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Zeiisragen des Mittelstandes

die

2.

Die Deutsche Arbeitsfront unter ihrem

finanzministers vvm 30 Oktober 1933 -rschi-n-n. Fjjhrer Dr. Ley ist di- «roßt- Drqanifalion der Dreier Runderlaß it in olgende Abschnitte geglie- i LifiZ frhnf^nh^n

Welt. Sie umfaßt sämtliche schaffenden Deutschen,

Mark zur Senkung der Grundsteuer für diese

käufer, der Wirt, kurz, alle, die mit dem Bauern

Grundsteuer der Gemeinden und Gemeindeverbände

Diese kommen nur für weibliche Versicherte in Frage, hauptsächlich bei der Verheiratung. Wenn die Versicherte spätestens drei Jahre nach der Ver- leiratung aus der Versicherung ausscheidet, so kann 'e für die Zeit ab 1. Januar 1924 bis zum Aus- cheiden die Hälfte der geleisteten Beiträge bean-

1.

Beiträgl

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pruchen.

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in Klasse A

B

C

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Der Besitzer oder Leiter eines Bauern­hofes hat zwar nach dem Führerprinzip das alleinige Befehlsrecht, andererseits ist er aber auch für menschenwürdige Entlohnung und Behandlung derBetriebsgefolgschaft" ver­antwortlich.

wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, auch ohne Berufsunfähigkeit;

wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, nach ein­jähriger Arbeitslosigkeit;

wer das 50. Lebensjahr bei Eintritt in die oer­sicherungspflichtige Beschäftigung vollendet hat, auf Antrag;

wer dauernd berufsunfähig ist;

wer nicht dauernd berufsunfähig, aber 26 Wochen ununterbrochen arbeitsunfähig war, für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit; und schließlich

bis zum Schluffe des im Kalenderjahr 1943 endenden Steuerabschnitts;

b) für die Vermögen- und Grundsteuer: Bei Kleinwohnungen bis zum 31. März 1939 und

Heilverfahren.

Hierauf besteht k e i n A n f p r u ch. Es k a n n ein Heilverfahren eingeleitet werden, um dem Ver­sicherten die Arbeitsfähigkeit zu erhalten oder wie­der zu beschaffen.

Veitragsrückzahtungen.

Das Angestelltenoersicherungsgesetz ist ein Gesetz von höchster sozialer Bedeutung. Es soll den An- stellten eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Grundlage, einen gesetzlichen Anspruch sichern für die Zeit verminderter Arbeitskraft, wenn nicht gar völliger Arbeitsunfähigkeit. Darüber hinaus soll es die Hinterbliebenen vor Not schützen bzw. einen Beitrag leisten zur Ausbildung für' ihren künftigen Beruf.

Das Gesetz hat im Laufe der Jahre vielfache Aen- derungen erfahren, die in nachstehenden Ausfüh­rungen berücksichtigt sind.

Der ist befreit?

Befreit ist:

gen sozialen Probleme kümmert, daß er vor allem auch als Arbeitgeber seinem Dienstper­sonal, also seinen Mitarbeitern, die Gesinnung entaegenbringt, die sie als gleichberechtigte Volksge­nossen erwarten dürfen. Einem rechten Bauern, bei dem Bauernsitte und Bauernbrauch noch hoch- gehalten werden, braucht man das nicht zu sagen. Denn dort wird das Dienstpersonal noch als Glied der Familie gemalten, um dessen Wohl und Wehe sich der Bauer und die Bäuerin aufrichtig kümmern, der dafür auch auf dasSach" seines Herrn schaut, als wäre es sein eigenes, der sich um Wachstum der Feldfrüchte und Glück im Stall nicht weniger sorgt, als der Bauer selbst. Daneben gibt es aber leider noch eine große Anzahl Bauern, bei denen das Dienstpersonal nichts anderes ist, als Arbeits­kraft, die für ihre Leistung bezahlt wird und dar­über hinaus den Bauern nicht zu interessieren braucht. Das sind die Höfe und Güter, wo man die Knechte auf zugigen Dachböden in unsauberem Bettzeug schlafen läßt, wo man den Mitarbeitern jeden Bissen und jeden Schluck vorrechnet, während auf der anderen Seite auch die Dienstleute keine An­stalten machen, z. B. die Heufuhre schneller aufzu­laden, wenn ein Gewitter am Himmel aufzieht, ober eine Stunde länger auf dem Feld zu bleiben, wenn nur noch ein paar Sämaschinenbreiten zur fertigen Bestellung des Ackers fehlen.

