Die Vermögenssteuererklärung 1935.
In diesen Tagen gehen den Steuerpflichtigen die neuen Vermögenssteuererklärungen zu. Diese Erklärungen werden die Grundlagen für die erste Hauptveranlagung auf Grund des Vermögenssteuergesetzes vom Itz.OLtccher 1934 bilden. Die allgemeine Veranlagung der Vermögenssteuer (Hauptveranlagung) wird für drei Rechnungsjahre vorgenommen. Der ersten Hauptveranlagung wird der Wert des steuerpflichtigen Vermögens, der auf den 1. Januar 1935 ermittelt wird, mit Wirkung vom 1. April 1936 zugrunde gelegt. Für das Rechnungsjahr 1935 (1. April 1935 bis 1. April 1936) wird die gleiche Vermögenssteuer wie für das Rechnungsjahr 1934 erheben.
Die steuerfreien Beträge.
Rach dem neuen Vermögenssteuergesetz wird außer für den Steuerpflichtigen selbst ein Freibetrag von 10 000 RM. für die Ehefrau des Steuerpflichtigen, wenn die Ehegatten am 1. Januar 1935 unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt lebten, gewährt. Lagen diese Verhältnisse beim Tode eines Ehegatten vor, so wird der Freibetrag auch Witwern und Witwen für den verstorben nen Ehegatten gewährt. Das gleiche gilt für jedes minderjährige Kind, das am 1. Januar 1935 zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörte. Der Freibetrag kannauf Antrag für v o l l i ä h r i g e K i n - der gewährt werden, die am 1. Januar 1935 auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet wurden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und zwar auch dann, wenn sie nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten. Der Freibetrag wird nur für Kinder gewährt, die unbeschränkt steuerpflichtig find, d. h. die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Als Kinder im Sinne dieser Vorschrift gelten neben den Abkömmlingen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder und deren Abkömmlinge.
Reben diesen Freibeträgen sind weitere 10 000 Reichsmark steuerfrei, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
a) Der Steuerpflichtige muß am 1. Januar 1935 über sechzig Jahre alt oder voraussichtlich für mindestens drei Jahre erwerbsunfähig sein.
b) Das Jahreseinkommen im Kalenderjahr 1934 (Wirtschaftsjahr 1933/34) darf nicht mehr als 3000 RM. betragen haben.
Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung.
Eine Vermögenssteuererklärung ist von allen natürlichen Personen über ihr Gesamtvermögen abzugeben, sofern sie ledig sind, wenn ihr Gesamtvermögen (vor Abzug des Freibetrages) 10 000 RM. übersteigt und sofern sie verheiratet oder verwitwet sind, wenn ihr Gesamtvermögen (vor Abzug der Freibeträge) 20 000 Mark übersteigt. Hierbei ist das Vermögen der Ehefrau und der minderjährigen Kinder mit zu berücksichtigen.
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaften, bergrechtliche Gewerkschaften haben ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Gesamtvermögens eine Vermögenssteuererklärung abzugeben. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Dcrsicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts, nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckoermögen, außerdem Kreditanstalten des öffentlichen Rechts find zur Abgabe einer Vermögenssteuererklärung verpflichtet, wenn ihr Ge- famtoermögen 10 000 Mark übersteigt. Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und ähnliche Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind und die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, haben eine Vermögenserklärung abzugeben, wenn das Vermögen der Gesellschaft 10 000 Mark übersteigt.
Der Steuerpflichtige hat in der Vermögenserklärung nicht nur sein Vermögen, sondern auch das Vermögen seiner Ehefrau und — im Gegensatz zu früher — auch das Vermögen seiner minderjährigen Kinder und das der volljährigen Kinder, die am 1. 1. 1935 auf Kosten des Steuerpflichtigen für einen Beruf ausgebildet wurden und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, anzugeben.
Das land- und forstwirtschaftliche sowie Grundvermögen.
Unter das land- und f o r st wirtschaftliche Vermögen fällt sowohl der Grund und Boden (mit oder ohne Inventar), der dem Steuerpflichtigen am 1. Januar 1935 gehörte, als auch das dem Steuerpflichtigen gehörige Inventar, mit dem er am 1. Januar 1935 gepachteten Grund und Boden bewirtschaftete.
