Das Recht im täglichen Leben
II
Grundstück liegt.
Oer Einheits-Mietvertrag
kann anordnen, daß bis xu einem
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gebrachten Sachen sein freies Eigentum sind. Ver-I x)rt; ferner nicht bei Wegzug, Krankheit oder fonsti- pfänd-ete Gegenstände mußten besonders angeführt | ger persönlicher Verhinderung an der Ausübung der
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Wird die Miete hartnäckig nicht bezahlt, dann tonn natürlich der Hauswirt sein Pfandrecht ausüben. Auch der neue Vertrag enthält daher die Erklärung des Mieters, daß die in die Mieträume ein-
angabe. Maschinenschrift ist daher z. B. unzulässig und macht das Testament nichtig. Während ein richterliches oder notarielles Testament auch von einem Minderjährigen errichtet werden kann, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann ein eigenhändiges Testament nur von einem Volljährigen errichtet werden. Ein Testament kann jederzeit durch Aufstellung eines anderen Testaments oder durch Vernichtung widerrufen werden. Es wird sich empfehlen, das Testament in sichere Verwahrung zu geben, damit es im Todesfälle von der Gerichtsbehörde eröffnet werden und damit der Wille des Erblassers ordnungsmäßig erfüllt werden kann. Die Amtsgerichte find befugt, ein Testament in sogenannte amtliche Verwahrung zu nehmen.
Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Beim eigenhändigen Testament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der oben angegebenen Form errichtet und der andere Ehegatte beifügt, daß das Testament auch als sein Testament gelten soll. Diese Erklärung muß unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. In einem
nungsgemähe Hausbewirtschaftung.
Der § 6 enthält die Bestimmungen über Aufrechnung mit Gegenforderung und über die Kündi- gungsmöglichkeit beim Rückstand des Mietzinses. Ist der Mieter trotz Zahlungsaufforderung mit mehr IqIs der Hälfte des fälligen Betrages länger als zehn Tage im Rückstand, so kann der Vermieter das Mietverhältnis fristlos kündigen. Er kann nicht mehr kündigen, wenn der Mieter noch vor der Kündigung zahlt. Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Mieter aufrechnen, zurückbehalten der mindern kann und alsbald nach der Kündigung eine entsprechende schriftliche Erklärung abgibt. Mit diesem Paragraphen fällt die einseitige Bestimmung fort, wonach der Mieter niemals Forderungen gegen den Hauswirt bei Zahlung der fälligen Mietsraten in Abzug bringen durfte. Der Mieter hat das Recht der Aufrechnung, der Minderung oder Zurückbehaltung, wenn er dies mindestens einen Monat vor der Fälligkeit des Mietzinses dem Vermieter angekündigt hat. Die neuen Kündigungsvereinbarungen erfahren eine wesentliche Erleichterung durch die Bestimmung, daß geringfügige Mietrückstände oder Vertragsverletzungen nicht gleich einen Kündigungs-
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Jagd, z. B. Entziehung des Jagdwaffenpasses, da das BGB. ein gesetzliches Rücktrittsrecht wegen veränderter Umstände nicht kennt (ogl. Conradi, a. a. O. S. 213). Beispiel: Der Pächter einer Gemeindejagd erkrankt während der laufenden Pachtzeit auf beiden Augen am grauen Star, so daß die Ausübung oer Jagd für ihn nur noch unter Gefahr möglich ist. In einem solchen Falle besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Rücktritt von dem Pachtvertrag.
Nach Aufhebung des Vertrags lösen sich die gegenseitigen Ansprüche nach den allgemeinen Bestimmungen des BGB. Der Pächter muß auf Verlangen alle von ihm angebrachten Vorrichtungen, Hochsitze, Futterstellen, Schirme, Jagdhütten, wegnehmen, soweit nicht vertraglich oder durch besondere Verträge mit den beteiligten Grundeigentümern etwas anderes bestimmt ist.
Die Verlängerung des Hypochekenschutzes
Das Recht der vorzeitigen Kündigung.
Von Or. jur. H. Behrend.
nächst eine Person Erbe sein soll (Vorerbe), und von einem bestimmten Zeitpunkt ab oder unter einer gewissen Bedingung eine andere Person Nacherbe wird.
Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbschaft übernimmt der Nacherbe das Nachlaßvermögen. Der Erblasser kann anordnen, daß der Vorerbe von Len sonst im Gesek für ihn bestimmten Derfügungs- beschränkungen befreit sein soll, mit Ausnahme von Schenkungen. Diese Befreiung gilt stets dann als angeordnet, wenn der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt hat, was von der Erbschaft bei dem Eintritt der Nacherbfolge übrig sein wird.
erfordern, kann der Gläubiger beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Gestattung einer vorzeitigen Kündigung stellen; das Amtsgerichts hat
Der verlängerte Kündigungsschutz für Hypotheken dient dazu, den Markt des Realkredits vor allzu heftigen Erschütterungen zu bewahren. Insgesamt werden Grundpfandrechte von etwa 10 Milliarden Reichsmark durch das Kündigungsschutzrecht ergriffen; bei einem Teil von ihnen ist die Umwandlung der Hypotheken in Tilgungshypotheken vorgesehen, eine Umwandlung, die mit einer Ermäßigung der geltenden Zinssätze Hand in Hand gehen würde. Eine gesetzliche Regelung der Umwandlung ist in Aussicht genommen. Die Zinsverbilligung hat teilweise schon eingesetzt, und zwar haben vom 1. Januar 1934 an die Versicherungsgesellschaften, die im Reichsverband der Privatoersicherungen zusammengeschlossen sind, und die öffentlich-rechtlichen Versicherungsgesellschaften beschlossen, den Zinssatz freiwillig auf 5,5 v. H. herabzu-
grunh darstellen sollen. Bisher konnte schon eine kurze Ueberschreitung der Zahlungsfrist vom Hauswirt zu fristloser Kündigung ausgenutzt werden.
Durch den neuen Vertrag wird das Verhältnis Zwischen Mieter und Hauswirt und den Mietern untereinander im Geist der neuen Zeit geregelt. Beide Parteien- versprechen, im Sinne einer vertrauensvollen Hausgemeinschaft zusammenzuleben und zu diesem Zweck jede gegenseitige Rücksicht zu üben. Der Mieter ist verpflichtet, die Wohnung und die gemeinschaftlichen Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die durch seine Familienmitglieder, Hausgehilfen, Untermieter usw. schuldhaft verursacht werden, und für alle Schäden, die durch unvorsichtiges Umgehen mit der Gas-, Wasser-, Licht- und Kraftleitung, mit der Abort- und Heizungsanlage, und dadurch entstehen, daß Türen und Fenster offen stehen.
Der Hauswirt darf Reparaturen und bauliche Veränderungen am Haus auch ohne Zustimmung des Mieters vornehmen, wenn die Arbeiten entweder notwendig sind, oder den Mieter nur unwesentlich beeinträchtigen. Herabsetzung der Miete kann aus diesem Anlaß der Mieter nur dann verlangen, wenn es sich um Arbeiten handelt, die den Gebrauch seiner Räume ganz oder teilweise ausschließen, oder erheblich beeinträchtigen.
Sehr wichtig ist die Bestimmung über die Haftung des Mieters für Instandhaltung der Mieträume. Bisher konnte dem Mieter die Haftung für jeden auch durch höhere Gewalt entstehenden Schaden aufgebürdet werden. Das ist nicht mehr der Fall. Der Mieter haftet für Schäden nur dann, wenn wenn sie durch Umstände eintreten, die er zu vertreten hat.
gemeinschaftlichen Testament trifft gewöhnlich der eine Ehegatte letzwillige Bestimmungen, mit Rücksicht auf entsprechende Bestimmungen des anderen Ehegatten, z. B., wenn sich die Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen. In diesem Fall kann jeder der " Ehegatten bei Lebzeiten des anderen seine testamentarische Verfügung einseitig nur durch gerichtlich oder notariell beurkundete Rücktrittserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen. Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tode des anderen Ehegatten.
Verfügungen von Todes wegen können auch in einem sogenannten Erbvertrage getroffen werden. Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragsschließende, als ein Dritter bedacht werden.
Die Wirkung des Erbvertrages ist die, daß jeder Vertragspartner gebunden ist, es fei denn, daß er sich den Rücktritt vorbehalten hat. Der Erbvertrag kann nur vor einem Richter oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Ein Erbvertrag kann mit einem Ehevertrag verbunden werden.
Nach dem neuen Vertrag tonn der Mieter Einrichtungen, mit denen er die Räume versehen hat, wieder wegnehmen. Der Hauswirt hat aber das Recht, zu verlangen, daß die Einrichtungen wie z. B. elektrische Lichtleitung oder Badeeinrichtung, zurückgelassen werden. Er muß dann dem Mieter eine angemessene Entschädigung zahlen. Bisher fielen dem Hauswirt solche Einrichtungen entschädigungslos zu.
