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zuliegen.

Verdiensilosigkett und Verlust.

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Die Februarversammlung der Gießener Orts­gruppe des Deutschen Techniker-Verbän­de s fand dieser Tage imHaus der Arbeit" statt. Der Ortsgruppenvorsteher, Pg. Dr. R. C o b u r -

und Leitung, Glauben, Wissen und kraft und endlich von der Wehr- teidigungsfähigkeit.

maßgeblich waren, für die man kämpfte, zum anderen aber auch Waffentechnik in Verbindung mit Hebung und Umsicht

Triumphe feierte. Aberglaube, Furcht vor unbekann­ten Dingen, Ueberraschungen ließen oft schon die stärksten Völker kampflos untergeben und viele Völ­ker wendeten darum exotische Kampfesweisen und Mittel an. In den Zeiten größter Rot wären aber auch immer die Mittel rechtzeitig erfunden worden, die, gepaart mit Mut und Umsicht, Ungeahntem widerstanden hätten.

Der Redner sprach sodann über die Kampfes­weisen kulturell hochstehender im Vergleich 311 den in tiefem Kulturzustand befangener Völker. Oft seien auch die wertvollen Völker gezwungen worden, zu verruchten Kampfesweisen überzugehen, wenn sie ihre Eristenz retten wollten.

Der Vortragende schilderte die Kampfesart und <rie Kampfmittel unserer Vorfahren im Vergleich zu anderen bekannten Völkerschaften, besonders des morgenländischen Altertums, schilderte den Kampf mit Gift und Feuer, verweilte bei den Griechen und Römern und den damaligen Seekriegen, ging über Karl den Großen zur Ritterzeit über und zog Vergleiche zu anderen Völkerschaften. Er kam ferner auf die Wendung der Kriegstechnik im 14. Jahr­hundert zu sprechen, bedingt durch das Lands- knechtstum und die Erfindung des Schießpulvers, gab dann ein Bild über die Kriegstaktik, während des Bauern-, des Hussiten- und des Dreißigjährigen Krieges und stellte recht interessante Einzelepisoden heraus.

Sodann sprach Pg. Gräf über die kriegstech­nischen Verhältnisse Frankreichs und Englands, über die Heeresumorganifation und Waffentechnik Friedrich des Großen und schiDerte anschließend den Zusammenbruch dieses starren Systems durch die neue Taktik und Kriegstechnik Napoleons fer­ner die Art der Befreiungskriege und die neuen Erfahrungen, die weiteren Fortschritte der Waffen­technik während der Kriege 1864 und 1870/71 bis zum Weltkrieg 1914 bis 1918. Hier sei der verzwei­felte Massensturm durch die verhundertfachte Macht

17. Februar:

Abends: Zwangloses Beisammensein im Hotel Hindenburg".

Kursbeitrag: 3, RM.

Für auswärtige Aerzte kostenlose Unterbringung in den Kliniken.

Anmeldungen umgehend an den Unterzeichneten.

Gez.: Dr. Kranz, Gießen, Frankfurter Straße 24,

Spenden für die 7!S -Dolkswohlfahrt werden eingezahlt auf Konto Nr. 4513 NS.-Dolkswohlfahrt des Kreises Gießen bei der Bezirkssparkasse Gießen.

Der Redner nahm zunächst Bezug auf die durch den Nationalsozialismus hervorgerufenen Umwälzungen, insbesondere auch in der Frage nach Schutz und Wehrhaftigkeit.

Der Vortragende führte u. a. aus: Wir als Volk, dem durch einen verlorenen Krieg alle Rechte und Ansprüche geschmälert wären, müßten uns zu helfen wissen aus der Erkenntnis, daß der

Destand eines Volkes abhinge von Führung

Uhr: Dr. Graf: Variationslehre.

Uhr: Dr. K r a n z : Menschliche Vererbungs­lehre.

Uhr: Dr. Kranz: Rassenkunde des deut­schen Volkes.

Das Regierungsorgan, dieDarmstädter Zeitung", bringt im Anschluß an die Veröffentlichung der grundsätzlichen Vorschriften über die Vergebung von öffentlichen Aufträgen (vgl. Gieße­ner Anzeiger vom vorigen Samstag) nach dem Ausschreiben des Herrn Staatsministers Fung an die hessischen staatlichen Behörden noch die von glei­cher Stelle getroffenen Anordnungen über die Z u - schlagserteilung, das Verfahren und die Bedingungen bei der Ausführung von Leistungen.

