Ausgabe 
18.6.1930
 
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Nr. M Dritter Blatt Siebener Anzeiger (General-Anzeiger für Gberhessen)Mittwoch, 18. Zum (950

Das Recht im täglichen Leben.

Das Rückbehaltungsrecht des Vermieters.

Don Dr. jur. Gustav Brauer.

Vielfach ist die Äünbiffung, die den Auszug des Mieters aus den von ihm innegehabten Wohn« räumen begründet, die Folge von Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Oft sind diese finan­zieller Art. sei es, daß der Mieter mit seinen Miet­zahlungen in Rückstand gekommen ist. sei es, daß Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art an den Mieter gestellt werden. Mit dem Auszug dieses Mieters allein ist dem Vermieter in solchen Fällen nicht gedient, well er damit ja in bezug auf seine finanziellen Ansprüche nicht zufriedengestellt ist.

Um dem Vermieter in der Befriedigung derartiger Heldansprüche au Hilfe zu kommen und ihm die Durchsetzung seines Rechts zu erleichern. hat das Bürgerliche Gesetzbuch ihm das sogenannte Zu­rückbehaltungsrecht eingeräumt, d. h. der Vermieter hat für seine Forderung aus dem Miet- oerhältnis ein Pfandrecht an den einge­brachten Sachen des Vermieters und kann zur Durchsetzung seines Pfandrechts der Ent­fernung der Sachen aus den oermieteten Räumen widersprechen. Grundsätzlich hat dabei der Vermieter das Recht, die unbefugte Entfernung der dem Pfandrecht unterliegenden Sachen auchohneAn- r u f u n g des Gerichts zu verhindern und die Sachen bei evtl. Auszug des Mieters in feinen Besitz zu nehmen. Man spricht in solchen Fällen vielfach vom sogenanntenRücken" des Mieters, das im übrigen sogar nach besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches st r a s b a r fein kann. Das Gesetz bedroht nämlich mit Gefängnis bis zu drei Jahren den. der seine eigenen Sachen demjenigen, welchem ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, in rechtswidriger Absicht wegnimmt. Rach der allgemeinen Recht­sprechung unserer Gerichte liegt eine solche Weg­nahme in rechtswidriger Absicht schon dann vor, wenn ein Mieter heimlich die von ihm innegehabten Räume ohne Wissen des Vermieters verläßt und dabei solche Sachen mitnhnmt, an denen der Ver­mieter ein Rückbehaltungsrecht gelten machen konnte.

Das Selbsthilferecht zur Verhinderung der Entfer­nung der Sachen Hot der Vermieter solange, als nicht vom Mieter feine begründeten Forderungen beglichen worden sind. Weil meist bekannt ist, daß der Vermieter ein solches Pfandrecht hat, ist auch vielfach die Meinung verbreitet, daß dieses nun an allen von dem Mieter in die Wohnräume ein­gebrachten Sachen ausgeübt werden könne, und zwar gleichgültig, welcher Art die vom Vermieter gegen den Mieter zu machenden Forderungen sind. Beides ist irrig. Das Pfandrecht des Vermieters besteht grundsätzlich nur s ür solche Forde­rungen, die aus dem Mietverhält- niS stammen, also nur für den Anspruch auf den Mietzins selbst, evtl. Rückstände desselben, ferner für Schadensersatzforderungen wegen Be­schädigung der dem Mieter überlassenen Möbel und anderen Sachen und endlich bei Untermietern und Pensionen die Forderungen, die sich auf die Begleichung der Rechnungen für Bedienung, Rei­nigung des Wohnraumes und ähnliche Reben - Iciftungen beziehen. Ueberhaupt ausgenommen Dom Zurückbehaltungsrecht an Sachen des Mie­ters sind künftige Entschädigungsforderun­gen, und ebenso erstreckt sich das Pfandrecht nicht auf Mietzinsanfprüche für eine spätere Zeit, als daS lausende und folgende Mietzahr. Ebenso bedeutsam wie die Tatsache, daß sich das Rückbehaltungsrecht nicht wahllos auf alle Ansprüche bezieht, die der Vermieter geltend machen kann, ist die Tatsache, daß sich das Rückbehaltungsrecht nicht auf die der Pfändung nicht unterworfenen Sachen er­streckt. Dazu gehören in erster Linie das unent­behrliche Mobiliar und Arbeitsgerät, notwen-

Das Recht am eigenen Bilde.