Von der Aufstellung einer Hausordnung für das gesamte Reichsgebiet hat man abgesehen. Die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Hause notwendigen Vorschriften tollen jedoch überall den Gemeinschaftsgedanken zwischen
Ferner wird auch die Schutzfrist für Fälligkeitshypotheken sowie sonstige durch Hypothek gesicherte Forderungen verlängert, die an sich schon durch die Notverordnung vom 11. November 1932 bis zum 1. April 1934 geschützt waren. Diese Hypotheken bzw. Forderungen können vom Gläubiger nicht vor dem 1. April 1935 verlangt werden.
Ebenfalls unter die Moratoriumsgesetzgebung gehört das neue Gesetz vom 20. Dezember 1933, durch das das Recht der Pfandbriefablösung verlängert wird. Nach diesem Gesetz ist es gestattet, „Instituts- Hypotheken" dadurch abzulösen, daß man gleichartige Pfandbriefe hingibt, und zwar darf die Pfandbriefablösung bis zum 31. März 1934 ausgeübt werden. Hierdurch besteht für den Schuldner die Möglichkeit, infolge des geringeren Kurses der Pfandbriefe eine Ersparnis zu erzielen. Allerdings kann durch diese Maßnahme nur eine ganz allmähliche Ablösung der Grundpfandrechte vorge- nommen werden.
werden. Als unsozial ist die Bestimmung beseitigt worden, wonach der Mieter auch die Gegenstände zur Anzeige bringen mußte, die ihm nicht voll gehören, und die er später, nachdem er bereits einge- zvgen war, in seine Wohnung brachte.
Mieter und Vermieter in den Vorderarund stellen. Auf Anordnung des Reichsministers für Luftfahrt wird überall in die Hausordnung eine Bestimmung aufgenommen, wonach die Aufbewahrung leicht entzündlicher Gegenstände, wie Papier, Matratzen, all Kleider, Holzgegenstände usw. in den Bodenräumen verboten ist. Möbelstücke und Reisekoffer, die nicht anderweitig aufbewahrt werden können, müssen so ausgestellt werden, daß alle Ecken und Winkel der Böden übersichtlich und zugänglich sind. Kleider, Wäsche und andere kleine Gegenstände dürfen nur in geschloffenen Kästen und Truhen aufbewahrt werden. _ f
Die Haftung der Ehegatten als Gesamtschuldner ist aus dem alten Vertrag übernommen worden. Alle Erklärungen, die beide Eheleute berühren, müssen von oder gegenüber beiden abgegeben werden. Die Frau kann jedoch ihren Ehemann in einem besonderen Absatz des Vertrages bevollmächtigen, derartige Erklärungen in ihrem Namen mit abzugeben und entgegenzunehmen.
diesem Anträge bei Dorliegen der dargestellten isen, , „ , „
Voraussetzungen stattzugeben. Zuständig ist das-1 setzen, ein Satz, in dem der laufende Verwaltungs- jenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das belastete I kostenbeitrag enthalten ist.
nicht genehmigt; ferner nicht, im Falle einer dienstlichen Versetzung des Pächters, der Militär, Beamter, Geistlicher oder Lehrer ist, an einen anderen
Verträge haben den Zweck, das Rechtsverhältnis unter den Menschen zu regeln. Verträge sollen daher dem Frieden unter den Menschen, die in irgend einer Form aufeinander angewiesen sind, dienen. Durch die Einfügung immer neuer Klauseln aber wurden namentlich die herkömmlichen Verträge immer umfangreicher, immer knifflicher im Text, so daß sich kein Mensch mehr darin auskennen konnte. Das trifft namentlich auf die Mietverträge zu, die alles andere waren, als Friedensoerträae. Gerade die Mietverträge waren immer wieder der Grund von Streitigkeiten zwischen den Hausbesitzern und den Mietparteien.
