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Zeiifragen des Mittelstandes.

Oie Neuordnung der Wirtfchafiswerbung.

Don Dr. <L. Rosenbrock, Abteilungsleiter im Werberat der deutschen Wirtschaft.

Neben der aktiven Förderung der Wirtschafts­werbung durch Lenkung und Unterstützung ist die Ordnung des Werbewesens eine der Hauptaufgaben des Werberates der deutschen Wirtschaft. Liberale Wirtschaftsgesinnung hatte zu Uebertreibungen im Werbewesen geführt, die sowohl die guten Sitten wie den guten Geschmack verletzten und me schließlich durch marktschreierisches Gebaren den Wert der Werbung selbst herabsetzen. Eine der ersten Auf­gaben des Werberates war es daher, hier mit ord­nender Hand einzugreifen. Dieses ist durch neue Be­kanntmachungen geschehen, die sowohl den Inhalt der Werbung, wie die Form des Werbemittels be­rühren. Die letzten Bekanntmachungen behandeln zwei wichtige Punkte auf diesen beiden Gebieten, nämlich den Inhalt der Werbung und den Außen­anschlag.

Bereits am 1. November 1933 waren Richtlinien ausgestellt worden, nach denen Wirtschaftswerbung gestaltet werden soll. Nach diesen Richtlinien hat die Werbung in Gesinnung und Ausdruck deutsch zu sein. Sie soll geschmackvoll ausgeführt werden. Alle Angaben müssen wahr und klar sein. Der Wettbe­werber darf nicht herabgesetzt werden. In Ergän­zung dieser Grundgedanken wird in der 7. Bekannt­machung zunächst bestimmt, daß für wirtschaft- liche Zwecke mit Abbildungen, Aussprüchen oder Lebensgewohnheiten lebender Persönlichkeiten des politischen oder öffentlichen Lebens nur mit deren ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung gewor­ben werden darf. Das Ueberhandnehmen der Er­wähnung führender Persönlichkeiten, insbesondere des Führers selbst, zu kleinlichen Reklamezwecken ließ diese Maßnahme notwendig erscheinen. Beson­deren Anlaß bot die Bezugnahme von Vertretern von Ernährungslehren auf den Führer und seinen Stellvertreter. Diese Mißstände sind für die Zu­kunft 4in für alle Male beseitigt. Ein wichtiges Ge­biet ist ferner die Verwendung von Dank- und Empfehlungsschreiben, die in der Wer­bung bisher eine große Rolle spielten und der Irre­führung Tor und Tür öffneten. In Zukunft dürfen Dank- und Empfehlungsschreiben nur mit ausdrück- licher und schriftlicher Zustimmung der Schreibenden und unter genauer Angabe ihres Namens, Berufes und ihrer genauen Anschrift sowie von Ort und Zeit der Ausstellung der Schreiben verwendet wer­den. Der Inhalt der Schreiben muß den Tatsachen entsprechen. Wichtig ist ferner die Bestimmung, daß Dank- und Empfehlungsschreiben, für die Zuwen­dungen irgendwelcher Art versprochen oder gewährt woroen sind, nicht zur Wirtschaftswerbung verwandt werden dürfen. Arge Mißstände hatten sich ferner in der Werbung durch sogenanntewissen­schaftliche Gutachten" herausgebildet. Alle mög­lichen Leute, deren Qualifizierung der Leser nicht beurteilen konnte, stellten oft höchst zweifelhafte Gut­achten aus. In Zukunft dürfen Gutachten nur noch veröffentlicht werden, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich hierzu berufenen Personen erstattet worden sind. Gleichzeitig sind Name, Beruf und ge­naue Anschrift des Sachverständigen anzugeben. Die Werbung unreeller Elemente des Versandhan­dels hatte nicht selten deshalb zur Beanstandung Anlaß gegeben, weil aus den Anzeigen nicht klar ersichtlich war, welcher Preis schließlich für die über­sandte Ware bezahlt werden mußte. Die Nettopreis­angaben lagen wesentlich unter dem Bruttopreis. Die Differenz errechnete sich aus Nachnahme- und Verpackungsspesen und anderem mehr. Die Ware wurde dem Empfänger wesentlich teurer, als es auf Grund der Anzeige vermutet werden konnte. Auch diese Mißstände sind durch die 7. Bekannt­machung des Werberates der deutschen Wirtschaft beseitigt worden. Behauptungen über Preisstellung und Lieferungsvergünstigungen müssen so gehalten sein, daß jede Irreführung ausgeschlossen ist.