DonGerichtsassefforHeinzO. Wagner,Gießen

Ruch dem Gesetz betr. das Urheberrecht an Derlen der bildenden Künste und der W»' graphie Dom 9. Januar 1907, kurzKunstschutz- gesey" genannt, genießt der Urheber eines Kunstwerks oder einer Photographie weitgehen­den Schuh gegen unerwünschte Rachbildung seines Werkes. Handelt es sich bei dem Werk um ein Bildnis iPorträt), so gewährt das Gesetz auch dem Abgebildeten einen Rechtsschutz ge­gen die unbefugte Verwertung des Werkes. Ueber Umfang und Bedeutung dieses Re ch t e s am eigenen Bilde besteht vielfach Unklarheit.

Die Frage des Rechtes am eigenen Bilde hat das Kunstschutzgefeh für Werke der bildenden Künste und für Werke der Photographie ein­heitlich gelöst, sie ist aber weit überwiegend für den Bereich der Photographie von Bedeutung. Rach §22 KSchG, dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten ver­breitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung kann ausdrücklich erteilt wer­den, aber auch aus den Umständen zu folgern sein. Insbesondere gilt die Einwilligung im Zweifel als erteilt, wenn die abgebildete Person dafür, daß sie sich abbilden lieh (alsModell") entlohnt wurde. Die Entlohnung braucht aber nicht etwa in Geld zu bestehen, sie kann auch in der Gratislieferung einer Anzahl von Ab­zügen (Kopien) des in Frage stehenden Bildes au sehen sein. Die Einwilligung zur Ver­breitung eines Bildnisses wird man weiter dann annehmen dürfen, wenn jemand ohne aus­drücklichen Vorbehalt eine Aufnahme ge­währt oder zuläßt, die nach den Umständen offensichtlich für eine spätere Veröffentlichung bestimmt ist.

Rach dem Wortlaut des §22 soll jede un­befugte Verbreitung, auch wenn sie nicht in der Oefsentlichkeit geschieht, verboten sein, dagegen eine Schaustellung nur. wenn sie össeilllich er­folgt. Keiner Einwilligung des Abgebildeten be­darf daher eine Schaustellung, die sich auf einen engen Kreis, etwa die Mitglieder eines Ama- teurphvtograPhen-Dereins. beschränkt. Oeffent- lich ist eine Schaustellung an Orten, die dem Publikum gewöhnlich zugänglich sind, also nicht nur das Ausstellen in Schaufenstern und Schau­kästen an der Straße, sondern auch die Aus­stellung im Empfangszimmer eines Derufsphoto-

dige Kleidungsstücke u. a. Selbstverständlich er» >eint es. daß der Vermieter nicht Sachen zurück- bcbalten kann, die dem Mieter überhaupt nicht gehören, ebensowenig die Sachen der Ehefrau, wenn diese nicht den Mietvertrag mitunter- schrieben hat unt> damit auch selbst Mieter ge­worden ist. 3n der heutigen Zeit, in der außer­ordentlich viele Anschaffungen für den Haus­halt auf Abzahlung gemacht werden, muß auch daraus geachtet werden, daß aus Abzahlung gekaufte Sachen, an denen dem Ver­käufer noch das Recht des Eigentums auf Grund eine- beim Kaufabschluß gemachten Vorbehalts zu steht, nicht ^urüdbebaltcn werden dürfen. Da die Möbel, die in eine Wohnung eingebracht werden, sehr häufig Eigentum der Frau sind, wird von den meisten Hauswirten schon bei Abschluß des Mietvertrages vorsichtigerweise