Voraussetzung für die Zuschlagserleilung.

Das Rundschreiben erklärt das Einverständnis damit, daß für die Folge versuchsweise der Zu­schlag in der Regel einem Angebot erteilt werden soll, das sich innerhalb der Grenze von 10 vom Hundert über oder unter den bau­amtlichen Kostenvoranschlagssätzen hält. Bei einem Abweichen dieser Grenze ist genau zu prüfen, ob unbeschadet dieses Umstandes der Zuschlag erteilt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der oberen Behörde einzuholen. Die Angemessenheit und wirtschaftliche Tragbarkeit der Angebotspreise ist außerdem in jedem Falle an Hand von Preis­zergliederungen, die die Anbieter auf Anfordern der Baubehörden vorzulegen haben, zu prüfen.

Richtpreise, die etwa festgelegt werden, haben nur Gültigkeit mit Zustimmung der vergebenden Behörde. Sie können bei Prüfung der Prelje mit beachtet werden.

Einzelne Angebote bilden die Regel. Gemeinsame Angebote von Innungen usw. können nur zugelafsen werden, wenn sie sich auf normale, für Auftragnehmer und Auftrag­geber vertretbare Preisberechnungen gründen. Auf die Bestimmung der Gewerbeordnung, wo­nach eine Innung ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken darf und wonach entgegenstehende Veschlüsse ungültig sind, wird ausdrücklich hingewiesen.

Insoweit der Zuschlag auf Angebote von Innun­gen oder sonstigen Fachoerbänden erteilt wird, wählt aus den von der Innung usw. Vorzuschlagenden die Baubehörde diejenigen Handwerker aus, denen sie die Ausführung übertragen will. Mit diesen schließt sie die Werkverträge ab. Auf Verlangen der zuständigen Baubehörde hat sich ihr zur Feststel­lung der einwandfreien und vertragsmäßigen Aus­führung der Leistung ein von der Innung oder dem

des Ehemannes wesentlich beeinträchtigen. Ob die Trennung von Dauer ist, daraus kommt es im übri­gen nicht an.

Größere Krankheits- und Kurkosten.

Vom Einkommen ohne weiteres als Werbungs­kosten absetzbar sind Krankheitskosten nur dann, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (z. B. Vergiftung bei einem Chemiker) Dagegen ge­nügen allgemeine Erholungsbedürftigkeit oder son­stige Leiden, die sich der Steuerpflichtige etwa da­durch zugezogen hat, daß er im Beruf viel stehen, steigen oder gehen oder außergewöhnlich aufregende oder aufreibende Arbeiten verrichten muß, nicht.

Liegt eine typische Berufskrankheit nicht vor, so kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer nur erreicht werden, wenn eine außergewöhnliche Be­lastung durch die Ausgaben geltend gemacht werden kann. Auch z. B. Aufwendungen für besondere Krankheitskost können hier von Bedeutung sein. Die z(usgaben zur Wiederherstellung der Gesundheit (z. B. für kostspielige Kuren) können für den Steuer­pflichtigen, seine Familienangehörigen oder auch sonstige mittellose Angehörige aufgewendet sein. Im­mer müssen aber die anfangs angegebenen Voraus­setzungen oorliegen.

Rückzahlung von Schulden.

Da Schuldzinsen in jedem Falle ohne weiteres vom Einkommen absetzbar sind, kann eine Ermäßi-

Obmann des NS.-Aerzte-Bundes und Leiter Abteilung für Erbgefundheits- und Rassenpflege Hessischen Aerztekammer.

RS-Kriegsopferversorgung, OG. Gießen.

Wer erhält den Zuschlag?

Zu den Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Arbeiten

Mittel in erster Linie eine Entlastung bes Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenhilfe zu rreidjen hofft, und ist im übrigen auch strafbar. Die Polizeibehörden und Gewerbeaufsichtsämter sind deshalb angewiesen worden, in dieser Richtung örtliche Nachprüfungen der Handwerksbetriebe vor- zunehmen.

Raffenhygienischer Fortbildungskursus im RE -Aerztebund

am 17 18., 24. und 25. Februar in Gießen.

Beginn am 17. Februar, 14 Uhr, im Physiologischen Institut, Friedrichstraße. Ort der übrigen Vorlesungen wird jeweils bekanntgegeben.

