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Die Februarversammlung der Gießener Ortsgruppe des Deutschen Techniker-Verbände s fand dieser Tage im „Haus der Arbeit" statt. Der Ortsgruppenvorsteher, Pg. Dr. R. C o b u r -
und Leitung, Glauben, Wissen und kraft und endlich von der Wehr- teidigungsfähigkeit.
maßgeblich waren, für die man kämpfte, zum anderen aber auch Waffentechnik in Verbindung mit Hebung und Umsicht
Triumphe feierte. Aberglaube, Furcht vor unbekannten Dingen, Ueberraschungen ließen oft schon die stärksten Völker kampflos untergeben und viele Völker wendeten darum exotische Kampfesweisen und Mittel an. In den Zeiten größter Rot wären aber auch immer die Mittel rechtzeitig erfunden worden, die, gepaart mit Mut und Umsicht, Ungeahntem widerstanden hätten.
Der Redner sprach sodann über die Kampfesweisen kulturell hochstehender im Vergleich 311 den in tiefem Kulturzustand befangener Völker. Oft seien auch die wertvollen Völker gezwungen worden, zu verruchten Kampfesweisen überzugehen, wenn sie ihre Eristenz retten wollten.
Der Vortragende schilderte die Kampfesart und <rie Kampfmittel unserer Vorfahren im Vergleich zu anderen bekannten Völkerschaften, besonders des morgenländischen Altertums, schilderte den Kampf mit Gift und Feuer, verweilte bei den Griechen und Römern und den damaligen Seekriegen, ging über Karl den Großen zur Ritterzeit über und zog Vergleiche zu anderen Völkerschaften. Er kam ferner auf die Wendung der Kriegstechnik im 14. Jahrhundert zu sprechen, bedingt durch das Lands- knechtstum und die Erfindung des Schießpulvers, gab dann ein Bild über die Kriegstaktik, während des Bauern-, des Hussiten- und des Dreißigjährigen Krieges und stellte recht interessante Einzelepisoden heraus.
Sodann sprach Pg. Gräf über die kriegstechnischen Verhältnisse Frankreichs und Englands, über die Heeresumorganifation und Waffentechnik Friedrich des Großen und schiDerte anschließend den Zusammenbruch dieses starren Systems durch die neue Taktik und Kriegstechnik Napoleons ferner die Art der Befreiungskriege und die neuen Erfahrungen, die weiteren Fortschritte der Waffentechnik während der Kriege 1864 und 1870/71 bis zum Weltkrieg 1914 bis 1918. Hier sei der verzweifelte Massensturm durch die verhundertfachte Macht
17. Februar:
Abends: Zwangloses Beisammensein im Hotel „Hindenburg".
Kursbeitrag: 3,— RM.
Für auswärtige Aerzte kostenlose Unterbringung in den Kliniken.
Anmeldungen umgehend an den Unterzeichneten.
Gez.: Dr. Kranz, Gießen, Frankfurter Straße 24,
Spenden für die 7!S -Dolkswohlfahrt werden eingezahlt auf Konto Nr. 4513 NS.-Dolkswohlfahrt des Kreises Gießen bei der Bezirkssparkasse Gießen.
Der Redner nahm zunächst Bezug auf die durch den Nationalsozialismus hervorgerufenen Umwälzungen, insbesondere auch in der Frage nach Schutz und Wehrhaftigkeit.
Der Vortragende führte u. a. aus: Wir als Volk, dem durch einen verlorenen Krieg alle Rechte und Ansprüche geschmälert wären, müßten uns zu helfen wissen aus der Erkenntnis, daß der
Destand eines Volkes abhinge von Führung
Uhr: Dr. Graf: Variationslehre.
Uhr: Dr. K r a n z : Menschliche Vererbungslehre.
Uhr: Dr. Kranz: Rassenkunde des deutschen Volkes.
Das Regierungsorgan, die „Darmstädter Zeitung", bringt im Anschluß an die Veröffentlichung der grundsätzlichen Vorschriften über die Vergebung von öffentlichen Aufträgen (vgl. Gießener Anzeiger vom vorigen Samstag) nach dem Ausschreiben des Herrn Staatsministers Fung an die hessischen staatlichen Behörden noch die von gleicher Stelle getroffenen Anordnungen über die Z u - schlagserteilung, das Verfahren und die Bedingungen bei der Ausführung von Leistungen.