verlangt, daß die Ehefrau den Mietvertrag mit- unterschreibt. um fo im Falle späterer Ausein­andersetzungen ein zweifelsfreies Recht zu ha­ben. das Rückbehaltungsrecht an den Möbel­stücken auSüben zu können. Soweit dabei die Mietpartei allerdings nur die notwendigsten Möbel besitzt, wird auch bann daS Rückbehal­tungsrecht nicht verwirklicht werden können.

Will der Vermieter das RückbehallungSrecht geltend machen, so kann er diese- wie schon gesagt indem er der Entfernung der Sachen widerspricht und diese in eigene Verwahrung nimmt. Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Widerspruch des Vermieters entfernt worden, so kann der Vermieter von jedem Besitzer Her­ausgabe der Sachen zum Zweck der Zurückschaffung in seine Räume ver­langen. Hat allerdings etwa ein Dritter die

Dars ein Architekt Provisionen nennten?

Don Rechtsanwalt Frh.

Vor Beantwortung dieser Frage muß klarge­stellt werden, waS hier unter Architekt verstan­den wird. Rach einem Urteil des Kammerge­richts kann sich jeder Architekt nennen, der sich auf Grund besonderer Eignung und Kenntnisse mit der Errichtung von Bauwerken, oder der Ansertigung von Bauplänen besaßt, und zwar ohne Rücksicht daraus, ob er eine besondere Vor­bildung genossen hat oder nicht. Es kann also sowohl der nur den Bau leitende Baumeister als auch jeder Bauunternehmer und Maurermeister sich Architekt nennen.

Die Stellung eine« Bauunternehmers ist jedoch verschieden von derjenigen eines b a u I e i t e n - de n Architekten. Der Bauunternehmer liefert auf Grund eines Werkvertrages einen Bau, oder Arbeiten zu einem Bau. Er hat die von ihm übernommenen Arbeiten einwandfrei und dem Vertrage entsprechend auszuführen, wo­für er den vereinbarten Preis erhält. Es ist fein^ Sache, wie er mit diesem zurechtkommt. 3n der Spanne zwischen vereinbartem Preis und Selbst­kosten liegt sein Gewinn. Wenn es ihm gelingt, seinerseits die Arbeiten zu besonders vorteil­haften Bedingungen an Unterlieferanten oder Handwerker zu vergeben, so kommt der Gewinn ihm allein zustatten: auf der anderen Seite kann er aber, wenn ihm der Bau teurer wird, als er ihn kalkuliert hat, auch den Preis dem Bauherrn gegenüber nicht heraufsetzen, bleibt vielmehr an ihn gebunden. Daraus folgt, daß alle Provisionen. Rabatte und sonstige Vergünstigungen, die der Bauunternehmer bei der Weitervergebung der Arbeiten erzielen kann, ihm allein zustehen.

Anders ist es jedoch bei dem Honorar- archite kten Er leistet keine Lieferungen oder Arbeiten für den Dau selbst, sondern seine Auf­gabe ist es nur. Pläne und Entwürfe anzufer­tigen. den Bauherrn bei der Vergebung der Arbeiten zu beraten und zu vertreten und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Er steht zu dem Bauherrn in einem Dienstver­hältnisse, und zwar in einem ganz besonderen Treuverhältnisse, das ihn verpflichtet, die Interessen des Bauherrn in jeder Beziehung wahrAunchmcn. Als Entgelt steht ihm dafür das vom Bauherrn zu zahlende Honorar zu.

