Ausgabe 
5.4.1930
 
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Das 3Red)f im täglichen Leben.

Das Vorfahrisrechi im Krastiahrzeugverkehr.

Don Amtsgerichtsrat i. 3t Kranz.

Wie sich die Führer zweier Kraftfahrzeuge, die auf der Fahrbahn im Winkel aufeinanbcrftotzen und sich schneiden, zu verhalten haben, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, welchem der Fahrer das sog. Dorfahrtsrecht zu- steht, ist im allgemeinen bestimmt in § 24 pc8 Kraftfahrzeuggefchcs vom 16. März 1928. Dwfe Bestimmung lautet: '

An Kreuzungen und Einmündungen von üue- gen hat ... das auf dem H a u p t v e r k e h r s- weg sich bewegende Kraftfahrzeug die Dorfahrt gegenüber dem aus einem Seitenweg lom- mcndcN Fahrzeug: im übrigen hat das von rechts kommende Fahrzeug die Vorfahrt

Diese für den Straßenverkehr sehr wichtige Dorfchrift hat ihre authentische Auslegung ge­sunden durch die grundlegenden Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 2 November 1928 und des Reichsgerichts vom 8. 3uli 1929.

Das Gesetz verpflichtet hiernach die Benutzer von Seitenwegen, daß sie den3cnut)crn von Hauptverkehrswcgen die Dorfohrt überlassen. Folgerichtig ist in dem ersterwähnten Urteil ausgcsührt. daß der Angeklagte, der mit seinem Auto aus einem Seitenweg heraus die Richtung auf einen Hauptverkehrsweg einfchlug. an sich verpflichtet war, dem aus dem Haupt­weg sich bewegenden Auto die Dorfahrt zu überlassen. Der Angeklagte kann nicht einwenden, er brauche das auf dem Hauptwcg fahrende Auto nur vorzulafsen, wenn er in der Lage sei. dasselbe wahrzunehmen. Denn hier kommt es darauf an, ob an einer Straßenkreuzung zwei Fahrzeuge in bei/ Weise zusammenkommen, daß die Gefahr des Zusammenstoßes besteht, wenn sie ihre Zahrrichtung nicht ändern.

Das Bayerische Oberste Landes­gericht stellt als Rorm sest. daß der An­geklagte, also der aus einem Seitenweg kom­mende -Fahrer, sich vergewissern muß, ob für ihn ein Anlaß besteht, einen andern Vor­fahren zu lassen. Er darf fich nicht d '.rauf ver­lassen, daß der aus dem Hauptweg fahrende Führer seine Annäherung an die Straßen­mündung durch Hupenzeichen anzeigen wird, schon deshalb nicht, weil Warnungszeichen auch über­hört werden können. 3n der Regel genügt ganz langsames und vorsichtiges Anfahren. Sollte es aber nur in der Weise möglich sein, daß der Führer anhält, absteigt und sich durch Einblick in den Hauptverkehrsweg unter­richtet, so muß er auch diese Unbequemlichkeit auf sich nehmen. Auch dadurch, daß er selbst Warnungszeichen gibt, genügt er seiner Ver­pflichtung nicht. Er kann nicht wissen, daß seine Signale von dem anderen Fahrer gehört werden, er kann sich nicht darauf verlassen, daß dev andere Fahrer seinerseits anhält oder sonstige Vorbereitungen dafür trifft, daß aus einer Richt­beachtung des Vorfahrtsrechts kein Unheil ent­steht.

Das Urteil des Reichsgerichts vom 8. Juli 1929 hat für das Vorfahrtsrecht erheb­liche Bedeutung, weil in demselben festgelegt ist. wann der Kraftfahrer annehmen darf, daß er das Vorfahrtsrecht hat.

