Das Recht im täglichen Leben
Die Veschränlvng der Aachbarrechle
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Umgebung ihrer! Verlängerung nicht ausgesprochen werden salls v.y: s.:_ ___Fintprpüprr hem entaeaensteyen
!?chtigse das Recht eine Katze wenn sie mehr als 1200 Meter vom nächsten bewohnten entfernt ist zu töten. Aber man kann angesichts der un- (ju IUI f hip m r hoch im derbst 1933
festzustellen. Die Ankündigung bedarf an sich keiner Form: da aber der Mieter die Beweislast auch für die Rechtzeitigkeit trägt, so ist Einschreibebrief anzuraten.
Wenn wir uns erinnern, wie sehr der aus der Zeit des Wohnungselends und der wirtschaftlichen Schwierigkeit erklärliche Widerstreit der Interessen geeignet 'war, die Verschärfung der alten Klassengegensätze zu fördern, und wenn wir bedenken, daß es sich bei der Miete um einen Dauervertrag über
Oer Deutsche Einheitsmietvertrag.
Von Amisgerichtsrat Dr. Dr. Karl-Ludwig Gchimmelbusch.
Weitverbreitet ist der Irrtum, es sei mit dem gemeinsam vom Zentralverband Deutscher Haüs- und Grundbesitzeroereine und dem Bund Deutscher Mietervereine unter Führung des Reichsjustizministers aufgestellten „Deutschen Einheitsmietvertrag" („DEMV.") neues, zwingendes „Recht" geschaffen. Rur darum handelt es sich, Vermieter und Mieter dahin zu bringen, das Mietverhältnis als eine zu jeder gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtende „vertrauensvolle Hausgemeinschaft" (§ 7) zu betrachten, als ein Rechtsgeschäft, das wie kaum ein anderes zum Wohl der Gesamtheit den berechtigten Wünschen beider Teile gleichmäßig Rechnung tragen soll. Dem dient die Anweisung der Spitzenverbände an die unterstellten Vereine, künftig nur den DEMV. auszugeben und die alten verklausulierten Vertragsmuster schnellsteüs aus dem Handel zurückzuzieyen. Wenn so zwar das Gesetz praktisch durch den neuen Vertragstyp ersetzt werden, ja sogar in der allgemeinen Rechtsüberzeugung der Verstoß gegen dessen Grundsätze sich mehr und mehr als der Rechtlichkeit widerstreitend herausbilden wird, bleibt doch für abweichende und ergänzende Vereinbarungen Raum.
Weitgehende Unklarheit besteht auch über das Anwendungsgebiet des DEMV., wie über die künf-
Verdiener lachen sich ins Fäustchen und haben den Profit von der „deutschen Scholle"! Den Leuten, die uns von der Natur zur Gift- und Gaskultur führen möchten, müßte das Handwerk einmal von oben herab gelegt werden.
Zu der Frage, ob man wildernde Katzen abfchie- ßen darf, hat Rechtsanwalt Dr. Döring- Bautzen im Heft 3/34 der Zeitschrift „Der deutsche Tierfreund^ eingehend Stellung genommen. Dr. Döring schreibt dort u. a.: Nach § 228 BGB. handelt nicht widerrechtlich, wer eine fremde Sache (die nach dem noch geltenden Gefetzesrecht auch das im Eigentum eines anderen stehende Tier darstellt) beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung einer Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zur Gefahr steht. Auf die Katze angewendet sind die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Notstandsrechtes, also für die erlaubte Tötung oder Verletzung des Tieres, folgende:
1. Durch die Katze muh dem Gartenbesitzer oder einem andern eine Gefahr drohen.
2. Diese Gefahr muß auf eine andere Weise als durch Tötung oder Verletzung der Katze nicht abgewendet werden können, die Tötung oder Verletzung muß also notwendig sein.
3. Der durch die Tötung oder Verletzung der Katze angerichtete Schaden darf nicht außer Verhältnis zu der durch sie drohenden Ge-
Das 3. Gesetz zur Aenderung des Gesetzes übet Pächterschutz vom 27. Juni 1934 enthält neben der Verlängerung der Geltungsdauer eine E in • schr änkung des bisher geltenden Kün- digungs- und A b l a u f s f ch utzes.
