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Die Vermögenssteuererklärung 1935.

In diesen Tagen gehen den Steuerpflichtigen die neuen Vermögenssteuererklärungen zu. Diese Erklä­rungen werden die Grundlagen für die erste Haupt­veranlagung auf Grund des Vermögenssteuergesetzes vom Itz.OLtccher 1934 bilden. Die allgemeine Ver­anlagung der Vermögenssteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Rechnungsjahre vorgenommen. Der ersten Hauptveranlagung wird der Wert des steuer­pflichtigen Vermögens, der auf den 1. Januar 1935 ermittelt wird, mit Wirkung vom 1. April 1936 zu­grunde gelegt. Für das Rechnungsjahr 1935 (1. April 1935 bis 1. April 1936) wird die gleiche Vermögens­steuer wie für das Rechnungsjahr 1934 erheben.

Die steuerfreien Beträge.

Rach dem neuen Vermögenssteuergesetz wird außer für den Steuerpflichtigen selbst ein Freibetrag von 10 000 RM. für die Ehefrau des Steuerpflich­tigen, wenn die Ehegatten am 1. Januar 1935 un­beschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten, gewährt. Lagen diese Verhältnisse beim Tode eines Ehegatten vor, so wird der Frei­betrag auch Witwern und Witwen für den verstorben nen Ehegatten gewährt. Das gleiche gilt für jedes minderjährige Kind, das am 1. Januar 1935 zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte. Der Frei­betrag kannauf Antrag für v o l l i ä h r i g e K i n - der gewährt werden, die am 1. Januar 1935 auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf aus­gebildet wurden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und zwar auch dann, wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten. Der Freibetrag wird nur für Kinder gewährt, die unbe­schränkt steuerpflichtig find, d. h. die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten neben den Abkömmlingen auch Stief-, Adoptiv- und Pflege­kinder und deren Abkömmlinge.

Reben diesen Freibeträgen sind weitere 10 000 Reichsmark steuerfrei, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

a) Der Steuerpflichtige muß am 1. Januar 1935 über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein.

b) Das Jahreseinkommen im Kalenderjahr 1934 (Wirtschaftsjahr 1933/34) darf nicht mehr als 3000 RM. betragen haben.

Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.

Eine Vermögenssteuererklärung ist von allen na­türlichen Personen über ihr Gesamtvermögen abzu­geben, sofern sie ledig sind, wenn ihr Gesamtver­mögen (vor Abzug des Freibetrages) 10 000 RM. übersteigt und sofern sie verheiratet oder verwitwet sind, wenn ihr Gesamtvermögen (vor Abzug der Freibeträge) 20 000 Mark übersteigt. Hierbei ist das Vermögen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder mit zu berücksichtigen.

Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Ko­lonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften haben ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamt­vermögens eine Vermögenssteuererklärung abzu­geben. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Dcrsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und an­dere Zweckoermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts find zur Abgabe einer Ver­mögenssteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Ge- famtoermögen 10 000 Mark übersteigt. Offene Han­delsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähn­liche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im In­land haben, haben eine Vermögenserklärung abzu­geben, wenn das Vermögen der Gesellschaft 10 000 Mark übersteigt.

Der Steuerpflichtige hat in der Vermögenserklä­rung nicht nur sein Vermögen, sondern auch das Vermögen seiner Ehefrau und im Gegensatz zu früher auch das Vermögen seiner minder­jährigen Kinder und das der volljährigen Kinder, die am 1. 1. 1935 auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet wurden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, anzu­geben.

Das land- und forstwirtschaftliche sowie Grund­vermögen.

Unter das land- und f o r st wirtschaft­liche Vermögen fällt sowohl der Grund und Boden (mit oder ohne Inventar), der dem Steuer­pflichtigen am 1. Januar 1935 gehörte, als auch das dem Steuerpflichtigen gehörige Inventar, mit dem er am 1. Januar 1935 gepachteten Grund und Boden bewirtschaftete.

