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Sie Milderung der Abgabe zurArbeitslosenhilse.

Oie neuen Durchführungsbestimmungen. Niedrigere Steuersätze, veränderte Zahlungsweise usw.

Don Wirtschaftsprüfer und Steuersyndikus Dr. jur. et rer. pol. Brenner, Berlin.

Bei der Einbehaltung und Abführung der Ab« gäbe zur Arbeitslosenhilfe für die Zeit seit dem 1. April d. I. hat der Arbeitgeber die neuen Befreiungen, niedrigeren Steuersätze usw. zu beachten. Zu berücksichtigen ist vor allem die auf der Steuerkarte verzeichnete Kinderzahl; Haus­gehilfinnen bleiben außer Betracht. Die Abgabe ist in jedem Falle an das Finanzamt (Finanzkasse), nicht mehr an die Krankenkasse zu entrichten. Was im einzelnen zu beachten ist, ergibt sich aus den Durchführungsbestimmungen vom 26. März 1934.

Die neuen Bestimmungen finden auf den Arbeits­lohn Anwendung, der für einen in die Zeit vom 1. April 1934 bis 31. März 1935 fallenden Lohnzahlungs träum (Monat, Woche usw.) gezahlt wird. Liegt der Zeit­raum z. T. vor dem 1. April, so wird die Abgabe lediglich nach den neuen Bestimmungen berechnet. Für einmalige Zuwendungen (z. B. Gratifikationen, Tantiemen usw.) gilt die neue Berechnungsweise bei tatsächlicher Auszahlung nach dem 31. März 1934, ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum die Zahlung erfolgt. Das gleiche gilt für Arbeits­löhne, die nicht für einen bestimmten Zeitraum ge­zahlt werden.

Die abgabepflichtigen Arbeitnehmer.

Die Abgabe ist vom Arbeitslohn der Ar­beitnehmer einzubehalten, ohne Rücksicht dar­auf, ob sie im Inland unbeschränkt, oder mit dem Arbeitslohn beschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Allgemein befreit sind Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn 100 Mark monatlich (24 Mark wöchent­lich), oder wenn ihnen Kinderermäßigungen für ein oder zwei Kinder zustehen, 500 Mark monatlich (120 Mark wöchentlich) nicht übersteigt. Bei Vor­handensein von drei oder mehr Kindern, für die Kinderermäßigungen gewährt werden, besteht Ab­gabefreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe des Ar­beitslohns.

Die abgabepflichtigen Arbeitseinkünfte.

Welche Bezüge des Arbeitnehmers als Ar­beitslohn abgabepflichtig find, bestimmt sich, wie bei der Lohnsteuer, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes. Eine für die Lohn- bzw. Einkommensteuer getroffene Entscheidung gilt auch für die Abgabe zur Arbeitslosenhilfe. Abgabefrei sind daher z. B. Dienstaufwandsentschä- d i g u n g e n, wenn sie nur in Höhe des nachge­wiesenen Dienstaufwandes gewährt werden, oder die tatsächlichen Aufwendungen offenbar nicht über­steigen. Außerdem ist erforderlich, daß die Auf­wandsentschädigungen als lohnsteuerfrei vom Fi­nanzamt in voller Höhe anerkannt ist. Trifft dies nicht zu, so ist die ganze Aufwandsentschädi­gung abgabepflichtig. Wäbrend in derartigen Fällen für die Lohnsteuer die Möglichkeit besteht, die be­treffenden Ausgaben als Werbungskosten durch An­trag auf Erhöhung der steuerfreien Lohnbeträqe geltend zu machen, ist dies bei der Abgabe zur Ar­beitslosenhilfe ausgeschlossen, da Werbungskosten hier nicht absetzbar sind (vgl. unten). Barer Aus- lagenersatz z. B. Reisekosten, Tagegelder, Entlohnungen in angemessenem Umfange bleiben in jedem Falle außer Betracht.

Ausdrücklich ausgenommen von der Abgabe­pflicht find Abbauentfchädigungen und sonstige Kapitalabfindungen, die dem Arbeitnehmer beim Ausscheiden gewährt werden.

