unserer Landesverteidigung darstellt, und daß es im ureigenen Interesse jedes einzelnen liegt, ihn so vollkommen wie immer nur möglich auszubauen. Wer seine Mithilfe — bewußt oder unbewußt — verweigert, treibt Sabotage.
Wir bitten nochmals dringend, die schwere ehrenamtliche Arbeit unserer Blockwarte durch die Tat zu unterstützen. Tat in diesem Sinne heißt: die Mitgliedschaft zu erwerben.
Diese eine Reichsmark Mindestbeitrag jährlich wird sich im Ernstfall lOOprozentig belohnt machen.
Nie Zeitung
als Hochzeitsgeschenk.
Jedes neue Ehepaar bekommt künftig bei seiner Hochzeit einen Gutschein zum unentgeltlichen Bezug einer Zeitung auf die Dauer eines Monats ausgehändigt. Die jungen Eheleute können sich vom ersten Frühstück ihres gemeinsamen Hausstandes an auf die beliebte eheliche Zeitungsgemeinschaft einstellen, in der jeder Ehegatte die Zeitung zuerst haben will. Die neue Bestimmung will drastisch zeigen, wie gut es ist, täglich seine Zeitung zu l e s e n. „Unkenntnis des Gesetzes schützt nicht vor Strafe", und einer jungen Ehe kann manche Mißlichkeit erspart bleiben, wenn Mann und Frau über die täglichen Wandlungen ihrer Umwelt wenigstens einigermaßen im Bilde sind.
Aber dieser Gesichtspunkt ist bei aller Wichtigkeit für die ständige Lektüre einer Zeitung nicht allein wichtig. Gerade wenn Mann und Frau — jeder und jede in ihrem Bezirk — ihre tägliche Arbeit voll und ganz erfüllen, haben sie ein wohlgerütteltes Maß von Anspruch auf Entspannung. Mag es sich nun um das Anhören des Rundfunks oder um eine behagliche Zeitungslektüre handeln. Dabei wird wohl zu beachten fein, daß soweit Nachrichten auch vom Rundfunk vermittelt werden, sie in ihrer kurzen Fassung und schnellen Aufeinanderfolge eine Art „Eildienst" darstellen, der in der Regel insbesondere für Sonderinteressenten als erste Ankündigung von Wert ist, der aber niemals die bedachtsamere Lektüre einer Zeitung ersetzen kann, besonders dann nicht, wenn auch die Einzelheiteü einer Meldung volle Beachtung verlangen.
Damit haben wir uns aber schon wieder auf das Gebiet des Nützlichen begeben, und wir wollten eigentlich von dem Angenehmen sprechen. Das tägliche Leben wird nicht leichter erträglich, wenn der Mensch nur gerade auf sein eigenes Schicksal, seine eigenen Sorgen und Kümmernisse und seine nächste Umwelt starrt. Sieht er sich in große Zusammenhänge und Beziehungen hineingestellt, so hebt ihn ein solcher Blick, der weiter schaut, über die Enge des Eigenlebens hinaus. Auch an dieser Betrachtungsweise hängt noch ein Rest von „Nützlichkeit". Es gibt aber auch unnütze Dinge, die notwendig sind. Theoretisch ist jedes Lachen unnütz: praktisch ist es eine menschliche Notwendigkeit. Es ist ein unbedingtes Menschenrecht, sich die Fahrt mit der Eisenbahn oder der Elektrischen etwas unterhaltsamer zu gestalten, indem Rätsel geknackt werden. Die Pfiffigkeit eines Detektivs ist oft ebenso bewunderungswürdig wie die Rettung eines braven Mädchens aus den Gefahren des indischen Dschungels. Der Mensch lebt eben nicht vom Brot allein. Und er braucht neben der schweren Kost des täglichen Lebens auch die leichtere Speise der Unterhaltung, wie sie die Zeitung bietet.
Wiederherstellung der Kapelle auf dem Asten Friedbof.
