Sie Milderung der Abgabe zurArbeitslosenhilse.
Oie neuen Durchführungsbestimmungen. — Niedrigere Steuersätze, veränderte Zahlungsweise usw.
Don Wirtschaftsprüfer und Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brenner, Berlin.
Bei der Einbehaltung und Abführung der Ab« gäbe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit seit dem 1. April d. I. hat der Arbeitgeber die neuen Befreiungen, niedrigeren Steuersätze usw. zu beachten. Zu berücksichtigen ist vor allem die auf der Steuerkarte verzeichnete Kinderzahl; Hausgehilfinnen bleiben außer Betracht. Die Abgabe ist in jedem Falle an das Finanzamt (Finanzkasse), nicht mehr an die Krankenkasse zu entrichten. Was im einzelnen zu beachten ist, ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen vom 26. März 1934.
Die neuen Bestimmungen finden auf den Arbeitslohn Anwendung, der für einen in die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1935 fallenden Lohnzahlungs träum (Monat, Woche usw.) gezahlt wird. Liegt der Zeitraum z. T. vor dem 1. April, so wird die Abgabe lediglich nach den neuen Bestimmungen berechnet. Für einmalige Zuwendungen (z. B. Gratifikationen, Tantiemen usw.) gilt die neue Berechnungsweise bei tatsächlicher Auszahlung nach dem 31. März 1934, ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Das gleiche gilt für Arbeitslöhne, die nicht für einen bestimmten Zeitraum gezahlt werden.
Die abgabepflichtigen Arbeitnehmer.
Die Abgabe ist vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer einzubehalten, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Inland unbeschränkt, oder mit dem Arbeitslohn beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Allgemein befreit sind Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 100 Mark monatlich (24 Mark wöchentlich), oder wenn ihnen Kinderermäßigungen für ein oder zwei Kinder zustehen, 500 Mark monatlich (120 Mark wöchentlich) nicht übersteigt. Bei Vorhandensein von drei oder mehr Kindern, für die Kinderermäßigungen gewährt werden, besteht Abgabefreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe des Arbeitslohns.
Die abgabepflichtigen Arbeitseinkünfte.
Welche Bezüge des Arbeitnehmers als Arbeitslohn abgabepflichtig find, bestimmt sich, wie bei der Lohnsteuer, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Eine für die Lohn- bzw. Einkommensteuer getroffene Entscheidung gilt auch für die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Abgabefrei sind daher z. B. Dienstaufwandsentschä- d i g u n g e n, wenn sie nur in Höhe des nachgewiesenen Dienstaufwandes gewährt werden, oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht übersteigen. Außerdem ist erforderlich, daß die Aufwandsentschädigungen als lohnsteuerfrei vom Finanzamt in voller Höhe anerkannt ist. Trifft dies nicht zu, so ist die ganze Aufwandsentschädigung abgabepflichtig. Wäbrend in derartigen Fällen für die Lohnsteuer die Möglichkeit besteht, die betreffenden Ausgaben als Werbungskosten durch Antrag auf Erhöhung der steuerfreien Lohnbeträqe geltend zu machen, ist dies bei der Abgabe zur Arbeitslosenhilfe ausgeschlossen, da Werbungskosten hier nicht absetzbar sind (vgl. unten). Barer Aus- lagenersatz — z. B. Reisekosten, Tagegelder, Entlohnungen in angemessenem Umfange — bleiben in jedem Falle außer Betracht.
Ausdrücklich ausgenommen von der Abgabepflicht find Abbauentfchädigungen und sonstige Kapitalabfindungen, die dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden gewährt werden.
Die Berechnung der Abgabe.
Die Berechnung der Abgabe erfolgt, wie bisher, vom rohen Arbeitslohn (Bruttoarbeitslohn), ohne daß die steuerfreien Lohnbeträge und sonstigen Beträge abgezogen werden dürfen; Werbungskosten, Sonderleistungen usw. werden also nicht — wie bei der Lohnsteuer — berücksichtigt.
Die Abgabe wird, wie bisher, nach gestaffelten Steuersätzen berechnet, die für volle Monate, Wochen usw. festgelegt sind. Einmalige Zuwendungen, wie Gratifikationen usw., sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen; hierdurch ergeben sich u. U. wesentlich höhere Steuersätze. Wird der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten Zeitraum gewährt, so beträgt die Abgabe stets 1 v. H., sofern nicht Befreiungen Platz greifen.