Es ist ein Zeichen der gesunden Grundsätze, auf denen sich die Arbeit der führenden Männer unseres Volkes aufbaut, daß sie als Vorbild für das Ver­hältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch bei den anderen Berufen den Zustand gewählt haben, der in einem echten Bauernhaus schon immer die Regel war. Das in seiner umwäl­zenden Bedeutung noch gar nicht richtig gewürdigte Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit will er-

gleich welchen Standes, ob Hand- oder Geistesar­beiter, ob Bauer, Gewerbetreibender, Arbeiter oder Angehöriger geistiger Berufe, ob selbständiger Un­ternehmer, oder Lohnempfänger. Um alle schlingt die Zugehörigkeit zur Arbeitsfront ein Band der Verbundenheit als deutsche Volksgenossen, die auch in wirtschaftlichen Dingen nicht mehr gegenein­ander, sondern miteinander am Wiederauf­stieg unseres Vaterlandes Mitarbeiten sollen.

Jeder deutsche Bauer und Landwirt, jeder Knecht und jede Magd, aber auch der Müller, der Auf-

0,25 RM. 0,50

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1,50

2,

2,50

3,

31. März 1931 bezugsfertig geworden sind. Ob und inwieweit die Grundsteuer des Landes und der Ge­meinde für derartige Gebäude erhoben wird, richtet sich grundsätzlich nach Landesrecht. Im Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. Sep­tember 1933 ist der Reichsminister der Finanzen er­mächtigt worden, einen Betrag bis zu 50 Millionen

Quadratmeter für das vierte und jedes weitere Kind.

Als Eigenheime kommen nicht nur Einzelhäuser, sondern auch Doppelhäuser und Reihenhäuser in Betracht.

Ein Wohngebäude gilt nur dann als Eigenheim, wenn jede der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1. Die nutzbare Wohnfläche barf 150 Quadrat­meter nicht übersteigen. Gehören zur Haus­haltung des Eigentümers mehr als drei Kin­der, so darf die nutzbare Wohnfläche von 150 Quadratmeter für Das vierte und für jedes weitere Kind um je 15 Quadratmeter über-

Die Neuordnung der Angestelllenversicherung

Eine Gesamtdarstellung.

Von Dr. jur. Harhendorff, Volkswirt VdV -Frankfurt a.M.

Dieser Runderlaß ist in folgende Abschnitte gegl.. dert: 1. Neuester Neuhausbesitz. 2. Mittlerer Neu­hausbesitz; 3. Aelterer Neuhausbesitz.

Der Aeltere Neuhausbesitz umfaßt die Wohngebäude, die in der Zeit von 1924 bis

reichen, daß in allen deutschen Arbeitsstätten, sei es ein Bauernhof, eine Handwerkstätte, oder ein Fabrikbetrieb mit tausenden von Arbeitern, ein gegenseitiges Treueverhältnis Platz greift. Der Fürsorgepflicht des Betriebsführers, wie er im Gesetz genannt wird, steht die Treue pflicht der in der Betriebsgemeinschaft Arbeiten­den gegenüber. Der Besitzer oder Leiter eines Be­triebes, also auch eines Bauernhofes, hat zwar nach dem Führerprinzip das alleinige Befehlsrecht, anderseits ist er aber auch für menschenwürdige Entlohnung und Behandlung der Betriebsgefolg­schaft verantwortlich. Das einige Band zwischen Be­triebsführer und Gefolgschaft stellt der Betrieb dar, dessen Zwecke zu fördern die gemeinsame Aus­gabe aller Beteiligten bildet.

