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Das Recht im täglichen Leben.

Oer Erbschein.

(Nachdruck verboten.)

Jeder Mensch, der stirbt, hat einen Rechtsnach­folger, sei es, daß dieser auf Grund gesetzlicher Erb- folgebestimmungcn oder auf Grund befonderer letztwilliger Verfügung, etwa eines Erbvertrages, einfachen Testamentes oder gemeinschaftlichen Testa­mentes, das nur unter Ehegatten errichtet werden kann, in die rechtlichen Fußtapfen des verstorbenen Rechtsvorgängers eintritt. Wer auf dieser Erde nichts besitzt, für den ist das Sterben in bezug auf seine Erbfolgeleicht". Anders ist es, wenn ein Erblasser zwar Vermögen, aber'auch Schulden hinterläßt In diesem Falle muß es sich jeder, der gesetzlich oder durch eine letztwillige Verfügung zum Antritt einer Erbschaft berufen ist beide Gründe können Zusammentreffen erst gründlich überlegen, ob er die Erbschaft antreten oder aus­schlagen soll. Keinesfalls darf er sich bei dieser sehr wichtigen Entschließung übereilen. Denn ein Erbe übernimmt nicht nur das vorhandene offen zu Tage liegende Aktivvermögen des Erblassers, son­dern auch dessen vielleicht noch unbekannte Schul­den, die vielleicht das erstere ganz erheblich über­steigen. Deshalb ist schon aus diesem Grunde bei jedem Erbschaftsantritt hohe Vorsicht dringend ge­boten.

Um den Gefahren zu begegnen, ihnen vorzubeu- gen, die sich für einen bisher unbeteiligten Dritten daraus ergeben, daß er mit dem angeblichen oder vermeintlichen Erben ein Rechtsgeschäft abschließt, hat das Bürgerliche Gesetzbuch den Erbschein ein­geführt, der insbesondere dem Schutze gutgläubiger Dritter dienen soll.

Ein praktischer Fall: Eine Haushälterin, die sich als Erbin ihres verstorbenen Dienstherrn ausgibt, verkauft unmittelbar nach seinem Ableben an Kauf­liebhaber Möbelstücke, die dem Erblasser gehörten. Sie legt dem Käufer ein eigenhändiges Testament des Verstorbenen aus dem Jahre 1928 vor. Später stellt sich heraus, daß dieser im Jahre 1930 ein gerichtliches Testament errichtet und in diesem alle von ihm früher errichteten letztwilligen Verfügungen glatt widerrufen hat, wozu er ohne Zweifel recht­lich befugt war. Der neue Testamentserbe kann hiernach die Rechtshandlungen der Haushälterin für nichtig erklären.

Der angeführte Fall liegt sehr einfach. Bet der Mannigfaltigkeit aller rechtlichen Dinge kommen weit verwickeltere Fälle vor.

Um deshalb eine möglichst große Sicherheit in be- zug auf die Person des Erben zu schaffen, ist die Erteilung eines Erbscheins, d. h. Erbenausweises, an die Erfüllung strenger gesetzlicher Vorschriften gebunden, die sich in den §§ 2353 ff. des Bürger­lichen Gesetzbuches finden.

Ein Erbschein kann nur von dem sog. Nachlaß­gericht ausgestellt werden. Dieses ist im allgemeinen das Amtsgericht des letzten W o h n f i tz e s des Erb­lassers, selbst dann, wenn sich der gesamte Nach­laß, Grundbesitz oder sonstiges Vermögen, im Be­zirk eines anderen Amtsgerichts befindet. Dos Nachlaßgericht kann nicht etwa durch Verein­barung zwischen verschiedenen Amtsgerichten oder dem Erben geändert werden.

Wer Testaments-, Vertrags- oder gesetzlicher Erbe ist und eines Erbscheins bedarf, hat den Antrag auf Erteilung eines Zeugnisses über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teile der Erbschaft be­rufen ist, über die Größe des Erbteils, beim Nach- laßqericht zu stellen. Das Erbrecht ist so fest- zustellen.wieesimZeitpunktdesHin- scheidens des Erblassers g-estellt war.