Gehörten dem Steuerpflichtigen mehrere ver­streut liegende Parzellen, die er einheitlich bewirt­schaftete, oder die er verpachtet hatte, so sind diese Parzellen als ein einheitlicher Betrieb aufzuführen. Gehört dem Steuerpflichtigen nur eine Parzelle, die er land- und forstwirtschaftlich nutzte, oder die er

verpachtet hatte (z. B. ein Acker oder eine Wiese), so gilt diese Parzelle ebenfalls als ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und ist als solcher hier aufzuführen. Für die ausschließlich im Aus­land belegenen Betriebe ist der gemeine Wert dieser Betriebe anzugeben.

Zum Grundvermögen rechnen alle Grundstücke, die am 1. Januar 1935 dem Steuerpflichtigen ge­hörten und die weder dem land- und forstwirtschaft­lichen Vermögen, noch dem Betriebsvermögen zu­zurechnen waren; z. B. Einfamilienhäuser, Miet- wohngrundstücke, Bauland. Für die im Ausland gelegenen Grundstücke ist der gemeine Wert dieser Grundstücke anzugeben.

Im übrigen sind Werte weder für das landwirt­schaftliche Vermögen, noch für das Grundvermögen einzustellen. Für die einzelnen wirtschaftlichen Ein­heiten des land- und forstwirtschaftlichen Ver­mögens sowie das Grundvermögen werden auf den 1. Januar 1935 neue Einheitswerte amtlich fest- gestellt. Für die Feststellung dieser Einheitswerte dienen beim Grundvermögen die bereits im Oktober 1934 eingereichten Mietnachweisungen bzw. die Hauslisten.

Das Betriebsvermögen.

Unter das ^Betriebene »m ö g e n fällt jeder gewerbliche Betrieb, der dem Steuer­pflichtigen am 1. Januar 1935 gehörte. Zu dem Betriebsvermögen rechnen alle Teile einer wirt­schaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören.

Eine nach den Bewertungsoorschriften gefertigte Aufstellung des zu dem Betrieb gehörigen Ver­mögens ist dem Finanzamt mit der Vermögens­erklärung einzureichen.Hierbei find Grundstücke, die einem gewerblichen Betrieb dienten (z. B. Fabrik- grunbftücfe, Geschäftshäuser, Lagerhäuser) vorn Steuerpflichtigen vorläufig mit dem Wert an­zusetzen, mit dem sie in der kaufmännischen Bilanz zu Buch stehen, gegebenenfalls mit dem bisherigen Einheitswert. Der Einheitswert dieser Grundstücke vom 1. Januar 1935 wird auf Grund der in der Hausliste (Mietnachweisung) gemachten Angaben festgestellt werden.

Gewerbeberechtigungen (z. B. Apothe­kengerechtigkeiten, Fährgerechtigkeiten, Abdeckerei­gerechtigkeiten, Mineralgewinnungsrechte) sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.

Wertpapiere, Anteile und Genuß­scheine an inländischen und ausländischen Kapital­gesellschaften sind, wenn Steuerkurswerte festgesetzt sind, mit den Steuerkurswerten anzusetzen. Sind keine Steuerkurswerte festgesetzt, so ist der Wert vom 31. Dezember 1934 maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Bewertung des Betriebsvermögens ein abweichender Abschlußtag zugrunde gelegt wird.

Sonstige Forderungen, Zahlungs­mittel und Schulden sind ebenso zu bewerten, als wenn sie zum sonstigen Vermögen gehörten.

Andere Gegenstände (Wirtschaftsgüter) des Be­triebsvermögens sind mit dem Teilwert zu bewerten. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkauf­preises für den einzelnen Betriebsgegenstand (das einzelne Wirtschaftsgut) ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unter­nehmen fortführt.

Zum Betrieb gehören nicht: 1. die Wirtschafts­güter, die nach den Vorschriften des Vermögens- steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Ver­mögenssteuer befreit find (z. B. steuerfreie Reichs­bahnanleihe); 2. Urheberrechte an Werken der bil­denden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst, oder im Falle des Todes des Urhebers im Eigentum feiner Ehefrau oder feiner Kinder stehen. Das Gleiche gilt für nicht geschützte Erfindungen.