Im Sinne dieser Neuordnung liegt es, baß auch das Tarifrecht eine Neugestaltung erfahren hat. Die Tarife waren bisher jeweils notdürftige Friedens­schlüsse nach erbitterten Kämpfen zwischen Arbeit­geberverbänden und Gewerkschaften, die in sich schon wieder den Keim zu künftigen Konflikten trugen. Nicht anders war es auch tn der Landwirtschaft, wo sich als Spitzenorganisationen derReichsver­band land- und forstwirtschaftlicher Arbeitgeber" und die verschiedenenLandarbeiterverbände" unter meist marxistischenFührern" als Todfeinde gegen» überstanden. Künftig werden nun grundsätzlich alle Differenzen, auch solche über die Entlohnung, zu­nächst einmal innerhalb des Betriebes ausgetragen. Erft wenn da kein billiges Heberein- fommen zu erzielen ist, geht die Angelegenheit an eine höhere Instanz, den Treuhänoer der Ar­beit, der in seinem Dienstbezirk der Regierung gegenüber verantwortlich ist, daß die Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen gerechten Ausgleich finden. Bei den Verhandlungen inner­halb der Betriebsgemeinschaften sollen die Wort­führer der Betriebsgefolgschaft die Mitglieder des Vertrauensrates sein. Hier wird die Sache für die Landwirtschaft allerdings etwas schwierig, denn die Zahl der Arbeitnehmer in einem bäuer­lichen Betrieb ist meist so gering, daß die Wahl eines Vertrauensrates gar nicht in Frage kommt. Wie hier eine Lösung gefunden wird, steht noch nicht endgültig fest. Man kann aber annehmen, datz an die Stelle des Dertrauensrates im einzelnen Be­trieb ein Vertrauensrat für eine Betriebs- gruppe tritt, also etwa für alle Höfe einer Ge­meinde ein gemeinsamer Vertrauensrat aufgestellt wird.

Wie gesagt, ist hier noch alles in der Schwebe, immer!)m kann erwartet werben, daß bis zum 1. Mai, an bem bas Gesetz ber Arbeit feierlich vertäu» bet unb in Kraft gesetzt wirb, eine enbgültige Rege­lung getroffen fein wirb.

Der Bauer barf bie Genugtuung haben, baß m t t unb i n bem Gesetz zur Drbnung ber nationalen Ar­beit roieber ein Stück echten Bauerntums nämlich das alte, schöne, patriarchalische Verhält­nis zwischen Bauer unb Dienstpersonal, bem gan­zen Volk als Beispiel vorgehalten unb für bie Zu­kunft gesetzlich verankert wirb.

Zu Eigenheimen, bie am Raube ober außerhalb von ftäbtifchen Wohngebieten errichtet werben, rech­nen auch bie für einen Wirtschaftsbetrieb erforber» liehen Baulichkeiten unb sonstigen Anlagen, bie ber Selbstversorgung bes Eigentümers bienen.

Die Steuerbefreiung hat zur Voraussetzung, baß nur beutsche Baustoffe verwenbet werben. Aus­nahmen sind nur zulässig, wenn geeignete inlän­dische Baustoffe nicht vorhanden sind, ober ihre Verwenbung zu einer unverhältnismäßigen Ver­teuerung füyren würbe. Fallen bie Voraussetzungen für bie Befreiung innerhalb bes Zeitraums, für Den bie Befreiung an sich gilt, fort, so entfällt bie Befreiung mit Ablauf bes Steuerabschnitts ober Rechnungsjahres, in bem bie Voraussetzungen fort» gefallen finb. (Beispiele: Nutzung ber bisherigen Kleinwohnungen zu gewerblichen Zwecken. Anbau an ein Eigenheim, burch ben bie zulässige nutzbare Wohnfläche überschritten wirb. Der Eigentümer eines Eigenheims bewohnt bas Haus nicht mehr selbst, foi dem vermietet es.)

