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Das Recht im täglichen Leben

II

Grundstück liegt.

Oer Einheits-Mietvertrag

kann anordnen, daß bis xu einem

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gebrachten Sachen sein freies Eigentum sind. Ver-I x)rt; ferner nicht bei Wegzug, Krankheit oder fonsti- pfänd-ete Gegenstände mußten besonders angeführt | ger persönlicher Verhinderung an der Ausübung der

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Wird die Miete hartnäckig nicht bezahlt, dann tonn natürlich der Hauswirt sein Pfandrecht aus­üben. Auch der neue Vertrag enthält daher die Er­klärung des Mieters, daß die in die Mieträume ein-

angabe. Maschinenschrift ist daher z. B. unzulässig und macht das Testament nichtig. Während ein richterliches oder notarielles Testament auch von einem Minderjährigen errichtet werden kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein eigenhändiges Testament nur von einem Volljähri­gen errichtet werden. Ein Testament kann jederzeit durch Aufstellung eines anderen Testaments oder durch Vernichtung widerrufen werden. Es wird sich empfehlen, das Testament in sichere Verwahrung zu geben, damit es im Todesfälle von der Gerichts­behörde eröffnet werden und damit der Wille des Erblassers ordnungsmäßig erfüllt werden kann. Die Amtsgerichte find befugt, ein Testament in so­genannte amtliche Verwahrung zu nehmen.

Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testa­ment errichten. Beim eigenhändigen Testament ge­nügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der oben angegebenen Form errichtet und der andere Ehegatte beifügt, daß das Testament auch als sein Testament gelten soll. Diese Erklärung muß unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. In einem

nungsgemähe Hausbewirtschaftung.

Der § 6 enthält die Bestimmungen über Aufrech­nung mit Gegenforderung und über die Kündi- gungsmöglichkeit beim Rückstand des Mietzinses. Ist der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit mehr IqIs der Hälfte des fälligen Betrages länger als zehn Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Er kann nicht mehr kündigen, wenn der Mieter noch vor der Kün­digung zahlt. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Mieter aufrechnen, zurückbehalten der min­dern kann und alsbald nach der Kündigung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt. Mit die­sem Paragraphen fällt die einseitige Bestimmung fort, wonach der Mieter niemals Forderungen gegen den Hauswirt bei Zahlung der fälligen Mietsraten in Abzug bringen durfte. Der Mieter hat das Recht der Aufrechnung, der Minderung oder Zurückbehal­tung, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter ange­kündigt hat. Die neuen Kündigungsvereinbarungen erfahren eine wesentliche Erleichterung durch die Be­stimmung, daß geringfügige Mietrückstände oder Vertragsverletzungen nicht gleich einen Kündigungs-

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Jagd, z. B. Entziehung des Jagdwaffenpasses, da das BGB. ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen verän­derter Umstände nicht kennt (ogl. Conradi, a. a. O. S. 213). Beispiel: Der Pächter einer Gemeindejagd erkrankt während der laufenden Pachtzeit auf beiden Augen am grauen Star, so daß die Ausübung oer Jagd für ihn nur noch unter Gefahr möglich ist. In einem solchen Falle besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rücktritt von dem Pachtvertrag.

Nach Aufhebung des Vertrags lösen sich die gegen­seitigen Ansprüche nach den allgemeinen Bestim­mungen des BGB. Der Pächter muß auf Verlangen alle von ihm angebrachten Vorrichtungen, Hochsitze, Futterstellen, Schirme, Jagdhütten, wegnehmen, so­weit nicht vertraglich oder durch besondere Verträge mit den beteiligten Grundeigentümern etwas an­deres bestimmt ist.

Die Verlängerung des Hypochekenschutzes

Das Recht der vorzeitigen Kündigung.

Von Or. jur. H. Behrend.

nächst eine Person Erbe sein soll (Vorerbe), und von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder unter einer gewissen Bedingung eine andere Person Nacherbe wird.

