Ausgabe 
3.2.1930
 
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Vezirksschöffengericht Gießen.

* Gießen, 31. Ian. Wegen fahr!ästi­ger Lötung hatten sich ein Steinbruchbesitzer und sein Betriebsleiter zu verantworten. In einem Dasaltbruch in Lihberg war ein Arbeiter, ein junger, tüchtiger Mensch, durch einen herabsolienden Stein, der ihm den Schädel einschlug, getötet worden. Das Unglück kam da­her, daß nicht vorschriftsmäßig im Winkel, son­dern senkrecht, und sogar mit einem Lleberhang, abgebaut worden war. Die beiden Angeklagten suchten sich die Schuld gegenseitig zuzuschieben: der Besitzer behauptete, er habe die Aufsicht seinem Betriebsleiter übertragen und alles Wei­tere sei ihn nichts mehr angegangen: der Be­triebsleiter machte geltend, er sei nur zum Schein Aufsichtsperson und an die Weisungen seines Dienstherrn gebunden gewesen. Die eingehende Beweisaufnahme ergab die Verantwortlichkeit beider Angeklagten. Der Besitzer war häufig in den Bruch gekommen. er kannte die Verhält­nisse dort genau und hatte gegen den unvor- schriftsmäßigcn Abbau niemals Einspruch erho­ben, ihn im Gegenteil, im Bestreben, nur mög­lichst viel Steine gewinnen zu lassen, noch durch Anweisungen gefördert: der Betriebsleiter hatte

sich dagegen nicht, wenigstens nicht ernstlich widersetzt und den Schlendrian ebenfalls geduldet. Beide Angeklcwten mußten daher bestraft werden. Da bei dem Besitzer der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden konnte, erhielt er eine Gefängnis st rafe von sechs Wochen: der Betriebsleiter erhielt an Stelle einer Gefängnisstrafe von vier Wochen eine Geldstrafevon280Mk.

Ein junger, bei einer Behörde verwendeter Ge­hilfe hatte einen Betrag von etwa 80 Mk., den er im Auftrag seines Vaters abliefern sollte, unterschlagen und, um der Entdeckung zu ent­gehen, ein Kontrollbuch, das ihm amtlich zu­gänglich' war, verfälscht. Die Folge war, außer seiner fristlosen Entlassung und der Vernichtung seiner aussichtsvollen Laufbahn, seine Verurtei­lung zu einem Monat Gefängnis, an deren Stelle eine Geld st rafe von 100 M k. tritt.

Strafkammer Gießen.

* Gießen, 31. Ian. Wegen Beteiligung an einem öffentlichen unerlaubten Glücksspiel war ein auswärts wohnender Kaufmann zusammen mit den anderen Teilneh­mern durch das Amtsgericht Bad-Rauheim zu

Geldstrafen verurteilt worden. Während die an­deren sich bei dem Urteil beruhigten, verfolgte er Berufung, die Erfolg hatte. Das Gericht nahm auch jetzt zwar an, daß es sich um ein verbotenes öffentliches Glücksspiel handelte, es hielt aber den Rachweis dafür nicht erbracht, daß der An­geklagte sich damals bewußt war, daß das Glücks­spiel in dem betreffenden geschlossenen Personen­kreis gewohnheitsmäßig veranstaltet wurde. Er wurde daher aus subjektiven Gründen frei» gesprochen.

Keinen Erfolg mit seiner Berufung hatte ein junger Mann, der durch das Amtsgericht Gießen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mä­ßigen Geldstrafe verurteilt worden war. Auf der Rückfahrt vom Gleibergfest hatte dieser in der Krofdorfer Straße mit seinem Kraftwagen einen vor ihm befindlichen Strahenpassanten angefah- ren, wodurch dieser unbedeutende Verletzungen davontrug. Der Angeklagte verteidigte sich mit der Behauptung, daß der Verletzte, den er vor­her nicht gesehen habe, vermutlich plötzlich in seinen Wagen gelaufen sei. Damit konnte er nicht gehört werden. Das Gericht kam zu der lleberzeugung, daß der Angeklagte bei Anwen­dung der notigen Sorgfalt den Verletzten hätte sehen und ihm genügend hätte ausweichcn müssen.

Seine Berufung wurde daher kostenfallig ver­worfen.

Durch das Amtsgericht Ortenberg war ein Gelegenheitsarbeiter zu 10 Tagen Gefäng - n i s verurteilt worden, weil er seinen ze^i- jährigen Sohn derart mit einem Peitschenstiel geschlageß hatte, daß dessen Hals und Rücken noch nach Tagen blutunterlaufene Stellen, von denen einige sogar aufgebrochen waren, zu sehen waren« Rach Zeugenaussagen hat das Kind vor Schmer­zen zuletzt nur noch gestönt. Da der Angeklagte die Grenzen des ihm als Vater zustehenden Züch­tigungsrechts ganz erheblich überschritten hatte, muhte er sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten. Das Berufungsgericht kam jetzt zu dem gleichen Ergebnis und bestätigte das erst­instanzliche Urteil.

Sprechstunden der Redaktion.

11.30 bis 12.30 Uhr. 16 bis 17 Uhr Samstag nachmittag geschlossen

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