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Das Recht im täglichen Leben

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ist in

solchem Sinne eine echte Volksjustiz".

kann.

Das Gteueranpaffungsgeseh

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ledige Steuerpflichtige bis zu verheiratete Steuerpflichtige:

Das im Rahmen der Steuerreform von der Reichsregierung beschlossene Steuern npas- sungsgesetz vom 16. Oktober 1934 dient in erster Linie der Vereinfachung der Steuer- gesetzgebung. Es faßt seither in den einzelnen Steuergesetzen zerstreut geregelte Bestimmungen und Begriffe zusammen und gibt somit die Grundlage für das ganze Steuerrecht. Weiterhin leitet es das bisher gültige Steuerrecht in das neue über und formt dementsprechend verschiedene Gesetze nach nationalsozialistischen Grundsätzen.

Rach § 1 des Steueranpassungsgesetzes sind die Steuergesetze nach nationalsozialistischer Weltan­schauung auszulegen. Dabei sind die Volksanschau­ung, der Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze und die Entwicklung der Verhält­nisse zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die Beurteilung von Tatbeständen.

Entscheidungen, die die Behörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessens-Entscheidun­gen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Gren­zen sind Ermessens-Entscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Fragen der Billig­keit und der Zweckmäßigkeit sind nach national­sozialistischer Weltanschauung zu beurteilen.

Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen (zum Beispiel die Begründung oder die Beibehal­tung eines Scheinwohnsitzes) sind für die Besteue­rung ohne Bedeutung. durck ein Scheinge-

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daß der Staat willens ist, das Volk als Träger öffentlicher Funktionen anzuerkennen. Sie

beitgebers angenommen werden.

Von vornherein für den Beschäftigten lohnsteuer­frei sind auch bloße Rückversicherungen des Un­ternehmers. Derartige Rückversicherungen werden anerkannt, wenn es sich um ^Versorgungseinrichtun­gen handelt, bei denen sich der Unternehmer nur für die Erfüllung einer Pensions- oder sonstigen Ver- sorgungszusage deckt, die er seinerseits Beschäftigten

Die soziale Ehrengerichtsbarkeit

Von Gerichisreferendar Fritz Hübner.

..... ....................RM. usw.

Die abgeführten Lebensoersicherungsprämien und sonstigen Versicherungsbeiträge, Bausparbeiträge usw. werden in der Einkommensteuererklärung für 1934, die im Februar nächsten Jahres einzureichen sein wird, besonders anzugeben sein.

antwortungspflichten auferlegt werden, die jedoch auf der anderen Seite, insbesondere die Fürsorge und Treue des Führers des Betriebes Hervorrufen. Der deutsche Arbeiter geht eine Verbundenheit mit dem bestimmten Betriebe, in den er eintritt, ein. Ihm hat er auf Grund des Arbeitsvertrages nicht nur seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, er muß mit ihr auch dem Betriebe und seinen Zwecken dienen, und seinerseits zur Erhaltung desselben durch seine Wirtschaftlichkeit beitragen. Durch die in dem Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit geregelten Ehrengerichtsbarkeit wird diesem Ge­danken in vollem Umfang eine Stütze zuteil.

Die Ehrengerichte entscheiden nach Maßgabe des § 41 ArbOG., der auch ihre Besetzung unb Zu­ständigkeit regelt, über die soziale Ehre. Das An­tragsrecht auf ehrengerichtliche Strafverfolgung steht ausschließlich dem Treuhänder der Arbeit zu, der, da eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft voll­kommen ausgeschlossen ist (§ 40), als Anklagebe­hörde fungiert. Ohne Antrag ist ein bereits ein» geleitetes Ehrengerichtsverfahren nach den Grund-

und einkommensteuerfrei ist. Dies trifft nach der Rechtsprechung zu, wenn man nach der Gesamtheu der Umstände sagen kann, daß die Gesellschaft durch die Versicherung nur sich selbst für den Fall des Eintritts der gemachten Pensionszusage gesichert hat. Das ist aber nach Auffassung des Reichsfinanzhofs nur dann der Fall, wenn die Versicherung aus­schließlich eine Angelegenheit der Gesellschaft ist und bleibt, wenn der Geschäftsführer nicht darein zu reden hat und für ihn weder gegenüber der Versiche­rungsgesellschaft, noch gegenüber der Gesellschaft Ansprüche aus der Versicherung entstanden sind.

