis der Hauptkörung des Faselviehes der Stadt. Der fehlende Schaf- inzwischen von der fürstlichen Stamm- schäferer in Lich beschafft worden, wozu Die (Se-t nehnngung des Gemeinderates erteilt wurde.

Landkreis Gießen.

ch Rödgen, 19. Sept. Der (Scmeinberaf befaßte sich in seiner jüngsten Sitzung mit der Be­ratung des Voranschlags für 1930, Diese«