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Die neuen Lohnsteuerbestimmungen

geschieden sind und aus deren

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verwitwet oder früherer Ehe ein

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einer Dienst- oder Kriegsbeschädigung mindeste! 30 v H. gemindert ist. Auch für sonstige beschädig Personen (z. B. Zivilbeschädiate, Blinde, nicht r werbstätlge Schwerbeschädigte), sowie für Eniosä, der einer Hinterbliebenenrente nach d,- Reichsversorgungsgesetz, oder nach dem Gesek übe die Versorgung der Kämpfer für die nationale fr Hebung werden auf Antrag bestimmte Beträoe cis steuerfrei durch das Finanzamt auf der Steuers

.'ind hervorgegangen ist, das auf der Steuerkarte nicht vermerkt ist, weil z. B. keine Kinderermäßigung mehr gewährt wird oder das Kind verstorben ist, sowie Vollwaisen, die am 10. Oft. 1934 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten und sich in der Ausbildung für einen Beruf

der, die zu seinem Haushalt gehören, Kinder­ermäßigung zu, und zwar im Gegensatz zu früher auch dann, wenn die Kinder eigene E i n-

befinden, wird auf Antrag durch die Gemeinde­behörde auf der Steuerkarte bescheinigt, daß sie für die Berechnung der Lohnsteuer wie kinderlos ver­heiratet zu behandeln sind. Da aus der Steuerkarte

fünfte beziehen. Die Kinderermäßigung wird auf Antrag jetzt auch für volljährige

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Oester als man glaubt, haben 57ovfweb, Ner­vosität, ja see­lisches, körper­liches Unbeha­gen ihre Ursache i. mangelhafter Funktion der Augen, auch bei Kindern. Dann Hilst nur eines: Die Brille von

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währt, die auf Kosten des Arbeitnehmers für einen Beruf ausgebildet werden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und zwar auch dann, wenn sie nicht zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören. Volljährige Kinder werden im Sinne der

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auswärtige Händler hier und fri der Umgegend bes­sere Sorten A e p f e l auf^uf auf en. Für Gold­parmänen und Schöner von Boskop wurden 8 bis 9 Mark, für Landsberger und Baumanns Renetten 8 Mark je Zentner geboten.

Kreis Alsfeld.

* Maulbach , 15. Dez. Am heutigen Samstag­morgen wurde der 29 Jahre alte Landwirt Carl

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Müller von hier beim Holzfällen im Walde von einem schweren Unfall betroffen. Dem be­dauernswerten Manne fiel ein ft a r k e r A st so unglücklich auf den Kopf, daß er einen schweren Schädelbruch davontrug und nach erster ärztlicher Hilfeleistung nach der Chirurgischen Klinik in Gießen gebracht werden mußte.

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1935 nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob der Arbeitnehmer ledig, verheiratet, verwitwet oder geschieden ist, wird von der Gemeindebehörde in folgenden Fällen die Steuerkarte auf Antrag ent­sprechend ergänzt:

1. Bezieht eine Ehefrau Arbeitslohn, so ist auf ihrer Steuerkarte 1935 im Regelfall kein Fami­lienstand vermerkt. Die Arbeitnehmerin ist auf Antrag bei Anwendung der Lohnsteuertabelle als kinderlos verheiratet zu behandeln, wenn sie die Tatsache der Verheiratung darlegt. Für die Berechnung der Lohnsteuer sind in diesen Fällen vor Anwendung der Lohnsteuertabelle dem tatsächlichen Arbeitslohn bestimmte, von der Gemeindebehörde auf der Steuerkarte zu vermerkende Beträge hinzuzurechnen.

2. Kinderlos verheiratete Arbeitnehmer, die dau­ernd getrennt leben und auf deren Steuer­karte 1935 weder der Ehegatte noch Kinder vermerkt sind, sind aus Antraa bei Anwendung der Lohnsteuertabelle als kinderlos verheiratet zu behandeln, wenn sie das Fortbestehen der Ehe (z. B. durch eine polizeiliche Bescheinigung) nachweisen.

3. Verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und auf deren Steuerkarte keine Kinder vermerkt sind, weil aus der früheren Ehe keine Kinder her­vorgegangen sind, sind auf Antrag bei Anwen­dung der Lohnsteuertabelle als kinderlos ver­heiratet zu behandeln, wenn sie durch eine amt­liche Bescheinigung (z. B. Heiratsurkunde) nachweisen, daß sie verheiratet gewesen sind. Dem Arbeitnehmer steht für minderjährige Kin-

Lohnsteuerbestimmungen nur dann auf Kosten des Arbeitnehmers für einen Beruf ausgebildet, wenn dieser die Kosten der Berufsausbildung einschließlich der Kosten des Unterhalts ganz oder überwiegend trägt. Zum Haushalt des Arbeitnehmers zählen auch minderjährige Kinder, wenn sie sich mit seiner Einwilligung außerhalb seiner Wohnung befinden.

