„Führer", „Reichsleiter" (Reichsleitung), „Gauleiter" (Gauleitung), „Kreisleiter" (Kreisleitung) usw. für ihre Organe bedienen.
Diese in der NSDAP, eingeführten Bezeichnungen müssen auch ihr allein Vorbehalten bleiben. Die anderen Verbände werden hiermit darauf hingewiesen, ihre Organe anders zu benennen.
Der Reichsminister des Innern hat an die Landesregierungen einen entsprechenden Runderlaß gerichtet.
Auch bei den der Partei angeschlossenen Organisationen und Verbänden dürfen die angeführten Bezeichnungen keinesfalls eingeführt bzw. beibehalten werden."
NSDAP., Amt für Volkswohlfahrt.
Kreisamtsleitung Gießen.
Betr.: Ablösungsplakette des WHW.
Diese Plakette kann von demjenigen Volksgenossen erworben werden, welcher bereits im Besitz der bisher ausgegebenen Hausplakette ist, und zwar unter der Bedingung, daß er für den Monat April eine weitere Spende in der bisherigen Höhe leistet. Die Beträge sind nicht mehr auf Konto 4600, son-
Auf zum Generalangriff gegen die Arbeitslosigkeit! Gebt Aufträge!
Umbildung von Amlsgenchlsbezirken in Hessen.
Aufhebung der Amtsgerichte in Hungen und Lich.
Der hessische Staatsminister Jung hat auf Grund der Verordnung des Reich^rräsidenten vom 24. August 1931 die nachstehende Verordnung vom 11. April 1934 über die Umbildung von Amtsgerichts bezirken erlassen:
8 1-
Es werden aufgehoben.
a) die Amtsgerichte Hungen, Lich und Nieder- Olm mit Wirkung vom 1. Juni 1934,
b) die Amtsgerichte Pfeddersheim, Gernsheim, Lorsch und Zwingenberg mit Wirkung vom 1. Oktober 1934.
§ 2.
Die Bezirke der aufgehobenen Amtsgerichte werden wie folgt z u g e t e i l t:
1. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Hungen die Gemarkungen Berstadt und Wohnbach an das Amtsgericht Friedberg, die Gemarkung Nonnenroth an das Amtsgericht Laubach und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Nidda,
2. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lich die Gemarkung Eberstadt an das Amtsgericht Butzbach und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Gießen,
3. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Nieder- Olm die Gemarkung Nieder-Saulheim an das
Amtsgericht Wörrstadt und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Mainz,
4. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Pfeddersheim die Gemarkungen Gundersheim und Oberflörsheim an das Amtsgericht Alzey und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Worms,
5. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Gernsheim die Gemarkungen Biblis, Groß-Rohr- heim, Hammer-Aue, Maulbeer-Aue, Nordheim und Wattenheim an das Amtsgericht Worms und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Groß-Gerau,
6. aus dem Bezirk des Amtsgerichts Lorsch die Gemarkung Hofheim an das Amtsgericht Worms, die Gemarkungen Bobstadt und Bürstadt mit Boxheimer Hof an das Amtsgericht Lampertheim und die übrigen Gemarkungen an das Amtsgericht Bensheim,
7. der Bezirk des Amtsgerichts Zwingen- b e r g an das Amtsgericht Bensheim.
§ 3.
Die dem Amtsgericht Worms aus den bisherigen Amtsgerichtsbezirken Gernsheim und Lorsch zugeteilten Gemarkungen gehören ab 1. Oktober 1934 zu dem Bezirk des Landgerichts in Mainz.
DieReuregellmg derMchversorgung in Wen.
