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Der Kampf gegen die Arbeitslosigkeit durch die Steuerreform.

Oer zweite Abschnitt aus -em Reinhardtschen Steuerreformplan.

Förderung des Krastwagenverlehrs.

Wir haben seit April 1933 bereits verschiedene Steuergesetze erlassen, die auf Kampf um die Ver­minderung der Arbeitslosigkeit abgestellt sind.

Dem Kraftfahrzeug st euergesetz vom 10. April 1933 gemäß sind alle Personenkraftfahr­zeuge, die nach dem 31. März 1933 erstmalig zu­gelassen sind, kraftfahrzeug steuerfrei. Die Folge davon ist, daß die Stückzahl der in Deutsch­land erzeugten Personenkraftsahrzeuge und die Zahl der in der Kraftfahrindustrie Beschäftigten sich ver­doppelt haben. Die Zahl der in Deutschland er­zeugten Personenkraftfahrzeuge betrug im ersten Vierteljahr 1933 12 823 und im ersten Vierteljahr 1934 23 014. Die Zahl der Arbeitslosen in der Kraftfahrzeugindustrie ist gesunken, die Umsätze in der Kraftfahrzeugindustrie und deren Nebengewerben sind gestiegen. Der Ausfall an Kraftfahrzeugsteuer wird ausgeglichen durch das Weniger des Finanz­bedarfs der Arbeitslosenhilfe und das Mehr an Steuern und Abgaben infolge vermehrter Erzeu­gung, vermehrter Umsätze, vermehrten Einkommens und vermehrten Verbrauchs.

Eine weitere Förderung des Kraftwagenverkehrs ergibt sich aus dem Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1.Juni 1933. Diesem Gesetz gemäß dürfen die Aufwendungen für Gegenstände des gewerblichen oder landwirt­schaftlichen Anlagekapitals, die nach dem 30. Juni 1933 und vor dem 1. Januar 1935 erfolgt sind, vom Gewinn des Steuerabschnitts, in dem die An­schaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgesetzt werden. Das gilt für die Zwecke der Einkommen­steuer, der Körperschaftssteuer und der Gewerbe­steuer.

Die Unternehmer brauchen von demjenigen Teil ihres Einkommens, den sie für Ersatz­beschaffungen aufwenden, keine Einkommen­steuer (Körperschaftssteuer) und Gewerbesteuer zu zahlen.

Die Ermäßigung der Einkommensteuer (Körper­schaftssteuer) und Gewerbesteuer, die in Wahrneh­mung des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatz­beschaffungen erlangt werden kann, beträgt, je nach der Höhe des Einkommens und der danach sich ergebenden Steuersätze 12 bis 65 vom Hundert der Aufwendungen. Zu Gegenständen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals gehören auch Personenkraftfahrzeuge und Lastkraftwagen, wenn sie dem gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Es ist sicher, daß viele Gewerbe­treibende und Landwirte von dieser großen steuer­lichen Vergünstigung, die ihnen eine augenblickliche Verbilligung des Kraftwagens um 12 bis 65 vom Hundert ermöglicht, Gebrauch gemacht haben und noch Gebrauch machen werden. Dieser augenblick­lichen Verbilligung steht die Unmöglichkeit, in den Jahren des Gebrauchs Abschreibungen vom Wert des Kraftwagens vorzunehmen, gegenüber. Es ist nicht nur die Stückzahl der erzeugten und abgesetzten

Personenkraftfahrzeuge, sondern auch die Stückzahl der erzeugten und abgesetzten Lastkraftwagen be­deutend gestiegen. Die Zahl der in Deutschland er­zeugten Liefer- und Lastkraftwagen betrug im ersten Vierteljahr 1933 2295, im ersten Vierteljahr 1934 5376. Die Stückzahl der erzeugten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich also mehr als ver­doppelt. Auch die Zahl der abgesetzten Liefer- und Lastkraftwagen hat sich mehr als verdoppelt. Sie betrug im ersten Vierteljahr 1934 4957 und im ersten Vierteljahr 1933 nur 2322.