Die Berechnung der Abgabe.

Die Berechnung der Abgabe erfolgt, wie bisher, vom rohen Arbeitslohn (Bruttoarbeitslohn), ohne daß die steuerfreien Lohnbeträge und sonsti­gen Beträge abgezogen werden dürfen; Werbungs­kosten, Sonderleistungen usw. werden also nicht wie bei der Lohnsteuer berücksichtigt.

Die Abgabe wird, wie bisher, nach gestaffelten Steuersätzen berechnet, die für volle Monate, Wochen usw. festgelegt sind. Einmalige Zu­wendungen, wie Gratifikationen usw., sind dem Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, in dem sie dem Arbeitnehmer zufließen; hierdurch ergeben sich u. U. wesentlich höhere Steuersätze. Wird der Ar­beitslohn nicht für einen bestimmten Zeitraum ge­währt, so beträgt die Abgabe stets 1 v. H., sofern nicht Befreiungen Platz greifen.

^ur Berechnung der Abgabe wird der Ar­beitslohn zunächst abgerundet, und zwar bei Zahlung für volle Monate auf 5 Mark, für volle Wochen auf 1 Mark, für volle Arbeitstage auf einen durch 20 teilbaren Reichspfennigbetrag nach unten. Die Abgabe selbst ist auf volle Reichspfennig nach unten abzurunden, bei Abführung im Markenver­fahren auf einen durch 5 teilbaren Reichspfennig­betrag.

Die Höhe der Abgabe ist verschieden bestimmt, je nachdem, ob dem Steuerpflichtigen Kinderer­mäßigungen nach dem Einkommensteuergesetz zustehen, oder nicht. Kinderermäßigungen werden bekanntlich für zum Haushalt des Steuerpflichtigen zählende minderjährige Kinder gewährt, sofern sie nicht über 18 Jahre alt sind und Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit (nicht auch aus Gewerbebetrieb) beziehen. Ob im übrigen Kinder vorhanden sind, bleibt belanglos. Bei der nachfolgenden Aufstellung sind daher nur Kin­der berücksichtigt, für die Kinderer- Mäßigungen gewährt werden.

1. Die Abgabe bei Abgabepflichtigen ohne Kinder.

Die Abgabe beträgt bei Abgabepflichtigen ohne Kinder bei Zahlung des Arbeitslohns für volle volle volle

Monate Wochen Tage

RM. RM. RM.

bis

100

bis 24

bis

4

abgabefrei

bis

150

bis 36

bis

6

1%

v. H.

bis

300

bis 72

bis

12

2V,

v. H.

bis

700

bis 168

bis

28

für die ersten

300

72

12

2Vt

v. H.

für Den Restbetrag

6%

v. H.

bis

3000

bis 720

bis

120

5%

v. H.

über 3000

über 720

Iber

120

6/

v. H.

des rohen Arbeitslohns.

2. Bei Abgabepflichtigen mit 1 bis 2 Kindern.

Die Abgabe beträgt bei Abgabepflichtigen mit 1 oder 2 Kindern bei Zahlung des Arbeitslohns für

des rohen Arbeitslohnes.

Wird neben den regelmäßig gezahlten Gehältern, Löhnen usw. ein Arbeitslohn ge­

volle

volle

volle

Monate

Wochen

Tage

RM.

RM.

RM.

bis 500

bis 120

bis 20

abgabefrei

bis 700

bis 168

bis 28

3 v. H.

bis 3000

bis 720

bis 120

4 v. H.

