Einzelbild herunterladen

Das Recht im täglichen Leben

an einem

.er. in ganz

Man hat eingewendet, daß diese Bestimmungen die Kreditfähigkeit des Bauern untergraben, und den Bauern anreizen könnten, die Bezahlung seiner Schulden, insbesondere seiner Schuld- und Hypo­thekenzinsen nun völlig auf die leichte Schulter zu nehmen, da ihm ja nichts passieren könne. Dem schiebt § 18 des Erbhofgesetzes einen Riegel vor. Denn dem Bauern, der seinen Schuldverpflichtungen nicht nachkommt, obwohl ihm das bei ordnungs­mäßiger Wirtschaft möglich sein müßte, der also liederlich wirtschaftet, kann auf Antrag des Landes­bauernführers auf Zeit oder dauernd die Verwal­tung und Nutznießung des Erbhofes, unter Um­ständen sogar das Eigentum am Erbhof entzogen werden.

|U begründen. Ebenso hat der sung darzulegen und den 23er«

Einsatzsärge verwendet werden, in zur Feuerbestattungsanlage gelangen.

erfolgen.

Bei der Einäscherung müssen die Särge ober

Oie Anrufung des Treuhänders der Arbeit durch den Vertrauensrat.

Die nachstehenden Zeilen sollen dazu angetan sein, in der Praxis mehrfach begegnende Mißver­ständnisse zu beseitigen und über diesen wichtigen Teil des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Ar­beit vom 20. Januar 1934 (RGBl. I S. 45) Klar­heit zu schaffen.

Im Vergleich zum früheren Betriebsrat, der nach dem Betriebsrätegesetz als Gegenspieler des Ar­beitgebers auftratund sich ost praktisch nur zum verlängerten Arm von Klassenkampfoerbänden aus­gebildet hatte", stellt der Vertrauensrat entsprechend dem Grundsatz der Gemeinschaftsarbeit ein Organ der Betriebsgemeinschaft dar. Obwohl dienatür­lichen Interessengegensätze in ihrer Skhärfe und in ihrer Ausgleichung" beträchtlich gemindert werden, gibt es doch immer noch eine ganze Anzahl Fälle, in denen die Entscheidungen des Führers des Be­triebes über die Gestaltung der allgemeinen Ar­beitsbedingungen mit den wirtschaftlichen oder so­zialen Verhältnissen des Betriebes nicht vereinbar erscheinen. In solchen Fällen gibt der § 16 des Ge­setzes zur Ordnung der nationalen Arbeit dem Vertrauensrat das Recht an die Hand, in seiner Mehrheit den Treuhänder der Arbeit unverzüglich schriftlich anzurufen, um evtl, eine Zurücknahme oder eine Abänderung der fraglichen Entscheidung herbeizuführen. Die Anrufung des Treuhänders kann also nach dem Wortlaut des Gesetzes nur we­gen genereller, d. h. die Betriebsangehörigen in ihrer Gesamtheit berührender Entscheidungen er­folgen. Ein Beschwerderecht an den Treuhänder bezüglich der durch die Anordnungen des Betriebs­führers verletzten Rechte einzelner Betriebsmitglie­der ist ausgeschlossen. Der Gesetzgeber nennt im § 16 des Gesetzes als beschwerdefähig insbesondere Anordnungen, die die Gestaltung der Betriebsord­

nung betreffen. Das besagt jedoch nicht, daß ledig­lich Entscheidungen Über die materiellen Arbeits­bedingungen eine Anfechtungsmöglichkeit zulassen. Vielmehr sind sämtliche die Betriebsordnung re­gelnde Gegenstände, wie beispielsweise das Ver­halten der Betriebsangehörigen, dis Festsetzung der Pausen usw. fähig, Inhalt der an den Treuhänder der Arbeit gerichteten Beschwerde zu sein. Auch

