das Wasser bis zu 80 Zentimeter hoch. Da die Lichtleitungen vielfach beschädigt wurden, lagen große Teile der Stadt vollständig im Dunkeln, was verschiedentlich zu panikartiger Unruhe der Be- völkerung führte. Theater, Lichtspielbühnen und zahlreiche Fabriken mußten ihren Betrieb ein- stellen: die Zeitungen konnten nur mit großer Verspätung erscheinen. Es ist noch nicht bekannt, ob Personen zu Schaden gekommen sind. Erst kurz vor Mitternacht begannen die Fluten zurückzugehen. Seit Menschengedenken erinnert man sich nicht einer derartigen Sturmflut in Venedig.
.»Graf Zeppelin" quer ab von Bahia.
Wie die deutsche Zeppelinreederei meldet, befand sich „Graf Zeppelin" heute (Freitag) um 6.30 Uhr (MEZ.) quer ab von Bahia.
Elly Beinhorn plant einen neuen Balkanflug.
Die deutsche Fliegerin Elly Beinhorn wird auf Grund des großen Erfolges ihres kürzlich in Oslo gehaltenen Vortrages Ende des Monats in Bergen und anderen norwegischen Städten Vorträge halten. Anschließend plant Elly Beinhorn einen neuen Balkanflug.
Schwerer Unfall in einer englischen Fliegerschule.
Die englischen Luftstreitkräfte wurden von einem schweren Unfall betroffen. Bei einer Flugübung stürzte ein Kampfflugzeug über dem Flugplatz der Fliegerschule Westwood bei Peterborough ab. Es wurde dabei gegen einen Flugzeugschuppen geschleudert und ging in Flammen auf. Das Unglück .forderte drei Todesopfer. Ein Mann wurde schwer verletzt. Der Flugzeugschuppen ging mit vier in ihm untergebrachten Flugzeugen in Flammen auf.
Tod im Schneesturm.
Auf der Reiteralpe unweit von Bad Reichenhall wurde von einem Jäger die Leiche des 35 Jahre alten Malergehilfen Hubert Fischer aus Traunstein aufgefunden, der sich im Schneesturm verirrt hatte.
Der englische Dampfer „Ranpura" wieder flott.
Die Versuche, den in der Bucht von Gibraltar auf Grund geratenen englischen Dampfer „R a n - pura" wieder flott zu machen, waren endlich von Erfolg gekrönt. Rach langwierigen Anstrengungen gelang es zwei Marineschleppern, das Schiff aus feiner gefährlichen Lage zu befreien. Die chinesischen Kunstschätze im Werte von 10 Millionen Pfund, die sich an Bord der „Ranpura" befinden, hoben keinen Schaden erlitten. Da zunächst durch Taucher der Zustand der Schiffshülle festgestellt werden muß, ist es noch ungewiß, ob die Kunstschätze auf der „Ranpura" nach Schanghai weiter befördert werden können oder ob sie von einem anderen Schiff übernommen werden müssen.
Erdbeben in Griechenland.
Durch ein Erdbeben wurden drei Dörfer, die zwei Wegstunden von der griechischen Stadt Janina entfernt liegen, zerstört. Die Bevölkerung verbrachte die Nacht unter freiem Himmel.
D ie Meden- Vorrunden im deutschen Tennissport werden von 15 Gaumannschaften am 16. und 17. Mai in Nürnberg, Erfurt, Stettin und Düsseldorf oder Köln bestritten. Die Vorspiele finden am 16. Mai statt, die Sieger bestreiten am 17. Mai die Zwischenrunden und die „letzten Vier" stellen sich im Herbst zum Vorschluß- und Endkampf. _______________________
Reichsbmgenecht und Staatsangehörigkeit.
Es gibt noch immer Unklarheiten über die Bedeutung der Begriffe des Reichsbürgerrechts und der Staatsangehörigkeit, wie sie sich nach der neuen Gesetzgebung darstellen. Es ist deshalb zu begrüßen, daß in dem Kommentar zur deutschen Rassegesetzgebung (Band I „Reichsbüraergesetz, Blutschutzgesetz, Ehegesundheitsaesetz , von Staatssekretär Dr. Stuckert und Dr. H. ©lobte, Becksche Verlagsbuchhandlung München) eine authentische Auslegung der Gesetze und alle für sie geltenden Vorschriften und Verordnungen gegeben wird. Wir entnehmen ihm folgende Ausführungen:
Das Reichsbürgergesetz hebt den Träger deutschen oder artverwandten Blutes aus den Übrigen Staatsangehörigen heraus, indem es ihn allein befähigt, Reichsbürger zu werden. Personen artfremden Blutes, insbesondere also die Juden, sind damit ohne weiteres vom Erwerb des Reichsbürgerrechts ausgeschlossen.
