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Das neue Reichsjagdgeseh.

II.

Die Jagdberechtigten eines gemeinschaftlichen Jagd­bezirkes bilden eine rechtsfähige Jagdgenosse n- schäft des öffentlichen Rechts, deren An­gelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich ein Ja ad vor ft eher vertritt. Jagdvorsteher ist in der Regel der Gemeindevorsteher (Bürgermeister).

Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung aus, die auf den Kreis der Jagdgenossen beschränkt werden kann. Der Jagdvorsteher kann auch angestellte Jäger verwen­den und die Jagd mit Zustimmung des Jägermei­sters ruhen lassen, ein Fall, der allerdings selten vorkommen dürfte. In der Regel findet I a g d Ver­pachtung statt. Der Ertrag der Nutzung ist an die Genossen grundsätzlich nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer Grundstücke zu verteilen. Ein Verzicht auf den Erlös ist zulässig.

Die Ausübung des Jagdrechtes in seiner Ge­samtheit im Wege der Verpachtung an Dritte ist zulässig. Der Verpächter kann sich einen Teil der Nutzung, die sich auf bestimmte Wildarten bezieht, vorbehalten.

Der stets schriftlich abzuschliehende Pacht­vertrag bedarf der Genehmigung des Kreis­jägermeisters.

Die Pachtzeit muß für Niederwildjagden mindestens neun Jahre, für Hochwildjagden mindestens zwölf Jahre betragen. Diese Bestimmung sichert die Heran- zucht eines qualitativ hochstehenden Wildbestandes. Die Zahl der Pächter kann beschränkt werden. Uebertragung des Jagdausübungsrechtes auf einen anderen ist wieder nur mit Zustimmung des Kreis­jägermeisters zulässig. Der Jagdpachtung durch Schießer" soll dadurch ein Riegel vorgeschoben werden, daß eine Jagd nur pachten darf, wer mindestens drei Jahre im Deutschen Reich bereits Inhaber eines Jahresjagdscheines gewesen ist und den Nachweis führt, daß er Mitglied der deutschen Jägerschaft ist, oder daß dieser Mitgliedschaft nichts im Wege steht. Ausländer bedürfen hierbei der Ge­nehmigung des Reichsjägermeisters. Die Jagder­laubnis bedarf der schriftlichen Form. Die vorüber­gehende Ueberlassung der Jagdausübung gegen Entgelt wird noch durch eine Ergänzungsver­ordnung geregelt. Der Kreisjägermeister hat auch in dieser Beziehung weitgehende Befugnisse.

Ein Jagdgast darf ohne Begleitung des Jagdaus­übungsberechtigten die Jagd f e l b st ä n d i g nur ausüben, wenn er den Erlaubnisschein des Berech­tigten bei sich führt. Hiermit ist ein für alle Mal eine Frage geregelt, die in den Ländern ganz ver­schieden geregelt war und oft zu Mißhelligkeiten geführt hat.

Jagdverträge, die gegen das Gesetz verstoßen, sind ungültig. Entsteht hierüber ein Rechtsstreit, so greift der Kreisjägermeister ein, der den Pächtern bis zur Beendigung des Streites die Jagd unter­sagen und für die Jagdausübung bis dahin sogar einen Berufsjäger bestimmen kann.

Bei einem Wechsel des Grundeigen­tümers und einer Veränderung des Jagdbezirkes gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, deren

Erörterung an dieser Stelle zu weit führen würde.

Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtzeit, so kann der Erbe den Vertrag mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen.

Sind mehrere Erben vorhanden, so können sie nur in der gesetzlich zulässigen Zahl die Jagd ausüben und soweit sie dem Kreisjägermeister von den Mit­erben benannt werden. Notfalls wäre deren Zahl durch einen vom Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers auszullellenden Erbschein dem Kreisjägermeister auf dessen Verlangen nachzu­weisen.

Vor Ablauf der Pachtzeit kann der Verpächter den Pachtvertrag fristlos kündigen, wenn der Päch­ter wegen Jagdvergehens, Wilderei und dergleichen rechtskräftig verurteilt wurde, wenn der Pächter sich grober Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder den Vertrag schuldig macht, oder wenn er mit der Bezahlung des Pachtzinses län­ger als drei Monate im Verzug bleibt.