^ur Berechnung der Abgabe wird der Arbeitslohn zunächst abgerundet, und zwar bei Zahlung für volle Monate auf 5 Mark, für volle Wochen auf 1 Mark, für volle Arbeitstage auf einen durch 20 teilbaren Reichspfennigbetrag nach unten. Die Abgabe selbst ist auf volle Reichspfennig nach unten abzurunden, bei Abführung im Markenverfahren auf einen durch 5 teilbaren Reichspfennigbetrag.
Die Höhe der Abgabe ist verschieden bestimmt, je nachdem, ob dem Steuerpflichtigen Kinderermäßigungen nach dem Einkommensteuergesetz zustehen, oder nicht. Kinderermäßigungen werden bekanntlich für zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kinder gewährt, sofern sie nicht über 18 Jahre alt sind und Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit (nicht auch aus Gewerbebetrieb) beziehen. Ob im übrigen Kinder vorhanden sind, bleibt belanglos. Bei der nachfolgenden Aufstellung sind daher nur Kinder berücksichtigt, für die Kinderer- Mäßigungen gewährt werden.
1. Die Abgabe bei Abgabepflichtigen ohne Kinder.
Die Abgabe beträgt bei Abgabepflichtigen ohne Kinder bei Zahlung des Arbeitslohns für volle volle volle
Monate Wochen Tage
RM. RM. RM.
bis
100
bis 24
bis
4
abgabefrei
bis
150
bis 36
bis
6
1%
v. H.
bis
300
bis 72
bis
12
2V,
v. H.
bis
700
bis 168
bis
28
für die ersten
300
72
12
2Vt
v. H.
für Den Restbetrag
6%
v. H.
bis
3000
bis 720
bis
120
5%
v. H.
über 3000
über 720
Iber
120
6/
v. H.
des rohen Arbeitslohns.
2. Bei Abgabepflichtigen mit 1 bis 2 Kindern.
Die Abgabe beträgt bei Abgabepflichtigen mit 1 oder 2 Kindern bei Zahlung des Arbeitslohns für
des rohen Arbeitslohnes.
Wird neben den regelmäßig gezahlten Gehältern, Löhnen usw. ein Arbeitslohn ge
volle
volle
volle
Monate
Wochen
Tage
RM.
RM.
RM.
bis 500
bis 120
bis 20
abgabefrei
bis 700
bis 168
bis 28
3 v. H.
bis 3000
bis 720
bis 120
4 v. H.
über 3000
über 720
über 120
5 v. H.
zahlt, der durch den Arbeitsvertrag der Höhe nach b e st i m m t ist und sich auf mehrere regelmäßige Lohnzahlungzeiträume erstreckt (z. B. neben den Monatsgehältern vierteljährlich eine Ruhege- haitsentschädigung, so sind zur Berechnung des Steuersatzes — sowohl für die regelmäßigen, wie für die daneben gewährten Bezüge — die Arbeitslöhne zusammenzurechnen und auf die regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume (z. B. Monate) zu verteilen. Erhält z. B. ein Angestellter 300 Mark monatlich und daneben eine Ruhegehaltsentschädigung von 150 Mark vierteljährlich, so sind zur Feststellung des Steuersatzes je 50 Mark den Monatsgehältern von 300 Mark = 350 Mark monatlich hinzuzurechnen. Die Abgabe beträgt
für die ersten 300 Mk. 2% v.H. - 7,50 Mk.
für die weiteren 50 Mk. 5% v. H. --- 2,87 „
zusammen monatlich 10,37 Mk.
Bei Arbeitseinkünften, die den Gehaltskürzungsverordnungen unterliegen, beträgt die Abgabe stets 1% v.H. des rohen Arbeitslohns.
Die Einbehaltung und Abführung feilens des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber hat die Abgabe für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung einzube halten. Bezüglich der Kin
tz erzähl, nach der sich die Höhe der Abgabe rich. tet, find die Angaben auf der <5 teuer f arte maßgebend. Hausgehilfinnen bleiben außer Betracht. Hat der Arbeitnehmer die Steuerkarte nicht aus. gehändigt, fo ist er wie ein kinderloser Abgabe, pflichtiger zu behandeln.