Hierbei hat der gesetzliche Erbe genau anzugeben 1. die Zeit des Todes des Erblassers, 2. das D-r- hältnis, auf dem sein Erbrecht beruht (Verwandt­schaft, Annahme an Kindesstatt ufro.); 3. ob und welche Personen vorhanden sind oder vorhanden waren etwa Geschwister, durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil ge­mindert werden würde; 4. ob und welche Ver­fügungen des Erblassers von Todes wegen (Testa­ment, Erbvertrag) vorhanden sind, und 5. ob etwa ein Rechtsstreit über sein Erbrecht bei einem Ge­richt anhängig ist. Ist eine Person weggefallen, durch die der Antragsteller ton der Erbfolge aus­geschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde, so hat der Antraasteller anzugeben, in wel­cher Weise die Person weggefallen ist, ob etwa infolge Todes, Ausschlagung der Erbschaft oder C bverzichls.

Es geht also nicht an, daß ein Erbe einige Zei­len an das Nachlahgericht (s. o.) schickt, in denen er um Zusendung eines Erbscheins bittet. Er hat viel­mehr den vorstehend unter Nr. 1 bis 5 aufaeführ- ten Erfordernissen unbedingt zu genügen. Beruht die behauptete Erbfolge auf einem Testament, so hat er weiter anzugeben, ob und welche sonstigen Verfügungen des Verstorbenen von Todes wegen vorlieaen. Das Testament ist vorzulegen oder son­stige beweiskräftige Urkunden, insbesondere öffent­liche Urkunden Der Antragsteller hat vor Gericht oder vor einem Notar auf Verlangen eides­stattlich zu versichern, daß seine Angaben wahr sind, es sei denn, daß die Angaben bei Gericht offenkundig sind, d. h. sich in der Regel in den Gerichtsakten finden.

Jeder Erbe kann beim Vorhandensein mehrerer Erben einen gemeinschaftlichen Erbschein be­antragen und hat hierbei die Erbteile anzugeben. Der Antrag muh die Angabe enthalten, daß die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben. Die Versicherung an Eidesstatt ist von allen Erben anzugeben, sofern nicht das Amtsgericht die Ver­sicherung eines oder einiger von ihnen für ausrei­chend hält. Das Gericht hat die ihm gemachten An­gaben genauestens auf ihre Richtiakeit zu prü­fen und kann eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der etwa anderen Personen zustehen­den Erbrechte veranlassen.

Sollte ein Rechtsstreit über das Erbrecht an­hängig sein, so ist vom Gericht der Gegner des Antragstellers zu hören.

Der Erbschein muß wieder eingezogen werden, sobald sich herausstellt, daß das in ihm bezeugte Erbreckt in Wirklichkeit nicht mehr als nachgewiesen anzusehen ist. Mit der Einziehung wird der Erb­schein kraftlos.

Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Heraus­gabe an das Nachlaßgericht verlangen, im Weige­rungsfälle im Wege der Zivilklage. Der wirkliche Erbe kann auch von demjenigen, dem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, verlangen, daß dieser ihm über den Bestand der Erbschaft und über deren Verbleib Auskunft erteilt.

Wird einem Dorerben ein Erbschein erteilt, so muß in ihm angegeben werden andernfalls

ist der Erbschein ungültig daß und unter wel­chen näheren Bestimmungen eine Nach erbfolge angeordnet worden ist. Ebenso ist die etwaige Er­nennung eines Testamentsvollstreckers im Erbschein anzugeben.

Es wird bis zum Beweis der Unrichtigkeit ver­mutet der Gegenbeweis ist mit allen Beweis­mitteln zulässig daß dem, der in einem Erb­schein als Erbe benannt ist, das im Erbschein an-

Mit dieser für die Imker bedeutungsvollen Frage hat sich kürzlich das Reichsgericht befaßt. Es han­delt sich darum, ob dem Bienenzüchter der Schutz des § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuzubilligen ist, oder nicht. Das Eindringen der Bienen auf Nachbargrundstücke spielt insbesondere in der Schwarmzeit eine besondere Rolle, da sich je nach Lage der Oertlichkeit ein Ueberfliegen und Festsetzen von Schwärmen auf Nachbargrundstücken oft kaum vermeiden läßt. Es gibt daher manchmal einen Jnteressenkonflikt zwischen dem Imker auf der einen Seite und den Eiaentümern der Nachbargrundstücke auf der anderen Seite.

