Ausgabe 
14.11.1936
 
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Volkswirischastliche Zeiifragm

Kamps der Vergeudung im Vetrieb!

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imt Gießen.

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100 000 RM.,

150 000 RM,.

200 000 RM., 200 000 RM.

6 RM. bei Vermögen bis

9 RM. bei höherem Vermögen bis

12 RM. bei höherem Vermögen, bis 24 RM. bei Vermögen über

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für Steuerpflichtige, die einkom­mensteuerfrei gewesen sind,

|en 1, (Eber. 9-30 Uhr:

V. A. Schärfer denn je haben wir in Zukunft in der gesamten deutschen Wirtschaft den Kampf gegen Verderb und Vernichtung zu führen. Mag der ein­zelne Verlust auch gering erscheinen, die Gesamt­summe des vernichteten Gutes zeigt mit er­schreckender Deutlichkeit das Ergebnis gedankenlosen Wirtschaftens. In der ganzen Wirtschaft führen Nachlässigkeit und Leichtsinn zu Verlusten, die un­bedingt zu vermeiden sind, bedeutet doch jeder Ver­lust nichts anderes als eine Minderung des Volks­vermögens.

Deutschlands Armut an Rohstoffen mannigfach­ster Art ist eine bekannte Tatsache. Wenn trotzdem das deutsche Volk an Verbrauchsgütern nicht Not zu leiden hat, so dankt es dies deutschem Erfinder­geist und deutschem Arbeitswillen. Den besten Be­weis dafür liefert das Aufblühen unserer Werk­stoffindustrien. Es darf aber unter keinen Umstän­den der Fall eintreten, daß wir uns einmal vor- wärtshelfen und vom Ausland unabhängig machen und auf der anderen Seite Rohstoffe, die wir not­gedrungen im Ausland kaufen müssen, vergeuden und so unseren Devisenbestand nutzlos angreifen. Rohstoffe sind heute praktisch Volksgut, und wer sich am Volksgut vergeht, verübt ein Verbrechen. Das mögen sich alle merken, die aus Nachlässig­keit alles zu klein und zu gering finden. Nichts ist in diesem Kampf so wenig und so klein, um nicht Beachtung zu finden. Mag es auch im Haushalt eine Sammlung gebrauchter Tuben sein, ein Stein kommt zum anderen, bis der ganze Bau steht.

Wieviel wichtiger ist aber noch die Achtsamkeit in den Betrieben. Wie manches Mal fallen im Be­trieb wertvolle Rohstoffe aus reiner Unachtsamkeit der Vernichtung anheim. Ausnutzung des vorhan­denen Rohstoffes bis zum äußersten heißt hier die Parole! Erhöhte Aufmerksamkeit hilft Bruch und Schrott möglichst vermeiden. Für nicht vermeidbare

oder dgl. Vermögen) mehr als 8000 RM. betragen hat. Schulden sind hier nicht abzugsfähig.

Welche Sleuermäßigungen können beansprucht werden?

Wer im Jahre 1937 voraussichtlich einkommen­steuerfrei sein wird, kann Ermäßigung der Bürger­steuer auf den dem niedrigsten Reichssatz von 3 RM. entsprechenden Steuerbetrag beantragen. Ist das Einkommen im Jahre 1936 gegenüber 1935 um mehr als 30 v. H. zurückgegangen, so wird die Bürgersteuer auf Antrag entsprechend dem Hundert­satz des Einkommensrückgangs ermäßigt. Ist z. B. das Einkommen 1936 gegenüber 1935 um 40 v. H. zurückgegangen, so erfolgt eine Herabsetzung der Bürgersteuer um 40 v. H. Die Ermäßigung kann nicht unter den Betrag verlangt werden, der sich bei Zugrundelegung des niedrigeren Einkommens 1936 oder des Vermögens ergeben würbe.

