Das Recht im täglichen Leben.
Einiges aus dem ehelichen Güterrecht.
Von Rechtsanwalt Dr. W. Wämser, Gießen.
Gerade auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts herrschen im breiten Publikum noch erhebliche Unklarheiten, so daß es angebracht erscheint, wesentliche Gesichtspunkte aus dem ehelichen Güter- 'recht vorzutragen.
Die bekanntesten Typen einer güterrechtlichen Regelung stellen die allgemeine Gütergemeinschaft, die Errungenschaftsgemeinschaft, sowie die Gütertrennung dar. Ist keine güterrechtliche Regelung getroffen, so gilt der Güterstand der Verwaltungsgemeinschaft. Hiernach verbleibt jedem Ehegatten das ihm gehörige Vermögen zu Eigentum; nur der Ertrag des Vermögens und der Arbeit beider Ehegatten wird zur Bestreitung der ehelichen Lasten verwandt. Zu diesem Zwecke wird das Vermögen der Ehefrau dem Ehemann zur Verwaltung übertragen, mit der Maßgabe, daß der Ertrag des Vermögens alleiniges Eigentum des Ehemannes wird und dieser andererseits verpflichtet ist, die ehelichen Lasten zu tragen.
Das Vermögen der Frau, das sie in die Ehe mitbringt, und das später erworbene, heißt eingebrachtes Gut und wird als solches der Verwaltung und Nutznießung des Mannes unterworfen. Ausgenommen ist das sog. Vorbehaltsgut. Vorbehaltsgut sind die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch der Frau bestimmten Sachen, der Arbeitsdienst der Frau und das Gut, das durch Ehevertrag für Vorbehaltsgut erklärt ist, ferner was die Frau durch Erbfolge, durch Vermächtnis, oder als Pflichtteil erwirbt, oder was ihr unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Dritte bei der Zuwendung bestimmt hat, daß der Erwerb Dorbehaltsgut sein soll, lieber das Vorbehaltsgut kann die Frau frei verfügen. Der Mann kann im Allgemeinen über das eingebrachte Gut der Frau ohne Zustimmung der Frau nicht verfügen; ein Verfügungsrecht ohne Zustimmung der Frau ist ihm lediglich z. B. über Geld der Frau eingeräumt. Die Frau bedarf zur Verfügung über eingebrachtes Gut der Einwilligung des Mannes; sie kann sich zwar zu Leistungen bezgl. des eingebrachten Gutes verpflichten; geschieht diese Verpflichtung aber ohne Zustimmung des Mannes, so erzeugt sie grundsätzlich keine Rechtswirkungen in Ansehung des eingebrachten Gutes. Auch einen Rechtsstreit kann die Frau ohne Zustimmung des Mannes mit Wirkung gegen das eingebrachte Gut nicht führen. Eine Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut der Frau aus einer Schuld der Frau ist daher nur dann möglich, wenn gleichzeitig der Mann zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut mit verurteilt wird. Diese Zwangsvollstreckung zu dulden, ist der Mann aber nur dann verpflichtet, wenn er zu dem Schuldgeschäft der Frau seine Zustimmung gegeben hat. Die Gläubiger des Mannes können keine Befriedigung aus dem eingebrachten Gut der Frau verlangen.
Bei Gütertrennung wird das Derwaltungs- und Nutznießungsrecht des Mannes ausgeschlossen. Die Gütertrennung hat die Wirkung, daß die Ehefrau Herrin ihres Vermögens bleibt. Sie kann grundsätzlich ohne Zustimmung des Mannes über das Vermögen verfügen, sie bedarf weder zur Eingehung einer Verbindlichkeit, noch zur Führung eines Rechtsstreites der Zustimmung des Mannes. Eintragung der Gütertrennung in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts ist notwendig. Zu beachten ist hierbei, daß die beiderseitigen Vermögen bei einem Gütertrennungsvertrag getrennt und genau ausgezeichnet werden.