Vom Milchvevsorgungsverband Rhein - Main wird uns geschrieben:
Am 1 6. April tritt nunmehr auch in Gießen die Neuregelung der Milchversor- g u na in Kraft. Aus der Erkenntnis heraus, daß die Milchwirtschaft der wichtigste Zweig der deutschen Landwirtschaft überhaupt ist — weil mit ihr die Ernährungssicherheit des deutschen Volkes steht und fällt — hat die Reichsregierung bereits im vergangenen Jahre mit der Neuregelung der Milchversorgung begonnen und die Neufassung des Milchgesetzes durchgeführt. Wie dringend notwendig diese Neuordnung war, wird daraus ersichtlich, daß der Niedergang der Milchwirtschaft in einer ^grundverkehrten Organisation — sofern man überhaupt von Organisation sprechen kann — und in der gedankenlosen Preisgebarung einer nun endgültig dahingegangenen liberalistischen Zeit lag. Der Milcherzeuger hatte darunter ebenso zu leiden, wie der Milchoerbraucher. Die Milchhändler führten unter sich einen Krieg um den Kunden, bei dem die Preisunterbietung das Kampfinstrument war. Allen diesen Mißständen ist nun ein Ende bereitet.
Der Milcherzeuger weiß nun, was er für die Milch zu bekommen hat, der Milchverteiler ist an den vorgeschriebenen Preis gebunden und der Milchverbraucher ist so ebenfalls geschützt, lieber diese Vorzüge geht die Neuregelung noch weit hinaus. Es ist daher interessant, den jetzigen Aufbau der Milchversorgung einmal kennen zu lernen. Vorüber ist die Zeit, wo der Verbraucherschaft die Milch „direkt von der Kuh" ins Haus geliefert wurde und keine Garantien dafür gegeben waren, daß Güte und Beschaffenheit der Milch den Anforderungen entsprachen, die im Interesse der Gesundheit und Ernährung gestellt werden müssen. Nunmehr ist es so, daß die Milch in eigens dazu bestimmten Betrieben auf Fettgehalt und sonstige Beschaffenheit genau untersucht und molkereimäßig behandelt wird, bevor sie an den Verbraucher kommt. Mit Ausnahme der Markenrohmilch, die ja von Kühen kommt, die einer ständigen ärztlichen Kontrolle unterstehen, wird jede Milch pasteu- r i s i e r t, d. h. entkeimt. In einem Pasteuriseur oder Erhitzer kommt die Milch auf eine Temperatur von 63 Grad, auf der sie ungefähr Y Stunde lang bleibt, damit die etwa vorhandenen schädlichen Bakterien vernichtet werden. Das Ganze ist schließlich nichts anderes als das, was die Hausfrau mit der Milch auch macht, nur mit dem Unterschiede, daß bei dieser schonenden Behandlung die Qualität der Milch nicht beeinträchtigt wird, während beim Kochen ein Teil des wertvollen Eiweißes verloren geht. Zu gegebener Zeit wird an alle Hausfrauen die Einladung ergehen, sich einmal den hiesigen großen Molkereibetrieb anzusehen; sie werden sich dann davon überzeugen, daß die hier behandelte Milch wirklich hochwertig und einwandfrei ist.
Selbstverständlich hat die Milchoerteilung ebenfalls eine Aenderung erfahren müssen.
Die Stadt Gießen ist jetzt in drei Bezirke eingeteilt, in denen jeweils eine entsprechende Anzahl Milchverteiler — so heißen jetzt die Milch- handler — ihre Milch zur Verteilung bringen. Mit dieser Einteilung sind die Irrfahrten, welche die Milch früher machen muhte, abgestellt; die Hausfrauen erhalten nun ihre Milch auf kürzestem Wege von der Molkerei.
In Gießen wird die Abgabe der Milche an die Verteiler von der M i l ch z e n t r a l e Gießen durchgeführt. Etwa 40 Milchoerteiler bringen nunmehr den Hausfrauen dieses wichtige Nahrungsmittel ins Haus. Bei der Einteilung der Bezirke und bei der Hergäbe der Genehmigung wurde aus sozialen Gründen mit größtmöglicher Schonung vor- gegangen, um die Existenz der einzelnen Milchverteiler zu erhalten. Es ist auch erreicht, daß der mit unwürdigen Mitteln geführte Konkurrenzkampf unter den Milchverteilern b e - endet ist.
Alle diese Maßnahmen werden erst dann den gewünschten Erfolg — Sicherung der Ernährung des deutschen Volkes — haben, wenn der Aufbau der Milchwirtschaft dadurch ermöglicht wird, daß dieser die unbedingt erforderlichen Gelder zufließen. Deshalb ist der Milchverteiler auch verpflichtet,
die Milch, die er empfängt, sofort zu bezahlen.
