Volkswirtschaftliche Zeiifragen.
Steuererleichterungen für Lohnsteuerpflichtige
Grundbetrag
RM. 2,50 2,50 3.— 4.— 5.—
(0/3) (0,35) (0,4) (0,45) zweite
7,5 8,75
10,— 11,25
für das
Unternehmungen mit einem Jahresumsatz 1934:
gegeben. Die Prüfung soll sich auf die folgenden Gegenstände erstrecken: Kalkulation, Buchhaltung und allgemeine kaufmännische Kenntnisse, wichtigste Rechtsfragen, Warenkunde, Lerkaufskunde. Lei der Prüfung über Kalkulationsfragen soll z. B. festgestellt werden, wie der Prüfling die ihm zur
chen Umsatz er unkosten decken sich die Fragen Verhältnis von
neu eröffnen oder übernehmen will, muß diesen Nachweis führen. Wenn er ihn nicht durch Vorweisen von Zeugnissen über eine langjährige kaufmännische Tätigkeit in dem betreffenden Fach erbringen kann, muß er sich einer mündlichen Prüfung unterziehen. Für diese Prüfungen, die
Die Wirtschaftsgruppe Einzelhandel bemüht sich fortgesetzt, das besonders schwierige Problem der Beitrage in gerechter Weise möglichst schnell zu losen. Die neueBeitragsordnung gilt nun» mefjr für alle Mitglieder der Pflichtorganisation Wirtschaftsgruppe Einzelhandel, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um sogenannte neue Mitglieder oder altorgamsierte handelt, und zwar ab 1. Juli 1935. Die Deranlagungssätze der vierteljährlichen Ab» schlagszahlungen sind gegenüber der bisherigen Bei- tragsordnung gesenkt worden und zerfallen in einen Grundbeitrag und einen Zuschlag in pro-mille- Sätzen des Umsatzes. Danach zahlen:
Umsatz der Prüfling rechnet, wel- erzielen muß, um die Geschäfts- zu können usw. Daran schließen über die Handelsspanne und das
lieber die sogenannten „S a i so n sch l u ß"- Verkaufe ist bekanntlich eine Abordnung er*
Zuschlag für je 1000 RM. Umsatz des gesamt. Jahresumsatzes 1934
Pf. pro null«
Verfügung stehenden Mittel einzusetzen beabsichtigt, wie hoch die Miete für das Geschäftslokal ist und wie hoch die sonstigen Geschäftsunkosten (Gehälter, Löhne, Licht, Werbung usw.) sind, mit welchem voraussichtlichen “ ' ' ~ .....
Brutto» und Nettonutzen an über einfache Zu- und Abschlagsberechnungen, die Bestim-
Neues vom Einzelhandel.
Die organische Neuordnung im Einzelhandel hat in der letzten Zeit weitere Fortschritte gemacht. Es ind verschiedene Anordnungen erlassen worden, die für den organischen Aufbau und für das praktische Wirtschaftsleben von erheblicher Bedeutung sind. Die Fülle der Probleme, die gerade für dieses Wirtschaftsgebiet zu lösen sind, macht es natürlich zur Pflicht, daß mit äußerster Vorsicht zu Werke gegangen wird, damit die organische Entwicklungs» linie zum neuen Wirtschaftsziel möglichst nicht gestört wird.
