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OGSQ

Die neue Reichs-Siraßenverkehrs-Ordnung.

Oie Ausführungsbestimmungen.

In Nr. 228 desGießener Anzeigers" vom 29. September brachten wir eine Abhandlung über das neue Straßenverkehrsrecht, die mit den wesentlichsten Bestimmungen der am 1. Oktober L 3. in Kraft getretenen Reichs-Straßen- verkehrs-Ordnung bekanntmachte. Inzwi­schen ist seitens des Herrn Reichsverkehrsministers eine Ausführungs - Anweisung hierzu ergangen (Roichsgesetzblatt 1, Nr. 112 vom 9. Oktober 1934), die rückwirkend ab 1. Oktober l. I. in Kraft gesetzt wurde und deren Vorschriften in Ergänzung zu unseren früheren Ausführungen in den Grundzügen hier mitgeteilt werden sollen.

Die Ausführungsanweisung befaßt sich in ihrem ersten Teil mit den Vorschriften über

die Zulassung zum Verkehr.

Zunächst behandelt sie die Anforderungen, die an die am Verkehr teilnehmenden Personen zu stellen sind. Sie weist hier vor allem darauf hin, in welcher Weise bei Personen, die infolge körperlicher oder geistiger Mängel sich nicht sicher im Verkehr bewe­gen können, Vorsorge dafür zu treffen ist, daß an­dere Verkehrsteilnehmer nicht durch sie gefährdet werden, und führt als Beispiel hierfür an: die Be­gleitung solcher Personen durch andere Personen, die Führung durch Blindenhunde oder die Kenntlich­machung durch Tragen von Abzeichen, insbesondere bei Blinden und Tauben durch Tragen einer gelben Armbinde mit drei schwarzen Punkten. Zur Er­zielung einer straffen Verkehrsdisziplin ist ferner ongeordnet, daß als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen und Tieren anzusehen und demgemäß hiervon durch die Verwaltungsbehörden auszu- schließen oder nur unter besonderen Bedingungen zuzulassen sind solche Personen, die Fahrzeuge oder Tiere unter erheblicher Wirkung geistiger Getränke oder Rauschgifte geführt, oder sonst erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben.

Wie bereits früher hier ausgeführt wurde, ist für die

Führung von Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche bis zu 20 Stundenkilometer Höchstgeschwindigkeit und bis zu 200 Kubikzentime­ter Hubraum, die nach wie vor führerscheinfrei sind,

tragen für die erste Prüfung von Führern am Wohn­sitz des Sachverständigen für Krafträder 7,50 RM., für andere Kraftfahrzeuge 10 RM.; außerhalb des Wohnsitzes des Sachverständigen für Krafträder 10,50 RM. und für andere Kraftfahrzeuge 13 RM. Diese Gebührenordnung enthält auch die Neufestsetzung der Gebühren für sonstige Prüfungstätigkeit der amtlich anerkannten Sachverständigen, z. B. Typ­prüfungen, sowie der Gebühren für die Maßnahmen der Behörden im Kraftfahrzeugverkehr, z. B. für Erteilung der Kraftfahrzeugscheine, für die Zuteilung der Kennzeichen usw.

Im Folgenden sind dann nähere Anordnungen getroffen über die

technische Veschaffenheit und Ausrüstung von Fahrzeugen aller Art.

Verantwortlich dafür, daß das Fahrzeug einschließ­lich Zugkraft und Ladung sich in einem verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet, ist nicht nur der Halter des Fahrzeuges, der andernfalls die In­betriebnahme nicht anordnen oder zulassen darf, son­dern auch der Führer, der insbesondere für ord­nungsmäßige Beleuchtung, Beschriftung und Be­ladung zu sorgen hat. Die Ausführungsanweisung enthält im einzelnen noch Vorschriften über den zulässigen Achsdruck, die Beschriftung der Anhänger, die Bremsen und Rückstrahler. Ein Eingehen auf alle Einzelheiten ist an dieser Stelle nicht möglich; es kann nur jedem Fahrzeughalter und -führer emp­fohlen werden, die für ihn in Betracht kommenden neuen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung und der Ausführungsanweisung einzusehen, oder sich an geeigneter Stelle, z. B. der Ortspolizeibehörde, zu erkundigen, ob sein Fahrzeug den gestellten Anfor­derungen entspricht.

Für Fahrradlampen

ist u. a. angeordnet, daß der Lichtkegel der Lampe geneigt sein muß, und daß das Licht bei langsamem Fahren auf 50 Meter sichtbar fein muß, ferner daß auf möglichst breite Streuung des Lichts zu achten ist.

