Das Recht im täglichen Leben.
Der Ausschlagung einer Erbschaft, die ordnungs-
Gibt es eine bedingte Ausschlagung der Erbschaft?
Ausnahmefällen gestattet werden, so, wenn sie in Ueberzahl in einen Gasthausgarten kommen und die Gäste vertreiben. In einem besonderen Falle hat auch einmal ein deutscher oberster Gerichtshof einen Nachbar, der Tauben hielt, zur Abhilfe verurteilt, weil sich seine Tauben in übergroßer Zahl täglich auf dem Nachbarhause niederließen, dort den Mörtel aus den Mauern pickten und Dach und Dachrinne so stark verschmutzten, daß besondere Kosten für Reinigung und Instandhaltung nötig wurden.
Ich brauche nicht zu dulden, daß die Hühner und Kaninchen des Nachbars in meinem Garten ihr Futter suchen. Töten darf ich sie nicht, doch ich darf alles tun, ihnen den Zutritt zu wehren. Katzen darf ich sogar töten, wenn den Singvögeln in meinem Garten unmittelbare Gefahr durch sie droht, die anders nicht beseitigt werden kann. Ich brauche mir weiter nicht gefallen zu lassen, daß ein benachbartes Zementwerk mit dem bei der Fabrikation ent-
festzulegen, die allen berechtigten Wünschen in vernünftigem Umfang entgegenkommt.
Das Reichserbhofgesetz nennt in den §§ 10 und
18 als Antragsberechtigte nur den Eigentümer
mögen solle zunächst seiner Frau zufallen, und wenn die Frau sterbe, sollen die Kinder in den Genuß des Vermögens kommen. Tritt aber der Fall ein, daß zuerst der Vater und später erst die Mutter stirbt, dann werden die Kinder an sich zwar erst dann Erben des Vaters, wenn die Mutter stirbt.
doch steht ihnen die Möglichkeit zu, bereits zu Lebzeiten der Mutter die Erbschaft nach dem Vater auszuschlägen. Der Antritt einer Erbschaft ist nicht von einer besonderen Annahmeerklärung abhängig. Wird jedoch die Erbschaft angenommen, dann geht man hierdurch des Rechtes der Ausschlagung Der»
Die Annahme oder Ausschlagung läßt sich nur unter ganz besonderen Umständen anfechten, und zwar geschieht dies durch eine Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht. Als Gründe für die Anfechtung können in Betracht kommen: Drohung, Irrtum oder auch Täuschung. Der Begriff des Irrtums unterließt aber sehr erheblichen Beschränkungen. So kann beispielsweise kein Irrtum über den Wert des Nachlasses geltend gemacht werden. Schlägt man eine Erbschaft nur deswegen aus, weil man eine Ueber- schuldung des Nachlasses für wahrscheinlich hält, dann kann man damit, wie die Praxis nur zu oft unter Umständen zeigt, einen recht großen Fehlgriff begehen. Die Ausschlagung muß also sehr überlegt sein. Das soll um so mehr bedacht werden, als sich mit der Annahme der Erbschaft noch keine Haftung mit persönlichem Vermögen für Nachlaßschulden zu ergeben braucht, denn die Haftung kann aus den Nachlaß beschränkt werden.
zuführen.
Der Kreis der Antragsberechtigten ist auf Grund der Durchführungsverordnungen so gestaltet, daß er alle wirklichen Interessierten in weitgehendem Maße berücksichtigt.
einem Urteil vom 2. Juni 1927 ebenfalls die Anwendung des Begriffs von Treu und Glauben im Gemeindefteuerrecht. Dem bemerkenswerten Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ge meindevorsteher hatte einem Grundstückseigentümer auf Anfrage die Auskunft erteilt, daß die Wertzuwachssteuer ruhe. Der Eigentümer verkaufte daraufhin das Grundstück. Als der Eigentümer aber trotzdem-, zur Wertzuwachssteuer herangezogen wurde, erklärte dies das Sächsische Oberverwaltungsgericht für unzulässig. Die Auskunft sei nicht unverbindlich, sondern sie berühre den Steueranspruch der Gemeinde selbst. Es verstoße geaen Treu und Glauben, wenn sich die Gemeinde mit der Auskunft des Gemeindevorstandes in Widerspruch setze.
Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben auf das öffentliche Recht, insbesondere auch auf das Gemeindesteuerrecht hat, sei also den Gemeinden Vorsicht bei Auskunftserteilungen über Gemeindesteuerangelegenheiten empfohlen.
Wer ist berechtigt,dasAnerbengenchtanzurusen?
Von Georg Lind, Rechtsanwalt in Grimberg.
b) bei dem Erbhofbauern in seiner Person. ------o - - , - v - - ■ . ,
a) Gerade in der Zeit, in der die Grundgedanken auf Grund eines vollstreckbaren Schuldtitels eine < des Reichserbhofrechts noch nicht vollständig im Zwangshypothek eintragen lassen will. Auch er bnt Volksempfind n verankert sind, in der Uebergangs- ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob ein zeit, werden in zahlreichen Fällen beachtliche Zweifel Besitztum als Erbhof anzusehen ist oder nicht und u / , . r. • cn .nut.___ ™ffiAnHfiimör 0? rhhnfhnitprniMnpnimarr rn-
Bei den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Nachbarrecht gilt grundsätzlich: der Eigentümer einer Sache, also eines Grundstückes, kann mit seinem Grundstück nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen.
Wann steht dem das Gesetz entgegen? Nun ich muß das Zuführen von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche, von einem anderen Grundstücke ausgehende Einwirkungen dulden, wenn dadurch die Benutzung meines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Ob eine Störung als wesentlich anzusehen ist, das muß im Streitfälle das Gericht entscheiden.
Ich muß es also dulden, wenn über das Nachbargrundstück eine Eisenbahn geführt wird, auch wenn mich die dabei entstehende Rauch- und Rußentwickelung, das Geräusch und die Erschütterungen in dem Garten, den ich mir gerade an der Grenze des Nachbargrundstückes als Ruheplätzchen angelegt habe, stören. Ich muß es weiter dulden, daß die Tauben meines Nachbars, daß seine Bienen auf mein Grundstück herüberfliegen. Ich darf sie verjagen,
durch Vorwerk und dergleichen mehr.)
b) Auch in der Person des Erbhofbauern bezüglich seiner Bauerneigenschaft werden häufig Zweifel vorhanden sein können: Staatsangehörigkeit, Rassereinheit, Ehrbarkeit und Befähigung.
Wo nach a) oder b) solche Zweifel bezüglich der vom Gesetz verlangten Voraussetzungen bestehen, hat das A n e r b e n g e r i ch t seine Entscheidung zu fällen. Berechtigt, in derartigen Zweifelsfällen eine Entscheidung des Anerbengerichts herbeizuführen, sind Die sogenannten Antragsberschtigten. Dieses Antragsrecht ist vom Gesetzgeber nicht für jedermann schlechthin gegeben, sondern beschränkt worden auf einen engeren Personenkreis, der im Gesetz und in den Durchführungsverordnungen genau festgelegt worden ist. Es sind dies die eigentlichen Interessenten an der Entscheidung etwaiger Zweifelsfragen. Auch hier haben sich das Erbhofgesetz und erst recht die Durchführungsverordnungen in maßvoller Weise bemüht, den Kreis der Antragsberechtigten auf eine Weife
Anspruch habe. Es würde sonst das Vertrauen beseitigt werden, das der Staatsbürger den Erklärungen der Behörde entgegenbringen müsse. (Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts VI. C. 11, 30). In einem anderen Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts hatte ein zum Urkundsbeamten bestellter Gemeindebeamter dem Steuerpflichtigen ausdrücklich zugesichert, daß bei der Berechnung Der Wertzuwachssteuer nur von dem für den veräußerten Grund und Boden vereinbarten Kaufpreis, nicht aber von der neben dem Kaufpreis gezahlten Entschädigung für die Abtretung von Straßenland ausgegangen werde. Obwohl diese Auskunft des Beamten unrichtig war, hat das Preußische Oberverwaltungsgericht entschieden, daß der Steuerpflichtige sich auf die Auskunft verlassen durfte, und daß eine von dieser Auskunft abweichende Steuerfestsetzung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen würde. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat die Grundsätze von Treu und Glauben mehrfach auf das öffentliche Recht zur Anwendung gebracht. Dieser Gerichtshof betont in
Der Wiederkauf.
