menhange kurz erwähnt, daß Pächterschutz auch dann nicht gewährt wird, wenn der Pächter bei Stellung des Antrages mit einem Betrage im Rückstände ist, der sich ganz oder zum Teil auf einen länger als zwei Jahre zurückliegenden Zeitraum bezieht, es sei denn, daß der Pächter inzwischen mindestens soviel an Pachtzins gezahlt hat, wie der bis dahin geschuldete Rückstand beträgt, oder daß dieser Betrag gestundet ist. Er gilt ferner nicht, wenn das Vergleichs- oder das Konkursverfahren über das Vermögen des Pächters eröffnet oder
Nie letzten
Arbeitsbeschaffungs-Lose
Ziehung am 21. und 22. Juli
Millionen Mark Gewinne
wenn ein Entschuldungsantrag des Pächters nach den Vorschriften der Osthilfegesetzgebung wegen Entschuldungsunfähigkeit oder Entschuldungsunwur- diqkeit abgelehnt ist (falls nicht ein Wiederaus- nahmeverfahren nach § 98 des Schuldenregelungsgesetzes schwebt.) Schließlich tritt er auch dann nicht in Kraft, wenn ein Schuldenregelungsverfahren auf Grund gewisser Bestimmungen des Schuldenregelungsgesetzes aufgehoben oder emge- stellt ist, oder wenn die Eröffnung des Entschul- dungsverfahrens wegen Zweckoerschuldung oder wegen stichhaltiger Bedenken gegen die Persönlichkeit und die Wirtschaftsweise des Pächters rechtskräftig abgelehnt worden ist, ferner wenn der Pachter das Grundstück geräumt hat oder sich zwar noch auf dem Grundstück befindet, aber den Wirt- schaftsbetrieb weder selbst führt noch durch einen anderen führen läßt. Die Einzelheiten finden sich in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Pächterschutz vom 2 6. I a n u a r 19 3 4 und in § 8 der Durchführungsverordnung zur Notverordnung u. a. über Pächterschutz vom 17. November 1932 (RGBl. I S. 530).
Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Pächterschutz vom 22. April 1934 soll Pächterschutz auch dann nicht gewährt werden, wenn der Verpächter oder Er- sleher eine anderweitige Verpachtung vorgenommen hat. Wie im Falle des Eigenbedarfs des Verpächters hat der Reichsgesetzgeber aber auch hier die Landesgesetzgeber ermächtigt, eine abweichende Rege
lung zu treffen. Dies ist für Preußen in § 2 der Ausführungsverordnung vom 20. Februar 1934 geschehen Dort heißt es, daß falls der bisherige Pächter das Grundstück noch nicht geräumt hat und bei Räumung sein Inventar ganz oder zum größten Teil verschleudern müßte, die Bestimmungen des Pächterschutzgesetzes Anwendung finden, auch wenn der Verpächter oder Ersteher eine andere Verpachtung vorgenommen hat. Es dürfen aber keine dringenden öffentlichen Interessen entgegenstehen; ferner darf die Verlängerung des Pachtvertrages für den Verpächter oder den Pachtnachfolger kein« schwere Unbilligkeit mit sich bringen. Die dem Reichsgesetz entsprechende formelle Verlängerung der preußischen Ausführungsverordnung steht, wie oben bereits betont, noch aus.
Was muß in einem Oienst- zeugnis stehen?
Zu dieser Frage hat das Reichsarbeitsgericht in einem Urteil vom 22. Februar 1933 (Jur. Wochenschrift, 62 Jahrg., Heft 32, S. 1789) Stellung genommen. Das Zeugnis soll der Bewerbung des Arbeitnehmers um eine neue Stelle dienen. Es ist deshalb die Art der Beschäftigung so genau anzugeben, daß der neue Arbeitgeber die Eignung des Bewerbers beurteilen kann. Für die Vermerke über Führung und Leistungen ist dem Arbeitgeber nur ein subjektiv richtiges Urteil zuzumuten. Stets aber muß der Inhalt des Zeugnisses wahr sein, und es darf
das in ihm enthaltene subjektive Urteil nicht durch Voreingenommenheit zum Nachteil des Arbeitnehmers gefärbt sein. Die Erwähnung eines dem Arbeitnehmer nachteiligen Einzelfalles kann als unrichtiges Urteil anzusehen sein, wenn sie geeignet ist, irrige Vorstellungen über Leistungen und Führung des Arbeitnehmers zu erwecken. Es fei noch darauf hingewiesen, daß auf Grund eines den Tatsachen nicht entsprechenden Inhalts eines Dienstzeugnisses auch Schadenersatzansprüche gegen den Aussteller unter Umständen erhoben wenden könnten.
Frankfurter Buttermarkt.
Frankfurt a. M., 13. Juli. Die wieder außerordentlich große Trockenheit hat den Frischmilchoerbrauch merklich steigen lassen, wodurch die Produktion merklich geringer geworden ist. Dazu kommt noch ein beachtlicher Eigenverbrauch auf dem Lande, so daß die Zufuhren in deutscher Butter in dieser Woche ausgesprochen knapp waren. Diese Tatsache blieb jedoch auf die Markt- und Preislage ohne Einfluß, da die Knappheit durch die nur schwache Konsumnachfrage völlig ausgeglichen wurde. Besonders in den Großstädten ist der Butterverzehr auffallend schwach, in den Bade- und Kurorten ist er verhältnismäßig gut. Auslandsbutter kommt infolge des Devisenmangels nur in ganz beschränktem Umfange herein. Die Großhandels-Einstandspreise blieben unverändert. Deutsche Markenbutter 127.00, feine deutsche Molkereibutter 123,00 bis 125,00 RM. pro 50 kg ab Versandstation.