Die Lebensversicherung kann auch von der Ge­sellschaft abgeschlossen sein, um die Auszahlung des Kapitalanteils beim Tode eines Gesellschafters zu erleichtern. Die Gesellschafter werden hier grundsätz­lich mit den zu ihren Gunsten von der Gesellschaft abgeführten Lebensversicherungsprämien einkom- mensteuerpflichtig. L ...

Für den Abschluß der sog. Teilhaberversicherun. gen bei offenen Handelsgesellschaften sei noch be­merkt, daß die gewöhnliche Lebensversicherung steuerlich im allgemeinen vorteilhafter als die Teil­haberversicherung ist. Die Teilhaberversicherung, die als eine besondere Lebensversicherung angesehen werden kann, bezweckt im Falle des Todes eines Gesellschafters dem oder den verbleibenden Gesell­schaftern die Auszahlung des Anteils des verstor­benen Gesellschafters ohne Gefährdung des Geschäfts an die Erben zu ermöglichen.

gegenüber gemacht hat. Die Versicherung darf hier aber nicht als eigene Angelegenheit des Beschäftig­ten aufzufassen sein. Insbesondere dürfen die Ve- Ichästiaien nicht bei Eintritt des Bersorgungsfalles -inen Rechtsanspruch auf die V-rs°rgungsbezuge gegen die Kasse, vielmehr nur gegen den Unter- nehmer haben.

Lebensversicherungen bei Gesellschaften.

Werden Lebensversicherungsprämien von einer Gesellschaft m. b. H. für ihre Gesellschafter gezahlt, so handelt es sich regelmäßig um Zahlungen zugun­sten der Gesellschafter, die für letztere einkommen- steuerpflichtig sind. Dabei können u. U. verdeckte Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter anzu- nehmen sein, so daß Kapitaleinkommen für die Ge­sellschafter vorliegt. Sind die Gesellschafter gleichzei- tig Geschäftsführer, so kann es sich auch um Lohn­einkommen handeln; in diesem Falle gelten für die Lohnsteuer die oben für Beschäftigte angegebenen Grundsätze. Die abgeführten Versicherungsbeiträge sind al o grundsätzlich lohnsteuerpfllchtlg und müssen erforderlichenfalls seitens der Gesellschafter durch e nen Antrag auf Erhöhung der steuerfreien Lohn- b träge berücksichtigt werden. Möglich ist auch hier, daß, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Ge­schäftsführern Pensionsansprüche eingeräumt hat, sie eine entsprechende Rückversicherung mit einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen hat die als reine Rückversicherung für den Geschäftsführer lohn-

Ieder Angehörige einer Betriebsgemeinschaft trägt die Verantwortung für die gewissenhafte Er- süllung der ihm nach seiner Stellung innerhalb der Betriebsgemeinschaft obliegenden Pflichten. Er hat sich durch sein Verhalten der Achtung würdig zu erweisen, die sich aus seiner Stellung in der Be­triebsgemeinschaft ergibt. Insbesondere hat er im steten Bewußtsein seiner Verantwortung seine volle Kraft dem Dienst des Betriebes zu widmen und sich dem gemeinen Wohle unterzuordnen."

Diese Sätze des §35 ArbOG. sind vonfunda- mentaler" Bedeutung für die Stellungnahme des Nationalsozialismus zu der deutschen Wirtschaft und zeugen nicht zuletzt von der hervorragenden Stellung, die der deutsche Arbeiter im heutigen Staat wieder einnimmt, in dem ihm hohe Ver-

i sätzen des § 260 Abs. 3 der StPO, einzustellen. Der ; Antrag des Treuhänders stellt also eine notwendige s Prozeßvoraussetzung dar, die. in jeder Lage des ' Prozesses vorzuliegen und der Nachprüfung von !Amts wegen unterliegt. Eines Strafantrages des | Verletzten selbst bedarf es nicht. Er würde lediglich als Anzeige anzusprechen sein.