Nach § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Eigentümer eines Grundstückes die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Ge­räusch, Erschütterungen und ähnliche von einem an­deren Grundstück ausgehende Einwirkungen inso­weit nicht verbieten, als die Einwirkung die Be­nutzung seines Grundstückes nicht ober nur unwe­sentlich beeinträchtigt, oder durch eine Benutzung des anderen Grundstückes herbeigeführt wird, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Gemeint sind hier unter dem Begriffeähnliche Einwirkungen" nur körperliche, nicht ideelle Einwirkungen (Lindemann-Soerqel, Kommentar zum BGB., zu § 906 Ziffer 4). Der § 906 BGB. versagt also dem Eigentümer das 93er« bietungsrecht unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen.

Die Frage, ob das Eindringen von Bienen auf ein Grundstück unter diese Bestimmungen fällt, ist bestritten. Wenn man sich streng an die im § 906 des BGB. angeführten Beispiele hält, so kann sie allerdings zweifelhaft sein. Die neuere juristische Literatur kommt, ausgehend von dem Zweck des § 906 BGB., zu der Bejahung seiner Anwendbar­keit auf das Eindringen von Bienen. Die gleiche An­sicht wird auch in der oberlandesgerichtlichen Recht­sprechung vertreten. Das Reichsgericht schließt sich ebenfalls dieser Auffassung an und begründet seine Stellungnahme mit dem Zweck der Vorschrift des § 906 BGB., der dahin geht, das im § 903 BGB. daselbst grundsätzlich anerkannte Ausschließungsrecht des Eigentümers mit den Bedürfnissen des wirt­schaftlichen Lebens in Einklang zu bringen. Diesen Bedürfnissen würde es widersprechen, wenn jede mit der Benutzung eines Grundstückes verbundene Hin­überwirkung auf ein anderes Grundstück als rechts­widrig von dessen Eigentümer untersagt werden könnte. Um einen kurzen Ausdruck zu gewinnen, bat man die BezeichnungImponderabilien" der Bestimmung zu Grunde gelegt. Man ist aber davon

Haftpflicht der Gemeint

Es ist eine bekannte Tatsache, daß der Straßen­verkehr in dem letzten Jahrzehnt eine ganz außer­ordentliche Steigerung erfahren hat, insbesondere hinsichtlich des Gewichts und der Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Ganze Fernlastzüge mit ihrem Güterfernverkehr rollen heute durch alle Städte und Dörfer. Die Folgen dieser Verkehrssteigerung machen sich in höchst unliebsamer Weise in Form von Erschütterungen' bemerkbar, durch welche die anliegenden Gebäude je nach ihrer Festigkeit mehr oder minder in Mitleidenschaft gezogen werden. Die durch Ortspolizeiverordnungen in den Gemein­den vielfach angeordnete Verminderung der Ge­schwindigkeit der schweren Kraftfahrzeuge vermag diesen Uebelstand nicht restlos zu beseitigen.

Die Hauseigentümer, deren Häuser durch die Er­schütterung Risse erleiden, treten mit Schadens­ersatzansprüchen auf. Es entsteht daher die Frage, ob und inwieweit nach dem geltenden Recht die Gemeinden den Straßenanliegern für die infolge des gesteigerten Verkehrs auftretenden Erschütte­rungen und für die durch diese verursachten Schä­den an ihren Häusern haftbar sind. Die Straßen stehen im Eigentum der Gemeinden bzw. der Provinzen, und zwar in deren durch den Gemein­gebrauch beschränkten Privateigentum, und unter­liegen als solches tzrundsätzlich auch den Bestim­mungen des bürgerlichen Rechts (vgl die Zeitschrift Der Gemeindetag", Zeitschrift für Deutsche Kom­munalpolitik, 27. Jahrgang, Nr. 10, Seite 454).