Der neue Einheits-Mietvertrag, dessen Einführung dieser Tage bekanntgegeben wurde, zeichnet sich durch klaren kurzen Text aus, der für jeden verständlich ist. Er verzichtet auf alle komplizierten Vorschriften und hält sich fern von jedem einseitigen Jnteressenstandpunkt. Beide Parteien kommen zu ihrem Recht. Wie bisher muß natürlich auch künftig in den Mietverträgen genau angegeben werden, um welche Vermieter, welche Mieter und welche vermieteten Räume es sich handelt. Ebenso sind die üblichen Kündigungsfristen und vor allem der Mietzins in den Vertrag einzusetzen. Der Abschluß eines Mietvertrages kann auf mehrere Jahre, oder auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden. Verträge auf unbestimmte Dauer können, um in Fällen plötzlicher Not durch Arbeitslosigkeit usw., dem Mieter keine untragbaren Lasten aufzubürden, von beiden Seiten spätestens am dritten Werktag jedes Kalen- dervierteljahres zum Ende dieses Vierteljahres schriftlich gekündigt werden. Für die Fristwahrung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunst des Kündigungsschreibens an. Pünktliche Zahlung des Mietzinses ist Vorbedingung für oro-
Oie rechtliche Natur des Lagdpachivertrags.
Der Jagdpachtvertrag ist ein Vertrag über Pacht des Jagdausübungsrechts, der dem Jagdpächter die ausschließliche Befugnis verleiht, sich auf einem bestimmten Bezirk des Wild anzueignen. Der Jagdpachtvertrag ist in erster Linie ein privatrechtlicher Vertrag, auf welchen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden, jedoch sind der Vertragsfreiheit der Parteien durch das öffentliche Recht gewisse Schranken gezogen (vgl. Conradi, Das Hessische Jagdrecht, Seite 31). Ihrer rechtlichen Natur nach ist die Jagdpacht nicht Miete, sondern Pacht, und zwar nicht Pacht eines Grundstücks, sondern des Jagdausübungsrechts. Miete liegt deshalb nicht vor, da ein Mietvertrag nur körperliche Gegenstände ergreift, während das Jagdausübungsrecht ein unkörperlicher Gegenstand ist. Es liegt hier eine Rechtspacht, nicht eine Sachpacht vor. Hieraus ergibt sich, daß die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB.) über die Pacht und diejenigen über die Miete die nach § 581 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung finden, insoweit auf die Jagdpacht nicht anwendbar sind, als sie die Miete von Grundstücken im besonderen betreffen. So sind z. B. die §§ 566 und 571 des BGB. auf die Jagdpacht, wenn nicht besondere Abmachungen bestehen, nicht anwendbar. Alle anderen Vorschriften über Miete und Pacht sind dagegen auf die Jagdpacht entsprechend anzuwenden (Conradi, a. a. O. Seite 200). Aus der Rechtsnatur des Vertrages ergibt sich für den Verpächter die Verpflichtung, dem Pächter die ungehinderte Jagdausübung zu gewährleisten. Dies gilt vor allem für den äußeren Umfang des Jagdgebietes. Werden Teile vorenthalten oder abgetrennt, so hat mangels besonderer Abmachungen der Pächter ein Recht auf entsprechende Ermäßigung des Pachtpreises, bei sehr weitgehenden Veränderungen auch auf Aufhebung des Pachtvertrags. Solche Fälle können vorkommen bei Veränderung von Gemeindegrenzen und bei weitgehenden Einzäunungen.
Aus der rechtlichen Natur des Jagdpachtvertrags ergibt sich für den Pächter die Verpflichtung, den vereinbarten Pachtpreis zu bezahlen. Mehrere Mitpächter haften als Gesamtschuldner, d. h. jeder für den ganzen Betrag. Die rückständige Pacht verjährt in vier Jahren, berechnet vom 31. Dezember des Jahres an, in welchem sie fällig wurde. Nach den gesetzlichen Vorschriften über die Pacht und den entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Miete ist der Pächter nur zum vertragsmäßigen Gebrauch der Pachtsache berechtigt. Er haftet also für Verschlechterungen, die durch vertragswidrigen Gebrauch verursacht worden sind. Schießt er z. B. die Jagd unweidmännisch aus, weil er weiß oder vermutet, daß er sie nicht mehr bekommt, oder um den Pachtpreis bei einer Neuoerpachtung unter eine angemessene Summe herunterzudrücken, so macht er sich schadenersatzpflichtig, da er das Jagdrecht des Verpächters, das einen Bestandteil feines Vermögens bildet, vertragswidrig schädigt. Er haftet ferner aus § 826 BGB. auf Grund Verstoßes gegen die guten Sitten, die sich aus den Anschauungen der maßgebenden Jägerkreise ergeben, die eine weidgerechte Behandlung der Jagden für die Pflicht eines anständig denkenden Jägers halten. Allerdings muß der Verpächter den schlüfsigen Beweis für eine solche Behauptung erbringen, der freilich in der Praxis oft auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen wird, so daß in derartigen Fällen etwaige Schadenersatzforderungen oft schwer durchführbar sein werden.
