Der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit durch die Steuerreform.
Oer zweite Abschnitt aus -em Reinhardtschen Steuerreformplan.
Förderung des Krastwagenverlehrs.
Wir haben seit April 1933 bereits verschiedene Steuergesetze erlassen, die auf Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit abgestellt sind.
Dem Kraftfahrzeug st euergesetz vom 10. April 1933 gemäß sind alle Personenkraftfahrzeuge, die nach dem 31. März 1933 erstmalig zugelassen sind, kraftfahrzeug steuerfrei. Die Folge davon ist, daß die Stückzahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftsahrzeuge und die Zahl der in der Kraftfahrindustrie Beschäftigten sich verdoppelt haben. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Personenkraftfahrzeuge betrug im ersten Vierteljahr 1933 12 823 und im ersten Vierteljahr 1934 23 014. Die Zahl der Arbeitslosen in der Kraftfahrzeugindustrie ist gesunken, die Umsätze in der Kraftfahrzeugindustrie und deren Nebengewerben sind gestiegen. Der Ausfall an Kraftfahrzeugsteuer wird ausgeglichen durch das Weniger des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und Abgaben infolge vermehrter Erzeugung, vermehrter Umsätze, vermehrten Einkommens und vermehrten Verbrauchs.
Eine weitere Förderung des Kraftwagenverkehrs ergibt sich aus dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1.Juni 1933. Diesem Gesetz gemäß dürfen die Aufwendungen für Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 erfolgt sind, vom Gewinn des Steuerabschnitts, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgesetzt werden. Das gilt für die Zwecke der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer.
Die Unternehmer brauchen von demjenigen Teil ihres Einkommens, den sie für Ersatzbeschaffungen aufwenden, keine Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer zu zahlen.
Die Ermäßigung der Einkommensteuer (Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer, die in Wahrnehmung des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen erlangt werden kann, beträgt, je nach der Höhe des Einkommens und der danach sich ergebenden Steuersätze 12 bis 65 vom Hundert der Aufwendungen. Zu Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals gehören auch Personenkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen, wenn sie dem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Es ist sicher, daß viele Gewerbetreibende und Landwirte von dieser großen steuerlichen Vergünstigung, die ihnen eine augenblickliche Verbilligung des Kraftwagens um 12 bis 65 vom Hundert ermöglicht, Gebrauch gemacht haben und noch Gebrauch machen werden. Dieser augenblicklichen Verbilligung steht die Unmöglichkeit, in den Jahren des Gebrauchs Abschreibungen vom Wert des Kraftwagens vorzunehmen, gegenüber. Es ist nicht nur die Stückzahl der erzeugten und abgesetzten
Personenkraftfahrzeuge, sondern auch die Stückzahl der erzeugten und abgesetzten Lastkraftwagen bedeutend gestiegen. Die Zahl der in Deutschland erzeugten Liefer- und Lastkraftwagen betrug im ersten Vierteljahr 1933 2295, im ersten Vierteljahr 1934 5376. Die Stückzahl der erzeugten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als verdoppelt. Auch die Zahl der abgesetzten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich mehr als verdoppelt. Sie betrug im ersten Vierteljahr 1934 4957 und im ersten Vierteljahr 1933 nur 2322.
Nach dem neuen Einkommensteuergesetz, das mit Wirkung ab 1. Januar 1935 in Kraft treten wird, wird nicht nur die Ersatzbeschaffung, sondern auch die Neuanschaffung gefördert werden. Es werden demgemäß auch die Aufwendungen für neue Kraftfahrzeuge jeder Art, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlicher^ Anlagekapital gehören, vom Gewinn des Jahres, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgeseht werden dürfen.
Das Einkommen, das im Jahr 1934 erzielt wird, wird bereits nach diesem neuen Einkommensteuergesetz veranlagt werden. Wird das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital im Jahr 1934 um ein Kraftfahrzeug irgendwelcher Art ergänzt, so kann der Betrag, der dafür aufgwendet wird, vom steuerpflichtigen Gewinn des Jahres 1934 voll abgesetzt werden. Der Steuerpflichtige erlangt also eine augenblickliche Verbilligung des Kraftfahrzeuges um 12 bis 65 vom Hundert.
Eine weitere»Maßnahme, die bestimmt ist, der Förderung des Kraftwagenverkehrs und in Zusammenhang damit dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit zu dienen, wird die neue Vermögens st euer enthalten. Nach der bisherigen Derwaltungsübung und der Rechtsprechung der Steuergerichte waren wertvollere Personenkraftwagen, die im Eigentum von Privatpersonen stehen, als sogenannte Luxusgegenstände und bei der Ermittlung des Vermögens dieser Privatpersonen besonders zu behandeln.