über 3000

über 720

über 120

5 v. H.

zahlt, der durch den Arbeitsvertrag der Höhe nach b e st i m m t ist und sich auf mehrere regel­mäßige Lohnzahlungzeiträume erstreckt (z. B. neben den Monatsgehältern vierteljährlich eine Ruhege- haitsentschädigung, so sind zur Berechnung des Steuersatzes sowohl für die regelmäßigen, wie für die daneben gewährten Bezüge die Ar­beitslöhne zusammenzurechnen und auf die regelmäßigen Lohnzahlungszeiträume (z. B. Mo­nate) zu verteilen. Erhält z. B. ein Angestellter 300 Mark monatlich und daneben eine Ruhegehalts­entschädigung von 150 Mark vierteljährlich, so sind zur Feststellung des Steuersatzes je 50 Mark den Monatsgehältern von 300 Mark = 350 Mark monat­lich hinzuzurechnen. Die Abgabe beträgt

für die ersten 300 Mk. 2% v.H. - 7,50 Mk.

für die weiteren 50 Mk. 5% v. H. --- 2,87

zusammen monatlich 10,37 Mk.

Bei Arbeitseinkünften, die den Gehaltskürzungs­verordnungen unterliegen, beträgt die Abgabe stets 1% v.H. des rohen Arbeitslohns.

Die Einbehaltung und Abführung feilens des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat die Abgabe für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohn- oder Gehalts­zahlung einzube halten. Bezüglich der Kin­

tz erzähl, nach der sich die Höhe der Abgabe rich. tet, find die Angaben auf der <5 teuer f arte maßgebend. Hausgehilfinnen bleiben außer Betracht. Hat der Arbeitnehmer die Steuerkarte nicht aus. gehändigt, fo ist er wie ein kinderloser Abgabe, pflichtiger zu behandeln.

Die Abgabe ist irn Lohnkonto gesondert fort- lausend aufzuzeichnen. Sie ist wie die Lohnsteuer für Lohn- und Gehaltszahlungen in der Zeit vom 1. bis 15. jedes Kalendermonats am 20. dieses Mo- nats, für die zweite Monatshälfte am 5. des folgen» des Kalendermonats fällig. Die Abführung am 20. des Monats ist jedoch nur erforderlich, wenn gleich, zeitig einbehaltene Lohnfteuerbeträge abzuführen sind; andernfalls braucht die Zahlung erst am 5. des folgenden Kalendermonats mit zu erfolgen. So­weit die Abführung seitens des Arbeitgebers im Überweisungsverfahren geschieht, sind Lohnsteuer und Abgabe gesondert anzugeben. In den monatlichen Anmeldungen sind Lohnsteuer, Ehestandshilfe und Abgabe zur Arbeitslosenhilfe ebenfalls getrennt aufzuführen. Bei Entrichtung im Markenverfahren find für den Gesamtbetrag an Lohnsteuer die gewöhnlichen Steuermarken zu verwenden.

Soweit die Abgabe nicht vom Arbeitgeber entrich­tet ist, kann sie vom Arbeitnehmer im Wege der Veranlagung erhoben werden.

Kunst und Wissenschaft.

Jleue Intendanten bestätigt.

Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda hat Oberspielleiter Willy Hanke (bisher Stadttheater Dortmund) als Intendanten des Stadttheaters in Münster, und Robert Bürk- ner (bisher Frankfurt a. d. O.) als Intendanten des Stadttheaters in Lübeck bestätigt.

Die Preisträger im Wandbild-Wettbewerb der Deutschen Arbeitsfront.