Ante i le an offenen Handelsgesell­schaften, Komm anbit-Gese lisch aften oder ähnlichen Gesellschaften sind nach dem neuen Reichsbewertungsgesetz Betriebsvermögen des Ge­sellschafters und von diesem zu versteuern. Die Gesellschaft selbst hat jedoch für die einheitliche Feststellung ihres gesamten Betriebsvermögens eine besondere Vermögenserklärung abzugeben. Dem Be­trieb eines Gewerbes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen ge­hören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Aerzte, Rechts­anwälte und Notare, der Ingenieure, der Architek­ten, der Handelschemiker, der Heilkundigen, der Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe. Als Gewerbe gilt jedoch nicht eine rein künstlerische, ober rein wissenschaftliche Tätigkeit. Gegenstände, die der Ausübung einer solchen Tätig­keit dienen, gehören gegebenenfalls zum sonstigen Vermögen.

Das sonstige Vermögen.

. Unter das sonstige SB er mögen fallen alle Gegenstände (Wirtschaftsgüter), die nicht zum land- unb forstwirtschaftlichen Vermögen, Betriebsver­mögen ober Grundvermögen rechnen. Vor allem kommt hier das Kapitalvermögen in Be­tracht. Bei den festverzinslichen Wertpapieren, Wertpapieren mit Dividendenertrag und Geschäfts­anteilen macht es keinen Unterschied, ob es sich um inländische, ober ausländische Werte handelt, ab sie zum Börsenhanbel zugelassen sind oder nicht, und, wenn sie zum Börsenhanbel zugelassen sind, ob sie im Jnlanb ober Ausland gehanbelt werden. Uner­heblich ist es auch, wo sich die Wertpapiere befinden (im Inland oder Ausland). Beträge an steuerfreier Reichsbahnanleihe 1931, die der Steuerpflichtige am 1. Januar 1935 besitzt, gehören nicht zum steuer­pflichtigen Vermögen, dagegen ist die Internatio­nale Anleihe des Deutschen Reichs 1930 (Poung- Anleihe) steuerpflichtig und mit dem veröffentlichten Steuerkurswert anzusetzen.

Für die Bewertung der Wertpapiere, An­teile und Genuß scheine gilt das folgende: Sind Steuerkurswerte festgesetzt worden, so sind diese Werte maßgebend;

sind keine Steuerkurswerte festgesetzt worden, besteht jedoch im Inland ein amtlicher Kurswert vom 31. Dezember 1934, so ist dieser Kurswert maßgebend;

sind keine Steuerkurswerte festgesetzt worben unb besteht zwar nicht im Jnlanb, wohl aber im Aus­land ein amtlicher Kurswert vom 31. Dezember 1934, so ist dieser ausländische Kurswert unter Um­rechnung nach dem Mittelkurs für Auszahlungen vom 31. Dezember 1934 maßgebend.

Bestehen weder Steuerkurswerte, noch inländische oder ausländische amtliche Kurswerte, fo ist anzu- setzen:

soweit es sich um Aktien, Kuxe und sonstige Anteile an Bergwerksgesellschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genußscheine handelt: der gemeine (Verkaufs-) Wert vom 31. Dezember 1934;

im übrigen: der Nennwert, wenn nicht be­sondere Umstände einen höheren oder geringe­ren Wert begründen.

Inländische Aktien und dgl. sind in der Vermögenserklärung 1935 stets mit ihrem vollen Wert anzusetzen. Die Bewertung derartiger Aktien und dgl. mit dem halben Wert ist nach dem neuen Reichsbewertungsgesetz nicht mehr zu­lässig.

Bei den verzinslichen und unverzins­lichen Kapitalforderungen jeder Art an Inländer oder Ausländer macht es keinen Unter­schied, ob die Forderunaen auf Reichsmark, Gold- mar k, Naturalien, Sachwerte (wie z. B. Roggen, Weizen, Kohle, elektrische Kraft), oder auf eine aus­ländische Währung lauten. In Betracht kommen hier insbefondere Hypotheken (auch Aufwertungshypo­

theken), Grundschulden, Darlehen, Einlagen als stil­ler Gesellschafter. Außerdem sind insbesondere anzu- geben: Ansprüche auf Gehälter, Löhne, Zinsen und ähnliche Beträge, die am 1. Januar 1935 bereits fällig, jedoch noch nicht ausgezahlt waren, auch Til- gungs- und Reservefonds, die zugunsten des Steuer­pflichtigen angesammelt sind. Derartige Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist besonders zu begründen. Die Umrechnung von Forderungen, die auf aus­ländische Währung lauten, in Reichsmark hat nach dem im Steuerkurszettel veröffentlichten Mittelkurs für Auszahlungen vom 31. Dezember 1934 zu er­folgen.