Bekanntlich hat der Außenanschlag insbe­sondere auf dem Lande zu stärkster Kritik Anlaß gegeben. Die allgemein bekannte Verschandelung des Landschaftsbildes hatte Landbewohner und Na­turfreunde in eine scharfe Kampfstellung gegen diese Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften ge­trieben, während auf der anderen Seite viele Wer­bungtreibende Grenzen in der Verwendung ihrer Werbemittel nicht zu kennen schienen. Nach gründ­licher Vorarbeit griff der Werberat ein. So sehr man mit Nachdruck der Verschandelung des Land­schaftsbildes entgegentreten mußte, so wichtig ist der Hinweis, daß eine sinnvolle Wirtschaftswerbung auch auf dem Lande nicht entbehrt werden kann. Unter Berücksichtigung beider Gesichtspunkte wurde der Daueranschlag außerhalb und innerhalb geschlosse­ner Ortschaften geregelt. Außerhalb geschlossener Ort­schaften ist in Zukunft Wirtschaftswerbung mit Schildanschlag nur an den Stätten der eigenen Lei­stung erlaubt. Ferner dürfen an Einfallsstraßen vor den Ortschaften mit unter 3000 Einwohnern Anschläge von Hotels, Reparaturwerkstätten und Tankstellen angebracht werden. In ästhetisch einwand­freier Weise dürfen auch Wegweiser Werbehinweise enthalten, z. B. der WegweiserZur Wiesenmühle" den Zusatzdem schattigen Gartenlokal". Darüber hinaus werden also in Zukunft die häßlichen Schil­der an Landstraßen und Eisenbahnstrecken ver­schwinden. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist das Daueranschlagwesen ebenfalls geregelt. Giebel- wände ohne Fenster und feste Umzäunungen dürfen ein Schild aufweisen, in Ortschaften unter 30 000 Einwohnern auch Wände mit Fenster, sofern diese Gebäude nicht in erster Linie Wohnzwecken dienen. Wir werden also in absehbarer Zeit erleben, daß die häßlichen Plakate- und Schilderfriedhöfe ver­schwinden, die unsere Häuser in Groh- und Klein­städten verschandelten. Ein völliges Verbot solcher Beschilderung war weder aus wirtschaftlichen Grün­den zu verantworten, noch vom ästhetischen Gesichts­punkt aus notwendig. Ein geschmackvoll angebrach­tes Schild auf einer fensterlosen Giebelwand kann durchaus den toten Eindruck einer solchen Wand angenehm beleben. Ein besonderes Aergernis aller ordnungsliebenden und schönheitsempfindenden Men­schen war die Bekleisterung aller verfügbaren Ecken mit Plakaten. In Zukunft ist der Anschlag von Pla- taten (Bogenanschlag) grundsätzlich nur an dafür be­stimmten Stellen erlaubt. Aber auch diese Anschlag­stellen, die sich zum Teil in ungepflegtem Zustand befanden, sind vom Werberat der deutschen Wirt­schaft unter Aufsicht genommen worden. Der Werbe­rat ist der Auffassung, daß für 1000 Einwohner grundsätzlich eine Anschlagstelle genügt und daß diese Anschlagstelle in gutem Zustand gehalten wer- den muß. Durch Regelung der Preisfrage ist nun­mehr auch dem kleinen Geschäftsmann möglich ge­

worden, solche Anschlagstellen für seine Werbung zu benutzen. Auf diese Weise kann man erwarten, daß Mauern, Häuserfronten und Pfeiler von der unerfreulichen Verschandelung befreit werden, und daß die vorhandenen, au diesem Zweck eingerichteten und gepflegten Anschlagstellen selbst einen ordent­lichen Zustand aufweisen und dadurch eine stärkere Beachtung erfahren werden als bisher.