In § 1 wird bestimmt, daß der Pachterschutz bis zum 30. März 1935 verlängert wird. Das besagt: Kündigt der Verpächter eines zu landwirtschaftlicher, obstbaulicher ober gewerbsmäßig gärtnerischer Nutzung überlassenen Grundstücks das Pachtver« hältnis, so kann auf Antrag des Pachters das Pachteinigungsamt bestimmen, daß die Kündigung als nicht erfolgt gilt. Voraussetzung ist, daß die ordnungsmäßige Fortführung des Betriebes durch den Pachter gesichert scheint. Gibt das Pachteini- gungsamt dem Antrag statt, so kann für einen früheren Zeitpunkt als den 3 0. Juni 1935 erneut nur gekündigt werden, wenn der Pächter mit einer nach der Entscheidung fälligen Pachtzinsrate tn Verzug kommt, ober wenn bem Verpächter aus einem Jon- stiqen, nach ber Entscheibung eingetretenen wichtigen Grunde bie Fortführung des Pachtoerhaltmsfes nicht zugemutet werden kann. Kündigt der Erstehet das Pachtverhältnis auf Grund der besonderen Vor« schriften des Zwangsoersteigerungsgesetzes für einen vor dem 30. Juni 1935 liegenden Zeitpunkt, so kann das Pachteinigungsamt auf Antrag des Poch- ters die Wirksamkeit der Kündigung um em Jahr hinausschieben. Auch in diesem Fall muß der Antrag abqelehnt werden, wenn die ordnungsmäßige Fortführung des Betriebes durch den Pachter nicht gesichert scheint.
Läuft ein Pachtverhältnis der bezeichneten Art bis 3um 30. 3uni 1935 ohne Kündigung ab,Jo kann das Pachteinigungsamt auf Antrag bes Pacy- ters bas Pachtverhältnis um ein Jahr verlängern. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die ordnungsma- ßige Fortführung bes Betriebes burch den Pachter nicht gesichert erscheint. Der Antrag ist ferner abzulehnen, wenn ber Verpächter das Grundstück in eigene Bewirtschaftung nehmen will (Eigenbedarf des Verpächters). Durch das 1. Gesetz zur Aende- runq des Gesetzes über Pächterschutz von 23. Juni 1933 ist es aber den obersten Landesbehörden überlassen worden, die Verlängerung des Pachtverhalt- nisses durch das Pachteinigungsamt auch bei Eigenbedarf bes Verpächters zuzulassen. Voraussetzung ist, baß ber Pächter bei Räumung bes Grundstückes sein Inventar ganz ober zum größten Teil ver- schleubern mühte. Selbst wenn btefe Verfehlende, rungsgefahr für ben Pächter besteht, barf aber eine __ V.. • f.L _____mnrhon frtll <4
der einzelne auf das Gemeinwohl zu nehmen ohne Entschädigung nicht zugemutet werden können, । o kann die Auslage dahin gehen, daß ihm eine Ent- chädigung zu gewähren ist. Die Höhe und Art der ■ Entschädigung bestimmt der Reichsminister des In- nern. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
Wie die amtlichen Erläuterungen zu dem Gesetz ergeben (vgl. Grund, Das Gesetz über bie Beschränkung der Nachbarrechte, Jur. Wochenschrift, 63. Jahrgang, Heft 4, S. 203), ist jeboch nicht daran gedacht, jede Sportanlage unter ben besonderen Schutz bes Gesetzes zu stellen, vielmehr kommen hierfür nur olche Betriebe in Betracht, bie für bie Volksertüchtigung von besonberer Bedeutung finb, also z. B. große Sportanlagen wie Stadien, Schießstände usw. Die Entscheidung, ob solche Betriebe genehmigt werben, erfolgt nach einer eingehenden Prüfung, ob ber Betrieb Gefahren, erhebliche Nachteile ober Belästigungen für bie Allgemeinheit verursachen kann. Dabei wirb gleicherweise berücksichtigt, ob solche Gefahren usw. auch für bie Eigentümer bzw. Besitzer benachbarter Grunbstücke zu besorgen sind. Ist das ber Fall, so schreibt das Gesetz eine weitere Prüfung vor, ob den Betreffenden mit Rücksicht auf ben'Wert, ben der Betrieb für bie Volksertüchtigung hat, zuzumuten ist, solche Nachteile hinzunehmen. Es soll also sorgfältig abgewogen werben, ob das Interesse an der Eröffnung ober Fortführung bes Betriebes und seine Bedeutung für die Dolksertüch- tigung berart groß ist, baß dem Eigentümer des anberen Grundstücks eine Beschränkung seiner Rechte zuzumuten ist. Ist das zu bejahen, so wird der Betrieb von dem hierfür zuständigen Reichsminister bes Innern genehmigt. Diese Genehmigung kann nach § 2 Absatz 2 unter Auslagen erteilt werden. Als solche kommen z. B. in Betracht besondere Einrichtungen zum Schutze benachbarter Grundstücke, wie Zäune, Bretterwände, Erdwälle bei Schießständen usw. Die Regelung, wie sie in dem Gesetz getroffen ist, stellt einen wohlerwogenen Ausgleich unb eine billige und gerechte Abwägung ber Interessen einerseits der Allgemeinheit unb andererseits derjenigen des einzelnen, der von dem Gesetz betroffen wirb, dar, unb wirb dem Zweck, den man mit dem Gesetz verfolgt, sicherlich genügen.
