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das Wasser bis zu 80 Zentimeter hoch. Da die Lichtleitungen vielfach beschädigt wurden, lagen große Teile der Stadt vollständig im Dunkeln, was verschiedentlich zu panikartiger Unruhe der Be- völkerung führte. Theater, Lichtspielbühnen und zahlreiche Fabriken mußten ihren Betrieb ein- stellen: die Zeitungen konnten nur mit großer Ver­spätung erscheinen. Es ist noch nicht bekannt, ob Personen zu Schaden gekommen sind. Erst kurz vor Mitternacht begannen die Fluten zurückzugehen. Seit Menschengedenken erinnert man sich nicht einer derartigen Sturmflut in Venedig.

.»Graf Zeppelin" quer ab von Bahia.

Wie die deutsche Zeppelinreederei meldet, befand sichGraf Zeppelin" heute (Freitag) um 6.30 Uhr (MEZ.) quer ab von Bahia.

Elly Beinhorn plant einen neuen Balkanflug.

Die deutsche Fliegerin Elly Beinhorn wird auf Grund des großen Erfolges ihres kürzlich in Oslo gehaltenen Vortrages Ende des Monats in Bergen und anderen norwegischen Städten Vor­träge halten. Anschließend plant Elly Beinhorn einen neuen Balkanflug.

Schwerer Unfall in einer englischen Fliegerschule.

Die englischen Luftstreitkräfte wurden von einem schweren Unfall betroffen. Bei einer Flugübung stürzte ein Kampfflugzeug über dem Flugplatz der Fliegerschule Westwood bei Peterborough ab. Es wurde dabei gegen einen Flugzeugschuppen geschleu­dert und ging in Flammen auf. Das Unglück .forderte drei Todesopfer. Ein Mann wurde schwer verletzt. Der Flugzeugschuppen ging mit vier in ihm untergebrachten Flugzeugen in Flam­men auf.

Tod im Schneesturm.

Auf der Reiteralpe unweit von Bad Reichenhall wurde von einem Jäger die Leiche des 35 Jahre alten Malergehilfen Hubert Fischer aus Traun­stein aufgefunden, der sich im Schneesturm verirrt hatte.

Der englische DampferRanpura" wieder flott.

Die Versuche, den in der Bucht von Gibraltar auf Grund geratenen englischen DampferR a n - pura" wieder flott zu machen, waren endlich von Erfolg gekrönt. Rach langwierigen Anstren­gungen gelang es zwei Marineschleppern, das Schiff aus feiner gefährlichen Lage zu befreien. Die chinesischen Kunstschätze im Werte von 10 Millionen Pfund, die sich an Bord derRanpura" befinden, hoben keinen Schaden erlitten. Da zunächst durch Taucher der Zustand der Schiffshülle festgestellt werden muß, ist es noch ungewiß, ob die Kunst­schätze auf derRanpura" nach Schanghai weiter befördert werden können oder ob sie von einem anderen Schiff übernommen werden müssen.

Erdbeben in Griechenland.

Durch ein Erdbeben wurden drei Dörfer, die zwei Wegstunden von der griechischen Stadt Ja­nina entfernt liegen, zerstört. Die Bevölkerung verbrachte die Nacht unter freiem Himmel.

D ie Meden- Vorrunden im deutschen Tennissport werden von 15 Gaumannschaften am 16. und 17. Mai in Nürnberg, Erfurt, Stettin und Düsseldorf oder Köln bestritten. Die Vorspiele fin­den am 16. Mai statt, die Sieger bestreiten am 17. Mai die Zwischenrunden und dieletzten Vier" stellen sich im Herbst zum Vorschluß- und End­kampf. _______________________

Reichsbmgenecht und Staatsangehörigkeit.

Es gibt noch immer Unklarheiten über die Bedeutung der Begriffe des Reichsbürger­rechts und der Staatsangehörigkeit, wie sie sich nach der neuen Gesetzgebung darstellen. Es ist deshalb zu begrüßen, daß in dem Kommentar zur deutschen Rassegesetzgebung (Band IReichsbüraergesetz, Blutschutzgesetz, Ehegesundheitsaesetz , von Staatssekretär Dr. Stuckert und Dr. H. ©lobte, Becksche Verlagsbuchhandlung München) eine authen­tische Auslegung der Gesetze und alle für sie geltenden Vorschriften und Verordnungen gegeben wird. Wir entnehmen ihm folgende Ausführungen:

Das Reichsbürgergesetz hebt den Träger deutschen oder artverwandten Blutes aus den Übri­gen Staatsangehörigen heraus, indem es ihn allein befähigt, Reichsbürger zu werden. Personen art­fremden Blutes, insbesondere also die Juden, sind damit ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürger­rechts ausgeschlossen.

