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§ 16.

1.

6125C]

Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen:

1 - als Kosten des Erwerbs, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der Wert maßgebend ist, 8 v. H. des Erwerbspreises. Weist der Ver­äußerer nach, daß die zum Erwerb des Grund-

Der Oberbürgermeister« Ritter.

Gegenleistung maßgebend.

§ W.

Beim Aebergang im Wege der Zwangsverstei­gerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung )er vom Ersteher übernommenen Leistungen. Zm Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an Stelle des Meist- gebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.

§ 11.

(1) Bei einem aus Anlaß einer Feldbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grund- tück ist als Erwerbspreis das Entgelt anzusehen, das bei dem letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgang für das in die Feldbereinigung usw. gegebene Grundstück gezahlt worden ist.

(2) Ausgleichszahlungen sind dem Erwerbspreis hinzu- oder abzurechnen. Für die Steuerberechnung kommt der auf diesem Weg berichtigte Erwerbspreis und die Größe des aus der Masse empfangenen Grundstücks in Frage. Als Besitzdauer gilt die Zeit von dem Erwerb des in die Masse usw. gegebenen Grundstücks an.

§ 12.

(1) Soweit der Erwerbspreis nicht in Gold-, Renten- oder Reichsmark berechnet ist, wird er nach § 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Zuli 1925 (RGBl. I S. 117) nach seinem Goldmarkwerte berechnet. Für die Berechnung ist maßgebend der Tag des Abschlußes des Rechtsgeschäftes, wenn ein Veräußerungsgeschäft abgeschlossen war, das zur Ueberttagung des Eigentums verpflichtete, in allen übrigen Fällen der Tag des Rechtsvorgangs, der die Rechtsänderung bewirkt hat.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden ent­sprechende Anwendung auf die Ermittlung aller nach dieser Steuerordnung in Betracht kommenden Be­träge (Zu- und Abrechnungen).

§ 13.

(1) Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Preises der Wert des Grundstücks zur Zeit des Vertragsabschlusses.

(2) Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt.

(3) Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuer­ersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts anzusehende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.

§ 14.

UnterWert" im Sinne dieser Ordnung ist der gemeine Wert zu verstehen. Für seine Ermittlung gelten die entsprechenden Vorschriften der Reichs­abgabenordnung.

§ 15.

(1) Von dem Preis kommt in Abzug der Wert der von dem Veräußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Be­standteilen des Grundstücks gehören, und der Erzeug­nisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zu­sammenhängen.

(2) Sind Einzelpreise oder.Werte der steuerpflich­tigen und steuerfreien Gegenstände nicht angegeben oder erscheinen die angegebenen Preise oder Werte nicht zutreffend, so ist der auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Gegenstände entfallende Teil des Ge­samtpreises von der Veranlagungsstelle durch Schätzung sestzustellen, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb einer von der Veranlagungs- : stelle zu bestimmenden Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt.

Grund eines Zuschlags, der in den vorge­nannten Fällen bei Teilung im Wege der Ver- ' steigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;

4. beim Erwerb der Abkömmlinge von den El­tern, Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb der Eltern von Kindern; den Ellern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, daß die Annahme an Kindes Statt zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorgenommen ist;

5. beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschafter ausgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;

6. beim Einbringen von Nachlaßgegenftänden in eine ausschließlich von Miterben gebildete Ver­einigung. Die Vorschrift der Nr. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;

7. beim Erwerb von Maßegrundstücken, die im Eigentum einer Feldbereinigungsgesellschaft stehen, beim Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Zusammenlegung (Feldbereini­gung), der Ermöglichung einer besseren land­wirtschaftlichen Ausnutzung von Grundstücken in Gemengelage, der Grenzreglung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umle­gung), sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der An­ordnung einer Behörde beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden;

8. beim Austausch von Feldesteilen zwischen an­grenzenden Bergwerken und bei der Vereini­gung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgen;

9. bei Grundstücksübertragungen, die der Besied­lung des platten Landes oder der Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemit­telte zu dienen bestimmt sind, wenn als Er­werber oder Veräußerer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Personenver- einigungen, die sich mit den genannten Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung der Per- fenenofereintgungen tritt nur ein, wenn der Reingewinn sich sahungsgemäß auf eine Ver­zinsung von höchstens 5 v. 55. der Kapitalein­lagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitgliedes und für den Fall der Auf- lösimg der Vereinigung den Mitgliedern nicht mc()r als der Nennwert ihrer Anteile zuge­sichert und bei der Auflösung der etwaige Nest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestiynnt ist;

(1) Bei der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberech- tigten oder Gesellschafter bleibt die Steuerpflicht auf den veräußertLN Anteil beschränkt. Bei dem nächsten steuerpflichtigen Rechtsvorgang ist der Wertzuwachs für den eigenen und für den hinzuerworbenen Anteil gesondert zu berechnen und zu versteuern.