Ein Ehevertrag muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor Gericht, ober vor einem Notar geschlossen werden. Arn bekanntesten ist der Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft und der Errungenschaftsgemeinschaft. Dabei sind selbstverständlich Ehegatten berechtigt, Bestimmungen abweichend von den Normalbestimmungen des Gesetzes zu treffen, soweit sie nur mit dem Wesen des betreffenden Güterstandes in Einklang zu bringen sind.
Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft wird das beiderseitige Vermögen der Ehegatten vor Eingehung der Ehe und auch das später erworbene Vermögen ohne weiteres Gesamtgut. Ausgeschlossen davon ist lediglich Vorbehaltsgut. Der Ehemann ist berechtigt, die Gesamtgutsgegenstände in Besitz zu nehmen und überhaupt das Gesamtgut zu Dermalen. Der eheliche Aufwand ist aus dem Gesamtgut zu bestreiten. Der Ehemann kann aber nicht durch seine Verwaltungshandlungen die Frau persönlich verpflichten. Der Ehemann kann auch nicht ohne Einwilligung der Frau über das Gesamtgut im Ganzen und auch nicht über ein zum Gesamt- gut gehörendes Grundstück verfügen. Die Gläubiger des Mannes können Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen, d. h., auch das Vermögen der Frau, das durch den Ehevertrag Gesamtgut geworden ist, haftet für die persönlichen Schulden des Mannes. Für die Schulden der. Frau haftet das Gesamtgut in erster Linie nur dann, wenn der Mann seine Zustimmung zu dem Rechtsgeschäft der Frau erteilt hat. In diesem Falle haftet der Mann sogar dem Dritten gegenüber auch persönlich.
Bei der Errungenschaftsgemeinschaft enthält das Gesetz diese Bestimmung ebenfalls. Auch das Er- rungfchaftsoermögen haftet demnach für die Schulden des Mannes. Zum Errungenfchaftsgut (Gesamt- gut) gehört, was Mann und Frau während der Errungenschaftsgemeinschaft erwerben. Es gehört also nicht dazu das eingebrachte Gut eines der Ehegatten, das ihm beim Eintritt der Errungenschaft^ gemeinschaft gehört, oder das er z. D. von todes- wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt.
Das Gesetz enthält die Bestimmung, daß der Gläubiger des Mannes sich an bewegliche Sachen, die sich im Besitze eines der Ehegatten oder beider Ehegatten befinden, halten kann, es fei denn, daß die Frau den einwandfreien Beweis ihres Eigentums erbringt Es wird sich daher dringend empfehlen, daß die Ehegatten bei Eingehung der Ehe und evtl. Abschluß eines Ehevertrages ihre beiderseitigen Vermögensgegenstände genau aufzeichnen.
Oie Haftung her Erben
Verstirbt ein Schuldner, so taucht oft die Frage auf: Was kann man nun noch unternehmen, um zu seinem Gelde zu kommen?
Die Haftung der Erben hängt in erster Linie da> von ab, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Annahme der Erbschaft braucht
nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Vielmehr gilt die Erbschaft schon angenommen, wenn der Erbe nicht innerhalb sechs Wochen, von Kenntnis des Erbschaftsanfalls und feiner Berufung als Erbe gerechnet. die Erbschaft ausgeschlagen hat. Im Falle einer letztwilligen Verfügung beginnt jedoch ifach § 1944 BGB. die Frist erst mit der Verkündigung der Verfügung. Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlaßgericht die Erbschaft von Amts wegen zu sichern, soweix dies erforderlich ist.
Wenn die Erben die Erbschaft angenommen haben, so haften sie grundsätzlich unbeschränkt. Verweigern die Erben die Zahlung, so kann sie der Gläubiger verklagen. Hierzu benötigt man einen sog. Erbschein.