Wie vor kurzem bereits gemeldet, hatte die Stadt Gießen, sowie die evangelische Luthergemeinde in Gießen die Renovierung und Ausmalung der Kapelle auf dem Alten Friedhof beschlossen. Die Kapelle des Alten Friedhofs wurde 1623 zum Zweck der Abhaltung von Leichenfeiern erbaut. Nach mancherlei Schicksalen wurde sie 1840 gründlich renoviert, und im Jahre 1927 kam sie hoch zu Ehren, als die Luthergemeinde, selbstständig geworden, nun die Kapelle zum dauernden Gotteshaus erhielt. Seit der Zeit hat die Kapelle treue Freunde, und allsonntäglich versammelt sich die lebendige Gemeinde unter Seinem Wort.
Nun war die Gemeinde 10 Wochen lang in anderen Gießener Kirchen zu Gast, wofür sie dankbar ist. Besonders herzlich dankt die Luthergemsinde der Stadt Gießen, dem Herrn Stadtbaurat Gravert, sowie dem Bauherrn Simon und all den vielen Handwerkern, die geholfen haben, die Kapelle umzugestalten. Der Altar ist umorientiert, so daß die wachsende Gemeinde jetzt mehr Platz haben wird. Kirchenmaler Kienzle aus Darmstadt hat das Deckengewölbe ausgemalt. Am 11. Oktober soll das Gotteshaus wieder in Gebrauch genommen werden. Die dankbare Gemeinde erbittet Gottes Segen, daß die frohe Botschaft von Jesus Christus noch recht lange und fruchtbar erschallen möge in unserer lieben „Kapelle auf dem alten Friedhof". F. Dth. Eine raffinierte Diebin festaenommen.
Die Kriminalpolizeistelle Gießen teilt uns folgendes mit:
Ein hier bedienstetes 20jähriges Mädchen, welches das Vertrauen ihrer Dienstherren in schändlicher Weise mißbrauchte, wurde wegen Diebstahls f e st - genommen und dem Gericht zugeführt. Die 23er- haftete hatte bei ihrem ersten Arbeitgeber mehrfach Diebstähle von Geld und Schmuck ausgeführt, verstand es aber in den einzelnen Fällen, die Schuld von sich abzuwälzen, wurde schließlich doch überführt und entlassen. In ihrer neuen Stelle setzte sie ihr verbrecherisches Treiben monatelang in gleicher Weise fort, bis ihr auch hier der Nachweis der Diebstähle erbracht werden konnte. Während der Zeit ihrer letzten Stellung wurden bei dem ersten Arbeitgeber wiederum verschiedene Gelddiebstähle in erheblichem Betrage aus der verschlossenen Kasse festgestellt, die vorerst unerklärlich blieben. Durch eine geschickt angelegte Falle konnte die Diebin in der Nacht vom 6. zum 7. Oktober auf frischer Tat gefaßt werden, die nun notgedrungen zugeben mußte, diese Diebstähle zur Nachtzeit, oder in Abwesenheit der Wohnungsinhaber in äußerst raffinierter Weise ausgeführt zu haben. Hang zu Luxus und leichtem Leben führten die Täterin auf die abschüssige Bahn.
*
Ein eiserner Dachstuhl mit einem sieben Meter langen Seil wurde in der Zeit vom 12. bis 26. September von einem Dachboden gestohlen.
In der Nacht vom 6. zum 7. Oktober wurden aus einem Hühnerhaus am Schiffenberger Weg fünf weiße Leghornhühner gestohlen und sofort sachgemäß abgeschlachtet.
Sollten Personen in diesen Sachen irgendwelche Wahrnehmungen gemacht haben, werden sie gebeten, der Kriminalpolizeistelle Mitteilung zu geben.
Bei der Kriminalpolizeistelle wurde am 19. September 1936 ein goldenes Armkettchen sichergestellt, das gefunden, aber nicht abgeliefert wurde. Der Verlierer möge sich melden.
Die Betreuung der ausscheidenden Soldaten und Arbeitsdienstmänner.