Der Rechtsbegriff des Wiederkaufs ist dem Laien fast fremd. Vor allem hat der Laie nicht die wirtschaftliche Bedeutung dieser Einrichtung des Bürgerlichen Rechts erkannt, die der Sicherungsübereignung und der Pfandbestellung in gewisser Weise ähnelt. Denn mittels der Vereinbarung eines Wiederkaufs hat man es in der Hand, für die Fortgabe von Gegenständen Geld zu erhalten, das man zurückgibt, wenn man den Gegenstand wiederhaben will.
Der Wiederkauf kommt dadurch zustande, daß sich bei einem Kaufvertrag der Verkäufer das Recht ausbedungen hat, die Sache „wiederzukaufen", und daß er später dieses Recht durch Erklärung ausübt. Jemand kann z. B. seine Bibliothek mit der Abrede verkaufen daß er berechtig^ bleiben soll, innerhalb eines Jahres die Bibliothek zu demselben Preis zurückzuerwerben, den er dafür erhalten hat. Die Frist für die Ausübung des Wiederkaufsrechts kann beliebig vereinbart werden. Wird keine bestimmte Frist genannt, so beträgt sie bei beweglichen Sachen drei, bei Grundstücken dreißig Jahre. Die Verabredung der Parteien kann auch dahingehen, daß bei der Ausübung des Wiederverkaufs ein anderer, höherer oder niederer Preis oder der Schätzungspreis bezahlt werden muß. Wird ein bestimmter Preis vereinbart (ebenso verhält es sich beim Schätzungspreis), so geht diese Vereinbarung allen gesetzlichen Vorschriften vor. Wird dagegen kein Preis
Wie bereits erwähnt, muß der Grundsatz von Treu und Glauben in gleichem Maße auch bei den Steuerpflichtigen Beachtung finden. Nach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 23. Mai 1933 Juristische Wochenschrift a. a. O.) würde es der Grundsatz von Treu und Glauben ausschließen, daß ein Steuerpflichtiger, der zum Zwecke der Erlangung ungerechtfertiger Steuervorteile oder in großem Verschulden die Steuerbehörde irreführt oder Neuerlich wichttge Tatsachen unterdrückt, nachträglich ioei einer Aufdeckung der unterdrückten Tatsachen biurd) eine Buchprüfung daraufhin eine Berichtigung tu seinen Gunsten verlangen kann, wenn sich nachträglich herausstellt, daß nach Aufdeckung der unterdrückten Tatsachen auch eine Berichtigungsveran- laqung zu seinen Gunsten möglich wäre. Es handelt sich hier um grundsätzliche Fragen des Verhaltens der Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerbehörde. Der Reichsfinanzhof stellt eine Auf- klärungspflichtdesStaatsbürgersin S t e u e r 's a ch e n a u f. Die Treuepflicht des Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerbehörde umfaßt „ach einer Entscheidung des Reichsfinanzhofs sogar die Pflicht, daß der Steuerpflichtige das Finanzamt auf Fehler aufmerksam machen muß, wenn m einem Buch- ober Betriebsführungsbericht der Sachverhalt unrichtig oder unvollständig bargeftellt war.