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Bei der Durchführung des Vierjahresplanes steht natürlich die Erzeugung im Vordergrund. Neue Her­stellungsmethoden, voller Einsatz der Technik, mo- oerne Fabriken und neue Waren, das ist die Pa­role der kommenden Jahre. Aber im Rahmen der gewaltigen Aufbauarbeit darf kein Glied der Volks­wirtschaft fehlen, am allerwenigsten der Einzelhan­del. Die Bestimmungen über die Rohstoffoerteilung und die Preisbildung berühren außerdem die Ar­beitsgebiete des Einzelhandels auf der ganzen Linie. Es liegt ohne weiteres auf der Hand, daß nicht nur die Erfindung, Erforschung und Erzeugung neuer Rohstoffe notwendig sein wird, um das gesteckte Ziel zu erreichen, sondern auch die Einschaltung des Ver­brauchers, und gerade hier setzen die bedeutsamen Aufgaben ein, die der Einzelhändler zu erfüllen hat.

Die Wirtschaftskraft und den Einfluß, den der Einzelhandel für seine Aufgaben mitbringt, wird man gebrauchen können und einsetzen wollen, um den Verbrauch in Bahnen zu lenken, die im Rahmen des Vierjahresplanes zielbewußt erstrebt werden müssen. Der Einzelhandel verfügt über 700 000 bis 800 000 Betriebe. Mehr als zwei Millionen Men­schen, selbständige Kaufleute, Gehilfen, Angestellte und gewerbliche Hilfskräfte sind im Einzelhandel tätig. In den Geschäften des deutschen Einzelhandels wird über die Hälfte des Volksvermögens umgesetzt; somit ist der Einzelhandel maßgebend für die Be­darfsdeckung großer Schichten des Volkes. Der Ein­zelhändler verfügt auch über einen bedeutenden Wer­bungsapparat, dessen vornehmster Teil das Schau­fenster ist, wozu noch die Zeitungsanzeige und der persönliche Verkehr mit der Kundschaft hinzukom­men. Wenn man bedenkt, daß alle neuen Waren, die den Käufern angeboten werden, erst durch die Auslage in den Schaufenstern des Einzelhandels be­kannt werden, so kann man ermessen, wie tiefgehend die Einflußmöglichkeiten find, die der Einzelhandel auszuüben in der Lage ist. Es gibt vielleicht drei bis vier Millionen Schaufenster in deutschen Einzel- handelsaeschäften, und jedes dieser Schaufenster übt täglich seine Wirkung auf Dutzende von Personen aus.

Die wirtschaftliche Kraft des Einzelhandels ist durch die Aufbaugesetze der letzten Jahre gestärkt worden. Hier ist zunächst an das Einzelhandelsschutz­gesetz, an die Ausmerzung des unlauteren Wett­bewerbs und an die Maßnahmen für eine bessere Berufsausbildung zu denken. Der fachkundige Ein­zelhändler, den es natürlich früher auch schon ge­geben hat, der aber in den Zeiten der Herrschaft des anonymen Kapitals häufig zurückgedrängt wor­den ist, soll in Zukunft vollständig das Feld beherr­schen. Dadurch wird der Einzelhandel wieder ein Be­rufsstand, der sich der Achtung und Anerkennung aller Volksschichten erfreut. Die Führer des Einzel­handels haben bereits bedeutsame Erfolge besonders in der Schulung und der Ausbildung eines einsatz­bereiten Nachwuchses erzielt.

Unter diesen Gesichtspunkten gewinnt der Vier-

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Wie kann die Bürgerffeuer nach dem Vermögen bemessen werden?