DNB. Im Reichsgesetzblatt I Seite 865 vom 7. Oktober 1936 ist eine Verordnung folgenden Inhaltes veröffentlicht worden:
Der Uebergang in das Zivilleben soll den Volksgenossen erleichtert werden, wenn sie die aktive Dienstpflicht in der Wehrmacht und die Arbeitsdienstpflicht erfüllt haben und in Ehren ausgeschieden sind. Die Arbeitsämter sorgen dafür, daß die Entlassenen bald in einem Zivilberuf unterkommen. Diese Betreuung soll auch der finden, der noch nicht beruflich tätig war.
Aus der durch aktiven Wehrdienst oder Arbeitsdienst bedingten Abwesenheit darf ein Nachteil nicht erwachsen. Kehrt der Soldat oder Arbeitsmann — wie es die Regel sein soll — an seinen früheren Arbeitsplatz zurück, dann muß er so behandelt werden, als ob er den Arbeitsplatz nicht verlassen hätte. Dementsprechend sind auch Ansprüche zu regeln, wenn sie von einer bestimmten Zeit der Betriebsoder Berufszugehörigkeit abhängen. Dem Gefolgsmann werden also die Zeiten erfüllter aktiver Dienstpflicht und erfüllter Arbeitsdienstpflicht angerechnet. Das werden im allgemeinen künftig zwei Jahre Wehrdienst (bisher ein Jahr) und ein halbes Jahr Arbeitsdienst sein. Das gleiche gilt, wenn die ehemaligen Soldaten und Arbeitsmänner nicht auf den früheren Arbeitsplatz zurückkehren können, son
dern in Arbeitsplätze anderer Betriebe vermittelt werden müssen. Wer noch nicht in einem Beschäf- tiAungsoerhältnis gestanden hat, soll dieser Vergünstigung erst nach sechsmonatiger Zugehörigkeit zum Betrieb teilhaftig werden. Durch diese allgemeine Regelung wird vermieden, daß der Volksgenosse, der Wehr- und Arbeitsdienst geleistet hat, schlechter gestellt wird als der gleichaltrige Volksgenosse, der diese Pflichten nicht erfüllen konnte.
Auch im öffentlichen Dienst wird dieser Grundsatz gewahrt. Das gilt für Arbeiter und Angestellte, wie für Beamte.
Die jungen deutschen Männer, die dem Ruf des Vaterlandes folgen, um als Soldat oder Arbeitsmann zu dienen, scheiden aus dem bisherigen Beschäftigungsverhältnis aus. Eine Kündigung des Unternehmers oder des Gefolgsmannes ist nicht erforderlich. Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Gefolgsmann zugunsten des Letzteren sollen selbstverständlich durch diese Verordnung weder ausgeschlossen, noch eingeschränkt werden.
Bei Hebungen oder Einberufung zu kurzfristiger Ausbildung gelten jedoch andere Vorschriften. In diesen Fällen muß der Unternehmer den einberufenen Gefolgsmann beurlauben. Er darf ihm aus Anlaß der Einberufung nicht kündigen.
Kündigung oder Beurlaubung?
Zur Frage des Arbeitsverhältniffes während des Arbeits- oder Wehrdienstes
NSG. Auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und auf die Rechte und Pflichten aus diesem bezieht sich eine gesetzliche Regelung nur für die zu Hebungen .einberufenen Arbeiter und Angestellten. Füx die aktive Dienstzeit ist lediglich der Sinn hieraus anzuwenden.
Das Wehrgesetz sagt in seinem § 1: „Wehrdienst ist Ehrenpflicht am Deutschen Volke" und nach § 32 soll „einem nach Erfüllung der Dienstpflicht in Ehren ausscheidenden Soldaten durch die zweijährige Abwesenheit kein Nachteil erwachsen".
Hieraus folgt, daß der Wehrpflicht die Bedeutung beizumessen ist, die dem gesunden Volksempfinden entspricht.