Nach dem neuen Einkommensteuergesetz, das mit Wirkung ab 1. Januar 1935 in Kraft treten wird, wird nicht nur die Ersatzbeschaffung, son­dern auch die Neuanschaffung gefördert werden. Es werden demgemäß auch die Aufwendungen für neue Kraftfahrzeuge jeder Art, die zu einem gewerblichen oder landwirtschaftlicher^ Anlage­kapital gehören, vom Gewinn des Jahres, in dem die Anschaffung oder Herstellung erfolgt ist, voll abgeseht werden dürfen.

Das Einkommen, das im Jahr 1934 erzielt wird, wird bereits nach diesem neuen Einkommensteuer­gesetz veranlagt werden. Wird das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital im Jahr 1934 um ein Kraftfahrzeug irgendwelcher Art ergänzt, so kann der Betrag, der dafür aufgwendet wird, vom steuerpflichtigen Gewinn des Jahres 1934 voll abgesetzt werden. Der Steuerpflichtige erlangt also eine augenblickliche Verbilligung des Kraft­fahrzeuges um 12 bis 65 vom Hundert.

Eine weitere»Maßnahme, die bestimmt ist, der Förderung des Kraftwagenverkehrs und in Zusam­menhang damit dem Gedanken der Verminderung der Arbeitslosigkeit zu dienen, wird die neue Vermögens st euer enthalten. Nach der bis­herigen Derwaltungsübung und der Rechtsprechung der Steuergerichte waren wertvollere Personenkraft­wagen, die im Eigentum von Privatpersonen stehen, als sogenannte Luxusgegenstände und bei der Er­mittlung des Vermögens dieser Privatpersonen be­sonders zu behandeln.

Im Rahmen der Steuerreform werden Pri - valkraftwagen bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Privatvermögens in jedem Fall außer Betracht gelassen werden. Auch Sportflugzeuge und Motorboote, die sich' im Besitz von Privatpersonen befinden, werden bei der Ermittlung des für die Ver­mögenssteuer maßgebenden Vermögens außer Betracht gelassen werden.

Dem neuen Dermögenssteuergesetz gemäß wird auf den 1. Januar 1935 eine neue Vermögensbewertung vorgenommen werden, die die Grundlage für die Dermögensbesteuerung in den Jahren 1936, 1937 und 1938 bilden wird.

Steuerfreiheit für kurzlebige Gegenstände.

des Aufkommens an Steuern infolge der erhöhten Umsätze, der erhöhten Einkommen und des erhöhten Verbrauchs, die sich aus der Belebung ergeben werden. , , ,

Auch hinsichtlich der Abschreibung für langlebige Gegenstände des Anlagekapi­tals, das heißt solche, deren gewöhnliche Nutzungs­dauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt, ist

im Entwurf des neuen Einkommensteuergesetzes eine Verbesserung vorgesehen. Diese besteht darin, daß ein Zuhoch von Abschreibungen dem zu ermittelnden Gewinn nicht voll, sondern nur zur Hälfte zugesetzt werden soll. Es soll infolgedessen dem Steuerpflichtigen nicht das gesamte Zuhoch der Abschreibungen, sondern nur die Hälfte davon für künftige Abschreibungen verloren gehen.

Sleuerfreiheit für neue llnlernehmungen.

Es gibt Volksgenossen und Unternehmen, die sich mit der Entwicklung neuer Herstellungsverfahren oder mit der Herstellung neuartiger Erzeugnisse be­fassen. Es kann im Einzelfall im Interesse der ge­samten deutschen Volkswirtschaft gelegen sein, die Entwicklung eines solchen neuen Herstellungsver­fahrens oder die Herstellung der neuartigen Er­zeugnisse zu fördern. Das Interesse kann dem Ge­danken der Selbstversorgung oder dem Gedanken der Förderung der deutschen Warenausfuhr ent­springen, es kann devisenpolitischer oder sonstiger Natur sein. Es wird in der Regel gleichzeitig dem Gedanken der Arbeitsbeschaffung gedient werden.