(2) Eine gleiche gesonderte Steuerberechnung hat auch in anderen Fällen dann stattzufinden, wenn der Veräußerer Anteile des Grundstücks zu verschiedenen Zeiten erworben hatte.

§22.

Beim Tausch von Grundstücken ist die Steuer für jedes Grundstück gesondert zu berechnen.

§.

(1) Die Steuer beträgt bei einer Eigentumsdauer: bis zu 6 Monaten

50 ö.S5. des Wertzuwachses von mehr als 6 Monaten bis zu 1 Jahr

40 v.H. des Wertzuwachses von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren

30 ü.55. des Wertzuwachses von mehr als 2 Jahren bis zu 3 Jahren

25 v.L. des Wertzuwachses von mehr als 3 Jahren bis zu 4 Jahren

20 v.L. des Wertzuwachses von mehr als 4 Jahren bis zu 5 Jahren

15 v.H. des Wertzuwachses

Bei längerer Eigentumsdauer vermindert sich der Steuersatz für jedes angefangene weitere Jahr der Besihzeit um 1 v.H.; er beträgt jedoch mindestens 10 v.L.

(2) Die Steuerbeträge werden auf Völle Reichs­mark nach unten abgerundet.

(3) Steuerbeträge, die im ganzen unter 50 RM. bleiben, werden nicht erhoben.

§24.

(1) Die Zahlung der Steuer liegt demjenigen ob, dem das Eigentum an dem Grundstück vor dem die Steuerpflicht begründenden Rechtsvorgang zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigettieben werden, so haftet der Erwerber, wenn er die Steuer durch Vereinbarung übernommen hatte, bis zum vollen Steuerbetrage, im übrigen nur bis zu einem Betrage von 10 v.L. und in den unter § 13 Ziffer 7 des Reichsgesetzes vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 254) erwähnten Fällen bis zu einem Betrage von 25 v.L. des Veräußerungspreises. Au' Erwerbungen im Wege der Zwangsversteigerung findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Haf­tung des Erwerbers fällt fort, sobald der Veräußerer einen entsprechenden Betrag bezahlt oder sicher- gestellt hat.

(3) Gehen dem Eintritt der Steuerpflicht mehrere aufeinanderfolgende Rechtsgeschäfte voraus, so haften die an einem dieser Rechtsgeschäfte als Ver­äußerer beteiligten Personen neben dem Steuer- pflichtigen als Gesamtschuldner.

§ 25.

Q3on der Steuerpflicht befreit sind das Reich, das Land sowie die Gemeinden (Gemeindeverbände), in denen das Grundstück liegt.

§ 26.

(1) Eine außerordentliche Ermäßigung der Steuer um dre Lälste ist auf Anttag von der Steuerstelle zu gewähren, wenn es sich um den Verkauf eines Wohn- Hauses oder einer Ansiedlungsstätte an Kriegsbe- schädigte oder an Linterbliebene von Kriegsteilneh- mern handelt, die auf Grund des Kapitalabfindungs- gesehes Grundstücke erwerben, und wenn zugleich der

10. beim Erwerb von Grundstücken zwecks Schaf­fung oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald- und sonstiger Grünanlagen, sowie für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze. Falls und insoweit das Grundstück innerhalb einer Frist, die vom Beginn des zweiten Jahres bis zum Ende des fünfzehnten Jahres nach Ab­schluß des Veräußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke verwendet wird, erfolgt Nach­veranlagung ;

11. wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft als Ganzes mit oder ohne Auseinandersetzung auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft übertragen wird; die Bestimmungen der §§ 8, 10 und 13 des Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 (RGBl. I S. 185) finden Anwendung;

12. wenn das Vermögen einer öffentlichen Körper­schaft als Ganzes auf eine andere öffentliche Körperschaft übertragen wird;

13. bei allen Rechtsgeschäften, die zur Durchfüh­rung von Siedlungsverfahren im Sinne des Neichssiedlungsgesehes vom 11. August 1919 dienen.

