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menhange kurz erwähnt, daß Pächterschutz auch dann nicht gewährt wird, wenn der Pächter bei Stellung des Antrages mit einem Betrage im Rück­stände ist, der sich ganz oder zum Teil auf einen länger als zwei Jahre zurückliegenden Zeitraum bezieht, es sei denn, daß der Pächter inzwischen mindestens soviel an Pachtzins gezahlt hat, wie der bis dahin geschuldete Rückstand beträgt, oder daß dieser Betrag gestundet ist. Er gilt ferner nicht, wenn das Vergleichs- oder das Konkursverfahren über das Vermögen des Pächters eröffnet oder

Nie letzten

Arbeitsbeschaffungs-Lose

Ziehung am 21. und 22. Juli

Millionen Mark Gewinne

wenn ein Entschuldungsantrag des Pächters nach den Vorschriften der Osthilfegesetzgebung wegen Entschuldungsunfähigkeit oder Entschuldungsunwur- diqkeit abgelehnt ist (falls nicht ein Wiederaus- nahmeverfahren nach § 98 des Schuldenrege­lungsgesetzes schwebt.) Schließlich tritt er auch dann nicht in Kraft, wenn ein Schuldenregelungs­verfahren auf Grund gewisser Bestimmungen des Schuldenregelungsgesetzes aufgehoben oder emge- stellt ist, oder wenn die Eröffnung des Entschul- dungsverfahrens wegen Zweckoerschuldung oder wegen stichhaltiger Bedenken gegen die Persönlich­keit und die Wirtschaftsweise des Pächters rechts­kräftig abgelehnt worden ist, ferner wenn der Pach­ter das Grundstück geräumt hat oder sich zwar noch auf dem Grundstück befindet, aber den Wirt- schaftsbetrieb weder selbst führt noch durch einen anderen führen läßt. Die Einzelheiten finden sich in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Pächterschutz vom 2 6. I a n u a r 19 3 4 und in § 8 der Durchführungs­verordnung zur Notverordnung u. a. über Pächter­schutz vom 17. November 1932 (RGBl. I S. 530).

Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Pächterschutz vom 22. April 1934 soll Pächterschutz auch dann nicht gewährt werden, wenn der Verpächter oder Er- sleher eine anderweitige Verpachtung vorgenommen hat. Wie im Falle des Eigenbedarfs des Verpächters hat der Reichsgesetzgeber aber auch hier die Lan­desgesetzgeber ermächtigt, eine abweichende Rege­

lung zu treffen. Dies ist für Preußen in § 2 der Ausführungsverordnung vom 20. Februar 1934 ge­schehen Dort heißt es, daß falls der bisherige Päch­ter das Grundstück noch nicht geräumt hat und bei Räumung sein Inventar ganz oder zum größten Teil verschleudern müßte, die Bestimmungen des Pächterschutzgesetzes Anwendung finden, auch wenn der Verpächter oder Ersteher eine andere Verpach­tung vorgenommen hat. Es dürfen aber keine drin­genden öffentlichen Interessen entgegenstehen; ferner darf die Verlängerung des Pachtvertrages für den Verpächter oder den Pachtnachfolger kein« schwere Unbilligkeit mit sich bringen. Die dem Reichsgesetz entsprechende formelle Verlängerung der preußi­schen Ausführungsverordnung steht, wie oben be­reits betont, noch aus.

Was muß in einem Oienst- zeugnis stehen?

Zu dieser Frage hat das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 22. Februar 1933 (Jur. Wochen­schrift, 62 Jahrg., Heft 32, S. 1789) Stellung ge­nommen. Das Zeugnis soll der Bewerbung des Ar­beitnehmers um eine neue Stelle dienen. Es ist des­halb die Art der Beschäftigung so genau anzugeben, daß der neue Arbeitgeber die Eignung des Bewer­bers beurteilen kann. Für die Vermerke über Füh­rung und Leistungen ist dem Arbeitgeber nur ein subjektiv richtiges Urteil zuzumuten. Stets aber muß der Inhalt des Zeugnisses wahr sein, und es darf

das in ihm enthaltene subjektive Urteil nicht durch Voreingenommenheit zum Nachteil des Arbeitneh­mers gefärbt sein. Die Erwähnung eines dem Ar­beitnehmer nachteiligen Einzelfalles kann als un­richtiges Urteil anzusehen sein, wenn sie geeignet ist, irrige Vorstellungen über Leistungen und Führung des Arbeitnehmers zu erwecken. Es fei noch darauf hingewiesen, daß auf Grund eines den Tatsachen nicht entsprechenden Inhalts eines Dienstzeugnisses auch Schadenersatzansprüche gegen den Aussteller unter Umständen erhoben wenden könnten.

Frankfurter Buttermarkt.

Frankfurt a. M., 13. Juli. Die wieder außer­ordentlich große Trockenheit hat den Frischmilch­oerbrauch merklich steigen lassen, wodurch die Pro­duktion merklich geringer geworden ist. Dazu kommt noch ein beachtlicher Eigenverbrauch auf dem Lande, so daß die Zufuhren in deutscher Butter in dieser Woche ausgesprochen knapp waren. Diese Tatsache blieb jedoch auf die Markt- und Preislage ohne Einfluß, da die Knappheit durch die nur schwache Konsumnachfrage völlig ausgeglichen wurde. Beson­ders in den Großstädten ist der Butterverzehr auffallend schwach, in den Bade- und Kurorten ist er verhältnismäßig gut. Auslandsbutter kommt in­folge des Devisenmangels nur in ganz beschränktem Umfange herein. Die Großhandels-Einstandspreise blieben unverändert. Deutsche Markenbutter 127.00, feine deutsche Molkereibutter 123,00 bis 125,00 RM. pro 50 kg ab Versandstation.