Die beiden besprochenen Bekanntmachungen des Werberates der deutschen Wirtschaft geben ein Bild von den Arbeiten des Werberates, sowohl zur Be- einflussung des Inhaltes der Werbung, wie zur Ordnung der Werbemittel. Sie sind die vorläufig

Bei der Gründung eines neuen Hausstandes ist die Beschaffung der Möbel eine Frage von über­ragender Bedeutung. Begleiten doch diese Einrich­tungsgegenstände das Ehepaar im allgemeinen viele Jahrzehnte auf ihrem Lebenswege. Nur wenige können sich ihre Wohnungseinrichtung im Laufe ihres Zusammenlebens noch einmal völlig neu be­schaffen. Gewiß macht auch heute noch die Suche nach einer passenden Wohnung zu erträglichem Preise die größten Schwierigkeiten. Bei den be­schränkten Geldmitteln müssen die vielfältigsten Ueberlegungen angestellt werden, ob diese oder jene Wohnung den bescheidenen Ansprüchen genügt. Die Sorgen bei der Beschaffung der Möbel waren in­dessen seither vom Geldstandpunkt aus gesehen nicht weniger gering, lieber die Bauweise der Möbel machte man sich jedoch schon viel weniger Kopfzer­brechen, man ließ sich im allgemeinen von der Mode führen, die für die einzelnen Gebrauchszwecke Typen schuf, die die Käuferschaft ohne besondere Kritik einfach alsmodern" hinnahm.

Die von der Reichsregierung geschaffene Ehe­standsbeihilfe wird nun manchem jungen Brautpaar den Entschluß zur Eheschließung wesent­lich erleichtern. Denn zweifellos sind die Schwierig­keiten insbesondere derAussteuerbeschaffung" und hier wieder vor allem des Möbelkaufs durch die an recht günstige Bedingungen geknüpfte Hin­gabe von 1000 Mark Reichshilfe außerordentlich verringert.

Es fragt sich nun, ob die seither auf den Markt gebrachten Möbel den Ansprüchen genügen können, die ein junger Hausstand heute an sie stellen muß. Zwar unterliegt es keinem Zweifel, daß viele Tisch­ler und namhafte Möbelfabriken schon seither für die verschiedensten Bedürfnisse Wohn-, Schlaf- und Eßzimmer hergestellt haben, die den Anforderungen gerecht werden. Im allgemeinen hat aber die Mö­belmode der Nachkriegszeit sowohl in der nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit zu erfolgenden Form­gebung als auch in stofflicher Hinsicht vielfach nicht das Richtige getroffen. Den überlebten Vorkriegs­stil mit seinen schwülstigen, überladenen und un­schönen Formen, die jeder Zweckmäßigkeit Hohn sprachen, hat man allerdings erfreulicherweise bald verlassen. Anstatt aber in den Möbelentwürfen die Erfordernisse des täglichen Gebrauchs und der Wohnlichkeit mit einer einfachen, künstlerischen Linie zu paaren, kam man meist zu hochglanzpolierten Riesenmöbeln, die immer mehr auch im ein­fachsten Haushalt das Prunkhafte in den Vor­dergrund stellten.

Hand in Hand mit dieser Entwicklung ging die Vorliebe für Ausländerei. Kaum ein Möbelentwurf, selbst nicht der für einfachste Ver­hältnisse gedachte, wollte auf die hochklingenden ExotenhölzerKaukasisch Nußbaum",Ma­hagoni",Makassar", und wie sie alle heißen, ver­zichten. So war noch vor einigen Monaten in einem deutschen Möbellager nur selten ein Verkäufer zu finden, der bei der Besichtigung nicht mit allen möglichen exotischen Namen geradezu übersprudelte. Und das am meisten fremdartig Klingende fand leider sehr oft auch den meisten Beifall? War aber einmal für ein Eßzimmer oder ein Herrenzimmer oder auch eine Küche urdeutsches Holz ver­wandt, so mußte man sich schon irgendeinesge­suchten" Beinamens bedienen, um die Ware an den Mann zu bringen. Am deutlichsten konnte man die Unzweckmäßigkeit der in Deutschland gemachten

Durch die Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes ist das landwirtschaftliche Kredit­wesen, soweit es die Erbhöfe anaeht, auf eine völlig neue ©runölage gestellt worden. Die Erbhöfe sind aus der kapitalistischen Wirtschaft her­ausgenommen und gemäß § 37 des Reichserbhof­gesetzes für grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar erklärt worden. Dieses Veräuße- rungs- und Belastungsverbot bildet mit dem § 38 aufgestellten Dollstreckungsverbot in die Erbhöfe den Kernpunkt des neuen Bauernrechts. In der Erkenntnis, daß Bauerntod Volkstod!" bedeutet, beschreitet die nationalsozialistische Bauernpolitik Schritt für Schritt den Weg, der den Landstand als Nährstand der Gesamtheit befähigt, seinen Aufgaben als die gesunde und alles befruchtende Blutquelle des deut­schen Volkes gerecht werden zu können.