Kläger D.. Führer eines Personenwagens, stieß mit dem Autobus des Beklagten K. in der

Kreuzung der Hauptstraße zusammen. Die beiden Straßen waren ihrer Derkehrsbedeutung nach gleichwertig". Kläger behauptete, er habe das Vorfahrtsrecht vor dem Autobus gehabt: das habe dieser nicht beachtet, er habe in zu schneller Fahrt die Hauptstraße überquert. Der Beklagte bestritt das Dorsahrtsrecht des Klägers, weil dessen Wagen noch weit entfernt gewesen fei, er fei auch zu schnell gefahren. 3n Wirklich­keit steht aber fest, daß der Autobus, der nicht zu rasch fuhr, als erster die Kreuzung genommen hat und daß der Wagen des Klägers, der mit 30- bis 35-Kilometer-Geschwindigkeit fuhr, noch ein Stück entfernt gewesen ist. Das Be­rufungsgericht wies die Klage ab mit der Be­gründung. dem Kläger Ware es bei einiger Vor­sicht möglich gewesen, durch langsames Fahren

oder Anhalten einen Zusammenstoß zu vermeiden. Kläger habe die Dorfahrt zulassen und seine zu große Geschwindigkeit mindern müssen, was unter Anwendung der vorhandenen Vierradbremse auf einen Meter möglich gewesen wäre. Den beklag­ten Führer K. treffe kein Verschulden, er habe die Hauptstraße überqueren dürfen, weil der Wa­gen des Klägers sich erst in einiger Entfernung genähert habe, er habe daher vorfahren dürfen.

Die Auffassung des Reichsgerichts geht dahin, daß diese Begründung des Berufungsgerichts den Begriff des Vorfahrtsrechts nicht bedenkenfrei ausgelegt hat. Die vom Führer des Autobus, dem Beklagten K, benützte Straße war kein Hauptverkehrsweg", weil sie nicht den stärkeren Verkehr aufweist. 3st dies aber der Fall, so stand dem Wagen des Klägers B. die Vor-

Oer Werklieferungsvertrag.

Don Or. Karl Werner, Äerlin.

Zu den täglich geschlossenen Verträgen gehört Her Werklieferungsvertrag. Er liegt vor, wie sich das Bürgerliche Gesetzbuch aus­drückt ..wenn der Unternehmer eines Werkes dieses aus einem von ihm zu beschaffenden Stoff herzustellen hat". Das alltäglichste Beispiel für einen Werklieserungsvertrag ist der dem Schnei­der erteilte Auftrag, einen Anzug, einen Mantel oder etwas anderes aus dem Stoff herzustellen, den der Kunde ihm hinbringt. Dasselbe würde in dem Fall gelten, in dem ich einer Wäsche­näherin das Leinen ober den sonstigen Stoff für die Wäsche gebe, dem Schuhmacher bas Leder für die Schuhe usw.

Der Werklieferungsvertrag ist em Mittelding zwischen einem Kaufver­trag und dem sog. Werkvertrag. Beim Kaufvertrag ist die Sache, die ich erwerbe, von vornherein schon hergestellt, während beim Werk­vertrag die Sache von dem Unternehmer herge- stellt wird wobei aber dieser selbst die Zu­taten gibt.

Für den Kaufvertrag gelten andere Bestim­mungen, als für den Werkvertrag, für den Werk- lieserungsvertrag aber bald die einen, bald die anderen, je nachdem, welcher Art der Vertrag ist. 3st eine sogenanntevertretbare Sache" herzustellen, so gelten für den Lieferungs­vertrag die Grundsätze des Kaufes. Ver­tretbare Sachen sind dabei solche, die regelmäßig nur ihrer Gattung, ihrer Art ober ihrer Zahl nach Gegenstand des Rechtsverkehrs sind. b. h. sie können jederzeit durch andere Sachen der gleichen Gattung ersetzt werden. Das würde z. B. der Fall fein, wenn eine Engroßsirma in einer Fabrik eine größere Anzahl von Waren der gleichen Art bestellt, beispielsweise aus einem bestimmten Stoff 50 Mäntel. 3n solchem Falle gelten, wie schon gesagt, die Bestimmungen für oen Kaufvertrag, der Besteller der Waren hat bann keinen Anspruch auf Beseiti­gung etwaiger Mängel. Anders dagegen, wenn es sich um die Anfertigung einer indi­viduell bestimmten Sache, einer sogenannten nicht vertretbaren" Sache handelt, bei­spielsweise um einen beim Schneider bestellten. Maßanzug u. ä. Zwar gelten auch hier grund­sätzlich die Regeln des Kaufvertrages, doch sind eine große Reihe von Ausnahmen ge­troffen, in denen die Bestimmungen Anwendung finden, die für den Werkvertrag gelten. Das gilt