lösungsanspruchs des Schuldners gegenüber dem Finanzamt, woran sich im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung die Wegnahme des Bedarfs­deckungsscheines beim Schuldner anschließen soll. Nach dem Wortlaut des § 9 der Durchführungsver­ordnung über Gewährung von Ehestandsdarlehen in Verbindung mit § 851 der ZPO. würde diese Zwangsvollstreckung nicht zulässig sein. Damit wird man jedoch nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes gerecht. Das Gesetz vom 1. Juni 1933 soll, wie sich aus seiner Ueberschrift ergibt, zunächst zur Ver­minderung der Arbeitslosigkeit dienen; sodann sol­len die 23eftimmungen im besonderen noch die Ehe­schließungen fördern. Was den erstgenannten Zweck anbetrifft, so ift dieser im vorliegenden Falle schon dadurch erreicht, daß die Darlehensnehmer beim Schuldner Möbel gekauft und sie mit Bedarfs-

Für einen noch nicht 16 Jahre alten ober geschäfts­unfähigen Verstorbenen bestimmt derjenige, dem die Sorge für die Person des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart. Besitzt also beispielsweise eine verwitwete Frau einen dreißigjährigen, unverhei­rateten geisteskranken ober geistesschwachen Sohn, der nicht entmündigt war, jedoch in ihrer Obhut stand, so ist sie allein berechtigt, die Bestattungsart zu bestimmen. Wäre ein solcher Mann jedoch ver- yeiratet gewesen, so hätte die Ehefrau diese Ent­scheidung zu treffen.

Sollten durch eine Feuerbestattung höhere Kosten als durch eine Erdbestattung entstehen und fallen die Bestattungskosten der öffentlichen Fürsorge zur Last, so ist letztere nicht verpflichtet, die höheren Kosten der Feuerbestattung zu tragen.

Die Aschenreste einer jeden Leiche sind in ein amtlich zu verschließendes Behältnis aufzunehmen, dessen Beisetzung in einer Urnenhalle, einem Ur­nenhain, einer Urnengrabstelle oder in einem neu zu erricktenden ober bereits vorhandenen Grabe zu erfolgen hat.

Es ist Vorsorge zu treffen, daß jederzeit festge- stellt werden kann, von wem die Aschenreste her­rühren und wo die Aschenreste eines Verstorbenen

Die Feuerbestattung.

Mit dem 1. Juli 1934 ist das Reichsgesetz über b i e Feuerbestattung vom 15. Mai 1934 in Kraft getreten. Das Reich hat auch biese Materie umfassenb geregelt und hierdurch alle bis­herigen landesrechtlichen Vorschriften außer Geltung gesetzt. Am 1. Juli b. I. ist auch bie Reichsburchführungsverorbnung zum Feuer­bestattungsgesetz vom 26. Juni 1934 wirksam ge­worden.

In erster Linie richtet sich die Bestattungsart ob Feuer- und Erdbestattung stattfinden soll nach dem Willen des Verstorbenen. Beide Be- ftattungsarten sind grundsätzlich gleichgestellt. Die Feuerbestattung unterliegt aber den durch die Sicherheit der Rechtspflege gebotenen Vorschriften, durch die vermieden werden soll, daß durch die Ver­brennung der Leiche z. B. der eines Vergifteten der Nachweis eines an dem Verstorbenen ver­übten Verbrechens, durch das der Tod herbeigefuhrt wurde, etwa für immer unmöglich gemacht wer­den wird. o ,

Hat ein Verstorbener irgendwann zu feinen X.eo= gelten keinen besonderen Wunsch über die -oejtab tungscrt geäußert, so haben die Angehörigen, jedoch nur" die geschäftsfähigen unter ihnen, diese zu be­stimmen. Als Angehörige kann hierbei der (rbegatte des Verstorbenen, seine Verwandten ab- und aiMei- genber Linie (Kinder, Eltern usw.), seine Geschwister und deren Kinder und der etwaige Verlobte in Frage. Hierbei geht im Falle der Meinungsverschie­denheiten der Wille des Ehegatten denjenigen der Verwandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandten dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.

Sind Angehörige gleichen Grades "der die Be­stattungsart verschiedener Meinung, so hat Die P o = lizeibehörde des Einäscherungsortes die maß­gebende Entscheidung unter Berücksichtigung der be­sonderen Umstände des Falles zu treffen.