Im Falle der Nichtbezahlung läuft er Gefahr, keine Milch mehr zu bekommen und damit fein Geschäft und seine Existenz zu verlieren. Aus diesen Gründen muß er darauf sehen, daß ihm von seinen Kund en bie gelieferte Milch ebenfalls sofort bezahlt wird. Bei einigem guten Willen ist das auch möglich, denn die Beträge für dieses hochwertige und wichtige Nahrungsmittel sind verhältnismäßig gering und erst recht bann leicht erschwinglich, wenn bei jeber Lieferung gleich bezahlt wird unb man keine größeren Summen zusammenkommen läßt. Erfreulicherweise hat sich biefer Gedanke bereits bei einem Teil der Milchverbraucher durchaesetzt, jedoch müssen auch die übrigen Volksgenossen zu der Einsicht kommen, daß
der Wirtschaftsaufbau nur dann gelingen kann, wenn das Geld in die Dirtfchaftskanäle flieht, die es letzten Endes wieder zu jedem einzelnen
Volksgenossen zurückführen.
Es ist leider eine Tatsache, daß der Milchverbrauch in Gießen hinter dem Verbrauch anderer Städte, wie z. B. München, wesentlich zurücksteht. Im Interesse der Volksgesundheit, wie im Interesse der deutschen Landwirtschaft sei jeder Hausfrau ans Herz gelegt, sich mehr der Milch, als wichtigstes Nahrungsmittel überhaupt, zu bedienen. Es kann heute schon gesagt werden, daß den Hausfrauen Gießens über die Bedeutung des „weißen Blutes" sehr weitgehende Aufklärungen erteilt werden.
bern 4 513 bei ber Bezirkssparkasse Gießen, aber wie seither bei Pg. M a n k (Kreiskasse Kreisamt) unter dem Hinweis „A b l ö s u n g s p l a k e 11 e" einzuzahlen. Die Plakette kann bei den vorgenannten Stellen, sowie bei der Kreisamtsleitung, Gießen, Amtsgericht, Zimmer 202, gegen Nachweis des erfolgten Abzuges in Empfang genommen werben.
Heil Hitler!
gez.: Klöß, Kreisamtsleiter ber NSV.
F. b. R. gez.: Mohaupt, Kreisgeschäftsführer der NSV.
Aus parteiamtlichenBekanntmachungen
Die Bezirksleitung Gießen des KDAJ. veranstaltet am Mittwoch, 18. April, 18.30 Uhr (6.30 Uhr abends) im Cafe Ebel einen Schulungsabend, bei dem Gauinspekteur und Kreisleiter Pg. Klostermann über „Nationalsozialismus als Weltanschauung" sprechen wird. Der Schulungsabend ist mit Rücksicht auf die auswärtigen Mitglieder jo früh gelegt, damit ber Abend spätestens um 21 Uhr beendet sein kann. Teilnahme ist Pflicht für alle KDAJ.-Mitglieder, Gäste sind willkommen. — Ein weiterer Schulungsabend ist für Mittwoch, 25 April, 18.30 Uhr, im Cafe Ebel vorgesehen. Sprecher und Thema werden noch bekanntgegeben.
Das Amt für Beamte, Kreis Gießen, gibt bekannt, daß die Fachschaft XII (Allgemeine Länderverwaltung) am 20. April um 20 Uhr im großen Saale des Hauses ber Deutschen Arbeitsfront, Schanzenstraße, einen Fachschaftsabend veranstaltet. Es spricht Pg. Dr. Vetz- b e r g e r über „Erbgesundheitspslege und Rassenhygiene im nationalsozialistischen Staat". Die Teilnahme an dem Abend ist Pflicht aller Fachschaftsmitglieder Die Berufskameraden ber übrigen Fachschaften sind zu dem Abend eingeladen.
