§ 16.
1.
6125C]
Dem Erwerbspreis sind hinzuzurechnen:
1 - als Kosten des Erwerbs, sofern nicht an Stelle des Erwerbspreises der Wert maßgebend ist, 8 v. H. des Erwerbspreises. Weist der Veräußerer nach, daß die zum Erwerb des Grund-
Der Oberbürgermeister« Ritter.
Gegenleistung maßgebend.
§ W.
Beim Aebergang im Wege der Zwangsversteigerung gilt als Preis der Betrag des Meistgebots, zu dem der Zuschlag erteilt wird, unter Hinzurechnung )er vom Ersteher übernommenen Leistungen. Zm Falle der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und der Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe, tritt an Stelle des Meist- gebots der Wert der Gegenleistung, wenn sie höher ist als das Meistgebot.
§ 11.
(1) Bei einem aus Anlaß einer Feldbereinigung, Grenzregelung oder Umlegung empfangenen Grund- tück ist als Erwerbspreis das Entgelt anzusehen, das bei dem letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgang für das in die Feldbereinigung usw. gegebene Grundstück gezahlt worden ist.
(2) Ausgleichszahlungen sind dem Erwerbspreis hinzu- oder abzurechnen. Für die Steuerberechnung kommt der auf diesem Weg berichtigte Erwerbspreis und die Größe des aus der Masse empfangenen Grundstücks in Frage. Als Besitzdauer gilt die Zeit von dem Erwerb des in die Masse usw. gegebenen Grundstücks an.
§ 12.
(1) Soweit der Erwerbspreis nicht in Gold-, Renten- oder Reichsmark berechnet ist, wird er nach § 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Zuli 1925 (RGBl. I S. 117) nach seinem Goldmarkwerte berechnet. Für die Berechnung ist maßgebend der Tag des Abschlußes des Rechtsgeschäftes, wenn ein Veräußerungsgeschäft abgeschlossen war, das zur Ueberttagung des Eigentums verpflichtete, in allen übrigen Fällen der Tag des Rechtsvorgangs, der die Rechtsänderung bewirkt hat.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung auf die Ermittlung aller nach dieser Steuerordnung in Betracht kommenden Beträge (Zu- und Abrechnungen).
§ 13.
(1) Ist ein Preis nicht vereinbart oder nicht zu ermitteln, so tritt an die Stelle des Preises der Wert des Grundstücks zur Zeit des Vertragsabschlusses.
(2) Das Gleiche gilt, wenn auf dem Grundstück eine der im § 2 bezeichneten Berechtigungen oder ein Nießbrauchsrecht lastet, zu deren Beseitigung der Veräußerer nicht verpflichtet ist, und der Wert des Grundstücks den Betrag der Gegenleistung übersteigt.
(3) Wenn die Beteiligten zum Zwecke der Steuerersparung einen Teil des Entgelts in die Form einer Vermittlungsgebühr, einer den üblichen Zinssatz erheblich übersteigenden Verzinsung des gestundeten Preises oder einer sonstigen Nebenleistung kleiden, so ist der als Teil des Entgelts anzusehende Betrag durch Schätzung zu ermitteln.
§ 14.
Unter „Wert" im Sinne dieser Ordnung ist der gemeine Wert zu verstehen. Für seine Ermittlung gelten die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
§ 15.
(1) Von dem Preis kommt in Abzug der Wert der von dem Veräußerer übernommenen Lasten, der Maschinen, auch soweit sie zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehören, und der Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen.
(2) Sind Einzelpreise oder.Werte der steuerpflichtigen und steuerfreien Gegenstände nicht angegeben oder erscheinen die angegebenen Preise oder Werte nicht zutreffend, so ist der auf die steuerpflichtigen und steuerfreien Gegenstände entfallende Teil des Gesamtpreises von der Veranlagungsstelle durch Schätzung sestzustellen, wenn nicht der Steuerpflichtige auf Erfordern innerhalb einer von der Veranlagungs- : stelle zu bestimmenden Frist die Trennung der Preise oder Werte nachholt.
