Zeiisragen -es Mittelstandes.
Amts-
Die Satzung der Jn-
Die Innung ist eine öffentlichen Rechts.
den wie
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an die Entschuldungsstellen bzw. an bje gerichte.
ist, welche Vorbildung die Lehrlinge haben und welche Lehrlinge für die Handtungsgehilsenprüfung in Frage kommen. Es sollen also in Zukunft dem Einzelhandelsamt entsprechende Angaben gemacht werden, die es u. a. auch ermöglichen, festzustellen, ob der Lehrling als Handlungsgehilfe im Beruf bleibt und ob er in dem Betrieb, in dem er gelernt hat, auch als Gehilfe weiterbeschäftigt wird. Aus alledem ist erfreulicherweise zu erkennen, datz gerade auch der Einzelhandel der Ausbildungsfrage großes Interesse entgegenbringt.
gemeinen um eine Landwirtschaft mit Gastwirtschaft, Mühlen, Handwerk, Fuhrunternehmen, Lohndrescherei und Sägewerk. Die Frage, ob ein Doppelbetrieb auch dann unter die Bestimmungen des Schuldenregelungsgesetzes fällt, wenn neben einem oder mehreren landwi tfchaftlichen Betrieben ein oder mehrere nichtlandwirtschaftliche Betriebe bestehen, wird auch danach zu entscheiden sein, ob der landwirtschaftliche Betrieb überwiegt.
Da die landwirtschaftlichen Siedlungsbetriebe besonders angeordnete Erleichterungen genießen, braucht das Schuldenregelungsgesetz (§ 106) auf sie keine Anwendung zu finden. Das Entschuldungsoer-
Richtlinien zur landwirtschastlichen Schuldenregelung.
und Warenkunde besitzen. Hier wird also die Hauptarbeit auf dem Gebiete der Lehrerausbildung zu leisten sein.
nung hat u. a. Bestimmung zu treffen über Namen, Sitz und Bezirk der Innung, über ihre Auf-
Haushaltsplan nicht vorgesehen sind.
örperschaft des
über die Abänderung der Satzung,
a) den Erwerb, die Veräußerung oder dingliche Belastung von Grundstücken, b) die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, c) die Aufnahme von Anleihen, die Genehmigung der Jahresrechnung, die Feststellung des Haushaltsplanes,
die Genehmigung von Ausgaben, die im
Die Organisationsgliederung im deutschen Handwerk.
Nach dem Schuldenregelungsgesetz werden Nebenbetriebe von der Entschuldung mit erfaßt. Der
triebe werden Viehmästereien und Abmelkställe zu gelten haben, wenn die Futtermittel überwiegend käuflich erworben werden; für Geflügelfarmen ist außerdem noch das Fehlen einer angemessenen Fläche von Weide und Auslaufland entscheidend. Grundsätzlich wird ein landwirtschaftlicher Betrieb immer dann vorliegen, wenn es sich um einen Erbhof handelt, oder wenn bezüglich des Gesamtbetrie- bes die Vorschriften des landwirtschaftlichen Vollstreckungsschutzes und die Zinserleichterungen für den landwirtschaftlichen Real- oder Auslandskredit Anwendung finden. Die Zugehörigkeit des Betriebsinhabers zürn Reichsnährstand ist allein kein Merkmal für das Vorliegen eines landw'rtschgftlichen Betriebes.
kleinere Flächeneinheit noch als landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Schuldenregelungsgesetzes angesprochen werden, während vielfach ein Betrieb von mehr als 0,5 Hektar die Erfordernisse des landwirtschaftlichen Betriebes nicht mehr erfüllt.
Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb im engeren Sinne gehören die Betriebe mit Acker-, Wiesen-, Wein-, Hopfen-, Tabak-, Feldgemüse- und Obstbau, sowie die Imkereien, Fischzuchtbetriebe und Teichwirtschaften. Für die forstwirtschaftlichen Betriebe ergibt sich nach dem Schuldenregelungsgesetz das gleiche Verfahren, wie für die landwirtschaftlichen Betriebe im engeren Sinne. Innerhalb des Verfahrens unterscheiden sich die gärtnerischen Betriebe von den land- und forstwirtschaftlichen insofern, als die Gartenbaukredit-AG. zur Entschuldungsstelle bestellt werden kann. Als nichtlandwirtschaftliche Be-
Nach dem Schuldenregelungsgeseb vom 1. Juni 1933 werden bekanntlich die Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes entschuldet. Eine gewisse Schwierigkeit bestand für die Amtsgerichte darin, daß der Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes bisher nie eindeutig definiert worden ist, so daß bei den sogenannten Grenzfällen eine gewisse Auslegungsfreiheit für den Richter nicht zu vermeiden blieb. Diese Schwierigkeit ist durch die Richtlinien zur landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 13. Juni 1934 (veröffentlicht in „Amtliche Mitteilungen in Entschuldungssachen", Heft 66 vom 16. Juni 1934) par nicht ganz beseitigt, jedoch erheblich abgemildert worden.
gaben, die Zahl der Mitglieder des Jnnungsbeirats und des Gefellenbeirats, den Obermeister und die Jnnungswarte und über die Zugehörigkeit zu einem oder mehreren Bezirksfachverbäuden. Die stimmberechtigten Mitglieder der Jnnungsversammlung müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bestellbar zum Jnnungswart usw. sind nur Personen zwischen dem 24. und 65. Lebensjahr.
Die Aufsicht über die Innungen führt die Handwerkskammer. Auch die von der Innung unterhaltenen Anstalten und Einrichtungen unterliegen der Aufsicht der Handwerkskammer. Die Handwerkskammer kann Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark verhängen. Auch der Obermeister ist befugt, Warnung, Verweis oder Geldstrafe bis zu 100 Mark zu verfügen. Die Geldstrafen fließen in die Kasse der Innung. Die Handwerkskammer hat auch das Recht, ein oder mehrere Handwerkszweige aus der Innung auszuscheiden, wenn 1. für den ausscheidenden Bezirk oder Handwerkszweig eine neue Innung errichtet wird, oder 2. der ausscheidende Bezirk oder Handwerkszweig einer anderen Innung zugewiesen wird. Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung regelt die Handwerkskammer endgültig. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der Innung findet nicht statt. Eine Ueberschuldung hat der Obermeister der Handwerkskammer sofort anzuzeigen, die unverzüglich die Verhandlung mit den Gläubigern aufnimmt.
Durch diese Bestimmungen, die für die Innungen und sinngemäß für die entsprechende obere Instanz der Kreishandwerkerschaften maßgebend sind, wird der Charakter der Innungen und Kreis- handwerkerschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts klargestellt.
Die Kreishandwerkerschaft hat noch als besondere Aufgabe die gemeinschaftlichen Belange der ihr angeschlossenen Innungen wahrzunehmen. Die Satzung kann bestimmen, daß sie auf Anfordern der ihr angeschlossenen Innungen deren Geschäftsführung zu übernehmen hat. Die Kreishandwerkerschaft wirkt bei Verwaltungsmaßnahmen örtlicher Behörden mit, soweit sich diese mit Handwerksfragen befassen. Sie hält die Fühlung zu anderen Berufsgruppen im Bezirk aufrecht und erteilt Gutachten und Auskünfte an Behörden und handwerkerliche Körperschaften. Schließlich erledigt die Kreishandwerkerschaft alle Aufgaben, die ihr von der Handwerkskammer übertragen sind. Es ist möglich, daß die Handwerkskammer die Kreishandwerkerschaft für deren Bezirk mit den Aufaaben einer örtlichen Verwaltungsstelle allgemein beauftragt.