Gehörten dem Steuerpflichtigen mehrere verstreut liegende Parzellen, die er einheitlich bewirtschaftete, oder die er verpachtet hatte, so sind diese Parzellen als ein einheitlicher Betrieb aufzuführen. Gehört dem Steuerpflichtigen nur eine Parzelle, die er land- und forstwirtschaftlich nutzte, oder die er
verpachtet hatte (z. B. ein Acker oder eine Wiese), so gilt diese Parzelle ebenfalls als ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb und ist als solcher hier aufzuführen. Für die ausschließlich im Ausland belegenen Betriebe ist der gemeine Wert dieser Betriebe anzugeben.
Zum Grundvermögen rechnen alle Grundstücke, die am 1. Januar 1935 dem Steuerpflichtigen gehörten und die weder dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, noch dem Betriebsvermögen zuzurechnen waren; z. B. Einfamilienhäuser, Miet- wohngrundstücke, Bauland. Für die im Ausland gelegenen Grundstücke ist der gemeine Wert dieser Grundstücke anzugeben.
Im übrigen sind Werte weder für das landwirtschaftliche Vermögen, noch für das Grundvermögen einzustellen. Für die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie das Grundvermögen werden auf den 1. Januar 1935 neue Einheitswerte amtlich fest- gestellt. Für die Feststellung dieser Einheitswerte dienen beim Grundvermögen die bereits im Oktober 1934 eingereichten Mietnachweisungen bzw. die Hauslisten.
Das Betriebsvermögen.
Unter das ^Betriebene »m ö g e n fällt jeder gewerbliche Betrieb, der dem Steuerpflichtigen am 1. Januar 1935 gehörte. Zu dem Betriebsvermögen rechnen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dem Betrieb eines Gewerbes als Hauptzweck dient, soweit die Wirtschaftsgüter dem Betriebsinhaber gehören.
Eine nach den Bewertungsoorschriften gefertigte Aufstellung des zu dem Betrieb gehörigen Vermögens ist dem Finanzamt mit der Vermögenserklärung einzureichen.Hierbei find Grundstücke, die einem gewerblichen Betrieb dienten (z. B. Fabrik- grunbftücfe, Geschäftshäuser, Lagerhäuser) vorn Steuerpflichtigen vorläufig mit dem Wert anzusetzen, mit dem sie in der kaufmännischen Bilanz zu Buch stehen, gegebenenfalls mit dem bisherigen Einheitswert. Der Einheitswert dieser Grundstücke vom 1. Januar 1935 wird auf Grund der in der Hausliste (Mietnachweisung) gemachten Angaben festgestellt werden.
Gewerbeberechtigungen (z. B. Apothekengerechtigkeiten, Fährgerechtigkeiten, Abdeckereigerechtigkeiten, Mineralgewinnungsrechte) sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
Wertpapiere, Anteile und Genußscheine an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften sind, wenn Steuerkurswerte festgesetzt sind, mit den Steuerkurswerten anzusetzen. Sind keine Steuerkurswerte festgesetzt, so ist der Wert vom 31. Dezember 1934 maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Bewertung des Betriebsvermögens ein abweichender Abschlußtag zugrunde gelegt wird.
Sonstige Forderungen, Zahlungsmittel und Schulden sind ebenso zu bewerten, als wenn sie zum sonstigen Vermögen gehörten.
Andere Gegenstände (Wirtschaftsgüter) des Betriebsvermögens sind mit dem Teilwert zu bewerten. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den einzelnen Betriebsgegenstand (das einzelne Wirtschaftsgut) ansetzen würde. Dabei ist davon auszugehen, daß der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Zum Betrieb gehören nicht: 1. die Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften des Vermögens- steuergesetzes oder anderer Gesetze von der Vermögenssteuer befreit find (z. B. steuerfreie Reichsbahnanleihe); 2. Urheberrechte an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst, wenn sie im Eigentum des Urhebers selbst, oder im Falle des Todes des Urhebers im Eigentum feiner Ehefrau oder feiner Kinder stehen. Das Gleiche gilt für nicht geschützte Erfindungen.