Ein Fremder, d. h. ein nicht zu den Angehörigen des Verstorbenen Gehörender, kann die Feuerbestat­tung nur beantragen, wenn der Verstorbene sie ausdrücklich gewollt hat. Der entsprechende Nach­weis wäre vom Antragsteller zu führen. Nach Der Durchführungsverordnung ist und bleibt die vor dem Inkrafttreten des Reichsfeuerbestattungsgesetzes auf dem Formblatt (Formular) eines Feuerbestattungs­vereins abgegebene, eigenhändig unterschriebene Erklärung, durch die der auf Feuerbestattung gerich­tete Wille bekundet ist, auch dann wirksam, wenn die Erklärung selbst nicht eigenhändig geschrieben ist.

Mindestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Einäscherung ist der Antrag auf Feuerbestattung bei der Polizeibehörde des Einäscherungsortes zu stellen. Diese gibt ihre Entscheidung in schriftlicher Form. Vorher darf die Einäscherung nicht ftattfinöen.

Als Grundlage für die Genehmigungsfrage dienen und find deshalb unbedingt der Polizeibehörde vor­zulegen:

1. Die amtliche Sterbeurkunde, d. h. die vom ; Standesamt des Sterbeortes zu verlangende Ab- 1 fdjrift des Sterberegistereintrages. (Hat im Falle ! eines sog. tragischen Ablebens eine amtliche Er- mittlung über die Todesursache stattgefunden und soll die Einäscherung der beschlagnahmten ; Leiche erfolgen, so ist diese vorher von der Ge- i richtsbehärde freizugeben. Ebenso muß der Sterberegistereintrag vom zuständigen Amts­gericht oder der Staatsanwaltschaft verfügt worden fein);

2. eine nach stattgehabter ärztlicher Leichen­schau ausgestellte, mit Angabe der Todes­ursache versehene amtsärztliche Bescheinigung, daß sich ein Verdacht, daß Der Verstorbene eines nicht natürlichen Todes gestorben sei, nicht ergeben hat. Der Amtsarzt muß also bei der von ihm vorzunehmenden Leichenschau die Todesursache genau prüfen. Kann er eine ein­wandfreie Feststellung nicht treffen, so hat er den Arzt, der etwa den Verstorbenen während einer dem Tode unmittelbar vorangegangenen Erkrankung behandelt hat, persönlich zuzuziehen oLer die Bescheinigung dieses Arztes über die Art der Erkrankung, die Dauer der Behand­lung und die Todesursache zu verlangen. Be­stehen auch dann noch Zweifel über die letztere, so ist eine Leichenöffnung (Sektion) vorzu­nehmen. Sollte der zuständige beamtete Arzt zugleich der behandelnde Arzt gewesen sein, so ist die erforderliche amtsärztliche Bescheinigung durch einen anderen beamteten Arzt auszu­stellen;

3. eine Bescheinigung der Polizeibehörde des Sterbeortes, daß ihr keine Umstände bekannt find, die auf Herbeiführung des Todes durch eine strafbare Handlung schließen lassen;

4. der etwaige Nachweis, daß der Verstorbene die Feuerbestattung selbst gewollt hat. Dieser Nach­weis kann nur erbracht werden durch eine von dem Verstorbenen getroffene Verfügung von Todes wegen (Testament), durch eine von dem Verstorbenen abgegebene mündliche Erklärung, die von einer zur Führung eines öffentlichen Siegels berechtigten Person (Amtsgericht, Orts­gericht, Kreisamt, Bürgermeisterei, Polizei) als in ihrer Gegenwart abgegeben beurkundet ift, oder schließlich durch eine unter Abgabe des Ortes und Tages eigenhändig geschriebene und unterschiedene Erklärung des Verstorbenen.

ausgeschlossen.