(2) Zu den Miterben im Sinne der Nr. 3 und 6 wird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Gatten gütergemeinschaft- liches Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen

Veräusierungspreis mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers wesentlich niedriger als sonst üblich festgesetzt ist.

(2) Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Ver­äußerer oder, bei einem steuerfteien Eigentumsüber­gang, der Vorbesitzer das Grundstück unbebaut erworben und als Bauherr oder Bauunternehmer nach dem 1. Oktober 1923 darauf ein Wohnhaus zu errichten begonnen und innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Gebrauchsabnahme veräußert hat. Das Rechtsgeschäft gilt jedoch als steuerpflichtiger Rechts­vorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 dieser Ordnung.

(3) Die Steuer wird erstattet, wenn der Veräußerer den erzielten Kaufpreis zum Neubau eines Wohn­hauses oder zu einem eine Wohnungsvermehrung be- wirkenden Umbau verwendet hat. Ist nicht der volle Bettag zu diesem Zwecke verwendet, so wird die Steuer nur in dem Verhältnis des verwendeten Be­trags zum gesamten Erlöß ermäßigt. Der Erlaß oder die Ermäßigung tritt nur ein, wenn der Neu- oder Umbau binnen 6 Monaten nach der Veräußerung begonnen und innerhalb eines weiteren Jahres fertig- gestellt wird.

(4) Die Steuer kann auf Antrag ganz oder teil­weise durch die Steuerstelle erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder seinen Le­bensunterhalt in der Hauptsache aus den Mietein­nahmen des veräußerten Grundstücks bestreiten mußte oder die Veräußerung lediglich zum Zwecke einer besseren Anlage oder Verzinsung seines Eigenkapitals oder infolge einer nicht nur vorübergehenden Notlage zur Flüssigmachung von Mitteln zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt vorgenommen hat.

(5) Abgesehen von den Fällen zu Abs. 1 bis 4 kann Herabsetzung oder teilweiser Erlaß oder Nieder­schlagung einer bereits veranlagten Steuer auf An­trag von dem Gemeindevorstand gewährt werden, falls die Erhebung oder Beitreibung im Einzelfalle eine besondere Härte bedeuten würde.

§27.

(1) Die Steuer wird auf Anttag erlassen oder ermäßigt:

1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des son­stigen, den Eigentumserwerb begründenden Rechtsvorgangs;

2. bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nicht­erfüllung der Vertragsbedingungen des Ver­äußerungsgeschäfts;

3. bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb zweier Jahre seit der Veräußerung zu einem Preise, der nur die Kosten des Erwerbs deckt;

4. bei Preisminderung nach den §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie eine Er­mäßigung der Steuer zur Folge haben würde;

(2) Der Anttag muß innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses gestellt werden, auf welches der Erstattungsanspruch sich gründet.

(3) Wird die Steuer erlassen, so gilt die Ver­äußerung und der Rückerwerb im Sinne dieser Ord­nung als nicht erfolgt.

§28.

(1) Die Steuerpflichtigen haben binnen zwer Wochen der Steuerstelle von jedem steuerpflichtigen Rechtsvorgang Anzeige zu machen und auf Ver­langen Über bestimmte für die Veranlagung maß­gebende Tatsachen innerhalb einer zu bestimmenden Frist Auskunft zu erteilen, insbesondere alle die Steuerpflicht und das Veräußerungsgeschäft be­treffenden Urkunden vorzulegen.

(2) Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen die Gründe der Beanstandung mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erklärungen abzugeben.

§29.

(1) Die Veranlagung erfolgt durch das Finanzamt Gießen.

(2) Der Steuerpflichtige erhält einen schriftlichen Steuerbescheid. § 211 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung.

(3) Die Zahlung der Steuer hat binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Steuerbescheids an die in dem Bescheide bezeichnete Kasse zu erfolgen.

(4) Auf nicht rechtzeitig gezahlte Steuerbeträge finden die jeweils geltenden Vorschriften Über Er­hebung von Verzugszinsen für Gemeindeabgaben Anwendung.

§30.