In dem Fall, daß für die Entwicklung eines neuen Herstellungsverfahrens oder für die Her­stellung neuartiger Erzeugnisse ein überragen­des Bedürfnis der gesamten deutschen Volks­wirtschaft anerkannt wird, kann der Reichs­

minister der Finanzen für eine von ihm zu be­stimmende Zeit das in Betracht kommende Unternehmen von den laufenden Steuern des Reichs und der Länder, die vom Einkommen, vom Ertrag, vom Vermögen oder vom Umsatz erhoben werden, ganz oder teilweise befreien.

Diese Ermächtigung ist durch § 3 des Gesetzes über Steuererleichterungen vom 15. Juli 1933 erteilt worden. Dieses Gesetz wird infolge der Devisen- knappheit und der Rohstoffknappheit und der not­wendig werdenden Verstärkung der Maßnahmen zur Förderung der Selbstversorgung in der näch­sten Zeit hoffentlich in recht vielen Fällen zur Anwendung gebracht werden können. Es wird demnächst wahrscheinlich ein weiteres Gesetz erscheinen, das ebenfalls darauf abgestellt sein wird, die Gründung neuer Unternehmungen der bezeich­neten Art zu begünstigen.

Weitere steuerliche Maßnahmen im Kamps um die Verminderung der Arbeiistosigkeit.

sind:

1. das Gesetz über Steuerfreiheit für neu errichtete Kleinwohnungen und Eigenheime vom 21. Sep­tember 1933. Dadurch wird der Bau von Klein­wohnungen, die in 1934 und 1935 errichtet werden, und von Eigenheimen, die in 1934 bis 1938 errichtet werden, steuerlich gefördert und der Baumarkt belebt;

2. die Verordnung vom 20. April 1934 über die Instandsetzungen u. Ergänzungen an Gebäuden.

Danach wird eine Ermäßigung der Ein­kommensteuerschuld oder Körperschaftssteuerschuld um 10 vom Hundert der Aufwendungen für 'Instandsetzungen oder Ergänzungen an Ge­bäuden, deren Beginn und Ende in die Zeit vom 1. Januar 1934 bis 31. März 1935 fällt, gewährt. Zweck: Hilfe an die Gebäudeeigen­tümer und weitere Belebung des Baumarktes. Ich weise ausdrücklich darauf hin, daß die Ermäßigung der Steuerschuld nicht nur für Instandsetzungen, sondern auch für Erg ä n - z u n g e n gewährt wird. Als solche Ergän­zungen kommen beispielsweise in Betracht:

a) Aufstockungen, Einbau neuer Geschosse, Ein- ziehuna von Wänden, Anbringung von Doppelfenstern, Erweiterung der Keller­anlagen,

b) Errichtung neuer Bauteile insoweit, als diese nicht einen Neubau, sondern die Er­gänzung oder Vervollständigung eines vor­handenen Baues darstellen,

c) Einbau von Heizungsanlagen, Lichtanlagen, Lüftungsanlagen, Personenaufzügen und sonstigen Aufzügen, soweit solche nicht als Ersatzgegenstände im Sinne des Gesetzes über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 behandelt werden;

3. Die Runderlasse des Reichsministers der Finan­zen vom 10. Oktober 1933, betreffend Steuer­freiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Luftschutzes und vom 27. Januar 1934, betreffend Steuerfreiheit für Aufwendungen zu Zwecken des zivilen Sanitätsdienstes in In­dustrie- und Werksbetrieben.

Senkung der Umsatzsteuer für den Vinnen­großhandel aus vom Hundert.

Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaf­fungen vom 1. Juni 1933 erstreckt sich nicht nur auf Kraftfahrzeuge, sondern auf jegliche be­wegliche G e g e n st ä n d e , die zu einem ge­werblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapital gehören. Die Folge davon ist eine Belebung auch in der Maschinen-, Werkzeug-, Geräte-, Büromöbel- und bergt Industrie. Ich habe bereits darauf hin­gewiesen, daß dem neuen Einkommensteuergesetz aemäß die gleiche steuerliche Vergünstigung auch für neue Kraftfahrzeuge gewährt wird. Diese Be­stimmung im neuen Einkommensteuergesetz wird sich bei Steuerpflichtigen, die ordnungsmäßige Buch­führung haben, auf jegliche bewegliche Gegenstände des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlage­kapitals erstrecken, deren gewöhnliche Nutzungs­dauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt.