Unbeschränkt möglich ist dagegen nach wie vor die Zwangsvollstreckung in den Erbhof und in sein Inventar, wenn es gilt, nicht eine Geldforderung, sondern einen Anspruch auf Herausgabe einer Sache durchzusetzen, so z. B. auf Herausgabe von Vieh, Erzeugnissen, Gerätschaften oder Maschinen, die der Bauer zwar verkauft, dem Käufer aber noch nicht herausgegeben hat. Der Bauer kann sich der Erfüllung solcher Kaufverträge nicht Lurch Be­rufung auf den Vollstreckungsschutz des Erbhof­gesetzes entziehen. Vollstreckbar sind weiterhin auch Ansprüche auf Herausgabe von Gegenständen, die der Bauer einmal zur Sicherung für ein Darlehen dem Gläubiger übereignet hat, oder Sachen, die er auf Ratenzahlung unter Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer gekauft hat, falls der Gläubiger den Eigentumsvorbehalt wegen Nichteinhaltung der Raten mit Recht geltend macht.

Also noch einmal: Der Erbhof mit seinem leben­den und toten Inventar und den zur Bewirt­schaftung unentbehrlichen Erzeugnissen ist vor jeder Vollstreckung wegen einer Geldforderung geschützt. Wohl aber stehen die auf dem Erbhof gewonnenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die nicht zum Zu­behör gehören und nicht zum Unterhalt des Bauern oder seiner Familie bis zur nächsten Ernte erfor­derlich sind, in gewissen Grenzen Der Pfändung

Vottstreckungsschuh im Erbhosgeseh

Don Landgenchisrat 53r. jur. Fritz Thier.

Das Gesetz verbietet zunächst schlechthin die Zwangsvollstreckung in den Erbhof wegen einer Geldforderung. Verboten ift also einmal die Zwangsvollstreckungin den Erbhof". Was heißt das? Geschützt sind damit nicht nur die zum Erb­hof gehörigen Grundstücke und Gebäude, sondern auch das auf dem Hofe für die Bewirtschaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Hausgerät, der Dünger und die zur Bewirtschaftung nötigen Vor­räte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen, also z.B. das nötige Saatgut und die Futtermittel. Kein Schutz besteht dagegen für alles Vermögen des Bauern, das nicht zum Erbhof im Sinne des Gesetzes gehört, also z. B. Wertpapiere, Bankgut­haben, ein Miethaus oder ein anderes Grundstück in einer Stadt, Handelsvieh, ein Reitpferd, im Haushalt vorhandene Luxusgegenstände, wie ,wert­volle Teppiche, Bilder usw. Solche Gegenstände kann jeder Gläubiger des Bauern unbeschränkt pfänden.

Verboten ist weiterhin die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung". Hier ist ganz gleich­gültig, wodurch die Geldforderung, also die Schuld auf Seiten des Bauern entstanden ist. Damit ist auch die Pfändung wegen einer auf dem Erbhofe ruhenden Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, und zwar sowohl wegen der Hauptsumme als auch wegen rückständiger Zinsen verboten. Zwangsver­steigerungen, Zwangsverwaltung oder die Eintra­gung einer Zwangshypothek sind damit also auch

aufbewahrt werden. Sind Aschenreste zwecks Bei­setzung nach einem anderen Orte versandt worden, so muß von der Friedhofsverwaltung ober ber Polizeibehorbe biefes Empfangsortes ber Polizei, behorbe bes Einäscherungsortes bie Totsache Der erfolgten Beisetzung angezeigt werben. Auch eme Dersenbung bereits beigesetzter Aschenreste ist ber Polizeibehörbe bes Einäscherungsortes mitzuteilen. Die Aushänbigung ber Aschenreste an bie Ange- hörigen ober beren Beauftragte, wie sie bisher viel­fach üblich war, auch zwecks Beisetzung

anberen Orte ist nicht mehr zulässig aufr

besonders gelagerten Fällen, durch die Polizeibe­hörde des Einäscherungsortes.