Grund eines Zuschlags, der in den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Ver- ' steigerung einem Miterben oder Teilnehmer erteilt wird;
4. beim Erwerb der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfernteren Voreltern, sowie beim Erwerb der Eltern von Kindern; den Ellern stehen die Stiefeltern gleich, ebenso die Adoptiveltern, wenn kein Verdacht besteht, daß die Annahme an Kindes Statt zum Zwecke der Steuerhinterziehung vorgenommen ist;
5. beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und dessen Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Vereinigung. Die Steuerpflicht tritt ein, wenn nachträglich ein Gesellschafter ausgenommen wird, der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört;
6. beim Einbringen von Nachlaßgegenftänden in eine ausschließlich von Miterben gebildete Vereinigung. Die Vorschrift der Nr. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung;
7. beim Erwerb von Maßegrundstücken, die im Eigentum einer Feldbereinigungsgesellschaft stehen, beim Austausch von Grundstücken zum Zwecke der Zusammenlegung (Feldbereinigung), der Ermöglichung einer besseren landwirtschaftlichen Ausnutzung von Grundstücken in Gemengelage, der Grenzreglung oder der besseren Gestaltung von Bauflächen (Umlegung), sowie bei Ablösung von Rechten an Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behörde beruhen oder von einer gesetzlich hierfür zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt werden;
8. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und bei der Vereinigung zweier oder mehrerer Bergwerke zum Zwecke der besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern sie nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgen;
9. bei Grundstücksübertragungen, die der Besiedlung des platten Landes oder der Schaffung gesunder Kleinwohnungen für Minderbemittelte zu dienen bestimmt sind, wenn als Erwerber oder Veräußerer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder solche Personenver- einigungen, die sich mit den genannten Zwecken befassen, beteiligt sind. Die Befreiung der Per- fenenofereintgungen tritt nur ein, wenn der Reingewinn sich sahungsgemäß auf eine Verzinsung von höchstens 5 v. 55. der Kapitaleinlagen beschränkt, bei Auslosungen, Ausscheiden eines Mitgliedes und für den Fall der Auf- lösimg der Vereinigung den Mitgliedern nicht mc()r als der Nennwert ihrer Anteile zugesichert und bei der Auflösung der etwaige Nest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke bestiynnt ist;
(1) Bei der steuerpflichtigen Ueberlassung eines gemeinschaftlichen Grundstücks an einen Mitberech- tigten oder Gesellschafter bleibt die Steuerpflicht auf den veräußertLN Anteil beschränkt. Bei dem nächsten steuerpflichtigen Rechtsvorgang ist der Wertzuwachs für den eigenen und für den hinzuerworbenen Anteil gesondert zu berechnen und zu versteuern.
(2) Eine gleiche gesonderte Steuerberechnung hat auch in anderen Fällen dann stattzufinden, wenn der Veräußerer Anteile des Grundstücks zu verschiedenen Zeiten erworben hatte.
§22.
Beim Tausch von Grundstücken ist die Steuer für jedes Grundstück gesondert zu berechnen.
§ 2ä.
(1) Die Steuer beträgt bei einer Eigentumsdauer: bis zu 6 Monaten
50 ö.S5. des Wertzuwachses von mehr als 6 Monaten bis zu 1 Jahr
40 v.H. des Wertzuwachses von mehr als 1 Jahr bis zu 2 Jahren
30 ü.55. des Wertzuwachses von mehr als 2 Jahren bis zu 3 Jahren
25 v.L. des Wertzuwachses von mehr als 3 Jahren bis zu 4 Jahren
20 v.L. des Wertzuwachses von mehr als 4 Jahren bis zu 5 Jahren
15 v.H. des Wertzuwachses
Bei längerer Eigentumsdauer vermindert sich der Steuersatz für jedes angefangene weitere Jahr der Besihzeit um 1 v.H.; er beträgt jedoch mindestens 10 v.L.
(2) Die Steuerbeträge werden auf Völle Reichsmark nach unten abgerundet.
(3) Steuerbeträge, die im ganzen unter 50 RM. bleiben, werden nicht erhoben.
§24.
(1) Die Zahlung der Steuer liegt demjenigen ob, dem das Eigentum an dem Grundstück vor dem die Steuerpflicht begründenden Rechtsvorgang zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Kann die Steuer von dem Veräußerer nicht beigettieben werden, so haftet der Erwerber, wenn er die Steuer durch Vereinbarung übernommen hatte, bis zum vollen Steuerbetrage, im übrigen nur bis zu einem Betrage von 10 v.L. und in den unter § 13 Ziffer 7 des Reichsgesetzes vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 254) erwähnten Fällen bis zu einem Betrage von 25 v.L. des Veräußerungspreises. Au' Erwerbungen im Wege der Zwangsversteigerung findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Haftung des Erwerbers fällt fort, sobald der Veräußerer einen entsprechenden Betrag bezahlt oder sicher- gestellt hat.