Der Oberbann IV/13 der Hitlerjugend erläßt einen Eilbefehl, nach dem sich sämtliche Mitglieder der Hitlerjugend, die vor dem 30. Januar 1933 der Hitlerjugendbewegung angehörten (die heute bei der SA. ober SS. sind ober noch der HI. angeboren), sich sofort mit dem jetzt zuständigen Gefolgschaftsführer ihres Bezirks zwecks Ausstellung ber Hitler-Jugend-Ehrenkarte in Verbindung zu fetzen haben. Sämtliche Anträge müssen bis zum 17. April über den Gefolgschaftsführer an den Oberbann IV/13 gelangt sein, da der Antrag sonst keine Berücksichtigung mehr findet.
Die Dienffstunden und Amtstage des Kreisamts Gießen.
Gemäß der Verordnung des Herrn Staats- Ministers ist bei dem Kreisamt Gießen die durchgehende Arbeitszeit eingeführt. Die Dienststunden sind festgesetzt für die Zeit vom 1- April bis 30. September von 7 bis 15 Uhr, Samstags von 7 bis 12 Uhr, und für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. März von 8 bis 16 Uhr, Samstags von 8 bis 13 Uhr.
Bei dieser Gelegenheit weist bas Kreisamt wiederholt darauf hin, daß die Amtstage nur Dienstags und Freitags von 8 bis 12 Uhr jeber Woche finb und nur an diesen Vormittagen die Dienstzimmer des Kreisamts für das Publikum offenstehen. Personen, die außerhalb der Amtstage vorsprechen, können, sofern es sich nicht um Fälle allerdringendster Art handelt, auf Abfertigung nicht rechnen.
Das Arbeitsspendengesetz.
Die Industrie- und Handelskammer Gießen macht erneut darauf aufmerksam, daß alle diejenigen Steuerpflichtigen, deren Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweicht und deren Steuerabschnitt daher im Verlaufe des Kalenderjahres 1934 endet, den Antrag auf Absetzung des Annahmewertes vom Einkommen bis zum Ende dieses Monats stellen müssen. Nähere Auskunft erteilt die Kammer.
Ungültige und gültigeZehnmarkscheine.
Das Publikum weist vielfach im Zahlungsverkehr die im Umlauf befindlichen Reichsbank- noten zu 10 Mark, die das Ausgabedatum vom 22. Januar 1929 tragen, als ungültig zurück, während nur die Reichsbanknoten zu 10 Mark mit dem Ausgabedatum vom 11. Oktober 1924 aus dem Verkehr gezogen worden find. Zur besseren Unterscheidung möge man sich einfach merken, daß bei den aus dem Verkehr gezogenen Reichsbanknoten zu 10 Mark auf ber Vorderseite ein männlicher Kopf mit H u t und bei den noch weiter gültigen Reichsbanknoten zu 10 Mark ein männlicher Kopf ohne Hut abgebilbet ist.
AusgabeneuerFettverbilligungsscheine
Für Mai und Juni werden Stammabschnitte mit vier Bezugsscheinen für Haushaltsmargarine und zwei Reichsverbilligungsscheine für Speisefette ausgegeben. Der auf den Stammabschnitten befindliche Bestellschein gilt dementsprechend für 2 Pfund Haushaltsmargarine. Für die Ausgabe gelten die bisherigen Bestimmungen. Es fei jedoch auf folgendes besonders hingewiesen: Die Ausgabestellen haben die Stammabschnitte beschleunigt an die Bezugsberechtigten auszugeben. Mit ber Ausgabe ist schon im April nach Eingang ber Scheine unverzüglich zu beginnen. Die Ausgabe muß auch in