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbschaft übernimmt der Nacherbe das Nachlaßvermögen. Der Erblasser kann anordnen, daß der Vorerbe von Len sonst im Gesek für ihn bestimmten Derfügungs- beschränkungen befreit sein soll, mit Ausnahme von Schenkungen. Diese Befreiung gilt stets dann als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird.

erfordern, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Gestattung einer vorzeitigen Kündigung stellen; das Amtsgerichts hat

Der verlängerte Kündigungsschutz für Hypo­theken dient dazu, den Markt des Realkredits vor allzu heftigen Erschütterungen zu bewahren. Ins­gesamt werden Grundpfandrechte von etwa 10 Mil­liarden Reichsmark durch das Kündigungsschutzrecht ergriffen; bei einem Teil von ihnen ist die Um­wandlung der Hypotheken in Tilgungshypotheken vorgesehen, eine Umwandlung, die mit einer Er­mäßigung der geltenden Zinssätze Hand in Hand gehen würde. Eine gesetzliche Regelung der Um­wandlung ist in Aussicht genommen. Die Zinsver­billigung hat teilweise schon eingesetzt, und zwar haben vom 1. Januar 1934 an die Versicherungs­gesellschaften, die im Reichsverband der Privatoer­sicherungen zusammengeschlossen sind, und die öffent­lich-rechtlichen Versicherungsgesellschaften beschlos­sen, den Zinssatz freiwillig auf 5,5 v. H. herabzu-

grunh darstellen sollen. Bisher konnte schon eine kurze Ueberschreitung der Zahlungsfrist vom Haus­wirt zu fristloser Kündigung ausgenutzt werden.

Durch den neuen Vertrag wird das Verhältnis Zwischen Mieter und Hauswirt und den Mietern un­tereinander im Geist der neuen Zeit geregelt. Beide Parteien- versprechen, im Sinne einer vertrauens­vollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zweck jede gegenseitige Rücksicht zu üben. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die ge­meinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behan­deln. Er haftet für alle Schäden, die durch seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter usw. schuldhaft verursacht werden, und für alle Schäden, die durch unvorsichtiges Umgehen mit der Gas-, Wasser-, Licht- und Kraftleitung, mit der Abort- und Heizungsanlage, und dadurch entstehen, daß Türen und Fenster offen stehen.

Der Hauswirt darf Reparaturen und bauliche Ver­änderungen am Haus auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen, wenn die Arbeiten entweder notwendig sind, oder den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. Herabsetzung der Miete kann aus diesem Anlaß der Mieter nur dann verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch seiner Räume ganz oder teilweise ausschließen, oder er­heblich beeinträchtigen.

Sehr wichtig ist die Bestimmung über die Haf­tung des Mieters für Instandhaltung der Miet­räume. Bisher konnte dem Mieter die Haftung für jeden auch durch höhere Gewalt entstehenden Scha­den aufgebürdet werden. Das ist nicht mehr der Fall. Der Mieter haftet für Schäden nur dann, wenn wenn sie durch Umstände eintreten, die er zu ver­treten hat.

gemeinschaftlichen Testament trifft gewöhnlich der eine Ehegatte letzwillige Bestimmungen, mit Rück­sicht auf entsprechende Bestimmungen des anderen Ehegatten, z. B., wenn sich die Ehegatten gegen­seitig zu Erben einsetzen. In diesem Fall kann jeder der " Ehegatten bei Lebzeiten des anderen seine testamentarische Verfügung einseitig nur durch ge­richtlich oder notariell beurkundete Rücktrittserklä­rung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tode des anderen Ehegatten.

Verfügungen von Todes wegen können auch in einem sogenannten Erbvertrage getroffen werden. Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnis­nehmer kann sowohl der andere Vertragsschließende, als ein Dritter bedacht werden.

Die Wirkung des Erbvertrages ist die, daß jeder Vertragspartner gebunden ist, es fei denn, daß er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Der Erbvertrag kann nur vor einem Richter oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile ge­schlossen werden. Ein Erbvertrag kann mit einem Ehevertrag verbunden werden.

Nach dem neuen Vertrag tonn der Mieter Ein­richtungen, mit denen er die Räume versehen hat, wieder wegnehmen. Der Hauswirt hat aber das Recht, zu verlangen, daß die Einrichtungen wie z. B. elektrische Lichtleitung oder Badeeinrichtung, zurück­gelassen werden. Er muß dann dem Mieter eine an­gemessene Entschädigung zahlen. Bisher fielen dem Hauswirt solche Einrichtungen entschädigungslos zu.