(3) Gehen dem Eintritt der Steuerpflicht mehrere aufeinanderfolgende Rechtsgeschäfte voraus, so haften die an einem dieser Rechtsgeschäfte als Veräußerer beteiligten Personen neben dem Steuer- pflichtigen als Gesamtschuldner.
™ § 25.
Q3on der Steuerpflicht befreit sind das Reich, das Land sowie die Gemeinden (Gemeindeverbände), in denen das Grundstück liegt.
§ 26.
(1) Eine außerordentliche Ermäßigung der Steuer um dre Lälste ist auf Anttag von der Steuerstelle zu gewähren, wenn es sich um den Verkauf eines Wohn- Hauses oder einer Ansiedlungsstätte an Kriegsbe- schädigte oder an Linterbliebene von Kriegsteilneh- mern handelt, die auf Grund des Kapitalabfindungs- gesehes Grundstücke erwerben, und wenn zugleich der
10. beim Erwerb von Grundstücken zwecks Schaffung oder Erweiterung öffentlicher Erholungs-, Wald- und sonstiger Grünanlagen, sowie für Zwecke öffentlicher Straßen und Plätze. Falls und insoweit das Grundstück innerhalb einer Frist, die vom Beginn des zweiten Jahres bis zum Ende des fünfzehnten Jahres nach Abschluß des Veräußerungsgeschäfts läuft, für andere Zwecke verwendet wird, erfolgt Nachveranlagung ;
11. wenn das Vermögen einer Erwerbsgesellschaft als Ganzes mit oder ohne Auseinandersetzung auf eine andere inländische Erwerbsgesellschaft übertragen wird; die Bestimmungen der §§ 8, 10 und 13 des Gesetzes über Steuermilderungen zur Erleichterung der Wirtschaftslage vom 31. März 1926 (RGBl. I S. 185) finden Anwendung;
12. wenn das Vermögen einer öffentlichen Körperschaft als Ganzes auf eine andere öffentliche Körperschaft übertragen wird;
13. bei allen Rechtsgeschäften, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Neichssiedlungsgesehes vom 11. August 1919 dienen.
(2) Zu den Miterben im Sinne der Nr. 3 und 6 wird der überlebende Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Gatten gütergemeinschaft- liches Vermögen zu teilen hat. Die Steuerbefreiungen
Veräusierungspreis mit Rücksicht auf die Person des Erwerbers wesentlich niedriger als sonst üblich festgesetzt ist.
(2) Die Steuer wird nicht erhoben, wenn der Veräußerer oder, bei einem steuerfteien Eigentumsübergang, der Vorbesitzer das Grundstück unbebaut erworben und als Bauherr oder Bauunternehmer nach dem 1. Oktober 1923 darauf ein Wohnhaus zu errichten begonnen und innerhalb von 3 Jahren nach erfolgter Gebrauchsabnahme veräußert hat. Das Rechtsgeschäft gilt jedoch als steuerpflichtiger Rechtsvorgang im Sinne des § 20 Abs. 1 dieser Ordnung.
(3) Die Steuer wird erstattet, wenn der Veräußerer den erzielten Kaufpreis zum Neubau eines Wohnhauses oder zu einem eine Wohnungsvermehrung be- wirkenden Umbau verwendet hat. Ist nicht der volle Bettag zu diesem Zwecke verwendet, so wird die Steuer nur in dem Verhältnis des verwendeten Betrags zum gesamten Erlöß ermäßigt. Der Erlaß oder die Ermäßigung tritt nur ein, wenn der Neu- oder Umbau binnen 6 Monaten nach der Veräußerung begonnen und innerhalb eines weiteren Jahres fertig- gestellt wird.
(4) Die Steuer kann auf Antrag ganz oder teilweise durch die Steuerstelle erlassen werden, wenn der Steuerpflichtige erwerbsunfähig ist oder seinen Lebensunterhalt in der Hauptsache aus den Mieteinnahmen des veräußerten Grundstücks bestreiten mußte oder die Veräußerung lediglich zum Zwecke einer besseren Anlage oder Verzinsung seines Eigenkapitals oder infolge einer nicht nur vorübergehenden Notlage zur Flüssigmachung von Mitteln zu seinem und seiner Familie Lebensunterhalt vorgenommen hat.