Ante i le an offenen Handelsgesellschaften, Komm anbit-Gese lisch aften oder ähnlichen Gesellschaften sind nach dem neuen Reichsbewertungsgesetz Betriebsvermögen des Gesellschafters und von diesem zu versteuern. Die Gesellschaft selbst hat jedoch für die einheitliche Feststellung ihres gesamten Betriebsvermögens eine besondere Vermögenserklärung abzugeben. Dem Betrieb eines Gewerbes steht die Ausübung eines freien Berufes gleich. Zu den freien Berufen gehören insbesondere die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die Berufstätigkeit der Aerzte, Rechtsanwälte und Notare, der Ingenieure, der Architekten, der Handelschemiker, der Heilkundigen, der Dentisten, der Landmesser, der Wirtschaftsprüfer, der Steuerberater, der Buchsachverständigen und ähnlicher Berufe. Als Gewerbe gilt jedoch nicht eine rein künstlerische, ober rein wissenschaftliche Tätigkeit. Gegenstände, die der Ausübung einer solchen Tätigkeit dienen, gehören gegebenenfalls zum sonstigen Vermögen.
Das sonstige Vermögen.
. Unter das sonstige SB er mögen fallen alle Gegenstände (Wirtschaftsgüter), die nicht zum land- unb forstwirtschaftlichen Vermögen, Betriebsvermögen ober Grundvermögen rechnen. Vor allem kommt hier das Kapitalvermögen in Betracht. Bei den festverzinslichen Wertpapieren, Wertpapieren mit Dividendenertrag und Geschäftsanteilen macht es keinen Unterschied, ob es sich um inländische, ober ausländische Werte handelt, ab sie zum Börsenhanbel zugelassen sind oder nicht, und, wenn sie zum Börsenhanbel zugelassen sind, ob sie im Jnlanb ober Ausland gehanbelt werden. Unerheblich ist es auch, wo sich die Wertpapiere befinden (im Inland oder Ausland). Beträge an steuerfreier Reichsbahnanleihe 1931, die der Steuerpflichtige am 1. Januar 1935 besitzt, gehören nicht zum steuerpflichtigen Vermögen, dagegen ist die Internationale Anleihe des Deutschen Reichs 1930 (Poung- Anleihe) steuerpflichtig und mit dem veröffentlichten Steuerkurswert anzusetzen.
Für die Bewertung der Wertpapiere, Anteile und Genuß scheine gilt das folgende: Sind Steuerkurswerte festgesetzt worden, so sind diese Werte maßgebend;
sind keine Steuerkurswerte festgesetzt worden, besteht jedoch im Inland ein amtlicher Kurswert vom 31. Dezember 1934, so ist dieser Kurswert maßgebend;
sind keine Steuerkurswerte festgesetzt worben unb besteht zwar nicht im Jnlanb, wohl aber im Ausland ein amtlicher Kurswert vom 31. Dezember 1934, so ist dieser ausländische Kurswert unter Umrechnung nach dem Mittelkurs für Auszahlungen vom 31. Dezember 1934 maßgebend.
Bestehen weder Steuerkurswerte, noch inländische oder ausländische amtliche Kurswerte, fo ist anzu- setzen:
soweit es sich um Aktien, Kuxe und sonstige Anteile an Bergwerksgesellschaften, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genußscheine handelt: der gemeine (Verkaufs-) Wert vom 31. Dezember 1934;
im übrigen: der Nennwert, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen.
Inländische Aktien und dgl. sind in der Vermögenserklärung 1935 stets mit ihrem vollen Wert anzusetzen. Die Bewertung derartiger Aktien und dgl. mit dem halben Wert ist nach dem neuen Reichsbewertungsgesetz nicht mehr zulässig.
Bei den verzinslichen und unverzinslichen Kapitalforderungen jeder Art an Inländer oder Ausländer macht es keinen Unterschied, ob die Forderunaen auf Reichsmark, Gold- mar k, Naturalien, Sachwerte (wie z. B. Roggen, Weizen, Kohle, elektrische Kraft), oder auf eine ausländische Währung lauten. In Betracht kommen hier insbefondere Hypotheken (auch Aufwertungshypo
theken), Grundschulden, Darlehen, Einlagen als stiller Gesellschafter. Außerdem sind insbesondere anzu- geben: Ansprüche auf Gehälter, Löhne, Zinsen und ähnliche Beträge, die am 1. Januar 1935 bereits fällig, jedoch noch nicht ausgezahlt waren, auch Til- gungs- und Reservefonds, die zugunsten des Steuerpflichtigen angesammelt sind. Derartige Forderungen sind grundsätzlich mit dem Nennbetrag anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder niedrigeren Wert begründen. Eine vom Nennbetrag abweichende Bewertung ist besonders zu begründen. Die Umrechnung von Forderungen, die auf ausländische Währung lauten, in Reichsmark hat nach dem im Steuerkurszettel veröffentlichten Mittelkurs für Auszahlungen vom 31. Dezember 1934 zu erfolgen.