Aber auch dem Staatsangehörigen deutschen oder artverwandten Blutes fällt das Reichsbürgerrecht nicht ohne weiteres zu. Das Reichsbürgergesetz verlangt vielmehr bei ihm den Willen und die Eignung, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen. Beides muß er vor der Verleihung des Reichsbürgerrechts durch sein Verholten bewiesen Haden.
Die subjektive Voraussetzung des Reichsbürgerrechts, nämlich der Wille, dem deutschen Volk und Reich zu dienen, wird grundsätzlich bis zum Beweise des Gegenteils als vorliegend angenommen werden können. Denn das Reichsbürgergesetz bezweckt keineswegs, die Ausübung der politischen Rechte auf einen kleinen Bruchteil des deutschen Volkes zu beschränken und alle übrigen Volksgenossen davon auszuschließen. Es ist aber Sinn und Zweck der Reichsbürgergesetzgebung, die Staatsbürgerrechte nicht wahllos jedem Angehörigen des Staatsverbandes mit der Erreichung eines bestimmten Alters zufallen zu lassen, sondern sie ihm nach Prüfung seiner Würdigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt, die Verleihung des Reichsbürgerbriefes, zu erteilen. Das Reichsbürgerrecht wird demgemäß dem weitaus größten Teil aller Staatsangehörigen bei der Erreichung eines bestimmten Lebensalters verliehen werden. Andererseits ermöglicht aber die Versagung oder Entziehung des Reichsbürger- rcchts, die Ungeeigneten von der politischen Mitbestimmung auszüschließen. Schwere Verbrechen, staatsfeindliche Betätigung, Verletzung der staatsbürgerlichen Pflichten, wie z. B. Nichterfüllung der Wehrpflicht, Wehrunwürdigkeit, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, Berufsunwürdigkeit werden den Staatsangehörigen vom Reichsbürgerrecht ausschließen.
Das Volkstum geht oft über die Grenzen des Staates hinaus, häufig ragen andere Volkstümer in den Staat hinein. Die Angehörigen artverwandter Volkstümer sind im Hinblick auf die blutmäßige Voraussetzung der Reichsbürgerschaft ohne weiteres den Volkstumsangehörigen gleichzustellen. Da der Nationalsozialismus vom Volke als dem politischen Grundwert des Staates ausgeht, achtet er auch das Bestehen fremder Volkstümer und Volksgruppen innerhalb der eigenen Staatsgrenzen. Jeder Staat, in dem nationale Volksgruppen ihr kulturelles
Eigenleben führen, muß aber umgekehrt fordern, daß die nationalen Volksgruppen die politische Gestaltung des Staates befahren und an feiner Formung positiv mitarbeiten. Das innerstaatliche Recht des Staates, in den sie eingegliedert sind, ist deshalb für sie auch absolut verbindlich. Die Eignung eines Angehörigen einer Minderheit zum Dienst am Deutschen Reich liegt daher dann vor, wenn er ohne Preisgabe seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Treue zum Reich seine staatsbürgerlichen Pflichten, wie Wehrdienst usw. erfüllt. Die Reichsbürgerschaft steht mithin den in Deutschland lebenden' artverwandten Volksgruppen, wie Polen, Dänen usw., offen.
Anders verhält es sich mit art- und blutsfremd e n Staatsangehörigen. Diese erfüllen die blutmäßige Voraussetzung für das Reichsbürgerrecht nicht. Rassefremdheit kennzeichnet insbesondere das Judentum, das einen Fremdkörper in allen europäischen Völkern bildet.
Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze. Nur er kann zum Reichstag wählen oder gewählt werden, sich an Volksabstimmungen beteiligen, Ehrenämter im Staat und in der Gemeinde ausüben und zum Berufs- ober Ehrenbeamten ernannt werden. Kein Jude kann daher in Zukunft ein solches öffentliches Amt ausüben.
Da der Verleihung des Reichsbürgerrechts infolge ihrer Tragweite für die Nation, wie für den einzelnen hervorragende Bedeutung zukommt, kann sie nur mit größter Sorgfalt und nur durch die hierfür geeigneten Stellen der Reichs- und Parteiführung vorgenommen werden. Der R e i ch s - bürgerbrief wird somit, dem Willen des Führers entsprechend, die wertvollste Urkunde sein, die die Nation zu vergeben hat und die ein Deutscher in seinem Leben erwerben kann. Dabei ist es selbstverständlich, daß das Reichsbürgerrecht wieder entzogen werden kann, wenn feine Voraussetzungen, insbesondere das eines Reichsbürgers würdige Verhalten, in Wegfall kommen.