I n - und ausländische Zahlungsmit­tel (bares Geld), Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben sind in voller Höhe einzustellen. Soweit es sich um Beträge handelt, die auf Reichsmark lauten, wird das Finanzamt einen Betrag bis zu 1000 Mark als steuerfrei abziehen.

Geschästsguthaben bei Genossen­schaften sind mit dem Nenbetrag anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Auch noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- ober Rentenver­sicherungen sind anzugeben, gleichgültig, ob es sich um inlänbische ober ausländische, auf Reichsmark ober auslänbische Währung lautenbe Versicherungen hanbelt. Derartige Ansprüche sind mit zwei Dritteln der bis zum 1. Januar 1935 gezahlten Prämien ober Kapitalbeiträge ober mit ihrem Rückkaufswert vom 1. Januar 1935 zu bewerten.

Außerdem finb alle R e ch t e auf N i.e ß b r a u ch, auf Renten unb anbere wieberkehrenbe Nutzun­gen unb Leistungen, sowie Gegenstänbe aus eblem Metall, Schmuck- unb Luxusgegenstänbe, Kunstgegenstände unb Sammlungen mit gewissen Einschränkungen anzugeben.

Die Abzüge.

Als Abzüge kommen die bei Beginn des 1. Jan. 1935 vorhandenen Schulben, soweit sie nicht das Betriebsvermögen betreffen, in Betracht. Soweit sie.bas Betriebsvermögen betreffen, sind sie bei den Angaben über bas Betriebsvermögen zu berück­sichtigen. Die Schulden sind einzeln aufzuführen. Zu ihnen gehören insbesondere Hypothekenschulden, Grundschulben unb Darlehensschulben, jeboch grunb- sätzlich mit Ausnahme solcher, für die ein Rückgriffs­recht (z. B. aus einer Bürgschaft) gegen eine dritte Person bestand. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Steuerpflichtigen noch andere Personen ver­pflichtet sind (wie z. B. bei Hypothekenschulden auf Grundstücken, die mehreren Mieteigentümern ge­hören), dürfen grundsätzlich nur mit dem Anteil in Abzug gebracht werden, der auf den Steuer­pflichtigen entfällt.

Wirtschaft'

Wochenbericht vom Frankfurter vroduktenmarkt.

Die starke Geschäftsstille im Getreidegroßhanbel hat auch in dieser Woche angehalten. Für Brot­getreide bestand seitens der Großmühlen wei­tere Zurückhaltung, einmal wegen der im kommen­den Monat ermäßigten Ausgleichsabgabe für W e i- z e n, zum andern beim Roggen wegen das fort­dauernd sehr fchleppenden Mehlgeschäfts. Wenn es auch bei Weizenmehl nicht gerade gut ist, sind doch immerhin die Abrufe besser. Trotzdem sind die Ab­nahmen auf Dezember-Lieferung noch reichlich im Rückstand, wodurch Neuabschlüsse naturgemäß nur selten getätigt wurden. Infolge der Zurückhaltung trat auch das an sich nur mäßige Angebot der Landwirtschaft stärker in Erscheinung. Bei den Kleinmühlen fand das Roggenangebot noch gute Unterkunft. Hafer verzeichnet dagegen einen weit geringeren Verbrauch, während Gerste den Stand behaupten konnte.

An den Futtermittelmärkten hielt die Knappheit in vollem Umfange an. Hier wäre leb­haftes Geschäft gegeben, könnte der starken Nach­frage genügt werden. So aber blieb auch hier die Umsatztätigkeit sporadisch.

Hafer gelangt nach wie vor fast ausschließlich im Tausch gegen Kraftfutter an den Markt, jeboch auch nur in kleinsten Mengen, da ölhaltige Futter­mittel kaum zur Verfügung stauben, zumal seitens ber Mühlen unb Fabriken roieber keine Zuteilungen erfolgen konnten. Auch Kleie unb Nachmehle wer­ben kaum angeboten ober nur in Verkoppelung mit Mehlabnahme.