Zu den Fragen, die der Praxis noch nicht oö///g geklärt sind, gehört die Abgrenzung zwischen Einzelhandel und Handwerk. Hier besteht bekanntlich eine Anordnung des Reichswirtschaftsministers, die durch Abmachungen zwischen dem Reichshandwerksmeister und dem Leiter der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel ergänzt worden ist, wonach auch diejenigen Handwerksbetriebe bei der Wirtschaftsgruppe Einzelhandel meldepflichtig sind, deren Umsatz im Einzelhandel jährlich mehr als die Hälfte ihres Gesamtumsatzes oder mehr als 3000 Mark beträgt. Dabei sind die Umsätze nicht mitzurechnen, die auf den gewerblichen Verkauf von Waren entfallen, die im eigenen Betrieb handwerklich erzeugt ober bearbeitet worden sind. Es müssen also alle Handwerksbetriebe, die in dem besagten Umfang Einzelhandelsumsätze erzielen, zur Wirtschaftsgruppe Einzelhandel gemeldet werden. Der Reichsstand des deutschen Handwerks ist bei der Durchführung eingeschaltet worden. Inzwischen hat sich aber herausgestellt, daß bei dem Meldeverfahren Verzögerungen in recht beträchtlichem Umfange eingetreten sind. Infolgedessen wendet sich setzt der Reichshandwerksmeister an die in Betracht kommenden Betriebe des Handwerks mit einem Aufruf, in dem die beschleunigte Meldung zur Pflicht gemacht wird. Es muß darauf hingewiesen werden, daß eine umfassende Uebersicht über die gemischtwirtschaft, lichen Betriebe des Handwerks und des Einzelhandels schon wegen der Beitragsleistungen im Interesse jedes einzelnen liegt. Wenn auch die Doppel- organifation nach dem Gesagten nicht zu vermeiden ist, so kann doch allein durch die Klarstellung — und darauf kommt es für den einzelnen in erster Linie an — die doppelte Beitragsleistung, über die vielfach geklagt wird, in Zukunft ausgeschaltet werden.
RM.
a) bis zu 10 000
b) von 10 001 — 20 000
c) „ 20 001 — 50 000 d) „ 50 001 - 100 000 e) „ 100 000 u. dar.
Es herrscht in Arbeitnehmerkreisen vielfach noch große Unklarheit, welche Einkünfte aus nichtselbstän» diger Arbeit der Lohnsteuerpflicht unterliegen und welche nicht. Die folgenden Ausführungen sollen dazu beitragen, etwaige Zweifel zu beheben, bzw. den ^^iiag, 19. Juli, bereits erschienenen Artikel über Lohnsteuer-Erleichterungen zu ergänzen. Für die in Betracht kommenden Kreise dürfte es von Oflonderem Interesse sein, etwas zu erfahren über bic Möglichkeiten einer Steuererleichterung, beim Dorliegen der notwendigen Voraussetzungen.
i *Qcb "r? b 8 ührerpersonals 1 m Re i chsn a h r st a n d : Die Tätigkeit der Bau- ernfuhrer, Obmänner, Hauptabteilungsleiter bei den Canöe5. und Kreisbauernschaften ist in den meisten Fallen eine ehrenamtliche. Bezüge, die ihnen vom Re chsnahrstand gewahrt werden, sind nicht als Ar- beitslohn, sondern als Betriebseinnahmen aus Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn die Empfänger Eigentümer eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes sind und daraus Einkünfte beziehen
Entschädigungen an Arbeitnehmer wahrend ihrer Beurlaubung für
Leibeserziehung: Jeder im Reichsgebiet beschäftigte deutsche männliche Arbeit- %er:r f°?n auf ^inen Antrag vom Arbeitgeber zur Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang für di-s-^Wehuna sich beurlauben lassen. Während dieser Zeit steht ihm aber kein Anspruch auf Zah- (Sr CL?raC h5l°bneS 3U' ba Hm von dem Beran- 'Kolter des Lehrganges während dieser Zeit freie Bekleidung, Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld ftühuna^n^Unh953U!r Ürffe gewährt werden. Unter- stutzungen, die dem Teilnehmer für die Dauer des Lehrganges von dem Arbeitgeber freiwillig gezahlt iaU3 .Dilligkeitsgründen steuerfrei zu lassen, wenn sie zusammen mit den Leistungen des
Die Entschuldung der Kleinbetriebe
Von Diplom-Landwirt Raimund Jaber.
Das Wareneingangsbuch ist von allen selbständigen Handels- und Gewerbetreibenden (einschl. Handwerker) zu führen. Ausgenommen sind zunächst Unternehmer, die zur handelsrechtlichen Buchfüh- rung verpflichtet sind und eine entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet haben. Das gleiche gilt für andere Unternehmer, die bereits gesetzlich dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechende Bücher zu führen haben und sie auch ordnungsmäßig führen.
