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darauf, ein

Moisis Saarbericht veröffentlicht

1884 wird er, der inzwischen die Geschichte der bei­den Leibhufarenregimenter geschrieben batte, zum

S t a b e d e s

legung oder Anwendung dieser Verpflichtungen ent­steht, wird dieser Streit gemäß dem Haager Abkom­men vor den ständigen Schiedshof gebracht werden.

3. Außerdem ist die deutsche Regierung damit einverstanden, daß das A b st i m m u n g s - O ber­ge r i ch t für die Uebergangszeit eines Jahres, ge­rechnet von der Einführung des endgültigen Re­gimes an, folgende Zuständigkeiten erhält:

a) Jeder nichtabstimmungsberechtigte Bewohner des Saargebietes kann beim Abstimmungs­obergericht Beschwerde einlegen, wenn er wegen seiner der Verwaltung des Gebietes durch den Völkerbund mit Beziehung auf den Gebenstand der Volksbefragung eingenommenen politischen Haltung eine Verfolgung, eine Ver­geltungmaßnahme oder eine Schlechter-Stellung erlitten hat. Die Beschwerde wird nur zuge­lassen, wenn sie sich auf eine im S a a r g e- biet begangene Handlung oder auf eine Entscheidung von Behörden bezieht, die im Saargebiet oder in den Bezirken bestehen, denen Teile dieses Gebietes angeschlossen werden;

b) das Gericht kann über die Beschwerden ent- scheiden und alle Maßnahmen wegen angemes- jener Wiedergutmachung geldlicher oder sonsti- ger Art anordnen, keine Entscheidung, selbst ge-

Der kühne Husarenstreich, bett dem Mackensen die höchste Umsicht und Energie bewiesen hatte, trug ihm das Eiserne Kreuz ein. Durch Ordre vom 3. Dezem­ber 1870 wird der Vizewachtmeister zum aktiven Se= kondeleutnant ernannt. Der Krieg ging zu Ende. Es hieß Abschied nehmen vom Soldatenleben. An eine Verfolgung der militärischen Laufbahn war nicht zu denken. Im Herbst 1871 kommt Mackensen an das landwirtschaftliche Institut in Halle, das der dortigen Friodrichsuniversität angogliedert war. Als sich der Tag von Joury jährte, gedenkt er dieses Tages in einem Briefe aneine zarte Mutter, der man lieber von anderen Dingen schreiben, als Krieg und Schlach­ten preisen sollte. Aber ich kann ja noch immer den Husaren nicht aus meinem Herzen herauspredigen, er ist zu fest gewurzelt in einer großen Zeit." Es ist dieselbe Mutter, der Mackensen, zur Würde des G e - neratfeld Marschalls gelangt, unterm 27. Juni 1915 folgende ergreifende Zeilen geschrieben hat:

Run ist Dein Junge Generalfeldniarschall ge­worden, hat die höchste Würde erlangt, die einem Soldaten in seinem Beruf beschieden sein kann, und hat sie sogar vor dem Feinde, also in Betätigung des Zweckes seines Berufes, erwor­ben. Der liebe Gott hat meine Berufswahl und

Was ist Solidarität?

Solidarität das ist die Bekundung des Willens der Gemeinschaft in Glück und Tief, in Wort und Tat. Die größte Gemein­schaft ist das Volk. Wie jedes Einzelschicksal, so ist auch das Volksschicksal im Wechsel der Zeiten den Stürmen, Krisen und Bedrohungen durch Bot und Sorge unterworfen. Um so fester gilt es, zu­sammenzuhallen. Einer soll dem anderen helfen, nicht aus Mitleid, sondern aus Solidaritäts­gefühl. Ueberwinden wir die Bot des Tages, so schaffen wir die Bahn für eine bessere Zukunft. Das ist der Sinn des 8. Dezember, des Tages der nationalen Solidarität, dem die führen­den männer des Staates durch ihre persönliche Be­teiligung als Sammler des Winterhilfswerks das Gepräge geben werden.