Mit diesem Gesetz ist zum ersten Male im bürger- lichen Recht bie nationalsozialistische Idee be% Rechts- begriffe vom Eigentum über die seitherige indivi- buälistisch-liberaliftische Auffassung des Eigentumsbegriffs gefetzt worden. Im kommenben deutschen Recht wird der Begriff des dem römischen Recht entstammenden schrankenlosen Eigentums keinen Platz mehr finden.
Das Reichsgesetz über die Beschränkung der Nachbarechte vom 13. Dezember 1933 gegenüber Betrieben, bie für bie Volksertüchtigung von besonderer Bedeutung sinb, ist in ber Oeffentlichkeit wenig beachtet worden. Es ist aber von weittragender Bedeutung einmal wegen seiner befonberen Wichtigkeit für bie körperliche Ertüchtigung bes deutschen Volkes, sodann auch aus dem Grunde, weil hier zum ersten Male auf dem Gebiere des bürgerlichen Rechts der Gedanke „Gemeinnutz geht vor Eigennutz" gesetzlich verankert worden ist, indem das Gesetz den Gedanken vertritt, daß sich ber Eigentümer Beschränkungen seines Rechts gefallen lassen muß, wenn es das Gemeinwohl erforbert.
Das charakteristische Merkmal bes neuen Gesetzes ist, daß es für die Förderung ber Dolksertüchtigung rechtlich die entgegenstehenben Hindernisse des gegenwärtig geltenden Nachbarrechts in ben §§ 906 und 907 bes Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den allgemeinen Rechtsanspruch aus § 1004 des BGB. auf Beseitigung einer Beeinträchtigung bes Eigentums praktisch außer Kraft setzt. Um die der Volfs- ertüchtigung bienenbe Sportbewegung gegen bie eiterigen nachbarrechtlichen (Einengungen unb Be- chränkungen und gegen bie seitherigen unbeschränkten Ansprüche aus dem Eigentumsbegriff zu schützen, bestimmt der § 1 bes Gesetzes, daß gegenüber einem Betrieb, ber wegen seiner besonderen Bedeutung für bie Volksertüchtigung von bem Reichsminister des Innern genehmigt worden ist, die nachbarrechtlichen Ansprüche in folgenber Weise eingeschränkt werden: Der (Eigentümer ober Besitzer eines Grundstücks, bas durch Einwirkungen bes Betriebs beeinträchtigt wirb, kann nicht verlangen, baß ber Betrieb eingestellt wirb. Er kann auch nicht verlangen, daß Einrichtungen hergestellt werben, bie eine nachteilige Einwirkung ausschließen ober mindern. Ob unb inwieweit ihm eine Entschäbigung zu gewähren ist, bestimmt sich nur nach den Vorschriften des § 2 Absatz 3. Ansprüche, die auf einem besonderen bürgerlich-rechtlichen Titel, insbesondere auf Vertrag, ober auf unerlaubter Handlung beruhen, bleiben unberührt. Vor ber Entscheibung über bie Genehmigung ist zu prüfen, ob der Betrieb Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit ober für bie (Eigentümer ober Besitzer benachbarter Grundstücke verursachen kann. Bejahendenfalls ist weiter zu prüfen, ob den Betroffenen mit Rücksicht auf den Wert, 'den der Betrieb für bie Vvlksertüchtigung hat, zuzumuten ist, solche Nachteile zu dulden. Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch noch nach der Genehmigung gemacht werden. Sind bie Nachteile, die dem Eigentümer oder Besitzer erwachen, so erheblich, daß sie ihm trotz ber Rücksicht, bie