Im Gemeindesteuerrecht spielt der Begriff von Treu und Glauben, wie schon oben angedeutet, ebenfalls eine nicht unerhebliche Rolle. Insbesondere hat das Preußische Oberverwaltungsgericht m mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht daß d e r Grundsatz von Treu und Glauben auch dei der Geltendmachung der offent- lich-r echt liehen Ansprüche »m.Gemeindesteuerrecht herrscht. Die praktische Bedeu-
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Ist der Eintragung in die Erbhöserolle auch nur rechts erklärende und keine rechts begründende Wirkung zuzuschreiben, so ist sie rechtlich doch nicht belanglos. Denn die Eintragung eines Grundstückes in die Erbhöferolle begründet die Vermutung, daß es Erbhofeigenschaft besitzt. Grundsätzlich entstehen die Erbhöfe im allgemeinen kraft Gesetzes, d. h. eine Besitzgröße, die nach ihrem Umfang als Ackernahrung anzusehen ist und im Eigentum einer bauernfähigen Person steht, ist a b 1. Oktober 1933 ohne weiteres Erbho f, gleichgültig, ob die Eintragung in die Erbhöferolle erfolgt ist oder nicht. Genau wie ein neugeborenes Kind mit dem Zeitpunkt der Vollendung der Geburt ins Leben tritt, ohne Rücksicht auf die später erfolgende Eintragung in das Geburtsregister, so sind die Erbhöfe gewissermaßen „geboren" worden mit dem Inkrafttreten des Reichserbhof a e f e tz e s , d. h. mit dem 1. Oktober 1933. Der Erbhof ist ohne weiteres, ohne besondere Anmeldung oder Eintragung in die Höferolle mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden, also am 1. Oktober 1933, wenn die sonstigen notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen müssen vorhanden sein:
a) in der Eigenschaft des Erbhofes als solchem und
aber Früchte ab ins Nachbargrundstück, so gehören sie dem Nachbar. Auch diese Bestimmung will Streitigkeiten hindern, die entstehen könnten, wenn ich beim Nachbar die von meinem Baume abgefallenen Früchte auflesen wollte. Darum gilt sie nicht, wenn das Nachöargrundstück ein öffentlicher Weg ist. Denn bann kann ich ja ungehindert, ohne ein fremdes Recht zu verletzen, zu den abgefallenen Früchten gelangen. Auch Fallobst an Obstalleen darf also nicht von jedem ausgelesen werden, sondern bleibt im Eigentum des Eigentümers, ober Pächters ber Bäume.
Stören den Nachbar die von meinem Grundstück hinüberhängenden Zweige, beeinttächtigen sie also die Benutzung feines Grundstückes, weil sie z. B. seinem Garten Sonne nehmen, so kann er mir eine Frist zur Beseitigung der Zweige bestimmen. Be- fettige ich die Zweige in dieser Frist nicht, so ist er berechtigt, die Zweige selbst abzuschnelben, und zu behalten. Auch Wurzeln eines Baumes, die in sein Grundstück hinüberreichen, kann der Nachbar, und zwar ohne mir erst eine Frist zu setzen, abschneiden und behalten, aber auch nur dann, wenn sie die Benutzung seines Grundstückes beeinträchtigen, also etwa seinem Garten das nötige Wasser entziehen, ober beim Ausheben einer Baugrube beseitigt wer- den müssen.
Daneben sind aber auch Ausnahmen denkbar. So beispielsweise dann, wenn sich allein deshalb ber Erbschaftsanwärter bes Nachlasses annimmt,, weil vorläufig niemand anderes zur Stelle ist, also lediglich deswegen, um einen Schaden vorzubeugen. Ist es nun etwa möglich, daß sich der Erbanwärter un- ter gewissen Bedingungen zur Annahme ber Erbschaft bereit erklärt, daß der Erbanwärter z. B. bei der Annahme die Einschränkung macht: „Sollte sich ergeben, daß eine Ueberschuldung bes Anwesens vorliegt, bann soll, was meine Person betrifft, eine Ausschlagung ber Erbschaft gelten." Die Möglichkeit einer berartigen bebingten Ausschlagung gibt es nicht, es ist vielmehr erforberlich, baß bie Ausschlagung in klarer Form einbeutig erklärt wird. Bei ber Annahme unb Ausschlagung gibt es grundsätzlich keinen Widerruf, jedoch ist eine Annahme als nicht geschehen aufzufassen, wenn beim Erben hinsichtlich des Berufungsgrundes eine irrige Ansicht bestanden hat. Ist beispielsweise eine Erbschaft in dem Glauben angenommen worden, man solle die Hälfte eines Nachlasses im Werte von 4000 Mk. übernehmen, in Wirklichkeit jedoch soll man, wie sich späterhin ergibt, nur in den Genuß eines weit geringeren Teils gelangen, während dem Anteil weit höhere Verpflichtungen gegenüberstehen, dann besteht in diesem Falle noch immer die Möglichkeit, auszuschla- gen, die Annahme gilt also als noch nicht geschehen.
