Einzelbild herunterladen

Recht und Unrecht um die Telephonzelle

a t

u

le

x

ve

fr

i

e e

bin )ine

>as

uch

3

h il

ib

n

r

b

i

I

gegen vorangegangene Jnventarverpfändung bereits ein Darlehen gewährt worden ist.

Der Pächter kann den Antrag auf Eröffnung des Entschuldungsverfahrens noch bis zum ° "* ~!

19 35 bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der

Die Entschutdungsoerordnung vom 12. März 1935 enthält eine ganze Reihe spezieller Vorschriften über die Behandlung der nach dem Pächterkreditgesetz durch Jnoentarpfandrecht gesicherten Darlehensfor- derungen, über Forderungen, die nicht aus der Ge­währung eines erststelligen Pächterkredites entstan­den sind usw., deren Erörterung an dieser Stelle zu weit führen würde, sowie über Barbegleichung von Forderungen. Hinsichtlich dieser muß auf den umfangreichen Gesetzestext verwiesen werden.

Für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Pachtbetriebe mit einer Fläche von weniger als 30 Hektar, die gesetzlich als Kleinpachtbetrieb gelten, kann die Pachtbank die Schuldenregelung nach fol­genden besonderen Vorschriften durchführen: Sie kann im Einvernehmen mit der Deutschen Zentral- genossenschaftskasse die Durchführung der Schulden­regelung örtlichen Genossenschaften des ländlichen Genossenschaftswesens übertragen, die in diesem Falle zur Durchführung der ihnen übertragenen Schuldenregelungsverfahren verpflichtet sind;

ih" Es ipP ine. )l)N die ;es. pp' in ihn re.

ns« xnö hre

'M .<1

I?

ib er n.

,VS' hen stet ;Iii)

Wann handelt der Bauer fahrlässig?

Wichtige Entscheidungen des Reichsgerichts.

Das Recht im täglichen Leben.

Entschuldungsbetrieb liegt, schriftlich oder zu Proto­koll der Geschäftsstelle stellen, auch wenn ein frühe- rer, nach dem Schuldenregelungsgesetz gestellter An­trag abgelehnt worden war. Liegt der Entschul­dungsbetrieb in mehreren Gerichtsbereichen, so ist dasjenige Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsleitung befindet. Die Vorschriften des § 81 des Entschuldungsgesetzes, wonach der Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaft­lichen oder gärtnerischen Betriebes auch ohne Durchführung eines Entfchuldungs- oder Zwangs- oergleichsvexfahrens beantragen kann, daß fein Be­trieb zum Entschuldungsbetrieb erklärt werde (sog. Selbstentschuldung), gelten für Pächter nicht.

Entschuldungsstelle ist die Deutsche Pachtbank e. G. m. b. H. in Berlin (Pachtbank). Diese ist auf Aufforderung des Entschuldungsgerichts verpflich­tet, für Pachtbetriebe die Aufgaben der Entschul­dungsstelle zu übernehmen. Die Pachtbank kann auch als Entschuldungsstelle für Eigenbetriebe er­nannt werden. Sie unterliegt der Aufsicht des Reichs und untersteht der Aufsicht eines Kommissars mit der AmtsbezeichnungKommissar der Reichs­regierung für die Pächterschuldenregelung".

Ein Verpächter, dessen Betrieb ganz oder überwiegend verpachtet ist, kann die Eröffnung des Entschulüungsoerfahrens auch noch nach dem Ab­lauf der allgemeinen Antragsfrist innerhalb einer von der Entschuldungsstelle zu setzenden angemesse- nen Frist beantragen. Die Vorschriften für Eigen­betriebe gelten auch für das Schuldenregelungsver­fahren des Verpächters.

lieber die Eröffnung des Entschuldungsverfah­rens ist vom zuständigen Amtsgericht ein Beschluß zu erlassen, der außer dem Pächter und der Pacht­bank (s. o.) auch dem Verpächter und den Gläubi­gern zugestellt werden muß, für welche auf Grund des Pächterkreditgesetzes bei dem Amtsgericht ein Derpfändungsvertrag niedergelegt, oder ein Siche- rungsübereignungsvertrag angemeldet ist. In be­reits eröffneten Verfahren kann das Entschuldungs­gericht die Gläubiger des Schuldners erneut zur Anmeldung ihrer Ansprüche auffordern, auch wenn dies bereits geschehen ist. Die Eröffnung des Ent- fchuldungsverfahrens ist in das Verzeichnis einzu­tragen, in dem die Jnventarpfandverträge eingetra­gen sind.