Dem neuen Einkommensteuergeseh gemäß soll die Steuerbilanz der Handelsbilanz weitmög­lichst angepaht werden. Demgemäß sollen Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buch­führung haben, bei Anlagegegenständen, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre nicht übersteigt, die Abschreibung nach ihrem Belieben vornehmen können. Sie sollen die Abschreibungen auf einen kürzeren Zeitraum als denjenigen der gewöhnlichen Nutzungsdauer verteilen, oder den Betrag der Aufwendungen für den Anlagegegenstand im Jahr der Anschaffung oder Herstellung bereits voll vom steuerpflichtigen Gewinn absehen können.

Diese Vorschrift wird die Fortsetzung des Gedankens sein, der dem Gesetz über Steuerfreiheit für Er­satzbeschaffungen vom 1. Juni 1933 zugrunde liegt. Das Gesetz über Steuerfreiheit für Ersatzbeschaffun­gen ist nur noch von Bedeutung für l a n g l e b i g e Gegen st ände des Anlagekapitals. Als langlebig in diesem Sinne gilt ein Gegenstand, wenn seine gewöhnliche Nutzungsdauer erfahrungsgemäß zehn Jahre übersteigt. Die Aufwendungen für einen langlebigen Gegenstand des Anlagekapitals können nur dann vom steuerpflichtigen Gewinn abgesetzt werden, wenn es sich um einen Ersatzgegenstand handelt und die Ersatzbeschaffung vor dem 1. Ja­nuar 1935 erfolgt.

Für kurzlebige Gegen st ände, das heißt für solche, deren gewöhnliche Nutzungsdauer erfah­rungsgemäß zehn Jahr nicht übersteigt, gilt das folgende: Steuerpflichtige, die ordnungsmäßige Buchführung haben, können die Aufwendungen für kurzlebige Gegenstände vom steuerpflichtigen Gewinn im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll absetzen. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich um Ersatzgegenstände, oder um Ergänzungsgegen­stände, um Ersatzbeschaffungen, oder um Neu­anschaffungen, um'Erneuerungen oder um Erwei­terungen des gewerblichen oder landwirtschaftlichen Anlagekapitals handelt. Diese Vorschrift des neuen Einkommensteuergesetzes wird nicht auf Anschaffun- qen ober Herstellungen beschränkt sein, bie bis zum 31 Dezember 1934 erfolgen, sonbern sie wirb für immer gelten. Diese Vorschrift bebeutet zweierlei:

1 ein bedeutungsvolles Mittel zur Anregung von

Deckung vorhanbenen Bebarfs unb somit im Kampf um bie Derminberung ber Arbeits­losigkeit;

2. eine wesentliche steuerliche Vereinfachung. Diese besteht barin, baß bie Steuerpflichtigen bei ber Abschreibung für kurzlebige ©egenftänbe nicht Gefahr laufen, burch bas Finanzamt eine Be- anftanbung zu erfahren, unb baß bie Steuer­beamten bei ber Veranlagung unb bie Buch- unb Betriebsführer bei ber Buchprüfung ihr Augenmerk nicht mehr auf bie Höhe ber Ab­schreibung für kurzlebige ©egenftänbe zu richten brauchen. Viele Auseinandersetzungen zwischen Finanzamt einerseits unb Steuerpflichtigen anberfeits über bie Höhe ber Abschreibung blei­ben erspart.

Das neue Einkommensteuergesetz wird bereits auf das Einkommen Anwendung finden, das für 1934 zu veranlagen fein wird. Es liegt in­folgedessen bei jedem steuerpflichtigen Gewerbe­treibenden und Landwirt, wenn er ein solcher ist, der ordnungsmäßige Buchführung hat, mit seinem Gewinn, den er im Jahre 1934 erzielt, einkommensteuerfrei und geroerbeffeuerfrei zu bleiben.