Das Reichs-Preffe- und Propaganda-Amt der NSG.Kraft durch Freude" teilt mit: Das Kultur­amt der NSG.Kraft durch Freude" gibt davon Kenntnis, daß das Preisgericht des Wettbewerbs der Deutschen Arbeitsfront um das b e ft e Wandbild feine Arbeit unter dem Vorsitz des Architekten Professor P. B o n a tz - Stuttgart be­endet hat. Es gehörten dem Preisgericht außer dem Vorsitzenden an: Der Landesleiter Essen-Ruhr der Reichskammer der bildenden Künste Willi Kel­ter, Lehrer an der Kunstgewerbeschule Breslau Ludwig Peter Kowalski, Professor an den Ver­einigten Staatsschulen Berlin Franz Lenk, Direk­tor Der Folkwang-Schule Essen Albert M a n k o f s, der Kunstmaler Wilhelm Philipp, Professor an der Kunstgewerbeschule Aachen Anton Wendling. Es waren 685 Arbeiten eingegangen, die den Be­dingungen des Ausschreibens entsprachen. Die Aus­zeichnungen wurden mit Einstimmigkeit verliehen: 1. Preis, 1000 Mark, Professor Ludwig Gies, Berlin, 2. Preis, 800 Mark, Hans M o c z n a y , Friedrichsfelde, 3. Preis, 500 Mark, Horst de Ma­rses, Braktin, Ostpreußen, 4. Preis, 400 Mark, Heinz Böhm, Berlin, 5. Preis, 300 Mark, Paul K ä l b e r e r, Glatt, Hohenzollern. Fünf weitere Preise von je 200 Mark erhielten: Herbert W e ge­hn u p t - Berlin, Hans S t ü b n e r - Berlin, Franz Karnemann - Düsseldorf, Hermann Kirch­berger- Berlin, Willi T i z e - Lemsahl. Zehn wei­tere Preise von je 100 Mark erhielten: Karl Weg­ner - Berlin, Rolf Rassig a-Breslau, Theo Ort­ner-Berlin, Friedrich Eberhardt - Stettin, Elfriede Glaser- Berlin, Gerhard Keller- B e r li n, Willi Geißler- Köln, Hans Krieg- Nürnberg, Helmut Dannenberg - Berlin, Fritz

Sonntag- Berlin. Außerdem erhalten 62 Ein- sender eine schriftliche Anerkennung. Die preisge- krönten Arbeiten werden vom 18. bis zum 30. April in der Ausstellungshalle der Technischen Hochschule Charlottenburg ausgestellt.

Ein Autor gesucht.

Der Wettbewerb der DAF. für ein Wassenschauspiel.

Die Jury des Wettbewerbs der Deutschen Ar­beitsfront für ein Maffenfchaufpiel ist mit der Prüfung der eingegangenen Werke beschäftigt. U. a. liegt Der Jury ein Manuskript vor, zu dem der angeforderte Begleitumschlag, der den Namen des Verfassers enthalten soll, vermißt wird. Das Werk trägt das KennwortSchritt auf Der Erd e". Der Verfasser wird hiermit aufgefordert, den fehlenden verschlossenen Briefumschlag, der seinen Namen enthalten muß mit diesem Kenn- wortSchritt auf der Erde" versehen, dem Kulturamt Der NS.-GemeinschastKraft Durch FreuDe", Berlin SW 19, Wallstraße 63, umgehend unterWettbewerb" einzureichen. Außer Dem Kenn- wort ist auch Der Titel Des Stückes mit anzugeben.

Fretticht-Aesifpiele in Auerbach unter Leitung von Dr. Rolf prafch.

Das Staatspreffearnt in DarmftaDt teilt mit: In Dem so iDyllisch gelegenen Kur- unD Staatspark Fürstenlager" in Auerbach an Der Bergstraße ftnDen ab 20. April bis EnDe Mai Die großen Freilicht-Fe st spiele statt. Zur Aufführung gelangt Das von FrieDrich Forster-Burggraf geschriebene große Freiheits-SchauspielAlle gegen Einen Einer für Alle". Der JntenDant Des Hessi­schen LanDestheaters, Dr. Rolf Prafch, hat Die Leitung Der Festspiele übernommen. Die Darstellung erfolgt Durch Das gesamte Schauspielpersanal Des Hessischen LanDestheaters DarmftaDt. Die musika­lische Leitung ist Kapellmeister Beppo Geiger übertragen worDen. Die Erstaufführung finDet be­stimmt Freitag, Den 20. April, nachmittags, am Geburtstag Des Führers, statt. Das Fürstenlager in Auerbach ist eine Freilichtbühne, wie sie schöner unD iDealer nicht geDacht werben kann. Die große Herrenwiese mit Springbrunnen unD Den gewalti­gen seltensten BaumbestänDen finb Freilicht-Kulissen, Die jeDes Theaterherz höher schlagen lassen.

einen Monat lang

Er fchmccht gut unb festigt Ihre Gcfunbhcit!