Mit der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens und bei bereits anhängigen Verfahren treten fol­gende wichtige Rechtswirkungen ein:

1. Ein bereits durch Kündigung des Verpächters oder ohne Kündigung schon abgelaufenes oder ablaufendes Pachtverhältnis wird bis zur rechtskräftigen Beendigung des Schuldenrege­lungsverfahrens verlängert; ein hierüber etwa beim Pachteinigungsamt anhängiges Verfahren ist einstweilen auszusetzen;

2. Die Vollstreckung eines gegen den Pächter er­wirkten Räumungsurteils ist bis zum Ablauf eines Monats nach der rechtskräftigen Beendi- gung des Schuldenregelungsoerfahrens einge­stellt;

3. Verfügungen über Jnventarstücke, einschließlich der wirtschaftsnotwendigen Vorräte, sowie über die aus der Lieferung landwirtschaftlicher Er- Zeugnisse entstandenen Forderungen sind, soweit sie über den Rahmen ordnungsmäßiger Wirt- schaftsführung hinausgehen, bis zur rechtskräf­tigen Erledigung des Verfahrens unzulässig.

Hat der Verpächter gegen den Pächter, nachdem letzterer den Antrag auf Eröffnung des Entschul­dungsverfahrens gestellt hat, in Kenntnis dieses An­trages einen vollstreckbaren Titel aus Räumung des Pachtgrundstückes erlangt und ist dieses daraufhin vom Pächter geräumt worden, so steht diese Tat­sache der Eröffnung und Durchführung des Schul­denregelungsverfahrens nicht entgegen, es fei denn, daß das Pachtgrundstück bereits anderweitig ver­pachtet ist, oder daß keine Gewähr für die erfolg­reiche Durchführung des Verfahrens bestehl, insbe- sondere wenn Gründe vorliegen, welche die Ver­längerung des Pachtverhältnisses als eine schwere Unbilligkeit für den Pächter, oder die ordnungs­mäßige Fortführung des Betriebes durch den Pach­ter nicht gesichert erscheinen ließen.

Das Entschuldunqsgericht kann bei ausrelchenv vorliegenden Gründen auch einen Sequester (Zwangsverwalter) einsetzen. Der Jnoentarwert des Pachtgrundstückes ist durch Schätzung nach dem ge­meinen Wert zu ermitteln. Die Entschuldungsstelle setzt die Zinsleistungsgrenze untex, maßgebender Berücksichtigung der persönlichen Tüchtigkeit und Zuverlässigkeit des Pächters fest.

Handlangerdienste. Ein Teil des Dachstuhls stürzte beim Bau ein und verletzte die Magd erheblich. Der Maurer wurde wegen Baugefährdung bestraft. Die Berufsgenossenschaft trat natürlich für die Magd ein, verlangte aber Ersatz der Aufwendungen vom Bauern. Das Reichsgericht hat das abgelehnt mit der Begründung, daß das Erbauen eines solchen Gebäudes nicht zur landwirtschaftlichen Tätigkeit gehöre und den Bauern, der ja nicht bauverständig [et, insoweit keine besondere Sorgfaltspflicht treffe, Die im wesentlichen aus der besonderen Sachkunde hergeleitet wird.

Die Fahrlässigkeit kann aber auch darin bestehen, daß eine Betriebstätigkeit ohne die erforderliche Sachkunde ausgeübt wird, so z. B., wenn ein Bauer sich Maschinen ausleiht, mit deren Bedienung er nicht völlig vertraut ist.