Eine Heranziehung der Steuerpflichtigen zur Bür- gersteuer entsprechend dem Vermögen ist für 1937 ins Ermessen der Gemeinden gestellt. Als Be- messungsgrundlaae ist lediglich das steuerpflichtige Vermögen nach Abzug der Schulden, wie es unter Berücksichtigung der Freibeträge für den Steuer­pflichtigen selbst, seine Ehefrau und seine minder­jährigen Kinder der Vermögenssteuer unterliegt, maßgebend. Zugrunde gelegt wird für 1937 das auf den 1. Januar 1935, bei einer Neu- oder Nachoer- anlagung das auf den 1. Januar 1936 festgesetzte steuerpflichtige Vermögen, soweit es dem Steuer­pflichtigen für den 10. Oktober 1936 noch zuzurech­nen war.

Die Reichssätze als Mindestsätze vom steuerpflich­tigen Vermögen betragen:

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jahresplan auch für den Einzelhandel erhöhte Be­deutung. Hier ist Gelegenheit geboten zu zeigen, welche Aufgaben man dem Einzelhandel stellen kann, und daß er fähig ist, diese Aufgaben durch­zufuhren. Es ist auch denkbar, daß diejenigen Kreise des Einzelhandels, die bisher von der Wirtschafts­belebung den geringsten Nutzen ziehen konnten, wie in vielen Fällen der Einzelhandel in den kleinen Städten oder der Einzelhandel in den Nebenstraßen der Großstädte, jetzt Gelegenheit finden, abgerissene wirtschaftliche Verbindungen wieder aufzunehmen und sich dadurch wieder einzuschalten in den Kreis­lauf des wirtschaftlichen Geschehens. Durch rein wirtschaftliche Maßnahmen ist es bisher dem Einzel­handel in den Kleinstädten nicht in allen Fällen ge­lungen, den Kundenkreis zurückzuerringen, den er in der Vorkriegszeit hatte und den er im Trubel der Inflation und der Nachkriegsjahre verlor. Diese kleinen Geschäftsleute, zu denen sich die Einzel­händler in den abgelegenen Straßen der Groß­städte gesellen, werden Gelegenheit haben, durch verstärkten Einsatz bei den Aufgaben des Vier­jahresplanes, bei der Verbrauchslenkung usw. manche der Stellungen zurückzuerobern, die sie in vergangenen Jahren aufgeben mußten. Es wird auch kaum noch einen Preisunterschied zwischen dem kleinstädtischen und dem großstädtischen Einzel­handel geben, so daß die vornehmste Aufgabe des kleinstädtischen Einzelhändlers in wirtschaftlicher Hinsicht wahrscheinlich darin bestehen dürste, die enge persönliche Verbindung mit den Kunden wieder herzustellen, wo sie sich gelockert hat.

Somit wird der Einzelhändler in allen StMen und Bezirken zur Derbrauchslenkung erzogen wer­den. Er ist der Mann, der auf die Ueberflußgüter Hinweisen und als Berater des Kunden den Absatz von Waren und Gütern in die gewünschte Richtung lenken kann. Anderseits ist der Einzelhändler auch Mittler nach der Erzeugerseite hin, weil er auf immer wiederkehrende Wunsche und tatsächlich vor­handenen Bedarf der Verbraucherschaft Hinweisen kann. Der große Einfluß, den der Geschäftsmann hier auszuüben in der Lage ist, hat sich besonders in der Bekleidungs- und in der Ernährungswirt­schaft der letzten Jahre bemerkbar gemacht. Gerade in der Textilwirtschaft sind vielfach neue Rohstoffe eingeführt worden, die durch die Kunst des Handels den Beifall des Publikums gefunden haben.

Es muß deshalb erwartet werden, daß der Einzelhandel seine Aufgaben im Rahmen des Vier­jahresplanes erfüllen wird. Der Einzelhandel, eben­so wie der Großhandel, wird auch dafür zu sorgen haben, daß Preistreibereien unterbleiben. Nur zu leicht wird, wenn sich die Fälle von Preisüber­schreitung häufen, dafür zu Recht oder zu Unrecht ein ganzer Berufsstand von der Verbraucherschaft verantwortlich gemacht. Die Einzelhändler haben es aber selbst in der Hand, diesem Uebelstand vor­zubeugen oder ihn zu beseitigen und sich ganz der positiven Mitarbeit am Vierjahresplan zu widmen.