Voraussetzung für die Zuschlagserleilung.
Das Rundschreiben erklärt das Einverständnis damit, daß für die Folge versuchsweise der Zuschlag in der Regel einem Angebot erteilt werden soll, das sich innerhalb der Grenze von 10 vom Hundert über oder unter den bauamtlichen Kostenvoranschlagssätzen hält. Bei einem Abweichen dieser Grenze ist genau zu prüfen, ob unbeschadet dieses Umstandes der Zuschlag erteilt werden kann. In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der oberen Behörde einzuholen. Die Angemessenheit und wirtschaftliche Tragbarkeit der Angebotspreise ist außerdem in jedem Falle an Hand von Preiszergliederungen, die die Anbieter auf Anfordern der Baubehörden vorzulegen haben, zu prüfen.
Richtpreise, die etwa festgelegt werden, haben nur Gültigkeit mit Zustimmung der vergebenden Behörde. Sie können bei Prüfung der Prelje mit beachtet werden.
Einzelne Angebote bilden die Regel. Gemeinsame Angebote von Innungen usw. können nur zugelafsen werden, wenn sie sich auf normale, für Auftragnehmer und Auftraggeber vertretbare Preisberechnungen gründen. Auf die Bestimmung der Gewerbeordnung, wonach eine Innung ihre Mitglieder in der Festsetzung der Preise ihrer Waren oder Leistungen oder in der Annahme von Kunden nicht beschränken darf und wonach entgegenstehende Veschlüsse ungültig sind, wird ausdrücklich hingewiesen.
Insoweit der Zuschlag auf Angebote von Innungen oder sonstigen Fachoerbänden erteilt wird, wählt aus den von der Innung usw. Vorzuschlagenden die Baubehörde diejenigen Handwerker aus, denen sie die Ausführung übertragen will. Mit diesen schließt sie die Werkverträge ab. Auf Verlangen der zuständigen Baubehörde hat sich ihr zur Feststellung der einwandfreien und vertragsmäßigen Ausführung der Leistung ein von der Innung oder dem
des Ehemannes wesentlich beeinträchtigen. Ob die Trennung von Dauer ist, daraus kommt es im übrigen nicht an.
Größere Krankheits- und Kurkosten.
Vom Einkommen ohne weiteres als Werbungskosten absetzbar sind Krankheitskosten nur dann, wenn es sich um typische Berufskrankheiten handelt (z. B. Vergiftung bei einem Chemiker) Dagegen genügen allgemeine Erholungsbedürftigkeit oder sonstige Leiden, die sich der Steuerpflichtige etwa dadurch zugezogen hat, daß er im Beruf viel stehen, steigen oder gehen oder außergewöhnlich aufregende oder aufreibende Arbeiten verrichten muß, nicht.
Liegt eine typische Berufskrankheit nicht vor, so kann eine Ermäßigung der Einkommensteuer nur erreicht werden, wenn eine außergewöhnliche Belastung durch die Ausgaben geltend gemacht werden kann. Auch z. B. Aufwendungen für besondere Krankheitskost können hier von Bedeutung sein. Die z(usgaben zur Wiederherstellung der Gesundheit (z. B. für kostspielige Kuren) können für den Steuerpflichtigen, seine Familienangehörigen oder auch sonstige mittellose Angehörige aufgewendet sein. Immer müssen aber die anfangs angegebenen Voraussetzungen oorliegen.
Rückzahlung von Schulden.
Da Schuldzinsen in jedem Falle ohne weiteres vom Einkommen absetzbar sind, kann eine Ermäßi-
Obmann des NS.-Aerzte-Bundes und Leiter Abteilung für Erbgefundheits- und Rassenpflege Hessischen Aerztekammer.
RS-Kriegsopferversorgung, OG. Gießen.
Wer erhält den Zuschlag?
Zu den Richtlinien über die Vergebung öffentlicher Arbeiten
Mittel in erster Linie eine Entlastung bes Arbeitsmarktes und der Arbeitslosenhilfe zu •rreidjen hofft, und ist im übrigen auch strafbar. Die Polizeibehörden und Gewerbeaufsichtsämter sind deshalb angewiesen worden, in dieser Richtung örtliche Nachprüfungen der Handwerksbetriebe vor- zunehmen.
Raffenhygienischer Fortbildungskursus im RE -Aerztebund
am 17„ 18., 24. und 25. Februar in Gießen.