Alles das gilt für Unfallschäden, die Betriebs­angehörige des Bauern erleiden, die der Berufs- genojsenfchaft angehören. Die Haftung für Schäden, die unbeteiligte Dritte erleiden, geht im allgemeinen weiter. Da genügt jede Verletzung der Sorgfalts- pflicht. Sie braucht nicht durch den Beruf begründet zu fein. Aus der Fülle der Entscheidungen seien einige angeführt:

Wer Maschinen und gefährliche Gegenstände be­treibt, muß dafür sorgen, daß in der Nähe ver­kehrende Personen nicht geschädigt werden. Diese Sorgfaltspflicht gilt nur für gefährliche Gegenstände, nicht für solche, die nur bei ganz unvorsichtiger und unvernünftiger Handhabung Schaden verursachen können. Besonders groß ist die Sicherungspflicht gegenüber Kindern. Der Bauer darf nicht eine Hand­häckselmaschine an einer unverschlossenen Stelle, an der Kinder zu verkehren pflegen, unverwahrt stehen lassen. Wer eine Sense an einem frei zugänglichen Ort liegen läßt, haftet für den Schaden, wenn je­mand hineintritt. Er haftet nicht, wenn er sie in einem Garten liegen läßt und dort ein Kind hinein­tritt, das über den Zaun gestiegen ist und das er schon wiederholt verjagt hatte. Ein Bauer, der eine nicht mehr benutzte Dreschmaschine abseits auf seinem nach der Straße zu offenen Hofe unverwahrt hatte stehen lassen, wurde wenigstens zum Teil für haftbar erklärt für den Schaden, der einem acht­jährigen Knaben dadurch entstanden war, daß er in die freiliegenden Kammräder der Maschine geriet, obwohl er dem Kinde das Betreten des Hofes ver­boten und es mit Schlägen vom Hofe gejagt hatte. Er hatte es aber nicht auf die besonderen Gefahren aufmerksam gemacht, die durch die Maschine drohten.

Fahrlässig handelt der Bauer, der Kinder auf einem beladenen Wagen mitnimmt, von dem aus er nicht auf die Kinder achtgeben kann. Der Bauer muß damit rechnen, daß Spielgefährten zu feinem von ihm in der Scheune deichäftigten Sohne kom­men und muß daher für Sicherheit einer Bodenluke sorgen. Das muß er ebenfalls tun, wenn er einem anderen in seiner Scheune einen Platz zum Lagern überläßt. Sonst braucht aber auf spielende Kinder nicht jedwede Rücksicht genommen zu werden.

Ein fünfjähriger und ein dreijähriger Junge be- suchten den fünfjährigen Enkel eines Bauern im

Wer kennt das nicht: man steht in der Telephon­zelle, spricht und spricht. Draußen stehen Unge­duldige, die auch noch zu telephonieren haben. Fasse dich kurz!" kann man lesen, und einer nach dem andern der Wartenden ruft ungeduldig dem in der Zelle Sprechenden zu:Fasse dich kurz!". Der Sprechende stört sich nicht daran, er führt ein Gespräch nach dem andern. Mit welchem Recht? Er hat die Zelle nicht gemietet, hat auch nicht auf Grund eines Dienstvertrages mit der Poft das Recht, in der Zelle zu sprechen. Es liegt ein sogenanntesöffentlicht-rechtliches Rechtsverhältnis" vor.

Das gibt jedem das Recht, in der Telephonzelle zu sprechen. Man kann also 2, 5 oder 10 mal te­lephonieren, man hat das Recht dazu; aber sobald das nur geschieht, um die draußen Wartenden zu ärgern und zu schikanieren, hält man sich nicht mehr mit Recht in der Zelle auf. Aber die War- tenden sind nicht berechtigt, den Sprecher aus der Zelle zu befördern. Einzig und allein die Polizei oder die Poft hat das Recht, den Zellenbewohner" her­auszuholen. Der Aufforderung der Poft oder der Polizei muß- man unbedingt Folge leisten, ganz gleich, ob man in der Zelle gerade ein Zehnpfen- nigstück eingeworfen und noch nicht gesprochen hat, ober nicht. Folgt man der Aufforderung der Po- lizei ober Post nicht, so macht man sich eines Haus- friebensbruchs fchulbig. Hausfriebensbruch: das heißt laut Strafgesetzbuch § 123:Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das be­friedete Besitztum einen Anderen oder in abge­schlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienste bestimmt sind, widerrechtlich einbringt, ober wer, wenn er ohne Befugnis barin verweilt, auf bie Aufforberung des Berechtigten sich nicht entfernt, wirb wegen Hausfriebensbruches mit Gefängnis