Bei den zu Hebungen Einberufenen ist di; gesetzliche Regelung dahin getroffen worden, daß durch das Verbot ihrer Kündigung die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses garantiert ist. Demgegenüber ist es dem Betriebsführer nicht allgemein verwehrt, dem Gefolgschaftsmitglied aus Anlaß der Einziehung zur Ableistung der zweijährigen Dienstzeit zu kündigen: gleiches gilt für die halbjährige Arbeitsdienstpflicht. Man wird dem Betrieb nicht ohne weiteres zumuten können, den Arbeitsplatz in allen Fällen so lange offen zu halten. Aber es ist dringend geboten, daß die Betriebsführer die Frage der Fortdauer oder Kündigung des Arbeitsverhältniffes einwandfrei klären. Beide Parteien können erklären, daß das Arbeitsverhältnis gelöst fein soll oder nicht. Schriftliche Klärung wird im allgemeinen zweckmäßig fein. Das Schreiben, in dem die Lösung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wird, kann folgendermaßen lauten:
„Sie scheiden am... (Datum) anläßlich Ihrer Einziehung zum Wehrdienst (Arbeitsdienst) aus unseren Diensten. Wir übersenden Ihnen daher das beiliegende Zeugnis und wünschen Ihnen für Ihren ferneren Lebensweg alles Gute.
Es würde uns freuen, wenn Sie nach Ihrer Entlassung aus dem Heeresdienst (Arbeitsdienst) bei uns wegen Ihres erneuten Eintritts in unseren Dienst vorsprechen."
Soll das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden, dann etwa wie folgt:
„Sie treten am... (Datum) in den Heeresdienst (Arbeitsdienst). Trotzdem besteht unser Arbeitsverhältnis fort ohne Lohn oder Gehaltzahlung. Wir würden uns freuen, wenn Sie nach Ihrer Ent- lassung wieder zu uns kommen."
In letzterem Falle laufen die Anwartschaften weiter, die sich der Beschäftigte bei seinem letzten Betrieb erworben hat, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem Zurückkehren fortgesetzt wird. Dies gilt für die Bemessung von Lohn und Gehalt, für die Hrlaubsanwartschaft, für die Erreichung der Arbeitszeit bei der Kündigunaswiderrufungsklage, beim Kündigungsschutz der Angestellten und bei Pensionskassenansprüchen.
Beamte, die zu H e b u n g e n bis zu einer Dauer von 4 Monaten (bei der Luftwaffe 6 Monate) einberufen sind, erhalten ihre Dienstbezüge weiter, ebenso öffentliche Arbeiter und Angestellte, wenn sie entweder einen eigenen Hausstand führen, oder die Hebung länger als vier Wochen dauert. Für Angehörige aus der Privatwirtschaft werden auf gesetzlicher Grundlage Sonderunterstützungen gezahlt.
Zur Beurlaubung hat der Arbeiter oder Angestellte den erhaltenen Einberufungsbefehl mit dem Antrag auf Urlaub dem Betriebsführer vorzulegen. Eine Kündigung ist hier, wie schon erwähnt, ausgeschlossen; es besteht aber andererseits für die Dauer dieses Urlaubs kein Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, oder sonstigen Bezügen.
Der Urlaub zur Teilnahme an einer Hebung der Wehrmacht ist dem Gefolgschaftsmann außerhalb des ihm etwa zustehenden tariflichen Urlaubs zu gewähren. Der Unternehmer kann jedoch den sonst zustehenden Erholungsurlaub entweder im gleichen oder im nachfolgenden Urlaubsjahr um Vs, jedoch um nicht mehr als 10 Tage kürzen, wenn er dem Gefolgschaftsmann für die Dauer des Hebungsurlaubs' Lohn oder Gehalt wie bisher nach Abzug der Sozialbeiträge weiterzahlt. Dauert die Hebung ! weniger als 10 Tage, fo find diese Tage bis zu Vs 1 des zustehenden Jahresurlaubs auf den Erholungs- I urlaub in Anrechnung zu bringen.
Autobrand auf der Landstraße.