nicht an seinem bescheidenen Sinn. Schon vor Jah­ren, als fein Kaiser ihm den Adel verlieh, hatte er als Waffenspruch gewählt:Memini initii" (Ge­denke des Anfanges!"). Denn er warstolz Kind des Volkes und nicht der oberen

Äie Garantien für die Aichtabstinmungsberechtigteo. Neuraths Brief an Aloisi als Anlage zum Bericht des Nreierausfchuffes.

damit mein Leben sichtbar gesegnet. Ich vermag es ost gar nicht zu fassen, daß das alles Wirk­lich ke-it ijt, und warum gerade ich es bin, den das Soldatenglück sich ausgesucht hat. Meine Dankesschuld ist unermeßlich. Und welch ein weiteres Glück, liebe Mutter, daß Du diefen Aufstieg Deines Sohnes, diese Erfüllung feines Berufes noch erlebst. Wenn etwas meiner Freude noch eine besondere Weihe geben kann, so ist es diese ungewöhnliche Dattache. Ich er­blicke in ihr eine ganz besondere Gnade Gottes und messe Deinen Gebeten einen großen Anteil an den Erfolgen, die sich an meinen Nahmen knüpfen, bei. Wieviel Männer in meinem Alter können noch an eine Mutter «schreiben, wie we­nige sich noch ein Kind nennen hören und da­mit jung fühlen!"

Hier in Halle hatte Mackensen, der das gesellschaft­liche Leben liebte und in Offizierskreisen wie im Bürgertum ein gern gesehener Gast war, mehrfach Gelegenheit, sich literarisch und zeichnerisch zu betäti­gen. Die Stunde war gekommen, da er in die Praxis des landwirtschaftlichen Berufes hinein sollte. Die Lust am Soldaten leben war niemals aus seiner Seele gewichen. Er macht einen letzten Versuch, wie­der Militär zu werden, der überraschend gelingen sollte. Als er von dem Kommandeur seines Regi- ments die Zusicherung der Wiederein- st e l l u n g erhalten hatte, gab auch der Vater, halb widerstrebend, seine Zustimmung.

Im Mai 1873 ist Mackensen als Secondeleut- na n t wieder in sein altes Leibhusarenregiment ein­getreten. Fünf Jahre darauf wird er Premierleut­nant bei der ersten Kavalleriebrigade in Königsberg, zu der er 1876 ab kommandiert worden war. Er verkehrt hier im Hause des Oberpräsidenten von Horn und verehelicht sich am 21. November 1879 mit der Tochter des Hauses, Dorothea. 1880 wird er in den Großen Generalstab berufen und hier der russischen Abteilung zugeteilt. Späterhin hat der noch unverhältnismäßig junge Hauptmann Macken­sen (1882) das besondere Lob Moltkes erhalten, der ihm erklärte:Ich habe Sie für den Generalstab ausgewählt Ihrer sehr guten taktischen Arbeiten wegen". Mackensens Studien befassen sich besonders mit den Einzelheiten des Siebenjährigen Krieges, mit den Freiheitskriegen, in denen General Vorck fein reges Interesse hervorruft, mit 1870,

66 Todesurteile in der Sowjetunion vollftrE 2H o s t au, 6. Dez. (DBB.) Vor dem 0 betflta Gerichtshof der Sowjetunion, kfra eine Abteilung auch in Leningrad tagte, hatluiH am Mittwoch 66 Personen wegenfjot* verrat und terroristischer Hebet« fälle" zu verantworten. Der Gerichtshof oervi- teilte alle 37 Angeklagten, die sich vor lh« zu verantworten hatten, zum Tode. Auch die 29 Personen, gegen die der Prozeß in Moskau ge­führt wurde, wurden zum Tode verurteilt. Alle 66 Todesurteile wurden sogleich nach den Urteilsverkündungen voll st reckt. Jn den Urteilsbegründungen wird nur gesagt, daß die Verurteilten zum Teil aus Lettland, Finn­land und Polen gekommen seien, um in Sowjetruhland Terrorakte gegen die Sow­jets auszuführen. Unter den in Moskau verufteil- len befindet sich eine Frau, die angeblich eine wichtige Rolle bei der Verschwörung gespielt haben sott.

