Ausgabe 
2.12.1930
 
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Nr. 282 Erstes Blatt

|80. Jahrgang

Dienstag, 2. Dezember 1930

(Er|d)etm rüglich.aub« Sonntags und Feiertag».

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Giehener FamilienblLtter

Heimat im Bild Die Scholle

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Verkündung der neuen Notverordnung.

WTB. Berlin, -1. Dezember. (Amtlich.) Der Herr Reichspräsident empfing heute nachmittag den Reichskanzler Dr. Brüning zu einem abschließenden Bericht über die Vorschläge der Reichsregierung wegen des Erlasses einer Ver­ordnung zur Sicherung der Wirtschafts- und Finanzlage. Reichspräsident von Hindenburg dankte dem Herrn Reichskanzler für die geleistete mühevolle Arbeit und bat ihn, diesen Dank auch den Reichsministern und ihren Mt- arbeitern sowie dem Reichsbankpräsidenten Dr. Luther zu übermitteln. Der Herr Reichspräsident hat die ihm von der Reichsregierung vorgeschlagene Verordnung zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen aufgrund Artikel 48 der Reichsverfassung in den späten Abendstunden vollzogen und zur Verkündung an das Reichsgesetzblatt weitergeleitet.

Rachtfitzung des Kabinetts.

Der Reichskanzler fordert bis zum LamS- tag die Entscheidung des Reichstags.

Berlin, 1. De;. (IU.) Die am Sonntag um 16 Uhr begonnene Sitzung des Reichskabinetts Hai bi» zum Montag früh 3% Uhr gedauert. 3n dieser ausgedehnten Sitzung find die neuen Sanierungs­vorlagen nach ihrem sachlichen Gehalt wie auch im Hinblick auf die durch sie aufgeworfenen verfassungs­rechtlichen Fragen eingehend durchberaten worden. Wie verlautet, Hal Reichskanzler Dr. Brüning das größte Gewicht darauf gelegt, daß das Sanierungs­werk ein geschloffenes Ganzes fei, aus dem keine Linzelbestimmung herausgenommen wer­den könne, ohne das Gefamtwerk zu gefährden. Aus diesem Grunde hat man alle nur irgendwie an­gängigen Bestimmungen zum Teil unter Abände­rung ihres ursprünglich verfafsungsändernden Lha- rakters in die neuen Rotverordnungen mit aus­genommen.

wie wir erfahren, wird die Reichsregierung vom Reichstag verlangen, datz die Rotverordnungen b 1 s Samstag verabschiedet werden. Der Kanz­ler wird am Mittwoch zum (Etat und zur neuen Ratverordnung eine große Erklärung ab­geben, in der diese Forderung zweifellos schon ent­halten sein wird. Er wird zur Begründung daraus Hinweisen, daß der Zustand unserer Wirtschaft die schleunige Verabschiedung verlangt, wenn nicht ernste Gefahren entstehen sollen. Auch eine Beratung der neuen Rotverordnung im haushatts- ausschuh analog den Verhandlungen über die Juli­verordnung kommt nicht in Frage. Der Reichs- I a g h a t diesmal nur ; u entscheiden, ob er die Rotverordnung aufheben will oder nicht. Da man außerdem damit rech­nen muh, dah von den extremen Parteien ein wihtrauensvotum eingeht, wird der Reichs­tag auch noch hierüber bis Samstag abstimmen, fo dah öle politische Situation am Ende dieser Woche vollkommen geklärt fein wird.

Der Inhalt der Aotverordnuna.

Berlin, l.Dez. (TU.) Zu der amtlichen Mit­teilung über die inkraftgesehte Rotverordnung ver­öffentlich die Regierung noch folgende Mitteilung:

Der Herr Reichspräsident hat die ihm von der Reichsregierung vorgelegte Rotverordnung unter dem heutigen Tage vollzogen und bereits zur Veröffentlichung im Relchsgefehblatt weitergeleitet. Damit tritt auf Grund von Artikel 48 Absatz II der Relchsversasfung ein bedeutsames und umfangreiches Gefeheswerk in Kraft.

Vie Rotoerordnung besteht im wesentlichen aus drei Teilen. Zunächst enthält sie aufgrund der in­zwischen gesammelten Erfahrungen und wertvoller politischer Anregungen gewisse Abänderungen der Rotoerordnung vom 2 6. Juli, ins­besondere hinsichtlich der Krankenversiche­rung, der Arbeitslosenversicherung und der Gemeindefinanzen. Sodann umsaht die neue Rolverordnung den Wirtschafts - und Finanzplan der Reichsregierung, wie er inzwischen vom Reichsrat verabschiedet ist. Rur insofern sind gewisse Abänderungen vorgenommen worden, als versassungsändernde B e - ft Immungen ausgeschlossen worden sind. Der dritte bedeutsame Teil der Rolverordnung um­fahl Mahnahmen zur Stützung der notlei­denden Landwirtschaft.