Mit wirtschaftlichen Maßnahmen auf dem Gebiete der Preispolitik allein ist dieses große Ziel für die Zukunft nicht zu erreichen. Nicht von der derzeitigen Gunst oder Ungunst der bäuerlichen Wirtschaftslage ist die Erhaltung des deutschen Bauernstandes bestimmt; nicht hohe oder niedrige Erzeugerpreise allein ver­treiben den Bauern von der Scholle; keine Preis­oder Zollpolitik, nicht Zinsen- oder Lastensenkung an sich allein vermögen das Bauerntum vor der Verschuldung und Derschuldbarkeit der heimatlichen Scholle zu retten, sondern nur d i e Loslösung der Heimatscholle als Ware aus dem S p e k u l a t i o n s p r o z e ß. Es ist verständlich, daß diesen tiefsten und letzten Sinn der national­sozialistischen Bauernpolitik die jetzige Generation, de in der alten Entwicklung heranwuchs und sie nur mit der Jch-Sucht liberalistischer Denkweise in sich aufnahm, noch nicht ganz verstehen und in voller Tragweite würdigen kann. Sie stellte immer das Ich des jeweiligen Eigentümers in den Brennpunkt ihres Einzelinteresses und vergaß dar- über, daß der jeweilige Eigentümer ja nur ein einzelnes kleines Glied feiner Sippe in der langen

letzten Glieder einer Kette von Maßnahmen, die be­reits früher durchgeführt worden sind und von denen die Aufsicht über die Gemeinschaftswerbung, die Regelung des Anzeigenwesens und des Ausftel- lungs- und Messewesens bereits allgemeine Beach- tung gefunden haben. Der Zweck dieser ordnenden Tätigkeit des Werberates ist, Mißstände in Form und Inhalt der Werbung zu beseitigen, die eine hemmungslose liberale Wirtschaftsauffassung ver­ursacht haben und dadurch der Werbung selbst wie­der den Grad der Ernsthaftigkeit und Anerkennung zu geben, der nötig ist, wenn sie ihre wirtschafts- fördernden Aufgaben mit Erfolg durchführen will.

Möbelmode bei dem Besuch einer ausländi­schen Möbelmesse empfinden. Bei der Utrechter Jahresmesse ein bedeutendes wirtschaftliches Er­eignis in Holland konnte man neben einigen wenigen blankpolierten Ungetümen Möbel aus deutscher Eiche sehen, die vornehmlich gekauft wurden, wenn auch hier die Formen unseren künst­lerischen Ansprüchen kaum gerecht wurden.

Seit einiger Zeit ist nun deutlich eine Abkehr von den hochglanzpolierten, übergroßen und un­zweckmäßig gegliederten Exotenmöbeln festzustellen. Die forstlichen Spitzenorganisationen haben diese, zuerst noch vereinzelt festzustellenden Strömungen zum Anlaß genommen, dem deutschen Mö­bel den Weg zu bereiten. Erfreulicherweise haben auch namhafte Kreise der Möbelhersteller und des Möbelhandels diese Bestrebungen unterstützt. Jetzt ist man schon soweit, daß sich große Könner unter unseren Innenarchitekten bemühen, dem nach den Gesetzen der Zweckmäßigkeit und Wohnlichkeit gegliederten Möbel eine künstlerische Linie zu geben und vor allem und das ist das Wichtigste deutsche Hölzer zur Erreichung dieser Ziele zu verwenden. Heute werden Möbel aus deutscher Eiche, Esche, Lärche, Kiefer, Ulme, Obstbaum usw. gebaut, die gegenüber den seitheri­gen, oft erstarrten Typen einen bedeutenden Fort­schritt bedeuten. Künstlerische Form und vom Ge­brauchszweck bestimmte Gliederung sind mit den nunmehr neuerkannten hervorragenden Möglichkei­ten der Verwendung deutscher Hölzer zu einer er­freulichen Gemeinschaft vereinigt worden. Bei der Auswahl der Möbel wird ein junges Paar diese Entwicklung nicht außer Acht lassen dürfen. Es muß vielmehr bestrebt sein, seinen Hausstand mit deut­schen Möbeln au gründen, denn die vermehrte Ver­arbeitung deutscher Hölzer zu Möbeln kommt einem darniederliegenden Zweig unserer Volkswirtschaft, der deutschen F o r st w i r t s ch a f t / zugute. Früher spielte die Forstwirtschaft in unserem natio­nalwirtschaftlichen Haushalt eine bedeutende Rolle. Schenkte sie uns doch weit über % Milliarden Mk. an jährlichen Nutzungen und gab Hunderttausenden Arbeit und Brot! Heute ist infolge ausländischen Wettbewerbs und früherer falscher wirtschaftspoli­tischer Maßnahmen der Gesamtertrag unserer forst­lichen Nutzungen stark zurückgegangen.