Neuer Schlag gegen die deutsche Sprache in Memel

Die Aushöhlung des Memelstatuts Planrnätzig vorbereitet.

Memel, 5. Dez. (DNV.) Die Litauische > graphenagentur veröffentlicht eine Verordnung Memeldirektoriums über die Schreib wl von Vor - und Zunamen der Vewobn[ des Memelgebietes. Die Vor- und müssen in Zukunft im amtlichen SchrifttM nach den Regeln der litauischen chreidung geschrieben werden. Zusätzlich v"' den in amtlichen Urkunden die Vor- und Hunans der bisherigen Schreibart in Klammen' gesetzt. Auch alle Vor- und Zunamen nich>' litauischer Herkunft müssen mit litau- , ischen Endungen geschrieben werd'" Wenn der Vorname nichtlitauischer Herkunft auch in der litauischen Sprache gebraucht wird, |o ®tv den solche Namen in litauischer Sprach« geschrieben (z. B. Fritz Frikams).

Dieser neue Gewaltakt wird unter dem Gesicht»' punkt zu werten sein, daß eines Tages nach de" bekannten Methoden der Litauer festgestellt wird, nunmehr gebe es überhaupt keine deutsch« tämmigen Memelländer mehr, sondern laut (Eintragung in die amtlichen Listen nur noch litauische, infolgedessen habe auch das autonom« Statut mit allen Vorrechten der Memelländer sei"« Bedeutung verloren.

HL. und Kirche.

Religiöse Freiheit soll unangetastet bleibt Der Gebietsführer Mittelrhein, Wallwey,^ dieser Tage folgende Anordnung erlassen:

Hier und da kommen mir immer noch GeE zu Ohren, daß der konfessionellen BetfllV g u n g von Mitgliedern der HI., des BDM. des JV. von feiten HJ.-Führer und -Führerin" Schwierigkeiten irgendwelcher Art geinE würden. So wird u. a. behauptet, daß auch die nähme am Gottesdienst behindert werde. diesen Gerüchten auch jede wahrhaftige Unterlog, und Beweisführung fehlen, so sehe ich mich veranlaßt, einmal klar und eindeutig 3 irreführenden Behauptungen Steuwv zu nehmen. Ich hoffe, daß damit jedes törichte w rede innerhalb des Gebiets Mittelrhein oerstum

Allen HJ.-Führern und -Führerinnen ist es terfagt, irgendwie die Mitglieder der HI. un» BdM. aufzufordern, dem Gottesdienst fernzuole Jede Beeinflussung hier ist verboten. jjerne in, jede Werbung für christentumsfeindliche Lehren nerhalb der HI. und des BdM. nach wie vor I! verständlich untersagt. Führer und mW n nen, die diesen Anordnungen zuwiderhanoem, den von mir zur Verantwortung gezogen streng bestraft, eventuell mit Aus sch luv

rmeekorps in Münster versetzt. Die nächsten Jahre finden ihn bei der 14. Division in Düffeldorf und bei her 4. in Bromberg. 1891 wind er in den Großen General st ab als Adjutant des Genevalstabs- chefs Graf von Schliess en zurückversetzt. Am 17. Juni 1893, an dem gleichen Tage, da der Oberst­leutnant von Hindenburg zum Kommandeur des Oldenburaischen Infanterieregiments ernannt wurde, erhielt Major Mackensen die Führung des 1. Leibhusarenregiments Nr. 1 zu Danzig. Am hundertsten Geburtstag Kaiser Wilhelm I. wird der Oberst das Jahr darauf diensttuender Flügel­adjutant des Kaisers, der ihn in den erblichen Adels­stand erhebt. Das neue Jahrhundert sieht Mackensen als Brigadekommandeur der beiden jetzt in Danzig vereinigten Leibhusarenregimenter 1 und 2; wenige Jahre später wird er zum Kommandeur der 36. Di­vision ernannt. 1908 ist er kommandierender General des 17. Armeekorps in Danzig, ein Posten, «den Mackensen noch bei Ausbruch des Krieges inne hatte.