Ist bereits gegen den Schuldner eine Klage erhoben gewesen und dieser während des Prozesses verstorben, so ist das Verfahren unterbrochen, bis es durch die Rechtsnachfolger des Schuldners aufgenommen wird. Vor der Annahme der Erbschaft sind die Erben nicht verpflichtet, das Prozeßverfahren aufzunehmen. Wird seitens der Erben die Ausnahme des Prozesses verzögert, so können sie zur Aufnahme und zur Verhandlung des Prozesses geladen werden.
Will ein Gerichtsvollzieher bei einem Schuldner die Pfändung vornehmen, und muß er feststellen, daß der Schuldner inzwischen verstorben ist, so darf nicht mehr vollstreckt werden; denn derjenige, gegen den er vollstrecken soll, existiert im rechtlichen Sinne nicht mehr. Der Gläubiger braucht dann nur beim zuständigen Gericht zu
Eine wichtige des Lanhes-6
Don Karlheinz ‘
Die Höchstgrenze für Erbhöfe ist gesetzlich auf 125 Hektar feftgelegt. In einem besonderen Zu- lassungsoerfahren können von dem Reichsernährungsminister Ausnahmen von dieser Höchstgrenze gewährt werden, so daß auch für den größeren Grundbesitz die Möglichkeit der Erlangung der Erbhofeigenschaft gegeben ist. Natürlich müssen auch hier, von der Größe abgesehen, die sonstigen Erfordernisse vorliegen. Vor allen Dingen muß also )as betreffende Grundstück einer bauernfähigen Person gehören, und diese Person muß grundsätzlich auch Alleineigentümer des Grundstücks sein. Nach ausdrücklicher Bestimmung des Gesetzes liegt dem Anerbengericht die Prüfung des Vorhandeneins dieser sonstigen Voraussetzungen ob. Sind diese Voraussetzungen nach Ansicht des Anerbengerichtes gegeben, so hat es den Antrag über den Kreis- und den Landesbauernführer an den Reichsernährungsminister weiterzuleiten, dem die Entscheidung über die endgültige Zulassung zusteht. Das Gesetz hat also eine ganz klare Trennung vorgenommen zwischen der Zuständigkeit des Gerichtes, das die Rechtsfrage der Erfüllung der Voraussetzungen zu prüfen hat, und zwischen Reichsnährstand und Reichsernährungsminister, welche die Entscheidung über die Zweckmäßigkeitsfrage der Zulassung vorbereiten bzw. fällen.
Das Preußische Landeserbhofgericht in Celle hatte sich nun neuerdings mit der Beschwerde auf den Beschluß eines Anerbengerichts zu beschäftigen, welches in Verkennung seiner Zuständigkeiten die Weiterleitung eines Antrages auf Zulassung mit der Begründung abgelehnt hat, daß die Zulassung des Gutes als Erbhof mit Rücksicht auf die hohe Verschuldung den Zwecken des Reichserbhofgesetzes und der bevorstehenden, mit ihm in innerer Verbindung stehenden Entschuldungsgesetzgebung widerstreite. Das Landeserbhofgericht hat klar zum Ausdruck gebracht, daß das Anerbengericht sich mit dieser Frage überhaupt nicht zu befassen hatte. Die Entscheidung über die Zweckmäßigkeitsfrage der Zulasjung und demzufolge auch die Würdigung der für und gegen die Zulassung bestehenden Gründe fei vielmehr durch das Gesetz allein dem Reichs- ernährungsminister Vorbehalten. Wenn in dem betreffenden Falle also die übrigen Erbhofvoraus-
Me Beschränkung
Don Arthur 3
Das enge Zusammenwohnen in den Städten hatte im Laufe der Zeit den Gesetzgeber veranlaßt, einen ziemlich weitgehenden gesetzlichen Schutz des Nachbarn herauszubilden, der« im Nachbarrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches feinen Niederschlag fand. Das Nachbarrecht schützte nicht in allen Fällen nur den einzelnen, sondern auch ganze Gruppen; es ließ jedoch den Anteil der Gesamtheit etwas in den Hintergrund treten. Die neue Staatsführung sah die alte, allzu starre Rechtsauffassung im Nachbarrecht mit dem Grundsatz „Gemeinnutz geht vor Eigennutz" im Widerstreit liegen und schränkte die Nachbarrechte gegenüber Betrieben ein, die für die Volksertüchtigung von besonderer Bedeutung sind. Da es sich hier um die Schaffung neuen Rechtes handelt, herrscht über seinen Zweck und seine Tragweite in vielen Kreisen noch große Unklarheit.