I n - und ausländische Zahlungsmittel (bares Geld), Spareinlagen, Bankguthaben, Postscheckguthaben und sonstige laufende Guthaben sind in voller Höhe einzustellen. Soweit es sich um Beträge handelt, die auf Reichsmark lauten, wird das Finanzamt einen Betrag bis zu 1000 Mark als steuerfrei abziehen.
Geschästsguthaben bei Genossenschaften sind mit dem Nenbetrag anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Auch noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- ober Rentenversicherungen sind anzugeben, gleichgültig, ob es sich um inlänbische ober ausländische, auf Reichsmark ober auslänbische Währung lautenbe Versicherungen hanbelt. Derartige Ansprüche sind mit zwei Dritteln der bis zum 1. Januar 1935 gezahlten Prämien ober Kapitalbeiträge ober mit ihrem Rückkaufswert vom 1. Januar 1935 zu bewerten.
Außerdem finb alle R e ch t e auf N i.e ß b r a u ch, auf Renten unb anbere wieberkehrenbe Nutzungen unb Leistungen, sowie Gegenstänbe aus eblem Metall, Schmuck- unb Luxusgegenstänbe, Kunstgegenstände unb Sammlungen mit gewissen Einschränkungen anzugeben.
Die Abzüge.
Als Abzüge kommen die bei Beginn des 1. Jan. 1935 vorhandenen Schulben, soweit sie nicht das Betriebsvermögen betreffen, in Betracht. Soweit sie.bas Betriebsvermögen betreffen, sind sie bei den Angaben über bas Betriebsvermögen zu berücksichtigen. Die Schulden sind einzeln aufzuführen. Zu ihnen gehören insbesondere Hypothekenschulden, Grundschulben unb Darlehensschulben, jeboch grunb- sätzlich mit Ausnahme solcher, für die ein Rückgriffsrecht (z. B. aus einer Bürgschaft) gegen eine dritte Person bestand. Schulden, zu deren Erfüllung außer dem Steuerpflichtigen noch andere Personen verpflichtet sind (wie z. B. bei Hypothekenschulden auf Grundstücken, die mehreren Mieteigentümern gehören), dürfen grundsätzlich nur mit dem Anteil in Abzug gebracht werden, der auf den Steuerpflichtigen entfällt.
Wirtschaft'
Wochenbericht vom Frankfurter vroduktenmarkt.
Die starke Geschäftsstille im Getreidegroßhanbel hat auch in dieser Woche angehalten. Für Brotgetreide bestand seitens der Großmühlen weitere Zurückhaltung, einmal wegen der im kommenden Monat ermäßigten Ausgleichsabgabe für W e i- z e n, zum andern beim Roggen wegen das fortdauernd sehr fchleppenden Mehlgeschäfts. Wenn es auch bei Weizenmehl nicht gerade gut ist, sind doch immerhin die Abrufe besser. Trotzdem sind die Abnahmen auf Dezember-Lieferung noch reichlich im Rückstand, wodurch Neuabschlüsse naturgemäß nur selten getätigt wurden. Infolge der Zurückhaltung trat auch das an sich nur mäßige Angebot der Landwirtschaft stärker in Erscheinung. Bei den Kleinmühlen fand das Roggenangebot noch gute Unterkunft. Hafer verzeichnet dagegen einen weit geringeren Verbrauch, während Gerste den Stand behaupten konnte.
An den Futtermittelmärkten hielt die Knappheit in vollem Umfange an. Hier wäre lebhaftes Geschäft gegeben, könnte der starken Nachfrage genügt werden. So aber blieb auch hier die Umsatztätigkeit sporadisch.