Die Einäscherung ist m der Regel innerhalb dreimal 24 Stunden nach zuvor eingeholter polizei­licher Genehmigung vorzunehmen. Eine Verlänge­rung der Frist kann nur durch bie Polizeibeh'orbe

in benen bie Leichen jene Entscheibung zu begrünben. Ebenso hat Der -ur iveuerDeiianungöumuyc ^langen. Die Särge Führer seine Auffassung barzulegen unb ben 23er« müssen aus bünnem Holz ober Zinkblech bestehen such zu machen, bie Beschwerbefuhrer von beren unb bürfen roeber angestrichen noch lackiert sein. Richtigkeit zu überzeugen unb evtl, auf eine Zu- Di- ßeidie barf nur mit Papierstoff ober mit natur- nähme ber Einwenbungen hinzuzielen. Kommt eine farbenem Seinen ober Baumwollstoffen betleibet i Einigung nicht zustanbe, so hat ber Führer bes ein Betriebes im Wege ber Abstimmung eine solche

Um ieber Verwechslung von Aschenresten vorzu- findet sich sonst nirgenbs im Gesetz festzustellen, beuaen barf in ieber Einäscherungskanzmer je- ob sich bie gesetzlich erforberliche Mehrheit ber an- meilia nur eine Leiche eingeäschert werben. Vorher wesenben Mitglieber bes Vertrauensrates für eine ift an bem Sarge ein burch bie Ofenhitze nicht zer- Anrufung bes Treuhänbers ber Arbeit ausspricht, törbares Schilb anzubringen, auf bem bie Nummer Abstimmungsberechtigt finb bie a n ro e f e n b e n L« Emäscherungsverzeichnisses sowie ber Name ber Mitglieber bes Vertrauensrates. An ber Abstim- fteuerbeftattungsanlage beutlich sichtbar eingeschla- mung nimmt auch ber Führer bes Betriebes teil, npn fein musi. Die Aschenreste finb in einem Metall- Liegt bie Führung in ben Hänben mehrerer Per- hehältnis zu sammeln unb von einer amtlich be- sonen, z.B.bie gesetzlichen Vertreter einer juriftt« {teilten Person zu verschließen. An bem Deckel bes schen Unternehmerperson", so ist bie Abgabe nur Behältnisses finb auf einem Metallschilb genaue einer Stimme ihrerseits möglich. Ergibt sich für Sfnaaben über die Person anzubringen, die zur die Anrufung des Treuhänders der Arbeit eine (Ttrmfrhpnina aelangt ist. Mehrheit des Vertrauensrates, so können die Be-

Emascherung geia g 1 > schwerdesührer nunmehr ihre Beschwerde, die schrift­

lich zu begründen und zu unterzeichnen ift. Dem Führer des Betriebes einreichen. Dieser ist verpflich­tet, binnen drei Tagen bie Beschwerbe an ben Treu- hänber ber Arbeit weiterzugeben. Ohne vorherige Beratung unb Abstimmung im Vertrauensrat lie- . gen bie Voraussetzungen ber Zulässigkeit zur An-

Anon ««

Ob«, Jungvieh da- NM -um E d Ausübung ch--^p»!°n-.ch°n S.e alUin

bestimmt ift, geschlagenes Holz usw^ fertiger Anrufung" ehrengerichtlich zu verantworten.

Alle biese für bie Aufrech erhaltung bes Wirt- ,o 36 q 3.) Eine Rechtfertigung bahin, baß sie sich schaftsbetriebes also entbehrlichen Dinge sinb unter aDuf einen Mehrheitsbeschluß bes Vertrauensrates gewissen Voraussetzungen pfänbbar. Unb zwar gilt berufert ist ausgeschlossen.

hier eine noch nicht als enbgültig anzusehenbe Treuhänber hat nun bie Möglichkeit, die Uebergangsregelung, bie vom Gesetz ausbrucklich )n<, unbearünbet zurückzuweisen ober

d. I°'ch° bezeichne, wirir Das wird banon ab- beTäwf«K

hangen, wie sie sich bewahrt. Danach ist es zur Führers bes'Betriebes bie erforberliche Rege- vett l0: lunfl selbst zu treffen. In Anbetracht ber Tatsache,