Einzutragen sind in das Wareneingangsbuch Waren (einschließlich Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten), die zur gewerblichen Weiterveräußerung, oder auch zur gewerb- lichen Vermittlung erworben sind. Auch wenn diese Waren für betriebsfremde (private) Zwecke verwendet werden, hat die Eintragung zu erfolgen, sofern es sich um Waren handelt, die nach der Art des Betriebs üblicher Weise für den Betrieb zur gewerblichen Weiterveräußerung (oder Vermittlung) gekauft werden. Wer der Lieferer der Waren — Unternehmer oder Nicht-Unternehmer — an den Gewerbetreibenden ist, bleibt belanglos. Ebensowenig kommt es darauf an, ob die Waren entgeltlich oder unentgeltlich, gegen Kasse oder auf Ziel, durch Tausch oder auf Gegenrechnung erworben sind. Auch bleibt außer Betracht, ob die Waren unverändert, oder nach Be- oder Verarbeitung wei- terveräußert werden; ob der Gewerbetreibende tat- sächlich Eigentümer oder unmittelbarer Besitzer der Waren wird oder nicht; schließlich, ob er die Waren auf eigene ober fremde Rechnung bezieht.
Ueber jeden eingegangenen Waren- p o st e n sind folgende Angaben in das Buch aufzunehmen: 1. fortlaufende Nummer der Eintragung; 2. Tag des Erwerbs de^ Eigentums, unmittelbaren Besitzes ober ber Verfügungsmacht über ben Warenposten; 3. Name bzw. Firma unb Anschrift bes Lieferers; 4. hanbelsübliche Bezeichnung bes Warenpostens (Sammelbezeichnung, wie Kolonial- Kurz-, Eisen- usw. -waren, genügt); 5. Preis bes Warenpostens; 6. gegebenenfalls Angabe, wo ber Beleg, rote Rechnung, Quittung, Kassenzettel, Fracht- brtef, Lieferschein ober Nachnahmekarte aufbewahrt roirb; z. B. Nummer ber Belegsammlung.
Die Eintragungen sinb laufenb unb noch an bem Tage zu machen, an bem ber Gewerbetrei- benbe den Warenposten erwirbt, b. h. bas Eigentum, ben unmittelbaren Besitz ober bie Verfügungs- macht erlangt. Bei E i g e n t u m s v o r b e h a l t fettens bes Lieferers roirb ber Zeitpunkt ber Besttzübernahme maßgebenb sein. Warenposten, bie vom Lieferer unmittelbar an ben Abnehmer gehen, sinb im Zeitpunkt bes eingangs bet bem letzteren zu verbuchen. Läßt ber Ge- roerbetreibenbe bie Ware unmittelbar auf bas Lager eines Spebiteurs ober begleichen bringen, fo ist ber Eingang auf bem Lager entscheibenb.
Auch auf bem Beleg ist, falls ein solcher vorhanden ist, gleichzeitig mit ber Eintragung im Wareneingangsbuch bie fortlaufenbe Nummer bes Warenpostens in bem Buche zu vermerken. Die verbuchten Beträge sinb monatlich unb jährlich zu- sammenzurechnen. Das Buch unb bie bazu gehörigen Belege hat ber ©eroerbetreibenbe zehn Jahre lang aufzubewahren.
Zwecks Abweichung von ben oben roiebergegebe- nen Grunbfätzen können beim Finanzamt im einzelnen Falle Erleichterungen beantragt werben. Das Finanzamt ist jeboch — auch ohne einen Vorbehalt — jeberzeit berechtigt, bie Bewilli- gung ber Erleichterung zurückzunehmen.
Bei Zuwiberhanblungen gegen bie Buchfüh- rungsvorfchrift kann bas Finanzamt ohne weiteres eine Schätzung bes Umsatzes bzw. bes Ge- Winnes vornehmen (AO. § 217). Nach ber Recht- sprechung kann bie Schätzung bes Umsatzes usw. griffweise in einer Zahl erfolgen, boch sinb auch in diesem Falle bie besonderen Verhältnisse bes (teuer»
ließen sich an Hanb der allgemeinen Vorschriften des Entschuldungsgesetzes die im einzelnen sehr ver- chiedenartig gelagerten Verhältnisse der Kleinbetriebe nicht genügend berücksichtigen. Da nun aber die Mehrzahl der eingereichten Entschuldungsanträge, wohl 120 bis 130 000 an ber Zahl, Kleinbetriebe betreffen, waren ergänzenbe Bestimmungen unerläßlich.