Das Anwendungsgebiet des neuen Gesetzes umfaßt vornehmlich den Wohnraum der Gemeinden und hier wiederum in erster Linie die Vororte. In jeder Stadt, auch in den mittelgroßen Gemeinden, find Wohngebiete entstanden, deren Bewohner bemüht find, den großen Verkehr und unnötigen Stadtlärm von sich fernzuhalten. Das neue Gesetz will nun nicht etwa die Errichtung von gewerblichen größeren Betrieben in diesen entlärmten Stadtteilen begünstigen; zu beachten bleibt, daß sich die Beschränkung der Nachbarrechte nur auf Betriebe bezieht, die der Dolksertüchtigung dienen. Also z. B. Sportplätze, studentische Gemeinschafts- Häuser, Schießplätze usw. Auch diese Einrichtungen können selbstverständlich große Unruhe mit sich bringen. Nach der bisherigen Gesetzeslage hätte der Eigentümer des Nachbargrundstücks — der Begriff Nachbar läßt sich weit ausdehnen — die Möglichst gehabt, vor Dem Gericht eine Klage auf Unterlassung des störenden Betriebes zu erheben; die Nachbarn hätten verlangen können, daß Anlagen hergestellt werden, die nachteilige Einwirkungen des Betriebes auf die Grundstücke befeiti gen oder vermindern, sogar eine Klage auf Entschädigung wegen Wertverminderung der Grundstücke wäre möglich gewesen. Der Richter mußte sich bei der
beantragen, daß die Vollstreckungsklausel auf die Erben umgeschrieben wird. Hierzu benötigt der Gläubiger ebenfalls einen Erbschein. Nach Ertei- (una der Vollstreckungsklausel muß das Urteil den Erben zugestellt werden. Alsdann kann der Gläubiger bei den Erben vollstrecken.
Hat dagegen die Zwangsvollstreckung noch bei Lebzeiten des Schuldners begonnen, so wird sie in den Nachlaß fortgesetzt, als wenn der Schuldner noch leben würde. .
Aber auch der Erbe hat eine Möglichkeit, seine unbeschränkte Haftung durch bestimmte Maßnahmen zu beschränken. Dies ist der Fall, wenn über den Nachlaß die Nachlaßverwaltung angeordnet oder der Nachlaßkonkurs eröffnet wird. Der Erbe ist verpflichtet, sobald er von der lieber schuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, die Eröffnung des Nachlaßkonkurses zu beantragen, andernfalls er für den daraus entstandenen Schaden den Gläubigern haftet. Der Erbe verliert jedoch das Recht der beschränkten Haftung, wenn er nicht innerhalb der ihm vom Gericht gestellten Frist ein Inventar über den Nachlaß errichtet.
Eine weitere Haftbeschränkung für den Erben ist die, daß die Nachlaßgläubiger durch Aufgebotsver- fahren aufgefordert werden, ihre Forderungen zur Anmeldung zu bringen, damit die Erben überhaupt einmal über den Stand des Nachlasses sich unterrichten können, um schlüssig zu werden, ob sie von den Mitteln der Haftbeschränkung Gebrauch machen ober sogar die Erbschaft ausschlagen müssen.