Hafer gelangt nach wie vor fast ausschließlich im Tausch gegen Kraftfutter an den Markt, jeboch auch nur in kleinsten Mengen, da ölhaltige Futtermittel kaum zur Verfügung stauben, zumal seitens ber Mühlen unb Fabriken roieber keine Zuteilungen erfolgen konnten. Auch Kleie unb Nachmehle werben kaum angeboten ober nur in Verkoppelung mit Mehlabnahme.
In Futtergerste fehlt bas Angebot vollkommen, teilweise wurden geringere Braugersten zum Füttern erworben.
R a u h f u 11 e r lag still und im Preise unverän- bert, auch Kartoffeln haben weiter ruhigen Markt.
Wochenbericht oom Frankfurter Gchlacktviebmarkt. Das Preisniveau am Frankfurter Schlachtviehmarkt vermochte sich von bem vorwöchigen Rückgang noch nicht zu erholen, vielmehr ergaben sich bei weiter meist schleppendem Geschäftsgang weitere, leichte Einbußen, obschon bie Auftriebe zu den einzelnen Gattungen wesentlich kleiner als in ber Vorwoche waren. Die Grünbe hierfür finb auch weiterhin in ber schwachen Kaufkraft bes Publikums im Monat Januar gegeben. Die Metzger hatten zumeist noch große Bestäube, fo daß sie im Einkauf zurückhielten.
Am Großviehmarkt waren 1226 (in der Vorwoche 1439) Tiere zugetrieben. Mit Ausnahme von Bullen ergaben sich für Ochsen Rückgänge von 1 bis2, für Kühe Kl. ci bis 3 Mark unb Färsen um 1 Mark. Nach langsamem Geschäftsgang verblieben 61 Stück Ueberftanb. Die zugeführteu Qualitäten waren gut, bie Beteiligung des Exports war mit 47 (49) v. H. etwas schwächer. Für Kälber lagen die Zufuhren mit insgesamt 1613 (1446) etwas stärker unb für bie nur schwache Nachfrage zu groß, so daß bet sehr ruhigem Geschäftsverlauf Preiseiu- bußeu von 2 Mark nicht zu vermeiden waren. Tiere ber Klasse A, beste Mast- unb Saugkälber, waren nur in geringen Mengen vorhaubeu.
Bei Hämmelu unb Schafen konnten sich bie vorwöchentlicheu Preise angesichts der verminderten Zufuhr auf 206 (368) Stück etwa behaupten, nur geringe Schafe ließen weiter nach. Nach ruhigem Handel wurde ausverkauft.
Der Schweinemarkt wurde trotz der um 617 auf 3972 Stück verringerten Beschickung von bem schlechten Absatz in ben Metzgereien besonbers beeinflußt. Der Geschäftsgang war schleppenb, ins- besonbere blieben schwere Tiere vernachlässigt bei Rückgängen von 1 bis 2 Mark, während mittlere Qualitäten ihren Preisstand etwa behaupteten.
Kurszettel der Berliner und Frankfurter Börse.
Die hinter den Papieren angeführten Ziffern geben die Höhe ber zuletzt befd) lossenen Divibenbe an. — Reichsbankbiskont 4 v. H., Lombarbzinsfuß 5 v. H.
Frankfurt a-M.
Berlin
Schlußkurs
Schlußk. Abend- börse
Schluß- kurS
Schlußk. Mittag« börse
Datum
24-1.
25.1
24.1.
25.1.
6% Deutsche Reichsanlethe v. 1987
98-75
99
98-9
98.9
6% ehem.7% Dt.ReichSanl.v. 1929
—
671% Voung.Anlethe von 1980 ..
Deutsche Anl.-Ablüs.-Schuld mH
99.9
—
100.4
100-65
Auslos.-Rechten .............
111
111.9
110.2
111.9
Desgl. ohne Auslos.-Reckte......
6% ehern.8% Hess. Bolksstaat 1929
(rückzahlb. 102%)...........
99.5
99.6
6% Hess. Landesbank Darmstadt
Gold R. 12..................
96.75
96.75
6’/2% Hess. Landes-Hypotheken- bank Darmstadt Ltqut.........
97
Oberhessen Provinz-Anleihe mit
Auslos.-Rechten .............
Deutsche Komm. Sammelabl. An-
leihe Serie 1 mH Auslos.-Rechten
6% ehern. 8% Franks. Hyp.-Bmik
Goldpfe. 15 unkündbar bis 1935
112
—
110.75
—
97,25
_
_
6% ehern. 7% Franks. Hyp.-Vank
Goldpfe. 16 unkündbar bis 1986
97-25
-__
_
—
t>Yi% ehern. 4K% Franks. Hyp^
Bank-Liqu.-Pfandbrtefe.......