(1) Soweit sich nicht aus dieser Ordnung etwas anderes ergibt, finden auf das Rechtsmittelverfahren die Vorschriften der §§ 217 bis 297 der Neichs- abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsministers der Finanzen der Reichsstatchalter in Hessen Landesregierung tritt.

(2) Gegen die Berufsentscheidung des Finanz­gerichts kann sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Vorsteher der Veranlagungsstelle die Rechts­beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt werden; sie ist nur zulässig, wenn nach jener Entscheidung die Wertzuwachssteuer mindestens 100 Reichsmark beträgt.

§31.

(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung unterliegen den in der Reichsabgabenordnung für Steuerzuwiderhandlungen vorgesehenen Strafen.

(2) Insbesondere werden bestraft:

die Steuerhinterziehung (§ 359 A.O.) und ihr Versuch (§ 360 A.O.) mit Geldstrafe von unbeschränktem Höchstbettag, daneben kann auf Gefängnis bis zu 2 Jahren erkannt werden; die Steuergefährdung (§ 367 A.O.) mit Geld­strafe bis zu einhunderttausend Reichsmark.

(3) Steuerzuwiderhandlungen durch andere als die in der Reichsabgabenordnung unter Strafe gestellten Handlungen und Unterlassungen (§ 377 A.O.) wer­den mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Reichsmark bestraft, die bei vorsätzlicher Hinderung eines Steuerbeamten an der Amtsausübung bis auf das Doppelte erhöht werden kann.

§32.

Für das Strafverfahren gelten sinngemäß die ent­sprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß die Strafen in die Stadtkasse fließen, und daß an die Stelle des Reichsministers der Finanzen der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung tritt.

§33.

Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und gilt für alle Fälle, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts frühestens am Tage der Veröffentlichung erfolgt ist. Mit dem gleichen Tage : tritt die Ortssatzung über die Erhebung einer Wert­zuwachssteuer vom 12. April 1927 außer Kraft mit der Maßgabe, daß alle Fälle, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts während der Geltungs­dauer der seitherigen Ortssatzung erfolgt ist, der seit­herigen Ortssatzung unterliegen.

Gießen, den 8. September 1936.

nach Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Mit- erben oder Tellnehmern an einer fortgesetzten Güter­gemeinschaft sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechtsgeschäftliche Ueberttagung Miteigentum erwerben.

§ 9.

(1) Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis.

(2) Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamt- betrage der Gegenleistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbe- haltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzun­gen, bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt nach dem Wert, zu dem die Gegenstände an Erfül­lungs Statt angenommen werden.

(3) Werden bei der Veräußerung Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten über­nommen, so sind sie bei Feststellung des Veräuße­rungspreises nach den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufzuwerten, soweit nicht ein höherer Uebernahmepreis dafür vereinbart worden ist; diese Bewertung gilt aber dann auch für das folgende steuerpflichtige Veräußerungsgeschäft.

(4) Die auf einem nicht privatrechtlichen Titel be­ruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück kraft Gesetzes lasten (gemeine Lasten), werden nicht mitgerechnet. Der Wert wiederkehrender Leistungen und Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

(5) Ist einem der Vertragsschließenden ein Wahl­recht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb ge­wisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der höchstmögliche Betrag der

stücks unmittelbar aufgewendeten Kosten ein­schließlich der ortsüblichen Vermittlungsgebühr höher waren als die genannten Pauschsätze, so treten an Stelle der Pauschsätze die nachge­wiesenen Kosten;

2. falls das Grundstück im Wege der Zwangsver- steigerung erworben worden ist, und der Ver- äußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangs­versteigerung Hypotheken- oder Grundschuld­gläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen bis zu dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Eintragung der Forderungen hatte. Die Forderungen werden, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft er­worben sind, nur in Höhe des geleisteten Ent­gelts angerechnet. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung oder sind sie innerhalb kürzerer Zeit als 3 Monate vor der Einleitung der Zwangs­versteigerung eingetragen worden, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung ober Eintragung keine Steuerersparung bezweckten;

3. die Aufwendungen für Neu- und Umbauten, so- weit solche nicht nf"* Mitteln her-

wenn der Uebergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieses Veräußerungs­geschäfts nicht erfolgt ist.