Aber auch dem Staatsangehörigen deut­schen oder artverwandten Blutes fällt das Reichs­bürgerrecht nicht ohne weiteres zu. Das Reichsbürgergesetz verlangt vielmehr bei ihm den Willen und die Eignung, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. Beides muß er vor der Verleihung des Reichsbürgerrechts durch sein Ver­holten bewiesen Haden.

Die subjektive Voraussetzung des Reichsbürger­rechts, nämlich der Wille, dem deutschen Volk und Reich zu dienen, wird grundsätzlich bis zum Beweise des Gegenteils als vorliegend angenommen werden können. Denn das Reichsbürgergesetz bezweckt kei­neswegs, die Ausübung der politischen Rechte auf einen kleinen Bruchteil des deutschen Volkes zu be­schränken und alle übrigen Volksgenossen davon aus­zuschließen. Es ist aber Sinn und Zweck der Reichs­bürgergesetzgebung, die Staatsbürgerrechte nicht wahllos jedem Angehörigen des Staatsverbandes mit der Erreichung eines bestimmten Alters zufal­len zu lassen, sondern sie ihm nach Prüfung seiner Würdigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Verleihung des Reichsbürgerbriefes, zu erteilen. Das Reichsbürgerrecht wird demgemäß dem weit­aus größten Teil aller Staatsangehörigen bei der Erreichung eines bestimmten Lebensalters verliehen werden. Andererseits ermöglicht aber die Versagung oder Entziehung des Reichsbürger- rcchts, die Ungeeigneten von der politischen Mit­bestimmung auszüschließen. Schwere Verbrechen, staatsfeindliche Betätigung, Verletzung der staats­bürgerlichen Pflichten, wie z. B. Nichterfüllung der Wehrpflicht, Wehrunwürdigkeit, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, Be­rufsunwürdigkeit werden den Staatsangehörigen vom Reichsbürgerrecht ausschließen.

Das Volkstum geht oft über die Grenzen des Staates hinaus, häufig ragen andere Volkstümer in den Staat hinein. Die Angehörigen artverwand­ter Volkstümer sind im Hinblick auf die blutmäßige Voraussetzung der Reichsbürgerschaft ohne weiteres den Volkstumsangehörigen gleichzustellen. Da der Nationalsozialismus vom Volke als dem politischen Grundwert des Staates ausgeht, achtet er auch das Bestehen fremder Volkstümer und Volksgruppen innerhalb der eigenen Staatsgrenzen. Jeder Staat, in dem nationale Volksgruppen ihr kulturelles

Eigenleben führen, muß aber umgekehrt fordern, daß die nationalen Volksgruppen die politische Ge­staltung des Staates befahren und an feiner For­mung positiv mitarbeiten. Das innerstaatliche Recht des Staates, in den sie eingegliedert sind, ist des­halb für sie auch absolut verbindlich. Die Eignung eines Angehörigen einer Minderheit zum Dienst am Deutschen Reich liegt daher dann vor, wenn er ohne Preisgabe seiner Volksgruppen­zugehörigkeit in Treue zum Reich seine staats­bürgerlichen Pflichten, wie Wehrdienst usw. erfüllt. Die Reichsbürgerschaft steht mithin den in Deutsch­land lebenden' artverwandten Volksgruppen, wie Polen, Dänen usw., offen.

Anders verhält es sich mit art- und bluts­fremd e n Staatsangehörigen. Diese erfüllen die blutmäßige Voraussetzung für das Reichsbürger­recht nicht. Rassefremdheit kennzeichnet insbesondere das Judentum, das einen Fremdkörper in allen europäischen Völkern bildet.

Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der politischen Rechte nach Maßgabe der Ge­setze. Nur er kann zum Reichstag wählen oder ge­wählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter im Staat und in der Gemeinde aus­üben und zum Berufs- ober Ehrenbeamten ernannt werden. Kein Jude kann daher in Zukunft ein solches öffentliches Amt ausüben.

Da der Verleihung des Reichsbürgerrechts in­folge ihrer Tragweite für die Nation, wie für den einzelnen hervorragende Bedeutung zukommt, kann sie nur mit größter Sorgfalt und nur durch die hierfür geeigneten Stellen der Reichs- und Par­teiführung vorgenommen werden. Der R e i ch s - bürgerbrief wird somit, dem Willen des Füh­rers entsprechend, die wertvollste Urkunde sein, die die Nation zu vergeben hat und die ein Deutscher in seinem Leben erwerben kann. Dabei ist es selbst­verständlich, daß das Reichsbürgerrecht wieder ent­zogen werden kann, wenn feine Voraussetzungen, insbesondere das eines Reichsbürgers würdige Ver­halten, in Wegfall kommen.