Die Aenderung der Luliverordnung. Getränkesteuer, Bürgersteuer, Krankenschein.

Der erste Teil derVerordnung des Reichspräsi­denten zur Sicherung von Wirtschaft und Finan- 3cn* hat die UeberschriftAenderung der Verord­nung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930".

Im Kap. 1 wird die Gemeindegetränk e- (teuer, die neben der ©cmeinöebierfteuer besteht, auf das Rechnungsjahr 1931 b e» schränkt. Der Reichsfinanzminister kann die Be­

rechtigung der Erhebung für einzelne Getränke vom 1. Januar 1931 ab aufheben, aber nicht für Trink­branntwein, Wein und Schaumwein.

Aus der Bürger ft euer sind weiter t) c r aus­genommen die Personen, die Arbeitslosen- unterstützung beziehen und die Sozial­rentner. Der Landessatz wird für Personen mit einem Jahreseinkommen von nicht mehr als 4500 Mark auf mindestens 6 Mark, bis 6000 Mark auf mindestens 9 Mark, bis 8000 Mark auf mindestens 12 Mark bestimmt werden. Die höheren Einkommen sind weiter gestaffelt gelassen. Die Höchstgrenze ist 2000 Mark bei den Einkommen über 500 000 Mark.

In Kapitel 2 wird die alte Notverordnung dahin abgeändert, daß Arbeitslose, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jetzt 17), Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung nur dann haben, wenn ihnen kein familien­rechtlicher Unterhaltungsanspruch zu- stehl.

Zur Krankenversicherung: Dauert die Krankheit langer als 10 Tage, so folgt die A r z - ncigebühr. Don der Verpflichtung, den Bei­trag zu entrichten, sind befreit alle Ar­beitslosen, Jnvalidenrentner, Ün­sal I r e n t n e r und aus der Reichsversorgung unterstützte Schwerverletzte und Schwer­beschädigte, ferner Tuberkulöse und Geschlechtskranke, die ihre Bedürftigkeit bescheinigen lassen. 3n dringenden Fällen kann der Krankenschein nachher geholt werden.

Der zweite Teil der Rolverordnung (Sicherun­gen des Haushalts) faßt unter Kapitel 1 das Gesetz über die Ausgabenbegrenzung zu­sammen. Danach dürfen die Haushaltspläne von Reich, Länder:: und Gemeinden für 1932 und 1933 in der Gesamtsumme der Ausgaben nicht höher sein als für das Rechnungsjahr 1931. Ausnahmen werden nur unter gaiy bestimmten Voraus- setzungen zugelassen.

zugeführt werden. Der nach Ausschüttung der Dividende verbleibende Re st betrag deS Reingewinns wird wie folgt verteilt: Don den ersten 25 Millionen erhalten das Reich 75 Prozent, die Anteilseigner 25 Prozent, von den nächsten 20 Millionen gehen an ÖaS Reich 90, an die Anteilseigner 10 Prozent. Der dann etwa noch verbleibende Restbetrag fällt dem Reich mit 95 Prozent zu, den Anteilseignern mit 5 Prozent. Diese Regelung sindet erstmalig auf das Geschäftsjahr 1930 Anweisung. Kapitel 2 behandelt die ilmgeftalhmg der Deutschen Golddiskontbank, Kapitel 3 sieht eine langsame Umtoan Ölung von Renten­bankscheinen in Reichsbankscheine vor. Die Reichsbank hat den Gesamtbetrag der ausgegebenen Rentenbankscheine spätestens bis Ende 1942 zu liquidieren.

Abbau der Wohnungszwangswirtschast. Verbilligung des KleinwohnungSbaues. Im Teil sieben wird die W o h n u n g s w iri­sch a f t in der Weise geregelt, wie es im wesent­lichen bereits gemeldet wurde. Dieser Teil gliedert sich in die V e r b i l l i a u n g des Kleinwoh - nungsbaues, die Uebemahme von Bürg­schaften zu seinen Gunsten, die Feststellung der Gemeinnützigkeit von Wohnungsunterneh- men und die Bestimmungen über die Termine für den Abbau und die Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft.

Das Agrarprogramm.

Absatzförderung für die heimischen Agrarprodukte.