Gehören zum Haushalt eines Arbeitnehmers eine oder mehrere Hausgehilfinnen, so wird ihm auf Antrag, der bei dem für den Wohn­sitz des Arbeitnehmers zuständigen Finanzamt zu stellen ist, ein Betrag von 50 Mark monatlich für jede Hausgehilfin als steuerfrei auf der Steuer­karte vermerkt. Der Anspruch auf Berücksichtigung einer Hausgehilfin fällt fort, wenn die Hausgehil­fin entlassen und nicht innerhalb eines Monats eine Hausgehilfin wieder eingestellt wird. Der Arbeit­nehmer ist verpflichtet, spätestens nach Ablauf eines Monats nach Entlassung der Hausgehilfin unter gleichzeitiger Vorlage seiner Steuerkarte die Berich­tigung zu beantragen.

Auf Antrag hat das Finanzamt des Wohnsitzes des Arbeitnehmers, wenn besondere wirtschaftliche Verhältnisse die st e u e r l i ch e L e i st u n g s - fähig keit des Arbeitnehmers wesentlich beeinträchtigen, einen nach Ermessen zu be­stimmenden Betrag ft euer frei zu lassen und auf der Steuerkarte zu vermerken. Als Verhältnisse die­ser Art gelten insbesondere außergewöhnliche Be­lastung durch Unterhalt oder Erziehung einschließ­lich Berufsausbildung der Kinder, durch gesetzliche oder sittliche Verpflichtung zur Unterhaltung be­dürftiger Angehöriger, auch wenn diese nicht zum Haushalt des Arbeitnehmers zählen, durch Krank­heit, Körperverletzung, Verschuldung, Unglücksfälle oder durch besondere Aufwendungen, die einer als Arbeitnehmerin tätigen Witwe mit minderjährigen Kindern infolge Erwerbstätigkeit für den Haushalt

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erwachsen. Die steuerliche SelstrmgsfShlgkE h. I dann beeinträchtigt, wenn bei einem Arbeit« besondere wirtschaftliche Verhältnisse vorlieoen > ihm schwerere Belastungen auf erlegen, als Ars?' nehmer mit gleichen Einkommens- und Sermon Verhältnissen und gleichem Familienstand im afi *' meinen zu tragen Haden. au9H

Werbungskosten und Sondern, gaben, die den Betrag von 40 Mark monntrl zusammen übersteigen, werden auf Antraa »n, Eintragung eines steuerfreien Betrages aus Steuerkarte durch das Finanzamt berüdfiL; . Werbungskosten sind Aufwendungen zur bung, Sicherung und Erhaltung der (Einnahm ' Zu den Sonderausgaben rechnen insbesondere c? chensteuern, Beiträge und Versicherunaspraw^ des Arbeitnehmers für sich, seine Ehefrau und bi Kinder, für die ihm Kinderermäßigung aem^' wird, zu Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Anae^ ten-, Invaliden- und Erwerbslosenversicherun^ zu Versicherungen auf den Lebens- oder Todes« , und zu Witwen-, Waisen-, Versorgunqs- Sterbekassen. Weiterhin kommen noch in Betrag Beiträge des Arbeitnehmers für sich und feine fr der, für die ihm Kinderermäßigung gewährt m? an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlch

Den erwerbstätigen Arbeitnehmern, die wes einer Kriegs- oder Dienstbeschädigung eine H, schädigtenversorgung nach dem Reichs sorgungsgesetz erhalten, wird durch das Finanz auf Antrab je nach der Minderung der Erwerb fähigkeit em bestimmter Betrag mit Rücksicht a- ihre besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse und ihnen in der Regel erwachsenden höheren bungskosten und Sonderausgaben steuerfrei ! lassen und auf der Steuerkarte vermerkt.

Georg Appel, Inh. F. Schmidt

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Die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn haben in vielen Punkten eine wesentliche Aenderung erfahren. Die neuen Bestimmungen gelten für die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem 31. Dez. 1934 endet. (Eine grundsätzliche Aenderung besteht darin, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer nur noch aus der Loh n st euertabelle ablesen und sie nicht mehr ohne eine solche berechnen kann. Die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber er­folgt zukünftig nur noch durch Einzahlung (lieber* Weisung ober Barzahlung) an die zuständige Finanz­kasse. Das seither für Arbeitgeber mit wenigen Arbeitnehmern zugelassene Markenverfahren ist in Fortfall gekommen.

In der Steuerkarte 1935, die dem Arbeitnehmer durch die Gemeindebehörde seines Wohnortes zur Zeit des Stichtages der Personenstandsaufnahme (10. Okt. 1934) ausgestellt wird, ist außer der Zahl der beim Steuerabzug zu berücksichtigenden Kinder auch vermerkt, ob zur Haushaltung des Arbeitneh­mers eine Ehefrau zählt. Den Arbeitnehmern, die

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