Vortragsfolge:

17. Februar:

1416 Uhr: Dr. Graf: Vererbungslehre.

1719 Uhr: Dr. Groß, Leiter des Aufklärungs­amtes für Bevölkerungspolitik und Rassen­pflege, Berlin: Nationalsozialis­mus und Rassenhygiene.

18. Februar:

Das liege in der Natur der Dinge.

letzte Lösung, den Kampf und Streit aus der Welt

Kampslechnik und Kampfmittel früherer Zeilen

ßin Dortrag im Deutschen Techniker-Derband.

Lastenüberbördung und Einkommensteuer

Von Wirtschaftsprüfer und Steuersyndikus Or. jur. et rer. pol. Brönner.

** Morgen keine Sprech st unden beim Kreisschulamt Gießen. Am morgigen Mitt­woch fallen die Sprechstunden beim Kreisschulamt Gießen nochmals aus.

** Fällige Strom- und Gasgelder werden von der Direktion der Elektrizitätswerke, sowie vom Gas- und Wasserwerk der Stadt Gießen zur Zahlung angemahnt. (Siehe heutige Bekannt­machung.)

** Berichtigung. Dom Oberbann IV Ober­hessen der Hitler-Jugend wird uns mitgeteilt: In dem gestern veröffentlichten Bericht über die Füh­rertagung des Bannes 116 muß es heißen: Es sprach der Gebietsjungvolkführer Heini Jung, nicht Hermann Philippi. Hermann Philippi, der ebenfalls das Wort ergriff, ist O d e r j u n g - bannführer. Schließlich ist noch nachzutragen, daß auch nach dem Gebietsführer der Oberbann­führer Walter Blumenröder kurz das Wort ergriff.

Fachverband zu benennender Obmann zur Ver­fügung zu stellen.

Bei Vergebung von Leistungen und Lieferun­gen einschl. Bauleistungen bleiben von vorn­herein solche Handwerker und Lieferfirmen unberücksichtigt, von denen bekannt ist, daß sie ihre steuerlichen Verpflichtun­gen und diejenigen auf dem Gebiete der so­zialen Versicherungen nicht ausreichend erfüllen, die nicht die tarifmäßigen Löhne zahlen und auch fonst die tariflichen Ar­beitsbedingungen nicht einhalten.

(Mit dieser Bestimmung ist sowohl dem Interesie der Behörden und der ausführenden Firmen wie auch der deutschen Arbeiterschaft Rech­nung getragen.)

Die Verfahrensbestimmungen, die bisher erläutert wurden, gelten nicht nur für Bau teiftungen, son­dern sinngemäß auch allgemein. Sie sind für die vertragliche Ausführung (unter versuchsweiser Auf­hebung der alten hessischen Vertragsbedingungen aus dem Jahre 1895) künftig ebenso bei Vergebung von Leistungen aller Art aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen anzuwenden wie die der Reichsverdingungsordnung.

Um die erwünschte Wirkung und Einheitlichkeit zu erzielen, ergeht außer an Staatsbehörden an alle übrigen Behörden des Landes und die sonst mit der Vergebung von Bau- und anderen Leistun­gen und Lieferungen befaßten Stellen und Perso­nen die dringende Aufforderung, sich die Grundsätze dieser Verdingungsordnung und der im Vorstehen­den gegebenen Bestimmungen zu eigen zu machen und hiernach bei iyren Vergebungen von Aufträgen zu verfahren.

Ausdrücklich wird aber bemerkt, daß die Ent­scheidung über den Zuschlag ausschließlich in der Hand der auftraggebenden Behörde bleiben muß; diese muß auch die Verantwortung für die fachgemäße Vergebung der Arbeit über­nehmen.

In diesem Sinne ist, wie erinnerlich, bereits im Mai vorigen Jahres verfügt worden, daß es schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen kann, Vergebungen von dem Einverständnis ober der Zustimmung außerhalb stehender Organi­sationen oder sonstiger Einrichtungen abhängig zu machen. Für die Vergebung öffentlicher Aufträge dürfen nur die Interessen der auftraggebenden öffentlichen Körperschaften selbst ausschlaggebend sein.

Donnerstag, 15. Februar, 20.30 Uhr, Mitglieder­versammlung im Caf6 Leib, Walltorstraße. Erschei­nen der Mitglieder ist Pflicht.

