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Die milchwirischastliche Gesetzgebung

2.

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folgt:

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§ 38.

11.

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1.

2.

3.

Vereinbarungen regeln.

(4) Der Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft kann ferner Zusammenschlüsse, die zur Regelung der Verwertung und des Absatzes van Milch und Milcherzeugnissen gebildet worden sind, untereinander zusammenschließen. Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse der Zusammen­schlüsse durch eine Satzung regeln und bestim­men, daß die Zusammenschlüsse rechtsfähig sind, bestimmen, daß gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen des Zusammenschlus­ses verstoßen, Ordnungsstrafen festgesetzt wer­den können, Betriebe an bereits bestehende Zusammen­schlüsse von Betrieben gleicher Art anschließen und hierbei die Rechte und Pflichten der Mit­glieder auch abweichend von den vertraglichen

(1) Der Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft kann Erzeugerbetriebe und Betriebe, die Milch oder Milcherzeugnisse bearbeiten oder ver­arbeiten, sowie Betriebe, die mit Milch oder Milch­erzeugnissen handeln, zur Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen zusammenschließen.

(2) Er hat dabei für größtmögliche Wirtschaftlich­keit Sorge zu tragen und Schädigungen der Ge­samtwirtschaft und des Gemeinwohls zu verhindern.

(3) Der Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft kann insbesondere

Grund dieser Satzung ergehen, Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzelfalle fest­setzen.

(2) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden nach Abs. 1, Nr. 11. und 12. ist binnen zwei Wochen die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig. Die An­rufung hat aufschiebende Wirkung.

Anm. zu 3. Dem Erzeuger steht lediglich die Ver­wertung der Milch innerhalb seines Betriebes frei, nicht aber die Verwertung, d. h. der Absatz der evtl, aus dieser Milch gewonnenen Erzeugnisse! lieber die Verwertung von Butter vgl. weiter unten!

Durch diese Gesetze und Verordnungen war zwar eine Regelung unseres Jnlandmarktes bezüglich der eigenen Erzeugnisse möglich. Da aber die Einwir­kung einer regellosen Einfuhr ausländischer Milch­erzeugnisse auf den Jnlandsmarkt nicht davon be­troffen wurde, legte Reichsminister Darrd der Reichsregierung das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeugnissen vor. Dieses Gesetz wurde beschlos­sen und am 20. Dezember 1933 verkündet. Durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß Milcherzeugnisse,

Bestimmungen über das Sammeln und Be­fördern der Milch erlassen und Maßnahmen zur Verbilligung dieser Tätigkeit treffen, vorschreiben, wohin die in den Verkehr zu bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Lieferung an Be- und Verarbeitungs­betriebe anzuordnen; dabei muß den Inhabern von Milcherzeugerbetrieben grundsätzlich die Entscheidung darüber überlassen werden, in welcher Weise sie die von ihnen gewonnene Milch innerhalb ihres Betriebes verwerten wollen (vgl. Anm.), vorschreiben, von welcher Stelle die Milchver­teiler Milch zu beziehen haben, den Absatz von Trinkmilch und Werkmilch regeln und in diesem Zusammenhänge eine Ausgleichsabgabe erheben, die Verrechnung und Bezahlung der Milch­lieferung regeln, wirtschaftlich angemessene, für die Mitglieder verbindliche Preise und Preisspannen für Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Butter, Käse, sowie Milch- und Sahnedauerwaren, fest- setzen; vor der Festsetzung ist der Preisaus­schuß (§15) zu hören; die Preise und Preis­spannen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptver­einigung, anordnen, daß Wirtschaftsbetriebe sich örtlich zusammenschließen, die Erzeugungsmenge für die Mitglieder der Molkereigruppe festsetzen oder die Herstellung auf bestimmte Erzeugnisse beschränken oder den Betrieb ganz oder vorübergehend stillegen, anordnen, daß die Erweiterung des Geschäfts­betriebes- oder der Leistungsfähigkeit bestehen­der Betriebe der Molkereigruppe für eine be­stimmte Zeit unterbleibt oder von feiner Ge­nehmigung abhängig ist, zur Deckung der Verwaltungskoften und son­stigen Aufwendungen, die der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen, von den Mitglie­dern Beiträge nach Maßgabe ihrer Umsätze an Milch und Milcherzeugnissen zu erheben, gegen Verbandsmitglieder, die gegen Anord­nungen des Vorsitzenden verstoßen, die auf

(5) Der Reichsminister für Ernährung und Land­wirtschaft kann vor endgültigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 einstweilige Anordnungen zur Rege­lung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen treffen.

(6) Er kann ferner die ihm nach Abs. 1 bis 5 zu- stehende Befugnisse auf Beauftragte übertragen.