größeren Gemeinben innerhalb von zwei bis höchstens brei Wochen, also spätestens noch in ber ersten Hälfte bes Mai, im wesentlichen durchgeführt fein. Personen, bei denen die Voraussetzungen für den Bezug der Stammabschnitte erst nach dem 1. Mai 1934 eintreten, haben noch bis zum 9. Juni An- pruch auf die unverkürzten Stammabschnitte mit vier Bezugsscheinen und zwei Reichsoerbilligungsscheinen. Dieser Endtermin ist als Ausnahme für etwa neu hinzukommende Berechtigte bestimmt und darf keinesfalls für die Festsetzung der normalen Ausgabetage als maßgebend betrachtet werden. Die beiden Bezugsscheine für Mai bleiben auch für den Monat Juni gültig. Jedoch darf auf die beiden für Juni bestimmten Bezugsscheine Margarine nicht schon im Mai ausgegeben werden. Den Empfängern der Stammabschnitte ist von den Ausgabestellen, wie schon bisher, bekanntzugeben, baß bie Stamm- abschnitte mit ben Bestellscheinen unverzüglich bei ber Verkaufsstelle vorgelegt werben müssen, um bie rechtzeitige Belieferung sicherzustellen. Es besteht Veranlassung darauf hmzuweisen, daß bie Stammabschnitte nicht ausgegeben werben bürfen, wenn ein Bebürfnis offensichtlich nicht vorliegt, ober bie mißbräuchliche Verwendung der Scheine mit Grund Zu besorgen ist. Die geltenden Bestimmungen über den Kreis der Bezugsberechtigten ermöglichen es, Minderbemittelte, die nach ihrer wirtschaftlichen Lage auf einen Ausgleich gegenüber den höheren Fettpreisen tatsächlich angewiesen finb, an ber Verbilligung teilnehmen zu lassen. Dabei werben, wie bisher, kinberreiche Familien sowie bie Volksgenossen in ben verschobenen deutschen Grenzgebieten in Anbetracht ihrer besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend zu berücksichtigen sein. Die Entscheidung über die Einbeziehung minderbemittelter Volksgenossen in die Fettverbilligung uach Maßgabe der geltenden Bestimmungen ist von den Ausgabestellen nach pflichtgemäßem Ermessen unb unter Berücksichtigung ber Umftänbe bes einzelnen Falles zu treffen.
Daten für Freitag, 13. April.
1598: Heinrich IV. von Frankreich gewährt im Edikt von Nantes ben Protestanten Religionsfreiheit; — 1848: der Afrikareifende Oskar Lenz
in Leipzig geboren (gestorben 1925); — 1882: der Asienforfcher Walter Stötzner in Gera geboren.
Die Neuanschaffung von Büchern für Büchereien.
Das Kreisschulamt Gießen bringt den Schulvorständen der Landgemeinden des Kreises Gießen ein Rundschreiben des Leiters der Landesberatungsstelle für das Büchereiwesen in Hessen zu dem Ausschreiben des hessischen Staatsministers vom 21. Dezember 1933 als erste Ausführungsbestimmung zur Kenntnis. Es heißt darin:
In dem Ausschreiben ist angeordnet worden, baß bie Neuanschaffungen ber hessischen Volks-, Schüler- usw. Büchereien in Zusammenarbeit unb im Ein- verstänbnis mit der Beratungsstelle zu erfolgen haben. Zur Durchführung dieser Anordnung wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Staatsministerium, Ministerialabteilung für Bildungswesen, Kultus, Kunst und Volkstum folgendes bestimmt:
Die Leiter von Büchereien in Orten unter 10 000 Einwohnern find verpflichtet, beabsichtigte Neuanschaffungen von Büchern jeweils vor dem Kauf der Beratungsstelle mitzuteilen. Diese hat das Recht, in gegegebenen Fällen zu verlangen, daß von der Anschaffung Abstand genommen wird. In gleicher Weise ist auch bei der Aufnahme von Geschenken in den Bestand zu verfahren.
Die Leiter von Büchereien in Orten über 10 000 Einwohnern können ihre Anschaffungen in der bisherigen Weise vornehmen, finb aber verpflichtet, in regelmäßigen, mit ber Beratungsstelle zu verabredeten Zeitabstänben biesex die Listen ber neubeschafften Bücher einzureichen. Die Beratungsstelle ist auch hier berechtigt, die Zurückziehung einzelner Bücher aus kulturpolitischen oder anderen Gründen zu verlangen. Selbstverständlich steht es auch den Leitern dieser Büchereien frei, sich vor ben An schaffungen mit ber Beratungsstelle in Verbinbung Zu setzen.