Die Abgabe ist irn Lohnkonto gesondert fort- lausend aufzuzeichnen. Sie ist wie die Lohnsteuer für Lohn- und Gehaltszahlungen in der Zeit vom 1. bis 15. jedes Kalendermonats am 20. dieses Mo- nats, für die zweite Monatshälfte am 5. des folgen» des Kalendermonats fällig. Die Abführung am 20. des Monats ist jedoch nur erforderlich, wenn gleich, zeitig einbehaltene Lohnfteuerbeträge abzuführen sind; andernfalls braucht die Zahlung erst am 5. des folgenden Kalendermonats mit zu erfolgen. Soweit die Abführung seitens des Arbeitgebers im Überweisungsverfahren geschieht, sind Lohnsteuer und Abgabe gesondert anzugeben. In den monatlichen Anmeldungen sind Lohnsteuer, Ehestandshilfe und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe ebenfalls getrennt aufzuführen. Bei Entrichtung im Markenverfahren find für den Gesamtbetrag an Lohnsteuer die gewöhnlichen Steuermarken zu verwenden.
Soweit die Abgabe nicht vom Arbeitgeber entrichtet ist, kann sie vom Arbeitnehmer im Wege der Veranlagung erhoben werden.
Kunst und Wissenschaft.
Jleue Intendanten bestätigt.
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat Oberspielleiter Willy Hanke (bisher Stadttheater Dortmund) als Intendanten des Stadttheaters in Münster, und Robert Bürk- ner (bisher Frankfurt a. d. O.) als Intendanten des Stadttheaters in Lübeck bestätigt.
Die Preisträger im Wandbild-Wettbewerb der Deutschen Arbeitsfront.
Das Reichs-Preffe- und Propaganda-Amt der NSG. „Kraft durch Freude" teilt mit: Das Kulturamt der NSG. „Kraft durch Freude" gibt davon Kenntnis, daß das Preisgericht des Wettbewerbs der Deutschen Arbeitsfront um das b e ft e Wandbild feine Arbeit unter dem Vorsitz des Architekten Professor P. B o n a tz - Stuttgart beendet hat. Es gehörten dem Preisgericht außer dem Vorsitzenden an: Der Landesleiter Essen-Ruhr der Reichskammer der bildenden Künste Willi Kelter, Lehrer an der Kunstgewerbeschule Breslau Ludwig Peter Kowalski, Professor an den Vereinigten Staatsschulen Berlin Franz Lenk, Direktor Der Folkwang-Schule Essen Albert M a n k o f s, der Kunstmaler Wilhelm Philipp, Professor an der Kunstgewerbeschule Aachen Anton Wendling. Es waren 685 Arbeiten eingegangen, die den Bedingungen des Ausschreibens entsprachen. Die Auszeichnungen wurden mit Einstimmigkeit verliehen: 1. Preis, 1000 Mark, Professor Ludwig Gies, Berlin, 2. Preis, 800 Mark, Hans M o c z n a y , Friedrichsfelde, 3. Preis, 500 Mark, Horst de Marses, Braktin, Ostpreußen, 4. Preis, 400 Mark, Heinz Böhm, Berlin, 5. Preis, 300 Mark, Paul K ä l b e r e r, Glatt, Hohenzollern. Fünf weitere Preise von je 200 Mark erhielten: Herbert W e gehn u p t - Berlin, Hans S t ü b n e r - Berlin, Franz Karnemann - Düsseldorf, Hermann Kirchberger- Berlin, Willi T i z e - Lemsahl. Zehn weitere Preise von je 100 Mark erhielten: Karl Wegner - Berlin, Rolf Rassig a-Breslau, Theo Ortner-Berlin, Friedrich Eberhardt - Stettin, Elfriede Glaser- Berlin, Gerhard Keller- B e r li n, Willi Geißler- Köln, Hans Krieg- Nürnberg, Helmut Dannenberg - Berlin, Fritz
Sonntag- Berlin. Außerdem erhalten 62 Ein- sender eine schriftliche Anerkennung. Die preisge- krönten Arbeiten werden vom 18. bis zum 30. April in der Ausstellungshalle der Technischen Hochschule Charlottenburg ausgestellt.
Ein Autor gesucht. —
Der Wettbewerb der DAF. für ein Wassenschauspiel.