Von der Aufstellung einer Hausordnung für das gesamte Reichsgebiet hat man abgesehen. Die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ord­nung im Hause notwendigen Vorschriften tollen jedoch überall den Gemeinschaftsgedanken zwischen

Ferner wird auch die Schutzfrist für Fälligkeits­hypotheken sowie sonstige durch Hypothek gesicherte Forderungen verlängert, die an sich schon durch die Notverordnung vom 11. November 1932 bis zum 1. April 1934 geschützt waren. Diese Hypo­theken bzw. Forderungen können vom Gläubiger nicht vor dem 1. April 1935 verlangt werden.

Ebenfalls unter die Moratoriumsgesetzgebung ge­hört das neue Gesetz vom 20. Dezember 1933, durch das das Recht der Pfandbriefablösung verlängert wird. Nach diesem Gesetz ist es gestattet,Instituts- Hypotheken" dadurch abzulösen, daß man gleich­artige Pfandbriefe hingibt, und zwar darf die Pfandbriefablösung bis zum 31. März 1934 aus­geübt werden. Hierdurch besteht für den Schuldner die Möglichkeit, infolge des geringeren Kurses der Pfandbriefe eine Ersparnis zu erzielen. Allerdings kann durch diese Maßnahme nur eine ganz all­mähliche Ablösung der Grundpfandrechte vorge- nommen werden.

werden. Als unsozial ist die Bestimmung beseitigt worden, wonach der Mieter auch die Gegenstände zur Anzeige bringen mußte, die ihm nicht voll ge­hören, und die er später, nachdem er bereits einge- zvgen war, in seine Wohnung brachte.

Mieter und Vermieter in den Vorderarund stellen. Auf Anordnung des Reichsministers für Luftfahrt wird überall in die Hausordnung eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Aufbewahrung leicht ent­zündlicher Gegenstände, wie Papier, Matratzen, all Kleider, Holzgegenstände usw. in den Bodenräumen verboten ist. Möbelstücke und Reisekoffer, die nicht anderweitig aufbewahrt werden können, müssen so ausgestellt werden, daß alle Ecken und Winkel der Böden übersichtlich und zugänglich sind. Kleider, Wäsche und andere kleine Gegenstände dürfen nur in geschloffenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden. _ f

Die Haftung der Ehegatten als Gesamtschuldner ist aus dem alten Vertrag übernommen worden. Alle Erklärungen, die beide Eheleute berühren, müssen von oder gegenüber beiden abgegeben wer­den. Die Frau kann jedoch ihren Ehemann in einem besonderen Absatz des Vertrages bevollmächtigen, derartige Erklärungen in ihrem Namen mit abzu­geben und entgegenzunehmen.

diesem Anträge bei Dorliegen der dargestellten isen, , ,

Voraussetzungen stattzugeben. Zuständig ist das-1 setzen, ein Satz, in dem der laufende Verwaltungs- jenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete I kostenbeitrag enthalten ist.

nicht genehmigt; ferner nicht, im Falle einer dienst­lichen Versetzung des Pächters, der Militär, Beam­ter, Geistlicher oder Lehrer ist, an einen anderen

Verträge haben den Zweck, das Rechtsverhältnis unter den Menschen zu regeln. Verträge sollen daher dem Frieden unter den Menschen, die in irgend einer Form aufeinander angewiesen sind, dienen. Durch die Einfügung immer neuer Klauseln aber wurden namentlich die herkömmlichen Verträge immer umfangreicher, immer knifflicher im Text, so daß sich kein Mensch mehr darin auskennen konnte. Das trifft namentlich auf die Mietverträge zu, die alles andere waren, als Friedensoerträae. Gerade die Mietverträge waren immer wieder der Grund von Streitigkeiten zwischen den Hausbesitzern und den Mietparteien.

Der neue Einheits-Mietvertrag, dessen Einfüh­rung dieser Tage bekanntgegeben wurde, zeichnet sich durch klaren kurzen Text aus, der für jeden verständlich ist. Er verzichtet auf alle komplizierten Vorschriften und hält sich fern von jedem einseitigen Jnteressenstandpunkt. Beide Parteien kommen zu ihrem Recht. Wie bisher muß natürlich auch künftig in den Mietverträgen genau angegeben werden, um welche Vermieter, welche Mieter und welche ver­mieteten Räume es sich handelt. Ebenso sind die üb­lichen Kündigungsfristen und vor allem der Mietzins in den Vertrag einzusetzen. Der Abschluß eines Mietvertrages kann auf mehrere Jahre, oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Verträge auf unbestimmte Dauer können, um in Fällen plötz­licher Not durch Arbeitslosigkeit usw., dem Mieter keine untragbaren Lasten aufzubürden, von beiden Seiten spätestens am dritten Werktag jedes Kalen- dervierteljahres zum Ende dieses Vierteljahres schriftlich gekündigt werden. Für die Fristwahrung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunst des Kündigungsschreibens an. Pünktliche Zahlung des Mietzinses ist Vorbedingung für oro-

Oie rechtliche Natur des Lagdpachivertrags.