insbesondere für die Mängelhaftung. Während beim Kauf der Käufer, und wie schon gesagt, auch der Besteller einer vertretbaren. Sache beim Werklicserungsvertrag keine Beseiti­gung von Mängeln verlangen kann, sondern nur einen Anspruch auf eine dem Minderwert der Ware entsprechende Herabsetzung des Preises hat. oder auf Rückgabe der Sache gegen Wiedererstat­tung des Preises, kann der Käufer der nicht ver­tretbaren Sache vorerst nur die Beseitigung der fe ft ge ft eilten Mängel verlangen; d. h. auf unseren Fall des täglichen Lebens an­gewandt: der Kunde, der beim Maßschneider einen Anzug bestellt hat. kann, wenn der Anzug nicht gut sitzt, nicht ohne weiteres eine -Herab­setzung des Preises verlangen, oder überhaupt die Abnahme des Anzuges verweigern, sondern er kann von dem Schneider nur fordern, baß dieser die Mängel beseitigt, es sei denn, dah der Anzug so verpfuscht ist, daß eine Beseitigung der Mängel überhaupt nicht möglich ist.

Etwas ähnliches gilt für den sog. Gefahr- Übergang. Beim Kauf geht die Gefahr für den Untergang der Sache, also für ihre Ver­nichtung auf irgendeine Art, sei es durch unglück­lichen Zufall oder auch Verschulden, auf den Käufer mit dem Augenblick über, in dem ihm von dem Verkäufer der Gegenstand übergeben wird. Bei dem Werkvertrag dagegen geht die Gefahr mit der fog.Abnahme" auf den Be­steller über. Abnahme bedeutet aber nicht nur die körperliche Wegnahme und Uebergabe der Sache, sondern, wie das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung sich ausbrückt, zugleich auch die Anerkennung ber Leistung als Er­füllung. Das bedeutet also, baß die Gefahr für die Vernichtung des Anzugs nicht auf den Kunden übergeht in dem Augenblick, wo der Schneider den Anzug liefert, vielleicht bei feinem Kunden abgibt, sondern erst dann, wenn der Kunde den Änzug zur Probe angezogen hat und a l s feinen Wünschen entsprechend anerkennt.

Eine besondere Stellung nehmen die Fälle ein, in denen der Kunde nicht den gesamten Stoff, aus dem das bestellte Werk hergestellt werden sollte, geliefert hat, sondern in denen er nur Zu­taten oder ähnliche Nebendinge lieferte, während ter Hauptstoss von dem Unternehmer gegeben wurde. Hier gelten nur die Bestimmungen über den Werkvertrag.

fahrt zu, weil er bas von recht- kommend« Fahrzeug war.