In Futtergerste fehlt bas Angebot vollkom­men, teilweise wurden geringere Braugersten zum Füttern erworben.

R a u h f u 11 e r lag still und im Preise unverän- bert, auch Kartoffeln haben weiter ruhigen Markt.

Wochenbericht oom Frankfurter Gchlacktviebmarkt. Das Preisniveau am Frankfurter Schlachtvieh­markt vermochte sich von bem vorwöchigen Rück­gang noch nicht zu erholen, vielmehr ergaben sich bei weiter meist schleppendem Geschäftsgang weitere, leichte Einbußen, obschon bie Auftriebe zu den ein­zelnen Gattungen wesentlich kleiner als in ber Vor­woche waren. Die Grünbe hierfür finb auch weiter­hin in ber schwachen Kaufkraft bes Publikums im Monat Januar gegeben. Die Metzger hatten zu­meist noch große Bestäube, fo daß sie im Einkauf zurückhielten.

Am Großviehmarkt waren 1226 (in der Vorwoche 1439) Tiere zugetrieben. Mit Ausnahme von Bullen ergaben sich für Ochsen Rückgänge von 1 bis2, für Kühe Kl. ci bis 3 Mark unb Färsen um 1 Mark. Nach langsamem Geschäftsgang verblieben 61 Stück Ueberftanb. Die zugeführteu Qualitäten waren gut, bie Beteiligung des Exports war mit 47 (49) v. H. etwas schwächer. Für Kälber lagen die Zufuhren mit insgesamt 1613 (1446) etwas stär­ker unb für bie nur schwache Nachfrage zu groß, so daß bet sehr ruhigem Geschäftsverlauf Preiseiu- bußeu von 2 Mark nicht zu vermeiden waren. Tiere ber Klasse A, beste Mast- unb Saugkälber, waren nur in geringen Mengen vorhaubeu.

Bei Hämmelu unb Schafen konnten sich bie vorwöchentlicheu Preise angesichts der vermin­derten Zufuhr auf 206 (368) Stück etwa behaupten, nur geringe Schafe ließen weiter nach. Nach ruhi­gem Handel wurde ausverkauft.

Der Schweinemarkt wurde trotz der um 617 auf 3972 Stück verringerten Beschickung von bem schlechten Absatz in ben Metzgereien besonbers beeinflußt. Der Geschäftsgang war schleppenb, ins- besonbere blieben schwere Tiere vernachlässigt bei Rückgängen von 1 bis 2 Mark, während mittlere Qualitäten ihren Preisstand etwa behaupteten.

Kurszettel der Berliner und Frankfurter Börse.

Die hinter den Papieren angeführten Ziffern geben die Höhe ber zuletzt befd) lossenen Divibenbe an. Reichsbankbiskont 4 v. H., Lombarbzinsfuß 5 v. H.

Frankfurt a-M.

Berlin

Schluß­kurs

Schlußk. Abend- börse

Schluß- kurS

Schlußk. Mittag« börse

Datum

24-1.

25.1

24.1.

25.1.

6% Deutsche Reichsanlethe v. 1987

98-75

99

98-9

98.9

6% ehem.7% Dt.ReichSanl.v. 1929

671% Voung.Anlethe von 1980 ..

Deutsche Anl.-Ablüs.-Schuld mH

99.9

100.4

100-65

Auslos.-Rechten .............

111

111.9

110.2

111.9

Desgl. ohne Auslos.-Reckte......

6% ehern.8% Hess. Bolksstaat 1929

(rückzahlb. 102%)...........

99.5

99.6

6% Hess. Landesbank Darmstadt

Gold R. 12..................

96.75

96.75

6/2% Hess. Landes-Hypotheken- bank Darmstadt Ltqut.........

97

Oberhessen Provinz-Anleihe mit

Auslos.-Rechten .............

Deutsche Komm. Sammelabl. An-

leihe Serie 1 mH Auslos.-Rechten

6% ehern. 8% Franks. Hyp.-Bmik

Goldpfe. 15 unkündbar bis 1935

112

110.75

97,25

_

_

6% ehern. 7% Franks. Hyp.-Vank

Goldpfe. 16 unkündbar bis 1986

97-25

-__

_

t>Yi% ehern. 4K% Franks. Hyp^

Bank-Liqu.-Pfandbrtefe.......