Der Personenkraftwagen eines hiesigen Kaufmanns geriet am Mittwochnachmittag auf der Landstraße Ruttershausen—Wißmar infolge 23er- gaferbranbes in Brand. Der Besitzer des Wagens, der selbst am Steuer saß, bemerkte plötzlich eine gewaltige Stichflamme, die aus dem Motor empor- schlug, und schon breiteten sich die Flammen über den ganzen Wagen aus. Es gelang dem Autolenker, schnell aus dem Wagen zu springen und auch seinen mitfahrenden alten Vater, der vor Schreck ohnmächtig geworden war, unversehrt aus dem lichterloh brennenden Fahrzeug herauszuschaffen. Es war jedoch nicht möglich, irgend etwas zur Rettung des vollkommen in Flammen stehenden Wagens zu unternehmen, da nach Lage der Dinge jeden Augenblick mit der Explosion des Benzinbehälters gerechnet werden mußte. Der Kraftwagen verbrannte vollständig bis auf die Eifenteile, ferner fielen die in dem Wagen mitgeführten Warenvorräte in ansehnlichem Werte den Flammen zum Opfer.
Gammelt Bucheckern zur Oelgewinnung!
Fwd. Um die Ernte an Bucheckern für die Oelgewinnung nutzbar zu machen, sind Bucheckern auch in diesem Jahre in die Förderungsmaßnahmen des Reichs- und Preußischen Ministeriums für Ernährung und Landwirtschaft zur Oelgewinnung aus deutschen Gelsaaten einbezogen worden. Die Oel- mühlen werden durch Bewilligung einer Ausgleichsvergütung in die Lage versetzt werden, dem Sammler von Bucheckern einen Kaufpreis von 18 Mark (gegenüber 16 Mark im vergangenen Jahre) für den Doppelzentner zu zahlen, der bei der diesjährigen reichen Ernte ein besonders lohnender Ertrag für das Sammeln ist. Darüber hinaus ist dem Sammler noch ein Rückkaufsrecht für die bei der Verarbeitung der Bucheckern angefallenen Bucheckernkuchen in einer Menge von 65 v. H. des Gewichts der angelieferten Bucheckern eingeräumt worden Den Oelmühlen wird die Ausgleichsvergütung auch bann gezahlt, wenn sie das Bucheckernöl, bas sie für ben eigenen Verbrauch ber Sammler im Lohnschlag geschlagen haben, abgesehen vom reinen Schlaglohn, frei von allen übrigen Zuschlägen zurückliefern. Die Reichsforstverwaltung hat ihrerseits veranlaßt, baß bie Walb- besitzer bie Sammeltätigkeit im Zusammenwirken mit ben örtlichen Stellen des Reichsnährstandes und anderen beteiligten Stellen in die Wege leiten, soweit die Bucheckern nicht für eigene Bedürfnisse der Waldbesitzer, insbesondere für Saatzwecke, benötigt werden. Das Nähere ist bei den örtlichen Stellen des Reichsnährstandes und der Reichsforst- Verwaltung zu erfahren.
** Straßensperrung Wegen Ausführung von Brückenbauarbeiten an ber Brücke an ber Rinbsmühle wirb bie Lanbstraße Gießen—Leihgestern vom 12. Oktober ab für jeglichen Verkehr gesperrt. Umleitung erfolgt über Großen- ßinben.
** Die Bezahlung ber Strom- und Gasgelder betrifft eine Bekanntmachung der Direktion der städtischen Betriebe in unserem heutigen Blatte. Säumige Zahler seien auf diese Bekanntmachung besonders hingewiesen.
** Probealarm der Feuersirenen. Am morgigen Samstagnachmittag werden die Feuersirenen bei einer Betriebsprobe ertönen. Grund zur Beunruhigung der Bevölkerung ist also nicht vorhanden, wenn man morgen Nachmittag die Sirenen hört.
** Zusammenstoß zweier LastfUhrwerke. Am gestrigen Donnerstagnachmittag ereignete sich in ber unteren Licher Straße, in ber Nähe der Persil-Uhr, ein Zusammenstoß zweier Lastfahrzeuge. Ein großes Lieferauto eines auswärtigen Unternehmens fuhr dort auf der Fahrt in Richtung Steinbach einen bie Licher Straße herabkommenben Lastzug von ber Seite her an. Der Zusammenprall war ziemlich heftig, er hatte jeboch zum Glück für bie Insassen ber Fahrzeuge keine Nachteile, sonbern brachte nur einigen Sachschaben mit sich.