97-9
6%% ehern. 4y,% Rheinische
Hyp.-Bank-Liqu.-Goldpfe.....
98.75
___
98.75
6% ehern. 8% Pr. Landespfand.
briesanstalt, Pfandbriefe R. 19
6% ehern. 7% Pr. LandeSpfand-
briesanstalt, Pfandbriefe R. 10
98.5
1 1
98.25
1 1
Steuergutsch. Verrechnungskurs..
104.5
104-5
104-5
104.5
4% Oesterretchtsche Goldrente....
4,20% Oesterretchische Stlberrenle 4% Ungarische Goldrente.......
28
1.25
1.25
1.25
28.25
1.3
8.25
8
8-25
7.9
7.9
4% Ungarische Staatsrente v. 1910
8
7-8
8
4’/a% deSgl. von 1918..........
8
7.9
8
7.9
10-5
6% äbgeft Goldmexikaner von 99
10-5
10-4
11
4% Türkische Zollanleihe von 1911 4% Türkische Bagdadbahn-Anleihe
Serie 1.....................
8
8
Frankfurt a. M.
Berlin
Schlußkurs
Schlußk. Abendbörse
Schlußkurs
Schlußk. Mittag« börse
Datum
24-1.
25-b
24.1
25.1.
4% vesgl. Serie 11 ...........
6% Rumän. vereinh. Rente v. 19C3 4y,%Rumän.vereinh.Rentev.l9ig 4% Rumänische vereinh. Rente ..
Anatolier ..............
Hamburg-Amertka-Paket .....o
Hamburg-Südam. Dampfschiff. 0 Hansa-Dampfschiff...........o
Norddeutscher Lloyd .........o
A.G. für Verkehrswesen Akt. .. 0 Berliner Handelsgesellschaft ... 4 Commerz-.und Prtvat-Bank ... 0 Deutsche Bank und Dis conto-
Gesellschaft................o
Dresdner Bank..............o
Reichsbank ......... ir
A.C.G.......................
Bekula......................
Elektr. Lieferungsgesellschaft... 6
Felten & Guilleaume......... o
Gesellsch.f.Elektr.Unternehmung. 6 Rheinische Elekttizttät ........6
SchuckertLCo................
Siemens L Halske............7
Lahmeyer L Co............. 10
8 4-75
7
4.4
34
28-25
30-25
81 104-5 76.25
76-75 78-5 155-75
29.75
137 103.25 115-5
82.5
113
110
98
141
117
90.5 101-2 68-5
8 4.75
7 4-35 35-4
29
31
83 105-5 76.75
76.5
78 160
30-4 139-5
105 116 84-5
112 110.5 98-65 142-5
8.25
6.95 4-4
34.5
28.5 24-75
30.13
81.5 104-5 76.25
77.5
785
156
29-65
136.65 103-5
115-25
82-65
113.4 110-5
97.5
141-25
7.05 4-3
35.25
29-13 24-5
31 82-75 105-5 76-25
76.5
78
160
30.13 139-25
105-5 116.25
84.13
114.5
111
98.9
143 119.75
92-5 103-13 70.65
Bulbus ....................
Devise Erdbk...............
Gelsenkirchener........ 0
91.5 102-75
70.4
100.5
83-25
78.5
90 102-25 68-75
Harpener...................ö
Hoesch Eisen—Köln-Neuessea .. 0
Ilse Bergbau ............... g
Ilse Bergbau Genüsse ........ e
Klöcknerwerke ...............0
Mannesmann-Röhreu....... 0
100-5
121-5
81
77-4
100-25
83.9 \ 150 121-25
81
77
100-65
85
149
122-75
83
78-4
Frankfurt a. M.
Berlin
Schluß. kurS
Schlußk. Abendbörse
Schluß. kurS
Schlußk.
Mittag, börse
Datum
24-1-
25-1
24-1-
25-1-
Mansselver Bergbau.......
.. 0
91
91-4
90.25
92
Kokswerke ................
.. 0
——
—
99.25
101-65
Phönix Bergbau...........