Beginn am 17. Februar, 14 Uhr, im Physiologischen Institut, Friedrichstraße. Ort der übrigen Vorlesungen wird jeweils bekanntgegeben.
Vortragsfolge:
17. Februar:
14—16 Uhr: Dr. Graf: Vererbungslehre.
17—19 Uhr: Dr. Groß, Leiter des Aufklärungsamtes für Bevölkerungspolitik und Rassenpflege, Berlin: Nationalsozialismus und Rassenhygiene.
18. Februar:
Das liege in der Natur der Dinge.
letzte Lösung, den Kampf und Streit aus der Welt
Kampslechnik und Kampfmittel früherer Zeilen
ßin Dortrag im Deutschen Techniker-Derband.
Lastenüberbördung und Einkommensteuer
Von Wirtschaftsprüfer und Steuersyndikus Or. jur. et rer. pol. Brönner.
** Morgen keine Sprech st unden beim Kreisschulamt Gießen. Am morgigen Mittwoch fallen die Sprechstunden beim Kreisschulamt Gießen nochmals aus.
** Fällige Strom- und Gasgelder werden von der Direktion der Elektrizitätswerke, sowie vom Gas- und Wasserwerk der Stadt Gießen zur Zahlung angemahnt. (Siehe heutige Bekanntmachung.)
** Berichtigung. Dom Oberbann IV Oberhessen der Hitler-Jugend wird uns mitgeteilt: In dem gestern veröffentlichten Bericht über die Führertagung des Bannes 116 muß es heißen: Es sprach der Gebietsjungvolkführer Heini Jung, nicht Hermann Philippi. Hermann Philippi, der ebenfalls das Wort ergriff, ist O d e r j u n g - bannführer. Schließlich ist noch nachzutragen, daß auch nach dem Gebietsführer der Oberbannführer Walter Blumenröder kurz das Wort ergriff.
Fachverband zu benennender Obmann zur Verfügung zu stellen.
Bei Vergebung von Leistungen und Lieferungen einschl. Bauleistungen bleiben von vornherein solche Handwerker und Lieferfirmen unberücksichtigt, von denen bekannt ist, daß sie ihre steuerlichen Verpflichtungen und diejenigen auf dem Gebiete der sozialen Versicherungen nicht ausreichend erfüllen, die nicht die tarifmäßigen Löhne zahlen und auch fonst die tariflichen Arbeitsbedingungen nicht einhalten.
(Mit dieser Bestimmung ist sowohl dem Interesie der Behörden und der ausführenden Firmen wie auch der deutschen Arbeiterschaft Rechnung getragen.)
Die Verfahrensbestimmungen, die bisher erläutert wurden, gelten nicht nur für Bau teiftungen, sondern sinngemäß auch allgemein. Sie sind für die vertragliche Ausführung (unter versuchsweiser Aufhebung der alten hessischen Vertragsbedingungen aus dem Jahre 1895) künftig ebenso bei Vergebung von Leistungen aller Art aus Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträgen anzuwenden wie die der Reichsverdingungsordnung.
Um die erwünschte Wirkung und Einheitlichkeit zu erzielen, ergeht außer an Staatsbehörden an alle übrigen Behörden des Landes und die sonst mit der Vergebung von Bau- und anderen Leistungen und Lieferungen befaßten Stellen und Personen die dringende Aufforderung, sich die Grundsätze dieser Verdingungsordnung und der im Vorstehenden gegebenen Bestimmungen zu eigen zu machen und hiernach bei iyren Vergebungen von Aufträgen zu verfahren.
Ausdrücklich wird aber bemerkt, daß die Entscheidung über den Zuschlag ausschließlich in der Hand der auftraggebenden Behörde bleiben muß; diese muß auch die Verantwortung für die fachgemäße Vergebung der Arbeit übernehmen.
In diesem Sinne ist, wie erinnerlich, bereits im Mai vorigen Jahres verfügt worden, daß es schon aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommen kann, Vergebungen von dem Einverständnis ober der Zustimmung außerhalb stehender Organisationen oder sonstiger Einrichtungen abhängig zu machen. Für die Vergebung öffentlicher Aufträge dürfen nur die Interessen der auftraggebenden öffentlichen Körperschaften selbst ausschlaggebend sein.
Donnerstag, 15. Februar, 20.30 Uhr, Mitgliederversammlung im Caf6 Leib, Walltorstraße. Erscheinen der Mitglieder ist Pflicht.