Der Steuerpflichtige, ber bie Steuerbefreiung nach den Bestimmungen für den Neuesten Neuhaus­besitz in Anspruch nehmen will, hat bei dem Finanz­amt, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, einen Antrag auf Anerkennung der Steuerbefrei­ung zu stellen. Der Antrag kann bereits vor Er­richtung des Neubaues gestellt werden. Der Steuer­pflichtige hat dem Finanzamt die Angaben zu machen und die Unterlagen zu liefern, deren es zur Nachprüfung bedarf.

Bauer und Arbeitsfront

Von Diplom-Landwirt Hans Zimmermann.

mehr stattfindet und daß eine Befreiung von ber Grundsteuer ber Gemeinben nur zur Hälfte erfolgt.

Zu den vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen ist am 26. Oktober 1933 eine ausführliche Durchfüh­rungsverordnung mit einem Runderlaß bes Reichs­

schritten werben.

Der Eigentümer muß bas Haus in vollem Um­fange ober minbeftens zur Hälfte selbst bewoh­nen. Ein Wohngebäube, bas mehr als zwei Wohnungen enthält, ist kein Eigenheim. Auch wenn bas Eigenheim zwei Wohnungen ent­hält, barf bie nutzbare Wohnfläche Des Ge° bäubes bie nach Ziffer 1 zulässige Höchstgrenze nicht Überschreiten.

6. wer als Entgelt nur freien Lebensunterhalt bezieht, sowie

7. wer nur vorübergehend tätig ist.

wer ist versicherungspflichtig?

Alle Angestellten nicht nur kaufmännische, bie nicht Arbeiter im eigentlichen Sinne bes Wortes unb die gegen Entgelt angeftellt sind.

Beispiele: Handlungsgehilfen und -lehrlinge, Angestellte auch in leitenden Stellungen, Werk­meister, Betriebsbeamte, außerdem noch eine An­zahl nichtkaufmännische Angestellte (z. B. Apotheker usw.)

Im übrigen ist die Zugehörigkeit zur Angestellten- oersicherung ein Gebiet vielfacher Zweifelsfragen. Z. B. kann bei einem Werkmeister bie Art ber Tätigkeit beftimmenb sein; ob sie mehr beaufsichti- genber, geistiger ist, bann unterliegt er ber An- gestelltenversicherung; ober mehr handwerklich, wenn er viel selbst praktisch mitarbeitet, bann unterliegt er der Invalidenversicherung.

wer rann sich freiwillig versichern?

Es ist zu unterscheiden zwischen 1. freiwilliger Weiterversicherung; 2. freiwilliger Höher­oers icherung; 3. freiwilliger ©elbfloer» sicherung.

1. Freiwillig weiter versichern kann sich, wer mindestens 4 Monate Pflichtmarken geklebt hat,

was wirb im Konkurs?

Bei zahlungsschwachen Betrieben kommt das rechtzeitige Kleben der Derficherungsmarken am ehe- n 111 Rückstand. Dann ist bie Forberung ber Reichsoersicherungsanstalt hinsichtlich der bis zur Konkurseröffnung rückständigen Marken eine be- ° VfL forberung. Sie rangiert gleich

nad) ben Masseschulben unb den Massekosten Wenn die Musse, wie nicht selten, z. B. bei Einstellung bes Verfahrens mangels Masse, nicht einmal für

(Steuerbefreiung neuerrichteter Wohngebäude.