Megeliing und Befreiungen bei der Biirgerfleuer.

Or. jur. et rer. pol. K. Wuth, Berlin.

M die Bürgersteuer des nächsten Jahres ist durch das Gesetz vom 27. Oktober 1936 in verschie- d«ur Hinsicht eine Neuregelung getroffen. Eine Mihi von Einzelfragen sind ferner durch die in- zrpiäsn ergangene Rechtsprechung, sowie einen ELlüs des Reichsfinanzministers ebenfalls vom 21 £-tober d. I. geklärt. Die Steuerpflichtigen foftnri nunmehr feststellen, mit welcher Bürger­st !Mi sie für 1937 zu rechnen haben und welche Wfn ung oder Ermäßigung von ihnen, gegebenem fcüs durch besonderen Antrag, geltend gemacht tmrbin können.

Wer ist bürgersieuerpstichkig?

gersteuerpftichtig wird im Jahre 1937 grund- söhlic jeder Volksgenosse fein, der vor dem 11. Ok­tober 1918 geboren ist. Die Steuerpflicht tritt in bt Ccmeinbe ein, in deren Bezirk er am 10. Okto- fafc 1>36 (Stichtag) gewohnt hat.

Wie berechnet sich die Bürgerffeuer nach dem Einkommen?

Du Bürgersteuer 1937 wird in erster Linie nach dem n Jahre 1935 erzielten Einkommen berechnet; nwßpbenö ist der bei der Einkommensteuer zu- ungelegte Mittelbetrag der Tabelle. Auch die yiiste der nichtveranlagten Arbeitnehmer wer- )eti ivch Abzug von 500 RM. für Werbungskosten mt) Sonderausgaben vom Arbeitslohn in die <5tu= :et i?r Tabelle eingeordnet; Verluste aüs anderen hnftsarten sind vorher abzusetzen. Bei Land- voltei usw. bleiben bei der Einkommensteuer 1935 Wls stgestellte landwirtschaftliche Einkünfte unbe- rüfnötigt. Hinzugerechnet werden dem veranlagten $3it( nmen des Landwirts bei einem Gesarnt- >irfo imen im Jahre 1935 bis 12 000 RM. und Llilinsten aus Landwirtschaft über 6000 RM. der leiten Betrag. Von Landwirten ist außerdem die Mn! ststeuer nach dem landwirtschaftlichen 93er-- zu beachten.

De: Tarif für die Errechnung der Steuergrund- Brä;e (Reichssätze nach dem Einkommen), von icr die Gemeinden Hundertsätze als Bürgersteuer rwek n, ist nur in den höchsten Stufen geändert. Vir ieichssätze betragen:

Kinderermäßigungen werden bei der Berechnung . der Reichssätze nicht gewährt, weil der Familienstand . schon bei dem zugrunde gelegten Vermögen durch : Abzug der Freibeträge von dem Gesamtvermögen berücksichtigt ist.

Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen wird der Bürgersteuer in jedem Falle zugrunde gelegt, wenn sich bei Zusammenrechnung des Vermögens der Ehegatten und am Stichtag zum Haushalt ge­höriger minderjähriger Kinder ein höherer Wert als 20 000 RM. ergibt. Der Reichssatz beträgt hier min- ' bestens 6 RM., ermäßigt sich jedoch um je 2 RM. für jedes zweite und jedes folgende minderjährige Kind, das am 10. Oktober 1936 zum steuerpflichtigen Haus­halt gehörte.

Ein Beispiel.