Der Jagdpachtvertrag ist ein Vertrag über Pacht des Jagdausübungsrechts, der dem Jagdpächter die ausschließliche Befugnis verleiht, sich auf einem be­stimmten Bezirk des Wild anzueignen. Der Jagd­pachtvertrag ist in erster Linie ein privatrechtlicher Vertrag, auf welchen die Bestimmungen des Bür­gerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, jedoch sind der Vertragsfreiheit der Parteien durch das öffentliche Recht gewisse Schranken gezogen (vgl. Conradi, Das Hessische Jagdrecht, Seite 31). Ihrer rechtlichen Natur nach ist die Jagdpacht nicht Miete, sondern Pacht, und zwar nicht Pacht eines Grundstücks, sondern des Jagdausübungsrechts. Miete liegt deshalb nicht vor, da ein Mietvertrag nur körperliche Gegenstände ergreift, während das Jagdausübungsrecht ein unkörperlicher Gegenstand ist. Es liegt hier eine Rechtspacht, nicht eine Sach­pacht vor. Hieraus ergibt sich, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB.) über die Pacht und diejenigen über die Miete die nach § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An­wendung finden, insoweit auf die Jagdpacht nicht anwendbar sind, als sie die Miete von Grundstücken im besonderen betreffen. So sind z. B. die §§ 566 und 571 des BGB. auf die Jagdpacht, wenn nicht besondere Abmachungen bestehen, nicht anwendbar. Alle anderen Vorschriften über Miete und Pacht sind dagegen auf die Jagdpacht entsprechend anzu­wenden (Conradi, a. a. O. Seite 200). Aus der Rechtsnatur des Vertrages ergibt sich für den Ver­pächter die Verpflichtung, dem Pächter die un­gehinderte Jagdausübung zu gewährleisten. Dies gilt vor allem für den äußeren Umfang des Jagd­gebietes. Werden Teile vorenthalten oder abge­trennt, so hat mangels besonderer Abmachungen der Pächter ein Recht auf entsprechende Ermäßi­gung des Pachtpreises, bei sehr weitgehenden Ver­änderungen auch auf Aufhebung des Pachtvertrags. Solche Fälle können vorkommen bei Veränderung von Gemeindegrenzen und bei weitgehenden Ein­zäunungen.

Aus der rechtlichen Natur des Jagdpachtvertrags ergibt sich für den Pächter die Verpflichtung, den vereinbarten Pachtpreis zu bezahlen. Mehrere Mit­pächter haften als Gesamtschuldner, d. h. jeder für den ganzen Betrag. Die rückständige Pacht verjährt in vier Jahren, berechnet vom 31. Dezember des Jahres an, in welchem sie fällig wurde. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Pacht und den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Miete ist der Pächter nur zum vertrags­mäßigen Gebrauch der Pachtsache berechtigt. Er haftet also für Verschlechterungen, die durch ver­tragswidrigen Gebrauch verursacht worden sind. Schießt er z. B. die Jagd unweidmännisch aus, weil er weiß oder vermutet, daß er sie nicht mehr bekommt, oder um den Pachtpreis bei einer Neu­oerpachtung unter eine angemessene Summe her­unterzudrücken, so macht er sich schadenersatzpflichtig, da er das Jagdrecht des Verpächters, das einen Bestandteil feines Vermögens bildet, vertragswidrig schädigt. Er haftet ferner aus § 826 BGB. auf Grund Verstoßes gegen die guten Sitten, die sich aus den Anschauungen der maßgebenden Jäger­kreise ergeben, die eine weidgerechte Behandlung der Jagden für die Pflicht eines anständig denken­den Jägers halten. Allerdings muß der Verpächter den schlüfsigen Beweis für eine solche Behauptung erbringen, der freilich in der Praxis oft auf er­hebliche Schwierigkeiten stoßen wird, so daß in der­artigen Fällen etwaige Schadenersatzforderungen oft schwer durchführbar sein werden.