Diese Frage wirb meist hemmungslos bejaht, unb bie Folge bavon ist, baß z. B. einseitige Vogel- reunbe unb Katzenseinbe bei jeher sich bietenben Gelegenheit bieses Verfolgteste Tier, bas in Deutsch- lanb Durchweg bisher schlecht bejubelt worben ist mit Pulver unb Blei, mit Gift "^Fallen ins Jenseits beförbert. Es ist richtig, baß bie Katze sich hin unb wieber einen Vogel holt. Das trifft vor allem für bie herrenlose Katze ganz besonbers zu. Die Schulb trifft aber in ledern Falle ben Menschen, ber bieses nützliche unb schone Tier nicht als Haustier hält unb gewissenlos genug ift, Überzählige Tiere auszusetzen, anstatt die lungen Würfe sofort zu töten unb bamit bem Tierelenb vorzubeugen. Die Katze für bie Abnahme er Vogelwelt verantwortlich zu macken, ist nicht nur unsinnig, sonbern in Anbetracht der.Tatsache baß ber Mensch ber größte Vogelrauber ist, auch reich- lich pharisäisch. Es sei baran erinnert, welche Unmassen von Vögeln alljährlich lmmer noch in Üblichen ßänbern gefangen unb vor allem m all ben letzten Jahrzehnten gefangen worben sinb, wie viele Vögel alljährlich auf bem und Frühjahrszug verunglücken unb wie viel Tnuienbe von Vögeln alljährlich lyr x,eoiii au Gttümen beenden oder bei der L-rso^ung durch ihre eigenen Artgenosten einbußen. Senn die Jäger die Katze als eine „Geisel des
riohhnhpr nhpr fei aefaqt: was beim Walzen ooer (Eq^en0 ber Wiesen mib Weihen an Gelegen zahl- reiAer Bobenbrüter zerstört wirb, ist em Vielfaches oon bem, was bie Katze erbeutet! Gegen die alten Vorurteile, unter benen bie nützliche unb
liche Katze leiben muß, sollte ganz energisch Front gemacht werben.
Wohl hat nach der Pr-uß»nd Psianzen- ,chutz-V°rordnung °om 10 3 1933 ter W*
berufen.
Zusammenfassenb — schreibt Dr. Döring — ist nach aUebem zu sagen: In den weitaus meisten Fällen wirb auch nicht einmal eine ber brei füt bie Anwenbung bes § 228 BGB. zu machenben Voraussetzungen vorliegen, geschweige henn — was notroenbig ist —, baß alle brei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein werben. Ist aber auch nur eine nicht erfüllt, so macht fich her Gartenbesitzer, her e in e Katze vernichtet ober verletzt, her Sachde- schäbigung schulbig unb aufjerbem schadenersatzpflichtig. Dieses (Ergebnis desteHt auch bann, wenn sich der Gartenbesitzer über bas Vvrliegen ber genannten brei Voraussetzungen etwa geirrt hat. Ein solcher etwaiger Irrtum vermag ben, ber eine fremde Katze tötet, also nicht zu entlasten!
Schließlich macht Dr. Döring noch barauf auf. merksam, baß sich nach § 367 Ziff. 8 bes Reichsstrafgesetzbuches ft r a f b a r macht, wer ohne polizeiliche Erlaubnis an bewohnten ober von Men» scheu besuchten Orten (z. B. in Gärten, die mit Wohnhäusern in Verbinbung stehen) mit Feuerge- wehr ober anbern Schießwerkzeugen schießt. Selbst in ben selten denkbaren Fällen, wo einmal alle Voraussetzungen des § 228 BGB. erfüllt Jini), barf also ohne polizeiliche Erlaubnis, die natürlich nicht ohne weiteres erteilt wird, nicht gefchos - sen werben, wenn man sich nicht strafbar machen will.