Kapitel 8 enthält eine ganze Fülle von landwirt­schaftlichen Bestimmungen. Den Siern des neuen Agrarprogramms bilden bekanntlich die Beftim- mungen bezüglich der Steuervereinfachung. Außer­dem ist die Erhöhung des Fuftergerstezol- les, die Festsetzung des Kleiezolles auf zehn Mark und die Verzehnfachung des Hirsezolles vorgesehen. Das B r o t g e s e tz wird geändert, und zwar wie folgt: Für Weizen Brotgebäck über 200 Gramm wird ein Beimischungszwang von 30 v. H. Roggen eingeführt, als Streumehl darf künftig nur noch Roggenmehl verwendet werden. Alle Bäcke­reien werden verpflichtet, Roggenbrot auszulegen, alle öffentlichen Gastwirtschaften und Hotels dürfen in Zukunft nur noch Roggengebäck ver - kaufen. Ferner wird die Erlaubnis erteilt, bis zu 10 Prozent Kartoffelmehl zu allem Gebäck hinzuzu­mischen. Das Reichsernährungsministerium beabsich­tigt jedoch, noch weitere Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft zu ergreifen, wie z. B. den 23 e r» wendungszwang für einheimische Fette und cinhei mischen Hopfen einzu- führen, die Speck- und Schmalzzölle von 6 auf 10 Mark zu erhöhen. Endlich wird das Handels- klafsengesetz eingeführt.

Ersparnisse

in der Rechtspflege.

Die Bestimmungen über die Vereinfachung und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege sotten gewisse Ersparnisse im Reichsjustizhaus, halt ermöglichen. U. a. wird die Wertgrenze für die Zuständigkeit d e r Amtsgerichte über oermögensrechtliche Ansprüche auf 800 Mark erhöht. Die Gebühren für Rechtsanwälte in Armen- fachen werden herabgesetzt.

Die Notverordnung enthält somit nicht das Pen« sionskürzungsgesetz und den Haushalt für 1931. Die Entscheidung über diese beiden Gesetze behält somit der Reichstag.

Was sagen die Parteien?

Erstes Presseecho zur Notverordnung.

Berlin, 2. Dez. (TU.) Zur Rotverordnung der Reichsregierung toeift Breitscheid im .Vor­wärts" unter der Ueberschrift(Bor neuen Ent­scheidungen" darauf hin, daß die Regierung Öen sozial demokratischen ForÖerun gen, namentlich bei der Krankenversicherung, weit­gehend Rechnung getragen yabe. Auf leben Fall habe aber das Kabinett der Ver- faffung eine Auslegung gegeben, die bis hart andie Grenze ihrer Vergewaltigung gehe. Dickes oder alles werde im Reichstag üon dem Verhalten der sozialdemokratifchen Aeichstagssraktion abhängen. Sie werde sich in wenigen Tagen zu entscheiden haben, ob sie eine Vorlage auf Aufhebung der Rotverordnung

Maßnahmen zur Sicherung des Haushalts.

Ausgabenbegrenzung. Gehaltskürzung. Tabaksteuer. Einkommensteuerzuschläge.

Kapitel 2 (Gehaltskürzung): sieht die Kürzung um 6 v. H. vom 1. Februar 19 31 ab vor für die Reichsbeamten und Sol­daten der Wehrmacht, die Warte- und Ruhe- geldsempsänger des Reichs, die Hinterbliebenen. Für t>en Reichspräsidenten, den Reichskanzler und die Reichsminister ist die bekannte 20prozentige Kürzung festgelegt. Don der Kürzung befreit sind Zahresbeträge unter 1500 Di k.

Die Länder kürzen die Bezüge bei sich und den Gemeinden entsprechend. Soweit Beamte und andere Personen wohlerworbene Rechte nach Artikel 129 Absatz 1 Satz 3 der Reichsverfassung haben, werden diese Rechte nicht berührt, ilm die gleichen Kürzungsmöglichkeiten für die Angestellten des Reichs, der Län­der und der Gemeinden herbeizuführen, können Tarif- und Cinzelanstellungsaniräge mit einer Frist von einem Monat zum 31. Januar 1931 gekündigt werden. Reichsbank und Reichsbahngesellschaft kürzen von sich aus. Den öffentlich-rechtlichen Reli­

gion Zgesellschaften bleibt eine entspre­chende Kürzung überlassen. Diese drei Körper­schaften sind zu sinngemäßen Kündigungen be­rechtigt. Rach Durchführung der Gehaltskürzung wird dieReichshilfe" nicht mehr er­hoben. Der Stellenvvrbchalt fürDer- sorgungsanwärter wird bis 1935 auf mindestens 75 Prozent erhöht. Die Geistlichen und Lehrer gelten als Beamte. Die Vorschriften dieses Kapitels treten mit Ausnahme des Para­graphen, der den Stellenvorbehalt behandelt, am 31. Januar 1 934 außer Kraft.

Kapitel 3 (Tabaksteuer) legt die einzelnen Steuersätze fest und führt die im wesentlichen be­kannten Bestimmungen auf.