Die Steuerpoltik ber Reichsregierung ist in erster Linie auf Verminderung bzw. Beseitigung ber Ar- beitslosigkeit abgestellt. Zur Eingliederung der Bau­arbeiter in ben Arbeitsprozeß finb deshalb Bestim­mungen getroffen worden, durch die einer großen Zahl Volksgenossen wieder Brot und Arbeit gege­ben wurde. Nach dem Realsteuersenkungsgesetz vom 1. April 1930 sind Wohnungsneubauten, die In der Zeit vom 1. April 1931 bis 31. März 1934 bezugs- fertig werden, von der Grundsteuer der Länder und Gemeinden unb von ber Einkommensteuer, Körper­schaftssteuer, Vermögenssteuer unb Aufbringungs­umlage bis Ende 1938 befreit. Das Gesetz vom 15. Juli 1933 beseitigte gewisse Härten, bie sich nach der Regelung bes Realsteuersenkungsgesetzes erge­ben hätten. Nack) biefem Gesetz würde keine Steuer­befreiung für die Fälle gegeben sein, in denen der bis zum Winter 1933 im Rohbau fertiggestellte Wohnungsneubau entsprechend soliden Baugrund­sätzen den Winter über im Rohbau stehen geblieben wäre und es nicht mehr möglich war, den Woh- nungsneubau bis zum 31. März 1934 bezugsfertig zu machen. Das Gesetz vom 15. Juli 1933 bestimmt deshalb, daß bie Wohnungsgebäube, bie im Ka­lenderjahr 1933 im Rohbau vollendet und bis zum 31. Mai 1934 bezugsfertig werden, als noch im Rechnungsjahr 1933 bezugsfertig geworden anzu­sehen sind.

Durch das Zweite Gesetz zur Verminderung der Arbeitslosigkeit vom 21. September 1933 sind bie Vorschriften über die Steuerbefreiung mit einigen Einschränkungen verlängert worden. Die Einschrän- kungen bestehen im wesentlichen darin, daß die neuen Steuerbefreiungsvorschriften sich nicht auf jegliche Wohngebäude, sondern nur auf Klemwoh. nungen und Eiaenheime erstrecken, daß eine Befrei- ung von der Körperschaftssteuer in Zukunft nicht

aus einer versicherungspflichtiaen Beschäftigung aber ausscheidet unb nicht berufs u n fähig ist. Die freiwilligen Beiträge finb in berjenigen Klasse zu entrichten, bie bem jeweiligen Einkommen entspricht. Freiwillige Beiträge konnten früher nur innerhalb ber zwei Jahre nachentrichtet werben, bie bem Jahre ber Fälligkeit folgten. Hierin haben bie neuesten gesetzlichen Bestimmungen vom 7. Dez. 1933 eine Milberung geschaffen; bie Nachentrichtung ber freiwilligen Beiträge, bie bisher nur bis 31. Dezem­ber 1931 zulässig war, kann nunmehr noch bis zum 31. März b. I. erfolgen.

2. Freiwillig höher versichern kann sich jeher Versicherte in einer höheren Klasse, als sie seinem Gehalt entspricht.

3. Freiwillig f e l b ft versichern kann sich jeber, ber bas 40. Lebensjahr noch nicht vollenbet hat, sofern er entroeber eine ähnliche Tätigkeit für eigene Rechnung ausübt, wie bie verficherungspflichtigen Angestellten (Beispiele: Bücherrevisoren, Agenten u. ä.), ober wer als Entgelt nur freien Unterhalt bezieht, ober wer nur vorübergehenb beschäftigt ist; schließlich biejenigen, bie bie oersicherungspflichtige Gehaltsgrenze überschritten haben.

Wann endet die Versicherungspflicht?

Die Pflicht zur Versicherung also zur Beitrags­zahlung endet:

a) wenn das Gehalt RM. 7200 brutto überschreitet (bisher RM. 8400);

b) bei Berufsunfähigkeit;

c) bei Selbständigkeit ober sonstigem Ausscheiben aus ber Versicherungspflicht;

d) bei Uebertritt in eine versicherungsfreie Be­schäftigung (z. B. als Beamter).

Wie hoch sind die Beiträge?

Dies zeigt nachstehender Tarif:

Für bie Inflationszeit (1. August 1921 bis 31. De- zember 1923) werben keine Steigerungsbeträge ge­zählt. Für Kinder wirb ein Zuschuß gezahlt.

2. Hinterbliebenenrente teilt sich in a) Witwenrente, b) Witwerrente unb c) Waisenrente

Witwen rente erhält bie Witwe beim Tobe des versicherten Mannes ohne Alters-, Jnvalibitäts- unb Bedürftigkeitsnachweis. Sie beträgt fünf Zehntel bes Ruhegelbes.