Von Interesse ist auch die Frage, wann dem Päch. ter ein Kündigungsrecht zusteht. Er kann kündigen, wenn ihm die Ausübung der Jagd nicht rechtzeittg gewährt, oder wieder entzogen wird. Die Kündigung ist erst zulässig^ wenn der Verpächter eine ihm gesetzte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen, oder die Erfüllung des Vertrages für den Pächter kein Interesse mehr hat (§ 326 BGB). Auf Grund des Artikels 14 des Hessischen Gesetzes zur Ausführung des 8 5 der Reichspachtfchutzord- nung vom 29. Juni 1922 in der Fassung vom 8. Oktober 1922 (Reg.-Bl. 1925 S. 275) kann auch durch Beschluß des Pachteinigungsamtes unter oeränber* ten wirtschaftlichen Verhältnissen auf Antrag des Pächters ein Jagd pacht vertrag vor Ablauf der vereinbarten Zeit aufgehoben werden. Der Pächter hat jedoch kein Kündigungsrecht, wenn der Verpächter die Annahme eines Mitpächters oder Unterpächters
Grundsätzliches über das Erbrecht. !
Von Rechtsanwalt Or. Wämser, Gießen. ‘
Das Erbrecht ist von dem Grundsatz der Der- \ sügungs- bzw. Vertragsfreiheit beherrscht, d. h., so- \ weit nicht gesetzliche Verbote entgegenstehen oder 1 sittenwidrige Anordnungen in Frage kommen, kann 1 grundsätzlich der Erblasser über fein Vermögen von Todes wegen frei verfügen. Nur wenn derartige Verfügungen nicht getroffen sind, wie es wohl meistens der Fall ist, stellt das Gesetz feste Rechts- normen auf. !
Das Erbrecht statuiert verschiedene Erbesord- nungen, d. h., wenn Erben einer besseren Ordnung 1 vorhanden sind, so schließen sie Erben einer schlechteren Ordnung aus. Zur ersten Ordnung gehören die Abkömmlinge des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge (Enkel usw.). Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge und aur dritten Ordnung usw. weitläufigere Verwandte. Der überlebende Ehegatte des । Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung ober neben Großeltern zur Hälfte zur Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen.
Don befonberen Bestimmungen in dieser Hinsicht soll hier nicht die Rede sein.
Sowohl der von Gesetzes wegen bestimmte Erbe, als auch der durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbverttag) ernannte Erbe kann Die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht in öffentlich beglaubigter Form ausschlagen, und zwar innerhalb sechs Wochen nach Kenntnis von dem Erbfall und der Berufung als Erbe; innerhalb dieser Frist muß sich der Erbe also klar werden, ob er die Erbschaft annimmt ober aus- schlägt — wenn er sie nicht ausschlägt, gilt die Erbschaft als angenommen —, ba der Erbe nach Ablauf dieser Frist für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet. Ebenso wie der Erbe den Nachlaß als Ganzes erwirbt, so übernimmt er auch sämtliche Schulden des Erblassers. Der Erbe hat nur in gesetzlich bestimmtem Umfang das Mittel der Nachlaßverwaltung ober bes Nachlaßkonkurses, um im Notfälle, d. h. wenn er z. B. bie Ausschlagungsfrist hat verstreichen lassen, seine Haftung auf bie tatsächlich übernommenen Nachlaßgegenstände zu beschränken.
Das Gesetz gibt dem Erblasser die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen zu verfügen. Im Wege des Testaments kann der Erblasser seinen Erben bestimmen, er tonn einen Verwandten ober Ehegatten van der gesetzlichen Erbfolge ausschließen, er kann Vermächtnisse aussetzen, Testamentsvollstreckung anord- nen, eine Teilungsbestimmung erlassen usw. Durch Erbvertrag kann der Erblasser u. a. einen Erben einsetzen oder Vermächtnisse anordnen.
Der Unterschied zwischen Erbeseinsetzung und Vermächtnis ist grundsätzlich der, daß der Erbe für das Vermögen als Ganzes oder für einen Bmchteil desselben eingesetzt wird, während das Vermächtnis sich immer nur auf einzelne Gegenstände bezieht. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Frage, wer für die Nachlaßverbindlichkeiten haftet.