Die weiteren Vorschriften der Ausführungs­anweisung befassen sich mit dem

da sich diese Vorschriften in erster Linie an die Hersteller von Kraftfahrzeugen wenden, die selbst­verständlich schon bei der Fabrikation dafür sorgen müssen, daß die Kraftfahrzeuge den gesetzlichen Er­fordernissen entsprechen. Hinsichtlich der

Zulassung von Tieren

im Verkehr ist in der Ausführungsanweisung be­stimmt, daß Vieh nur auf der Fahrbahn getrieben werden darf und von einer angemessenen Anzahl geeigneter Treiber begleitet sein muß. Pferde dür­fen nur gekoppelt geführt werden. Besonders zu beachten ist, daß bei Dunkelheit und starkem Nebel beim Treiben von Vieh und beim Fuhren von Pferden für ausreichende Beleuchtung gesorgt wer­den muß. (Schluß folgt.)

Aus dem Zenenaufenthatt zurück.

Heute morgen kehrten 74 Kinader, Knaben und Mädchen, die vier Wochen zum Ferienaufenthalt in Gießen und in den Orten der Umgebung unter- qebracht waren, nach ihrer Heimat Groß-Gerau und Umgebung zurück. Der Zug die Kinder waren in zwei Extrawagen untergebracht ver­ließ um 10 Uhr unsere Stadt. Die Kinder hatten durchweg recht beachtliche Gewichtszunahmen zu verzeichnen. Der überaus herzliche Abschied der Kinder von den Pflegeeltern ließ erkennen, daß sich das Verhältnis zwischen Kindern und Pflegeeltern in den wenigen Wochen schon sehr innig gestaltet hatte.

Äon seinem p erd totgeschla-?en.

LPD. Lauterbach, 14. Okt. In dem Kreisort Rimbach wurde der Bauer und Gemeinderechner! Justus Georg Horn bei der Arbeit im Stalle von einem ausschlaqenden Pferde mit dem H u f an b en Kopf geschlagen, so daß er einen schweren Schädelbruch erlitt, an dem er kurz darauf verstarb.

Landkreis Gietzen.

2. Klein-Linden, 14. Okt. Frau Marie Lotz, geborene Faber, verlor vor 30 Jahren beim Viehfüttern ihren goldenen Trauring. Dieser Tage wurde der Ring von ihrem Schwieger­sohn beim Reinigen des Kuhstalls in den Fugen des Stallpflasters wohlbehalten wiederge­funden.

Gefängnis für einen Dolksfchädling.

LPK. Mainz, 12. Okt. In feiner Eigenschaft als Betriebszellenobmann des Tiefbauamtes Mainz hatte der 45jährige Ludwig O e h l g r t e n aus Mainz für die Winter 1933 und 1934 gemeinsame Kohleneinkäufe mit seinen Arbeitskameraden ver­einbart und sich außer der schriftlichen Bestellung auch gleich das Geld geben lassen. Trotzdem er wußte, daß verschiedene seiner Kameraden sich das Geld am Munde absparen mußten, vergriff er sich daran und verjubelte innerhalb eines Jahres die ansehnliche Summe von rund 2000 Mark. Durch diese Unterschlagung sind die Kohlenfirma und die Arbeiter geschädigt worden. Das Gericht, das die asoziale Handlungsweise des Angeklagten brand­markte, verurteilte Oehlgrien zu einem Jahr Gefängnis, wovon zwei Monate als durch die Untersuchungshaft verbüßt gelten.

Rundfunkprogramm

Dienstag, 16. Oktober.

6 Uhr: Bauernfunk. 6.15: Gymnastik I. 6.30: Gymnastik II. 6.45: Frühmeldungen. 6.55: Morgen­spruch Choral. 7: Frühkonzert. 8.30 bis 8.45: Gymnastik. 9.15: Neue und alte Volksweisen. 10: Nachrichten. 10.10: Schulfunk.Saarbauer hält Wacht." Ein Hörbild vom deutschen Bauern an der Grenze. 10.45: Praktische Ratschläge für Küche und Haus. 11.45: Sozialdienst. 12: Mittagskonzert I. 13: Saardienst. Nachrichten. 13.10: Nachrichten aus dem Sendebezirk. 13.15: Von Gießen: Mittagskon­zert II. Ausführung: Stadttheater-Orchester Gießen. 14.15: Nachrichten. 14.30: Wirtschaftsbericht. 15: Für die Frau. 15.50: Kunstbericht der Woche. 16: Nach­mittagskonzert des kleinen Funk-Orchesters. 18: lienifcher Sprachunterricht. 18.15: Aus Wirtschaft und Arbeit. Kurzberichte. 18.30: Wandlungen des deutschen Wirtschafts-Aufbaues von 1925 bis 1933. Das Ergebnis der Betriebszählung vom 16. Juni 1933. Ein Bericht von Dr Gustav Plum, Frank­furt a. M. 18.45: Da Capo. Zwei heitere Schall­plattensendungen. 19.45: Tagesspiegel. 20: Nach­richten. 20.10: Huttens letzte Tage. Eine Kantate für Bariton und Orchester. 21: Heitere Abendmusik des Funkorchesters. 21.30: Kapitäne der Landstraße. 22: Nachrichten. 22.10: Nachrichten aus dem Sende­bezirk. 22.30: Pfälzische Bauern- und Tanzmusik. 23: Unterhaltungsmusik des Niedersächsischen Sin­fonie-Orchesters. 24 bis 2: Nachtmusik.