Als Kleinbetriebe gelten nach ber neuen 23er- orbnung Betriebe mit einem Betriebswert unter 10 000 Mark. Den Betriebswerk richtig festzusetzen, ist jeboch burchaus nicht so leicht, ebenso wenig wie bie Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Besitzers, ba z. B. ge- rade in den Kleinbetrieben häufig eines ober niedere Familienmitglieber einem Nebenerwerb nach- fthen. Unter Zugrunbelegung ber bisherigen Er- ahrungen war es aber möglich, eine Tabelle feft- zulegen, bie sichere Anhaltspunkte für bie Festsetzung )es Setriebsroertes bei den verschiedenen Anwe- ensgrößen gibt. Aber selbst von dieser Tabelle kann das Entschuldungsamt im Einzelfalle bis zu 20 o. H. nach oben ober unten abweichen, so baß also hinsichtlich einer gerechten Einschätzung bes Betriebswertes eines im Entschulbungsverfahren be- indlichen Anwesens ein weitgespannter Rahmen gegeben ist.
Bei Kleinbetrieben, die keine Erbhöfe sinb, wirb bem Betriebswert noch ein Teil des Gebäube- wertes zugerechnet, unb zwar bie Hälfte bes Feuerkassen- ober Branbversicherungswertes ber Gebäube.
Wichtig für bie Durchführung ber Entschuldung ist neben bem Betriebswert bie Z i n s l e i st u n g s- >
Veranstalters bes Lehrganges nicht ben Betrag übersteigen, ber bem Arbeitnehmer in seinem früheren Lohnzahlungszeitraum nach Abzug ber Steuer unb ber Sozialoersicherungsbeiträge ausgezahlt würbe (Nettobetrag). Dabei ist ber Wert ber 23er- pflegung, bie ber Arbeitnehmer von bem 23eran- ftaüer erhält, mit 24 Mark monatlich, 5,60 Mark wöchentlich unb 0,80 Mark täglich anzunehmen.
Ueberfteigt bie von bem Arbeitgeber gezahlte lln- terstützung, zusammen mit bem Werte ber Verpsle- dem Taschengelb unb ben Haushaltungszu- schützen, ben Nettolohn bes letzten Lohnzahlungszeitraumes, so ist bie Unterstützung in voller Höhe als Arbeitslohn steuerpflichtig.
lieber Sachbezüge, A u f w a n b s e n t f ch ä - bl9.Fn9e” unb Reisekosten läßt sich in gedrängter Form folgenbes sagen: Sachbezüge, Deputate unb sonstige Zuwenbungen sinb stets bem Arbeitslohn zuzuschlagen unb unterliegen bem Lohnsteuerabzug Zur Vermeibung von Berufskrankheiten haben manche größere Unternehmen Vorkeh- runaen getroffen insofern, als sie ihren Gefolg- jcyaftsmitaliebern gegen bie schäblichen Eimvirkun- gen non Staub, Blei unb Chemikalien täglich einen halben bis ein Liter Milch verabreichen lassen. Solche Leistungen sinb grunbsätzlich nicht als Ar- beitslohn 3u betrachten, benn es fehlt an einer ob» lektioen Bereicherung bes Arbeitnehmers. Der Wert h!CJe q bleibt barum bei ber Berechnung
ber Lohnsteuer außer Ansatz. Aufwanbsentschäbi-
^ln? ?ur, solange sie als Werbungskosten anzusehen sinb, mit bem Teil zu berücksichtigen, Uk!r £ßn Atrag von monatlich 40 Mark hin- au5geht. Der uberschießenbe Teil muß burch einen Eintrag auf ber Steuerkarte, ber burch bas Fj, ^n^^ ^unehmen ist, zum Ausbruck gebracht jein. Repräsentationsauswenbungen, die die wirt-
schastliche ober die gesellschaftliche Stellung mit sich bringen, mögen sie auch zur Förberung bes Berufes ober ber Arbeit bes Steuerpflichtigen erfolgt fein, sinb nicht abzugsfähig. Reisekosten gehören insoweit nicht zum Arbeitslohn, als sie bie tatsächlichen Auswenbungen bes Arbeitnehmers nicht übersteigen. Bei biesen Auswenbungen ist nach ber Rechtsprechung außerbem zu unterscheiben zwischen ben Kosten bes Mehrauswanbes, ber burch bie Reise be- bingt ist, unb ben Kosten, bie ben Steuerpflichtigen stets, also ohne Rücksicht auf bie Reise, treffen. Nur ber Mehraufwanb gehört zu ben abzugsfähigen Reisekosten.