Lichtspielhaus Gießen

Noch 2 Tagei

Heute Montag u. Dienstag

Hans Albers in dem herrlichen Großfilm der Ufa: GOLD Ein Meisterwerk deutschen Filmschaffens. Vorher auserwähltes Beiprogramm. 23i6C

Hier ist das Glück!

Am 20. April beginnt die neue Ziehung der Preuss.-Südd. Klassenlofterie. Denken Sie an Ihre Familie Kaufen Sie Ihr Los bei

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Flimm, Walltorstraße 63 -M,D

Legler, Hindenburgwall 5 Buchacker, Neuen Baue 11

Volkstümliche Naturwissenschaft in reichbebilderten, leichtverständlich geschriebenen Wer­ken und in verschiedenen Preislagen bieten unsere Verlags­erzeugnisse. Sie vermitteln einen tiefen Einblick in die Geheimnisse des Naturgeschehens und damitdurch erweitertes Wissen erhöhte Freude an den vielfälti­gen Schönheiten der Natur. - Verlangen Sie Prospekte und auch Probehefte der ZeitschriftDer Naturforscher Hugo Bermühler Verlag * Berlin-Lichterfelde

Arbeiisvergebung.

Für Die Gemeinde Daubringen sollen für die Kanalisation nachstehende Lieferungen und Arbeiten vergeben werden:

Los 1. Lieferung von Zementrohren, Schachtringen, Straßenfinkkasten, Schachtabdeckungen usw.

Los 2. Erd-, Maurer- und Rohroerlegungsarbeiten und Sinkkastenanschlüsse.

Die Verdingungsunterlagen liegen auf unserem Bureau, Frankfurter Straße 29, offen, wo Ange­botsvordrucke, soweit der Vorrat reicht, unentgeltlich zu beziehen und wohin die Angebote verschlossen, mit entsprechender Aufschrift versehen, postfrei bis zum Eröffnungstermin am Samstag, dem 21. April 1934, vormittags 10 Ahr, einzureichen find. Zu­schlagsfrist 2 Wochen, freie Auswahl bleibt aus­drücklich Vorbehalten. 23180

Gießen, den 11. April 1934.

Kulturbauamt Gießen.

I. E. Mangold, Regttzrungsbaurat.

Amtliche VekanntmWmgder^ Provinzialdirektion Overheffen.

Betr.: Die Urhlagen unb die Sondergebäudesteuer der Provinz Oberhessen; hier:' Die Steuer­sätze für Das Rechnungsjahr 1934. 2322C

Auf GrunD Der Beschlüsse Des Provinzialaus­schusses unD des Provinzialtags werden mit Ge­nehmigung des He sischen Staatsministeriums, Mi- nisterialabteilung Ib (Innern) vom 10. April 1934 ßu StM. Ib 21168 in der Provinz Oberhessen im Rechnungsjahr 1934 folgende Steuersätze er­hoben: u

A B

100 Mark Steuerwert der Rps. Rpf. Gebäude und Bauplätze 3,5 4,935

2 a) Auf je 100 Mark Steuerwert Des lanDwirtschaftlich oDer gärtnerisch genutzten GrunD- besltzes 7,7 10,575

b) Auf je 100 Mark Steuerwert des forstwirtschaftlich genutz­ten Grundbesitzes 7,7 11,75

3. a) Auf je 100 RM. des Gewerbe­kapitals 6,4

b) Auf je 100 RM. Des Gewerbe­ertrags 35

4. Auf je 1 RM. Des staatlichen SondergebäuDesteuersolls 1933 (unter Senkung um 20 v. H. Des vollen Jahresbetrags für Das Rj.

1931) von Den Steuerwerten

a) bis 7000 Mark 13,725

b) über 7000 Mark 11,98

Es gelten Die Steuersätze unter A in Den Ge- meinDegemarEungen unD Die unter B in Den selb­ständigen Gemarkungen und für den gemarkungs- felbftänDigen Grundbesitz.