Hvlzstall und wollten dort mit einem unverwahrt liegenden Beile Holz spalten. Dabei schlug der fünf­jährige Besucher dem Dreijährigen zwei Finger ab. Das Reichsgericht hat dazu ausgeführt: Es ist unter allen Umständen Fahrlässigkeit, wenn jemand kleine Kinder ohne Aufsicht in die Nähe so gefährlicher Geräte, wie es ein geschliffenes Beil ist, gelangen läßt. Die Möglichkeit, daß die Kinder mit dem Gerät hantieren werden, liegt sehr nahe, sie ist durch die kindliche Natur allgemein begründet. Es mag sein, daß auf dem Lande in einfachen Verhältnissen eine ständige Aufsicht nicht immer durchzuführen ist. Hier war sie aber durchführbar. Der Bauer brauchte nur den Stall abzuschließen, ober bas Beil vor Den Kinbern zu sichern, ober aber die Kinder nicht ohne Aufsicht in den Stall zu lassen. Ein mündliches Verbot genügte dazu nicht, wenn sich der Bauer nicht vergewisserte, daß es befolgt wurde. Er wurde für den Schaden haftbar gemacht.

Wir sehen aus alledem, daß die Anforderungen bisweilen recht hochgespannt werden. Nachhaltigen Schutz gegen die Auswirkungen solcher Unfälle kann nur eine Haftpflichtversicherung gewähren.

Die RechtsMigkeii von Scherungsüberergnungen.

Die Sicherungsübereignung ist im Wirtschafts­leben eine weitverbreitete Form der Sicherheits­leistung, insbesondere in solchen Fällen, in denen andere Sicherheiten, z. B. Bürgschaft ober Hypo­thek, nicht in Frage kommen, ober in Fällen, in benen bie Sicherungsübereignung zusätzlich zur Verstärkung anderer Sicherheiten dienen soll. Die Sicherungsübereignung ist indessen nicht immer rechtlich unbedenklich, da oftmals die Gefahr besteht, daß der Uebereignungsoertrag nach dem Umfang und der Art der übereigneten Gegenstände wegen Verstoßes gegen die guten Sitten, ober wegen mangelnber Bestimmtheit nichtig ist. Jnsbesonbere ist bie Frage umstritten, ob eine Sicherungsüber« eignung unentbehrlicher Gegenstände gegen die guten Sitten verstößt.

