Vezirksschöffengericht Gießen.
* Gießen, 31. Ian. Wegen fahr!ästiger Lötung hatten sich ein Steinbruchbesitzer und sein Betriebsleiter zu verantworten. In einem Dasaltbruch in Lihberg war ein Arbeiter, ein junger, tüchtiger Mensch, durch einen herabsolienden Stein, der ihm den Schädel einschlug, getötet worden. Das Unglück kam daher, daß nicht vorschriftsmäßig im Winkel, sondern senkrecht, und sogar mit einem Lleberhang, abgebaut worden war. Die beiden Angeklagten suchten sich die Schuld gegenseitig zuzuschieben: der Besitzer behauptete, er habe die Aufsicht seinem Betriebsleiter übertragen und alles Weitere sei ihn nichts mehr angegangen: der Betriebsleiter machte geltend, er sei nur zum Schein Aufsichtsperson und an die Weisungen seines Dienstherrn gebunden gewesen. Die eingehende Beweisaufnahme ergab die Verantwortlichkeit beider Angeklagten. Der Besitzer war häufig in den Bruch gekommen. er kannte die Verhältnisse dort genau und hatte gegen den unvor- schriftsmäßigcn Abbau niemals Einspruch erhoben, ihn im Gegenteil, im Bestreben, nur möglichst viel Steine gewinnen zu lassen, noch durch Anweisungen gefördert: der Betriebsleiter hatte
sich dagegen nicht, wenigstens nicht ernstlich widersetzt und den Schlendrian ebenfalls geduldet. Beide Angeklcwten mußten daher bestraft werden. Da bei dem Besitzer der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden konnte, erhielt er eine Gefängnis st rafe von sechs Wochen: der Betriebsleiter erhielt an Stelle einer Gefängnisstrafe von vier Wochen eine Geldstrafevon280Mk.
Ein junger, bei einer Behörde verwendeter Gehilfe hatte einen Betrag von etwa 80 Mk., den er im Auftrag seines Vaters abliefern sollte, unterschlagen und, um der Entdeckung zu entgehen, ein Kontrollbuch, das ihm amtlich zugänglich' war, verfälscht. Die Folge war, außer seiner fristlosen Entlassung und der Vernichtung seiner aussichtsvollen Laufbahn, seine Verurteilung zu einem Monat Gefängnis, an deren Stelle eine Geld st rafe von 100 M k. tritt.
Strafkammer Gießen.
* Gießen, 31. Ian. Wegen Beteiligung an einem öffentlichen unerlaubten Glücksspiel war ein auswärts wohnender Kaufmann zusammen mit den anderen Teilnehmern durch das Amtsgericht Bad-Rauheim zu
Geldstrafen verurteilt worden. Während die anderen sich bei dem Urteil beruhigten, verfolgte er Berufung, die Erfolg hatte. Das Gericht nahm auch jetzt zwar an, daß es sich um ein verbotenes öffentliches Glücksspiel handelte, es hielt aber den Rachweis dafür nicht erbracht, daß der Angeklagte sich damals bewußt war, daß das Glücksspiel in dem betreffenden geschlossenen Personenkreis gewohnheitsmäßig veranstaltet wurde. Er wurde daher aus subjektiven Gründen frei» gesprochen.
Keinen Erfolg mit seiner Berufung hatte ein junger Mann, der durch das Amtsgericht Gießen wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer mäßigen Geldstrafe verurteilt worden war. Auf der Rückfahrt vom Gleibergfest hatte dieser in der Krofdorfer Straße mit seinem Kraftwagen einen vor ihm befindlichen Strahenpassanten angefah- ren, wodurch dieser unbedeutende Verletzungen davontrug. Der Angeklagte verteidigte sich mit der Behauptung, daß der Verletzte, den er vorher nicht gesehen habe, vermutlich plötzlich in seinen Wagen gelaufen sei. Damit konnte er nicht gehört werden. Das Gericht kam zu der lleberzeugung, daß der Angeklagte bei Anwendung der notigen Sorgfalt den Verletzten hätte sehen und ihm genügend hätte ausweichcn müssen.
Seine Berufung wurde daher kostenfallig verworfen.
Durch das Amtsgericht Ortenberg war ein Gelegenheitsarbeiter zu 10 Tagen Gefäng - n i s verurteilt worden, weil er seinen ze^i- jährigen Sohn derart mit einem Peitschenstiel geschlageß hatte, daß dessen Hals und Rücken noch nach Tagen blutunterlaufene Stellen, von denen einige sogar aufgebrochen waren, zu sehen waren« Rach Zeugenaussagen hat das Kind vor Schmerzen zuletzt nur noch gestönt. Da der Angeklagte die Grenzen des ihm als Vater zustehenden Züchtigungsrechts ganz erheblich überschritten hatte, muhte er sich wegen gefährlicher Körperverletzung verantworten. Das Berufungsgericht kam jetzt zu dem gleichen Ergebnis und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
Sprechstunden der Redaktion.
11.30 bis 12.30 Uhr. 16 bis 17 Uhr Samstag nachmittag geschlossen
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