Für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses bil­den die §§ 903 und 906 des Bürgerlichen Gesetz­buches die Grundlage. Nach § 903 BGB. können die an die Straße angrenzenden Grundeigentümer andere von jeder Einwirkung auf ihre Grundstücke ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen Diese Ausschließungsbefug­nis der Anlieger ist also nicht unbeschränkt. Eine erhebliche Einschränkung bedeutet auch die Vor­schrift des § 906 des BGB. Danach kann der Eigen­tümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstückes nicht oder nur unwesentlich beein­trächtigt, oder durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird, die nach den ört­lichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist. Die Anwendbarkeit des § 906 BGB. setzt stets voraus, daß die Einwirkungen von einem anderen Grundstück ausgehen, wobei streitig ist, ob sie mit der wirtschaftlichen Benutzung und Aus­nutzung eines Grundstückes (unmittelbar ober mit­telbar) zufammenhänaen müssen, ober ob das Gesetz lediglich den räumlichen Ursprung der Einwirkun­gen hat bezeichnen wollen.

Die durch den allgemeinen Fährverkehr hervor­gerufenen, sich regelmäßig zu einer Gesamtwirkung vereinigenden Erschütterungen pflanzen sich kraft naturgesetzlicher Wirkung durch das Straßenland auf die anliegenden Grundstücke fort,gehen" also, von diesem aus gesehen, weil von der Benutzung der Straße herrührend, in jedem Fallevon den Strahengrundstücken aus" und fallen ihrer Art

gegebene Recht zusteht und daß er nicht durch an­dere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist.

Dem Erbschein kommt öffentlicher Glaube zu, das heißt: der Inhalt des Erbscheins gilt für jeden als richtig, es fei denn, daß einer die Unrichtigkeit kennt ober weiß, daß das Nach­laßgericht die Rückgabe des Erbscheins wegen Un­richtigkeit verlangt hat.

ausgegangen, daß sich nach einem, alle Fälle klar entscheidenden Merkmal die von dem Eigentümer zu duldende Hinüberwirkung nicht bezeichnen lasse, und das Gesetz hat nur hauptsächliche Beispiele an­geführt, um die weitere Entwicklung aus dem lei­tenden Gedanken der Praxis zu überlassen. Da die im § 906 des BGB. angeführten Beispiele nur rich­tunggebend sind, so gebietet sich aus dem oben er­örterten Zweck der vorerwähnten Bestimmung ihre Anwendung auf das Eindringen von Bienen auf ein anderes Grundstück. Wie das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Urteil (Rechtsprechung der Ober­landesgerichte 26,23) zutreffend ausführt, bringt die Bienenzucht notroenbig-ein Einbringen von Bienen auf ein fremdes Grundstück mit sich. W ol l t e man dem Bienenzüchter den Schutz des § 906 versagen, s o wäre eine sachgemäße B i e- nenzucht so gut wie ausgeschlossen, da die Anwendung des § 226 des BGB. zugunsten des Bienenzüchters nur selten in Frage käme. Bei der Bedeutung der Bienenzucht für die Volkswirt­schaft kann dies aber nicht der Absicht des Gesetzes entsprechen. Berücksichtigt man, daß es sich bei Bie­nen um verhältnismäßig kleine Körper handelt, so steht auch die bisherige Rechtsprechung des Reichs­gerichts, die das Eindringen von festen Körpern nicht unerheblichen Umfanges als nicht unter § 906 BGB. fallend ansieht, der Anwendung dieser Bestim­mung auf Bienen nicht entgegen.