Mit dieser allgemein wichtigen Frage befaßt sich ein Urteil des Landgerichts Bochum vom 4. Juli 1934 (vgl. Juristische Wochenschrift, 63. Jahrgang, Heft 43, Seite 2721). Die Beklagten waren Mieter in einem Hause des Klägers. Sie schuldeten diesem noch einen größeren Betrag an rückständiger Miete. Wegen dieses Betrages hatten die Parteien einen Sicherungsübereignungsoertrag geschlossen, wonach oerfchiedene Gegenstände dem Kläger für seine For­derung übereignet worden waren. Die Gegenstände waren den Beklagten leihweise weiter überlassen worden. Der Kläger verlangte nun auf Grund des Sicherungsübereignungsvertrages Herausgabe der ihm übereigneten Möbel. Die Beklagten wendeten ein, die Gegenstände seien Aur Fortführung ihres Haushaltes unentbehrlich und deshalb unpfändbar. Das Gericht hat dem Herausgabeanspruch statt- gegeben, denn weder der Sicherungsübereignungs- vertrag, noch das Herausgabeverlangen verstoßen gegen die guten Sitten. Es wird zwar in der Rechtsprechung die Meinung vertreten, daß die Sicherungsübereignung von notwendigen Gegen­ständen unter allen Umständen unsittlich fei. Diese Ansicht ist aber nicht schlechthin auf jeden Siche­rungsübereignungsvertrag anwendbar. Zwar kann es möglich fein, daß ein solcher Vertrag unsittlich ist, nämlich dann, wenn die Begleitumstände des § 138 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, b. h. wenn bas Rechtsgeschäft unter Ausbeutung ber Notlage, bes Leichtsinns ober ber Unerfahren­heit bes anberen wucherischen Charakter trägt. Hier kann aber bavon keine Rebe sein, so baß ber Siche- rungsübereignungsDertrag als solcher gültig ift Wenn ber Vertrag als solcher wirksam ist, so er­gibt sich aus ihm auch ber Anspruch auf Heraus« gäbe. Das Herausgabeverlangen kann nicht als un­sittlich betrachtet werben, ba ber Herausgabeanfpruch auf einem gültigen Vertrag beruht. Die entfpre- chenbe Anwenbung bes § 811 ber Zivilprozeßord­nung, der gewisse Gegenstände der täglichen Le­benshaltung für unpfändbar erklärt, ist hier nicht am Platze. Der dieser Vorschrift zugrunde liegende Rechtsgedanke will eine sog. Kahlpfändung, welche die wirtschaftliche Existenz des Schuldners vernich­tet, verhindern. Der Staat will dem Gläubiger nicht seine Machtmittel zur Verfügung stellen, um auf diese Weise in die unentbehrlichen Gegenstände eines Schuldners vollstrecken zu können. Der § 811 ber Zivilprozeßordnung verbietet aber nicht bie zwangsweise Herausgabe von unentbehrlichen Ge- genftänben, wenn die Grundlage für das Heraus- gabeverlanqen ein Vertrag bildet, den der Schuld­ner in voller Kenntnis seiner Tragweite geschlossen hat. Wenn der Schuldner einen solchen Vertrag freiwillig erfüllen kann, was unzweifelhaft ist, so kann auch bie zwangsweise Erfüllung bieses Ver­trages nicht gegen die guten Sitten verstoßen.

Wenn kürzlich in einem Urteil des Landgerichts Breslau zum Ausdruck gebracht worden ist, daß vom Standpunkt der nationalsozialistischen Welt­anschauung die Sicherungsübereignung abzulehnen sei, weil sie gegen die Reinlichkeit und Redlichkeit des Geschäftsverkehrs verstoße, fo geht dieser Standpunkt zweifellos zu weit, und es ist deshalb von Interesse, daß Dr. Pätzold, der bekannte Referent und Ministerialdirektor im Reichsjustiz­ministerium, erklärt hat, daß dieser Auffassung die Anerkennung versagt werden müsse. Es sei zwar richtig, daß bie Sicherungsübereignung, wie sie sich im Verkehr ausgebilbet habe, erhebliche Mängel aufweise. Anderfeits lasse sich aber nicht bestreiten, daß bas Faustpfanb nicht ausreiche, um ben Be» bürfnissen bes Verkehrs für Krebitsicherung zu ge­nügen. Wollte man, der Entscheidung des Gesetz­gebers oorgreifenb, die Sicherungsübereignungen schon jetzt allgemein für unzulässig erklären, so würde man eine Unsicherheit in die Praxis der kreditgebenden Anstalten bringen. Auch würde man in unerwünschter Weise die Hingabe neuer Kredite an Unternehmen erschweren, deren Aufrechterhal­tung ebenso im Interesse der Arbeitsbeschaffung, wie der allgemeinen Wirtschaftsproduktivität von Bedeutung sei. Man würde schließlich gerade die Existenz kleinerer Betriebe und wirtschaftlich schwä­cherer Volksgenossen, denen andere Möglichkeiten der Kreditsicherung nicht zur Verfügung stehen, gefährden. _________________________________

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, ift dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper oder Ge­sundheit widerrechtlich verletzt, macht sich strafbar.