In der ersten Durchführungsverordnung wird die Ehrengerichtsbarkeit besonders geregelt. Bemerkenswert ist weiter noch, daß für die Innungen der Bäcker, Konditoren, Müller und Schlächter in § 54 besondere Bestimmungen erlassen werden, wonach die Bestellung und Abberufung der Obermeister dieser Innung durch die Handwerkskammer der Zustimmung des Reichsbauernführers bedarf. Diese Bestimmung erklärt sich aus der marktpolitischen Zugehörigkeit dieser Berufe zum Reichsnährstand.
Die Vorschriften über die Mitgliederversammlung, über den Vorsitzenden und seine Bestellung und über die Satzung der Kreishandwerkerschaften sind sinngemäß ebenso geregelt, wie in der unteren Glie- deruna bei den Innungen. Die Mitgliederversammlung der Kreishandwerkerschaft besteht aus den Obermeistern der angeschlossenen Innungen. Der Vorsitzende der Kreishandwerkerschaft, also der Kreishandwerksführer, wird von der Handwerkskammer ernannt; die Bestellung er- foltzt auf Widerruf. Ihm steht ein Beirat zur Sekte, dessen Mitglieder er aus den Obermeistern der abgeschlossenen Innungen ernennt. Die Zahl der Beiratsmitglieder wird durch die Satzung geregelt. Ihre Amtsdauer beträgt ein Jahr. Die Satzung hat zu bestimmen, nach welcher Maßgabe die Beiträge der Innungen zu leisten sind.
Im Aufbau der Innungen heißt es entsprechend sinngemäß, daß die Mitglieder der Innung die Jnnungsversammlung bilden. Die Innung wird von dem Obermeister geführt. Der Obermeister führt die gesamten Geschäfte der Innung und erledigt ihre sämtlichen Aufgaben. Bei grundsätzlich wichtigen Aufgaben hat der Obermeister den Innungsbeirat um seine Meinung zu befragen. Er ist jedoch an dessen Gutachten nicht gebunden. Der Obermeister hat auch unter Beachtung der Bestimmungen der Satzung Mitglieder des Innungsbeirats mit der Wahrnehmung von Innungsämtern zu beauftragen. Es sind dies die sog. Innungs- warte. Es muß immer ein Stellvertreter, ein Kassenführer und ein Lehrlingswart gestellt werden. Die Amtsdauer der Innungswarte beträgt ein Jahr. Der Jnnungsversammlung bleibt die Beschlußfassung vorbehalten:
Die Berufsausbildung beim Sandwerk und Einzelhandel
Die Frage der Berufsausbildung des Nachwuchses ist für alle Wirtschaftszweige von großer Bedeutung. Das gilt in besonders hohem Maße vom Handwerk und vom Einzelhandel, weil es sich bei beiden um Stände handelt, die sich auch in der liberalistischen Epoche ein gewisses ständisches Eigenleben bewahrt haben, das z. B. im Handwerk im Lehrvertrag und in der Meisterprüfung bis zuletzt ihren stärksten und umkämpftesten Ausdruck fand. Marxisten und Liberalisten haben sich vergeblich bemüht, diese letzten Reste einer früheren gesunden ständischen Ordnung zu beseitigen. Es kann gleich hier eingeschaltet werden, daß es eines der größten Verdienste des Nationalsozialismus für das Handwerk ist, daß durch die neue Gesetzgebung Lehrvertrag und Meisterprüfung nicht nur gesichert, sondern vervollkommnet worden sind. Das Handwerk war sich lange klar darüber, daß es seine Stellung im Wirtschaftsleben nur behaupten könne, wenn diese Einrichtungen erhalten blieben. Man wußte aber auch, daß das nur möglich sein würde, wenn das marxistisch-liberalistische Wirtschaftsdenken sehr bald durch nationalsozialistisches Gedankengut ersetzt würde. Das Wirtschaftsleben im ständischen Staat ist auf die Dauer ohne eine geregelte und sachgemäße Berufsausbildung undenkbar. Gerade der Reichsberufsweckkampf, der vor kurzem beendigt worden ist und an dem sich das Handwerk stark beteiligt hat, hat bewiesen, wie wichtig die fachliche und berufliche Ausbildung für den Lehrling ist und wie ernst ein Hand-in-Hand-Ar- beiten zwischen der praktischen und der theoretischen Ausbildung genommen werden muß. Gewisse Mängel, die sich hier herausgestellt haben, zeigen sehr deutlich, daß die Berufs- und Fachschulen die Verbindung mit dem Handwerksbetrieb nicht verlieren dürfen, wenn die Gesamtausbildung des Lehrlings einen erfolgreichen Abschluß finden soll.