An diesen Mißständen trägt die übertriebene und unangebrachte Vorliebe für ausländische Möbelhöl­zer ein höheres Maß an Schuld; als man allgemein annimmt. Wenn wir nur wollen, können wir viele ausländische Möbelhölzer durch deutsche Holzarten ersetzen, denn ganz abgesehen von der rein tech­nischen Möglichkeit haben die erfolgreichen Be­mühungen unserer Innenarchitekten gezeigt, daß man mit deutschen Hölzern sowohl hinsichtlich des künstlerischen Aeußeren als auch der Formgliede­rung und Gebrauchsfähigkeit gleicherweise hervor­ragende Möbel Herstellen kann.

Jedes junge ^Brautpaar sollte deshalb für feinen Hausstand nur Möbel aus deutschem Holz anschaffen. Wer zur Erleichterung der Eheschließung vom Staat eine Ehestandsbeihilfe erhalten hat, sollte nicht vergessen, daß er den Aufba^willen der Reichs­regierung am besten unterstützt, wenn er deutsche Erzeugnisse kauft. Es muß für jeden deutschen Ehemann und für jede deutsche Frau gerade heute ein stolzes Gefühl sein, bei der Gründung eines neuen Hausstandes an der Gesundung unserer Wirt­schaft mitgeholfen zu haben.

Kette der Geschlechterfolge ist. Die Erhaltung des Gesamt bauernstandes fordert gebieterisch die unbedingte Einordnung der Einzel­nen in die Ge schlechterreihe der Sippe als des übergeordneten Ganzen. Und so ist das neue Bauernrecht geleitet von dem großen Grund­gedanken, die Scholle dem Geschlecht zu erhalten als unveräußerlichen und unoerschuld­baren Besitz über d i e Gegenwart hinaus für die Zukunft. Nach alter deutscher Rechts­auffassung soll der Bauernstand mit seinem Grund und Boden erblich verwurzeln und ihn über alle Schwankungen wirtschaftlicher Konjunkturkrisen als unverkäufliches und unbelastbares Eigentum be­sitzen. Untrennbar soll der Bauer mit seiner Scholle verwachsen sein, und sie soll ihm und seinem Blut für die Zukunft erhalten bleiben.

In der Uebergangszeit, d. h. für die Generation, die den Umbruch mit- und durchmachen muß, ent­hält das neue Recht Zugestandenermaßen Bestim­mungen, die in manchen Fällen als gewisse Här- ten sich auswirken können, und eine gewisse Be- urnuhigung wirft auch die Frage der Kreditbeschaf­fung für die Erbhöfe auf.