Ein besonbers strittiges Kapitel sinb bie Beiträge zu Bausparkassen. Unter Bauspar» lassen im Sinne bieser Vorschrift sinb Privatunternehmen, bie nach ben Paragraphen 112 bis 121 bes Gesetzes über bie Beaufsichtigung ber privaten 23er- sicherungsunternehmungen unb Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I, S. 315, 329) ber Aufsicht unterliegen, unb bie öffentlichen Bausparkassen zu verstehen, bie ber Staatsaufsicht unterstehen. Abzugsfähig sinb nur Beiträge an biefe Kassen, bie zur Erlangung eines Baubarlehens entrichtet werden. Die nach ber Erlangung gezahlten Beiträge sinb nur insoweit abzugsfähig, als barin Zinszahlungen enthalten sinb. Dabei ist es ohne Bebeutung, wenn bas Wohnhaus bereits burch Inanspruchnahme eines anberen Krebits erstellt worben ist. Ausschlag- gebenb für bie Abzugsfähigkeit ber Beiträge ist, baß bas Darlehen, für besten Erlangung bie Beiträge gezahlt werben, an ben Steuerpflichtigen noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.
Zum Schlüsse sei noch ber Abrunbung ge- bacht. Zur Vermeibung von Härten hat sich ber Reichsminister ber Finanzen veranlaßt gesehen, eine Abrunbung ber Arbeitslöhne vor ber Einorbnung in bie Stufen ber Lohnsteuertabelle anzuorbnen, unb zwar
a) wenn er 20 Mark nicht übersteigt, auf volle 10 Pfenig nach unten,
b) wenn er 20 Mark, aber nicht 100 Mark über- steigt, auf volle 50 Pfennig nach unten,
c) wenn er 100 Mark übersteigt, auf ben nächsten vollen Markbetrag nach unten.
Ist bem Arbeitnehmer burch Eintragung auf ber Steuerkarte ein steuerfreier Betrag zugebilligt worben, so ist zunächst bieser Betrag von bem tatsächlichen Arbeitslohn abzuziehen unb ber hiernach Der« bleibenbe Betrag bei ber Einorbnung in bie Stufen ber Lohnsteuertabelle nach ben vorstehenden Dor- chriften abzurunden.
Mndliche Prüfungen für Kaufleute.
Von Johannes G. W Mütter, Berlin.
Der Kaufmann hat eine bedeutsame Verpflichtung gegenüber der Volksgemeinschaft. Ihm obliegt die Aufgabe, die Verbraucher aufs beste, billigste und zweckmäßigste mit Waren zu versorgen. Diese Aufgabe setzt ein bestimmtes Maß von Fachwissen und kaufmännischen Kenntnissen voraus. Wer dieses nicht besitzt, darf nicht zum Verkauf von Ware im Ladengeschäft zugelassen werden. Früher konnte jedermann, auch ohne die geringsten Fachkenntnisse und geschäftlichen Erfahrungen ein Geschäft eröffnen, und diese Wirtschaftsauffassung einer vergangenen Zeit hat dazu gaführt, daß das Volk von gewissenlosen Geschäftemachern mit Schundware überschüttet und der Käufer um sein schwer erarbeitetes Geld oft genug betrogen worden ist. Das ist heute nicht mehr möglich. Das Gesetz zum Schutze des Einzelhandels erlaubt nur denen die Errichtung einer neuen Verkaufsstelle, die die erforderliche Sachkunde für den Betrieb eines Geschäfts nachweisen können.
Diese Maßnahme, die ebenso zum Schutze der Verbraucher wie ber reblichen Wettbewerber bient, wirb streng burchgeführt. Jeber, ber einen Laben
grenze. Sie beträgt ein Zwanzigstel bes gesamten Betriebswertes. Um aber auch hier Härten zu oermeiben, können nach Anhörung bes Kreis- bauernführers unb ber Gerneinbe Abschläge bis zu 25 v. H. bei Betrieben von 5- bis 10 000 Mark Betriebswerk unb bis zu 35 v.H. bei Betrieben unter 5000 Mark Betriebswerk vorgenommen werben. Anberseiks sinb bie Einnahmen aus Nebenerwerb restlos als Zuschlag zur Zinsleistungsgrenze zu berücksichtigen.