\ Erhält der Treuhänder eine schriftliche Anzeige unter Angabe der Beweismittel wegen Verletzung 'der sozialen Ehre durch Angehörige eine^Betrie» i bes, oder wird ihm eine solche Verletzung auf an­dere Weise bekannt, so hat er unter besonderer Vernehmung des Beschuldigten den Tatbestand zu i erforschen, und sich über die Anrufung des Ehren- > gerichts schlüssig zu werden. Erfolgt eine Anzeige j wider besseres Wissen, so kann dies eine strafrecht- 1 liche Verfolgung des Anzeigers nach sich ziehen.

! Der Treuhänder der Arbeit ist nicht verpflichtet, - einen Antrag auf Einleitung eines Ehrengerichts- verfahrens zu stellen, selbst wenn er alle Voraus- l setzunaen für gegeben erachtet (Opportunitätsprin- ; j zip). Immerhin wird jedem, der an der Einleitung eines ehrengerichtlichen Verfahrens ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere dem Führer und der 5 Gefolgschaft des Unternehmens, gegen die Einstel- : lung des Verfahrens durch den Treuhänder die : Dienstauffichtsbeschwerde an den Reichsarbeitsmini- : fter zustehen, der dem Treuhänder die Weisung zur

1 Stellung des Antrages beim Ehrengericht geben

Versicherungsbeiträge von Beschäftigten.

Für die lohnsteuerpflichtigen Beschäftigten (Ar­beitnehmer) sind in den steuerfreien Lohnbeträgen je 20 RM. für Werbungskosten und Sonber- leiftungen, zu denen auch die Kirchensteuer und Be­rufsverbandsbeiträge gehören, mit insgesamt 40 RM. monatlich enthalten. Uebersteigen die tatsäch­lichen Ausgaben für Werbungskosten und Sonder- leistungen im Monat zusammen 40 RM., so muß der Beschäftigte unter Vorlegung seiner Lohnsteuer-1 karte beim Finanzamt Erhöhung des steuerfreien Pauschbetrages unter Nachweis feiner Ausgaben j beantragen. Vielfach entstehen den Beschäftigten j besondere Ausgaben für Werbungskosten (z. B. für . Fahrten zur Arbeitsstätte) nicht. Falls jedoch pri­vate Aufwendungen des Beschäftigten durch seine! Arbeitstätigkeit nicht ganz ausgeschlossen sind, hat! das Finanzamt nach der Rechtsprechung wenigstens; schätzungsweise einen gewissen Betrag als Wer­bungskosten zu berücksichtigen. Empfehlenswert kann daher, wenn die Erhöhung der lohnsteuerfreien Be­träge geltend gemacht wird, ein besonderer Antrag sein, einen angemessenen Betrag für Werbungs-: kosten zu berücksichtigen.

Da das neue Einkommensteuergesetz erst am 1. Januar 1935 in Kraft tritt, können die oben angegebenen höheren Abzüge für Sonderleistungen zur Zeit noch nicht geltend gemacht werden. Vor allem für die Lohnsteuer gelten noch die bisherigen regelmäßig niedrigeren Absetzungen.

Die Sozialversicherungsbeiträge, die der Unter­nehmer (Arbeitgeber) für den Beschäftigten abführt, sind ebenfalls unter den Sonderleistungen zu berück­sichtigen. Häufig zahlt der Unternehmer für den Be­schäftigten auch Lebensversicherungsprämien unmit­telbar an die Versicherungsgesellschaft. Diese Zahlun­gen sind, auch wenn sie im einzelnen Falle vom Un­ternehmer für den Beschäftigten getragen werden, lohnsteuerpflichtig und müssen erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Erhöhung der steuerfreien Lohnbeträge besonders geltend gemacht werden.

Steuerfreie Beiträge des Unternehmers.