Das Reichsgericht stellt sich also in klarer und ein­deutiger Weise auf den Standpunkt, daß hier der § 906 BGB. anwendbar ist, dem Eigentümer eines Grundstücks also versagt ist, das Eindringen von Bienen aus einem Nachbargrundstück zu verbieten. Voraussetzung zur Anwendung des § 906 des BGB. ist nach dessen Wortlaut, daß die Benutzung des an­deren Grundstücks nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich ist, d. h. die Ortsüblichkeit der vom Beklagten betriebenen Bienenzucht muß feftfteben, was in der Reg-ll wohl der Fall sein wird. Gibt man aber dem Bienen­züchter den Schutz des § 906 BGB., so führt dies notw"ndig dazu, die Anwendbarkeit des § 833 des BGB. zu versagen, denn sonst würde man dem Bie­nenzüchter mit der einen nehmen, was man ihm mit der anderen gegeben hat. Deshalb stellt das Reichs­gericht ferner den Grundsatz auf, daß Bienen zwar keine Haustiere sind, daß aber die von ihnen durch Ausscheidungen aus dem Körper entstandenen Be­schädigungen von fremden Gegenständen keine Tier­schäden im Sinne des § 833 BGB., Satz 1 sind (Juristische Wochenschrift 62. Jahrgang, Heft 53, Seite 2951).

>en für Gebäudeschäden

rdj den Straßenverkehr.

nach unter die im § 906 BGB. behandelten Ein­wirkungen. § 906 bestimmt demnach grundsätzlich auch für die Straßenanlieger Maß und Grenzen ihres Verbietungsrechts (vgl. Laut-Köln inDer Gemeindetag" a. a. O ).

Ein Verbietungsrecht haben die Straßenanlieger mithin grundsätzlich dann, wenn die Zuführung von Erschütterungen im Sinne des § 906 unzulässig ist. Sie ist unzulässig, wenn die Erschütterungen die Anliegergrundstücke nicht nur unwesentlich beein­trächtigen, ober wenn bie Erschütterungen burch eine Benutzung der Straßengrundstücke herbeige- führt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage nicht gewöhnlich ist, kurz ein Verbietungsrecht besteht, wenn die Er­schütterungen übermäßig ober nicht ortsüblich sind.

Die Frage nach dem Maß der Beeinträchtigung ist eine Rechtsfrage. Ob die Benutzung der An­liegergrundstücke wesentlich ober nur unwesentlich beeinträchtigt wirb, muß in jebem einzelnen Falle nach einem allgemein gültigen, b. h. objektiven Maßstab geprüft werden. Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. Lindemann-Soergel, Kom­mentar zum BGB. zu § 906, Seite 1060, Ziffer 10) müssen sich z. B. die Anlieger eine durch die Er­schütterung der Straßenbahn herbeigeführte uner­hebliche Erweiterung der Risse baufälliger Häuser gefallen lassen. Selbst eine wesentliche, auf den Erschütterungen beruhende Beeinträchtigung kann aber nicht verboten werden, wenn sie durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbei- geführt wird. Die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich, also orts­üblich ist. Damit will das Gesetz sagen: Wenn in einer bestimmten Lage die Grundstücke so benutzt werden, daß die Benutzung der anderen Grund­stücke in dieser Gegend dadurch beeinträchtigt wird, so sollen alle Grundstücke gleich behandelt werden, selbst wenn die Beeinträchtigung noch so wesentlich sein sollte. Das gilt selbst bann, wenn burch bie Einwirkung (Erschütterung) bie Substanz des Nach­barhauses angegriffen wird.

Man ersieht aus diesen Darlegungen, daß nach der Rechtsprechung die Einschränkungen des Eigen­tums der Straßenanlieger im Hinblick auf die Wid­mung der öffentlichen Straßen für den Gemein­gebrauch recht weitgehend sind. Immerhin ist nach der gegenwärtigen Gesetzeslage bei dem Vorliegen unzulässiger Erschütterungen ein Abwehranspruch der einzelnen, von der Straße her beeinträchtigten Hauseigentümer gegen bte Gemeinde bzw. den Ge­meindeoerband als Wegeeigentümer möglich. Es handelt sich dabei in erster Linie um die Frage des Schadenersatzes Nach juristischen Grundsätzen sind die Städte in einem solchen Falle verpflichtet, in ihrer Eigenschaft als Wegeeigentümer, zur B e ° seitigung des A b w e h r a n s p r u ch s der Anlieger alle irgendwie möglichen Maßnahmen zu treffen, bie geeignet sind, d i e Erschütterungen aus das ge­ringste zulässige Maß zu mindern. An­derseits ist aber demgegenüber auf die Notwendig­keit der Auftechterhaltung eines den Bedürfnissen des heutigen Lebens Rechnung tragenden Verkehrs hinzuweisen.