Bis zur Höhe von 150 RM. kann jeber Gläubiger bie deutschen Arbeiter bazu erzogen werben bes Bauern unbeschränkt entbehrliche lanbwirtschaft- fo(Ien if)re Angelegenheiten selbst zu regeln, muß liehe Erzeugnisse ber oben geschillerten Art pfanben. bie Entscheibung bes Treuhänbers ber Arbeit jeboch Will ein Gläubiger wegen höherer Forberungen eine Ausnahme bleiben. Der Treuhänber wirb bes- pfänben, so muß er bies einen Monat vorher bem ba(b in ben Füllen, in benen er einer Beschwerbe zustänbigen Kreisbauernfuhrer anzeigen. Dieser kann stattgibt bie Sache zwecks eigener Regelung an ben die Schulb auf ben Reichsnährstanb übernehmen Betriebsführer zurückverweisen.

unb ist bann verpflichtet, ben Gläubiger bes Bauern --------

zu bezahlen. Die Forberung geht bann auf ben

Reichsnährstanb über, und dieser kann ungehindert (VHrtä AtlÖ (yhtiitdtWÖS

gegen ben Bauern pfänben. L 7« 2,,

liebernimmt ber Kreisbauernführer innerhalb ber danehensschemen rst Pfanovar. Monats rist bie Schulb bes Bauern nicht, so kann 1 ' \ .. .

der Gläubiger nunmehr nach Ablauf der Frist in Bekanntlich erfolgt die Hingabe von Ehestands.

,*n ta iSÄSÄSS

schäften unb ^^eugni en, bie 3 ^p« Tunern tragbar. Eine Forberung ist aber in Ermangelung

unb zum Un Malt Jur bie ?«nihe v« ^ue^ besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung leistet PMdba? sknd nur dik Erzeugnis,-, die über unterworsen, als ,i- übertragen ist (§ 851 Absatz 1 bi.1«. notwendigen Bedarf hinaus erzeugt werdens sich um bk P^dung des Ein.

Diese Bestimmung soll der Wahrung der bäuer­lichen Standesehre dienen unb bie Krebitfähigkeit ........ .....

bes Bauern trotz ber Schutzbestimmungen bes Erb- deckungsscheinen bezahlt haben. Warenumsatz beben- Hofgesetzes aufrechterhalten. | tet Arbeitsbeschaffung. Auch ber weitere Zweck bes

Gesetzes, bie Förberung ber Eheschließungen, ist erfüllt, ba bie Empfänger ber Ehestanbsbarlehen bie zur Grünbung eines eigenen Hausstanbes not- wenbigen Möbelstücke gegen Hingabe ber Bebarfs- beckungsscheine an ben Schulbner erworben haben. Mehr will bas Gesetz nicht. Diesen beiben Zielen allein soll auch bie in § 9 ber obengenannten Durch- _ - führungsverorbnung festgelegte Unübertragbarkeit

Don Gerichisreferendar Fnh Huvner. ber Bebarfsbeckungsfcheine bienen; bem Darlehens­

nehmer fall bie Möglichkeit genommen werben, bie eine negative Entscheibung bes Führers kann an- Bebarfsbeckungs cheine anbers zu verwerten als ba- gefochten werben. Weigert sich z.B. ber Führer durch, baß er bamit Möbel unb Hausrat kauft, eines Betriebes, in bem in ber Regel minbeftens Sinb bie Bebar sbeckungsscheine auf biese Weise in zwanzig Angestellte unb Arbeiter beschäftigt sinb den Besitz ber Verkaufsstelle gelangt, so ist bem (§ 26 bes Gesetzes zur Drbnung ber nationalen Ar- vom Gesetzgeber mit ber Versagung ber lieber« beit), eine Betriebsorbnung zu erlassen ober ein« tragbarteit erstrebten Zwecke genügt, fo baß ber zelne vom Vertrauensrat gewünschte Bestimmun- § 9 der genannten Durchführungsverordnung wei- gen in sie aufzunehmen, so besteht auf Grund die- terhin nicht mehr in Anwendung kommen kann, ser ablehnenden Entscheidung die Möglichkeit einer Wollte man bei der großen Zahl der heute ge« Beschwerde an ben Treuhänber. tätigten Käufe mit Bebarfsbeckungsscheinen ben