Die Stellung, die der bauleitende Architekt und nur dieser soll im folgenden unter Archi­tekt gemeint sein als Berater des Bauherrn hat, und die ihm auch in der Regel einen ent­scheidenden Einfluß bei der Vergebung der Arbeiten an Unternehmer und Handwerker gibt, kann leicht zu einem Mißbrauch führen. Bei der großen, auf dem Daumarkte bestehenden Kon­

graphen. Hier ist also grundsätzlich die Einwilli­gung des Abgebildeten nötig, was häufig über­leben wird. Für das Erfordernis der Ein­willigung des Abgebildeten spielt es keine Rolle, ob das Bildnis auf Bestellung oder ohne solche hergestellt wurde: auch ist es belanglos, ob irgendein geschütztes Urheberrecht an dem Bild­werk besteht. Andrerseits ist die Einwilligung des Abgebilbeten nur zur Verbreitung und öffentlichen Schaustellung nötig. Die bloße Her­stellung oder Rachbildung eines Bildnisses kann der Abgebildete nicht aus dem Recht am eigenen Bilde verbieten. Hiergegen kann er möglicher­weise unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten vorgehen.

Tie Einwllllgung muh von dem Abgebildeten selbst erteilt werden und kann bei Minderjähri­gen oder Entmündigten weder durch Erklärung des gesetzlichen Vertreters ersetzt, noch durch das Vormundschaftsgericht ausgesprochen werden. Bei Gruppenbildern ist die Einwilligung jeder ein­zelnen abgebildeten Person erforderlich.

Tas Einwilligungsrecht des Abgebildeten be­steht naturgemäß, solange dieser lebt. Rach sei­nem Tode bedarf es bis zum Verlauf von 10 Jahren der Einwiligung seiner Angehörigen. An­gehörige im Sinne dieser Vorschrift sind der überlebende Ehegatte und die Kinder des Ab­gebildeten. und wenn weder ein Ehegatte noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Ab­gebildeten. Ist keine der hier genannten Grup­pen von Angehörigen vorhanden, so ist dem Urheber die Verbreitung und Zurschaustellung des Bildes gestattet.

Von dem Recht am eigenen Bilde gibt es mehrere Ausnahmen. Rach § 23 KSchG, ist die Einwllllgung des Abgeblldeten nicht nötig bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeit­geschichte, bei Bildern, auf denen die Personen nur als Beiwerk (Staffage) neben einer Landschaft oder sonstigen Oerllichkeit er­scheinen. bei Bildern, von Vers ammlungen, Auszügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenom­men haben, und bei Bildnissen, die nicht auf Be­stellung angefertigt sind, wenn die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Inter­esse der Kunst dient. Die Motive (die dem Reichstag vorgelegte Begründung zum Entwurf des Gesetzes) sagen hierzu, daß der Allgemeinheit ein gewisses publizistisches Anrecht an der freien Darstellung von Personen, die im öffentlichen Leben stehen, eingeräumt werden müsse, well dies den natürlichen Bedingungen sozial«! und

v. Nordenflychi, Berlin.

kurrenz kommt es häufig vor, daß Dausirmen und Handwerker, die sich um die Ausführung des Baues bewerben, dem Architekten Provi­sionen, oder sonstige persönliche Vergünstigungen für den Fall, daß er im Rainen des Bauherrn sie bei der Auftragserteilung bedenkt, anbieten, und leider läßt es sich nicht abstreiten, daß häufig solche Provisionen angenommen, ja auch mitunter sogar von Architekten gefordert werden.