Mit dem Kennwort Preisausschreiben''.

Der Reichsverband der Deutschen Presse teilt mit: Die Teilnehmer an dem Publikumswettbe­werb des PreisausschreibensM i t Hitler in die Macht" werden ersucht, die Briefumschläge ihrer Einsendungen mit dem KenntwortPreis­ausschreiben" zu versehen.

Vornottzen.

Tageskalender für Dienstag. Stadt- theater: 19.30 bis 22.45 Uhr,Die goldne Meisterin". Oberhessischer Kunstverein, Turmhaus am Brand, 16 bis 17 Uhr, Ausstellung. Lichtspielhaus, Bahn­hofstraße:Gruß u-nd Kuß, Veronika". Saal der Stadtmission: 20.30 Uhr, Vortrag von Zelt- Evangelist Krupka. A.-V., Hotel Köhler, Zu­sammenkunft der Damen. Liederkranz-Heiterkeit, Schipkapaß", Zusammenkunft. Spielvereinigung 1900, Ctlfä Leib, Maskenball. Faschingstreiben: Hotel Schütz, Cas6 Amend, Hotel Hindenburg, Hotel Prinz Carl, Restaurant Dippel, Stadt-Kaffee, Caf6- Restaurant Bürgerhof,Postkeller",Zum Löwen", Cafä Ebel: 20 Uhr Tanz.

Aus dem Stadttheaterbüro. Morgen, Mittwoch, abend das LustspielDas Konzert" von Hermann Bahr. (Siehe heutige Anzeige.)

Evangelisations - Vorträge des Evangelisten Gehring veranstalten die Pfarrer unserer evangelischen Gemeinden vom Mitt­woch bis nächsten Sonntag im Johannessaal. (Siehe heutige Anzeige.)

lieber die Möglichkeiten, eine Ermäßigung der Einkommensteuer wegen außergewöhnlicher Bera­tungen zu erreichen, die die Leistungsfähigkeit we- entlich beeinträchtigen, wie es im Einkommens­teuergesetz heißt, besteht vielfach noch keine ausrei­chende Klarheit, so daß zahlreiche Anträge gestellt werden, die von vornherein keine Aussicht auf Er- olg versprechen und nur Schreibarbeit verursachen.

Außergewöhnliche Belastungen werden berück­sichtigt.

Außergewöhnliche Belastungen sollen nach dem Gesetz bei Einkommen bis 30 000 Mk. insbe- ondcre berücksichtigt werden, wenn sie durch Un­terhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbil­dung der Kinder, Unterstützung mittelloser Angehö­riger, Krankheit, Körperverletzung, Unglücksfälle oder Verschuldung verursacht sind (Einkommensteuerge- etz Paragraph 56). Damit gibt das Gesetz jedoch nur Beispiele, die nicht erschöpfend sind; auch andere Aufwendungen können also geltend gemacht wer­den. Immerhin ergibt sich nach Auffassung des Reichsfinanzhofes aus der Auswahl der obigen Ausgaben, daß im wesentlichen nur diejenigen Fälle einer außergewöhnlichen Belastung begünstigt wer­den sollen, in denen der Steuerpflichtige durch rechtlichen oder moralischen Zwang, durch Notfälle ober Notstände oder sonstige außergewöhnliche Le­benslagen zu besonderen Aufwendungen veranlaßt ist. Die Belastung mit den betreffenden Ausgaben muß also eine außergewöhnliche fein; sie muß die Belastung von Steuerpflichtigen in den gleichen Lebensverhältnissen, in entsprechender Berufsart, von denselben Einkommens- und gleichen Familien­verhältnissen wesentlich übersteigen. Ob eine der­artige Belastung vvrliegt, ist unter Berücksichtigung aller, die regelmäßige Belastung übersteigenden Aus­gaben zu beurteilen. Es kommen also hierbei auch Ausgaben in Betracht, die allein eine Ermäßigung nicht rechtfertigen würden. Die Ermäßigungsvor­schrift ist im übrigen gerade für die Fälle bestimmt, in denen eine außergewöhnliche Belastung durch Ausgaben für die Bestreitung des Haushalts und des Unterhalts anzunehmen ist.

Steuerermäßigung auch bei vorhandenem Vermögen.