Vorsätzlich? Nun, wir wollen es einmal ge­meinverständlich, wenn auch nicht ganz richtig mit absichtlich" übersetzen. Fahrlässig dagegen handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht läßt, wer eine Handlung vornimmt ober unterläßt, obwohl er bei gehöriger Sorgfalt mit ber Möglichkeit hätte rechnen müssen, baß seine Hanb- lungsweise Schaben anrichtet.

lieber bas absichtliche Schabenstiften brauchen wir uns weiter nicht zu unterhalten. Es ist nicht fo häufig unb bietet auch rechtlich keine großen Schwie­rigkeiten. Sehr schwer ist aber oft bie Frage zu be­antworten, ob eine Handlungsweise als fahrlässig angesehen werden kann oder nicht, wie viel Sorgfalt also gefordert werden muß.

Um sich vor Ersatzansprüchen zu schützen, tut der Bauer gut daran, Haus und Hof, Maschinen und Geräte so in Ordnung zu halten, daß nach mensch­lichem Ermessen Unfälle nicht entstehen können. Für Unfälle, die ihn und seine Leute im Betrieb treffen, steht ja zunächst die Unfallversicherung der landwirt­schaftlichen Berufsgenosfenschaft ein. Aber das be­freit den Bauern nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Denn wenn festgestellt wird, daß der Bauer die Sorgfalt außer Acht gelaffen hat, die in feinem Be­rufe von ihm gefordert werden muß, so muß er der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft alle die Aufwendungen ersetzen, die diese infolge des Un­falles hat machen müssen. Und das können sehr brük- kende Beträge sein, wenn z. B. etwa ein verheirateter Knecht, ber Kinber hat, burch ben Unfall feine Er- werbsfähiykeit zum wesentlichen Teil ober etwa gar bauernb völlig verloy.

Der Bauer muß sich also zunächst mit ben Unfall» oerhütungsvorschriften feiner Berufsgenosfenschaft vertraut machen unb alle dort vorgeschobenen Schutzmaßnahmen anbringen. Vernachlässigt er diese Pflicht, fo handelt er fahrlässig. Ein Fall, von dem kürzlich berichtet wurde: Ein Beamter der Berufs- genofsenschaft rügt bei einem Kontrollbesuche, daß an einer Häckselmaschine der vorgeschriebene Schutz­korb fehlt und verlangt sofortige Abstellung des Mangels. Sie wird aus Nachlässigkeit verzögert. Inzwischen verliert ein Knecht an ber Maschine beim Häckselschneiben brei Finger einer Hanb, weil biefer Schutzkorb noch immer fehlte. Die Folge ift, baß ber Bauer bem Knecht, besten bauernbe Erwerbs- beschränkung mit 50 Prozent feftgeftellt wird, bis an dessen Lebensende eine Rente zahlen muß, die diese Erwerbsbeschränkung ausgleicht, weil er seine Sorg­faltspflicht verletzt hat.

Diese Ersatzpflicht ber Berufsgenosfenschaft gegen­über tritt aber nur bann ein, wenn eine Verletzung ber Berufspflichten als Bauer vorliegt. Das würbe z. B. im folgenben Falle verneint: Ein Bauer ließ burch einen Maurer ein Wirtfchaftsgebäube errichten. Auf Anweisung bes Bauern leistete habet eine Magd

sie gelten als Hilfsstellen der Packtdank. Letztere ge­währt bem Kleinpächter ein Entschulbungsbarlehen. Von einer Jnventarverpfänbung nach bem Päch­terkreditgesetz kann abgesehen werden. Das Entschul­dungsdarlehen ift jedoch nach Möglichkeit anderwei­tig zu sichern. Ist ber Pächter nicht Eigentümer des Inventars, so kann ihm bie Entschuldungsstelle ein Entschuldungsbarlehen bis zu 30 v. H. bes Jnven- tarwerts gewähren, wenn dadurch ber Betrieb er­halten werben kann unb feine Weiterführung nach ben Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft gesichert erscheint. Das Darlehen ist sicherzustellen.