Die Annahme von derartigen Pro­visionen, oder auf deutsch gesagt, Schmier­geldern, ist aber durchaus unzulässig, denn eS ist klar, daß sie zu einer Schädigung des Bauherrn sühren müssen, dessen Interesse gerade der Architekt nach allen Kräften wahrzunehmen hat. ES ist naheliegend, daß die Lieferanten und Handwerker, die dem Architekten Provisionen geben, diese wieder in irgendeiner Form dem Bauherrn aufzuschlagen bestrebt sein werden, so daß nicht sie, sondern in Wirklichkeit der Bau­herr die Provisionen zu tragen hat. Entweder werden sie die Provisionen bei ihren Offerten mit einkalkulieren und die Preise entsprechend hoher berechnen, oder, falls dies nicht gelingt, sich durch Lieferung von schlechterem Material oder Arbeit mehr oder weniger schadlos halten. Sie werden damit rechnen können, daß der Architekt, dessen Aufgabe es gerade ist, für möglichst preis­werte Vergebung der Arbeiten zu sorgen und die ordnungsmäßige Ausführung zu überwachen, viel­leicht ein Auge zudrücken wird, wenn er selber eine Provision verdient. Es ist ja auch klar, daß ein Architekt durch Annahme von Provi­sionen hinter dem Rücken des Bauherrn sich in die Abhängigkeit der betreffenben Lieferanten und Handwerker begibt, da sie ihm durch Anzeige bei dem Bauherrn zum mindesten Unannehm­lichkeiten bereiten können, und daß der Architekt infolgedessen in seiner Stellung gegenüber den Unternehmern beeinträchtigt wird und ihnen gegenüber nicht in derselben sorgfältigen und unnachgiebigen Weise die Rechte des Bauherrn vertreten kann wie ein Architekt, der sich nicht durch Provisionen hat bestechen lassen.

Die persönliche Annahme solcher Provisionen und Vergünstigungen ist eine schwere Pflichtver­letzung des Architekten. Der angesehene Archi- tektenveroand. der Bund Deutscher Architekten, verbietet es seinen Mitgliedern auf das schärfste Provisionen anzunehmen, und geht gegen Mit­glieder, die es doch tun, disziplinarisch vor. Die Bestrebungen des Architektenverbandes, das Un­wesen der Provisionen auf dem Daumarkte zu unterdrücken, verdient allseitige Dilligung und Förderung.

geschichtlichen Lebens entspreche. Der Ausdruck Zeitgeschichte ist hier im weitesten Sinne zu ver­stehen, er umfaßt sowohl das eigentliche politische, als auch das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben des Volkes. Der Zeitgeschichte gehört jeder an. der in der Oeffentlidjleit von sich reden macht, mag der Anlaß dazu gut oder schlecht, von weitestreichendem oder nur örtlichem Inter­esse sein. Bei Dlldern von Versammlungen usw. wird angenommen, daß durch die Eingliede­rung in eine Menschenmasse daS Dildnis des einzelnen seines individuellen Charakters ent­kleidet ist. Es kommt bei der Frage, ob ein Dild zu dieser Aufnahmegruppe gehört, nicht darauf an, ob etwa die Gesichtszüge des einzelnen Teil­nehmers mehr oder weniger deutlich erkennbar sind. Es kommt ferner nicht darauf an, ob et sich um eine öffentliche Versammlung, um eine beabsichtigte oder nur zufällige QBaffenanfamm- lung (letztere etwa durch einen Unglücksfall ver­anlaßt) handelt. Die Vorschrift, daß das Ein­spruchsrecht bei unbestellten Bildnissen, deren Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, Wegfällen soll, will die Deröffenllichung künstlerischer Dildnisstudien ermöglichen, bei denen eine Verhandlung wegen Erteilung der Einwilligung des Abgebildeten der Sache nach ausgeschlossen, oder aussichtslos zu sein pflegt. Man denke etwa an künstlerische Aktstudien. Auf photographische Bildnisse ist diese Vorschrift nach den Motiven aber nicht zu be­ziehen.