Die Jury des Wettbewerbs der Deutschen Arbeitsfront für ein Maffenfchaufpiel ist mit der Prüfung der eingegangenen Werke beschäftigt. U. a. liegt Der Jury ein Manuskript vor, zu dem der angeforderte Begleitumschlag, der den Namen des Verfassers enthalten soll, vermißt wird. Das Werk trägt das Kennwort „Schritt auf Der Erd e". Der Verfasser wird hiermit aufgefordert, den fehlenden verschlossenen Briefumschlag, der seinen Namen enthalten muß — mit diesem Kenn- wort „Schritt auf der Erde" versehen —, dem Kulturamt Der NS.-Gemeinschast „Kraft Durch FreuDe", Berlin SW 19, Wallstraße 63, umgehend unter „Wettbewerb" einzureichen. Außer Dem Kenn- wort ist auch Der Titel Des Stückes mit anzugeben.
Fretticht-Aesifpiele in Auerbach unter Leitung von Dr. Rolf prafch.
Das Staatspreffearnt in DarmftaDt teilt mit: In Dem so iDyllisch gelegenen Kur- unD Staatspark „Fürstenlager" in Auerbach an Der Bergstraße ftnDen ab 20. April bis EnDe Mai Die großen Freilicht-Fe st spiele statt. Zur Aufführung gelangt Das von FrieDrich Forster-Burggraf geschriebene große Freiheits-Schauspiel „Alle gegen Einen — Einer für Alle". Der JntenDant Des Hessischen LanDestheaters, Dr. Rolf Prafch, hat Die Leitung Der Festspiele übernommen. Die Darstellung erfolgt Durch Das gesamte Schauspielpersanal Des Hessischen LanDestheaters DarmftaDt. Die musikalische Leitung ist Kapellmeister Beppo Geiger übertragen worDen. Die Erstaufführung finDet bestimmt Freitag, Den 20. April, nachmittags, am Geburtstag Des Führers, statt. Das Fürstenlager in Auerbach ist eine Freilichtbühne, wie sie schöner unD iDealer nicht geDacht werben kann. Die große Herrenwiese mit Springbrunnen unD Den gewaltigen seltensten BaumbestänDen finb Freilicht-Kulissen, Die jeDes Theaterherz höher schlagen lassen.
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Lichtspielhaus Gießen
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Heute Montag u. Dienstag
Hans Albers in dem herrlichen Großfilm der Ufa: GOLD Ein Meisterwerk deutschen Filmschaffens. Vorher auserwähltes Beiprogramm. 23i6C
Hier ist das Glück!
Am 20. April beginnt die neue Ziehung der Preuss.-Südd. Klassenlofterie. Denken Sie an Ihre Familie — Kaufen Sie Ihr Los bei
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Flimm, Walltorstraße 63 -M,D
Legler, Hindenburgwall 5 Buchacker, Neuen Baue 11
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Arbeiisvergebung.
Für Die Gemeinde Daubringen sollen für die Kanalisation nachstehende Lieferungen und Arbeiten vergeben werden:
Los 1. Lieferung von Zementrohren, Schachtringen, Straßenfinkkasten, Schachtabdeckungen usw.
Los 2. Erd-, Maurer- und Rohroerlegungsarbeiten und Sinkkastenanschlüsse.
Die Verdingungsunterlagen liegen auf unserem Bureau, Frankfurter Straße 29, offen, wo Angebotsvordrucke, soweit der Vorrat reicht, unentgeltlich zu beziehen und wohin die Angebote verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, postfrei bis zum Eröffnungstermin am Samstag, dem 21. April 1934, vormittags 10 Ahr, einzureichen find. Zuschlagsfrist 2 Wochen, freie Auswahl bleibt ausdrücklich Vorbehalten. 23180
Gießen, den 11. April 1934.
Kulturbauamt Gießen.
I. E. Mangold, Regttzrungsbaurat.
Amtliche VekanntmWmgder^ Provinzialdirektion Overheffen.
Betr.: Die Urhlagen unb die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen; hier:' Die Steuersätze für Das Rechnungsjahr 1934. 2322C
Auf GrunD Der Beschlüsse Des Provinzialausschusses unD des Provinzialtags werden mit Genehmigung des He sischen Staatsministeriums, Mi- nisterialabteilung Ib (Innern) vom 10. April 1934 ßu StM. Ib 21168 in der Provinz Oberhessen im Rechnungsjahr 1934 folgende Steuersätze erhoben: u
A B
100 Mark Steuerwert der Rps. Rpf. Gebäude und Bauplätze 3,5 4,935
2 a) Auf je 100 Mark Steuerwert Des lanDwirtschaftlich oDer gärtnerisch genutzten GrunD- besltzes 7,7 10,575
b) Auf je 100 Mark Steuerwert des forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes 7,7 11,75
3. a) Auf je 100 RM. des Gewerbekapitals 6,4 —
b) Auf je 100 RM. Des Gewerbeertrags 35 —
4. Auf je 1 RM. Des staatlichen SondergebäuDesteuersolls 1933 (unter Senkung um 20 v. H. Des vollen Jahresbetrags für Das Rj.