Witwer rente erhalt ber überlebenbe Ehemann, wenn er erwerbsunfähig unb bebürftig ist unb bie verstorbene Frau ben Lebensunterhalt überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat; sie be­tragt ebenfalls fünf Zehntel bes Ruhegeldes.

Waisenrente, nach dem Tode des Versicher- ten; sie beträgt für jedes Kind v i e r Z e h n t e l des Ruhegeldes bis zum vollendeten 15. Lebensjahr; in Ausnahmefällen z. B. bei Schul- ober Be° rufsausbilbung ober bei Krankheit bis zum 18. Lebensjahr.

einzelnen Orten verschieben. Arbeitgeber unb Arbeit­nehmer tragen je bie Hälfte.

Das istWartezeit" unbAnwartschaft"?

Der Anspruch bes Versicherten ist an zwei grunblegenbe Voraussetzungen geknüpft: bie Er­füllung ber Wartezeit unb bie ausnahms­lose Aufrechterhaltung ber Anwart­schaft.

a) W ie lange bauert bie Wartezeit? Sie umfaßt 6 0 Beitragsmonate, für bie Pflicht­marken geklebt sein müssen. Bei weniger dauert sie bei Berufsinvalidität 120 Monate, b e i Altersrente 180 Monate. Die Wartezeit stellt also eine Mindeshahl von verwendeten Marken bar.

b) Was ist Anwartschaft? Bisher mußten für bie Aufrechterhaltung vom 2. bis 11. Jahr min­destens je 8, später minbeftens je 4 Marken geklebt fein. Die neueste Gesetzesänberung bestimmt, baß wenig- stensjährlich6Marken geklebt werben müssen vom Schlüsse besjenigen Kalenberjahres, in bem ber erste Beitrag entrichtet worben ist, bis zum Beginne bes Kalenderjahres, in dem ber Versicherungsfall eintritt. Sonst erlischt bie Anwartschaft. Sie lebt wieder auf, d. h. sie tritt wieder in Kraft, wenn auf Grund der Pflicht- oder der Selbstver- ficherung (nicht der freiwilligen Weiteroersicherung!) geklebt werden: 24 Marken, wenn beim Erlöschen bie Wartezeit erfüllt war; sonst 48 Marken.

Für bie Arbeitslosen bestimmt bas neue Gesetz, baß diejenige Zeit auf bie Anwart­schaft angerechnet wird, während der er Ar­beitslosen-, Krisen- ober Fürsorgeunterstützung er­halten hat.

Die Rente.

Die Leistungen gliebern sich in Ruhegelb und Hinterbliebenenrente.

1. Ruhegeld. Es besteht aus a) Grunbbe- trag, jährlich 360 Mk. (bisher 396 Mk., ursprüng­lich 480 Mk.) unb b) Steigerungsbeträgen.

Für jeben Monatsbeitrag ist ber jähr­liche Steigerungsbetrag:

bienen. Für Hessen ist durch Verorbnung vom 29. November 1933 bestimmt worden, daß die Grundsteuer ber Gemeinden und Gemeinbeverbände von dem fraglichen Neuhausbesitz (Aelterer Neu- hausbesih) für bie Zeit vom 1. Oktober 1933 bis 31. März 1935 nicht erhoben wirb. Don dieser Steuerbefreiung werben in Hessen bie in ber Zeit vom 1. April 1924 bis 31. März 1931 bezugsfertig geworbenen Wohngebäude erfaßt. Gebäude, die an­deren als Wohnzwecken bienen, kommen für bie Steuerbefreiung nicht in Frage. Dient ein Gebäube, das in obengenanntem Zeitraum bezugsfertig ge­worben ist, teils Wohnzwecken, teils anoeren Zwecken, so gilt bie Befreiung nur für den Wohn- zwecken.dienenden Teil.