Die näheren Voraussetzungen bcsVo r- sahrtsrechtS fixiert bas Reichsgericht in fol- genbem: der zur Gestattung ber Vorfahrt ver­pflichtete, also nicht vorfahrtsberechtigte Führer, darf nur dann vor dem vorfahrtsberechtigten über die Kreuzung Vorfahren, wenn er nach Lage der gesamten Umstände mit Ge­wißheit annehmen kann, daß er die KreuzungS- ftcllc bereits zu dem Zeitpunkt überquert haben wird, in dem der andere Fahrer den Schnittpunkt der Fahrtlinie erreicht hat, wenn er also annehmen kann, daß er den KreuzungS- punkt früher überquert haben wird, als der andere Fahrer. Als solche Umstände kommen beispielsweise die Schnelligkeit der beiden Fahr­zeuge, die Beschaffenheit der Wagen, ihre Ent­fernung vom Kreuzungspunkt in Betracht. 3m Zweifel muh er erst den Vorfahrtsberechtigten vorbeilaffen. Das Vorfahrtsrecht gibt aber dem Berechtigten, der diese Vorschriften auch einhalten muß, nicht einen Freibrief, sich dem Vorfahrts pflichtigen gegenüber über die ge­setzlichen Vorschriften Hinwegzusehen. Der Be­rechtigte muh z. D. die Dorschristen Über die Mäßigung der Zahrtgeschwindigkeit insbesondere an Kreuzungs st eilen beachten, er darf sich nicht darauf verlassen, daß die Benutzer von Seitenwegen ihnen die Dorfahrt stets überlassen. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften macht ihn ersatzpflichtig. Das Reichsgericht hat das Urteil des Berufungsgerichts mangels aus- re chender Feststellungen aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung zurückverwiesen.

Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit für Kreuzungen ist noch bemerkenswert, daß in der Regel von Sachverständigen eine solche von höchstens 15 bis 20 Kilometer zugebilligt wird. Fährt der Führer so schnell, daß er bei Ansichtigwerden des herannahenden Autos vor der Schnittlinie nicht mehr halten kann, so Hai er eine Bedingung zum Zusammenstoß gesetzt und sich strafbar gemacht. 3st in einer Kreuzung zweifelhaft, wer vorfahren darf, dann empfiehlt es sich, anzuhalten.

Handgepäck in der Eisenbahn.

Die Gepflogenheit vieler Reisender, ihr gesamtes Gepäck als Handgepäck in die Abteile der Eisenbahn mitzunehmen, hat schon vielfach den berechtigten Un- willen anderer Mitreisender erregt. Ein solches Ver­halten des Reisenden erschien kurz nach dem Kriege und auch in der Zeit der Inflation verständlich, da damals auf den Eisenbahnen Unsicherheit herrschte und abhanden gekommenes Gepäck einen unersetz­lichen Verlust bedeutete. Heute ist die Sachlage so, daß diese Gründe für die Mitnahme übermäßig vielen Handgepäcks weggefallen sind, nur eine Er­sparnis der Gepäckgebühren kommt in Frage. Diese geht auf Kosten der anderen Mitreisenden, die häufig nicht imstande sind, ihr vorschriftsmäßiges Hand­gepäck in dem Gepäcknetz unterzubringen, weil es schon bis oben gefüllt ist. Die Mitnahme übermäßig vielen Handgepäcks kann für feine Besitzer ernste Folgen haben. Rach den Bestimmungen der Eisen­bahnverkehrsordnung steht jedem Reisenden zur Unterbirngung von Handgepäck der über und unter seinem Sitzplatz befindliche Raum zur Verfügung. Breitet er sich mit seinem Gepäck über seinen Raum hinaus aus, so können die anderen Reisenden die Entfernung des Gepäcks verlangen. Ist übermäßig viel Gepäck in dem Gepäcknetz untergebracht, so be-

Haftung für Garderobe.

Von Gerichtsassessor H. Kraft, Gießen.

Täglich kommt es vor, daß man beim Betreten fremder Räume feine Garderobe ablegt und sie un­beaufsichtigt oder in der Obhut fremder Leute läßt. Richt selten sind die Fälle, in denen solche Gegen­stände durch Diebstahl oder auf andere Weise ab­handen kommen. Regelmäßig erhebt sich dann die Frage, ob der Inhaber der Räumlichkeiten bzw. der­jenige, der in diesen einen Betrieb unterhält, zum Schadensersatz verpflichtet ist. Da über diese Frage viel Unklarheit herrscht und sie aus dem Gesetz meist nicht unmittelbar zu beantworten ist, sei die Rechtslage im folgenden in aller Kürze tlargcfteUt.