Die Entschuldung der Erbhöfe von Schulden, die bei der Entstehung der Erbhöfe (1. Oktober 1933) bereits auf ihnen lasteten, ist einem noch zu erlassenden Gesetz über die Erbhof- Entschuldung vorbehalten. Sie muß bei dieser Be­trachtung ausschalten bis zum Erlaß eines solches Gesetzes. Hier ist aber zu erwähnen Artikel 2 der am 12. Juli 1934 veröffentlichten VI. Durchfüh­rungsverordnung zur landwirtschaftlichen Schulden­regelung: Bei einem Erbhof ist die Ablehnung der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens oder der Selbstentschuldung nicht zulässig aus den sonst ge­gebenen Gründen des § 3 Ziffer 1 bis 4 des Ent­schuldungsgesetzes, wenn der Kreisbauernführer er­klärt, daß er keinen Anlaß habe, über die Bauern­fähigkeit des Betriebsinhabers eine Entscheidung des Anerbengerichts herbeizuführen. Damit können

auch Erbhöfe in das allgemeine Entfchuldungsver- fahren fallen. Der Kreisbauernführer ist auch be. rechtiat, die Eröffnung des Entschuldungsoerfah. rens über einen Erbhofbauern zu beantragen, wenn ein Gläubiger des Bauern schriftlich die Durchfüh. rung des Schuldenregelungsoerfahrens bei dem Kreisbauernführer verlangt. Eine wichtige Be. ft i m m u n g , die Beachtung verdient!

Bei der Kreditbeschaffung für Erbhöfe ist auf folgendes hinzuweisen: Für die Zukunft werden neue Realkredite für Erbhöfe nicht mehr in Betracht kommen. An ihre Stelle muß die persönliche Kreditfähigkeit des Erbhofbauern treten. Und hier ist die Zahlungsfähigkeit und die Zahlungs wil - I i g t e i t des Erbhofbauern als Schuldner eine Hauptoorausfetzung für die Gewährung von Per­sonalkrediten jeglicher Art. Dies wird und muß dazu führen, daß bei jeder neuen Kreditgewährung an einen Erbhofbauern von dem Kreditgeber drei Gesichtspunkte in jedem Einzelfalle genau zu prü­fen sind: 1. die Kreditfähigkeit; 2. die Kreditwür­digkeit und 3. das Kreditbedürfnis. Diese Prüfung ist um so mehr erforderlich, als leider das kann kein vernünftiger Mensch leugnen eine ganz allgemeine Verschlechterung der Schuldner- moral eingerissen ist, von der nicht nur die Land­wirtschaft ergriffen worden ist. Da aber durch die Bestimmungen der §§ 36 und 37 bei den Erbhöfen die dinglichen Sicherheiten und die Vollstreckungsmöglichkeit in Wegfall gekommen sind, ist die Prüfung unerläßlich, ob der Betrieb des Erbhofbauern die Verzinsung und auch die Rückzahlung der einzuräumenden Kre­dite wirklich gewährleistet. Diese Prüfung wurde seither vielfach unterlassen. Man verließ sich seit- her zu einseitig auf die Verwertungsmöglichkeit bet dinglichen Sicherheiten und unterließ es häufig, die persönliche Kreditfähigkeit und -Würdigkeit näher zu unterfuchen. Viel zu wenig kam man zu der Erwägung, daß in Notzeiten auch die Der« wertbarkeit dinglicher Sicherungen starken Ein« schränkungen unterworfen ist.

Mit der Schaffung von Erbhöfen wird das Kre­ditbedürfnis der Landwirtschaft in der Zukunft wohl herabgedrückt, jedoch niemals ganz beseitigt werden können. Kreditgeber werden auch in Zu­kunft im Wesentlichen die Kreditgenossen­schaften auf dem Lande sein. Wie die Land­wirtschaft seither, werden die Erbhöfe auch in der Zukunft eines gewissen Kredits stets bedürfen; zur Bestreitung von Ausgaben für die Herbst- und Frühjahrsbestellung, also für Ausgaben, die nach Einbringung der Ernte normaler Weise durch Ein­nahmen wieder hereinkommen und damit abgedeckt werden müßten. Daneben werden Kredite hin­zukommen, die für besondere Zwecke be­nötigt werden: zur Anschaffung von neuen Maschi­nen, zur Errichtung von Gebäuden, zu Bodenver- besserungen und ähnlichen Zwecken. Auch Kre­dite für nicht voraussehbare Einzel­ausgaben müssen hier eingereiht werden, von denen der Erbhofbauer so wenig verschont bleiben wird, wie die übrigen Landwirte. Es wird also auch bei den Erbhöfen stets ein Kreditbedürfnis vorhanden sein. Denn die eigenen Mittel des Bauern werden zur Deckung solcher Ausgaben nicht immer ausreichen, und er wird Kredit in Anspruch nehmen müssen.