Die vorgenannten Ausnahmen sind zum Tell von größter Bedeutung, ermöglichen sie doch überhaupt erst die Illustration unserer Zeitungen und Zeitschriften, sowie die anderen Arten mo­derner Bildberichterstattung: DieWochenschau­der Lichtspielhäuser und demnächst des Rundfunks. Eine notwendige Begrenzung finden die erwähn­ten Ausnahmefälle jedoch in der Bestimmung, daß durch die Verbreitung oder Schaustellung kein berechtigtes Interesse des Ab - gebildeten ober, falls dieser verstorben ist, feiner Angehörigen verletzt werden darf. Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, daß Vorgänge des persönlichen, häuslichen und Familienlebens an die Ocfsentlichkeit gezogen werden, und daß das Bildnis für Zwecke ver­wendet wird, mit denen eine Verletzung der dem Abgeblldeten zukommenden Achtung, oder eine Kränkurig, oder schließlich die Gefahr einer son­stigen Benachteiligung verbunden ist. Ueber den Begriff der Angehörigen und die Dauer ihres Einspruchrechtes gilt das oben Gesagt.

Sachen gutgläubig erworben, so erlischt da­mit der Anspruch auf Zurückbeschaffung. Im übrigen ist das RückschafsungSrecht spätestens einen Monat nach Kenntnis von der Entfernung der Sachen aus den vermieteten Räumen ge­richtlich geltend zu machen, da andernfalls daS Pfandrecht erlischt.

Macht der Mieter dem Hauswirt bei Aus­übung des Rückbehaltungsrechts Schwierigkeiten, so ist der Hauswirt berechtigt, polizeilichen Schutz zu beantragen. Iedoch darf der hinzugc- rufene Polizeibeamte sich nicht in den Streit zwischen Vermieter und Mieter einmischen, und eS wäre zwecklos, von dem Polizeibeamten ein« Entscheidung darüber zu verlangen, ob der Ver­mieter da- Recht hat. tatsächlich die von ihm ge­wünschten Sachen zurückzubehalten. ES handelt sich in solchen Fällen um rein zivilrechtlich« Streitigkeiten zwischen Vermieter und Mieter, die zu entscheiden nicht zum AusgabenkreiS der Polizei gehören. DaS einzige, was der Polizei­beamte tun kann, ist, bafür zu sorgen, daß dio Auseinandersetzungen zwischen Vermieter und Mieter nicht in Tätigkeiten auSarten und der Mieter sich nicht gewaltsam der Durchführung des Rückbehaltungsrecht» widersetzt.

Am besten wird es im Falle solcher Ausein­andersetzungen sein, wenn der Mieter von dem ihm gesetzlich zu st eßenden Recht Gebrauch macht, die drohende Rückbehaltung durch Sicher- heitsleistung abzuwenden. Der Mieter kann nämlich jede einzelne Sache, die der Haus­wirt zurückbehalten will, durch Sicherheitsleistung in der Höhe des Wertes von dem Pfandrecht befreien. In Fällen, in denen der Mieter weiß, daß der Vermieter Forderungen gegen ihn gel­tend machen wlll und in denen nur Streit darüber herrscht, ob die Forderung gerechtsertigt erscheint, dürste es sich empsehlen. schon vor­sorglich beim zuständigen Amtsgericht einen Be­trag in Höhe der von dem Vermieter gesor- berten Summe zu hinterlegen. Will dann ber Vermieter sein Rückbehaltungsrecht geltenb ma­chen, so ist bie Rückbehaltung hinfällig in bemt Augenblick, inbem der Hinterlegungsschein bem Vermieter vorgezeigt wirb. Auf der anderen Seite ist aber auch ber Vermieter gesichert, weil ohne sein Einverständnis der Mieter den vorsichtigerweise hinterlegten Betrag nicht wieder an sich nehmen kann.

Der Gläubigerschutz im Ansechiungsgesetz.

Don Dr. jur. Barifch.