Entscheidung / / m r / / ,
fnedrich, Berlin.
setzungen gegeben gewesen wären, so hätte keinesfalls die Weiterleitung des Antrages abgelehnt werden dürfen.
Nun aber war in diesem Falle das Vorhandensein dieser weiteren Voraussetzungen insofern zweifelhaft, als das Grundstück nicht Im Alleineigentum stand, sondern einem Ehepaar in ehelicher Gütergemeinschaft gemeinsam gehörte und schon am 1. Oktober 1933, dem Tage des Inkrafttretens des Reichserbhofgesetzes, gehört hatte. Dieser Umstand hat dem Landeserbhofgericht Veranlassung zur Prüfung der weiteren Frage gegeben, ob der Weiterleitung eines Zulassungsantrages die Tatsache entgegensteht, dah der Hof zum Gesamtgut einer ehelichen Gütergemeinschaft gehört.
Das Erbhofgericht hat die Frage dahin beantwortet, daß eine Weiterleitung trotzdem geboten sei. Diese Stellungnahme hat das Landeserbhof- gericht mit der burdh § 56 des Reichserbhofgesetzes gebotenen analogen Anwendung des § 62 der Ersten Durchführungsverordnung begründet. Diese Ausnahmevorschrift hat allerdings einen Wortlaut erhalten, nach dem man annehmen könnte, daß sie sich nur auf diejenigen Fälle beziehe, in denen im übrigen alle Voraussetzungen für das Bestehen eines Erbhofes vorliegen. Das Landeserbhofgericht lehnt jedoch eine allzu wörtliche Anwendung der Ausnahmevorfchrift mit der Begründung ab, daß durch sie in der Uebergangszeit für Fälle güterge» meinschaftlichen Eigentums das in § 17 des Reichs- erbhofgefetzes grundsätzlich aufgestellte Erfordernis des Alleineigentums für die Entstehung der Erbhofeigenschaft als aufgehoben angesehen werden muß.
Somit kommt das Landeserbhofgericht zu dem Schluß, daß die Tatsache, daß ein über 125 Hektar großes Landgut nicht allein einer Person, sondern zwei Ehegatten kraft ehelicher Gütergemeinschaft gemeinsam gehört, der Zulassung als Erbhof durch den Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft nicht entgegensteht. Infolgedessen muß ein entsprechender Antrag auch von dem Anerbengericht weitergeleitet werden, damit der Reichsernährungsminister inftandgesetzt wird, seine Zweckmäßigkeitsentscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zu fällen.
des Aachbarrechls.
Entscheidung an bindende Vorschriften halten, auch wenn er lieber dem Nutzen der Gesamtheit, den die Entscheidung vielleicht zurückstellen mußte, den Vorrang gegeben hätte.
Nach dem neuen Gesetz liegt die grundsätzliche Entscheidung beim Reichsminister des Innern. Er kann Einrichtungen, die der Volksertüchtigung dienen, seine Genehmigung erteilen. Gegenüber solchen genehmigten Betrieben läßt sich nicht auf Unterlassung oder Aenderung des Betriebes klagen; es fällt auch jede Entschädigungsklage weg. Dagegen bleiben, was nicht übersehen werden darf, die Ansprüche, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln ober auf unerlaubter Hand I u n g beruhen, bestehen. Hat also z. B. der Grundstückseigentümer vertraglichen Anspruch darauf, daß auf einem Nachbargrundstück keine geräuschvolle Anlage betrieben wird, so kann er diesen Anspruch im Klagewege vertreten.