Von Interesse ist auch die Frage, wann dem Päch. ter ein Kündigungsrecht zusteht. Er kann kündigen, wenn ihm die Ausübung der Jagd nicht rechtzeittg gewährt, oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist erst zulässig^ wenn der Verpächter eine ihm gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Ab­hilfe zu schaffen, oder die Erfüllung des Vertrages für den Pächter kein Interesse mehr hat (§ 326 BGB). Auf Grund des Artikels 14 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des 8 5 der Reichspachtfchutzord- nung vom 29. Juni 1922 in der Fassung vom 8. Ok­tober 1922 (Reg.-Bl. 1925 S. 275) kann auch durch Beschluß des Pachteinigungsamtes unter oeränber* ten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Antrag des Pächters ein Jagd pacht vertrag vor Ablauf der ver­einbarten Zeit aufgehoben werden. Der Pächter hat jedoch kein Kündigungsrecht, wenn der Verpächter die Annahme eines Mitpächters oder Unterpächters

Grundsätzliches über das Erbrecht. !

Von Rechtsanwalt Or. Wämser, Gießen.

Das Erbrecht ist von dem Grundsatz der Der- \ sügungs- bzw. Vertragsfreiheit beherrscht, d. h., so- \ weit nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen oder 1 sittenwidrige Anordnungen in Frage kommen, kann 1 grundsätzlich der Erblasser über fein Vermögen von Todes wegen frei verfügen. Nur wenn derartige Verfügungen nicht getroffen sind, wie es wohl meistens der Fall ist, stellt das Gesetz feste Rechts- normen auf. !

Das Erbrecht statuiert verschiedene Erbesord- nungen, d. h., wenn Erben einer besseren Ordnung 1 vorhanden sind, so schließen sie Erben einer schlech­teren Ordnung aus. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers bzw. deren Ab­kömmlinge (Enkel usw.). Zur zweiten Ordnung ge­hören die Eltern des Erblassers und deren Ab­kömmlinge und aur dritten Ordnung usw. weit­läufigere Verwandte. Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ord­nung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung ober neben Großeltern zur Hälfte zur Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.

Don befonberen Bestimmungen in dieser Hinsicht soll hier nicht die Rede sein.

Sowohl der von Gesetzes wegen bestimmte Erbe, als auch der durch letztwillige Verfügung (Testa­ment, Erbverttag) ernannte Erbe kann Die Erb­schaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlaß­gericht in öffentlich beglaubigter Form ausschlagen, und zwar innerhalb sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall und der Berufung als Erbe; in­nerhalb dieser Frist muß sich der Erbe also klar werden, ob er die Erbschaft annimmt ober aus- schlägt wenn er sie nicht ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen, ba der Erbe nach Ablauf dieser Frist für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet. Ebenso wie der Erbe den Nachlaß als Gan­zes erwirbt, so übernimmt er auch sämtliche Schul­den des Erblassers. Der Erbe hat nur in gesetzlich bestimmtem Umfang das Mittel der Nachlaßver­waltung ober bes Nachlaßkonkurses, um im Not­fälle, d. h. wenn er z. B. bie Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen, seine Haftung auf bie tatsächlich übernommenen Nachlaßgegenstände zu beschränken.

Das Gesetz gibt dem Erblasser die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag über sein Ver­mögen zu verfügen. Im Wege des Testaments kann der Erblasser seinen Erben bestimmen, er tonn einen Verwandten ober Ehegatten van der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, er kann Ver­mächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anord- nen, eine Teilungsbestimmung erlassen usw. Durch Erbvertrag kann der Erblasser u. a. einen Erben einsetzen oder Vermächtnisse anordnen.

Der Unterschied zwischen Erbeseinsetzung und Vermächtnis ist grundsätzlich der, daß der Erbe für das Vermögen als Ganzes oder für einen Bmchteil desselben eingesetzt wird, während das Vermächtnis sich immer nur auf einzelne Gegenstände bezieht. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Frage, wer für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet.