Die Beiträge des Unternehmers, die für Beschäf­tigte an Versicherungsgesellschaften abgeführt wer­den, unterliegen nur bann nicht der Lohnsteuer, wenn die Zahlungen nicht für den einzelnen Be­schäftigten, sondern pauschal für die gesamte Beleg­schaft geleistet werden. Derartige lohnsteuerfreie Pauschalleistungen werden jedoch regelmäßig nicht angenommen, wenn die Beiträge des Unternehmers nach den Bezügen der Beschäftigten bemessen wer­den. Auch daß der Beschäftigte beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis vor Eintritt des Dersor- gungsfalles, sofern er das Versicherungsverhältnis nicht fortsetzt, nur von ihm selbst aufgebrachte Bei­träge zurückerstattet erhält, genügt nicht, um steuer­freie Pauschalleistungen anzunehmen. Ausnahms­weise können solche jedoch vorliegen, trotzdem die Beiträge des Unternehmers nach dem Lohn der ein­zelnen Beschäftigten berechnet werden, wenn die Löhne nur die Vermessungsgrundlage bilden und den Beschäftigten infolge der Ärt der Verwendung die hiernach berechneten Beiträge nicht zugute kommen. Werden wesentliche Teile der Unternehmerbeiträge nicht für Zwecke dieser Beschäftigten verwendet, so können loynsteuerfreie Pauschalleistungen des Ar-

schäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maß­gebend. Die Besteuerung wird nicht dadurch ausge­schlossen, daß ein Verhalten (ein Tun oder ein Un­terlassen), das den steuerpflichtigen Tatbestand er­füllt ober einen Teil des steuerpflichtigen Tatbe­standes bildet, gegen ein gesetzliches Gebot ober Verbot ober gegen bie guten Sitten verstößt. Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels ober wegen eines Mangels ber Geschäftsfähigkeit ober ber Rechtsfähigkeit nichtig, so ist bies für bie Be­steuerung insoweit unb solange ohne Bebeutung, als bie Beteiligten bas wirtschaftliche Ergebnis bes Rechtsgeschäfts eintreten unb bestehen lassen. Ist ein Rechtsgeschäft anfechtbar, so ist dies für die Besteuerung insoweit und solange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.

Durch Mißbrauch von Formen und Gestaltungs­möglichkeiten des bürgerlichen Rechts kann die Steuerpflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Mißbrauch vor, so sind die Steuern so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen unb Der» hältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Steuern, bie auf Grunb ber für unwirksam zu erachtenben Maßnahmen etwa ent­richtet worben finb, werben auf ben Betrag, ber nach vorstehenbem Satze zu entrichten ist, unb au anbere Rückstänbe des Steuerpflichtigen angerechnet und. soweit eine solche Anrechnung nicht möglich

Geht ein Antrag des Treuhänders bei dem Vor- sitzenden des Ehrengerichts ein, so hat dieser zu­nächst seine örtliche und sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Hält er einen Antrag auf Grund weiter an« gestellter Ermittlungen für nicht begründet, so kann gemäß §45 ArbOG. dieserhalb eine Zurückweisung erfolgen. In einem solchen Falle steht dem Treu­händer innerhalb einer Woche nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses das Recht zu, einen An­trag auf Hauptverhandlung zu stellen.

Erachtet der Vorsitzende des Ehrengerichts den Antrag des Treuhänders für begründet, so kann er zunächst auf Verwarnung, Verweis oder auf eine Ordnungsstrafe in Geld bis zu 100 RM. erkennen. Dagegen kann sowohl der Beschuldigte als auch der Treuhänder der Arbeit binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung Einspruch einlegen, und zwar entweder schriftlich oder zu Protokoll der Ge­schäftsstelle. Wird die Frist versäumt, dann kann unter den Voraussetzungen der StPO. Wiederein­setzung in den vorigen Stand beantragt werden. Eine Begründung des Einspruchs schreibt das Ge­setz nicht vor.

Vn der mündlichen Verhandlung ist der Treu­händer der Arbeit zu benachrichtigen (§ 17 der III. Durchführungsverordnung), der das Recht hat, ber Hauptverhanblung beizuwohnen unb Anträge zu stellen. Eine Pflicht bes Treuhänbers, zu erschei­nen, besteht also, wie aus bem Gesetz hervorgeht, nicht.