Bei gärtnerischen Packtbetrieben ist Entschul- dungsstelle ausschließlich Die Deutsche Gartenbau- Kreditaktiengesellschaft in Berlin, die der Reichs- aufficht untersteht.

Die Entfchuldungsstelle hat durch Ueberwachung des Betriebes nach Durchführung des Verfahrens dafür Sorge zu tragen, daß die Schulden ordnungs­mäßig verzinst und getilgt werden.

Die pächierenischul-ungs- verordnung vom 12. März 1935.

Bekanntlich ist unter ben ßanbmirten auch ber Pächterstanb vielerorts in erhebliche Derschulbung geraten. Nach bem Gesetz zur Regelung ber lanb- wirtschaftlichen Schulboerhältnisfe vom 1. Juni 1933 wurde bie Reichsregierung deshalb u. a. ermächtigt, Vorschriften ergänzenden Inhalts auch für Pacht­betriebe zu treffen. Sie hat bann bie Pächterent- fchulbungsverorbnung vom 12. März 1935 erlassen.

Unter Weglassung der hier nicht interessierenden besonderen Vorschriften für Mecklenburg und das Osthilfegebiet sind folgende Derordnungsbestimmun- gen für unser Gebiet von allgemeinem Interesse:

Die Pächterentschuldungsverorbnung gilt für bie Schulbenregelung bei Inhabern lanbwirtfchaftlicher ober forstwirtschaftlicher Pachtbetriebe. Die Vor­schriften bes Schulbenreyelungsgesetzes vom 1. Juni 1933 unb feiner Durchführungsbestimmungen gelten insoweit, als bie Pächterentschuldungsverorbnung nicht anberes beftimmt.

Pachtbetrieb im Sinne ber hier behanbelten 23er- orbnung ist auch ein Betrieb, bei bem zu einem dem Betriebsinhaber gehörenben Hofe noch Lanb !ur weiteren landwirtschaftlichen ober forstwirt- chaftlichen Nutzung hinzugepachtet ift, wenn die wirt- chastliche Bedeutung des Pachtlandes gegenüber ber des Eigenlanbes. überwiegt. Solches ist insbeson­dere bann anzunehmen, wenn bem Pächter auf Grund des Pächterkreditgefetzes vom 9. Juli 1926

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft."

Bekanntlich darf man wenn man von der Polizei aus der Telephonzelle herausgeholt wird sich nicht widersetzen. Muß der Polizeibeamte Gewalt anwenden, weil man sich wehrt, so wider­setzt man sich damit der Staatsgewalt, was eine empfindliche Strafe einbringt.

Leider gibt es aber auch Fälle, in denen die un­geduldig Wartenden alle nur erdenklichen Beleidi­gungen gegen den Sprecher in der Zelle vorbrin­gen. Eine Beleidigung kann man zunächst vor dem Schiedsmann in Ordnung bringen, wenn man sich da nicht einigt, kann man Privatklage erheben. Sollten die allmählich in Zorn geratenen Draußen- stehenden den Sprecher sogar prügeln, fo machen sie sich damit einer vorsätzlichen Körperverletzung schuldig; das Strafgesetzbuch sagt dazu in § 223, Absatz 1 folgendes:Wer vorsätzlich einen Ande­ren körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird wegen Körperverletzung mit Ge­fängnis bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe l is zu eintausend Mark bestraft".

Selbstverständlich kann man sich auch gegen die Zudringlichen vor ber Zelle wehren. Aber babei heißt es, gut acht geben. Denn nur wenn man in Notwehr hanbelt, macht man sich nicht strafbar. Notwehr ist, wenn eine Verteibigung geschieht, um einen gegenwärtigen rechtswibrigen Angriff von sich abzuwenben. Aber im Zorn kann man wohl nicht immer klar entscheiben, ob man in Notwehr ober ober nicht.

Allen biefen unangenehmen Dingen unb Zustän- ben kann man einzig unb allein aus bem Wege gehen, wenn ein Volksgenosse auf ben anberen Rücksicht nimmt. Jeher fasse sein Gespräch so kurz wie möglich, bann kommen alle zu ihrem Recht.