Die vorstehend erörterte Haftpflicht der Gemein» den für Gebäudeschäden infolge Erschütterung durch den Straßenverkehr ergibt, daß es an einer grund­sätzlichen und eindeutigen Entscheidung des obersten deutschen Gerichts zu dieser für bie Gemeinden wichtigen Frage noch fehlt. Erwähnenswert aus der neueren Rechtsprechung erscheint hier noch eine Entscheidung des Württembergischen Kompetenz- Gerichtshofs vom 30. Oktober 1932, in welcher der Grundsatz aufgestellt wird, daß für Ersatzansprüche der Anlieger gegen den Straßeninhaber wegen Ge- bäudeerschütterungen und anderer Schäden aus dem Kraftfahrzeugverkehr der Rechtsweg nur in­soweit zulässig sei, als die Klage auf § 839 BGB. gestützt werde, d. h. Haftung des Beamten bei Ver­letzung der ihm obliegenden Amtspflicht.

Oie Gchlüffelgewatt der Frau.

Von Landgericftisrcit Dr. jur. Fritz Ttner.

(Nachdruck verboten!)

Das deutsche Recht läßt für Eheleute verschiedene Möglichkeiten zu, ihre oermügensrechtlichen Be­ziehungen zueinander zu regeln. Bekannt sind in diesem Zusammenhänge die Begriffe der Güter­gemeinschaft, der Gütertrennung. Die gebräuchlichste §orm ist der sog. gesetzliche Güterstano, der Güter­stand der Verwaltung und Nutznießung, der die Vermögensmassen der Eheleute rechtlich getrennt läßt, aber dem Ehemann bas Recht gibt, bas Ver­mögen der Frau zu verwalten unb besten Erträg­nisse für sich in Anspruch zu nehmen.

Ohne Rücksicht aber daraus, welches Güterrecht in einer Ehe herrscht, stehen der Frau ganz bestimmte Rechte zu, die unter der BezeichnungSchlüssel- gemalt der Frau" zusammengefaßt werden.

Die Frau ist nach dem Gesetz berechtigt und ver­pflichtet, bas gemeinsame Hauswesen zu leiten. Da­mit sie biefe Aufgabe erfüllen kann, ist ihr bie Schlüsselgewalt eingeräumt. Was hat bas zu be­deuten? Das Gesetz sagt:Die Frau ist berechtigt, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises die Ge­schäfte des Mannes für ihn zu besorgen und ihn zu vertreten." Sie vertritt also bei allen dielen Geschäften den Mann, ohne daß dies besonders bei Abschluß des Geschäftes hervorgehoben zu rx*rben braucht, d. h.: aus diesen Geschäften der Frau wird der Mann mit seinem Vermögen ver­pflichtet, ohne daß er seine besondere Zustim­mung im einzelnen gegeben zu haben braucht. Bleibt die Frau im Rahmen ihres Wirkungskreises, so kann sich der Mann dem Vertragsgegner gegen­über nicht darauf berufen, daß er ja gar nicht ge­fragt worden sei. Er muß also z. B. die Hausfrauen­zeitung bezahlen, zu deren Bestellung der Reisende die Frau in seiner Abwesenheit überredet hat, auch wenn er selbst keine Freude an der Zeitung hat.