fflr^hfLVsför’bie ®em inb »erroaltun. [ töten bars ich sie nicht. Ich bars also nicht Gift gegen *u"9 S . 9? aus folg nbem Falle: E- war Bienen auslegen. Ihre Vernichtung kann nur tn ^manb"'Ü^E?wkrb efne'° Lgela^be- bestimmt A—bmeiallen hottet werben. |o warben durch bie Auskunst eines beurbettenben Ge- meinbebeamten, wonach keine Anliegerbettrage auf tiefes Grunbstück entfielen. Trotz bieser Zusage bes Gemeinbebeamten hatte bie Gemembe ben E r m Anliegerbeiträgen herangezogen und ihre ^l- jefcung damit begründet, daß bie sehens des G - meinbebeamten erteilte Auskunft unrichtig g f |ei. Das Oberverwaltungsgericht f)at redoch den An Irag bes Grunbstückseigentümers auf -öeireiung von Anliegerbeiträgen als begrunbet angesehen, m dem es ausführte, es würbe gegen Treu unb G au- ben verstoßen, wenn eine Gemeinbe ben GrunD ftücfseiqentumer, ber burch ihre unrichtige Auskunft flum Ankauf bes Grundstücks bestimmt worden ist, Zu einer Beitragszahlung heranziehen wollte, von der der Eigentümer auf Grund ber amtlichen Aus tunft ohne jebe Fahrlässigkeit annehmen konnte daß bie Gemeinbe auf biese Beitragszahlung keinen
stehenden Staub, ber sich auf meinen Grundstücken niederläßt, meine Feldfrüchte, meinen Viehbestand und den Bauwert meiner Grundstücke beeinträchtigt. Auch hier kann ich verlangen, daß durch den Einbau von Entstaubungsanlagen die Beeinträchtigung auf ein erträgliches Maß herab gedrückt wird. Ich brauche es nicht zu dulden, daß durch Sprengungen in einem angrenzenden Steinbruch der Aufenthalt auf einem meiner Grundstücke zeitweilig unmöglich gemacht, die Zugangswege zeitweilig gesperrt werden. Ich kann Beseitigung dieser Störungen, wenn es sein muß, auch mit Hilfe des Gerichts verlangen. Denn in einem solchen Falle handelt es sich nicht mehr um unwesentliche Einwirkungen.
Der Nachbar darf auch nicht einfach Schmutzwasser auf mein Grundstück, das tiefer liegt, ableiten. Werden auf einem Nachbargrundstück an der Grenze Halden aus einem Sandgruben- oder Steinbruchbetrieb ausaehäuft, die anhaltender Regen teilweise in mein Grundstück herabschwemmt, so kann ich vom Nachbar Beseitigung dieses Schadens verlangen. Ich kann aber schon vorher verlangen, daß der Nachbar Maßnahmen trifft, die eine solche Gefährdung nach Möglichkeit ausschließen. Ich kann selbstverständlich auch verlangen, daß der Nachbar Einsturzgefahr, die mir von seinem Grundstück her droht, beseitigt, auch einen morschen Baum rechtzeitig fällt. Ich kann ihm verbieten, daß er sein Grundstück an der gemeinsamen Grenze so stark vertieft, daß mein Grundstück die nötige Stütze verliert, also in die Gefahr des Abrutschens kommt. Er muß mindestens, wenn er doch graben will, für ein ausreichendes Abstützen meines Grundstückes sorgen.
Der Nachbar kann mir dagegen den Bau eines Gebäudes nicht deswegen verbieten, weil dadurch feiner Windmühle, seinem Windmotor ein Teil des nötigen Windes weggenommen wird.
Wie steht es, wenn Zweige eines auf meinem Grunde stehenden Baumes auf das Nachbargrund- ftück Überhängen? Die Früchte, die an diesen Zweigen hängen, gehören mir, so lange sie am Baume hängen. Ich darf sie also abnehmen, muß dies aber von meinem Grundstück aus (etwa mit einem Obstbrecher) tun; ich habe nicht das Recht, zu diesem Zwecke das Nachbargrundstück zu betreten. Fallen
Das Aachbarrechl auf dem Lande
23on Landgerichisrai Or. Irih Thier.