Die neue Regelung bes Entschulbungsverfahrens sieht als entscheibende Verbesserung vor, baß auch bei Kleinbetrieben bie Forderungen in bar a b g e l ö st werben können. Die Mittel hierzu stellt bas Reich zur Verfügung, bas zu Diesem Zweck die Summe von 300 Millionen Mark be- willigt hat, die bie Deutsche Rentenbankkrebitan- stalt finanziert. Es ist klar, baß bas Reich diese riesige Summe nicht einfach als verlorenen Zuschuß betrachten kann. Es wurde deshalb die Ent- schuldungsrente geschaffen, d. h. der zu ent- schuldende Bauer oder Landwirt erhält den Betrag, der zur Barablösung seiner Schuldverpflichtungen notwendig ist, in Form eines langfristigen Darlehens. Der Zinsfuß beträgt 4,5 v. H., die Laufzeit 37 Jahre. In besonderen Fällen kann der Zinsfuß sogar bis auf 3,5 v. H. gesenkt werden. Daneben muß ein geringer Beitrag zu den Verwaltungskosten geleistet werden.
Ein reiches Feld für seine vermittelnde Tätigkeit findet das Entschuldungsamt in der Bestimmung, daß die Barablösung nur erfolgen kann, wenn sich der Gläubiger dann gewisse Abstriche an seinen Forderungen gefallen läßt. Dafür tauscht er ben Vorteil ein, baß er sofort bares Geld auf bie Hanb bekommt. Die meisten Gläubiger werben sich zu biesem Entgegenkommen bereitfinben, da sie in nieten Fällen ihre Forderungen wohl schon als größtenteils verloren betrachtet haben unb nun hier eine Möglichkeit erhalten, rasch unb ohne umftänb- liches Verfahren, wie es etwa ein Zwangsvergleich bietet, zu ihrem Gelbe zu kommen. Die erlittenen Verluste finben ja auch bei ber Steuerveranlagung entsprechenbe Berücksichtigung.
pflichtigen Betriebes zu berücksichtigen. Neben ber Schätzung können Drbnungsftrafen (bis 10 000 Mk.) verhängt werben, sofern nicht eine schwerere Strafe wegen (vorsätzlicher) Steuerhinterziehung ober (fahrlässiger) Steuergefährbung festgesetzt werben kann.
Die 7. Durchführungsverordnung zum lanbroirt- chaftlichen Schuldenregelungsgesetz, die als wichtigste Bestimmung die Errichtung eigener Entfchul- dungsämter brachte, beseitigte zugleich eine Reihe von Unklarheiten, so daß nun der raschen Abwicklung der ganzen Entschuldungsaktion keine Hemmungen mehr im Wege stehen.
Eine Schwierigkeit, die das Entschuldungsoer- ahren vielfach ins Stocken brachte, war das Fehlen besonderer Bestimmungen für die Entschuldung von bäuerlichen Kleinbetrieben. Es
Das Wareneingangsbuch ber Gewerbetreibenden.
Von Dr. jur. ei rer. pol. K. Wuih, Sachverständigem in Sieuerfragen, Berlin.
Die Einführung des Wareneingangsbuchs für Gewerbetreibende, die zur handelsrechtlichen Buchführung nicht verpflichtet sind, durch die Verordnung vom 20. Juni 1935 war bereits vorher von Staatssekretär Reinhardt in einem 23ortrag vor den Reichssteuerbeamten angekündigt. Das W a r e n e i n - gangsbuch ist vom 1. Oktober 1935 an neben den sonst vorgeschriebenen Büchern für steuerliche Zwecke zu führen. In bieser Hinsicht ist zu beachten, baß zur laufenben Aufzeichnung ber Einnahmen und Ausgaben vor allem die Gewerbetreibenden verpflichtet sind, deren jährlicher Gewerbeertrag 6000 Mark (ohne Abzug eines Frei- betragen) nach bem letzten Bescheib überstiegen hat. Diese Gewerbetreibenben haben auch Bestanbsver- zeichnisse über bie zu ihrem Betriebsvermögen gehörigen ©egenftänbe am Enbe ber Jahre aufzunehmen unb bei ber ©eroinnermitUung zu berücksichtigen, sofern ihr Bettiebsvermögen, insbefonbere ber Warenbestand wesentlichen Schwankungen an ben Jahresenben unterliegt. Die Einführung bes Waren- einaangsbuchs ist jeboch nicht nur für bie Gewerbetreibenden vorgesehen, bie zur vereinfachten Buchführung ber angegebenen Art verpflichtet sinb, fonbern grunbsätzlich für alle felbftänbigen Handels, und Gewerbetreibenden.