1931) von Den Steuerwerten
a) bis 7000 Mark — 13,725
b) über 7000 Mark — 11,98
Es gelten Die Steuersätze unter A in Den Ge- meinDegemarEungen unD Die unter B in Den selbständigen Gemarkungen und für den gemarkungs- felbftänDigen Grundbesitz.
Die Prooinzialumlaaen Des Rj. 1934 werDen mit Den GerneinDe- unD Kreisumlagen endgültig ausgeschlagen.
Die BesteuerungsgrunDlagen für Grundsteuer, Gewerbesteuer und ©onbergebäubefteuer sind Die für Das Rj. 1933 für Die Veranlagung zur Staatssteuer endgültig festgesetzten Steuerwerte. Die obenerwähnten Steuerausschlagssätze find Die auf GrunD Der Realsteuersenkung gegenüber Den Ausgangsausschlagssätzen, nie' sie am 31. Dezember 1931 bestanden, gesenkten Beträge. Die SonDergebäuDesteuer ist gegenüber Dem Jahre 1931 auf GrunD Des § 1 Kapitel 1 Des Vierten Teils Der VerorDnung Des ReichspräsiDenten vom 6. Oktober 1931 in Verbindung mit § 2 Des Kapitels V Des Ersten Teiles Der AnpassungsverorDnung vom 23. Dezember 1931 um 20 v. H. gesenkt worDen. Auf die Veranlagung Der kommunalen GrunD- und Gewerbesteuer für das Rj. 1934 finden Die seitherigen lanDesrechtlichen Bestimmungen AnwenDung. Nach Den AnorDnungen Des Hessischen Staatsministeriums, Mimsterialabtei- lung Ib (Innern), vom 28. Februar 1934 zu Nr. StM. Ib 17 840 finDen keine Erhebungen von Steueroorauszahlungen statt. Es wird sofort bei der erften am 25. Wal 1934 fällig werdenden Rate mit Der Erhebung der endgültigen Steuer begonnen. Die Provinzialumlagen für 1933 werden in sechs fielen jeweils zum 25. der Monate Mai Juli September und November 1934 und Januar und Marz 1935 erhoben. In Den GemeinDen erfolgt Die Erhebung Der Provinzialumlagen zusammen mit Den GememDe- unD Kreisumlagen Durch Die Ge- melndekassen, und wenn Gemeindeumlagen nicht
zur Erhebung kommen, durch die Kreiskaffen. In den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Erhebung der Provinzialumlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen.
Bei verspäteter Zahlung Der Provinzialumlagen werDen Die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Verzugszinsen erhoben.
Stundungen auf Provinzialumlagen können nur durch Die ProvinzialDirektion erfolgen.
Amtliche Bekanntmachungen des Kreisamts Gießen.
Betr.: SpenDe zur FörDerung Der nationalen Arbeit. 232#
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Die freiwillige Spende zur Förderung Der natio» nalen Arbeit ist vom 1. April 1934 ab von Gehalts- und Lohnbezügen nicht mehr einzubehalten. Dies gilt auch Dann, wenn Beamte usw. Die Kasse angewiesen haben, einen gewissen Betrag laufend bis auf widerruf einzubehalten, diese Erklärung aber bisher nicht widerrufen haben. Eines besonderen Widerrufs bedarf es hiernach nicht mehr.
Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen; hier: den Hauptgeldausgleich.
In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. April 1934 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Rödgen
Abschrift des Kommissionsbeschlusfes Ziffer 2 vom 29. März 1934
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Moidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dafelbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Amtliche Bekanntmachung ans dem Kreise Wetzlar.
Die diesjährige Flußschau findet wie folgt statt: a) des Alrnbaches am Donnerstag, dem 19. April
1934, in den Gemarkungen Holzhaufen, Ulm, Allendorf, Biffenbera und Biskirchen;
b) des Sleebaches am Freitag, dem 20. April 1934, in Den Gemarkungen Oberkleen, Niederkleen, Dornholzhausen, Hochelheim, Lützellinden und Hörnsheim. 2325C
Die Treffpunkte können bei Den Bürgermeistereien erfragt werden.