Gegen bas nicht selten angeroenbete Wegsangen ber Katze in Fallen ist aber die unter allen Umständen durchschlagende Einwendung zu machen, baß bei solchem Fange wohl in keinem Falle hie Voraussetzungen des § 228 BGB. gegeben fein werben. Der Fallensteller prüft gar nicht, ob burch die Katze eine Gefahr, geschweige henn eine unmittelbare broht. Die Katze fängt sich in der Falle auch bann, wenn sie also gar nicht baran benkte, einem Vogel nachzustellen. Dieses Mittel, frembe Katzen aus einem Garten zu bannen, ist ein kennzeichnen- bes Beispiel bafür, mit welcher Nichtachtung im- materieller Belange unb gesetzlicher Vorschriften einseitige Vogelfreunbe ben Kampf gegen eine Tier» qattung führen, ber mit richtig oerftanbenem Tierschutz nichts zu tun hat. Der Vollstänbigkeit wegen sei barauf hingewiesen, bah bie Aneignung einer auf unzulässige, aber auch zulässige Weise getöteten fremden Katze Diebstahl ift.
Oie Aenderung des Gesetzes über Pächterschuh.
Don Rechtsanwalt Wolfgang Büttner.
h'eimlichen Mäustplage, die wir doch im■ *rtft :1933 “etbau67Xlb^«n2OOUW^=®ren3e eine unbeauf- ?$rLinf(r Sake die z. B. auf bem Kleeacker einer Staus auflauert, bem Bauer wegschießt, oerhient U"der Stelle eine gehörige Tracht Prügel! Das Gleichgewicht in der Natur ift vom Menschen in ^nem ganz unerhörten Ausmaß schon gestört wor- den Ganze Tierarten sind entweder ausgerottet oder so verfolgt worden, daß man sie 'n letzter Stunde unter Schutz stellen mußte. Die natürlichen Feinde der schädlichen Tiere sind verfolgt worden, überall machen sich die Folgen menschlicher Em- aritle in das Leben der Natur bemerkbar. Man schießt mit Gaspatronen aus Mäuse und Ratten und mochte in gewissen Kreisen am liebsten mit Kanonen nach Spatzen schießen. Em paar klotzige
eines der wesentlichsten Lebensgüter handelt, dessen Natur der einseitigen Sicherung eines Vertragsteils widerspricht, so dürfen wir die knappe, übersichtliche, gemeinverständliche neue Dertragsfvrm dankbar begrüßen als ein dem einzelnen wie der Vvlksge- samtheit dienendes Instrument des Gemeinschaftsgedankens, den Wegbereiter eines kommenden, auch in der Wohnwirtschaft die soziale Gerechtigkeit verwirklichenden Mietrechts.
dringende öffentliche Interessen dem entgegenstehen oder falls der Verpächter ein so dringendes Bedürf, nis an der Erlangung des Grundstückes hat, daß die Vorenthaltung für ihn eine schwere Unbilligkeit bedeuten würde. Von dieser Ermächtigung der Reichsgesetzgebers hat Preußen in § 1 der Aussich. rungsverordnung zum Reichsgesetz über tßadjter schütz vom 20. Februar 1934 (Preußische <8. S. S. 72) Gebrauch gemacht. Die mehr formelle Der tängeruno dieser Ausführungsverordnung entspre- chenö bem Reichsgesetz um ein Jahr steht noch aus. Der Künbigunqs- unb der Ablaufschutz gilt auch für Pachtverträge/ die die Ueberlassung eines Grund- stückes zum Korbweibenbau zum Gegenstand haben unb für Fischereipachtoerträge. . ..
In 8 2 bes Reichsqesetzes wirb eine Einschränkung des Pächterschutze s vorgenommen. Danach gilt der Pächterschutz nicht für bie zur Neu- bilbunq deutschen Bauerntums rechtsverbindlich oe- reitgestellten Grundstücke. Es sei in diesem Zusam-
fahr stehen.
Ist auch nur eines dieser Erfordernisse nicht erfüllt, so ist die Tötung oder Verletzung keine Notstandshandlung, also gesetzlich Unzulässig.