Im Rahmen der Steuerreform werden Pri - valkraftwagen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Privatvermögens in jedem Fall außer Betracht gelassen werden. Auch Sportflugzeuge und Motorboote, die sich' im Besitz von Privatpersonen befinden, werden bei der Ermittlung des für die Vermögenssteuer maßgebenden Vermögens außer Betracht gelassen werden.
Dem neuen Dermögenssteuergesetz gemäß wird auf den 1. Januar 1935 eine neue Vermögensbewertung vorgenommen werden, die die Grundlage für die Dermögensbesteuerung in den Jahren 1936, 1937 und 1938 bilden wird.
Steuerfreiheit für kurzlebige Gegenstände.
des Aufkommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs, die sich aus der Belebung ergeben werden. , , ,
Auch hinsichtlich der Abschreibung für langlebige Gegenstände des Anlagekapitals, das heißt solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt, ist
im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes eine Verbesserung vorgesehen. Diese besteht darin, daß ein Zuhoch von Abschreibungen dem zu ermittelnden Gewinn nicht voll, sondern nur zur Hälfte zugesetzt werden soll. Es soll infolgedessen dem Steuerpflichtigen nicht das gesamte Zuhoch der Abschreibungen, sondern nur die Hälfte davon für künftige Abschreibungen verloren gehen.
Sleuerfreiheit für neue llnlernehmungen.
Es gibt Volksgenossen und Unternehmen, die sich mit der Entwicklung neuer Herstellungsverfahren oder mit der Herstellung neuartiger Erzeugnisse befassen. Es kann im Einzelfall im Interesse der gesamten deutschen Volkswirtschaft gelegen sein, die Entwicklung eines solchen neuen Herstellungsverfahrens oder die Herstellung der neuartigen Erzeugnisse zu fördern. Das Interesse kann dem Gedanken der Selbstversorgung oder dem Gedanken der Förderung der deutschen Warenausfuhr entspringen, es kann devisenpolitischer oder sonstiger Natur sein. Es wird in der Regel gleichzeitig dem Gedanken der Arbeitsbeschaffung gedient werden.
In dem Fall, daß für die Entwicklung eines neuen Herstellungsverfahrens oder für die Herstellung neuartiger Erzeugnisse ein überragendes Bedürfnis der gesamten deutschen Volkswirtschaft anerkannt wird, kann der Reichs
minister der Finanzen für eine von ihm zu bestimmende Zeit das in Betracht kommende Unternehmen von den laufenden Steuern des Reichs und der Länder, die vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien.
Diese Ermächtigung ist durch § 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt worden. Dieses Gesetz wird infolge der Devisen- knappheit und der Rohstoffknappheit und der notwendig werdenden Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Selbstversorgung in der nächsten Zeit hoffentlich in recht vielen Fällen zur Anwendung gebracht werden können. Es wird demnächst wahrscheinlich ein weiteres Gesetz erscheinen, das ebenfalls darauf abgestellt sein wird, die Gründung neuer Unternehmungen der bezeichneten Art zu begünstigen.
Weitere steuerliche Maßnahmen im Kamps um die Verminderung der Arbeiistosigkeit.
sind:
1. das Gesetz über Steuerfreiheit für neu errichtete Kleinwohnungen und Eigenheime vom 21. September 1933. Dadurch wird der Bau von Kleinwohnungen, die in 1934 und 1935 errichtet werden, und von Eigenheimen, die in 1934 bis 1938 errichtet werden, steuerlich gefördert und der Baumarkt belebt;
2. die Verordnung vom 20. April 1934 über die Instandsetzungen u. Ergänzungen an Gebäuden.
Danach wird eine Ermäßigung der Einkommensteuerschuld oder Körperschaftssteuerschuld um 10 vom Hundert der Aufwendungen für 'Instandsetzungen oder Ergänzungen an Gebäuden, deren Beginn und Ende in die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. März 1935 fällt, gewährt. Zweck: Hilfe an die Gebäudeeigentümer und weitere Belebung des Baumarktes. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ermäßigung der Steuerschuld nicht nur für Instandsetzungen, sondern auch für Erg ä n - z u n g e n gewährt wird. Als solche Ergänzungen kommen beispielsweise in Betracht:
a) Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Ein- ziehuna von Wänden, Anbringung von Doppelfenstern, Erweiterung der Kelleranlagen,
b) Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern die Ergänzung oder Vervollständigung eines vorhandenen Baues darstellen,
c) Einbau von Heizungsanlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen, Personenaufzügen und sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatzgegenstände im Sinne des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden;
3. Die Runderlasse des Reichsministers der Finanzen vom 10. Oktober 1933, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes und vom 27. Januar 1934, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Sanitätsdienstes in Industrie- und Werksbetrieben.