Neben den Reichsbürgern als den politisch allein vollberechtigten Volksgenossen bilden die Staats­angehörigen den weiteren Kreis. Das Reichsbürgergesetz ändert zunächst die Grundsätze des Erwerbs und des Verlusts der Staatsange­hörigkeit nicht. Inhalt und Wesen der Staatsange­hörigkeit hat das Reichsbürgergesetz dagegen tief­gehend umgestaltet. Materieller Inhalt der Staats­angehörigkeit ist die Zugehörigkeit zum Schutzver­band des Deutschen Reiches, d. h. das Recht auf Schutz des Deutschen Reiches. Mit diesem Recht sind unlöslich verbunden die Pflichten des Staats­angehörigen gegenüber dem Reich. Die Staatsan­gehörigkeit hat innen- und außenpolitische Bedeu­tung. In ihrer völkerrechtlichen Beziehung ist sie das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Aus­länder, d. h. demjenigen, der eine fremde Staats­angehörigkeit besitzt, ober staatenlos ist. Innenpo­litisch ist sie eine Schutzverbandsgenossenschaft aller bem Staatsverbanb Angehörigen. Diese Schutzver­banbsgenossenschaft umfaßt in erster Linie bie Reichsbürger, barüber hinaus aber auch bie Übri­gen Volksgenossen, bie entweder wegen Jugendlich­keit noch nicht Reichsbürger sind, ober benen bas Reichsbürgerrecht versagt ober mieber entzogen

worden ist, und schließlich die artfremden Staats« angehörigen.

Durch die Trennung des Besitzes der Staats­angehörigkeit und des Erwerbs der Staatsbürger, rechte durch bie Verleihung bes Reichsbürgerrechts hat bie Staatsangehörigkeit ihren politischen In- halt verloren. Die bisher mit derStaatsange. Hörigkeit" verknüpften politischen Befugnisse sind weggefallen. Der Staatsangehörige hat als solcher keine politischen Rechte mehr. Im übrigen kann er alle der Oeffentlichkeit dienenden Einrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen be- nutzen; er darf, soweit nicht gesetzliche Einschrän- kungen vorliegen, sich wirtschaftlich betätigen und genießt den Schutz durch die staatlichen Organe. Umgekehrt ist er verpflichtet, alle öffentlichen Lasten mitzutragen und sich notfalls auch mit allem, was er besitzt, für den Bestand des Staates einzusetzen. Staatspolitische Rechte besitzt er jedoch nicht. Der Besitz der Staatsangehörigkeit gibt keinen Ansp uch auf den Erwerb des Reichshürgerrechts. Im Un er- schied zum Reichsbürgerrecht ist bie Staatsar ie» Hörigkeit unabhängig von ber blutsmäßigen Zuge- Hörigkeit. Demgemäß werben auch weiterhin Fren d- rasfige bie deutsche Staatsangehörigkeit erwerb n können, wenn sie bie im übrigen an ihre Gesamt. Persönlichkeit zu stellenben Anforderungen erfüllen.

Wetterbericht

des Reichswelterdienstes. Ausgabeart Frankfurt.

lieber Deutfchlanb hat sich ein kräftiger Wirbel entwickelt. Währenb an seiner Nordseite warme Mittelmeerluft einströmt, finb von Westen her kalte polarmaritime Luftmassen vorgestoßen, bie a uch uns in ber Nacht zum Freitag bei teilweise stür­misch auffrischenden Norbwinben kräftige Nieber- schläge unb Abkühlung brachten. Da ber Wirbel norbroärts wanbert, kommen wir mehr unb mehr aus feinem Einfluß heraus, so baß mit fortschrei- tenber Witterungsbesserung gerechnet werben kann.

Aussichten für Sa m s t a g : Veränderlich mit häufiger Aufheiterung unb nur noch verein­zelten Schauern, nachts sehr frische westliche und nordwestliche Winde.

Aussichten für Sonntag: Vielfach auf« heiternd und wieder wärmer, doch nicht durchaus beständig.

Lufttemperaturen am 16. April: mittags 17,3 Grad Celsius, abends 9 Grad: am 17. April: morgens 5,2 Grad. Maximum 17,5 Grad, Minimum heute nacht 5,2 Grad. Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 16. April: abends 14,1 Grad; am 17. April: morgens 8,5 Grad Celsius. Sonnenscheindauer 9,6 Stun­den. Niederschläge 6,1 mm.

Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertretender Hauptschriftleiter: Ernst Blumschein. Verantwortlich für Politik und für die Bilder in Ver­tretung: Ernst Blumschein; für Feuilleton Dr. Hans Thyriot; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt ber Anzeigen: Theobor Kümmel. 2). 21. III. 36: 10270. Druck unb Verlag: Brühl'sche Universitäts- Buch- unb Steinbruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.

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