.. 0
54-25
55.75
54.4
55-65
Rheinische Braunkohlen ....
. 10
215
215
215
216
Rheinstahl................
.. 0
91
92-5
91
92-75
Vereinigte Stahlwerke......
.. 0
45-5
47
45.5
46-75
Otavi Minen .............
.. 0
12
12-5
12
12-5
Kaliwerke Aschersleben......
.. 6
107-5
110-25
107.5
110.75
Kaliwerke Westeregeln......
Kaliwerke Salzdetfurth.....
.. 5
108-5
109
108.5
109.5
IVi
150
151 -5
g. G. Farben-Jndustrte.....
-7
142-25
142-75
142
142-5
Scheideanstalt.............
.. ti
206
206
Goldschmidt ..............
.. 0
91
93
91
92-5
RütgerSwerke.............
.. 0
97-25
99
97-13
99-4
Metallgesellschaft...........
.. 0
90-4
91-5
91
91-5
Philipp Holzmann.........
Zementwerk Heidelberg ....
Cemeutwerk Karlstadt.......
- 0
80.25
82-9
80-75
82-25
::ö
109-75 124
111.25
127
—
Schultheis Patzenhofer.....
.. 0
—
—
101-5
102-4
Aku <Allgemeine Kunstseide)
.. 0
51-5
51-75
51-75
52-13
Bemberg.................
.. 0
•—
—
116-4
117
Zellstoff Waldhos..........
Zellstoff Aschaffenburg .....
Dessauer Gas .............
.. 0
.. 0
52-25
69-75
53 70-25
52
70
52-65 70.75
.. 7
——
—
125-9
128-5
Daimler Motoren..........
.. 0
50
50-13
50-13
50-13
Deutsche Linoleum.........
.. 0
64-75
65-75
64.25
65.75
Orenstetn & Koppel........
.. 0
—
90
90-5
Leonhard Tietz............
.. 0
38-25
38-5
38
38-75
Chade....................
Attumulatoren-Fabrik......
..10
198-5
197
197
.. 0
156
158-5
155-5
158-5
Conti-Gumml.............
.. 0
144-5
147
145
147
Grttzner..................
.. 0
28-13
29
28-13
29-25
Mainkraftwerke Höchst a.M..
.. 4
87-5
-
Süddeutscher Zucker .......
•• 8
162-75
164
. 163-5
164.5
Devisenmarkt Berlin -
- Frankfurt a.21L
24-3anuar
25-Januar
Amtliche Notierung
Amtliche Notierung
Geld
25 rief
Geld
\ »rief
Buenos Aires
0-628
0.632 .
0.628
0-632
Brüssel.....
58-17
58-2
58-17
58.29
Rio de Jan. .
0-194
0-196
0.194
0-196
Sofia......
3-047
3-053
3-047
3-053
Kopenhagen.
54-73
54.83
54-71
54-81
Danzig.....
81-26
81.41
81.22
81.38
London .....
12 255
12-285
12-25
12-28
HeljtngforS..
5-415
5.425
5-41
5-42
Paris ......
16-42
1646
16-41
16-45
Holland ...
168-27
168.61
168-25
168-59
Italien.....
21-30
21-3t
21.30
21-34
Japan ......
0-714
0.716
0.713
0-715
Jugoslawien
5.649
5-661
5-649
5.661
Oslo.....:
61-59
61-7
61-58
61.70
48-95
49-05
48.95
Lissabon....
11 125
11-145
11.12
11-14
Stockholm...
63.20
63-32
63.17
63-29
Schweiz....
80-72
80-88
80.72
80-88
Spanten...-
34-00
34.06
34.01
34-07
Prag.......
10-40
10-42
10.40
10-42
Budapest ...
—
—
Neuqork...
2-507
2-513
2-513
2-519
Banknoten.
Berlin, 25-Januar
Geld
»rief
Amerikanische Noten.......
2-466
2-486
Relaiiche Noten...........
Dänische Noten .................
Englische Noten .................
Französische Noten...............
Holländische Noten...............
Italienische Noten.........
^21 dl
Norwegische Noten .......
......
61-42
Deutsch Oesterreich, 6 100 Schilling
Rumänische Noten........
Schwedische Noten........
Schweizer Noten..........
62.95
63-21
Spanische Noten.................
80-76
Ungarische Note« ................
33*91