Der Mittlere Neuhausbesitz umfaßt die Wohngebäude, bie in der Zeit vom 1. April 1931 bis grundsätzlich 31. März 1934 (bzw. 31. Mai 1934 siehe oben) bezugsfertig geworden sind bzw. bezugs­fertig werden. Für diese Gruppe gilt die Steuer­befreiung für Wohngebäude jeder Art und ohne Rücksicht auf die Größe der Wohnung. Die in Be­tracht kommenden Wohngebäude sind von folgen» genben Steuern in vollem Umfange befreit:

1. Reichssteuern: Einkommen- und Körperschafts­steuer bis xum Schlüsse bes im Kalenderjahr 1938 enbenoen Steuerabschnittes, Vermögens­steuer unb Aufbringungsumlage bis zum 31. März 1939;

2 Grundsteuer: Des Laubes, ber Gemeinbe unb ©emeinbeoerbänbe bis zum 31. März 1939.

Der Neueste Neuhausbesitz umfaßt auf Grunb des Gesetzes vom 21. September 1933

a) Kleinwohnungen unb Eigenheime, bie nach bem 31. Mai 1934 bezugsfertig werben,

b) Kleinwohnungen und Eigenheime, bie in ber Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1934 bezugsfer­tig werben unter ber Voraussetzung, daß ber Rohbau nach bem 31. Dezember 1933 vollenbet würbe.

Durch die Durchführungsbestimmungen vom 26. Oktober 1933 wurden in ben Kreis des Neuesten Neuhausbesitzes, unter ber Voraussetzung, daß ber Steuerpflichtige dies besonders beantragt, einbe­griffen:'

a) Eigenheime, die in der Zeit vom 1. April bis 31. Mai 1934 bezugsfertig und im Rohbau be­reits bis zum 31. Dezember 1933 vollendet waren;

b) Eigenheime, die in ber Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1934 bezugsfertig geworden finb.

Der erforberlirfje Antrag kann nur bis zum 30. Juni 1934 bei bem Finanzamt, in besten Bezirk bas Grunbstück belegen ist, gestellt werben. Der Steuerpflichtige bleibt an ben Antrag für ben ganzen Befreiungszeitraum gebunben.

Die Steuerbefreiung gilt für Kleinwohnungen, die bis zum 31. März 1936 bezugsfertig werden unb für Eigenheime, bie bis zum 31. März 1939 bezugsfertig werben. Kleinwohnungen unb Eigen­heime, bie bis zum 31. Dezember 1934 im Rohbau vollenbet unb bis zum 31. Mai 1935 bezugsfertig werben, gelten als bis zum 31. März 1935 bezugs- fertig geworben. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für alle weiteren Jahre, bie nach obigen Aus­führungen in Betracht kommen.

Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf bie ge- äamte mit bem befreiten Grundstück zusammen- ängenbe Einkommensteuer, Vermögensteuer, San- esgrunbfteuer, sowie auf die Hälfte ber Gemeinbe- grunbfteuer.

Die Befreiung läuft:

a) für bie Einkommensteuer: Bei Kleinwohnun- gen bis zum Schluffe bes im Kalenderjahr 1938 endenden Steuerabschnitts unb bei Eigenheimen

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®ruppe des Neuhau-besttz-- jur Verfügung zu Reichsnährstand züsammengeschlosien sind, stellen. Dieser Betrag ift auf die Lander verteilt (inb durch korporativen An chluß zugl ich Mit- worden. Grundsätzlich soll er ber Senkung der - - - * -.....1 0 '

glieber ber Arbeitsfront.

für vie 32t»om Oktober 1933 bis 31.März 1935

mehr als bisher um bie ungeheuer schweren unb wichti-

bei Eigenheimen bis zum 31. März 1944.

Als Kleinwohnungen gelten Wohnungen, eine nutzbare Wohnfläche von höchstens 75 Quadrat­meter haben. Diese Grenze kann u. a. überschritten werden, wenn es sich um Wohnungen für kinder­reiche Familien handelt, unb zwar um je 7,5

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Sachbezüge zählen als Gehalt. Sie

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