Auch Die Dorfchriften des Kapitels 4 (Zu- schlägezurEinkommen st cuerim Rech­nungsjahr 19 3 1) bringen für ue Einkommen über 8000 Mark, die Ledigen und die Auf - fichtsratsmitglieder die bereits bekann­ten Bestimmungen.

Sleumereinsachuug und -Vereinheitlichung.

Der dritte Teil regelt die Steuerverein­fachung und Steuervereinheitlichung in dem Sinne der Veröffentlichung der Reichs­regierung vom 30. September. Kapitel 1 gibt den Gesamtplan der Steuervereinfachung, Kapi­tel 2 die Reuregelung der G r u n d st e u e r , die in Zukunft einheitlich als Landessteuer erhoben wird. Die lleberlaJung an die Gemeinden be­stimmt sich nach Landesrecht. Kapitel 3 gibt der Gewerbe st euer denselben Cl a alter wie der Grundsteuer. Kapitel 4 behandelt Die durch die Reuordnung notwendig werdende Steueran­passung. Es ändert eine Reihe Reichssteuer- gesehe, Darunter das Dermögenssteuergeseh mit Der bemerkenswerten Bestimmung, Daß d i e D e r - mögens st euer erst bei Vermögen über 20 OOOMarkerhoben wird. Kapitel 5 nimmt Unternehmen, deren Gesamtumsatz einschließlich des steuerfreien Teils 5000 Mark nicht überschrei­tet, von Der Umsatzsteuer aus. Kapi'.el 6 orDnet Erhebungen zur Steuerpf licht Der öffentlichen Betriebe an. Kapitel 7 ermächtigt Die Reichsregierung, mit Zustimmung Des Reichsrats Die bereits bekannte ©teuer­em n e ft i e zu erlassen.

Die Senkung der Real- undVerkehrsfteuern

Der vierte Teil bringt in zwei Kapiteln die Sen­kung von Realsteuern und Verkehrssteuern. Die Realsteuern, nämlich die Grund - und die Ge­werbe st euer Der Länder und Gemein­den, werden vom 1. April 1931 ab gesenkt, und zwar die Grundsteuer um 10 und die Gewerbe­steuer um 20 v. H. Für die Zeit vom 1. April 1932 ab werden Grundsätze über d i c Bemes­sung der Realsteuern durch besonderes Reichsgesetz aufgestellt. Kapitel 2 sieht eine Aende­rung des Kapitalverkehrssteuergesetzes, des Grund- erwerbssteuergesetzes und des Finanzausgleichgesetzes vor. Die Kapitalverkehrs st euer wird von 4 auf allgemein 2 v. H., bei Verschmelzungen

und gewissen Umwandelungen von Kapitalgesell­schaften auf 1 v. H. gesenkt. Die Gründer- werbssteuer wird in bestimmten Fällen auf 2 v. H. vermindert. In der Aenderung des Finanzausgleichsgesetzes werden die Fälle aufgezählt, in denen die Wertzuwachs ft euer nicht mehr erhoben werden soll.

Der Finanzausgleich für 1930/31

Grundsätze für den endgültigen Finanzausgleich ab 1. April 1932.

Der fünfte Teil bringt den vorläufigen Finanzausgleich für die Jahre 1930 und 1931. Vom 1. April 1932 ab ist der Finanzausgleich durch Gesetz endgültig zu regeln, und hierfür werden auch bereits bestimmte Grundsätze festgelegt, und für die Zwischenzeit wird u. a. festgelegt, wie sich eine Reihe von Steuern verteilt, z. B. die Straft- fahrzeugsteuer, die Mineralwasser- und die Bier- stcuer. Die vom Reichsfinanzminister festgesetzten Verteilungsschlüssel für die Einkom­men- und die Körperschafts st euer wer­den bestätigt. Bestimmt der Reichsfinanzminister entsprechend der im Steueroereinfachungsgesetz ge­gebenen Ermächtigung, daß die Einkommensteuer für die ersten 6000 Mark des Einkommens aus landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärt­nerischen Vermögen durch die Grundsteuern der Ländern und Gemeinden abgegolten wird, so wird an die Länder im Rechnungsjahr 1931 aus Mitteln des Reichshaushalts ein Betrag von 20 Mil- lionen Mark nach dem Verhältnis der Fläche ver­teilt.

Die Gewinnverteilung bei der Reichsbank.

Sechster Teil (Reichsbank, GolDdiskontbank, Rentenbank): Der Anteil Des Reiches am Reingewinn bet Reichsbank wirb im Kapitel 1 erhöht. Von Dem jährlichen Rein­gewinn sollen 10 Prozent einem Reservefonds