an dem Erfordernis der Erwirkung einer besonde­ren Fahrerlaubnis festgehalten worden. Das Ver­fahren über die Erlangung einer solchen ist neu geregelt. Nach der Ausführungsanweisung muß der­jenige, der eine solche Fahrerlaubnis erwirken will, einen entsprechenden Antrag bei der Ortspolizei­behörde einreichen. Diese prüft dann, ob Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers bestehen und leitet den Antrag mit einem entsprechenden Bericht an die höhere Verwaltungsbehörde weiter. Bei dem Polizeipräsidium Berlin wird eineSammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen" eingerichtet, bei der die Verwaltungsbehörde ihrer­seits anfragt, ob Nachteiliges gegen den Antrag­steller bekannt ist. Ergeben sich keine Bedenken ge­gen die Eignung des Antragstellers, so übersendet Eie Verwaltungsbehörde den Antrag einem amtlich anerkannten Sachverständigen, damit dieser die erforderliche Prüfung der Befähigung des Antrag­stellers zur Führung eines Kraftfahrzeugs oor- nimmt. Hierbei wird dem Sachverständigen gleich ein vorbereiteter Führerschein ausgehändigt, den dieser nach erfolgreich abgelegter Prüfung sofort dem Antragsteller übergibt. Die Aushändigung des Führerscheins teilt der Sachverständige der Verwal­tungsbehörde mit, die über die erteilten Führer­scheine eine Liste führt. Aehnliches gilt, wenn die Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Führung einer weiteren Fahrzeugklasse beantragt wird. Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach einem Monat wiederholt werden; hierbei muß der Prüfling nachweisen, daß er in der Zwischenzeit weiteren gründlichen Unterricht genommen hat.

Die Fahrerlaubnis wird nunmehr nur noch in drei Klassen erteilt. Nie Klasse 1 betrifft Zweiräder, auch mit Beiwagen, die Klasse 2 Wagen mit 3,5 Tonnen Eigengewicht und Züge mit mehr als drei Achsen und mehr als 20 Stundenkilometer Höchstge­schwindigkeit, die Klasse 3 alle übrigen Kraftfahr­zeuge. Führerscheine der seitherigen Klasse 4 ver­lieren ihre Gültigkeit am 31. März 1935; wer einen solchen Führerschein bis zum 30. September 1934 besessen hat, kann bis zum 31. März 1935 die Er­weiterung seiner Fahrerlaubnis auf Klasse 3 bean­tragen. Aehnliches gilt für die Erweiterung der Fahrerlaubnis der seitherigen Klassen 1 und 3 auf die neuen Klassen. In diesem Zusammenhang wird es interessieren, daß

die Gebühren für die Prüfung von Kraftfahr­zeugführern

durch eine ebenfalls am 1. Oktober in Kraft getre­tene Gebührenordnung neu festgesetzt sind. Sie be-

F r. Grothe: Umbau der deutschen Volks-

Milieuszenen wechseln ab mit Abenteuern von dra­matischer Wucht. Begebenheiten voll derb-köstlichen Kämpferhumors entlasten die beklemmende Atmo-

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sen und Werden der nationalsozialistischen Idee und dem Kampf und Opfermut ihrer frühesten Träger.

sphäre von Hochofen und Schacht. Und über allem der Frontgeist der Arbeit: Treue und Kamerad­

schaft! Aus der Schicksalsverbundenheit dieser Men­schen wächst ein stark»-; Gefühl für Gemeinschaft