Der Treuhänder kann in jedem Falle gegen Ur­teile des Ehrengerichts beim Reichsehrengerichtshof Berufung einlegen (§49 ArbOG.).

Im Vergleich zu bem § 156 StPO, kann der Teuhänder gemäß §52 ArbOG. feinen Antrag auf Einleitung Des ehrengerichtlichen Verfahrens bis zur Entscheidung durch den Vorsitzenden des Ehren­gerichts, oder bis zur Urteilsverkündung, zuruck- nehmen, eine Tatsache, die darin ihre Begründung findet, daß es nicht erforderlich schien, unbegrün­dete Anträge der richterlichen Entscheidung zu unter- werfen.

In der Hauptverhandlung selbst ist eine Zurück­nahme des Antrages bis zur Verkündung des Ur­teils nur bann möglich, wenn ber Hauptverhanb­lung eine Vorentscheibung bes Vorsitzenben nicht vorausgegangen ist.

Dem Treuhünber obliegt schließlich die Ausgabe, bie ehrengerichtlichen Entscheidungen zu vollstrecken, §53 Abs. 2, sowie bie Durchführung bes Urteils auf Aberkennung ber Fähigkeit, Führer bes Betriebes ober Vertrauensmann zu sein, insbefonbere für Er­satz zu sorgen. Außerbem hat ber Treuhänber bie Entfernung vom bisherigen Arbeitsplatz zu ver­anlassen.

Zusammenfassenb ist festzustellen, daß es sich bei ber Einführung ber sozialen Ehrengerichtsbarkeit um einen völlig neuen Versuch handelt,die Lage des deutschen Arbeiters zu verbessern, seine Stel­lung zu stärken und ihm auch über den bisher übli­chen Rahmen hinaus einen weitgehenden Schutz angedeihen zu lassen. Die soziale Ehrengerichtsbar- feit ist die Anerkennung eines bewußt politisch gewordenen Volkes, ist die Krönung der Tatsache,

Die Steuervergünstigungen bei Lebensversicherungen und Bausparverträgen.

Don Or. jur. et rer. pol. Brönner, Berlin.

Die Erleichterung der Altersversorgung ber Volks­genossen, soweit sie nicht bereits pensions- ober rentenberechtigt sinb, ist auch im neuen Staat von wesentlicher praktischer Bebeutung. Steuerliche Ver­günstigungen burch Zulassung befonberer Abzüge vom steuerpflichtigen Einkommen für Lebensver- sicherunasprämien usw. werben baher auch in bem bevorsteyenben Einkommensteuergesetz für 1934 ge­währt. Es entspricht ben bevölkerungspolitischen Zielen ber Regierung, wenn für Steuerpflichtige mit minbestens zwei Kinbern höhere Absetzungen als bisher vorgesehen sinb. Hier können Abschlüsse über höhere Lebensversicherungssummen am Platze sein. Die Beschaffung von Eigenheimen wirb burch bie Ausbehnung bes Abzuges auf Beiträge Der Bausparer zur Erlangung von Baubarlehen nun­mehr ebenfalls erleichtert.

Der Abzug vom steuerpflichtigen Einkommen.

Bereits im bisherigen Einkommensteuergesetz smb Lebensoersicherungsprämien, sowie sonstige 23erfid)e- rungsbeiträge bes Steuerpflichtigen für sich uno feine nicht selbstänbig veranlagten Ehefrau unb minberjährigen Kinber zu Lebens-, Kranken-, Un­fall-, Haftpflicht-, Invaliben-, Angestellten-, Arbeits­losen- unb ähnlichen Versicherungen sowie Witwen-, Waisen-, Pensions- unb Sterbekassen bis zu ge- wissen Höchstbeträgen als Aufwenbungen für Son­derleistungen zum Abzug zugelassen. Die Abzüge werden für bie Einkommensteuer 1934 500 RM. (bisher 600 RM.) jährlich nicht übersteigen burfen. Dieser Betrag erhöht sich um 300 RM. (bisher für W Familienangehörigen je 250 RM.) für bie Ehefrau, um 300 RM. für bas erste nunberjabrige Kinb, um 400 RM. für bas zweite mmberjahrlge Kinb, um 600 RM. für bas dritte, um 800 RM. für bas vierte, um je 1000 RM. für bas fünfte unb jebes weitere minberjährlge Kinb.