(Erbhofbauer) und den K r e i s b a u e r n f Ü h r e r. ^r agung emer «ro^an,, u«
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\ Allerdings kennt man auch Ausnahmen. So z. B.
PÄWSM.« fei t ! LLLN.SÄS jede andere, der ein rechtliches Interesse an ber Fest ste11ung nachweist, ist nun antragsberechtigt. Daß zu biesen Antragsberechtigten die hiervon betroffenen Abkömmlinge oder Verwandten nach ber Anerbenorbnung gehören, insbesondere ber künftige Anerbe ober ein Verwandter, der sich durch eine letzwillige Verfügung | des Erbhofbauern übergangen glaubt, ist klar. Aber : nicht nur Verwandte bes Erohofbauern, bie als Anerben usw. in Betracht kommen, sonbern feber, I der ein rechtliches Interesse an ber bemnächstigen
Feststellung des Anerben^ichts nachweisen kann, j^^/und zwar auch bereits bann, wenn an sich ,-^unberechtigt. a4$ die Ausschlaqunqsfrist noch läuft. Die Annahme ber
© l a u b ! g e r fallen, 3. B. em Staubiger, ber (^schäft kann sich unter Umftänben bereits baburch ^"ldtttel? eine , Ätzern, baß ber Erbe vom Nachlaß Besitz ergreift, • bas Geschäft weiterführt ober dergleichen. Wie ge» 0 sagt: „unter Umständen" läßt sich dies als Annahme au^^^Sen"e,öb,,ein1;'beftimmYeT1Befifetum"?obVr~ ^öf Ö6''einem ©gen’fümer Erbbofbauerneigentäläft ju-P" Erbschaft liegen, als Erbhof anzufehen ist ober nicht. Unb biese steht. c .
Zweifel können sich auf alle ober auch nur auf Das Interesse, bas ber Antragsberechttgte an der eines ber Erfordernisse erstrecken, bie gesetzlich zum begehrten Entscheibung bes Anerbengenchts hat, Wesen bes Erbhofes gehören. (Höchst- und Min- muß aber ein r e ch 11 i ch e s sein. Dies wird immer bestqröße, Eigentumsverhältnisse, eventuelle Teilung, dann vorliegen, wenn dem Antragsberechtigten Bewirtschaftung von einer Hofstelle aus ober mit burch bie z. Z. bestehende Nichtlosung der aufge- durck Vorwerk und begleichen mehr.) worfenen Zweifelsfragen, also burch bie tatsächlich
vorhanbene Unsicherheit, em Nachteil broht. Meist wird das rechtliche Interesse mit einem wirtschaftlichen Interesse zusammenfallen. Weiter ist erforderlich, daß der Antragsberechtigte fein rechtliches Interesse dem Anerbengericht n a ch w e i st. In welcher Art bieser Nachweis zu führen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt, an eine bestimmte Form ist ber Nachweis jedenfalls nicht gebunden, das Gericht muß nur auf Grund des Vorbringens bes Antraas- berechtigten zu ber Uebergeugung gelangen, baß bei ihm ein rechtliches Interesse an ber Feststellung des Anerbengerichts vorliegt. Wer diesen Nachweis führen kann, ist somit antragsberechtigt, eine Entscheid düng des Anerbengerichts zu begehren bzw. herbei-
Der Grundsatz von Treu und | Glauben im Gteuerrecht.
23on Bürgermeister Dr Dölsing 11
Der Grundsatz von Treu unb Glauben ist gesetz- 1 llich festgelegt In ben §§ 157 unb 242 des Burger- | Uichen Gesetzbuchs. Nach § 157 BGB. sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht □uf bie Verkehrssitte es erforbern. Nach § 242 BGB.
i äst der Schuldner verpflichtet, bie Leistung so zu bewirken, wie Treu unb Glauben mit Rücksicht auf bie Verkehrssitte es erforbern. An unb für sich galt dieser Grunbsatz ursprünglich nur für bas bürgerliche Recht. Allmählich gewinnt er aber auch für das öffentliche Recht immer mehr an Bedeutung. Schon bei ber Aufwertung öffentlicher Abgaben nach ber freien Aufwertung im Sinne bes § 242 BGB. würbe ber Grunbsatz für bas öffentliche Reckst in ber Rechtsprechung anerkannt. Es sei auf bie Entscheibungen verschiebener hessischer Verwaltungsgerichte in ber Frage ber Aufwertung des Einkaufsgelbes für den Ortsbürgernutzen hmgewie- |en, in welchen bie Aufwertung grundsätzlich für zulässig erklärt wurde.