Don einer Wiedergabe der Vorschriften über die technische Beschaffenheit und Ausrüstung der Kraft­fahrzeuge, mit denen sich die Ausführungsanweisung dann weiter befaßt, kann hier abgesehen werden,

tat von Versailles und seine Aus­wirkungen. Reclams Universal-Bibliothek. Preis

Luigi Valli:Das Recht der Völ­ker auf Land". Aus dem Italienischen über­setzt von Paula Mirgeler. Kart. 1,50 Mk. Han­seatische Verlagsanstalt. Hamburg. (173) Die Veröffentlichung des italienischen Dante-Forschers und faschistischen Politikers findet scharfe Worte gegen diejenigen, die den dauerhaften Frieden or­ganisieren wollen, dabei aber die Völker in Gren­zen einschließen, die für sie zu eng sind. Italien, Japan und Deutschland sind jene Länd»r, die in zu engen Grenzen leben. Das Recht auf ausreichende Lebensmöglichkeiten für ein Volk, ist ein ethisches Recht. Dennoch weiß Luigi Valli scharf das Be­dürfnis eines Volkes, feine hungernden Söhne un­terzubringen, zu trennen von dem Bedürfnis der Bankiers, das überschüssige Kapital in der Welt anzulegen.

D r Hermann Gackenholz: Das Dik-

lottenburg 2. Wenn der Wind über die Stoppeln und abgemähten Wiesen bläst, beginnt für die klei­nen und größeren Kinder die Zeit des Drachen­steigens. Heute baut man aber nicht mehr die alten Schwanzdrachen, sondern Drachen in Flugzeugform, die auch imstande sind, selbständige Segelflüge aus­zuführen. Hier wird die Bauanleitung zu einem sol­chen Drachen, der die Form eines Storches hat, und zu einem Segler, der einem Flugzeug ähnelt, gege­ben. Beide Modelle werden wie Drachen mit einer Schnur gestartet und können in der Luft durch eine einfache Vorrichtung von der Schnur gelöst werden, so daß sie freie Segelflüge ausführen, wodurch die Freude am Drachensteigen noch erhöht wird. Und wie einfach ist ein solcher Drachen zu bauen! Im Bauplan ist alles genau angegeben und erläutert. Die Kosten des Baumaterials sind für jeden er­schwinglich.

Drachen-Bau- und Sport. Von Cur/ Möbius. (Schreibers Beschäftigungs- und Arbeits- Bücher Nr. 91) 1. Mark, Verlag I. F. Schreiber, Eßlingen a. N. (411) Der Zweck des vorlie­genden Heftes ist es, außer leicht verständlichen An­weisungen über den Bau einfacher Drachen auch Anregungen für weiterschauende Versuche zu geben. Man beachte das KapitelDrachenstart von Segel­flugmodellen". Auf acht Tafeln sind die Baupläne beigegeben. Die Darstellung legt vor allem Wert auf die zeichnerische Darstellung. Das erläuternde Wort ist auf das Notwendigste beschränkt.

Ludwig Rühle: A l s geblohse, ihr Buwe! Ein lustiges Buch in nassauisch-oberhessi­scher Mundart. Verlag Gebrüder Knauer, Frank­furt a. M., 1934. (125) Das bereits in zweiter Auflage vorliegende, 80 Seiten umfassende Bänd­chen enthält eine Anzahl heiterer Schwänke und Mundartgedichte, die, besonders in hiesiger Gegend, manche Freunde finden werden, zum Dortragen und Vorlesen in kleinem Kreise geeignet erscheinen und ihre Wirkung nicht verfehlen dürften. Für Landfremde und minder Geübte wird eine kurze Erklärung schwieriger Ausdrücke willkommen sein. Da^ Vorwort des Verfassers gibt Rechenschaft über seine Bemühungen um die richtigeSchraibwais" und schließt mit der tröstlichen Versicherung:'s faaner gemannt unn 's braucht sich kaaner ge- troffe ze foihle!"

Neues für den Büchertisch

Zulaffungsverfahren für Kraftfahrzeuge.

Der Erteilung der Betriebserlaubnis hat die Be­gutachtung eines amtlich anerkannten Sachverstän­digen darüber vorauszugehen, ob das Kraftfahrzeug den gesetzlichen Erfordernissen entspricht. Der An­trag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für serien­weise hergestellte Kraftfahrzeuge ist vom Hersteller oder Händler bei der für ihn örtlich zuständigen höheren Verwaltungsbehörde zu stellen. Dagegen ist die Zuteilung eines Kennzeichens vom Eigen­tümer des Fahrzeugs selbst bei der Verwaltungs­behörde zu beantragen. Auf Grund der Betriebs­erlaubnis und nach Zuteilung des Kennzeichens wird ein sog. Kraftfahrzeugschein ausgestellt. Für Prüfungs-, Probe- und Ueberführungsfahrten wer­den besondere Kennzeichen und Kraftfahrzeugscheine erteilt.