Mit dem Kennwort „Preisausschreiben''.
Der Reichsverband der Deutschen Presse teilt mit: Die Teilnehmer an dem Publikumswettbewerb des Preisausschreibens „M i t Hitler in die Macht" werden ersucht, die Briefumschläge ihrer Einsendungen mit dem Kenntwort „Preisausschreiben" zu versehen.
Vornottzen.
—Tageskalender für Dienstag. Stadt- theater: 19.30 bis 22.45 Uhr, „Die goldne Meisterin". — Oberhessischer Kunstverein, Turmhaus am Brand, 16 bis 17 Uhr, Ausstellung. — Lichtspielhaus, Bahnhofstraße: „Gruß u-nd Kuß, Veronika". — Saal der Stadtmission: 20.30 Uhr, Vortrag von Zelt- Evangelist Krupka. — A.-V., Hotel Köhler, Zusammenkunft der Damen. — Liederkranz-Heiterkeit, „Schipkapaß", Zusammenkunft. — Spielvereinigung 1900, Ctlfä Leib, Maskenball. — Faschingstreiben: Hotel Schütz, Cas6 Amend, Hotel Hindenburg, Hotel Prinz Carl, Restaurant Dippel, Stadt-Kaffee, Caf6- Restaurant Bürgerhof, „Postkeller", „Zum Löwen", Cafä Ebel: 20 Uhr Tanz.
— Aus dem Stadttheaterbüro. Morgen, Mittwoch, abend das Lustspiel „Das Konzert" von Hermann Bahr. (Siehe heutige Anzeige.)
— Evangelisations - Vorträge des Evangelisten Gehring veranstalten die Pfarrer unserer evangelischen Gemeinden vom Mittwoch bis nächsten Sonntag im Johannessaal. (Siehe heutige Anzeige.)
lieber die Möglichkeiten, eine Ermäßigung der Einkommensteuer wegen außergewöhnlicher Beratungen zu erreichen, die die Leistungsfähigkeit we- entlich beeinträchtigen, wie es im Einkommensteuergesetz heißt, besteht vielfach noch keine ausreichende Klarheit, so daß zahlreiche Anträge gestellt werden, die von vornherein keine Aussicht auf Er- olg versprechen und nur Schreibarbeit verursachen.
Außergewöhnliche Belastungen werden berücksichtigt.
Außergewöhnliche Belastungen sollen nach dem Gesetz — bei Einkommen bis 30 000 Mk. — insbe- ondcre berücksichtigt werden, wenn sie durch Unterhalt oder Erziehung einschließlich Berufsausbildung der Kinder, Unterstützung mittelloser Angehöriger, Krankheit, Körperverletzung, Unglücksfälle oder Verschuldung verursacht sind (Einkommensteuerge- etz Paragraph 56). Damit gibt das Gesetz jedoch nur Beispiele, die nicht erschöpfend sind; auch andere Aufwendungen können also geltend gemacht werden. Immerhin ergibt sich nach Auffassung des Reichsfinanzhofes aus der Auswahl der obigen Ausgaben, daß im wesentlichen nur diejenigen Fälle einer außergewöhnlichen Belastung begünstigt werden sollen, in denen der Steuerpflichtige durch rechtlichen oder moralischen Zwang, durch Notfälle ober Notstände oder sonstige außergewöhnliche Lebenslagen zu besonderen Aufwendungen veranlaßt ist. Die Belastung mit den betreffenden Ausgaben muß also eine außergewöhnliche fein; sie muß die Belastung von Steuerpflichtigen in den gleichen Lebensverhältnissen, in entsprechender Berufsart, von denselben Einkommens- und gleichen Familienverhältnissen wesentlich übersteigen. Ob eine derartige Belastung vvrliegt, ist unter Berücksichtigung aller, die regelmäßige Belastung übersteigenden Ausgaben zu beurteilen. Es kommen also hierbei auch Ausgaben in Betracht, die allein eine Ermäßigung nicht rechtfertigen würden. Die Ermäßigungsvorschrift ist im übrigen gerade für die Fälle bestimmt, in denen eine außergewöhnliche Belastung durch Ausgaben für die Bestreitung des Haushalts und des Unterhalts anzunehmen ist.
Steuerermäßigung auch bei vorhandenem Vermögen.