Die Prooinzialumlaaen Des Rj. 1934 werDen mit Den GerneinDe- unD Kreisumlagen endgültig aus­geschlagen.

Die BesteuerungsgrunDlagen für Grundsteuer, Ge­werbesteuer und ©onbergebäubefteuer sind Die für Das Rj. 1933 für Die Veranlagung zur Staatssteuer endgültig festgesetzten Steuerwerte. Die obenerwähn­ten Steuerausschlagssätze find Die auf GrunD Der Realsteuersenkung gegenüber Den Ausgangsaus­schlagssätzen, nie' sie am 31. Dezember 1931 bestan­den, gesenkten Beträge. Die SonDergebäuDesteuer ist gegenüber Dem Jahre 1931 auf GrunD Des § 1 Kapitel 1 Des Vierten Teils Der VerorDnung Des ReichspräsiDenten vom 6. Oktober 1931 in Verbin­dung mit § 2 Des Kapitels V Des Ersten Teiles Der AnpassungsverorDnung vom 23. Dezember 1931 um 20 v. H. gesenkt worDen. Auf die Veranlagung Der kommunalen GrunD- und Gewerbesteuer für das Rj. 1934 finden Die seitherigen lanDesrechtlichen Be­stimmungen AnwenDung. Nach Den AnorDnungen Des Hessischen Staatsministeriums, Mimsterialabtei- lung Ib (Innern), vom 28. Februar 1934 zu Nr. StM. Ib 17 840 finDen keine Erhebungen von Steueroorauszahlungen statt. Es wird sofort bei der erften am 25. Wal 1934 fällig werdenden Rate mit Der Erhebung der endgültigen Steuer begonnen. Die Provinzialumlagen für 1933 werden in sechs fielen jeweils zum 25. der Monate Mai Juli September und November 1934 und Januar und Marz 1935 erhoben. In Den GemeinDen erfolgt Die Erhebung Der Provinzialumlagen zusammen mit Den GememDe- unD Kreisumlagen Durch Die Ge- melndekassen, und wenn Gemeindeumlagen nicht

zur Erhebung kommen, durch die Kreiskaffen. In den selbständigen Gemarkungen erfolgt die Er­hebung der Provinzialumlagen gemeinsam mit den Kreisumlagen durch die Kreiskassen.

Bei verspäteter Zahlung Der Provinzialumlagen werDen Die reichsgesetzlich vorgeschriebenen Ver­zugszinsen erhoben.

Stundungen auf Provinzialumlagen können nur durch Die ProvinzialDirektion erfolgen.

Amtliche Bekanntmachungen des Kreisamts Gießen.

Betr.: SpenDe zur FörDerung Der nationalen Arbeit. 232#

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die freiwillige Spende zur Förderung Der natio» nalen Arbeit ist vom 1. April 1934 ab von Gehalts- und Lohnbezügen nicht mehr einzubehalten. Dies gilt auch Dann, wenn Beamte usw. Die Kasse an­gewiesen haben, einen gewissen Betrag laufend bis auf widerruf einzubehalten, diese Erklärung aber bisher nicht widerrufen haben. Eines besonderen Widerrufs bedarf es hiernach nicht mehr.

Betr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen; hier: den Hauptgeldausgleich.

In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. April 1934 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bür­germeisterei Rödgen

Abschrift des Kommissionsbeschlusfes Ziffer 2 vom 29. März 1934

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Moidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dafelbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Amtliche Bekanntmachung ans dem Kreise Wetzlar.

Die diesjährige Flußschau findet wie folgt statt: a) des Alrnbaches am Donnerstag, dem 19. April

1934, in den Gemarkungen Holzhaufen, Ulm, Allendorf, Biffenbera und Biskirchen;

b) des Sleebaches am Freitag, dem 20. April 1934, in Den Gemarkungen Oberkleen, Niederkleen, Dornholzhausen, Hochelheim, Lützellinden und Hörnsheim. 2325C

Die Treffpunkte können bei Den Bürgermeistereien erfragt werden.