In dem oben erwäynten Artikel heißt es dann: Völlig unrichtig ist es, oon jeder Katze, die durch einen fremden Garten läuft, zu behaupten oder anzunehmen, daß sie den Vögeln nachstelle Es ist nun einmal eine der Katze eigentümliche Eigenart, daß dieses Tier es liebt, in Der Umgebung ihrer Behausung umherzuschweifen und dabei die liegen- schaftlichen Eigentumsgrenzen zu übersehen. Dr. Döring führt zu dem sehr wichtigen unb entschei- benben Gesichtspunkt für bie Frage ber Gefahr- brohung bann Folgenbes aus: Nach allgemeiner Rechtsansicht genügt für bie Anwenbung bes § 228 BGB nicht jebe für bie weitere Zukunft brohenbe Gefahr, sondern die Gefahr muß unmittelbar bevorstehen. Diese Voraussetzung liegt aber unter keinen Umständen vor, wenn eine Katze lediglich durch einen Garten streift, selbst dann nicht, wenn sie dabei einen in ihren Gesichtskreis kommenden Vogel ins Auge faßt und beobachtet. Es kommt bei ber Beurteilung biefer Frage noch hinzu, baß ber burch bie Katze etwa brohenben Gefahr mit anbern Mitteln begegnet werben farm. Als solche Möglichkeiten sinb zu erwähnen bas Weqscheuchen ber Katze, wenn der Gartenbesitzer m entsprechender Nähe ist, oder das Erregen von Lärm, der den bedrohten Vogel sortscheucht und so
tig als unstatthaft geltenden Klauseln der bisherigen Formularverträge. Er gilt für Wohnungen, wie für gewerbliche Räume unb ift für Alt-, wie für Neuwohnungen benutzbar, sieht aber in ben nicht bem Reichsmieten- unb bem Mieterschutzgesetz unterliegenben Wohnungen ben Regelfall; für bie anderen gelten die Bestimmungen nicht, soweit sie zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichen (Miethöhe, Zahlungsweise, Jnstandsetzungspslicht, Vertragsauflösung): auch künftig kann also z. B. der Vermieter solcher Wohnungen die Mietaufhebung nur nach dem Mieterschutzgesetz verlangen.
Bei Verträgen von unbestimmter Dauer sieht der DEMV. vor, daß jede Partei bas Mietverhältnis zum (Enbe eines Kalenbervierteljahrs spätestens an besten brittem Werktag fünbigen kann; § 2 Absatz 2. Es entfällt ferner bas Künbigungsrecht bes Vermieters wegen geringfügiger Vertragsverletzung unb geringfügigen Mietzinsrückstanbs — man benfe an bie unerquicklichen Klauseln, wonach ber Vermieter bei jeher Art von Waschen in ber Wohnung (Kleinwäsche!) ober bei Zahlungsverzug über ben Zweiten bes Monats hinaus fristlos fünbigen durfte. Das fann er tünftig nur bei Rückstand von mehr als der Hälfte des fälligen Betrages über zehn Tage trotz Zahlungsaufforderung, nach Zahlung vor Kündigung überhaupt nicht mehr. Das Künbigungsrecht bes Mieters wegen wesentlicher Wohnungsmängel und das der Beamten, Militar- perfonem Geistlichen und Lehrer bei Versetzung (BGB. § 570), der (Erben beim Tode bes Mieters (8 569) soll nicht mehr beschränft werben. Auch in bem trüben Kapitel ber Untervermietung greift eine sozialere Gestaltung Platz; § 7 Abs. 4. Der Vertrag änbert nichts an § 549 Abs. 1 VGB , ber die Untervermietung von ber (Erlaubnis des Vermieters abhängig macht, läßt jedoch diese Erlaubnis als für die ganze Mietdauer erteilt gelten. Der Vermieter fann aber einer bestimmten Untervermietung widersprechen ober die Zustimmung widerrufen, wenn gegen den Untermieter ein wichtiger Grund vorliegt. Die vertragliche Ausschließung des Kündigungsrechts des Mieters bei Nichtgestattunq der Untervermietung soll nicht mehr zulässig sein. Bei unbefugter Untervermietung fann der Vermieter verlangen, daß der Mieter spätestens binnen Monatsfrist das Untermietverhältnis kündigt. Geschieht das nicht, so fann der Vermieter das Hauptmietverhältnis fristlos fünbigen, aber nur unverzüglich, fobalb er hie gegen ben Untermieter fprechenben Grünbe erfahren hat ober bie Frist zur Künbigung bes Untermietverhältnisses fruchtlos abgelaufen 'ist. Entgegen weitverbreiteter Meinung fann, wie bisher, bie (Erlaubnis auf einen bestimmten Mieter beschränft werben.