Grundsätzlich laßt sich sagen, daß derjenige für den Verlust von Garderobe hastet, der infolge der Eigenart seines Betriebs oder den von ihm an das Publikum gestellten Forderungen zu einer Abgabe der Garderobe zwingt. Eine solche Zwangslage ist auch anzunehmen, wenn das Publikum auf Grund feststehender gesellschaftlicher Gepflogenheit sich zur 'Abgabe der Ueberfleibcr, Hüte, Schirme usw. genötigt fühlt, wie etwa im Theater, im Kon­zert und in vornehmen Restaurants. Ist dem Eigen­tümer infolge des auf ihn ausgeübten Zwanges die Möglichkeit genommen, selbst seine Sachen im Auge zu behalten, so trifft den Betriebsinhaber die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung und lieber» wochung. Verletzt er diese Pflicht schuldhafterweise, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig, so hat er den da­durch entstehenden Schaden zu ersetzen.

Für die Gastwirte, die gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnehmen, enthält das Gesetz eine besondere Regelung. Hiernach haftet der Gast­wirt ohne weiteres für eingebrachte Sachen seiner Gäste, wenn er nicht beweisen kann, daß der Ver­lust infolge höherer Gewalt, oder durch eigenes Verschulden des Gastes, oder eines Begleiters des­selben entstanden ist. Für Geld und Wertsachen haftet er nur bis zu 1000 Mark. Werden ihm jedoch Gelder und Wertsachen zur besonderen Aufbewah­rung übergeben, oder lehnt er die Aufbewahrung ab, so haftet er in voller Höhe: ebenso, wenn durch sein Verschulden ihm nicht übergebene Gelder und Wertsachen in Verlust geraten.Gast" im Sinne dieser Vorschriften ist nur der zur Beherbergung aufgenommene, nicht der Einkehrgast, der nur Speise und Trank zu sich nimmt. Der Grund der strengen Haftung liegt in den Gefahren, die der dauernde Wechsel der Hotelgäste mit sich bringt. Deshalb gel­ten als Gastwirtschaften auch Fremdenpen­sionen, wenn deren Betrieb einen botelartigen Charakter annimmt, ferner auch Kurhäuser, wenn diese in der Hauptsache auf gewerbsmäßige Beherbergung Fremder eingestellt sind und die Haupteigenschaften eines Krankenhauses fehlen. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf das Gepäck, wie auch auf die eingestellten Fahrzeuge und Tiere.

Schank- und Speisewirte, Kaffee- hausbesitzer u. dgl. fallen nicht unter den obigen Begriff des Gastwirts, weil sie keine Frem­den gewerbsmäßig zur Beherbergung aufnehmen. Die strenge Gastwirtehaftung gilt für sie also nicht. Sie haften grundsätzlich für den Verlust von Gar­derobe nicht, weil die Gäste in der Regel in der Lage sind, ihre abgelegten Sachen selbst im Auge zu behalten. Ist allerdings in dem Restaurations­raum keine Ablegemöglichkeit vorhanden, so daß der Gast gezwungen ist, seine Ueberkleider in einem andern Raum abzulegen, wo diese seinem Blick ent­zogen sind, so haftet der Wirt für den dadurch ein- tretenden Verlust als Verwahrer.

Der Badeanstaltsbesitzer hat die Stel­lung eines Verwahrers. Er hat für sichere Aufbe­wahrung und Ueberwachung der Kleider feiner Badegäste zu sorgen und demgemäß alle erdenklichen Vorkehrungen zu treffen, um seine Gäste vor Ver­lusten zu schützen. Der Schutz ist ausreichend, wenn verschließbare Kabinen oder Spinde zur Verfügung stehen, oder die .Kleider gegen 'Aushändigung einer Hmterlegungsnummer in Verwahrung gegeben werden können. Gardinen, die man in vielen Hallen­bädern als Abschluß der Kabinen findet, genügen dagegen nicht. Für Wertsachen, die in die Ka­binen mitgenommen werden, haftet der Unterneh­mer nicht, wenn der Badegast die Möglichkeit hatte, die Wertsachen an der Kasse ober einer sonstigen Stelle abzugeben und wenn auf diese Möglichkeit durch anfälligen Anschlag oder sonstige Mitteilung hingewiesen ist.