Kirchliche Nachrichten.

Evangelische Gemeinden.

Sonntag, den 15. Juli. 7. Sonntag nach Trinitatis.

Gießen. Stadlkirche. 8 Uhr: Pfr. Becker; zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten der Markus- qemeinde; 9.30: Pfr. Sucker. Iohanneskirche. 8: Pfr. Ausfeld; zugleich Militärgottesdienst; Christen­lehre ' für die Neukonfirmierten der Johannes- gemeinde; 9.30: Pfr. Bechtolsheimer; 11: Kinder­kirche für die Lukasgemeinde; Pfr. Bechtolsheimer; 20: Orgelfeierstunde, Organist Wieder. Kapelle des Alten Friedhofs. 9.30: Professor v. Bertram; zugleich Christenlehre für die neukonfirmierten Knaben der Luthergemeinde. Petruskapelle. 9.30: Pfarrer Trapp. Saal der Neuen Krippe. 11: Kinderkirche für die Johannesgemeinde; Pfr. Ausfeld. Gemeindesaal (Liebigstraße 56). 14: Taubstummengottesdienst; Pfr. Bechtolsheimer. Wieseck. 9.30: Hauptgottesdienst; 10.45: Kinder­kirche. Alten-Vuseck. 10: Gottesdienst. Grohen-

Duseck. 10.30: Gottesdienst; 11.30: Christenlehre Oppenrod. 8.30: Gottesdienst; 9.30: Christenlehre. Heuchelheim. 10: Hauptgottesdienst. Der Kindergot- tesdienst für die gesamte Schuljugend findet bei aün- stigem Wetter im Walde statt. Abmarsch 8 Uhr. Bei ungünstigem Wetter ist der Kindergottesdienst in der Kirche, und zwar 11 Uhr obere Abteilung, 13 Uhr: untere Abteilung. Kirchberg. 10: Gottes­dienst; anschließend Christenlehre für die weibliche Jugend. Lollar. 13.30: Gottesdienst. Treis an der Lumda. 9.30: Beichte; 10: Hauptgottesdienst mit hl. Abendmahl; 13.30: Missionsgottesdienst. Klein- Linden. 9: Gottesdienst; 10: Kindergottesdienst. Wahenborn-Sleinberg. 9: Pfr. Steiner (Hausen); 10: Kinderkirche. Garbenieich. 10.30: Gottes­dienst; anschließend Christenlehre. hausen. 13: Gottesdienst. Lich. 9.30: Stiftsdechant Kahn; Christenlehre für die weibliche Jugend; 12.45: Kin­dergottesdienst; 14: Stiftspfarrer Draudt. Nie- der-Bessingen. 9.30: Stiftspfarrer Draudt. Birk­

lar. 12.30: Stiftspfarrer Draudt. Langsdorf. 10: Christenlehre; 11: Hauptgottesdienst; Feier des Erntebeginns. Bettenhausen. 13.30: Hauptgottes­dienst; Feier des Erntebeginns; Kollekte. Langd. 13: Gottesdienst und Christenlehre. Hungen. 9.45: Gottesdienst; anschließend Christenlehre. Ober-Gleen. 8.15: Kindergottesdienst; 9.15: Haupt­gottesdienst; 10.25: Christenlehre. Kirtorf. 11: Hauptgottesdienst; 12.10: Christenlehre; 14.30: Kin­dergottesdienst mit hl. Taufe.

katholische Gemeinden. Samstag, den 14. Juli.

Gießen. 16.30 und 19 Uhr: Beichte.

Sonntag, den 15. Juli. 8.Sonntaa nach Pfingsten.

Gießen. 6.30 Uhr: Beichte; 7: Messe; Kommunion der Kinder; 8: Kommunion; Militärgottesdienst; 9: Hochamt mit Predigt; 11: Messe mit Predigt; 14.30: Andacht mit Segen. Grünberg. 9.45: Hochamt mit Predigt. Hungen. 9.45: Hochamt mit Predigt. Laubach. 10: Hochamt mit Predigt. Lich. 7: Hochamt mit Predigt. Lollar. 8.45: Messe mit Predigt. Nidda. 8.30: Hochamt mit Predigt. Schotten. 10.30: Hochamt mit Predigt.

Oeffentlicher Sonntagsdienst.

Polizei: Telefon 2751, nur in dringenden Notfällen Telefon 01.

Feuerwache: Telefon 2244/45, Notruf Tele­fon 02.

Hauptpostamt: Beschränkter Schalterdienst 8 bis 21 Uhr.

Stadtpostamt: Für Schließfachabholer 7 bis 13 Uhr.

Sanitätskolonne: Telefon 2500.

Aerzte: Dr. W. Klein, Dr. Wolf. Zahnarzt: Dr. Geyer.

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