97-9

6%% ehern. 4y,% Rheinische

Hyp.-Bank-Liqu.-Goldpfe.....

98.75

___

98.75

6% ehern. 8% Pr. Landespfand.

briesanstalt, Pfandbriefe R. 19

6% ehern. 7% Pr. LandeSpfand-

briesanstalt, Pfandbriefe R. 10

98.5

1 1

98.25

1 1

Steuergutsch. Verrechnungskurs..

104.5

104-5

104-5

104.5

4% Oesterretchtsche Goldrente....

4,20% Oesterretchische Stlberrenle 4% Ungarische Goldrente.......

28

1.25

1.25

1.25

28.25

1.3

8.25

8

8-25

7.9

7.9

4% Ungarische Staatsrente v. 1910

8

7-8

8

4/a% deSgl. von 1918..........

8

7.9

8

7.9

10-5

6% äbgeft Goldmexikaner von 99

10-5

10-4

11

4% Türkische Zollanleihe von 1911 4% Türkische Bagdadbahn-Anleihe

Serie 1.....................

8

8

Frankfurt a. M.

Berlin

Schluß­kurs

Schlußk. Abend­börse

Schluß­kurs

Schlußk. Mittag« börse

Datum

24-1.

25-b

24.1

25.1.

4% vesgl. Serie 11 ...........

6% Rumän. vereinh. Rente v. 19C3 4y,%Rumän.vereinh.Rentev.l9ig 4% Rumänische vereinh. Rente ..

Anatolier ..............

Hamburg-Amertka-Paket .....o

Hamburg-Südam. Dampfschiff. 0 Hansa-Dampfschiff...........o

Norddeutscher Lloyd .........o

A.G. für Verkehrswesen Akt. .. 0 Berliner Handelsgesellschaft ... 4 Commerz-.und Prtvat-Bank ... 0 Deutsche Bank und Dis conto-

Gesellschaft................o

Dresdner Bank..............o

Reichsbank ......... ir

A.C.G.......................

Bekula......................

Elektr. Lieferungsgesellschaft... 6

Felten & Guilleaume......... o

Gesellsch.f.Elektr.Unternehmung. 6 Rheinische Elekttizttät ........6

SchuckertLCo................

Siemens L Halske............7

Lahmeyer L Co............. 10

8 4-75

7

4.4

34

28-25

30-25

81 104-5 76.25

76-75 78-5 155-75

29.75

137 103.25 115-5

82.5

113

110

98

141

117

90.5 101-2 68-5

8 4.75

7 4-35 35-4

29

31

83 105-5 76.75

76.5

78 160

30-4 139-5

105 116 84-5

112 110.5 98-65 142-5

8.25

6.95 4-4

34.5

28.5 24-75

30.13

81.5 104-5 76.25

77.5

785

156

29-65

136.65 103-5

115-25

82-65

113.4 110-5

97.5

141-25

7.05 4-3

35.25

29-13 24-5

31 82-75 105-5 76-25

76.5

78

160

30.13 139-25

105-5 116.25

84.13

114.5

111

98.9

143 119.75

92-5 103-13 70.65

Bulbus ....................

Devise Erdbk...............

Gelsenkirchener........ 0

91.5 102-75

70.4

100.5

83-25

78.5

90 102-25 68-75

Harpener...................ö

Hoesch EisenKöln-Neuessea .. 0

Ilse Bergbau ............... g

Ilse Bergbau Genüsse ........ e

Klöcknerwerke ...............0

Mannesmann-Röhreu....... 0

100-5

121-5

81

77-4

100-25

83.9 \ 150 121-25

81

77

100-65

85

149

122-75

83

78-4

Frankfurt a. M.

Berlin

Schluß. kurS

Schlußk. Abend­börse

Schluß. kurS

Schlußk.

Mittag, börse

Datum

24-1-

25-1

24-1-

25-1-

Mansselver Bergbau.......

.. 0

91

91-4

90.25

92

Kokswerke ................

.. 0

99.25

101-65

Phönix Bergbau...........

.. 0

54-25

55.75

54.4

55-65

Rheinische Braunkohlen ....