Der Theater- und Konzertunterneh- m e r hat ebenfalls für sichere Aufbewahrung und Obhut der Garderobe zu sorgen und hastet für Ver­lust, wenn er verlangt, daß das Publikum seine Garderobe nicht mit in den Vorstellungsraum nimmt, oder wenn die Veranstaltung einen Cha­rakter trägt, durch den der Besucher sich genötigt fühlt, seine Garderobe abzugeben.

'berate, Rechtsanwälte und sonstige Privatpersonen, die Sprechstunden abhalten, haften grundsätzlich nicht für die in den W a r t e r ä u m e n abgelegten Kleidungsstücke, da die Klienten diese mit ins Sprechzimmer nehmen können: anders, wenn die Klienten ausdrücklich aufgefordert werden, ihre Sachen im Wartezimmer abzulegen. Auf alle Fälle muß der Arzt usw. der Garderobe den Schutz einer verschlossenen Wohnung zukommen lassen, und er ist schadensersatzpflichtig, wenn der Warteraum von außen ohne weiteres zugänglich ist und infolge­dessen ein Diebstahl durch von außen eindringende Diebe unternommen wird. Für in Warteräumen öffentlicher Dienstgebäude abgelegte Gar­derobe ist eine Haftung der betreffenden Behörde ebenfalls solange zu verneinen, als niemand ge­zwungen wird, von der Ablagestelle im Warteraum Gebrauch zu machen

Dagegen obliegt den Schulen. Universi­

täten und ähnlichen Anstalten eine Fürsargepflicht für die Ueberkleider der Schüler, Studenten usw. Die Schulverwaltung hat geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen zur sicheren Aufbewahrung be­reitzustellen. Die Unterbringung auf dem Flur ist als unzureichend anzusehen, wenn nicht Anschluß­ketten zur Verfügung stehen, zu denen der Schüler sein Schloß mitbringen kann: denn er soll auch vor dem Zugriff feiner Mitschüler geschützt werden. Damit Fremde nicht einbringen können, sind die Zugangstüren während des Unterrichts so zu ver­schließen, daß sie von innen durch jedermann, van außen nur durch Lehrer und den Schuldiener ge­öffnet werden können. Verletzt die Schule ihre Für­sorge- und Obhutspflicht, so haftet sie für dadurch entstehenden Schaden.

Auch derStaat und die Arbeitgeber haben eine Fürsorge- und Ueberwachungspsiicht über die von den Beamten, Singe ft eilten und A r - beitem notwendigerweise mitgebrachten Sachen, wenn diese nicht in der Lage sind, ihre Sachen während der Arbeit im Auge zu behalten. Es sind verschließbare Umkleideräume, unter Umständen auch verschließbare Schränke zur Verfügung zu stellen. Die Verletzung der Fürsorge- und Obhutspflichten begründet die Haftung für dadurch entstehenden Ver­lust notwendigerweise mitgebrachter Sachen, zu denen auch Fahrräder gehören, wenn diese zur Zurücklegung eines weiten Wegs verwendet werden.

Betreibt ein Verein ein Unternehmen (Kasino, Boothaus, Badeanstalt), so haftet er Nichtmitgliedern gegenüber ebenso, wie ein anderer Unternehmer gleicher Art. Die Haftung gegenüber den Mitglie­dern bestimmt sich in erster Linie nach der Satzung oder einem Beschluß der Mitgliederversammlung. Ist auf diesem Wege keine Bestimmung getroffen, so läßt sich ein einheitlicher Grundsatz nur dahin­gehend aufstellen, daß der Verein Schutzmaßnahmen zu treffen hat, um Eingriffe Außenstehender zu ver­hindern. Ein Schutz gegenüber dem Zugriff der Mitglieder wird meist nicht nötig fein und unter Umständen sogar anstößig wirken. Bei größeren Der- einen und besonders bei solchen, deren Mitglieder sich vorwiegend aus finanziellen und weniger aus ideellen Gründen zusammengeschlossen haben, dürfte der Verein seinen Mitgliedern in dem gleichen Maße wie ein sonstiger Unternehmer verantwort­lich sein.