Der Zweck des Wareneintzangsbuchs besteht vor allem darin, dem Betriebsprüfer ber Steuerbehörbe die Feststellung der 2Dareneingänge zu ermöglichen, um auf Grund der eingegangenen Waren usw. auf ben Umsatz unb ben Gewinn bes Betriebes schließen zu können. Bei ben Gewerbetreibenben, bie ihre Bücher selbst führen, ober burch Familienangehörige führen lassen, hat sich herausgestellt, baß nur bei etwa 5 v. H. aller Steuerpflichtigen bie Umsätze unb Einkünfte ganz richtig angegeben sinb. Aus diesem Grunde sind auch häufig Schätzungen erforderlich, für die die im Wareneingangsbuch verbuchten Wareneingänge nunmehr eine Grundlage bilden sollen. Außerdem wird beabsichtigt, die bisherigen Soll Vorschriften über bie Buchführungsgrunbsätze, also über bie forflaufenben Eintragungen in bie Bücher, bie tägliche Aufzeichnung ber Kasseeinnah- men unb -ausgaben in Muß Vorschriften umzu- roanbeln, so baß bei beren Verletzung Ordnungsstrafen erhoben werben können, was bisher nicht zulässig nicht. Von ben Folgen einer nichtorbnungs- mäßigen Führung bes 2Dareneingangsbuchs wirb noch bie Rebe sein.
mungen ber amtlichen Preisüberwachung (z. B. Faserstoff-Verorbnung) usw. Zu den allgemeinen kaufmännischen Kenntnissen gehört bie Bekanntschaft mit ben einfachsten Formen bes Zahlungsverkehrs unb mit ber Behanblung bes Schriftwechsels unb ber Belege über den Geschäftsverkehr. Schließlich soll der Prüfling bie Grunbzüge ber Berufsorganisation unb bie für ihn in Betracht fommenbe Fachpresse kennen. Bei der Behandlung der wettberoerbsrechtlichen Vorschriften wie der Grundsätze über die guten kaufmännischen Sitten und der Wahrheit und Klarheit in der Werbung, roirb ber Hauptwerk auf bie Feststellung ber kaufmännischen Gesinnung bes Prüflings gelegt. Zu- gabeDerorbnung unb Rabattgesetz müssen in ben Grunbzügen bekannt sein. Seine Kenntnisse auf dem Gebiet ber Warenkunde muß ber Prüfling an Hanb von Warenmustern über Art, Herkunft, Beschaffenheit unb Lagerung ber von ihm zu führenden Waren nachweisen können sowie wissen, wie diese Waren sachgemäß verwogen ober gestückelt unb verpackt werben. Die Prüfung in Verkaufs- kunbe schließlich soll ergeben, ob ber Prüfling in ber Lage ist, bem Verbraucher bie seinem Bebarf entsprechenbe Ware anzubieten unb ihn über bie . , ~ v , r , , ... beste Derwenbungs- unb Behanblungsart ber Wo
vor ber zustänbigen Jnbustrie- unb Hanbelskammer ren aufzuklären. Gegebenenfalls werben auch 23er- abgelegt werben müssen, hat bie Reichswirtschafts- kaufsgespräche vorgenommen unb roirb über einige fammer vor kurzem allgemeine Richtlinien heraus-1 Grunbsätze ber Kunbenbehandlung gefragt.
Diese Beiträge gelten zunächst
Halbjahr 1935; sie werben, wenn erst eine Uebersicht vorhanben ist, burch eine enbgültige Beitragsorb- nung ersetzt. Die Einziehung ber Beiträge erfolgt nicht mehr burch bie Wirtschaftsgruppe Einzelhanbel unmittelbar, fonbern burch bie Fachgruppen ber Wirtschaftsgruppe.