Diele Fälle gibt e», in denen Schuldner, um sich der Pflicht zur Defriedigung ihrer Gläu­biger zu entziehen, ihre Vermögenswerte beiseite schaffen. So kommt eS, daß nach erfolgreich durchgefochtenem Prozeß der Gläubiger der Ge­narrte bleibt, well die Zwangsvollstreckung fruchtlos auSfällt, ja, er hat nicht nur fein Geld verloren, sondern muß noch die Kosten des Ver­fahrens zahlen. Häufig wird dem Handeln dcS Schuldners eine betrügerische Absicht zugrunde: liegen, besseren Motiven entspringen die Fälle, in denen ber bedrängte Schuldner, der nach der Degleichung feiner Verbindlichkeiten mit seiner Familie vor dem RichtS stehen würde, versucht, wenigstens seiner Frau und seinen Kindern Zu­wendungen zu machen, um diese vor Rot zu be­wahren. Rechtlich läßt sich diese Handlungs­weise nicht verteidigen, so sehr sie menschlich verständlich ist. Sache des Gesetzgebers wgr cs demnach, dem Gläubiger ein Mittet in die Hand zu geben, daS zu feiner Befriedigung führt.

Es ist im allgemeinen wenig bekannt, daß nach dem fog. Anfechtungsgesetz Rechtshand­lungen eines Schuldners, durch die die

Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz des § 22 stellt § 24 KSchG, auf, wonach die Behör­den für die Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse ohne Einroilli- aung des Berechtigten (b. h. des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers), sowie des Abgebildeten oder feiner Angehörigen vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen dürfen. Hier ist in erster Linie an die Zwecke der Strafrechtspflege g«. dacht (Steckbriefe!). Doch auch außerhalb dieses Rahmens können Fälle eintreten, in denen bas öfenUiche Wohl nach dem Ermessen der zuständigen Behörde einen Eingriff in bas Recht des Abgebil- beten (und des Urhebers) nötig macht, wie z. B. durch Deröffenllichung des Bildes eines gemein­gefährlichen Schwindlers.

Die Bestimmungen über das Recht am eigenen Bilde finden keine Anwendung auf Karikatu­ren, d. h. mehr ober weniger willkürliche, nach einem bestimmten Zweck ausgeführte künsllerische Bearbeitungen von Bilbnissen mit bem Ergebnis einer neuen, felbftänbigcn Darstellung Gegen ben Mißbrauch ber Karikatur gewährt bie Rechtsord­nung durch § 185 des Reichsstrafgesetzbuches, ber die Beleidigung unter Strafe stellt, eventuell in Verbindung mit dem Pressegesetz genügenden Schutz. Daneben hat Der Dargestellte unter Umständen bte Möglichkeit, ben Mißbrauch ber Karikatur bei einer drohenden Wiederholung durch eine Unterlassungs­klage zu verhindern, oder bei vorsätzlicher Ehrver­letzung nach § 823 Abs. 2 Des Bürgerlichen Gesetz­buchs Schadensersatz (dazu ist auch die Beseitigung der Druckschriften, in denen die Karikatur enthallen ist, zu rechnen) zu verlangen.

An die Verletzung des Rechts am eignen Bilde knüpft bas Kunstschutzgefeß straf- und zivil­rechtliche Folgen von erheblicher Tragweite. Die vorsätzliche Zuwiderhandlung gegen die §§ 22 und 23 KSchG, wird auf Antrag des Verletzten mit Geld- strafe, eventuell mit Gefängnis, geahndet. Auf Verlangen des Verletzten kann bas Gericht neben ber Bestrafung des Täters auf eine an ihn zu erlegende Buße erkennen. Schließlich bann nach näherer Vorschrift des § 37 KSchG, die Vernich- tung ber wiberrechtlich verbreiteten, ober öffent­lich zur Schau gestellten Bildnisse und ber aus­schließlich zu beren Vervielfältigung bestimmten Vor­richtungen angeorbnet werben, unb zwar auch bann, wenn bie Verbreitung ober Schaustellung nicht schulbhast geschah! Statt ber Vernichtung kann aber der Verletzte, d. h. der Abgebilbete, verlangen, daß ihm bas Recht zuerkannt wird, die Exemplare und Vorrichtungen gegen eine angemessene Vergütung zu übernehmen.