Senkung der Umsatzsteuer für den Vinnengroßhandel aus vom Hundert.
Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auf jegliche bewegliche G e g e n st ä n d e , die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist eine Belebung auch in der Maschinen-, Werkzeug-, Geräte-, Büromöbel- und bergt Industrie. Ich habe bereits darauf hingewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz aemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftfahrzeuge gewährt wird. Diese Bestimmung im neuen Einkommensteuergesetz wird sich bei Steuerpflichtigen, die ordnungsmäßige Buchführung haben, auf jegliche bewegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals erstrecken, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt.
Dem neuen Einkommensteuergeseh gemäß soll die Steuerbilanz der Handelsbilanz weitmöglichst angepaht werden. Demgemäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, bei Anlagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, die Abschreibung nach ihrem Belieben vornehmen können. Sie sollen die Abschreibungen auf einen kürzeren Zeitraum als denjenigen der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilen, oder den Betrag der Aufwendungen für den Anlagegegenstand im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichtigen Gewinn absehen können.
Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Gedankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 zugrunde liegt. Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen ist nur noch von Bedeutung für l a n g l e b i g e Gegen st ände des Anlagekapitals. Als langlebig in diesem Sinne gilt ein Gegenstand, wenn seine gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt. Die Aufwendungen für einen langlebigen Gegenstand des Anlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatzgegenstand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. Januar 1935 erfolgt.
Für kurzlebige Gegen st ände, das heißt für solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahr nicht übersteigt, gilt das folgende: Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurzlebige Gegenstände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll absetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Ersatzgegenstände, oder um Ergänzungsgegenstände, um Ersatzbeschaffungen, oder um Neuanschaffungen, um'Erneuerungen oder um Erweiterungen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals handelt. Diese Vorschrift des neuen Einkommensteuergesetzes wird nicht auf Anschaffun- qen ober Herstellungen beschränkt sein, bie bis zum 31 Dezember 1934 erfolgen, sonbern sie wirb für immer gelten. Diese Vorschrift bebeutet zweierlei:
1 ein bedeutungsvolles Mittel zur Anregung von
Deckung vorhanbenen Bebarfs unb somit im Kampf um bie Derminberung ber Arbeitslosigkeit;
2. eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht barin, baß bie Steuerpflichtigen bei ber Abschreibung für kurzlebige ©egenftänbe nicht Gefahr laufen, burch bas Finanzamt eine Be- anftanbung zu erfahren, unb baß bie Steuerbeamten bei ber Veranlagung unb bie Buch- unb Betriebsführer bei ber Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf bie Höhe ber Abschreibung für kurzlebige ©egenftänbe zu richten brauchen. Viele Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits unb Steuerpflichtigen anberfeits über bie Höhe ber Abschreibung bleiben erspart.
Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits auf das Einkommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen fein wird. Es liegt infolgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewerbetreibenden und Landwirt, wenn er ein solcher ist, der ordnungsmäßige Buchführung hat, mit seinem Gewinn, den er im Jahre 1934 erzielt, einkommensteuerfrei und geroerbeffeuerfrei zu bleiben.
(Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkornmensteuerfreiheit die Körperschaftsteuerfreiheit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinnes das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommensteuertarifs und der sich anschließenden Gewerbesteueroerminderung 10 bis 45 v. H. der Aufwendungen für Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung.
Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuerpflichtigen hierdurch auf, durch Vergebung entsprechender Aufträge sofort zu handeln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büro- möbel- und ähnlichen Fabriken, sich auf einen erhöhten Auftragseingang in den kommenden Wochen und Monaten einzustellen. Die Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1 9 3 4 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgeseht werden können.
Die meisten Gegenstände des Anlagekapitals find in der Regel kurzlebig. Auf die meisten Gegenstände des Anlagekapitals wird die Vorschrift infolgedessen Anwendung finden.
Die Vorschrift hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der kurzlebigen Gegenstände gilt nicht nur für Ersatzboschaffungen und Neuanschaffungen, die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern für immer. Die gewaltige Belebung, die sich aus der Vorschrift ergeben wird, wird deshalb nicht nur auf die zweite Hälfte des gegenwärtigen Jahres beschränkt bleiben, sondern fortbauern.
Der augenblickliche Ausfall an Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wird mehr als ausgeglichen werden durch Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und Erhöhung
Nach dem bestehenden Umsatzsteuergesetz ist der Binnengroßhandel mit 2 v.H. umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware auf Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzsteuerfrei, soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Abnehmer. Aus dieser bestehenden Rechtslage ergeben sich die beiden folgenden Mißstände:
1. Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Besitz bedeutet für die Verwaltung und für die beteiligten Wirtschaftskreise eine erhebliche Arbeitsbelastung.