Neu ist, baß bie Abzüge auch für Beitrage von Bausparern an Bausparkassen zur Erlangung von Darlehen zugelassen werben.

Gegenüber ber bisherigen Regelung ergibt sich für kinderlose Steuerpflichtige eine Verschlechterung, während kinderreiche Familien stärker begünstigt werben. Es können jährlich in Abzug bringen:

ist, erstattet. Nach Ablauf bes Jahres, das auf dis enbgültige Feststellung ber Unwirksamkeit folgt, kann ber Steuerpflichtige bie Anrechnung ober Er. ftattung nicht mehr verlangen.

Bel jebem Finanzamt, bas Steuern vom Ein. kommen, vom Ertrag, vom Vermögen ober vom Umsatz verwaltet, besteht ein Beirat. Dies gilt nicht für Finanzämter, benen es obliegt, bie Umsatzsteuer auf bie Einfuhr von Gegenstänben in bas Inland (Ausgleichssteuer) zu verwalten. Der Beirat berät bas Finanzamt:

1. bei ber gefonberten Feststellung von Bestem« rungsgrunblagen;

2. bei ber Festsetzung ber Steuern vom Einkorn, men, vom Ertrage, vom Vermögen unb vom Umsatz. Ausgenommen finb bie Erbschaftssteuer unb biejenigen Steuern vom Einkommen, bie (wie zum Beispiel bie Lohnsteuer) regelmäßig burch Steuerabzug erhoben werden.

Beim Dorliegen vorstehender Voraussetzungen soll das Finanzamt ein Mitglied ober mehrere Mit- güeber bes Beirats hören:

1. in Angelegenheiten allgemeiner Bebeutung (zum Beispiel bei ber Festsetzung von Durch- schnittsätzen);

2. in wichtigen Einzelfällen, zum Beispiel: a) bei Muster fällen; b) wenn bas Finanzamt in besonberen Fällen Aufschluß wünscht über bie soziale Lage eines Steuerpflichtigen, über be- fonbere örtliche Verhältnisse ober über Um« ftänbe, bie für eine Schätzung von Bebeutung finb.

Vor ber Entscheibung über einen Einspruch, der ich gegen eine ber obenbezeichneten Steuerfest, tellungen unb Steuerfestsetzungen richtet, hat bas Finanzamt ein Mitglieb ober mehrere Mitglieber bes Beirats zu hören. In Einzelfällen ist eine An­hörung bes Beirats nicht erforberlich:

1. soweit es sich um reine Rechtsfragen hanbelt;

2. wenn bereits in einer früheren Lage bes Der« fahrens ein Mitglieb ober mehrere Mitglieder Des Beirats über ben Fall gehört worben sind;

3. wenn bereits in einem anderen, entsprechend liegenden Einzelfall (in einem Musterfall) ein Mitglied oder mehrere Mitglieder des Beirats gehört worden sind und bas Finanzamt ent« schlossen ist, an ber Entscheibung festzuhalten, bie in bem Musterfall getroffen worben ist.

Dem Beirat gehören als Mitglieber an: 1. kraft ihres Amts: bie Vorsteher (Leiter) berjenlgen Ge« meinben, bie ganz ober zum Teil im Bezirk bes Finanzamts belegen finb; 2. kraft Berufung burch ben Vorsteher bes Finanzamts: eine Anzahl Man- ner, bie ben nachftehenben Erforbernifsen genügen.

Die Mitglieber kraft Berufung müssen wenigstens ünfunbzwanzig Jahre alt, arischer Abstammung, beutsche Staatsbürger unb im Besitze ber bürger­lichen Ehrenrechte sein. Sie müssen im Bezirk des Finanzamts (wenn eine Gemelnbe zu ben Bezirken mehrerer Finanzämter gehört: in ber Gemeinde) wohnen, mit ben örtlichen Verhältnissen vertraut unb in wirtschaftlichen Fragen erfahren fein.