Für die zukünftige Berufsausbildung ist bisher noch keine klare Abgrenzung der Aufgaben der künftigen zuständigen obersten Instanzen erfolgt. Das Handwerk hat den begreiflichen Wunsch, daß das Schulwesen des Handwerks dem Reichswirtschaftsminister unterstellt wird. Gerade durch eine enge Angliederung an das Reichswirtschaftsministerium wird eine Verbindung zwischen Theorie und Praxis bei der Ausbildung des Nachwuchses am sichersten und besten gewährleistet. Es ist deshalb besonders begrüßt worden, daß im Februar d. I. der Reichswirtschaftsminister erklärt hat, daß das Berufs- und Fachschulwesen seinem Ministerium unterstehe. Inzwischen wurde bei der Umbildung des preußischen Kultusministeriums in ein Reichsministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung bei der Umgrenzung des Aufgabengebietes gesagt, daß das gewerbliche Berufs- und Fachschulwesen diesem Ministerium zur Betreuung übergeben werden müsse. In diesen beiden Erklärungen ist an und für sich kein Widerspruch zu sehen, da selbstverständlich die rein pädagogischen Grundlagen des Fach- und Berufsschulwesens vom Reichsministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung richtunggebend bestimmt werden. Man muß sich aber vor Augen halten, daß das Ziel der Berufsausbildung der Handwerkslehrlinge nur in Verbindung mit der praktischen Betätigung des Handwerkslehrlings gefunden werden kann. Dazu wird es auch notwendig fein, daß die Lehrerschaft einen stärkeren Einblick in den praktischen Betrieb des Handwerksmeisters bekommt, damit wir von der früheren reinen Fortbildungsschule allmählich zu wirklichen Fach- und Berufsschulen, die ihrer Aufgabe gewachsen sind, gelangen.
Daneben wird natürlich die Reichsjugendführung auf die gesamte Gestaltung der Berufsausbildung einen entscheidenden Einfluß gewinnen. Es ist von dieser Seite wiederholt darauf hingewiesen worden, daß gerade auch der junge Lehrling bis zu seinem 20. Lebensjahr mehr als bisher im Gemeinschaftsgeist erzogen werden müsse. Notwendig wird es auch fein, daß dem Lehrling eine gewiss« Ferienzeit zur Verfügung steht, an der es bisher, im Gegensatz z. B. zu den akademischen Berufen, mehr oder weniger stark gefehlt hat. Alle diese Fragen werden durch das kommende Berufsausbildungsgesetz grundsätzlich geregelt werden. Hier wird auch die Frage der Freizeit des Lehrlings und des Jungarbeiters gelöst werden. Die schwere körperliche Arbeit, die häufig die jugendlichen Lehrlinge zu leisten haben, die Gefahr von Berufskrankheiten, die in mandjen Betrieben groß ist, verlangen geradezu eine auskömmliche Freizeit, die den Ferien
Fristversäumnis und Nachsichtgewährung im Stenerrechtsmittelverfahren.