. 10

215

215

215

216

Rheinstahl................

.. 0

91

92-5

91

92-75

Vereinigte Stahlwerke......

.. 0

45-5

47

45.5

46-75

Otavi Minen .............

.. 0

12

12-5

12

12-5

Kaliwerke Aschersleben......

.. 6

107-5

110-25

107.5

110.75

Kaliwerke Westeregeln......

Kaliwerke Salzdetfurth.....

.. 5

108-5

109

108.5

109.5

IVi

150

151 -5

g. G. Farben-Jndustrte.....

-7

142-25

142-75

142

142-5

Scheideanstalt.............

.. ti

206

206

Goldschmidt ..............

.. 0

91

93

91

92-5

RütgerSwerke.............

.. 0

97-25

99

97-13

99-4

Metallgesellschaft...........

.. 0

90-4

91-5

91

91-5

Philipp Holzmann.........

Zementwerk Heidelberg ....

Cemeutwerk Karlstadt.......

- 0

80.25

82-9

80-75

82-25

::ö

109-75 124

111.25

127

Schultheis Patzenhofer.....

.. 0

101-5

102-4

Aku <Allgemeine Kunstseide)

.. 0

51-5

51-75

51-75

52-13

Bemberg.................

.. 0

116-4

117

Zellstoff Waldhos..........

Zellstoff Aschaffenburg .....

Dessauer Gas .............

.. 0

.. 0

52-25

69-75

53 70-25

52

70

52-65 70.75

.. 7

125-9

128-5

Daimler Motoren..........

.. 0

50

50-13

50-13

50-13

Deutsche Linoleum.........

.. 0

64-75

65-75

64.25

65.75

Orenstetn & Koppel........

.. 0

90

90-5

Leonhard Tietz............

.. 0

38-25

38-5

38

38-75

Chade....................

Attumulatoren-Fabrik......

..10

198-5

197

197

.. 0

156

158-5

155-5

158-5

Conti-Gumml.............

.. 0

144-5

147

145

147

Grttzner..................

.. 0

28-13

29

28-13

29-25

Mainkraftwerke Höchst a.M..

.. 4

87-5

-

Süddeutscher Zucker .......

8

162-75

164

. 163-5

164.5

Devisenmarkt Berlin -

- Frankfurt a.21L

24-3anuar

25-Januar

Amtliche Notierung

Amtliche Notierung

Geld

25 rief

Geld

\ »rief

Buenos Aires

0-628

0.632 .

0.628

0-632

Brüssel.....

58-17

58-2

58-17

58.29

Rio de Jan. .

0-194

0-196

0.194

0-196

Sofia......

3-047

3-053

3-047

3-053

Kopenhagen.

54-73

54.83

54-71

54-81

Danzig.....

81-26

81.41

81.22

81.38

London .....

12 255

12-285

12-25

12-28

HeljtngforS..

5-415

5.425

5-41

5-42

Paris ......

16-42

1646

16-41

16-45

Holland ...

168-27

168.61

168-25

168-59

Italien.....

21-30

21-3t

21.30

21-34

Japan ......

0-714

0.716

0.713

0-715

Jugoslawien

5.649

5-661

5-649

5.661

Oslo.....:

61-59

61-7

61-58

61.70

48-95

49-05

48.95

Lissabon....

11 125

11-145

11.12

11-14

Stockholm...

63.20

63-32

63.17

63-29

Schweiz....

80-72

80-88

80.72

80-88

Spanten...-

34-00

34.06

34.01

34-07

Prag.......

10-40

10-42

10.40

10-42

Budapest ...

Neuqork...

2-507

2-513

2-513

2-519

Banknoten.

Berlin, 25-Januar

Geld

»rief

Amerikanische Noten.......

2-466

2-486

Relaiiche Noten...........

Dänische Noten .................

Englische Noten .................

Französische Noten...............

Holländische Noten...............

Italienische Noten.........

^21 dl

Norwegische Noten .......

......

61-42

Deutsch Oesterreich, 6 100 Schilling

Rumänische Noten........

Schwedische Noten........

Schweizer Noten..........

62.95

63-21

Spanische Noten.................

80-76

Ungarische Note« ................

33*91