Bei ber Berufung in ben Beirat hat ber Dor« teher bes Finanzamts bie Vorschläge der Wirt« chaftszwelge unb (soweit für einzelne Wirtschafts­zweige burch Reichsgesetz eine stänblsche Gliederung burchgeführt ist) ber Berufsstände zu berücksichtigen, und zwar entsprechend der wirtschaftlichen Bedeu» tung, die bie einzelnen Wirtschaftszweige unb Be- rufsstänbe in dem Finanzamtsbezirk haben. Der Vorsteher des Finanzamts kann außer den Per- onen, die er auf Grund von Vorschlägen der Wirt- chaftszweige und Berufsstände in den Beirat be- ruft, auch andere geeignete Männer in ben Beirat berufen.

Die Mitglieber kraft Amts gehören bem Beirat ür bie Dauer ihres Hauptamts an. Sie können ich im Beirat vertreten lassen. Die Mitglieber traft Berufung können sich im Beirat nicht vertreten lassen. Der Vorsteher bes Finanzamts kann die Berufung unter Angabe bes Grunbes zurücknehmen.

Welche Mitglieber bes Beirats jeweils heran- zuziehen finb, bestimmt ber Vorsteher bes Finanz­amts je nach ben zu behanbelnben Fragen. Eine Abstimmung findet nicht statt. Die Mitglieber des Beirats uno bie Stellvertreter haben bei Eintritt in ihre Tätigkeit bem Vorsteher bes Finanzamts burch Hanbschlag an Eibes statt folgenbes zu geloben:

Ich werbe mein Amt unparteiisch unb nach bestem Wissen unb Gewissen ausüben, nur bem Wohl ber Volksgemeinschaft bienen, keine ©onber- intereffen verfolgen unb bas Steuergeheimnis wahren."

Gültigkeit eines eigenhändigen Testaments trotz unrichtiger

Datierung.

Zu biefer Frage hat bas Preußiscke Kammer- aericht eine allgemein bebeutsame Entscheibung ge­fällt. (Juristische Wochenschrift, 62. Jahrgang 1933, Heft 47, Seite 2659.) Es hanbelt sich hier um einen Fall, in bem bei Errichtung eines eigenhänbigen Testaments statt bes richtigen Datums1929" ver- sehentllch1919" angegeben worben mar. Nach § 2231 bes Bürgerlichen Gesetzbuches muß bas eigen- hänbiae Testament in ber Form einer von bem Erblasser unter Angabe bes Ortes unb Tages eigen- hänbig geschriebenen unb unterschriebenen Erklä­rung errichtet werben. Die richtige Angabe des Tages unb Ortes ist ein wesentliches Erforbernis für bie Gültigkeit bes eigenhänbigen Testaments. Es ist grunbfätzlich zu forbern, baß bie Angabe von Ort unb Tag ber Errichtung ber Wahrheit ent­sprechen, benn bas Datum ist im Gegensatz zu ber eigentlichen testamentarischen Verfügung nicht Willenserklärung, sonbern ein Zeugnis über Ort unb Zelt ber Errichtung ber Urkunbe, unb zwar ein Zeugnis, besten Erteilung, mit Beweiskraft dis zum Nachweis bes Gegenteils, ausnahmsweise bem Aussteller einer an bestimmte gesetzliche Formvor* schriften gebunbenen Prlvaturkunbe übertragen ist. Der Testierenbe barf beshalb ebensowenig wie eine öffentliche Urkunbsperson willkürlich batieren; das verbietet sich auch aus bem Grunbe, weil bie Da­tierung nach ben verschlebensten Richtungen teilung ber Testierfähigkeit, Auslegung bes Testa­mentsinhalts) von wesentlicher Bebeutung sein kann. Die unrichtige Angabe bes Errichtungsortes ober der Errichtungszeit macht banach bas Testament grunbfätzlich ungültig. f

Jeboch kann bann bie unrichtige Datierung als für ben Bestanb bes Testaments unschäblich ange­sehen werben, wenn trotz bes äußeren Mangels bas gesetzliche Erforbernis ber Angabe bes richtigen Datums als erfüllt gelten kann. Dies ist, wie das