In diesen Tagen sind den Steuerpflichtigen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1933 zugegangen bzw. sie gehen ihnen noch zu. Gegen die "Steuerfestsetzung steht dem Steuerpflichtigen der Einspruch an das Finanzamt zu. Der Einspruch kann bei dem Finanzamt schriftlich ein- gereicht oder zu Protokoll erklärt werden. Dies kann nur bis zum Ablauf eines Monats geschehen, gerechnet vom Ende des Tages ab, an dem der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben worden ist. Statt des Einspruchs kann der Steuerpflichtige Berufung einlegen, wenn der Vorsteher des Finanzamts seine Einwilligung hierzu bis zum Ablauf eines Monats (von der Einlegung des Rechtsmittels ab gerechnet) erklärt. Wenn der Vorsteher des Finanzamts feine Einwilligung nicht rechtzeitig erteilt, fo ist das eingelegte Rechtsmittel als Einspruch zu behandeln.
Einen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich entweder durch die Höhe der festgesetzten Steuer oder dadurch beschwert fühlt, daß die Steuerpflicht bejaht worden ist. Liegen einem Steuerbescheid Feststellungen zugrunde, die in einem besonderen Feststellungsbescheide getroffen sind, fo kann der Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheide getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden, und zwar innerhalb der Rechtsmittelfrist für diesen Bescheid.
Die Steuerbehörden sind immer wieder gezwungen, eingelegte Rechtsmittel nach § 252 AO. als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht fristgerecht ein- gegangen sind. Im Steuerrecht können Fristen, zur Einreichung von Erklärungen und Fristen, die von Steuerbehörden gesetzt sind, verlängert werden. Dies gilt aber nicht von Ausschlußfristen. Fristen zur Einlegung eines Rechtsmittels sind jedoch Ausschlußfristen. Wenn somit auch eine Fristerstreckung zur Einlegung eines Rechtsmittels unmöglich ist, bietet doch in gewissen Ausnahmefällen die Vorschrift des § 86 AO. die Möglichkeit, die Rechtsfolgen einer verspäteten Rechtsmitteleinlegung zu .beseitigen. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung kann, wer ohne jein Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelsrist einzuhalten, Nachsicht wegen Versäumung der Frist beantragen. Die Nachsicht ersetzt die übliche, schwerfällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie setzt keine Verhinderung durch höhere Gewalt, sondern nur schuldloses Versäumen der Frist voraus und kann u. U. ohne Antrag erteilt werden. Das Verschulden eines geseg- lichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Antrag auf Nachsichtgewährung ist innerhalb zweier Wochen (Ausschlußfrist) nach Ablauf des Tages zu stellen, an dem der Antrag zuerst gestellt werden konnte: dabei sind die Tatsachen, die den Antrag begründen sollen, anzuführen und glaubhaft zu machen. Die Einlegung des versäumten Rechtsmittels ift innerhalb dieser Frist nachzuholen. Nach Ablauf eines Eklhres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Nachsicht nicht mehr begehrt oder ohne Antrag bewilligt werden. Die Nachsicht kommt erst in Frage, wenn die anzufechtende Entscheidung bereits Rechtskraft erlangt hat. Sie be* zweckt, die Beseitigung der Folgen einer Verspätung für den Steuerpflichtigen möglichst zu erleichtern.
fahren kann daher nicht eröffnet werden: für Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichsfiedlungs- aesetzes, für Dritte, die das Grundstück erworben haben, um es aufzuteilen und weiter zu veräußern, und Inhaber von Siedlerstellen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes. Nicht als Inhaber von Siedlerstellen gelten Anliegersiedler, Inhaber von Landarbeitereigenheimen und Inhaber von Reichsheimstätten im Sinne des Reichsheimstättengesetzes.
Teil II der Richtlinien gibt Einzelanweisungen
der höheren Schüler und der Jungakademikerschaft, die meistens im selben Alter stehen, wie der Lehrling und der Jungarbeiter, in irgendeiner Weise angeglichen wird. Auf jeden Fall scheint es sicher xu sein, das fünf bis zehn Tage Urlaub, wie sie heute meistens für den Lehrling gewährt werden, keine ausreichende Freizeit darstellen.