(5) Abgesehen von den Fällen zu Abs. 1 bis 4 kann Herabsetzung oder teilweiser Erlaß oder Niederschlagung einer bereits veranlagten Steuer auf Antrag von dem Gemeindevorstand gewährt werden, falls die Erhebung oder Beitreibung im Einzelfalle eine besondere Härte bedeuten würde.
§27.
(1) Die Steuer wird auf Anttag erlassen oder ermäßigt:
1. bei Nichtigkeit der Auflassung oder des sonstigen, den Eigentumserwerb begründenden Rechtsvorgangs;
2. bei Rückerwerb des Eigentums infolge Nichterfüllung der Vertragsbedingungen des Veräußerungsgeschäfts;
3. bei Rückerwerb des Eigentums innerhalb zweier Jahre seit der Veräußerung zu einem Preise, der nur die Kosten des Erwerbs deckt;
4. bei Preisminderung nach den §§ 459, 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sie eine Ermäßigung der Steuer zur Folge haben würde;
(2) Der Anttag muß innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Ereignisses gestellt werden, auf welches der Erstattungsanspruch sich gründet.
(3) Wird die Steuer erlassen, so gilt die Veräußerung und der Rückerwerb im Sinne dieser Ordnung als nicht erfolgt.
§28.
(1) Die Steuerpflichtigen haben binnen zwer Wochen der Steuerstelle von jedem steuerpflichtigen Rechtsvorgang Anzeige zu machen und auf Verlangen Über bestimmte für die Veranlagung maßgebende Tatsachen innerhalb einer zu bestimmenden Frist Auskunft zu erteilen, insbesondere alle die Steuerpflicht und das Veräußerungsgeschäft betreffenden Urkunden vorzulegen.
(2) Wird die erteilte Auskunft beanstandet, so sind dem Steuerpflichtigen die Gründe der Beanstandung mitzuteilen mit der Aufforderung, innerhalb einer angemessenen Frist weitere Erklärungen abzugeben.
§29.
(1) Die Veranlagung erfolgt durch das Finanzamt Gießen.
(2) Der Steuerpflichtige erhält einen schriftlichen Steuerbescheid. § 211 der Reichsabgabenordnung findet Anwendung.
(3) Die Zahlung der Steuer hat binnen einer Frist von 1 Monat nach Zustellung des Steuerbescheids an die in dem Bescheide bezeichnete Kasse zu erfolgen.
(4) Auf nicht rechtzeitig gezahlte Steuerbeträge finden die jeweils geltenden Vorschriften Über Erhebung von Verzugszinsen für Gemeindeabgaben Anwendung.
§30.
(1) Soweit sich nicht aus dieser Ordnung etwas anderes ergibt, finden auf das Rechtsmittelverfahren die Vorschriften der §§ 217 bis 297 der Neichs- abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Reichsministers der Finanzen der Reichsstatchalter in Hessen — Landesregierung — tritt.
(2) Gegen die Berufsentscheidung des Finanzgerichts kann sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Vorsteher der Veranlagungsstelle die Rechtsbeschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof verfolgt werden; sie ist nur zulässig, wenn nach jener Entscheidung die Wertzuwachssteuer mindestens 100 Reichsmark beträgt.
§31.
(1) Zuwiderhandlungen gegen diese Steuerordnung unterliegen den in der Reichsabgabenordnung für Steuerzuwiderhandlungen vorgesehenen Strafen.
(2) Insbesondere werden bestraft:
die Steuerhinterziehung (§ 359 A.O.) und ihr Versuch (§ 360 A.O.) mit Geldstrafe von unbeschränktem Höchstbettag, daneben kann auf Gefängnis bis zu 2 Jahren erkannt werden; die Steuergefährdung (§ 367 A.O.) mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Reichsmark.
(3) Steuerzuwiderhandlungen durch andere als die in der Reichsabgabenordnung unter Strafe gestellten Handlungen und Unterlassungen (§ 377 A.O.) werden mit einer Ordnungsstrafe bis zu zehntausend Reichsmark bestraft, die bei vorsätzlicher Hinderung eines Steuerbeamten an der Amtsausübung bis auf das Doppelte erhöht werden kann.
§32.
Für das Strafverfahren gelten sinngemäß die entsprechenden Vorschriften der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe, daß die Strafen in die Stadtkasse fließen, und daß an die Stelle des Reichsministers der Finanzen der Reichsstatthalter in Hessen — Landesregierung — tritt.
§33.