Die alten Formularverträge sahen regelmäßig den Ausschluß von Gewährleistungsansprüchen des Mieters vor, ließen ihn aber umgefehrt für alle, also auch für nicht verschuldete Schäden hasten. Das hat vielfach erbittert, obwohl verständlich war, daß die Vermieter feine Neigung hatten, sich nut Dem oft unmöglichen Beweis eines Verschuldens des Mieters ober einer Person, für bie er einzustehen hat (Familie, Untermieter, Hausangestellte, Lieferanten) zu belasten. Der DEMV. trägt bieten Interessengegensätzen Rechnung: ber Mieter soll nur bei Verschulben haften, hoch trifft ihn für bas Fehlen bes Verschulbens bie Beweislast. Im DEMV. erscheint auch weher bie Erklärung bes Mieters, baß er bie Räume im vereinbarten Zustanb übernommen habe, noch auch seine Verpflichtung, die eingebauten Einrichtungen, z. B. Oefen, Lichtanlage, Waschbecken, Badewanne, dem Vermieter beim Auszug ohne Entschädigung zu überlassen Er kann sie wegnehmen (§ 12 Abs. 2), wenn der Vermieter sie nicht gegen angemessene Entschädigung übernimmt (nach bem „Zeitwert", wobei eine Einrichtung gegebenenfalls als abgenutzt gelten muß, wenn sie so veraltet ift, baß ein neuer Mieter sie als unzeitgemäß ablehnen fann). ,
93or allem räumt ber Vertrag mit bem Aufrech- "ungs- unb Minberungsverbvt auf. Das Gesetz gibt nämlich bem Mieter einen Schabensersatzanspruch, wenn bie Räume bei Vertragsschluß mit einem wesentlichen Fehler behaftet waren ober wenn ein solcher Mangel später infolge eines vom Vermieter zu oertretenben Umftanbes entstauben ober ber Vermieter mit ber Beseitigung bes Mangels im 23er-1 ,uq ist (§ 538 Abs. 1 BGB.). Bei Verzug fann der Mieter den Mangel selbst beseitigen lassen unb Ersatz ber Aufwenbungen verlangen (Abs. 2). Die vertragliche Ausschließung biefer Rechte bes Mieters war als Sicherung gegenüber zahlungsunfähigen ober zahlungsunwilligen Mietern verftänblich, führte aber zu einer debenflichen Entrechtung des Mieters: nahm er eine unaufschiebbare, vom Vermieter nicht zu erreichende Instandsetzung vor und ,Da er bann die Kosten vom Mietzins ab, so muhte er sich auf die Aufrechnungsflausel oerroei- sen lassen. Hier geht der DEMV. einen Mittelweg: bie Aufrechiumg ist zulästig, wenn der Mieter btefe Absicht einen Monat vorher ankunbigt <8 6). Das beruht barauf, baß ber Vermieter, um sich nicht ständig solchen, seine eigenen Verpflichtungen (Sitten, Steuern!) gefährdenden Dingen ausgefetzt, 3u sehen, in der Lage fein muß, 'nzn-tfchen durch Klage die Berechtigung des gegnenfchen Anspruchs
Dars man mildernde Katzen abschießen?
Von Oiplomlandwiri Finus.
der Katze entzieht. Ferner gehört hierher, soweit es sich um den Schutz von Vogelnestern handelt, das Anbringen von Katzenschutzgürteln an den Baumstämmen, die die Katze am Hinausflettern in völlig wirfsamer Weise hinoern. Der Gartenbesitzer, der solche ihm zu Gebote st ehe n de Mittel nicht anwendet, sondern rücksichtslos die Katze vernichtet, die er auf andere Weise abwehren fann, fann s i ch auf § 228 BGB. nicht