(Bei Kapitalgesellschaften tritt an die Stelle der Einkornmensteuerfreiheit die Körperschaftsteuerfrei­heit.) Er braucht nur in Höhe des mutmaßlichen Gewinnes das gewerbliche oder landwirtschaftliche Anlagekapital zu ersetzen oder zu ergänzen. Die augenblickliche Verbilligung, die er dadurch erzielt, beträgt bei Zugrundelegung des neuen Einkommen­steuertarifs und der sich anschließenden Gewerbe­steueroerminderung 10 bis 45 v. H. der Aufwen­dungen für Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung.

Ich rufe alle in Betracht kommenden Steuer­pflichtigen hierdurch auf, durch Vergebung ent­sprechender Aufträge sofort zu handeln, und empfehle allen Maschinen-, Werkzeug-, Büro- möbel- und ähnlichen Fabriken, sich auf einen erhöhten Auftragseingang in den kommenden Wochen und Monaten einzustellen. Die Ersatzbeschaffung oder Neuanschaffung muß bis zum 31. Dezember 1 9 3 4 erfolgen, wenn der Betrag der Aufwendungen dafür vom Gewinn für 1934 soll abgeseht werden können.

Die meisten Gegenstände des Anlagekapitals find in der Regel kurzlebig. Auf die meisten Gegen­stände des Anlagekapitals wird die Vorschrift in­folgedessen Anwendung finden.

Die Vorschrift hinsichtlich der steuerlichen Behand­lung der kurzlebigen Gegenstände gilt nicht nur für Ersatzboschaffungen und Neuanschaffungen, die bis zum 31. Dezember 1934 erfolgen, sondern für immer. Die gewaltige Belebung, die sich aus der Vorschrift ergeben wird, wird deshalb nicht nur auf die zweite Hälfte des gegenwärtigen Jahres be­schränkt bleiben, sondern fortbauern.

Der augenblickliche Ausfall an Einkommensteuer, Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer wird mehr als ausgeglichen werden durch Verminderung des Finanzbedarfs der Arbeitslosenhilfe und Erhöhung

Nach dem bestehenden Umsatzsteuergesetz ist der Binnengroßhandel mit 2 v.H. umsatzsteuerpflichtig, soweit er Ware auf Lager nimmt und ab Lager verkauft, und umsatzsteuerfrei, soweit die Ware bei ihm nur durchläuft zwecks Beförderung an den Ab­nehmer. Aus dieser bestehenden Rechtslage ergeben sich die beiden folgenden Mißstände:

1. Die Unterscheidung der verschiedenen Arten von Besitz bedeutet für die Verwaltung und für die beteiligten Wirtschaftskreise eine erhebliche Arbeitsbelastung.

2. Der lagerhaltende Großhändler wird bei den geringen Gewinnspannen in seiner Wettbe­werbsfähigkeit gegenüber demjenigen Groß­händler, der die Ware nur zwecks Beförderung an den Abnehmer bei sich durchlaufen läßt, er­heblich benachteiligt. Infolgedessen wird die Lagerhaltung im Großhandel weitgehend ver­mieden. Die Aufträge an die Industrie werden stoßweise erteilt. Es werden kurze Lieferfristen gestellt. Es müssen Ueberstunden geleistet oder Arbeiter neu eingestellt werden. Hinterher be­steht Auftragsmangel, und die Arbeitszeit muß verkürzt werden, oder es müssen Arbeitskräfte entlassen werden. Die Gleichmäßigkeit der Be­schäftigung ist unmöglich gemacht.

Der Entwurf des neuen Umsahsleuergesetzes sieht vor, daß der Großhandel einheitlich mit Vt vom hundert besteuert wird. Das bedeutet für den lagerhaltenden Großhändler eine Ent­lastung um 75 vom hundert der bisherigen llmsahsteuerlast und ermöglicht ihm eine an­gemessene Lagerhaltung.