2. Der lagerhaltende Großhändler wird bei den geringen Gewinnspannen in seiner Wettbewerbsfähigkeit gegenüber demjenigen Großhändler, der die Ware nur zwecks Beförderung an den Abnehmer bei sich durchlaufen läßt, erheblich benachteiligt. Infolgedessen wird die Lagerhaltung im Großhandel weitgehend vermieden. Die Aufträge an die Industrie werden stoßweise erteilt. Es werden kurze Lieferfristen gestellt. Es müssen Ueberstunden geleistet oder Arbeiter neu eingestellt werden. Hinterher besteht Auftragsmangel, und die Arbeitszeit muß verkürzt werden, oder es müssen Arbeitskräfte entlassen werden. Die Gleichmäßigkeit der Beschäftigung ist unmöglich gemacht.
Der Entwurf des neuen Umsahsleuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit Vt vom hundert besteuert wird. Das bedeutet für den lagerhaltenden Großhändler eine Entlastung um 75 vom hundert der bisherigen llmsahsteuerlast und ermöglicht ihm eine angemessene Lagerhaltung.
Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge an die Industrie erst dann erteilen, wenn er Abnahme dafür hat, sondern er wird ohne Rücksicht auf vor
find bis jetzt erfolgt:
1. durch die Gesetze über Halbierung der landwirtschaftlichen Umsatzsteuer und über Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer vom 21. September 1933. Die Folge dieser am 1. Oktober 1933 eingetretenen Senkungen ist eine Erhöhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Landwirte können entsprechende Beträge mehr aufwenden für Instandsetzungen und Ergänzungen, für Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge und auf die Weise den Verbrauch beleben helfen;
2. durch Artikel III des Kaufkraftgesetzes vom 26. März 1934. Danach ist eine wesentliche Senkung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erfolgt. Die Senkung ist dadurch möglich geworden, daß die Arbeitslosigkeit stark zurückgegantzerx und infolgedessen der Finanzbedarf der Ärbeits- losenhilfe wesentlich kleiner geworden ist.
Das Aufkommen an Abgabe zur Arbeitslosenhilfe betrug im Rechnungsjahr 1933 rund 530 Millionen Reichsmark. Durch das Gesetz vom 26; März 1934 ist mit Wirkung
liegende Bestellungen gleichmäßig und auf weite Sicht große Aufträge mit der Industrie abschließen. Dadurch werden die ruckweisen Beschäftigungen bei der Industrie ausgeschlos- s e n. Es wird in der Beschäftigung zu Gleichmäßigkeit kommen. Und was zu weiterer Ankurbelung der Wirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt und im bevorstehenden Winter von ganz besonderer Bedeutung fein wird: der Großhandel wird sich Läger schaffen und entsprechende Aufträge erteilen. Daraus wird sich im kommenden Winter eine Arbeitsbeschaffung ergeben, die mit einigen hundert Millionen wird angenommen werden können. Heute find die Läger des Großhandels so gut wie leer. Der Großhandel wartet auf den Zeitpunkt
einer umsatzsteuerlichen Erleichterung, um in Wahrnehmung dieser Erleichterung zur Lagerhaltung und zur Vereinfachung seines Geschäftsbetriebs Übergehen zu können.
Der Zweck der umfahsteuerlichen Maßnahme, die den Großhandel betrifft, ist ein dreifacher:
1. wesentliche Vereinfachung der Verwaltung bei der Steuerbehörde sowohl, als auch beim Großhändler,
2. Gleichmäßigkeit im Veschäftigungsstand in der Industrie,
3. Kampf um die Verminderung der Arbeitslosigkeit.
Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden Gesetzentwurf gemäß die Großhandels- lieferungen verschiedener Massengüter sein. Auch mit der Frage der Umsatzbesteuerung des Binnengroßhandels wollen wir uns im Finanz- und ©teuer» rechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht noch befassen.
ab 1. April 1934 die Abgabe um rund 300 Millionen Reichsmark gesenkt worden.
Bei dieser Senkung ist zum ersten Mal auch der bevölkerungspolitische Gedanke, und zwar in der folgenden Weise verwirklicht worden:
1. Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, und zwar ohne Rücksicht auf die Hcche ihres Einkommens;
2. alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit einem Kind und zwei Kindern find mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, wenn ihr Arbeitslohn 500 Reichsmark im Monat nicht übersteigt;
3. alle Volksgenossen mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 100 Reichsmark im Monat sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet oder ledig find;
4. außerdem ist für verschiedene Einkommensgruppen, die nicht unter die vollständige Be-
Vedingungslose Diener- und Abgabensenkungen