Bei der Anwendung der Härtevorschrift sind nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofsdie gesam­ten Verhältnisse des Steuerpflichtigen, insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen". Ein Vermögensrückgang genügt im übrigen zur Be­gründung des Ermäßigungsantrages ebensowenig wie eineganz allgemein unbestimmte gehaltene Be­hauptung", daß es nicht möglich gewesen sei, allein aus dem Einkommen den Lebensunterhalt der Fa­milie zu bestreiten. Vielmehr muß, soweit möglich, im einzelnen ausgeführt werden, aus welchem Grunde die Entrichtung der vollen Einkommensteuerden für die Bestreitung des Lebensunterhalts übrigblei­benden Betrag in unangemessener Weise beschnei­den" würde.

Das Vorhandensein von Vermögen schließt die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit nur aus, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliches Vermögen für die Aufwendungen zur Verfügung stand. Dagegen ist wiederholt entschieden, daß die teuerliche Leistungsfähigkeit noch als beeinträchtigt angesehen werden kann, wenn z. B. das Einkom­men zur Bestreitung zwangsläufiger Ausgaben nicht hinreicht und der Sterpflichtige sich daher ge­nötigt sieht, für Notfälle zurückgelegte Spar­groschen anzugreifen.

Besondere Ausgaben für die Familie.

Bei den Ausgaben für die Kinder spielt abge­sehen davon, daß es sich auch hier um eine außer­gewöhnliche Belastung in dem behandelten Sinne handeln muß vor allem der Gesichtspunkt eine Rolle, daß nicht-zwangsläufige Ausgaben des Steuerpflichtigen nur durch eine Ermäßigung Be­rücksichtigung finden sollen, wenn sich der Steuer­pflichtige bereits entsprechende Einschränkung in einer Lebenshaltung auferlegt hat. Dies gilt vor allem, wenn es sich um größere Ausgaben für die Ausbildung, insbesondere das Studium von Kin­dern handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, wie der Reichssinanzhof ausdrücklich bemerkt hat, daß es für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein kann, seine Kinder weiter studieren zu lassen, wenn er sie unter besseren Einkommsnsverhältnissen dem Stu­dium zugeführt hat (RFH. VI A 433/32).

Die Gewährung einer Aussteuer an die Tochter kann sofern sie sich nach den Einkommens- und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen als eine außergewöhnliche Be­lastung darstellt berücksichtigt werden, wenn sie entweder aus dem laufenden Einkommen oder auch durch Schuldenaufnahme oder schließlich aus er­spartem Vermögen in dem oben erwähnten Sinne bestritten ist.

Auch besondere Unterhaltsleistungen für die Ehe­frau die Gewährung des gewöhnlichen Unterhalts wird bereits durch die Familienermäßigung berück­sichtigt, können zu einer Ermäßigung der Ein­kommensteuer führen. Voraussetzung ist jedoch, daß besondere mehr oder minder zwangsläusige Wirt­schaftsverhältnisse, d. h. Verhältnisse vvrliegen, die im allgemeinen bei Eheleuten aus den Kreisen des Steuerpflichtigen nicht vorzuliegen pflegen; wenn z. B. die Eheleute getrennt leben. Durch die ge­trennte Wirtschaftsführung können hier höhere Ko­sten entstehen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit

gung der Einkommensteuer wegen Verschuldung arundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn zur Abtretung der Schuldennicht unwesentliche Teile des Einkommens" verwendet sind. Die Schuldenlast muß ein derartiges Ausmaß erreichen, daß es dem Steuerpflichtigen infolge der Aufwendungen bei dem übrigbleibenden Einkommen schwer fallen würde, die volle Einkommensteuer zu entrichten. Grundsätz­lich soll es sich auch um Schulden für Ausgaben handeln, zu denen der Steuerpflichtige durch recht­lichen oder sittlichen Zwang, durch Krankheit oder dergleichen veranlaßt ist, also Umstände, die er auch sonst für eine Steuerermäßigung hätte anfüh­ren können. Sind Schulden durch die Anschaffung von Vermögenswerten entstanden, so kann ein Er­mäßigungsanspruch darauf nur begründet werden, wenn es sich um notwendige Neu- oder Ersatz­beschaffungen handelt. Entsprechend den obigen Aus­führungen ist es überhaupt von Bedeutung, ob die Schulden zwangsläufig aufgenommen werden muß­ten oder freiwillig übernommen find. Bei Auf­nahme von Schulden zu gewerblichen Zwecken muß regelmäßig geltend gemacht werden können, daß die Gelder vergeblich aufgewendet worden sind; im übrigen braucht jedoch eine Ueberschuldung nach der Rechtsprechung bei Gewerbetreibenden nicht vor-