Diese Maßnahme erfolgt, um bie Reinhaltung ber Bestäube zu gewährleisten unb um bie Büchereien vor Fehlanschaffungen,- die besonders bei den kleinen, finanziell meist recht schlecht geftellten
Büchereien sehr ins Gewicht fallen, zu bewahren.
Zum Bucheinkauf ist grundsätzlich folgendes zu sagen: Es mPß erwartet werden, daß die Bücher nach Möglichkeit durch ben heimischen Buchhandel bezogen werben. Ausnahmen können nur zugestan- ben werben bei bem Bezug in sog. Büchereieinbän- den (soweit es die Mittel nicht erlauben, die Bücher broschiert oder in losen Bogen beim Buchhändler zu kaufen und durch den Buchbinder entsprechend einbinden zu lassen) unb bei sehr preiswerten Sonberangeboten; jedoch ist bei letzteren Vorsicht am Platz. Besondere Zurückhaltung ist bem Reisebuchhanbel gegenüber geboten, ber — z.T. unter Anwenbung von Druckmitteln — bie Bürgermeister, Bücherei- und Schulleiter zur Bestellung von „Prachtwerken" aus dem Gebiet ber Geschichte, ber nationalen Erhebung usw. zu veranlassen sucht, deren Preis (25 bis 60 Mark unb mehr) in keinem Verhältnis zu bem für Buchbeschaffungen zur Verfügung stehenben Etat ber betreffenden Stelle steht. Für die gleiche Summe können oft 5 bis 10 andere wichtige nationalsozialistische ober sonstige Bücher für die Bücherei beschafft werben, ganz abgesehen davon, baß bie Werke durch ihr unhandliches Format und ihre Ausstattung für den Bücherei-, wie für den Schulbetrieb wenig geeignet sind, mögen sie inhaltlich auch einwandfrei fein. Es ist daher dringend erforderlich, gerade auch in bezug auf den Reisebuchhandel die in bem Ausschreiben bes Hessischen Staatsministers vom 21. Dezember 1933 unb in ben obigen Ausführungsbestimmungen gegebenen Anordnungen betr. Neuanschaffungen von Büchern zu beachten und sich auf jeden Fall vor Ausfüllung eines solchen Verpflichtungsscheines mit der Beratungsstelle in Verbindung zu setzen. Selbstverständlich bleibt es anderen Stellen, z. B. den Ortsgruppen der Partei, unbenommen, ein solches Werk, sofern es wertvoll ist, aus eigenen Mitteln zu kaufen und der Ortsbücherei zur Verfügung zu stellen, jedoch darf ber Etat ber Bücherei in keiner Weise burch die Kosten belastet werden.
Ermäßigung der Grundgebühren für Fernsprechanschlüffe.
Das große von der Reichsregierung verfolgte Ziel, alle Volksgenossen wieder in Brot und Arbeit zu bringen, ist auch für die Neugestaltung des Tarifwesens ber Deutschen Reichspost richtung- gebenb unb weist ben Weg zu einer Angleichung der Fernsprechtarife an den Vorkriegsstand, soweit das nach der eigenwirtschaftlichen Lage der Deutschen Reichspost möglich ist. Den ersten Schritt auf diesem Wege bildete der Verzicht auf den sogenannten Apparatbeitrag, der bis zum Juni 1933 in Höhe von 50 Mark für alle neuen Fernsprechanschlüsse erhoben wurde. Der Wegfall des Apparatbeitrags brachte den erfreulichen Erfolg, daß der Rückgang der Fernfprechanschlüsse, der in den vorhergehenden Jahren bereits eine Viertelmillion erreicht hatte, abgefangen und zum Stillstand gebracht werden konnte. Das weitere Ziel bildet jetzt bie Wiebergewin- nung ber verloren gegangenen An- s ch l ü f f e unb bie Ausbreitung bes Fernsprechers in immer weitere Kreise. Zu biefem Zwecke werben vorn 1. Mai an bie Grunb - geb ühren im Durchschnitt fast um ein Viertel gesenkt, womit ein alter Wunsch vieler Teilnehmer aus bem Mittelstanb, bem Kleingewerbe unb Kleinhandel erfüllt wird. Die Grund- -gebühren werden ermäßigt in Ortsnetzen
mit 51 bis 100 Hauptanschlüssen von 4 Mk. auf 3,50 Mk. (12,5 v. H.),
bis 200 Hauptanschlüssen von 5 Mk. auf 4 Mk. (20 v. H.),
bis 500 Hauptanschlüssen von 6 Mk. auf 4,50 Mk.