Diese Steuerordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und gilt für alle Fälle, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts frühestens am Tage der Veröffentlichung erfolgt ist. Mit dem gleichen Tage : tritt die Ortssatzung über die Erhebung einer Wertzuwachssteuer vom 12. April 1927 außer Kraft mit der Maßgabe, daß alle Fälle, in denen der Abschluß des Veräußerungsgeschäfts während der Geltungsdauer der seitherigen Ortssatzung erfolgt ist, der seitherigen Ortssatzung unterliegen.
Gießen, den 8. September 1936.
nach Nr. 3 und 4 kommen auch Ehegatten von Mit- erben oder Tellnehmern an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie Ehegatten von Abkömmlingen zu, wenn sie auf Grund des bestehenden Güterstandes ohne rechtsgeschäftliche Ueberttagung Miteigentum erwerben.
§ 9.
(1) Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis.
(2) Der Preis bestimmt sich nach dem Gesamt- betrage der Gegenleistungen einschließlich der vom Erwerber übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen und der vorbe- haltenen oder auf dem Grundstück lastenden Nutzungen, bei Verträgen über Leistung an Erfüllungs Statt nach dem Wert, zu dem die Gegenstände an Erfüllungs Statt angenommen werden.
(3) Werden bei der Veräußerung Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten übernommen, so sind sie bei Feststellung des Veräußerungspreises nach den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorschriften aufzuwerten, soweit nicht ein höherer Uebernahmepreis dafür vereinbart worden ist; diese Bewertung gilt aber dann auch für das folgende steuerpflichtige Veräußerungsgeschäft.
(4) Die auf einem nicht privatrechtlichen Titel beruhenden Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück kraft Gesetzes lasten (gemeine Lasten), werden nicht mitgerechnet. Der Wert wiederkehrender Leistungen und Nutzungen bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung.
(5) Ist einem der Vertragsschließenden ein Wahlrecht oder die Befugnis eingeräumt, innerhalb gewisser Grenzen den Umfang der Gegenleistung zu bestimmen, so ist der höchstmögliche Betrag der
stücks unmittelbar aufgewendeten Kosten einschließlich der ortsüblichen Vermittlungsgebühr höher waren als die genannten Pauschsätze, so treten an Stelle der Pauschsätze die nachgewiesenen Kosten;
2. falls das Grundstück im Wege der Zwangsver- steigerung erworben worden ist, und der Ver- äußerer zur Zeit der Einleitung der Zwangsversteigerung Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger war, der nachweisliche Betrag seiner ausgefallenen Forderungen bis zu dem Werte, den das Grundstück zur Zeit der Eintragung der Forderungen hatte. Die Forderungen werden, wenn sie durch entgeltliches Rechtsgeschäft erworben sind, nur in Höhe des geleisteten Entgelts angerechnet. Beruht ihr Erwerb auf einer Schenkung oder sind sie innerhalb kürzerer Zeit als 3 Monate vor der Einleitung der Zwangsversteigerung eingetragen worden, so werden die Forderungen nur berücksichtigt, wenn nach den Umständen Schenkung ober Eintragung keine Steuerersparung bezweckten;
3. die Aufwendungen für Neu- und Umbauten, so- weit solche nicht nf"* Mitteln her-
wenn der Uebergang des Eigentums nach Ablauf eines Jahres nach Abschluß dieses Veräußerungsgeschäfts nicht erfolgt ist.
(2) Ist die Steuerpflicht nach Absatz 1 eingetteten und erfolgt sodann der Eigentumsübergang (§ 6), so wird die Steuer für diesen nur insoweit erhoben, als sie die Steuer des Absatzes 1 übersteigt.
(3) Liegen mehrere Veräußerungsgeschäfte inner- halb eines Jahres vor und führt eines von chnen vor Ablauf des Jahres zum Eigentumsübergang (§ 6), so tritt gleichzeitig mit der Steuerpflicht des Eigen- tumsübergangs die Steuerpflicht derjenigen Ver- äußerungsgeschäfte ein, die dem zur Ausführung kommenden Veräußerungsgeschäft vorangehen und ihrerseits nicht zumEigentumsübergang geführt haben.
(4) Als Veräußerungsgeschäfte im Sinne des Ab- sahes 1 sind auch anzusehen:
1. die Ueberttagung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften;
2. die Ueberttagung von Rechten aus Anträgen zum Abschluß eines Veräußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur der Veräußerer zum Abschluß eines Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird;
3. nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäft berechtigten Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen Dritten Übernommen zu haben;
4. die Abtretung der Rechte aus dem Meist- gebot und die Erklärung des Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe;
5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern.