Er wird nicht mehr, wie bisher, seine Aufträge an die Industrie erst dann erteilen, wenn er Abnahme dafür hat, sondern er wird ohne Rücksicht auf vor­

find bis jetzt erfolgt:

1. durch die Gesetze über Halbierung der land­wirtschaftlichen Umsatzsteuer und über Senkung der landwirtschaftlichen Grundsteuer vom 21. September 1933. Die Folge dieser am 1. Okto­ber 1933 eingetretenen Senkungen ist eine Er­höhung der Kaufkraft der Landwirte. Die Landwirte können entsprechende Beträge mehr aufwenden für Instandsetzungen und Ergän­zungen, für Löhne, Bekleidung und sonstige Dinge und auf die Weise den Verbrauch be­leben helfen;

2. durch Artikel III des Kaufkraftgesetzes vom 26. März 1934. Danach ist eine wesentliche Sen­kung der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe erfolgt. Die Senkung ist dadurch möglich geworden, daß die Arbeitslosigkeit stark zurückgegantzerx und infolgedessen der Finanzbedarf der Ärbeits- losenhilfe wesentlich kleiner geworden ist.

Das Aufkommen an Abgabe zur Arbeits­losenhilfe betrug im Rechnungsjahr 1933 rund 530 Millionen Reichsmark. Durch das Gesetz vom 26; März 1934 ist mit Wirkung

liegende Bestellungen gleichmäßig und auf weite Sicht große Aufträge mit der Industrie abschließen. Dadurch werden die ruckweisen Beschäfti­gungen bei der Industrie ausgeschlos- s e n. Es wird in der Beschäftigung zu Gleichmäßig­keit kommen. Und was zu weiterer Ankurbelung der Wirtschaft im gegenwärtigen Zeitpunkt und im bevorstehenden Winter von ganz besonderer Bedeu­tung fein wird: der Großhandel wird sich Läger schaffen und entsprechende Aufträge erteilen. Daraus wird sich im kommenden Winter eine Arbeitsbeschaffung ergeben, die mit einigen hundert Millionen wird angenommen werden kön­nen. Heute find die Läger des Großhandels so gut wie leer. Der Großhandel wartet auf den Zeitpunkt

einer umsatzsteuerlichen Erleichterung, um in Wahrnehmung dieser Erleichterung zur Lager­haltung und zur Vereinfachung seines Geschäfts­betriebs Übergehen zu können.

Der Zweck der umfahsteuerlichen Maßnahme, die den Großhandel betrifft, ist ein dreifacher:

1. wesentliche Vereinfachung der Verwaltung bei der Steuerbehörde sowohl, als auch beim Großhändler,

2. Gleichmäßigkeit im Veschäftigungsstand in der Industrie,

3. Kampf um die Verminderung der Arbeits­losigkeit.

Gänzlich befreit von der Umsatzsteuer sollen dem vorliegenden Gesetzentwurf gemäß die Großhandels- lieferungen verschiedener Massengüter sein. Auch mit der Frage der Umsatzbesteuerung des Binnengroß­handels wollen wir uns im Finanz- und ©teuer» rechtsausschuß der Akademie für Deutsches Recht noch befassen.

ab 1. April 1934 die Abgabe um rund 300 Millionen Reichsmark gesenkt worden.

Bei dieser Senkung ist zum ersten Mal auch der bevölkerungspolitische Gedanke, und zwar in der folgenden Weise verwirklicht worden:

1. Alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit drei und mehr Kindern sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, und zwar ohne Rücksicht auf die Hcche ihres Einkommens;

2. alle steuerpflichtigen Arbeitnehmer mit einem Kind und zwei Kindern find mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig be­freit, wenn ihr Arbeitslohn 500 Reichsmark im Monat nicht übersteigt;

3. alle Volksgenossen mit einem Arbeitslohn von nicht mehr als 100 Reichsmark im Monat sind mit Wirkung ab 1. April 1934 von der Abgabe vollständig befreit, ohne Rücksicht darauf, ob sie verheiratet oder ledig find;

4. außerdem ist für verschiedene Einkommens­gruppen, die nicht unter die vollständige Be-

Vedingungslose Diener- und Abgabensenkungen