Ein Gewerbetreibender mit zwei minderjährigen Kindern hatte im Jahre 1935 ein Einkommen von 6000 RM. Der maßgebende Reichssatz von 9 RM. er­mäßigt sich für das zweite Kind um 1 RM. auf 8 RM. Hiernach wird die Bürgersteuer entsprechend dem von der Gemeinde beschlossenen Hundertsatz für 1937 festgesetzt.

Eine Berechnung nach dem steuerpflichtigen Ver­mögen kommt hier nur in Betracht, wenn es 150 OOO Reichsmark überstiegen hat.

Ist das Einkommen im Jahre 1936 auf 4000 RM. zurückgegangen, so kann Ermäßigung der Bürger­steuer um 33% v. H. beantragt werden.

Für diese Fälle, in denen der Steuerpflichtige An­spruch sowohl auf Kinderermäßigung, wie auf Er­mäßigung wegen Einkommens- oder Vermögens­rückgangs, oder auch wegen Einkommenssteuerfrei­heit im Jahre 1937 hat, fragt es sich, in welcher Reihenfolge die Ermäßigungen zu berechnen sind. Bestimmt ist, daß zunächst die besonderen Ermäßi­gungen wegen Einkommensrückgangs oder derglei­chen und sodann die Kinderermäßigungen zu be­rücksichtigen sind.

In dem gegebenen Beispiel ermäßigt sich der maß­gebende Reichssatz von 9RM. zunächst wegen des Einkommensrückgangs um % auf 6RM. Sodann findet mit Rücksicht auf die vorhandenen beiden minderjährigen Kinder eine weitere Ermäßigung um 1 RM. auf 5 RM. statt.

Der Antrag auf Ermäßigung der Bürgersteuer, auf die der Steuerpflichtige' einen Rechtsanspruch hat, ist an die zuständige Gemeindebehörde zu rich­ten. Eine Frist für die Einreichung des Antrags besteht nicht, doch wird die Ermäßigung nur für solche Steuerbeträge gewährt, die nach dem Ein­gang des Antrags fällig werden. Der Steuerpflich­tige kann Einwendungen gegen die Berechnung der Bürgersteuer im Wege des Einspruchs gegen den Bürgersteuerbescheid oder die Anforderung auf der Lohnfteuerkarte für 1937 innerhalb eines Monats nach Erhalt bei der Gemeindebehörde geltend machen; gegenüber der Einspruchsentscheidung sind nacheinander Berufung und Rechtsbeschwerde ge­geben. Bei besonderen Härten, insbesondere wirt­schaftlicher Notlage ist ein Antrag auf Ermäßigung oder Erlaß der Bürgersteuer aus Billigkeitsgründen zulässig.

Die Anzergepflicht der Ausstellungsvorhaben.

DNB. Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda gibt bekannt, daß sämtliche Aus­stellungsvorhaben der örtlichen zuständigen Landes­stelle des Reichsministeriums für Volksaufklärung und Propaganda anzuzeigen sind. Auch soweit bis­her Anträge auf Genehmigung von Ausstellungen beim Werberat der deutschen Wirtschaft einzureichen waren, sind diese Anträge jetzt zunächst der Landes­stelle vorzulegen, die sie an den Werberat der deut­schen Wirtschaft weiterreicht.

Aufstellung von Warenautomaten in Kasernen.

LPD. Der Reichskriegsminister hatte bereits in einem Erlaß vom 18. Februar 1936 angeordnet, daß Gewerbetreibenden das Betreten der Kasernen zum Zwecke des Aufsuchens von Bestellungen und des Verkaufs von Waren verboten ist. Nach einer Mitteilung des Reichskriegsministers an die Wirt­schaftsgruppe Einzelhandel ist nunmehr auch für die Aufstellung von Warenautomaten in Kasernen angeordnet worden, daß solche Automaten nur von den Kantinenpächtern bzw. bei Selbstbewirtschaf­tung vom Kommando aufgestellt und durch diese nur solche Waren verkauft werden, die in den Kameradschaftsheimen geführt werden. Danach ist also anderen Gewerbetreibenden die Austtellung von Warenautomaten in Kasernen nicht gestattet. Der Kreis der Waren, die in den Kameradschafts. Heimen und Kantinen geführt werden dürfen, ist nach einem Schreiben des Reichskriegsministers aus dem Jahre 1934 so abgegrenzt, daß außer Lebens­rnitteln, Tabakwaren und Getränken nur solche Gegenstände geführt und verkauft werden dürfen, die für dienstliche Zwecke benötigt werden oder für die aus dienstlichen Gründen ein dringendes, sofort zu befriedigendes Bedürfnis eintreten kann.