§8.
(1) Die Steuer wird nicht erhoben:
1. beim Erwerb von Todeswegen oder auf Grund einer Schenkung unter Lebenden (§§ 2 und 3 des Erbschaftssteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1925 — Reichsgesetzblatt I S. 320 —), sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt ist, um die Wertzuwachssteuer zu ersparen. Bei Schenkungen mit einer Auflage beschränken sich die Steuerbefreiungen auf den Teil des gemeinen Werts des Grundstücks, der den Wert der Auflage überschreitet;
2. bei der Begründung, Aenderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft;
3 beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teilnehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörigen Gegenstände abgeschloyen werden, sowie beim Erwerb auf
gestellt worden sind, sowie für sonstige dauernde ' besondere Verbesserungen, auch land- und forst- ! wirtschaftlicher Art, sowie für bergmännische, Versuchs- und Ausrichtungsarbeiten, die innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden < Zeitraums gemacht sind und weder die nach §15 ■ abzugsfähigen Gegenstände betreffen, noch der । laufenden Unterhaltung von Baulichkeiten oder : der laufenden Bewirtschaftung von Grund- । stücken dienen, soweit die Bauten und Verbes- ■ ferungen noch vorhanden sind. Der Wert eigener Arbeit, soweit durch sie eine sonst notroenbige : frembe Arbeitskraft ersetzt wirb, gilt in Höhe bes ortsüblichen Lohnes als Aufwendung;
4. bie Aufwenbungen, Leistungen unb Beiträge für Sttaßenbauten, anbere Verkehrsanlagen einschließlich ber Kanalisierung, sowie ohne entsprechende Gegenleistung und Verzinsung geleistete Beiträge für sonstige öffentliche Einrich- tungen, soweit die Aufwendungen, Lerftungen und Beiträge innerhalb des für die Steuerberechnung maßgebenden Zeitraums gemacht sind.
§17.
Von dem Veräußerungspreis sind die dem bisherigen Eigentümer nachweislich zur Last fallenden Kosten der Veräußerung und Ueberttagung einschließlich der für die Vermittlung gezahlten orts- üblichen Gebühr in Abzug zu bringen, sofern nicht an Stelle des Veräußerungspreises der Wert maßgebend ist.
§ 18.
Dem Veräußerungspreis sind hinzuzurechnen:
1. Entschädigungen für eine Wertminderung des Grundstücks (z. B. bei Teilenteignungen usw.), die während der maßgebenden Eigentumsdauer gezahlt sind oder deren Anspruch während dieser Zeit entstanden ist, wenn und soweit der Geldbetrag nicht nachweislich zur Beseitigung des Schadens verwendet worden ist;
2. ein nach den Vorschriften diefer Ordnung zu berechnender Steuerbetrag, wenn der Erwerber des Grundstücks die Zahlung der Zuwachssteuer übernommen hat.
§ 19.
(1) Beschränkt sich der steuerpflichttge Rechtsvor- gang auf einen Teil des Grundstücks, fo wird der Erwerbspreis diefes Teils nach dem Verhältnis feines Wertes zum Werte des Gesamtgrundstücks berechnet.
(2) Unentgeltliche dauernde Ueberlassung von Grundftücken für Verkehrszwecke, für öffentliche oder gemeinnützige Zwecke wird in der Weife berücksichtigt, daß der Gesamterwerbspreis nicht auf die ursprüngliche, fondern auf die nach der Abtretung verbleibende Fläche vertellt wird.
(3) Bei Teilveräußerungen sind nur die Aufwendungen anzurechnen, die diefen Teil ausfchließlich oder gemeinfchaftlich mit anderen Teilen betteffen. Im letzteren Falle werden die Aufwendungen nach dem Verhältnis des Wertes, den die Grundstücksteile zur Zeit der Veräußerung haben, angerechnet.
§20.
(1) Beruht der Erwerb des Grundstücks auf einem steuerfteien Rechtsvorgang (§ 8), so ist für die Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise zur Zeit des letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgangs (§ 1) auszugehen.
(2) Ob im Sinne dieser Vorschrift Rechtsvorgänge steuerfrei oder steuerpflichtig sind, ist auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten diefer Ordnung nach ihr zu bestimmen.
§ 21.