Kirchliche Nachrichten.
Evangelische Gemeinden.
Sonntag, den 15. Juli. 7. Sonntag nach Trinitatis.
Gießen. Stadlkirche. 8 Uhr: Pfr. Becker; zugleich Christenlehre für die Neukonfirmierten der Markus- qemeinde; 9.30: Pfr. Sucker. — Iohanneskirche. 8: Pfr. Ausfeld; zugleich Militärgottesdienst; Christenlehre ' für die Neukonfirmierten der Johannes- gemeinde; 9.30: Pfr. Bechtolsheimer; 11: Kinderkirche für die Lukasgemeinde; Pfr. Bechtolsheimer; 20: Orgelfeierstunde, Organist Wieder. — Kapelle des Alten Friedhofs. 9.30: Professor v. Bertram; zugleich Christenlehre für die neukonfirmierten Knaben der Luthergemeinde. — Petruskapelle. 9.30: Pfarrer Trapp. — Saal der Neuen Krippe. 11: Kinderkirche für die Johannesgemeinde; Pfr. Ausfeld. — Gemeindesaal (Liebigstraße 56). 14: Taubstummengottesdienst; Pfr. Bechtolsheimer. — Wieseck. 9.30: Hauptgottesdienst; 10.45: Kinderkirche. — Alten-Vuseck. 10: Gottesdienst. — Grohen-
Duseck. 10.30: Gottesdienst; 11.30: Christenlehre — Oppenrod. 8.30: Gottesdienst; 9.30: Christenlehre.— Heuchelheim. 10: Hauptgottesdienst. Der Kindergot- tesdienst für die gesamte Schuljugend findet bei aün- stigem Wetter im Walde statt. Abmarsch 8 Uhr. Bei ungünstigem Wetter ist der Kindergottesdienst in der Kirche, und zwar 11 Uhr obere Abteilung, 13 Uhr: untere Abteilung. — Kirchberg. 10: Gottesdienst; anschließend Christenlehre für die weibliche Jugend. — Lollar. 13.30: Gottesdienst. — Treis an der Lumda. 9.30: Beichte; 10: Hauptgottesdienst mit hl. Abendmahl; 13.30: Missionsgottesdienst.— Klein- Linden. 9: Gottesdienst; 10: Kindergottesdienst. — Wahenborn-Sleinberg. 9: Pfr. Steiner (Hausen); 10: Kinderkirche. — Garbenieich. 10.30: Gottesdienst; anschließend Christenlehre. — hausen. 13: Gottesdienst. — Lich. 9.30: Stiftsdechant Kahn; Christenlehre für die weibliche Jugend; 12.45: Kindergottesdienst; 14: Stiftspfarrer Draudt. — Nie- der-Bessingen. 9.30: Stiftspfarrer Draudt. — Birk
lar. 12.30: Stiftspfarrer Draudt. — Langsdorf. 10: Christenlehre; 11: Hauptgottesdienst; Feier des Erntebeginns. — Bettenhausen. 13.30: Hauptgottesdienst; Feier des Erntebeginns; Kollekte. — Langd. 13: Gottesdienst und Christenlehre. — Hungen. 9.45: Gottesdienst; anschließend Christenlehre. — Ober-Gleen. 8.15: Kindergottesdienst; 9.15: Hauptgottesdienst; 10.25: Christenlehre. — Kirtorf. 11: Hauptgottesdienst; 12.10: Christenlehre; 14.30: Kindergottesdienst mit hl. Taufe.
katholische Gemeinden. Samstag, den 14. Juli.
Gießen. 16.30 und 19 Uhr: Beichte.
Sonntag, den 15. Juli. 8.Sonntaa nach Pfingsten.
Gießen. 6.30 Uhr: Beichte; 7: Messe; Kommunion der Kinder; 8: Kommunion; Militärgottesdienst; 9: Hochamt mit Predigt; 11: Messe mit Predigt; 14.30: Andacht mit Segen. — Grünberg. 9.45: Hochamt mit Predigt. — Hungen. 9.45: Hochamt mit Predigt. — Laubach. 10: Hochamt mit Predigt. — Lich. 7: Hochamt mit Predigt. — Lollar. 8.45: Messe mit Predigt. — Nidda. 8.30: Hochamt mit Predigt. — Schotten. 10.30: Hochamt mit Predigt.
Oeffentlicher Sonntagsdienst.
Polizei: Telefon 2751, nur in dringenden Notfällen Telefon 01.
Feuerwache: Telefon 2244/45, Notruf Telefon 02.
Hauptpostamt: Beschränkter Schalterdienst 8 bis 21 Uhr.
Stadtpostamt: Für Schließfachabholer 7 bis 13 Uhr.
Sanitätskolonne: Telefon 2500.
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