In einer Verfügung von Todes wegen können natürlich auch mehrere Erben, sogenannte Miterben, eingesetzt werden. Der Erblasser kann für die Teilung seines Nachlasses unter die Miterben Anordnungen treffen. Er kann z. B. bestimmen, daß seine Miterben, von denen an sich jeder nach dem Eintritt des Erbfalls das Recht auf Auseinandersetzung des Nachlasses hat, die Erbmasse unter gewissen Voraussetzungen, bis zu einer gewissen Zeit oder unter gewissen Bedingungen nicht teilen dürfen. Der Erblasser kann auch einen Erben mit einer Testamentsvollstreckung belasten mit der Wirkung, daß der Erbe hierdurch über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlaß- gegenstände nicht verfügen darf. Es kann sogar eine Testamentsvollstreckung für das ganze Leben des Erben angeordnet werden; in Frage dürfte dies insbesondere kommen, wenn die Befürchtung besteht, daß der Erbe mit dem hinterlassenen Vermögen nicht ordnungsmäßig wirtschaftet. Es besteht auch die Möglichkeit, einem Dritten, der nicht Erbe sein soll, im Wege des Vermächtnisses Nießbrauchsrechte an dem Nachlaß zuzuweisen. So z. B. kann der Erblasser bei Erbeseinsetzung seiner Kinder seiner Frau das lebenslängliche Nießbrauchsrecht auch über das 21. Lebensjahr der Kinder hinaus zuweisen, mit der praktischen Wirkung, daß die Kinder ohne Genehmigung der überlebenden Witwe, d. h. ohne Verletzung der Nießbrauchsrechte der Witwe über die Nachlaßgegenstände nicht verfügen können, während die Witwe in den Genuß der Nutzungen (Zinsen usw.) kommt.
Von Gesetzes wegen kann nur Erbe werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebte. Nur wer zur Zeit des Erbfalls bereits erzeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren. Durch Verfügung von Todes wegen kann aber eine sogenannte Vorerbschaft und Nacherbschaft angeordnet werden, d. h., der Erblasser
Durch ein neues Moratorium ist der Kündigungsschutz für Hypotheken um ein Jahr verlängert worden. Ohne diese neue Schutzfrist wäre die alte mit dem Ende des Jahres 1933 abgelaufen. Das verlängerte Moratorium umfaßt die Kündigungshypotheken, die zinsgesenkten Forderungen und Grund- schulden, für die lin Kündigungsschutz durch die Notverordnung vom 8. Dezember 1933 geschaffen worden war. Nunmehr kann der Gläubiger nicht vor dem 31. Dezember 1934 kündigen.
Im einzelnen enthält das Hypothekenmoratorium folgende Bestimmungen: Wenn die Kündigung vertraglich nicht für längere Zeit ausgeschlossen war, so hat es mit dem 31. Dezember 1934 fein Bewenden. Wenn im Vertrage eine bestimmte Frist genannt war, so verlängert sich diese Frist um ein Jahr, aber nicht über den 31. Dezember hinaus. Beispielswerse war ausgemacht, daß eine Hypothek zum 30. Juni 1934 gekündigt werden könnte; auf Grund des Moratoriums gilt statt dieses Termins der 30. Juni 1935, während an die Stelle einer ursprünglichen Frist zum 31. März 1935 auch nur der 31. Dezember 1935, nicht aber der 31. März 1936, tritt. Besondere Vorschriften gelten nach wie vor für die Aufwertungshypotheken.
Trotz diefer Schutzbestimmung für den Hypothekenschuldner hat unter Umständen dennoch der Gläubiger ein Recht zur vorzeitigen Kündigung. Wenn nämlich der Schuldner in derart guten Verhältnissen lebt, daß ihm eine Rückzahlung des Kapitals schon vor dem 21. Dezember 1934 möglich wäre, und wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers eine solche vorzeitige Rückzahlung
Der Erblasser kann auch eine sogenannte Ersatzerbschaft anordnen, d. h., wenn eine in erster Linie als Erbe eingesetzte Person nicht Erbe sein kann I oder sein will, dann soll eine andere Person an dessen Stelle treten, d. h. Ersatzerbe werden.
Soweit der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einen Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen hat, kann der Abkömmling seinen Pflichtteil verlangen, ebenso die Eltern und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Macht der Pflichtteilsberechtigte von dieser Befugnis Gebrauch, so wird insoweit die letztwillige Verfügung außer Kraft gesetzt.
Ein Testament kann errichtet werden vor einem Richter oder einem Notar oder durch eine von dem Erblasser unter Angabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung. Im letzten Falle muß also das ganze Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden, unter Einschluß der Orts- und Zeit-