k. 6.30: Früh- i. 8.10: GyM' je. 10: Schul- nöfunt. 1L45: Nachrichten, i Sendebezirk, n. 1410: > hkiistchen.) lo­ck. 15.45-Un; » 6t# 7.30: I. Em- 2. 3m Ö«*1' e kamen vom aesiener deut« 9 20.10: Ge- ,s den Som- iud) beW

roitroeten und geschiedenen Personen, die am 10. Ok­tober d. I. 50 Jahre alt waren, oder zu deren Haushalt an diesem Tage oder früher minderjährige Kinder gehört haben. Kleinrentner, Sozialrentner und die ihnen gleichgestellten, sowie Kriegsbeschä­digte und Kriegerhinterbliebene können Zugrunde­legung des Richtsatzes der gehobenen Fürsorge ver­langen.

Zur Feststellung, ob die Freigrenze von 150 v. H. bzw. bei Ledigen 130 v. H. überschritten ist, werden die voraussichtlichen einkommensteuerpflichtigen Ein­künfte des Jahres 1937 im Sinne des Einkommen­steuergesetzes geschätzt. Die Schätzung erfolgt grund­sätzlich im Anschluß an die Einkünfte des Jahres 1936.

Die Freigrenze bleibt außer Betracht, wenn das Einheitswertoermögen vom 1. Januar 1935, bei Neu- oder Nachfeststellung vom 1.1.1936 (Grund­vermögen, Betriebsvermögen, landwirtschaftliches

Abfälle ist aber keineswegs der Kehrichthaufen der richtige Platz. Wenn schon in der Hauswirtschaft der Kampf um die Erhaltung wertvoller Rohstoffe geführt wird, dann erst recht im Betrieb. Gerade im Betrieb besteht immer die größte Gefahr für eine planlose Vernichtung von Rohmaterial. Es ist jagenug da". Hier fliegt wieder ein Rest Kupfer­draht, der nicht mehr zu gebrauchen ist, an die Eiche, da einüberflüssiger" Rest Zinn, und beide wandern sie denselben Weg: in den Kehrichthaufen. Das geht nicht an. Es ist nicht mit der Ausrede ge­tan, der kleine Verlust bedeute nichts, das spüre die Firma oder der Unternehmer nicht. Das Letz­tere mag im Augenblick vielleicht zutreffen, schwe­rer aber wiegt der Verlust, den unsere Wirtschaft durch diese dauernden kleinen Nachlässigkeiten er­leidet. Nirgends ist der Kamps gegen die nutzlose Vergeudung von Rohstoffen bedeutungsvoller, als in den Betrieben. Nirgends kann also auch der Beweis für wahres Empfinden der Volksgemein­schaft besser erbracht werden als hier.