(Tine weiter- wesentliche Voraus,-tzuna für die Gläubigern der Mabelhändler den Zugriff auf den ZuWigkM der AVfechZng der Cntscheidung er- K in Me «Renten. ®n o,S5?ntau* »«. blickt der Gesetzgeber in der Tatsache, daß die Mehr- wahren, 1° wurde die Kred, sahigkeit der Mo heit bes 23ertrauensrates bie erlassene Entscheibung hanbler unb der hier in »6^0^ fom

als unsozial betrachtet. Diese 23eurteiluna burdi ben I menben Verkaufsstellen erheblich beeinträchtigt. Vertrauensrat wirb als Begrünbung ber'Beschwerbe Ihnen märe.^^Lf^nnbaT marum1 ei^^änble^9bet nniiifiiapn fein lieber bie Richtiakeit dieses Urteils aber auch Nicht erkennbar, warum ein Hanbler, Der der Betriebsordnung f-stg-legte Lohnregelung kann, t-rgehenden Schutz gegen Zwangsrwllst-ckungen - sÄiKwa s « s

':-= sSWäs

Beschäftigten nicht gerecht. angegeben werben müssen, änbert hieran nichts;

Was bas Der fahren bei ber Anrufung bes hj^rburch soll offenbar nur bie Nachprüfung ber Treuhänbers ber jMeit burch ben Vertrauensrat gefebmä§igen Derwenbung ber Bebarfsbeckungs- * anlangt, so sinbet sich seine Regelung einmal m bem erleichtert werben. Die Pfänbung bes Ein-

bereits oben erwähnten § 16 bes Arbeitsorbnungs- zLngsanspruchs unb bie Wegnahme bes Bebarfs-

gesetzes wie man es auch urz zu nennen psiegsi L^ungsscheines bei ber Verkaufsstelle erschwert 6UM andern m demi 15 ber ^erorbnung bißre Nachprüfung nicht, ba biese Vorgänge vom

zur Durchführung des Gesetzes zur Ebnung ber Laubiger burch öffentliche Urkunben ohne weite­nationalen Arbeit vom 10. Marz 1934 (RGBl. I nachgewiesen werben können. Bezieht sich nach

S. 187), ber sich eingehend mit bem Beschwerbe- ^^^gten bas Verbot ber Übertragung ber verfahren befaßt unb dabel Bedarfsbeckungsscheine nicht mehr auf solche, bie

auf eine Einigung innerhalb bes Betriebes legt. b^eit5 m den Hänben bes Inhabers einer Ver-

Die Einlegung ber Beschwerbe ist erst zulässig, kaufsstelle befinben, so steht ber hier beantragten nachbem ber Inhalt ber Beschwerbe, b. h. bie ein- Pfänbung bes Einlösungsanspruchs nichts un Wege, zelnen Beschwerbepunkte vorher im Vertrauensrat Daraus ergibt sich also, baß ber Anspruch bes erörtert worben sinb. Der Führer bes Betriebes ist Schulbners gegenüber bem Finanzamt auf Ein« verpflichtet, ben Vertrauensrat einzuberufen, wenn losung ber Bebarfsbeckungsfcheine gepfänbet uno bie Hälfte ber Vertrauensmänner es beantragt, bem Gläubiger zur Einziehung überwiesen werben (§ 12.) In biefem Gremium haben bie Vertrauens-1 kann (vgl. Juristische Wochenschrift, 63. Jahrgang, männer ihre einzelnen Einwänbe gegen bie erlas- > 1934, Heft 27, Seite 1685/86).

1

2li

ivk

k0!

lii ei d

l |

9:

Di ot

\ I i

( f ei

Ä

L- do D di

de G N ne A D le 's d z e (

i c s i 1 8 6t h

Xt &

2

il 3 n

ke V Id r R ut re, Kr not Hai der zue Tc D eil bb 9u sch es für in am ein ber ive Tl h il

9 li (c be fo die die kvi der

lies. Uni nitf 9ioi r-ld be$ rab ikei Hin