Eine besondere Bedeutung kommt dem nunmehr eingeführten

Kraftfahrzeugbrief

zu. Jeder Inhaber eines sog. Typscheins, d. i. eine für serienmäßig hergestellte Kraftfahrzeuge allge­mein erteilte Betriebserlaubnis, ist verpflichtet, für jedes dem Typ entsprechende Kraftfahrzeug einen; __ n.. hf

solchen Kraftfahrzeugbrief auszustellen und barin I 75 W- gut gegliederte und

die Richtigkeit «einer Angaben über die Beschaffen-1 gemeinverständliche Darstellung des gesamten Dik- heit des Fahrzeugs und dessen Uebereinfümmung I tatwerks.

mit dem genehmigten Typ zu bscheinigen. Aehn- Theo Benkert:Herüber zu uns! liches gilt für die Hersteller von Kraftfahrzeugen, Gustav Hohns Verlag Krefeld, 224 Seiten, Halb- die nicht zu einer durch Typschein genehmigten Gat-; leinen 2. RM. (370) Das Buch gibt keine tung gehören. Dieser Kraftfahrzeugbrief wird dem gelehrte Abhandlung über den Nationalsozialismus, Erwerber des Fahrzeugs ausgehändigt und ist in- sondern erzählt aus dem Leben und der Gedanken- sosern in das Zulassungsverfahren eingeschaltet, als weit des Arbeiters und Bergmanns, von dem Wach­er bei jeder Befassung der Zulassungsstelle mit bemr- *'"s ----->»

Fahrzeug, insbesondere auch beim Eigentumswechsel, vorgelegt werden muß. Dadurch ist eine überaus wirksame Eigentumssicherung erreicht. Würde bei­spielsweise ein unrechtmäßiger Besitzer die Zulas­sung des Fahrzeugs beantragen, so würde alsbald wegen des Fehlens des Kraftfahrzeugbriefes der unrechtmäßige Erwerb entdeckt werden. Allerdings muß dem Kraftfahrzeugführer geraten werden, den , , Kraftfahrzeugbrief und die sonstigen Papiere bei und Volk, sich selbst mitzuführen und nicht im Wagen, 3. 58. in 1 Ä * einer Tasche der Türen, damit dem Dieb nicht mit bem Wagen auch bie bezeichneten Papiere in bie Hänbe fallen.

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In unser Hanbelsregister, Abt. B, würbe am 8. Oktober 1934 eingetragen: Firma Flugdelrieb Oberheffen-Lahngau. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Gießen. Gegenstanb des Unternehmens ist bie Verwaltung bes Flughafens Gießen und alle bamit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft bient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Das Stammkapital beträgt 20 000 Reichs­mark. Zu Geschäftsführern finb die Herren Provin- zialrat Heinrich Vogt und Bankbirektor Franz Zeller, beide in Gießen, bestellt. Der Gesellschaftsvertrag wurde am 28. August 1934 festgestellt. Jedem Ge­schäftsführer steht nach § 7 des Gesellschaftsoertrages bie selbständige Vertretung der Gesellschaft zu.

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Wie entsteht Arterienverkalkung?

Im hohem Lebensalter nimmt die Elastizität der Blutgefäße ab. Sie erschlaffen, entarten fettig und werden weniger widerstands­fähig. Die Natur sucht sich durch Ablagerung von Kalksalzen in den Wänden der Blutgefäße zu helfen, sie zementiert sie sozusagen aus. Dadurch werden sie zwar verstärkt, aber sie werden auch spröde und können starkem Blutandrang, wie er durch Ueberanstrengung und Aufregung entsteht, nicht mehr so leicht nachgeben.

Im engsten Zusammenhang mit der Arterienverkalkung steht der verminderte Stoffwechsel, das gestörte Nervensystem und das ge- schwachte Herz. 91 He möglichen Begleiterscheinungen stellen sich ein- L-chlaflosigkeit, Gemütsverstimmungen, Hämorrhoiden, schnelles Er­müden, leichtes Schwindelgefühl, besonders beim Bücken, Be- tlemmungsgefühle sowie allgemeines Nachlassen der Spannkräfte und Energie des Körpers. 1 c

r -Arterienverkalkung zieht also den ganzen Körper in Mit­leidenschaft. Mit Abführmitteln, Salzen usw. können sie daher wenia ausrichten. Sie müßen vielmehr deni erkrankten und geschwächten Organismus von den verschiedensten Stellen aus zu Hilfe kommen Em bewahrtes und viel empfohlenes Mittel ist Indrovisal, das lehr gumtig m den medizinischen Fachzeitungen besprochen wird. Es ist

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