** Noch gut ab gegangen. Heute früh kurz nach 7.30 Uhr stießen in ber Moltkestraße zwei Personenkraftwagen zusammen. Der von Richtung Hit- lerwall fommenbe Personenwagen geriet auf der durch Regen glatten Straße ins Schleudern. Der Lenker des von Richtung Kaiserallee kommenden Kraftwagens bemerkte dies und fuhr, obwohl er in die Roonstraße einbiegen wollte, im letzten Moment noch gerade aus. Durch diese plötzliche Aen- berung ber Fahrtrichtung streiften sich beide Wagen. Abgesehen von kleinerem Materialschaden beider Fahrzeuge konnte ein größeres Unglück verhütet werben.
Strafkammer Gießen.
Der H. K. aus Schlitz war durch Urteil des Amtsgerichts Schlitz vom 13. August 1936 wegen Dieb- stahls zu 25 RM. Geldstrafe, Hilfsweife fünf Tage Gefängnis, verurteilt worden. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Die Anklage legte ihm zur Last, bei einem Friseur, bei dem er beschäftigt war, eine Schere entwendet zu haben. Der Angeklagte wurde, da seine Schuld nicht einwandfrei feststand, freigesprochen.
Wegen Körperverletzung hatte sich der W. W. aus Büdingen zu verantworten. Der Angeklagte hatte einen 14jährigen Buben einer Nachbarsfamilie, mit der er offenbar in Streit gelebt hat, derart geschlagen, daß der Junge einige Tage Krankenhaus-
SON'
behcmdlung in Anspruch nehmen mußte. Das Amtsgericht Büdingen verurteilte den Angeklagten am 27. Juli wegen Körperverletzung zu zwei Mona- ten Gefängnis. Die von dem Angeklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde kostenpflichtig verworfen. Außerdem wurden dem Angeklagten die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Angeklagten Constantin Drafchinfki, 39 Jahre alt, August Wilhelm Laib, 37 Jahre alt, Herrn. H e y f e, 36 Jahre alt, und der Joh. Friedrich K e m p f, 41 Jahre alt, haben in Lauterbach im Laufe dieses Jahres eine Reihe von Diebstählen und Kellereinbrüchen ausgeführt, wobei sie außer Lebensrnitteln und Wein auch sonstige Gebrauchsgegenstände mitnahmen. Wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls wurden die Angeklagten durch Urteil des Amtsgerichts Lauterbach vom 13. August zu je IV- Jahren Gefängnis und wegen Landstreicherei zu je 6 WochenHaft verurteilt. Außerdem wurde für alle Angeklagten bie Unterbringung in ein Arbeitshaus angeorbnet. Die seitens aller Angeklagten eingelegte Berufung wurde mit Ausnahme bes Angeklagten Kempf, ber wegen bes gemeinschaftlichen Diebstahls freigesprochen wurde, kostenpflichtig verworfen.
O e £abn im neuen Flntzbeti.