Interessant ist auch noch, daß heute selbst die beruflichen Vertretungen des Handwerks die Zahlung eines Lehrgeldes für unzeitgemäß halten und in Uebereinstimmung mit der deutschen Arbeitsfront die Forderung erheben, daß bei der Einstellung von Lehrlingen in Zukunft die Forderung eines Lehr- gelbes unterbleibt. Ein entsprechendes Ersuchen hat vor kurzem erst die Oberpfälzische Handwerkskam- mer an alle Handwerks- und Gewerbebetrieb« gerichtet.
Für die zukünftige Berufsausbildung des Handwerks wird also einmal das kommende Berufsaus- bildungsgesetz maßgebend fein und dann die Ab- grenzung der Zuständigkeiten im Reichswirtschafts- und Reichskultusministerium, bei der allgemein erwartet wird, daß eine Entscheidung fällt, die die praktische Seite der Ausbildung und das Zusammenarbeiten von Fachschule und Handwerksbetrieb gewährleistet.
Für den Einzelhandel liegen die Dinge vielfach ähnlich, wenn auch die Ausbildung des kaufmännischen Lehrlings in den kaufmännischen Berufsschulen heute meistens noch weit weniger mit der Praxis, besonders soweit der Einzelhandel in Frage steht, in Einklang gebracht worden ist, als beim Handwerk. Der theoretische Fortbildungsunterricht ist meistens heute noch ein Kontor-Unterricht, der für die Lehrlinge des Einzelhandels keineswegs ausreicht. Es muß dazu di« Derkaufskunde und die Warenkunde treten, die natürlich nur bann mit Erfolg an ben kaufmännischen Berufsschulen ein« geführt werben kann, wenn auch das Lehrpersonal in entsprechender Weise vorgebildet und mit der Praxis in Berührung gebracht wird. Da ist es ein Mangel, daß mit Ausnahme der Universität Köln fast alle Handels-Hochschulen und Universitäten bis heute keine Lehrstühle für Derkaufslehre
Durch die jetzt verkündete 1. Verordnung über den vorläufigen Aufbau des deutschen Handwerks auf Grund des Gesetzes vom 29. November 1933 wird die zukünftige Organisatidnsgliede- rung im deutschen Handwerk abgeschlossen. Nachdem schon im Januar der Reichs- handwerksführer und sein Stellvertreter und im Mai die 13 Landeshandwerksführer ernannt waren, erhalten durch diese Verordnung die unteren Gliederungen des Handwerks Inhalt und Abgrenzung ihrer Befugnisse. Während die Bestimmungen über die Innungen schon früher im wesentlichen bekannt Geworden sind, erfährt man jetzt etwas über die reishandwerkerschaften und die künftigen Beziehungen der Handwerkskammern zu den Kreishandwerkerschaften und Innungen. In der Gliederung steht der Reichshandwerkssührer an der Spitze, es folgen die Landeshandwerksführer, die Handwerkskammern, die Kreishandwerkerschaf- ten und die Innungen.
Die Kreishandwerkerschaften schließen also die Kette im organisatorischen Aufbau, in dem sie die unterste Form der Gliederung, nämlich die Innungen, bezirksweise zusammenfassen und dadurch die natürliche Verbindung über die Handwerkskammern zu den Landeshandwerksführern Herstellen. Es heißt in § 56: „Die Handwerkerinnungen, die innerhalb eines von der Handwerkskammer bestimmten Bezirks ihren Sitz haben, werden durch die Handwerkskammer zu einer Kreishandwerkerschaft zusammengeschlossen. Die Bezirke sollen sich mit den Bezirken von Stadt- oder Landkreisen decken."