Die Wahrung des Nachbarrechts liegt hauptsächlich im Ermessen des Reichsministers des Innern. Vor der Genehmigung wird selbstverständlich die Sachlage genau geprüft und die Genehmigung versagt, wenn die Einwirkungen des Betriebes auf ein Nachbargrundstück so groß sind, daß dem Nachbarn billigerweise nicht zugemutet werden kann, sie zu dulden. Der Reichsminister kann die Genehmigung auch von Entschädigungen abhängig machen' und im Wege der Auflage den genehmigten Betrieb zwingen, erforderliche Schutz- und Sicherheitseinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Bleibt auch der Rechtsweg ausgeschlossen und wird der Nachbarschutz zu einem Verwaltungsakt, so besteht doch feste Sicherung hauptsächlich in der Widerruflichkeit der Genehmigung. Wird die Genehmigung zurückgezogen, dann fällt auch die Einschränkung der nachbarrechtlichen Ansprüche weg, und der Rechtsweg steht wieder offen. Mit großer Sicherheit ist anzunehmen, daß die Genehmigung nicht unbesehen allen solchen Betrieben erteilt wird. Nur solche Anlagen, die nach Art und Umfang eine besondere Bedeutung für die Dolksertüchtigung haben, werden in den Genuß der Sondervor- schriften des Gesetzes gelangen und aus den all
gemeinen nachbarrechtlichen Vorschriften yerausge- hoben werden.
Mit der Einschränkung des Rechtsweges wird also das bisherige Recht des Nachbarn keineswegs völlig aufgehoben. Er kann es in entsprechender Form und ohne Gerichtskosten durch schriftlich be- gründete Einsprüche wahren, Entschädigungen her- beiführen und die zuständigen Instanzen von der Notwendigkeit bestimmter Auflagen überzeugen. Es läßt sich wohl denken, daß in manchen Städten die ruhigen Stadtteile etwas unruhiger werden, denn es werden in Zukunft noch viele Einrichtungen zur Volksertüchtigung entstehen, zumal der Begriff Volksertüchtigung heute viel weitergefaßt ist als früher, aber beträchtliche Grundstücksentwertungen werden kaum entstehen.
Die Staatsführung wollte sich mit dem neuen Gesetz davor schützen, daß bei einem Zusammenstoß von Einzelwerten mit Nutzwerten der Gesamtheit die Entscheidung nicht zu Ergebnissen führt, die mit dem Gedankengut der nationalsozialistischen Volksbewegung und damit der Führung nicht in Einklang zu bringen wären.
Oer Wegfall her Lanhes- zugehörigkeii im Recht
Bekanntlich ist durch die Verordnung des Reichsinnenministers vom 5. Februar 1934 mit Wirkung vom 7. Februar 1934 die Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern fortgefallen, so daß es von diesem Tage an nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit, nämlich die Reichsangehörigkeit, gibt.
In zahlreichen Gesetzen war bisher die Staatsangehörigkeit zu einem Einzelstaat in Zuständig- keitsfragen maßgebend und rechtserheblich. Ab 7. Februar 1934 ist der § 4 der obigen Verordnung maßgebend, der bestimmt, daß, soweit es nach geltenden Gesetzen rechtserheblich war, welche deutsche La n d e s angehörigkeit ein Reichsangehöriger besaß, fortan nur maßgebend ist, in welchem Lande der Reichsangehörige feine Niederlassung hat. Hat ein Deutscher im Reichsgebiet keine Niederlassung (in der Regel Wohnsitz), so ist für die Zuständigkeit maßgebend der Reihe nach:
1. die bisherige Landeszugehörigkeit, z. B. die preußische, hessische ober thüringische;
2. die letzte Niederlassung im Inland;
3. die bisherige Landesangehörigkeit der Vorfahren, bei außer der Ehe Erzeugten demnach die der Vorfahren mütterlicherseits;
4. die letzte Niederlassung der Vorfahren im In- lande.
Im Rechtswesen kommen die neuen Vorschriften vor allem zur Anwendung bei Anträgen auf Aenderung des Familiennamens, bei Gesuchen um Befreiung von den Ehehindernissen des Ehebruchs und der Wartezeit, bei Ehelichkeitserklärungen von Kindern durch ihren Erzeuger und bei Dispensgesuchen gelegentlich der Annahme an Kindes Statt. Maßgebend für derartige Anträge und Gesuche ist der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Gerichte usw. haben dementsprechend ihre Zuständigkeit nach Maßgabe der obigen Verordnung vom 5. Februar 1934 zu prüfen, d. h. ob der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und ob er in dem Lande feine Niederlassung hat, für das die angegangene Behörde zuständig ist.