Zehntausend zu fein". Jetzt schrieb er, als er General­feldmarschall wurde, seiner 89jährigen Mutter: ,Zch komme mir sehr klein vor gegenüber den über alles Lob erhabenen Leistungen meiner Truppen. Sie sind es, die Erfolge errungen. Der liebe Gott ist es, der die Gedanken leitet und zur Tat das Glück fügt. Ihm fei Lob, Preis und Ehr und Dank." Bis Kriegsende blieb er in Rumänien, hielt treue Wacht im Südosten und verwaltete mit fester, aber weiser Hand das Land. Schweres war ihm be­schieden, als er nach dem Umsturz durch feindliche Mächte hindurch ohne Heer in die Heimat zurück- kehren mußte. Seitdem lebt er in geistiger und körperlicher Frische in Falkenwalde bei Stettin.

Heute grüßen ihn in Dankbarkeit alle seine Trup­pen, die in Ostpreußen und Polen, in Galizien, Serbien und Rumänien unter dem Husarenmarschall von Mackensen gefochten haben, den 85jährigen Sieger von Bukarest. So huldigt ihm aber auch in Herzlicker Dankbarkeit und Verehrung das neue Deutschland, das deutsche Volk. Ihm, demBlücher des Weltkrieges!" Möchte er uns Alten noch lange erhalten bleiben als ragende Säule aus großer Zett, uns Jungen als Vorbild eines deutschen, aufrich­tigen, vaterlandsliebenden und gottesfürchtigen Mannes.

im Frühjahr 1915 nach den entscheidenden Kämpfen zwischen Tamow und Gorlice zur Erstürmung von Przemyl und Lemberg führte. Mackensen wird Feldmarschall.

Wenige Monate später wird er mit dem Fe ld - zug gegen Serbien betraut. In überraschend kurzer Zett gelingt es seiner Heeresgruppe, Belgrad zu nehmen und ganz Serbiens Herr zu werden.

1916 kam dann die Reihe an Rumänien, das lange eine zweifelhafte Neutralität betrieben hatte und nun offen an der Seite der Entente- Mächte in Krieg eintrat. In der Dobrudfcha nahm Mackensen den Kampf auf, der siegreich gegen die rumänijchen und russischen Truppen vorgetragen wurde. Tutracan und Silistria kapitu­lierten. Den in Siebenbürgen eingefallenen Rumä­nen gingen die 9. Armee unter Generaloberst von Falckenhagen und die erste K. und K. Armee kräftig zu Leibe und drängten den Feind bis in die wala- chischen Ebenen zurück. Mackensen aber nahm Konstanza am Schwarzen Meer, bewerkstelligte bei Sistow seinen zweiten berühmten Donauüber­gang und reichte von Süden her über Alexandria den siegreichen Armeen die Hand zum gemeinsamen Vorgehen auf B u k a r e st. An feinem 67. Geburts­tage, am 6. Dezember 1916, zog Mackensen nach der großen Entscheidungsschlacht am Agres als Erster in Rumäniens bezwungene Hauptstadt ein und hielt vor dem Königsschloß von Bukarest Heerschau über seine siegreichen Truppen.