zu schaffen, sei noch nicht gefunden. Wir wollten keinen Krieg. Das sei auch des Führers Wunsch und Wille. Noch seien uns alle Schrecken des Weltkrie­ges in Erinnerung und mit Grauen wende sich das Volk von dem ab, was Krieg heiße. Die Geschichte zeige uns aber, daß dann das Unheil über die Völ­ker am stärksten hereingebrochen wäre, wenn sie sich sicher glaubten und Schutz und Verteidigung vernachlässigten. Niemals würde ein Feind einen Gegner angreifen, wenn er wisse, daß er darauf vorbereitet sei. Was noch vor einem Jahr möglich gewesen wäre, würde man heute nicht mehr wagen; man fürchte den erwachten Geist eines Volkes unter einheitlicher Führung, eines Volkes, dem sein Va­terland wieder Heiligtum sei. Die Weltgeschichte lehre weiter, daß

nicht immer Aeberlegenheii, Zahl, Stärke, Waf­fengeübtheit Kämpfe allein entschieden haben, sondern auch Mut, Heroismus und die Ideale

Für Steuerpflichtige, die hn vorangegangenen Jahre (1933) kein Einkommen bezogen und den Lebensunterhalt im wesentlichen aus chrem Ver­mögen, insbesondere aus Ersparnissen oder durch Schuldenaufnahme gedeckt haben, ist eine Ermä­ßigung auf Grund der Härtevorschrift besonders vorgesehen. Die Verhältnisse des Steuerpflichtigen müssen eine Berücksichtigung erfordern. Die Steuer- erleichterungen kommen vorwiegend für andere Steuerpflichtige als buchführende Gewerbetreibende und Landwirte in Betracht, da diese buchmäßig ent­standene Iahresverluste bereits in den beiden näch- sten Jahren vom Einkommen absetzen dürfen. Im­merhin können auch diese einen Anspruch auf (Er­mäßigung geltend machen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß die entstandenen Jahresverluste tatsächlich vom Einkommen der beiden nächsten Jahre in Abzug gebracht werden können (vgl. RFH. in RStBl. 33, S. 227).

Einreichung der Anträge.

Die Anträge können in der Steuererklärung ge­stellt, aber auch später bis zum Ergehen des Ein­kommensteuerbescheids nachgeholt werden; nach Er- halt des Bescheids ist die Gettendmachung der Steuerermäßigung nur im Rechtsmittelwege mög- lich. Die Höhe der entstandenen Ausgaben ist an­zugeben: Belege sind nach Möglichkeit beizufügen, anderenfalls muß eine Glaubhaftmachung erfolgen. Bei Verjagung der Ermäßigung kann, wie sonst, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch usw. 1 eingelegt werden.

Uhr: Dr. Kranz: Judenfrage und Rassen­mischung.

Uhr: Privatdozent Dr. Schmidt: Rassen- seelenkunde.

Uhr: Professor Staemmler, Chemnitz: Geburtenrückgang (Ursache und Bekämpfung).

2 4. Februar:

Uhr: Privatdozent Dr. Luxemburger, München: Psychiattische Erbprognose und Praxis.

Uhr: Professor v. Verschuer: Zwillings- forschung.

Uhr: Professor v. Verschuer: Ehebera­tung.

2 5. Februar:

Uhr: Prio. Dr. Richter: Palaeontologie und Rassenforschung.

Uhr: Professor von Jaschke: Technik der Sterilisation. (Nur für Aerzte.)

Uhr: Dr. Kranz: Bevölkerungspolitik.

Uhr: Professor Hoffmann: Die rassen­hygienischen Gesetzesmaßnahmen der Reichs­regierung.

Uhr: Dr. A st e l, Präsident des Landesamts für Rassewesen in Thüringen: Die rassen­biologische Familienkunde im Dienst der Erb- bestandsaufnahme.

begrüßte die Teilnehmer.

pg. 3ng. Ed. Gräf

sodann über das ThemaKampftechnik Kampfmittel früherer Zeiten".