Grundsätzlich ist vom Standpunkt des Kredit­gebers ein Kredit nur dann gerechtfertigt, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse auf dem Hof selbst verbraucht wird. Nur dann ist der Bauer in der Lage, seinen Tilgungs- und Zinsverpflichtungen nachzukommen. Auch Kredite für die Herbst- und Frühjahrsbestellung sind nur in der Höhe tragbar, wenn sie alsbald aus dem Erlös des Verkaufs der Ernte zurückgezahlt werden können. Zu besonderen Zwecken können nur Beträge in Frage kommen, deren Verzinsung und kurzfristige Rückzahlung aus den Erträgnissen des Hofes möglich ist. Der jähr­liche Betriebsreinaewinn muß daher immerhin so sein, daß er die Verzinsung und Tilgung aus dem Betriebsüberschuß garantiert. Die ländlichen Kassen, denen der manchmal stark überspannte Doll- streckungsschutz keine Möglichkeit gewährt, ihre Ausstände einzuziehen, sind zum größten Teile nicht mehr in der Lage, großzügige Wirtschaftsverbesse­rungen der Erbhofbauern zu finanzieren und wer­den solchen Anforderungen auch bei gutem Willen einfach nicht mehr nachkommen können. Denn manche dieser Kassen hat im Hinblick auf die nun durch die neue Gesetzgebung in Frage ge­stellten dinglichen Sicherheiten an sonst stark ver­schuldete Bauern Kredite gewährt, die nicht zurück- fließen können und für die sie Verluste buchen müs­sen; und für diese Verluste müssen später einmal die guten und vorsichtig wirtschaftenden Genosien mithaften und für sie einstehen. Diese Gefahr bei der Kreditgewährung wird durch das Reichserbhof- gefetz in Zukunft stark eingeschränkt, und das Ge­setz trägt mit zur Gesundung des landwirtschaft­lichen Kreditwesens bei.

Es sei noch darauf hingewiesen, daß auch nach dem neuen Bauernrecht die Eintragung einer Hypothek für einen Sonderkredit n i ch t bedeutungslos geworden ist, wenn sie auch ihren direkten praktischen Wert verloren hat, weil eine Vollstreckung aus ihr in den Hof und das Zubehör ausgeschlossen ist. Das Anerbengericht wird die Belastung des Hofes mit einer Hypothek nur dann genehmigen, wennein wichtiger Grund vorliegt", d. h. wenn die Kreditgewährung wirt­schaftlich gerechtfertigt, notwendig und für den Erb­hof tragbar ist. Nach § 48 Abs. II des Reichs­erbhofgesetzes muß eine solche Entscheidung des An- erbengerichts von Amts roeaen dem Kreisbauern- führer zugestellt werden. Legt dieser gegen die vom Anerbengericht gutgeheißene Belastung keine Beschwerde ein, so ist der Kredit insofern gesichert, als sowohl vom Anerbenaericht und von dem Kreisbauernführer das Kreoitbedürfnis und auch die Kreditfähigkeit des Erbhofbauern anerkannt worden ist. Der Kreisbauernführer muß dann folgerichtig später bei einer Zahlungsweigerung bee Erbhofbauern diesen zur Zahlung anhalten und den Kreditgeber, die ländliche Kasse, bei Wahrneh­mung ihrer Rechte unterstützen. Denn nicht die einseitige Wahrung der Interessen des einzelnen Erbhofbauern obliegt nach dem Gesetz dem Kreisbauernführer, sondern genau so wird er einzutreten haben für die Interessen des landwirtschaftlichen Kreditwesens, das in den landwirtschaftlichen Genossenschaften die Interessen der Volksgesamtheit verkörpert. Das Interesse des Einzelnen (Erbhofbauern) wird in sol­chen Füllen dem (Befamtintereffe weichen müssen. Hierauf besonders hinzuweisen, erscheint gerade m der Uebergangszeit doppelt angebracht. Wo es möglich und angebracht erscheint, werden die Kassen

DeuffchesHolzfürunsereAussteuer

Von Oberförster 3Raat>z Berlin, Hauptgeschästsführer des Deutschen Forstvereins.

OerErbhofbaueralsKreditnehmer

Von Georg Lind, Rechtsanwalt in Grünberg, Hessen.