(25 v. H.), bis 1000 Hauptanschlüssen von 6,50 Mk. auf
5 Mk. (23,1 v. H.),
bis 5000 Hauptanschlüssen von 7 Mk. auf 5,50 Mk. (21,4 v. H.),
bis 10 000 Hauptanschlüssen von 7,50 Mk. auf 5,50 Mk. (26,7 v. H.),
über 10 000 Hauptanschlüssen von 8 Mk. auf 6 Mk. (25 v. H.).
Mit dieser Gebührenermäßigung wirb erreicht, baß über bie Hälfte aller Wenigsprecher an Grunb- gebühren unb Gesprächsgebühren zusammen w e n i- §e r zu zahlen haben, als vor bem Kriege.
n ben kleinen Ortsnetzen mit nicht mehr als 50 Hauptanschlüssen unb einer Grundgebühr von nur 3 Mk. mußte mit Rücksicht auf den geringen Betrag der Gebühr und auf die in diesen Ortsnetzen besonders hohen Anschlußkosten von eine Gebührensenkung abgesehen werden, zumal die Teilnehmer dieser Ortsnetze schon bisher geringere Gebühren als vor dem Kriege zahlten.
Die Ermäßigung ber Grunbgebühr ist für bie Deutsche Reichspost mit einem erheblichen Ein- nahmeausfall oerbunben; sie konnte baher auch erst burchgeführt werben, nachdem der Finanzminister für 1934 auf einen Teil der von der Deutschen Reichspost an das Reich abzuliefernden Beträge verzichtet hat. Die Deutsche Reichspost hofft, daß durch regere Inanspruchnahme bes Fernsprechers unb burch bie Gewinnung neuer Teilnehmer ein Teil biefes Gebührenausfalls roieber ausgeglichen wirb.
Was muß jeher vom Luftschutz wissen?
Deutschlanb hat unter bem Druck bes Versailler Diktats abgerüstet. § 198 bes Versailler Diktats verbietet Deutschlanb bie Luftwaffe. Die Deutschlanb umgebenben Staaten sind bis an die Zähne bewaffnet und verfügen über mehr als 10 000 startbereite Flugzeuge. In einer Stunde kann jede beut- che Stadt von der Grenze aus durch Bombenflieger angegriffen werden. Durch einen Luftangriff wirb bie gesamte Bevölkerung bedroht.
Die fallenden Bomben können jeden treffen — deshalb muh sich jeder schützen.
Jeder sollte an der Sicherheit Deutschlands Mitarbeiten, indem auch er sich zur Mitgliedschaft im Reichsluftschutzbund, Ortsgruppe Gießen, anmeldet.
Welche Gemischten Chöre gehören zum DGB?
SBK. Durch bie Qjinglieberung bes Deutschen ©ängerbunbes (DSB.) in bie Reichsmusikkammer ist ber DSB. ber einzig anerkannte Fachverbanb für bas gesamte beutsche Männerchorwesen geworben, bem sich alle bisher noch nicht organisierten Männerchöre anzuschließen haben, roibrigenfaÜs sie an öffentlicher Betätigung verhinbert werben. Der DSB. umfaßte aber bisher nicht nur Männerchöre. Die Zahl feiner Sängerinnen war recht erheblich; Gemischte Chöre hatten sich bem Bunbe angeschlos- en. Daneben gab es zahlreiche Männerchöre, bie ich einen Frauenchor anglieberten unb mit ihm zusammen Konzerte veranstalteten. In Ansehung dieser Tatsache hat bie Reichsmusikkammer bestimmt, baß „solche Chöre, bie aus bem DSB. selbst in Anlehnung an bie von ihm bisher erfaßten Manner»