Bleibt der Pächter länger als drei Monate mit der Erfüllung einer Wildschadensoerpflichtung rück­ständig, so kann ihm der Vertrag mit halbjähriger Frist gekündigt werden; außerdem hat er die Kosten einer Neuverpachtung zu tragen. Auch die Rechts­stellung der Mitpächter ist dementsprechend ge­regelt.

Der Jagdschein.

Jeder Jagdausübende muß zum Zwecke seines gehörigen Ausweises einen Jagdschein besitzen, der für das Jagdjahr vom 1. April bis 31. März ausgestellt wird. Der Schein, der für das ganze Reichsgebiet gilt, kann auch als Tagesjagdschein für fünf aufeinanderfolgende Tage erteilt werden. Er ist Personen unter 14 Jahren zu versagen, desgleichen Entmündigten und solchen Personen, die körperlich oder geistig unfähig sind, ein Gewehr sicher zu führen, ferner unzuverlässigen und leichtsinnigen Waffenhandhabern, zu Zuchthaus

ftituierenbe Sitzung der Verkehrsab­teilung des Rhein-Mainischen Indu­strie- und Handelstages statt. Diese neue Organisation dient der Zusammenarbeit der Landes­verbände des Verkehrsgewerbes im Bezirk des In­dustrie- und Handelstages, und dieser Einrichtung fällt auch die autoritäre Führung in den Fragen des Verkehrs zu. Sie faßt sämtliche Verkehrstreibende des Wirtschaftsgebietes zusammen und ist ein Organ des Industrie- und Handelstages. Sie besteht aus dem Führer, seinem Stellvertreter, dem Führerrat und dem Beirat. In dem letzgenannten werden alle wich­tigen Fachzweige des Verkehrs im Rhein-Maingebiet angemessen vertreten sein. Zur Vertretung der ört­lichen Belange werden bei den Hessischen Jndustrie- und Handelskammern und den Bezirksstellen der

Verurteilten, Pollzeißeaufsichtigken und solchen, die sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.

Die (Erteilung des Jagdscheins ist auch vom Nach­weis einer Haftpflichtversicherung abhängig.

Nach dem Jagdgesetz kann auch der Jagdschein einem weiteren Kreise unzuverlässiger Personen versagt werden.

Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren kann ein I u g e n d j a g d s ch e i n erteilt werden, von dem nur in Begleitung zuverlässiger Personen Gebrauch gemacht werden darf, niemals jedoch auf Gesellschaftsjagden.

Der Jagdschein kann entzogen werden. In be­stimmten Fällen kann ihn die ausstellende Behörde für ungültig erklären und einziehen. In diesem Falle wird die Jagdscheingebühr nicht zurück­erstattet.

Das Wegerecht des in Jagdausrüsiung befind­lichen Jägers ist gesetzlich geregelt.

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke können mit besonderen Anlagen, Futterplätzen, An­sitzen und Jagdhütten nur mit Genehmigung des Grundstückseigentümers versehen werden, er ist unter Umständen aber auch zu ihrer Duldung ver­pflichtet.

Krankgeschossenes Schalenwild ist im Falle des Ueberwech seins dem Nach- b a rn z u melden! Der Schütze hat sich für die Nachsuche zur Verfügung zu stellen. Die Wild­folge ist nur auf Grund vorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Auch die Wildsolge ist für Zweifelsfälle gesetzlich geregelt.

Wildseuchen sind dem Kreisjägermeister zu melden.

Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, in der Notzeit für angemessene Wildfütterung zu sorgen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Kreisjägermeister die Fütterung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen.

Für größere Jagdbezirke kann dem Jagdaus­übungsberechtigten die Verpflichtung auferlegt wer­den, Jagdhunde zu halten. (Schluß folgt.)

würdigte in seiner Eröffnungsansprache besonders die Verdienste des Reichsstatthalters Sprenger um die politische und wirtschaftliche Einheit im Rhein- Maingebiet, die mit Errichtung der Verkehrsabtei­lung um einen weiteren Schritt vorwärts getrieben werde. Durch das Wirken des Statthalters fei die Grundlage für die neue wirtschaftspolitische Arbeit überhaupt erst geschaffen worden. Das Rhein-Main- gebiet sei als Durchgangs- und Mittlergebiet ein Verkehrsraum von europäischer Geltung. Es gäbe nun keine größere Selbstoerftädlichkeit als die, die vorhandenen Wirtschaftsorganisationen den natür­lichen Notwendigkeiten anzupassen. Dr. Lüer setzte darauf Dr. N i e c z zum Führer der Verkehrsabtei­lung ein.