Neben den Reichsbürgern als den politisch allein vollberechtigten Volksgenossen bilden die Staatsangehörigen den weiteren Kreis. Das Reichsbürgergesetz ändert zunächst die Grundsätze des Erwerbs und des Verlusts der Staatsangehörigkeit nicht. Inhalt und Wesen der Staatsangehörigkeit hat das Reichsbürgergesetz dagegen tiefgehend umgestaltet. Materieller Inhalt der Staatsangehörigkeit ist die Zugehörigkeit zum Schutzverband des Deutschen Reiches, d. h. das Recht auf Schutz des Deutschen Reiches. Mit diesem Recht sind unlöslich verbunden die Pflichten des Staatsangehörigen gegenüber dem Reich. Die Staatsangehörigkeit hat innen- und außenpolitische Bedeutung. In ihrer völkerrechtlichen Beziehung ist sie das Unterscheidungsmerkmal gegenüber dem Ausländer, d. h. demjenigen, der eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt, ober staatenlos ist. Innenpolitisch ist sie eine Schutzverbandsgenossenschaft aller bem Staatsverbanb Angehörigen. Diese Schutzverbanbsgenossenschaft umfaßt in erster Linie bie Reichsbürger, barüber hinaus aber auch bie Übrigen Volksgenossen, bie entweder wegen Jugendlichkeit noch nicht Reichsbürger sind, ober benen bas Reichsbürgerrecht versagt ober mieber entzogen
worden ist, und schließlich die artfremden Staats« angehörigen.
Durch die Trennung des Besitzes der Staatsangehörigkeit und des Erwerbs der Staatsbürger, rechte durch bie Verleihung bes Reichsbürgerrechts hat bie Staatsangehörigkeit ihren politischen In- halt verloren. Die bisher mit der „Staatsange. Hörigkeit" verknüpften politischen Befugnisse sind weggefallen. Der Staatsangehörige hat als solcher keine politischen Rechte mehr. Im übrigen kann er alle der Oeffentlichkeit dienenden Einrichtungen im Rahmen der hierfür geltenden Bestimmungen be- nutzen; er darf, soweit nicht gesetzliche Einschrän- kungen vorliegen, sich wirtschaftlich betätigen und genießt den Schutz durch die staatlichen Organe. Umgekehrt ist er verpflichtet, alle öffentlichen Lasten mitzutragen und sich notfalls auch mit allem, was er besitzt, für den Bestand des Staates einzusetzen. Staatspolitische Rechte besitzt er jedoch nicht. Der Besitz der Staatsangehörigkeit gibt keinen Ansp uch auf den Erwerb des Reichshürgerrechts. Im Un er- schied zum Reichsbürgerrecht ist bie Staatsar ie» Hörigkeit unabhängig von ber blutsmäßigen Zuge- Hörigkeit. Demgemäß werben auch weiterhin Fren d- rasfige bie deutsche Staatsangehörigkeit erwerb n können, wenn sie bie im übrigen an ihre Gesamt. Persönlichkeit zu stellenben Anforderungen erfüllen.
Wetterbericht
des Reichswelterdienstes. Ausgabeart Frankfurt.
lieber Deutfchlanb hat sich ein kräftiger Wirbel entwickelt. Währenb an seiner Nordseite warme Mittelmeerluft einströmt, finb von Westen her kalte polarmaritime Luftmassen vorgestoßen, bie a uch uns in ber Nacht zum Freitag bei teilweise stürmisch auffrischenden Norbwinben kräftige Nieber- schläge unb Abkühlung brachten. Da ber Wirbel norbroärts wanbert, kommen wir mehr unb mehr aus feinem Einfluß heraus, so baß mit fortschrei- tenber Witterungsbesserung gerechnet werben kann.
Aussichten für Sa m s t a g : Veränderlich mit häufiger Aufheiterung unb nur noch vereinzelten Schauern, nachts sehr frische westliche und nordwestliche Winde.
Aussichten für Sonntag: Vielfach auf« heiternd und wieder wärmer, doch nicht durchaus beständig.
Lufttemperaturen am 16. April: mittags 17,3 Grad Celsius, abends 9 Grad: am 17. April: morgens 5,2 Grad. Maximum 17,5 Grad, Minimum heute nacht 5,2 Grad. — Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am 16. April: abends 14,1 Grad; am 17. April: morgens 8,5 Grad Celsius. — Sonnenscheindauer 9,6 Stunden. — Niederschläge 6,1 mm.
Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertretender Hauptschriftleiter: Ernst Blumschein. Verantwortlich für Politik und für die Bilder in Vertretung: Ernst Blumschein; für Feuilleton Dr. Hans Thyriot; für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck. Verantwortlich für den Inhalt ber Anzeigen: Theobor Kümmel. 2). 21. III. 36: 10270. Druck unb Verlag: Brühl'sche Universitäts- Buch- unb Steinbruckerei R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.
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