(2) Ist die Steuerpflicht nach Absatz 1 eingetteten und erfolgt sodann der Eigentumsübergang (§ 6), so wird die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die Steuer des Absatzes 1 übersteigt.

(3) Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte inner- halb eines Jahres vor und führt eines von chnen vor Ablauf des Jahres zum Eigentumsübergang (§ 6), so tritt gleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigen- tumsübergangs die Steuerpflicht derjenigen Ver- äußerungsgeschäfte ein, die dem zur Ausführung kommenden Veräußerungsgeschäft vorangehen und ihrerseits nicht zumEigentumsübergang geführt haben.

(4) Als Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Ab- sahes 1 sind auch anzusehen:

1. die Ueberttagung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften;

2. die Ueberttagung von Rechten aus Anträgen zum Abschluß eines Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Ver­trägen, durch die nur der Veräußerer zum Abschluß eines Veräußerungsgeschäfts ver­pflichtet wird;

3. nachträgliche Erklärungen des aus einem Ver­äußerungsgeschäft berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten Übernommen zu haben;

4. die Abtretung der Rechte aus dem Meist- gebot und die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe;

5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern.

§8.

(1) Die Steuer wird nicht erhoben:

1. beim Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden (§§ 2 und 3 des Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1925 Reichsgesetzblatt I S. 320), sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Wertzuwachssteuer zu ersparen. Bei Schenkungen mit einer Auflage beschränken sich die Steuerbefreiungen auf den Teil des gemeinen Werts des Grundstücks, der den Wert der Auflage überschreitet;

2. bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemein­schaft;

3 beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörigen Gegenstände abgeschloyen werden, sowie beim Erwerb auf

gestellt worden sind, sowie für sonstige dauernde ' besondere Verbesserungen, auch land- und forst- ! wirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische, Versuchs- und Ausrichtungsarbeiten, die inner­halb des für die Steuerberechnung maßgebenden < Zeitraums gemacht sind und weder die nach §15 abzugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder : der laufenden Bewirtschaftung von Grund- stücken dienen, soweit die Bauten und Verbes- ferungen noch vorhanden sind. Der Wert eigener Arbeit, soweit durch sie eine sonst notroenbige : frembe Arbeitskraft ersetzt wirb, gilt in Höhe bes ortsüblichen Lohnes als Aufwendung;

4. bie Aufwenbungen, Leistungen unb Beiträge für Sttaßenbauten, anbere Verkehrsanlagen einschließlich ber Kanalisierung, sowie ohne ent­sprechende Gegenleistung und Verzinsung ge­leistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrich- tungen, soweit die Aufwendungen, Lerftungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerbe­rechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind.

§17.

Von dem Veräußerungspreis sind die dem bis­herigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräußerung und Ueberttagung ein­schließlich der für die Vermittlung gezahlten orts- üblichen Gebühr in Abzug zu bringen, sofern nicht an Stelle des Veräußerungspreises der Wert maß­gebend ist.

§ 18.

Dem Veräußerungspreis sind hinzuzurechnen:

1. Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks (z. B. bei Teilenteignungen usw.), die während der maßgebenden Eigentumsdauer gezahlt sind oder deren Anspruch während dieser Zeit entstanden ist, wenn und soweit der Geld­betrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist;

2. ein nach den Vorschriften diefer Ordnung zu berechnender Steuerbetrag, wenn der Erwerber des Grundstücks die Zahlung der Zuwachssteuer übernommen hat.

§ 19.

(1) Beschränkt sich der steuerpflichttge Rechtsvor- gang auf einen Teil des Grundstücks, fo wird der Erwerbspreis diefes Teils nach dem Verhältnis feines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstücks berechnet.

(2) Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grundftücken für Verkehrszwecke, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke wird in der Weife berücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht auf die ursprüng­liche, fondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche vertellt wird.

(3) Bei Teilveräußerungen sind nur die Aufwen­dungen anzurechnen, die diefen Teil ausfchließlich oder gemeinfchaftlich mit anderen Teilen betteffen. Im letzteren Falle werden die Aufwendungen nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grundstücks­teile zur Zeit der Veräußerung haben, angerechnet.

§20.

(1) Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfteien Rechtsvorgang (§ 8), so ist für die Be­messung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgangs (§ 1) auszugehen.

(2) Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvor­gänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten diefer Ordnung nach ihr zu bestimmen.

§ 21.