In einer Verfügung von Todes wegen können natürlich auch mehrere Erben, sogenannte Miterben, eingesetzt werden. Der Erblasser kann für die Tei­lung seines Nachlasses unter die Miterben Anord­nungen treffen. Er kann z. B. bestimmen, daß seine Miterben, von denen an sich jeder nach dem Ein­tritt des Erbfalls das Recht auf Auseinandersetzung des Nachlasses hat, die Erbmasse unter gewissen Voraussetzungen, bis zu einer gewissen Zeit oder unter gewissen Bedingungen nicht teilen dürfen. Der Erblasser kann auch einen Erben mit einer Testamentsvollstreckung belasten mit der Wirkung, daß der Erbe hierdurch über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaß- gegenstände nicht verfügen darf. Es kann sogar eine Testamentsvollstreckung für das ganze Leben des Erben angeordnet werden; in Frage dürfte dies insbesondere kommen, wenn die Befürchtung besteht, daß der Erbe mit dem hinterlassenen Ver­mögen nicht ordnungsmäßig wirtschaftet. Es be­steht auch die Möglichkeit, einem Dritten, der nicht Erbe sein soll, im Wege des Vermächtnisses Nieß­brauchsrechte an dem Nachlaß zuzuweisen. So z. B. kann der Erblasser bei Erbeseinsetzung seiner Kinder seiner Frau das lebenslängliche Nieß­brauchsrecht auch über das 21. Lebensjahr der Kin­der hinaus zuweisen, mit der praktischen Wirkung, daß die Kinder ohne Genehmigung der überleben­den Witwe, d. h. ohne Verletzung der Nießbrauchs­rechte der Witwe über die Nachlaßgegenstände nicht verfügen können, während die Witwe in den Ge­nuß der Nutzungen (Zinsen usw.) kommt.

Von Gesetzes wegen kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebte. Nur wer zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Durch Verfügung von Todes wegen kann aber eine sogenannte Vorerbschaft und Nach­erbschaft angeordnet werden, d. h., der Erblasser

Durch ein neues Moratorium ist der Kündigungs­schutz für Hypotheken um ein Jahr verlängert wor­den. Ohne diese neue Schutzfrist wäre die alte mit dem Ende des Jahres 1933 abgelaufen. Das ver­längerte Moratorium umfaßt die Kündigungshypo­theken, die zinsgesenkten Forderungen und Grund- schulden, für die lin Kündigungsschutz durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1933 geschaffen worden war. Nunmehr kann der Gläubiger nicht vor dem 31. Dezember 1934 kündigen.

Im einzelnen enthält das Hypothekenmoratorium folgende Bestimmungen: Wenn die Kündigung ver­traglich nicht für längere Zeit ausgeschlossen war, so hat es mit dem 31. Dezember 1934 fein Bewen­den. Wenn im Vertrage eine bestimmte Frist ge­nannt war, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr, aber nicht über den 31. Dezember hinaus. Beispielswerse war ausgemacht, daß eine Hypo­thek zum 30. Juni 1934 gekündigt werden könnte; auf Grund des Moratoriums gilt statt dieses Ter­mins der 30. Juni 1935, während an die Stelle einer ursprünglichen Frist zum 31. März 1935 auch nur der 31. Dezember 1935, nicht aber der 31. März 1936, tritt. Besondere Vorschriften gelten nach wie vor für die Aufwertungshypotheken.

Trotz diefer Schutzbestimmung für den Hypo­thekenschuldner hat unter Umständen dennoch der Gläubiger ein Recht zur vorzeitigen Kündigung. Wenn nämlich der Schuldner in derart guten Ver­hältnissen lebt, daß ihm eine Rückzahlung des Kapi­tals schon vor dem 21. Dezember 1934 möglich wäre, und wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers eine solche vorzeitige Rückzahlung

Der Erblasser kann auch eine sogenannte Ersatz­erbschaft anordnen, d. h., wenn eine in erster Linie als Erbe eingesetzte Person nicht Erbe sein kann I oder sein will, dann soll eine andere Person an dessen Stelle treten, d. h. Ersatzerbe werden.

Soweit der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Abkömmling von der Erbfolge aus­geschlossen hat, kann der Abkömmling seinen Pflicht­teil verlangen, ebenso die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Macht der Pflichtteilsberechtigte von dieser Befugnis Gebrauch, so wird insoweit die letztwillige Verfügung außer Kraft gesetzt.

Ein Testament kann errichtet werden vor einem Richter oder einem Notar oder durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Er­klärung. Im letzten Falle muß also das ganze Testament eigenhändig geschrieben und unterschrie­ben werden, unter Einschluß der Orts- und Zeit-