Die ersten, die für diese Notwendigkeit im Be­trieb Verständnis zu wecken haben, sind die Be­triebsleiter und die Meister, stehen doch gerade sie mit der Gefolgschaft in engster Berührung. Damit haben sie die Pflicht zur Aufklärung, ja sogar der Ueberwachung. Man kann in den Betrieben die Abfälle an wertvollem Rohmaterial sorgfältig sam­meln. Ja, man kann sogar als Ansporn Prämien für den geringsten Verbrauch von Rohstoffen aus- setzen. Die Aussetzung derartiger Prämien hat sich in vielen Fällen bereits als nützlich erwiesen. Denken wir nur an die zum Zwecke der Unfallver­hütung ausgesetzten Prämien. Der Erfolg war hier wider Erwarten groß. Warum sollte man da, wo es um die größte Rohstoffersparnis geht, nicht nach dem gleichen Grundsatz handeln?

h außerordentlichen Einkünften im Sinne des IMmmensteuergesetzes (§34; z. B. Gewinne beim !it:uf von Betrieben oder Beteiligungen; Ab- itmigen) tritt eine Ermäßigung der Bürgersteuer r bim gleichen Verhältnis ein wie sich die Ein- iMensteuer durch Anwendung der niedrigeren B eu rsähe ermäßigt.

jSi Reichssätze ermäßigen sich, wie bisher, für 6 :ep rpflichtige, zu deren Haushalt am 10. Okto- )t r 936 mindestens zwei minderjährige Kinder haben, um je 2 RM. für das zweite und C|)e5 folgende minderjährige Kind bei einem Ein- h mr en bis 2400 RM., um je 1 RM. für das tipch und dritte minderjährige Kind und um je ||HR. für das vierte und jedes weitere minder- mri;e Kind bei einem höheren Einkommen bis IMo RM. Als Kinder gelten in allen Fällen nitber Abkömmlingen auch Stiefkinder, Adoptiv- Bhir, Pflegekinder und deren Abkömmlinge.

Mr im Jahre 1935 einkommensteuerfreie Per­l'ißvtt gilt der niedrigste Reichssatz von 3 RM. Ist IM zeitweilig Lohnsteuer entrichtet worden, so Elt sie als einkommensteuerfrei, wenn sie bei Veranlagung für 1935 von der Einkommen- r befreit gewesen wären.

Welche Befreiungen bestehen?

freiung von der Bürgersteuer 1937 besteht für >nen, die am jeweiligen Fälligkeitstage der «ersteuer versicherungsmäßige Arbeitslosen- Krisenunterstützung empfangen, am Fälligkeits- t^$e laufend öffentliche Fürsorge genießen, oder ein Zusatzrente oder Elternrente, Elternberhilse, 53itnen= oder Waisenbeihilfe nach den Reichsver- [fjgt ngsbeftimmungen oder Familienunterstützung iitoe Einberufung zur Wehr- oder Arbeitsdienst- n[fp:t beziehen. Für Angehörige der Wehrmacht, Llei ^andespolizei und des Arbeitsdienstes fällt die .Sircersteuerpflicht fort, wenn sie Einkommen- oder $td)r1teuer 1937 nicht zu zahlen haben. Blinde sind W 1937 bei voraussichtlichen Jahreseinkünften bis

RM. steuerfrei.

I&i geringen Einkünften im Jahre 1937 besteht Rt>iung von der Bürgersteuer, wenn sie voraus- jichkch, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen am Migen Fälligkeitstage der Bürgersteuer im Miue 1937, die Freigrenze nicht überschreiten. Die s grenze beträgt minbeftens 400 RM., gründ­lich 150 v. H.' des Betrages, den der Steuer- lfl'ctige nach feinem Familienstand im Falle d"r : Ychlbedürftiqkeit nach den Richtsätzen der all- inen Fürsorge als jährliche Wohlfahrtsunter- ' W ng am 10. Oktober 1936 erhalten haben wurde. ; W" Ledige beträgt die Freigrenze mindestens 400 grundsätzlich 130 v. H. des nach dem Gesag- -»r maßgebenden Betrages der Wohlfahrtsunter- W ng. Als Ledige gelten die am 10. Oktober 1936 ' ^erheirateten Personen mit Ausnahme der ver-

Ü jede weiteren angefangenen 300 00 RM. .. ich der Reichssatz von 1000 RM. um je 1000

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