Werden Sachen an einer besonderen Kleiber« ablege ft eile dem Unternehmer bzw. dessen An­gestellten abgegeben oder überhaupt Sachen in be­sondere Verwahrung genommen (Kleider und Wert­sachen in der Badeanstalt), so hastet der Betriebs- Inhaber immer, wenn er nicht beweist, daß der Schaden ohne sein oder seiner Angestellten Ver­schulden eingetreten ist. Ein solches Verschulden wird z. B. darin gesehen, wenn er leicht fälschbare Garderob emarkeu verwendet und infolge­

dessen Gegenstände an einen Betrüger auf eine ge­fälschte Marke hin ausgehändigt werden.

Zu beachten ist, daß in allen Fällen die Haftung roegfällt, oder sich auf einen Teil beschränkt, wenn der Schaden durch eigenes Verschulden des Eigentümers verursacht bzw. mitoerursacht worden ist. Vor allem aber darf nicht übersehen werden, daß die vorstehend genannten Inhaber von Räum­lichkeiten (mit Ausnahme der Gastwirte! f. o.) nie haften, wenn der Schaden durch einen von ihnen nicht zu vertretenden Umstand einge­treten ist, d. h. ihre Schadensersatzpflicht entfällt, wenn festgestellt wird, daß der Verlust eingetreten ist, obgleich sie alle erdenklichen Maßnahmen, die ihnen zuzumuten waren, getroffen hatten, um Ver­luste zu verhindern.

Die Haftung kann nicht ohne weiteres durch ein- feitige Erklärung abgelehnt werden. Vielmehr ist zum Haftungsausschluß eine beiderseitige Vereinbarung erforderlich. Doch genügt (nicht beim Gastwirt!) ein deutlich sichtbarer, in die Augen fal­lender Anschlag, da man in diesem Falle eine stillschweigende Vereinbarung über den Haftungs­ausschluß annimmt. Es kommt nicht darauf an, ob der Besucher das Plakat sieht und lieft, der Haf­tungsausschluß ist trotzdem gültig. Nicht genügt ein die Haftung ablehnender Vermerk auf der Garde­robemarke. Der Haftungsausschluß kann aber wegen Verstoßes gegen d i e guten Sit­ten unwirksam sein. Dies ist dann ber Fall, wenn der Besucher eines Betriebes von dem Aus­schluß der Haftung erst im letzten Augenblick Kennt­nis erlangt, nachdem er bereits den eigentlichen, auf den Besuch des Unternehmens gerichteten Vertrag (= Kauf der Eintrittskarte) abgeschlossen hat. Der Theaterbesucher z. B. findet erst im Garderoberaum, der Badegast erst in der Kabine einen Anschlag vor. Es kann wohl niemanden zugemutet werden, nun­mehr das Theater, die Badeanstalt wieder zu ver­lassen, um dem Haftungsausschluß zu entgehen, zu­mal man Schwierigkeiten wegen Rückerstattung des Eintrittsgeldes erwarten darf. Der Ausschluß der Haftung ist ferner sittenwidrig und infolgedessen wirkungslos, wenn ein oder mehrere Unternehmer eine fog. Monopolstellung innehaben, wenn also das Publikum auf den Besuch des Betriebs ge­rade dieses Unternehmens bzw. der Betriebe der bestimmten Unternehmergruppe angewiesen ist. Das Publikum soll dagegen geschützt werden, daß solche Monopolstellungen in eigennütziger Weise ausgenutzt werden. Schließlich wird vielfach die Hastungsab« lehnung der öffentlichen Körperschaften und Arbeit- aeber gegenüber den Beamten, Angestellten und Arbeitern als unwirksam angesehen, da in -einer fol- chen Ablehnung eine zu weitgehende Ausnutzung der Machtstellung gegenüber dem wirtschaftlich Schwächeren zu sehen ist.