Aeußere Ehren überschütteten ihn, rüttelten aber

Unter den Anlagen zum Bericht des Dreier-Aus- chufses befindet sich ein Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden des Ausschusses, Baron Aloisi, und dem Reichsaußenminister Freiherrn von Neu­rath. Auf die Frage des Barons Aloisi, in welcher Weise die Regierung bereit sein würde, die Vorteile und Verpflichtungen, die sie in der Erklärung vom 2. Juli 1934 hinsichtlich der Stimmberechtigten übernommen hat, auf d i e nichtabstim- mungsbered)tigten Bewohner des Saargebietes auszudehnen, antwortete der Reichsaußenminister mit einer Erklärung:

1. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, daß hin- sichtlich der nichtabstimmungsberechtigten Bewohner des Saargebiets keine Verfolgungen, Ver­geltungsmaßnahmen oder Schlechter- Stellungen wegen der politischen Hal­tung stattfinden, die diese Personen während der Verwaltung durch den Völkerbund mit Bezie­hung auf den Gegenstand der Volks- b e f r a g u n g eingenommen haben. Sie wird alle geeigneten Maßnahmen treffen, um jede der vor­stehenden Verpflichtungen zuwiderlaufende Hand­lung ihrer Staatsangehörigen zu verhindern oder ihr Einhalt zu gebieten.

2. Wenn ein Streit zwischen Deutschland und «wwi Mitglied des Völkerbundsrats für die Aus-

Der Bericht des Dreierausschusses behandelt einleitend die Vorarbeiten des Dreier» ausschusies.

I.

A. Definition des durch den Vertrag geschaffenen Regimes.

Der Bericht weist darauf hin, daß nach Artikel 49 des Vertrages der Gegenstand der Befragung, zu der die Bevölkerung berufen ist, d i eAngabe der Souveränität bildet, unter die sie zu treten wünscht". In Anwendung dieses Artikels be­stimmt § 35 des Anhanges, daßder Völker­bund unter Berücksichtigung Des durch die Ab­stimmung der Bevölkerung ausgedrückten Wunsches die Souveränität bestimmt, unter die das Gebiet gestellt wird. Im Falle einer Entschei­dung der Bevölkerung für den Status quo würde es Sache des Völkerbundes fein, das gegen­wärtige Regime in ein Regime der l- kerbundsfouveränität umzuwandeln.

B. Staatsangehörigkeit der Bewohner des Saargebietes und Optionsrecht.

a) 1. Hypothese: § 35a (Beibehaltung des durch den Vertrag errichteten Regimes): In diesem Falle wäre die saarländiscke Staatsange­hörigkeit zu schaffen, ine alle sog. Saarein­wohner unter Ausschluß der deutschen Staatsange­hörigkeit erwerben würden, vorbehaltlich des Optionsrechtes. Dieses Optionsrecht er­hielten nur die Bewohner deutscher Staatsange­hörigkeit.

b) 2. Hypothese: § 35b (Vereinigung mit Frank­reich): Entsprechende Bestimmungen.

C. Ausdehnung der den Abstimmungsberechtig­ten gewährten Garantien auf die nichtabstim- mungsberechkigten Einwohner des Saargebietes.

Hier wird Bezug genommen auf die als Anlage 1 beigegebenen Schriftwechs el zwischen dem Präsidenten des Dreierausschusses und der deut­schen bzw. französischen Regierung. Selbstverständ­lich läßt die in § 2 der Erklärungen enthaltene Schiedsgerichtsklausel das Recht des Rates unberührt, über die Erfüllung der Verpflich­tungen zu wachen.

D. Maßnahmen hinsichtlich der Behandlung der Einwohner nach der Errichtung des endgültigen Regimes unter den Voraussetzungen, die durch die Ziffern b und c des § 35 vorgesehen sind.

Das Komitee hatte die Aufgabe zu prüfen, ob die Bestimmungen des Vertrages es gestatten, dem Staat, dem das Saargebiet zugeteilt wird, Ver­pflichtungen im Sinne der Beschränkung seiner Souveränität aufzuerlegen, soweit es die Behand­lung der Bewohner oder einiger Kategorien unter ihnen betrifft, ober aber die Zuteilung des Ge­bietes von der Annahme derartiger Verpflichtun­gen abhängig zu machen.