Bei der Anwendung der Härtevorschrift sind nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs „die gesamten Verhältnisse des Steuerpflichtigen, insbesondere auch seine Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen". Ein Vermögensrückgang genügt im übrigen zur Begründung des Ermäßigungsantrages ebensowenig wie eine „ganz allgemein unbestimmte gehaltene Behauptung", daß es nicht möglich gewesen sei, allein aus dem Einkommen den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Vielmehr muß, soweit möglich, im einzelnen ausgeführt werden, aus welchem Grunde die Entrichtung der vollen Einkommensteuer „den für die Bestreitung des Lebensunterhalts übrigbleibenden Betrag in unangemessener Weise beschneiden" würde.
Das Vorhandensein von Vermögen schließt die Beeinträchtigung der steuerlichen Leistungsfähigkeit nur aus, wenn dem Steuerpflichtigen erhebliches Vermögen für die Aufwendungen zur Verfügung stand. Dagegen ist wiederholt entschieden, daß die teuerliche Leistungsfähigkeit noch als beeinträchtigt angesehen werden kann, wenn z. B. das Einkommen zur Bestreitung zwangsläufiger Ausgaben nicht hinreicht und der Sterpflichtige sich daher genötigt sieht, für Notfälle zurückgelegte Spargroschen anzugreifen.
Besondere Ausgaben für die Familie.
Bei den Ausgaben für die Kinder spielt — abgesehen davon, daß es sich auch hier um eine außergewöhnliche Belastung in dem behandelten Sinne handeln muß — vor allem der Gesichtspunkt eine Rolle, daß nicht-zwangsläufige Ausgaben des Steuerpflichtigen nur durch eine Ermäßigung Berücksichtigung finden sollen, wenn sich der Steuerpflichtige bereits entsprechende Einschränkung in einer Lebenshaltung auferlegt hat. Dies gilt vor allem, wenn es sich um größere Ausgaben für die Ausbildung, insbesondere das Studium von Kindern handelt. Dabei ist jedoch zu beachten, wie der Reichssinanzhof ausdrücklich bemerkt hat, daß es für den Steuerpflichtigen zwangsläufig sein kann, seine Kinder weiter studieren zu lassen, wenn er sie unter besseren Einkommsnsverhältnissen dem Studium zugeführt hat (RFH. VI A 433/32).
Die Gewährung einer Aussteuer an die Tochter kann — sofern sie sich nach den Einkommens- und den sonstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen als eine außergewöhnliche Belastung darstellt — berücksichtigt werden, wenn sie entweder aus dem laufenden Einkommen oder auch durch Schuldenaufnahme oder schließlich aus erspartem Vermögen in dem oben erwähnten Sinne bestritten ist.
Auch besondere Unterhaltsleistungen für die Ehefrau — die Gewährung des gewöhnlichen Unterhalts wird bereits durch die Familienermäßigung berücksichtigt —, können zu einer Ermäßigung der Einkommensteuer führen. Voraussetzung ist jedoch, daß besondere mehr oder minder zwangsläusige Wirtschaftsverhältnisse, d. h. Verhältnisse vvrliegen, die im allgemeinen bei Eheleuten aus den Kreisen des Steuerpflichtigen nicht vorzuliegen pflegen; wenn z. B. die Eheleute getrennt leben. Durch die getrennte Wirtschaftsführung können hier höhere Kosten entstehen, die die steuerliche Leistungsfähigkeit
gung der Einkommensteuer wegen Verschuldung arundsätzlich nur in Betracht kommen, wenn zur Abtretung der Schulden „nicht unwesentliche Teile des Einkommens" verwendet sind. Die Schuldenlast muß ein derartiges Ausmaß erreichen, daß es dem Steuerpflichtigen infolge der Aufwendungen bei dem übrigbleibenden Einkommen schwer fallen würde, die volle Einkommensteuer zu entrichten. Grundsätzlich soll es sich auch um Schulden für Ausgaben handeln, zu denen der Steuerpflichtige durch rechtlichen oder sittlichen Zwang, durch Krankheit oder dergleichen veranlaßt ist, also Umstände, die er auch sonst für eine Steuerermäßigung hätte anführen können. Sind Schulden durch die Anschaffung von Vermögenswerten entstanden, so kann ein Ermäßigungsanspruch darauf nur begründet werden, wenn es sich um notwendige Neu- oder Ersatzbeschaffungen handelt. Entsprechend den obigen Ausführungen ist es überhaupt von Bedeutung, ob die Schulden zwangsläufig aufgenommen werden mußten oder freiwillig übernommen find. Bei Aufnahme von Schulden zu gewerblichen Zwecken muß regelmäßig geltend gemacht werden können, daß die Gelder vergeblich aufgewendet worden sind; im übrigen braucht jedoch eine Ueberschuldung nach der Rechtsprechung bei Gewerbetreibenden nicht vor-