LPD. Marburg, 8. Okt. Seit Mitte Juli d. I. sind bie Arbeiten an ber Regulierung ber Lahn im Teilabschnitt Gisselberg — Nehe- drücke (sübwestlich von Marburg) in vollem Gange. Etwa 200 Arbeiter haben seit dieser Zeit in zwei Schichten kurz unterhalb ber Steinmühle ein geradliniges, etwa 400 Meter langes neues Flußbett geschaffen. Runb 400 000 Kubikmeter Erbe würben babei in Hanbarbeit aus- gehoben, um teils. zur Aufschüttung eines Hochwasserdammes, teils zur Zuschüttung des alten Flußbettes ber Lahn verwenbet zu werben. (Der Gießener Anzeiger hat in seiner Ausgabe 22. August b. J„ Nr. 196. einen ausführlichen B-'d- bericht über diese Arbeiten gebracht. Die Schrift- feitung.) Die Aushubarbeiten, waren jetzt soweit fortgeschritten baß nur noch schmale Erdstreifen has neue Flußbett an beiden Enden vom alten Sahn« bett trennten. Mittwoch vormittag konnte der D u r ch st i ch dieser Erdstreifen erfolgen. Raufchmb ergossen sich die Wassermassen in die DurckEHch- stellm und füllten in furier Zeit das auf der S»ble 25 Meter breite und 3 50 Meter tiefe, in der Hff,r- linie etwa 40 Meter breite neue Flußbett. Mit der Einflutung des neum Flußbettes ist wodl die Hauptarbeit an diesem Teilabschnitt der £ohnrpnus üerung geschafft. Noch aber sind umfangreiche Erdarbeiten zu erledigen, die mehrere Wochen in Anspruch nehmen Es müssen noch links und rechts des neuen Flußbettes in etwa 40 bis 50 Meter Breite sog. 23orflutmul ben bis zum Hoch - roaHerbamm ausgehoben, ber Hochwasierdamm in Richtung Nebebrücke fortgefübrt. ein Teil bes alten Flußbettes und seither ertraglose Sumpf st ellen zuaeschüttet werben, um möglichst viel bes Geländes zu ersehen, bas der Anlage des neuen Flußbettes geopfert werden mußte. Das neue Flußbett, das einen großen, ben Abfluß von Hochwasser sehr hinderlich gewesenen Lahnbogen abschneidet, wi'-d in Zukunft eine 11 »ber- Hutung he<s wertvollen Ackeraieländes ber Gemarkungen Gisselberg unb Cappel verhindern.
l^dtnuttA vor eitern (^trnnMer.
LND. Frankfurt a. M., 8, Oft. In ben letzten Monaten ist in Frankfurt a. M. in Wiesbaden, Hanau a. M. unb in anb»ren ©tobten ein Betrüger aufgetreten, der sich als Steuer- und Vollziehungsbeamter Theisinger. Körner, Werner und TOenoorter ausagh. Der Schwindler, der gemanbt unb sicher auftritt, gab an. im Auftrage ber ©teuerMf» unb b»s Finanzamtes m kommen nnb die rückständigen Steuern nachvrüfen und einkassieren zu müssen. Er hat sich in her Hauvt- lache zu äfterm Fronen begeben, die Hau-b»siße- rinn»n sind, u.ld di-fe um ziemlich hob» Betröge geschädigt. Als Täter kommt der Otto Frarn 5io- ß»no Vreller, a"b 8. 10 1RR4 in Zweibrü^en, in Frage. Da es sich bei Vreller um einen Berufsverbrecher unb Volksfchäblinq schlimmster Sorte bandelt, her sich noch auf freiem s^uß befindet, wird vor ihm gewarnt uvtz beim Miederauftretm um Veranlassung feiner F"st. nähme aebeten. Beschreibung: 1 70 Meter aroß. schlank, gesunde G»sichtsfarhe, blau-graue Auaen. dünnes. aranmefi»rte5 Haar, bartlos, schmale gradlinige Ngle Bekleidung: blau- grauer Anu'0 w-üße Wäsche, hellgrauer Schnitthut mit bun^m V"ib a-lbsiche Schuhe: er h-ägt zeitweise Brille und Bändchen des Eisernen Kreuzes im Knovfloch.
Oe^en^litfies ^'n^v^e^en in unb Nüssessbeim.
LPD. Groß-Gerau, 8. Okt. In Groß- Gerau unb in Rüsselsheim wird das neue' Minterbilfswerk am kommenden Sonntag mit einem großen öffentlichen Eintopfessen eröffnet werden. Auf öffentlichen Plätzen der Städte werden Gulaschkanonen aufgefahren, aus denen die Volksgenossen aller Stände gemeinsam verpflegt werden. Zur Verabreichung gelangt ein schmackhafter „Pichelfteiner" für 60 Pfennig. Der Reinertrag des Essens fließt dem Winterhilfswerk zu. Musikalische unb gesangliche Darbietungen sollett bas Gemeinschaftsessen zu einem wahren Volksfest gestalten.