Der Ausschuß ist hier zu einer negativen Schlußfolgerung gelangt. Auf der anderen Seite ist der Ausschuß der Ansicht, daß sich der Uebergang unbedingt in der Weise vollziehen muß, daß d i e schweren Folgen eines plötzlichen Wecksels vermieden werden. Aus diesem Grunde hat der Ausschuß die deutsche und die fran­zösische Regierung gebeten, ihm in der Form einer )em Rat abzugebenden Erklärung die Maß­nahmen genau z u bezeichnen, die jede von ihnen bereit ist, zu dem hier bezeichneten Zweck auf sich zu nehmen (vgl. Briefwechsel als Anlage 2).

Und nun beginnt die Reihe seiner strahlenden Siegestaten. Er wird, nachdem seinem Korps der Schutz der Grenze West- und Ostpreußens anver- traut worden war, der hervorragende Mithelfer des unvergleichlichen Sieges bei T a n n e n b e r g. In dem Seegelände von Lautern schlägt er den russi­schen rechten Flügel zurück. Zwischen Angerburg und Goldap gelingt es seiner Führung, die 7. rus­sische Armee zu umzingeln. Nachdem er im Oktober- feldzug in Polen zum Schutz von Hindenburgs Operationen gegen Iwangorod eine Armee-Abtei­lung bis vor die Tore von Warschau geführt hat, stellt ihn der kaiserliche Wille an die Spitze der neugebildeten 9. Armee, die unter feiner Führung die glorreichen Siege von Lodz und Lowicz erringt und damit die geplante russische Offensive vereitelt. Mit dem Pour le mörite geschmückt und zum Generalobersten ernannt leistete er nunmehr feine großartigste Waffentat. An der Spitze einer neuen, der 11. Armee, erfolgt der berühmte Durchbruch am Dunaj^e. der

E. Sozialversicherungen.

Unter der Annahme der Aufrechterhal­tung des Völkerbundsregimes stellt der Ausschuß fest, daß die erworbenen Rechte auf­rechterhalten bleiben; für den Fall der Rückkehr des Saargebietes zu Deutschland werden die Sozialversicherungen des Saargebietes in das allgemeine Versicherungssystem in Deutschland eingegliedert. Aus diesem Grunde werden die erworbenen Rechte oder die Rechte, auf die ein Anspruch besteht, auf­rechterhalten bleiben im Rahmen der gesetz­lichen Bestimmungen, wobei die Uebergangsmaß- nahmen Berücksichtigung finden, die sich als nützlich erweisen könnten. Die deutsche Gesetzgebung stellt die Ausländer, soweit sie in Deutschland woh­nen, den Reichsdeutschen gleich soweit es die Beitragsbedingungen ober die Höhe der Beiträge betrifft. Die deutsche Gesetzgebung gestattet den Ver­sicherten, welches auch ihre Nationalität sei, ihre Rechte, auf die sie durch eine freiwillige Versiche­rung eine Anwartschaft haben, selbst für den Fall aufrechtzuerhalten, daß sie im Auslande wohnen. Bis zum 31. Dezember 1933 können hin- sichtlich der Pensionsversicherung der Bergleute die Rechte, auf die eine Anwartschaft besteht, auch aufrechterhalten werden durch die Zah­lung eines besonderen Betrages, durch den der An­spruch aufrechterhalten wird.

Nach dem deutsch-französischen Abkommen über die Sozialversicherung werden die Versicherten, ob sie in Deutschland ober in Frankreich wohnen, in vollem Umfange im Genuß der burch ein Versicherungssystem erworbenen Rente ober Pen­sion bleiben, einbegriffen bie Zusatzbeträge unb anbere bamit Derbunbene Vorteile. Die deutsche Regierung ist vollkommen bereit, biefe Bestimmun­gen für ben Fall ber Rückkehr bes Saargebietes nach Deutschland) ben Personen zu gewähren, bie bei ben Versicherungsorganen bes Saargebietes versichert finb ober waren. Die französische Regie­rung hat bie Erklärung abgegeben, baß für ben Fall ber Vereinigung bes Gebietes mit Frankreich die Pensions- unb Versicherungsrechte ebenso garan­tiert würben.