Neuerdings ist ber Grunbsatz von Treu unb ©tauben auch für bas Gebiet bes Steuerrechts anerkannt worben. Der Reichsfinanzhof unb bas Preußische Oberverwaltungsgericht haben ihn schon mehrfach □ngeroenbet. Für ben Reichsfinanzhof lag biese An- wenbung besonbers nahe, weil ber Grunbsatz von Treu unb Glauben im § 11 ber Reicksabgabenorb- nung vom 22. Mai 1931 einen gewissen gesetzlichen Niebersckstag gefunben hat. In § 11 ber Reichsabgabenordnung wird nämlich ber Begriff „nach Recht unb Billigkeit" angemenbet, d. h. wo im Sinne bie- sjes Gesetzes bie Behörben bie Entscheidung nach ihrem Ermessen zu treffen haben, hat sie nach Recht unb Billigkeit zu erfolgen, eine Anlehnung an ben Begriff von Treu unb Glauben.
Wenn man von bem Grunbsatz von Treu unb ©lauben im Steuerrecht spricht, so ist baoon auszugehen, baß bie Beachtung bes Grunbsatzes von Treu unb Glauben in gleichem Maße auf der Seite der Steuerbehörden, wie der Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Er spielt auch im Gemeindesteuerrecht, wie aus den nachstehend erörterten Fällen hervorgeht, eine nicht unerhebliche Rotte. Dom Standpunkt der Steuerbehörden aus bedeutet bie Anwenbung des Begriffs „Treu unb Glauben" eine gewisse Binbung. In einer Entscheibung bes Reichssinanz- hofs vom 4. Februar 1931 wirb ausgeführt, baß das Finanzamt nicht jeben Steuerbefcheib ohne Angabe von Grünben einfach als vorläufig bezeichnen darf, um sich die Möglichkeit zu verschaffen, später ohne bie Einschränkungen bes § 222 ber Reichs- abgabenorbnung erhöhenbe Berichtigungsveran- I i Tagungen vornehmen zu können. Treu unb Glauben □erlangen, baß das Finanzamt im Steuerbescheid die Gründe angibt, bie ben vorläufigen Bescheid 1 rechtfertigen, damit der Pflichtige bie Vorläufigkeit des Bescheides anfechten kann (Juristische Wochenschrift, 62. Jahrgang, 1933, Heft 38/39, Seite 2179). Zahlreich sind bie Entscheibungen, in benen ber N-ichsfinanzhof bie Grenzen für bie Zulässigkeit er- vähenber Berichtigungsveranlagungen gezogen hat. Zr ist bem Verhalten mancher Finanzämter entgegengetreten, wegen geringfügiger neuer Tatsachen -ine sonst unzulässige Wieberaufrottung bes ganzen Steuerfalls vorzunehmen. Aus ber Rechtsprechung Über bie für bie Praxis wichtige Haftung von Ar- veitgeber unb Arbeitnehmer für bie Lohnsteuer sei nuf ben nachfolgenden Grundsatz hingewiesen: Hat -in Arbeitgeber nach vollständiger Darstellung bes Sachverhalts von bem Finanzamt eine bie Lohnteuerpflicht verneinende ober beschränkenbe Auskunft erhalten, so verstößt eine über bie Auskunft vinausgehenbe nachträgliche, an sich berechtigte Lvhn- teuerforberung gegen § 11 ber Reichsabgabenvrb- iung unb ist selbst bann unzulässig, wenn bie Steuer □on bem Arbeitnehmer nicht eingegogen werben kann. (Jurist. Wochenschrift a. a. O.)