Aus dieser Bestimmung geht zunächst sehr deutlich hervor, daß die Handwerkskammern in Zukunft eine sehr bedeutsame Stellung im Organisationsbau des Handwerks einnehmen werden. Die Einrichtung der Handwerkskammern, die früher vielfach sehr stark umstritten war, hat also dadurch nachträglich eine Bestätigung erfahren. Man kann sogar davon sprechen, daß das Aufgabengebiet der Handwerkskammer wesentlich vergrößert wird, da sie in Zukunft ein sehr weitgehendes Aufsichtsrecht über die unteren Gliederungen des Handwerks ausüben werden. Die Handwerkskammern bilden also mit den Kreishandwerkerschaften das wichtige mittlere Verbindungsglied zwischen den obersten Führersck 'f*en und den Innungen.
Eine klare Begriffsbestimmung des landwirtschaftlichen Betriebes derart, daß Zipeifelssälle im einzel- -.....-- --- . ,■
nen unbedingt vermieden werden, gibt es nicht. Nebenbetrieb setzt naturgemäß einen Hauptbetrieb Was bei einer bestimmten Bodenklasse oder Be- voraus; er hat die Aufgabe, dem Hauptbetrieb zu triebsform noch als landwirtschaftlicher Betrieb geb dienen, ihn zu fördern und seine Ertragnisse zu er- ten kann, mag unter andersgearteten Verhältnissen höhen. Die sekundäre Bedeutung gegenüber dem nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb ange- Hauptbetrieb und eine enge Verpflichtung mit ihm prochen werden können. In gewissen Grenzfällen,! vorausgesetzt, werden in erster Linie hierunter zu die jedoch durch die erwähnten Richtlinien gegen-rechnen sein: Brennereien, Molkereien, Sämereien, über dem bisherigen Zustand verringert worden Zuckerfabriken, Stärkefabriken, Korbflechtereien, sind, wird immer noch die richterliche Entscheidung Maschinenschlossereien, Schmieden, Stellmachereien, letzte Spruchstelle darüber sein, ob der Betrieb noch Ziegeleien, Kalkbrennereien, Steinbruche, Betriebe als landwirtschaftlicher Betrieb angesehen werden zur Gewinnung von Torf, Kies, Sand, Lehm, Ton kann, oder nicht. 1 und Porzellanerde.
Hauptmerkmal landwirtschaftlichen Betriebes ift | Ebenso unter der Voraussetzung, daß der landentsprechend seiner Eigenschaft als Unternehmen der wirtschaftliche Teil gegenüber dem mchtlandwirt- Urerzeugunq die Nutzung des Bodens, sowie die schaftlichen Teil überwiegt, d. h. daß der Betriebs- Pflege und Aufzucht von Pflanzen und Vieh. Hinzu-Inhaber seinen Lebensunterhalt in der Hauptsache kommt eine, den wirtschaftlichen Grundsätzen der aus dem landwirtschaftlichen Teil des Betriebes be- Landwirtschaft entsprechende planmäßige Wirtschafts- streitet, fallen gemischte Betriebe unter das Schulführung mit dem Zwecke, dem Lebensunterhalte des denregelungsgesetz. Hierbei handelt es sich im all- Besitzers und seiner Familie wesentlich zu bienen; I eine selbständige Ackernahrung ist dabei im Gegensatz zum Reichserbhofgesetz nicht unbedingtes Erfordernis. Im allgemeinen wird die untere Flächengröße eines landwirtschaftlichen Betriebes bei 0,5 Hektar liegen, doch kann auch diese Begrenzung nicht als starr angesehen werden; z. B. bei Wein-, Obst- und Gemüsebau, sowie bei gärtnerischen und anderen Sonderbetrieben kann gegebenenfalls eine
Interessant ist, daß die Berliner Industrie- und Handelskammer durch ihr Einzelhandelsamt eine Lehrlingsrolle für den Einzelhandel eingesührt hat. Die Industrie- und, Handelskammer hat die hohe Bedeutung der Ausbildung und Fortbildung des Einzelhandelsnachwuchses erkannt und will durch die Lehrlingsrolle feststellen, wieviel Lehrlinge in
Einzelhandelsgeschäften ausgebildet werden, groß der Zuwachs und Abgang an Lehrlingen