F. Beamte des Saargebieles.

Auf Bitten bes Ausschusses haben sich bie deutsche unb Die französische Regierung zu Verhanblungen mit ber Regierungskommission bereiterflärt. Diese hat bie Verhanblungen mit ber beutschen Regierung am 26. November 1934 begonnen. Der Rat wirb in seiner Januarsitzung mit bem Ergebnis befaßt werden.

II.

Finanzielle Fragen und Grubenfragen.

Die beiden Regierungen haben ein Abkommen ge­troffen, das die wichtigsten wirtschaftlichen und finan­ziellen Fragen regelt, die unter der Annahme ber Rückgliederung an Deutschland vorge­sehen finb. Das Abkommen bezieht sich auf die fol­genden Punkte: a) Handelskredite, b) Zwischen- zustand, c) Forderungen des französischen Schatz­amtes, d) Schulden des Saargebietes, die durch bie Regierunaskommission gebilligt sind, e) die Art der Zurückziehung ber Noten ber Bank von Frankreich und der anderen fremden Währungsmittel im Saar= gebiet. Präsident Aloisi schlägt vor, daß schon jetzt eine Mindestzeit für den Uebergangs« zu stand festgesetzt wird, für ben Fall, daß das Ge­biet an Deutschland fällt. Dieser Zwischenzustand soll auf keinen Fall kürzer als ein Monat sein.

richtlicher Art, die unter die vorgenannten B« bingungen fällt, kann gegen bie Entscheiduna des Abstimmungsobergerichts Geltung dean- fpruchen;

c) falls ein nichtabstimmungsberechtigter Bewoh« ner bes Saargebietes von einer Strafverfol. aungs- ober Verwaltungsbehörde außerhalb des Saargebietes in ber erwähnten Weise Der. folgt wird, kann er unter benfelben Be. bingungen beim Abstimmungsobergericht eine Entscheidung barüber beantragen, ob die Verfolgung in Widerspruch zu ben in dieser Erklärung übernommenen Verpflichtungen steht, die Verfolgung ist bis zur Entscheidung des Obergerichts auszusetzen und, wenn dessen Entscheidung es mit sich bringt, einzustellen.

4. Im Sinne ber vorstehenben Bestimmungen M alsBewohne r" jebe Person, bie am 13. Januar 1935 seit mindestens drei Jahren ihren Wohnsitz im Saargebiet hat.

Auf bie Anfrage des Vorsitzenden des Ausschusses wie bie Regiemg den Uebergang doijI gegenwärtigen in das neue Regimez I erleichtern gedenke, antwortete ber Reich;, I aufjenminifter mit folgenber Erklärung:

1. Den am heutigen Tage im Saargebiet wob haften Personen, bie das Gebiet verlass,, wollen, steht es völlig frei, ihren dortig, Grundbesitz zu behalten ober zu verkaufen und h bewegliches Vermögen abgabenfrei mitzunehni«, Sie müssen jebvch ihre Absicht, das Gebiet zu dr, lassen, innerhalb einer Frist von seih, Monaten, gerechnet von ber Einführung endgültigen Regimes an, mitteilen und das Gebiki innerhalb der Frist von einem Jahre, gerechnet doü demselben Zeitpunkt an, verlassen. Die Behörd« können verlangen, daß jede Person, die das Saar, gebiet verläßt, ihr Eigentum an ben Gegenständ« unb Werten, bie sie mitzunehmen wünscht, bürg eine eibesstattliche Erklärung nachweist. Die dop stehenben Bestimmungen greifen in keiner Weise btt beutschen Gesetzgebung auf dem Gebiete ber Staats angehörigkeit vor.

2. Für ben Zeitpunkt eines Jahres werd« die Bewohner bes Saargebietes ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit keine Schlechter, ftellung wegen ihrer Sprache, Rasst ober Religion erfahren. Sie werben in dieser Beziehung rechtlich unb tatsächlich bie Behandlung unb bie Garantien genießen, bie sich aus ber gegen, töärtig im Saargebiet geltenden Gesetzgebung er­geben.

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