Was zum häuslichen Wirkungskreis ber Frau gehört, bestimmt sich nach ben Lebensverhältnifsen ber Eheleute. Der Wirkungskreis ber Frau eines Bauern ist selbstverständlich anbers, als der der Frau eines Landarbeiters, eines Bäckers ober eines Beamten. Allen gemeinsam ist die Versorgung des Haushaltes und bie Sorge für bie Kinder. Dazu gehört also ber Einkauf ber Lebensmittel, ber 93e« leuchtungs- unb Heizungsmaterialien, ber laufend nötigen Haushaltgerätschaften. Die Frau hat aber weiter auch bie nötigen Bekleibungsstücke für die Familienmitglieder, Leid- und Haushaltwäsche zu besorgen. Sie darf entbehrlich gewordenen kleineren Hausrat veräußern, unbrauchbar gewordene Stücke durch andere ersetzen. Sie darf auch anschaffen, was mit der Ausbildung unb Erziehung ber Kinber zu­sammenhängt, also z. B. Schulbücher unb anbere Lernmittel. Sie barf weiter in Krankheitsfällen ben Arzt für Familienmitglieber bestellen. Sie barf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zu Geburts- unb Namenstagen usw. von Freunden unb Bekannten beschaffen.

Beim Bauern ist der Wirkungskreis der Frau in besonderer Weise ausgedehnt. In weiten Teilen Deutschlands unterstehen ihr außer der Führung des eigentlichen Haushalts die Milchverwertung, das Kleinvieh und der Gemüsegarten. Wo dies ber Fall ist, darf die Frau das für das Kleinvieh nötige Futter selbständig bestellen und anschaffen, über Milch, Butter und Eier verfügen, Hühner und Gänse verkaufen, Kücken anderer Zucht kaufen. Sie darf selbständig Samen und Pflanzen für ben Gemüsegarten kaufen und Obst und Gemüse ver­kaufen.

Nicht zum Wirkungskreis einer Arbeiterfrau würde es gehören und ben Mann also nicht ver­pflichten, wenn sie beim Reisenben unüberlegt große Posten Wäsche über ben notwendigen Bedarf hinaus, eine teure Waschmaschine oder ein teures Wandbild, und das noch dazu meist auf Abzahlung, bestellt, während solche Bestellungen bei der Frau eines wohlhabenden Mannes sehr wohl in den Rahmen der Schlüsfelgewalt fallen und also den Mann verpflichten können.

Wie schon gesagt: Es ist immer entscheidend, ob solche Geschäfte ber wirtschaftlichen Lage ber betref­fenden Familie unb ihren Lebensverhältnissen ent­sprechen. Eine Bauersfrau barf also im allgemeinen sehr wohl eine Wärmeglocke für ihre Kücken, unter Umftänben auch eine Brutmaschine für bie Hühner ohne Mitwirkung bes Mannes kaufen, nicht aber lanbwirtschaftliche Maschinen ober Großvieh kaufen ober verkaufen. Wohl barf sie häusliche Dienstboten anstellen, nicht aber einen Knecht ober Schweizer, ohne ihren Mann zu befragen.

In einer rechtschaffenen Ehe werben wichtigere Dinge ja immer im beiderseitigen Einvernehmen geschehen. Die Rechtsordnung muß aber auch auf Regelung streitiger Fälle bedacht fein. Es gibt Frauen, die unwirtschaftlich ober gar verschwende­risch veranlagt sind, die also den Mann bei Miß­brauch ber Schlüsselgewalt in wirtschaftliche Schwie­rigkeiten bringen können. Der Mann hat in solchen Fällen bie Möglichkeit, bie Schlüsselgewalt ber Frau zu beschränken, ober ganz auszuschließen. Gegen Mißbrauch biefes Rechts ist bie Frau geschützt. Sie kann bie Aufhebung biefer Beschränkung durch das Dormundschaftsgericht (das zuständige Amtsgericht) verlangen.

Anderen Leuten, also insbesondere Geschäftsleu­ten gegenüber, wirkt die Entziehung der Schlüssel­gewalt nur, wenn sie diesen bekannt oder in das Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen war. Die einfache Anzeige in der Zei- tung:Hierdurch warne ich jedermann, meiner Frau etwas auf meinen Namen zu borgen, da ich für nichts aufkomme", genügt im allgemeinen nicht, die Haftung bes Mannes für Bestellungen ber Frau im Umfange der Schlüsselgewalt auszuschließen. Erst ber Eintrag im Güterrechtsregister schafft volle Sicherheit für den Mann.