zu schaffen, sei noch nicht gefunden. Wir wollten keinen Krieg. Das sei auch des Führers Wunsch und Wille. Noch seien uns alle Schrecken des Weltkrieges in Erinnerung und mit Grauen wende sich das Volk von dem ab, was Krieg heiße. Die Geschichte zeige uns aber, daß dann das Unheil über die Völker am stärksten hereingebrochen wäre, wenn sie sich sicher glaubten und Schutz und Verteidigung vernachlässigten. Niemals würde ein Feind einen Gegner angreifen, wenn er wisse, daß er darauf vorbereitet sei. Was noch vor einem Jahr möglich gewesen wäre, würde man heute nicht mehr wagen; man fürchte den erwachten Geist eines Volkes unter einheitlicher Führung, eines Volkes, dem sein Vaterland wieder Heiligtum sei. Die Weltgeschichte lehre weiter, daß
nicht immer Aeberlegenheii, Zahl, Stärke, Waffengeübtheit Kämpfe allein entschieden haben, sondern auch Mut, Heroismus und die Ideale
Für Steuerpflichtige, die hn vorangegangenen Jahre (1933) kein Einkommen bezogen und den Lebensunterhalt im wesentlichen aus chrem Vermögen, insbesondere aus Ersparnissen — oder durch Schuldenaufnahme — gedeckt haben, ist eine Ermäßigung auf Grund der Härtevorschrift besonders vorgesehen. Die Verhältnisse des Steuerpflichtigen müssen eine Berücksichtigung erfordern. Die Steuer- erleichterungen kommen vorwiegend für andere Steuerpflichtige als buchführende Gewerbetreibende und Landwirte in Betracht, da diese buchmäßig entstandene Iahresverluste bereits in den beiden näch- sten Jahren vom Einkommen absetzen dürfen. Immerhin können auch diese einen Anspruch auf (Ermäßigung geltend machen, wenn nicht damit zu rechnen ist, daß die entstandenen Jahresverluste tatsächlich vom Einkommen der beiden nächsten Jahre in Abzug gebracht werden können (vgl. RFH. in RStBl. 33, S. 227).
Einreichung der Anträge.
Die Anträge können in der Steuererklärung gestellt, aber auch später bis zum Ergehen des Einkommensteuerbescheids nachgeholt werden; nach Er- halt des Bescheids ist die Gettendmachung der Steuerermäßigung nur im Rechtsmittelwege mög- lich. Die Höhe der entstandenen Ausgaben ist anzugeben: Belege sind nach Möglichkeit beizufügen, anderenfalls muß eine Glaubhaftmachung erfolgen. Bei Verjagung der Ermäßigung kann, wie sonst, gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch usw. 1 eingelegt werden.
Uhr: Dr. Kranz: Judenfrage und Rassenmischung.
Uhr: Privatdozent Dr. Schmidt: Rassen- seelenkunde.
Uhr: Professor Staemmler, Chemnitz: Geburtenrückgang (Ursache und Bekämpfung).
2 4. Februar:
Uhr: Privatdozent Dr. Luxemburger, München: Psychiattische Erbprognose und Praxis.
Uhr: Professor v. Verschuer: Zwillings- forschung.
Uhr: Professor v. Verschuer: Eheberatung.
2 5. Februar:
Uhr: Prio. Dr. Richter: Palaeontologie und Rassenforschung.
Uhr: Professor von Jaschke: Technik der Sterilisation. (Nur für Aerzte.)
Uhr: Dr. Kranz: Bevölkerungspolitik.
Uhr: Professor Hoffmann: Die rassenhygienischen Gesetzesmaßnahmen der Reichsregierung.
Uhr: Dr. A st e l, Präsident des Landesamts für Rassewesen in Thüringen: Die rassenbiologische Familienkunde im Dienst der Erb- bestandsaufnahme.
begrüßte die Teilnehmer.
pg. 3ng. Ed. Gräf
sodann über das Thema „Kampftechnik Kampfmittel früherer Zeiten".