Zusammenarbeit des Berkehrsgewerbes.

Am 20. Juli sand in Anwesenheit des Herrn I Frankfurter Kammer Ortsgruppen als Organe der Reichsstatthalters Gauleiter Sprenger die kon-j Verkehrsabteilung errichtet.

Präsident Or. Lüer

Or. Will?. Ni-cz,

Landesführer des.Verkehrsgewerbes im Wirtschafts­gebiet Hessen und Mitglied des Präsidialrates der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a. M., führte über die Notwendigkeit der Schaffung der Ver­kehrsabteilung und über den ihr gestellten Aufgaben- kreis aus: Die Größe der Aufgaben, die die Wirt­schaft zu erfüllen hat, macht es notwendig, daß die einheitliche Führung sich Unterorganisationen schafft, die sowohl sachlich als auch regional gegliedert eben­falls in ihrem Arbeitskreis unter eigener Verant- wortung arbeiten müssen.

Gerade die Vielgestaltigkeit des "Nerkehrsgewer- des erfordert einheitliche Zielseh» g und Har­monie der Interessen, wenn dieses Gewerbe seine Funktionen voll erfüllen soll.

Das kann nicht nur Sache der gesetzmäßigen Re­gelung sein, sondern die Wirtschaft hat selbst die Pflicht, im Geiste der Gesetzgebung weiter zu ar­beiten. Das Gesetz zum vorläufigen Aufbau der organischen Wirtschaft hat in der Reichshauptgruppe XII eine Zusammenfassung aller verkehrstreibenden Unternehmungen gebildet, die in folgende Fach- gruppen gegliedert wurden: Spedition und ßagerex, gewerblicher Kraftverkehr und nicht motorisierter Fuhrverkehr Neben dieser fachlichen Gliederung wurde die regionale Gliederung vorgenommen der­art, daß für jeden Treuhänderbezirk Landesverbände errichtet wurden.

Die Grundsätze des Interessenausgleiches machen es aber notwendig, daß diese Landesverbände zwecks gedeihlicher Zusammenarbeit in eine Hand gebracht werden. Die dafür geeignete Organisation ist die Industrie- und Handels­kammer,

die ja von Anfang an dem Ausgleich der Inter­essen der Fachgruppen und dem Gemeinwohl zu dienen hatte. Von dem Gedanken der Zusammen­arbeit der beteiligten Wirtschaftsverbände des Ver­kehrsgewerbes und der Kammern ausgehend wurde die Bildung der Verkehrsabteilung beim Rhein- Mainischen Industrie- und Handelstag in Angriff genommen. Sie stellt keine Zwangsmaßnahme dar, sondern wurde von der Verkehrswirtschaft als not­wendig erkannt und gewünscht.

Die Aufgaben, die fie vorfindet, bestehen zu­nächst in der Förderung und Entwicklung des Gewerbes sowohl in materieller als auch in ethischer Beziehung, unter Beseitigung aller überflüssigen Einrichtungen und aller jener Be­lastungen, die nur dem Einzelintereffe, nicht aber dem Gesamtwohl dienen.

In der Frage der Preisgestaltung ist in Zukunft von starren Konventionen abzusehen, da eine gesunde Preiskonkurrenz durch Ausmerzung aller ungesunden Elemente und der Schleuderkonkurrenz ermöglicht wird. Es liegt weiterhin im Interesse des großen Aufbaugedankens, zwischen den einzelnen Verkehrsmitteln, Eisenbahn, Kraftwagen, Flugzeug, ausgleichend zu wirken. Spezielle Aufgaben bilden die Schaffung einer ge­regelten Güteran- und -abfuhr, die Neuorganisation des Gütersammelverkehrs, die Beschleunigung des Fernverkehrs im Perfonentransport, die Unter­stützung der um ihre Existenz ringenden Binnen­schiffahrt, die Betreuung der Kleinbahnen usw.

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