Unpfanh6orfeit von Radioapparaten.
Die Beschränkungen der Pfändungen nach § 811 der Zivilprozeßordnung haben ihren gesetzlichen Grund sowohl in der Sicherung des häuslichen Zusammenlebens des Schuldners, als auch in Notwendigkeiten, die das öffentliche Interesse erfordert, ba der einzelne in ber Gemeinschaft eine unter- georbnete Rolle spielt. Für die Beurteilung, ob ein Gegenstand nach § 811 Ziffer 1 ber ZPO. un- pfänbbar ist, kann nicht allein ber wirtschaftliche Bebarf, ober die wirtschaftliche Unentbehrlichkeit maßgebend fein. Vielmehr gilt ber Vollstreckungsschutz auch in Fällen bes geistigen ober allgemeinen staatspolitischen Bebarfes. Allgemeine Richtlinien können allerdings nicht aufgestellt werben. Die tatsächlichen Verhältnisse sinb je nach Lage bes Falles entscheidend.
Die Frage, ob ein Radioapparat unpfänbbar ist, war in früheren Zeiten zu verneinen. Nach ber Umgestaltung ber politischen Verhältnisse durch ben Nationalsozialismus hat sich die Beurteilung gründ- legenb geändert. Die rasche Entwicklung bes neuen Staates auf ber Grundlage ber nationalsozialistischen Bewegung unb bas Ziel ber Regierung, jeben deutschen Volksgenossen zu überzeugen, und zu einem tätigen Mitkämpfer zu erziehen, stellt die Frage in ein besonderes Licht, ob ein Rundfunkempfänger zum häuslichen Bedarf des Schuldners gehört und zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich ist. Zum Bedarf und zur Unentbehrlichkeit waren schon früher nicht nur Gegenstände wie Bett, Stuhl und Schrank zu rechnen. Auch Gegenstände des geistigen Bedarfs, wie z. B. Bücher (wissenschaftliche Werke, die Bibel), gehörten dazu. Es ist daher nicht, wie man einwenden könnte, erst ein neues Gesetz über die Pfändbarkeit ober Unpfänbbarkeit eines Radiogerätes notwendig. Dieser Gegenstand ist heute ein Stück h^s geistigen Bedarfs jedes deutschen Volksgenossen, ohne Unterschied von Rang und Stand, und ist zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes unentbehrlich. Im neuen Reich ist in einem angemessenen Hausstand ein Radioapparat nicht zu entbehren. Durch ihn werden die wichtigsten politischen unb volkswirtschaftlichen Meldungen verbreitet. Der Rundfunk ist als Reichsinstitut für die staatsbürgerliche Erziehung und die Erkämpfung der Einheit des deutschen Volkes von höchster Bedeutung. Er ist vor allem das Sprachrohr des Reichsministeriums für Dolksaufkläruna und Propaganda. Das Radio dient heute dem Ziele des Führers, ein großes, einheitliches deutsches Volk zu schaffen. Die Regierung selbst hat den „Volksempfänger" herausgebracht, damit es jedem Deui^chen ermöglicht wird, am Werden und Wachsen des nationalsozialistischen Staates Anteil zu nehmen. Daß hiernach der Radioapparat nicht nur zur Erhaltung eines angemessenen Hausstandes, sondern weitergehend sogar als Hausgerät für den Bedarf des Schuldners unentbehrlich ist, bedarf keiner besonderen Begründung mehr. (Vergleiche Juristische Wochenschrift, 63. Jahrgang, Heft 9, Seite 572, Beschluß bes Landgerichts Frankfurt a.M.).