Von der Möglichkeit des Abs. 6 hat der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft Ge­brauch gemacht und die ihm zustehende Befugnisse auf einen Beauftragten, den Reichskommissar für die Milchwirtschaft, durch seinen Erlaß vom 31. Juli 1933 rechtswirksam übertragen. Dessen Befugnisse hat er durch die Verordnung vom 14. März 1934 über die Bestellung eines Reichskommissars für die Vieh-, Milch- und Fettwirtschaft endgültig sest- gelegt.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirt­schaft hat nun, nachdem der Reichskommissar be­reits früher vorläufige Regelungen bezüglich der Zusammenschlüsse in der Milchwirtschaft rechtsver­bindlich getroffen hatte, durch seine Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirt­schaft vom 27. März 1934 den einzelnen Organi­sationen ihre endgültige Rechtsformen und Satzun­gen gegeben.

Nach § 1 dieser Verordnung werden 1. die Be­triebe, die Milch erzeugen, 2. die Molkereibetriebe und 3. die Betriebe, die Milch verteilen, zu den Milchversorgungsverbänden zusammen­geschlossen (insgesamt 69).

Diese Verbände, die Großverteilervereinigungen und evtl, bestehende Fachvereinigungen für kleinere Gebiete werden zu Milchwirtschaftsver­bände zusammengefaßt (insgesamt 15).

In der Deutschen Milchwirtschaft­lichen Vereinigung, der sog. H a u p t Ver­einigung, sind schließlich die Milchwirtschafts­verbände, die Dauermilchvereinigung, die Schmelz­käsereivereinigung und sonstige Fachvereinigungen für das Reichsgebiet zusammengefchloffen.

All diese Zusammenschlüsse sind, ohne daß dies in der Verordnung ausgesprochen worden ist, Kör­perschaften des öffentlichen Rechts. Sie tragen Zwangscharakter, erheben Abgaben, die auf An­trag von den Finanzämtern eingezogen und wenn nötig beigetrieben werden, verhängen Ordnungs­strafen, ihre Anordnungen können zum Teil poli­zeilich erzwungen werden, und für besondere Über­tretungen und Verstöße gegen die Satzungen sind sogar Gefängnisstrafen vorgesehen.

Mit eine der wichtigsten Bestimmungen der Ver­ordnung vom 27. 3.1934 enthält der § 8 der allge­meinen Satzung für die Milchversorgungsverbände, dieser lautet:

§ 8.

(1) Dem Vorsitzenden (des Milchversorgungsver­bandes) obliegt die Durchführung der Aufgaben des Verbandes nach den Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung und unter Beachtung der Weisungen der Hauptvereinigung und des übergeordneten Milchwirtschaftverbandes. Der Vorsitzende kann, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erreichung der Zwecke des Verbandes unter Wür­digung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint, nach Anhörung des Verwaltungsrats insbesondere

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Die ganz verzweifelte Lage der Landwirtschaft, gerade auch ihres Milch erzeugenden und ver­wertenden Teiles, zwang die nationalsozialistische Reichsregierung sofort nach der Machtergreifung zu tatkräftigen und umwälzenden Regelungen in der Milchwirtschaft.

In den Jahren zuvor waren die Milch-Erzeuger und Verbraucher, Verarbeiter und Händler, durch die freie und ungebundene liberalistische Wirtschafts­auffassung, und der dadurch bedingten Wirtschasts- kämpfe innerhalb der Milchwirtschaft, empfindlich getroffen worden. Die Spanne zwischen Erzeuger­und Verbraucherpreis war durch die zum Teil will­kürlich ausgenutzte Monopolstellung Einzelner über­mäßig groß. Es kam noch hinzu, daß durch eine regellose und fast unbeschränkte Einfuhr von Milch und insbesondere von Milcherzeugnissen aus dem Auslande auf Grund von Meistbegünstigungsklau­seln die deutsche Milchwirtschaft auf dem eigenen Jnlandsmarkt stark bedrängt und gefchädigt wurde.

Die neue milchwirtschaftliche Gesetzgebung der Reichsregierung liegt ganz im Rahmen der übrigen landwirtschaftlichen Gesetzgebung des neuen Staates und folgt feinem Bedürfnisse nach einer planmäßi­gen Ordnung der Milchwirtschaft. Sie beginnt mit den Gesetzen vom 11. Mai und 20. Juli 1933 zur Aenderung des Milchgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1930.

Die rechtliche Grundlage zur planmäßigen Ord­nung der deutschen Milchwirtschaft wurde durch die Neufassung des §38 Milchgesetz gegeben. Die Ab­sätze 1 bis 6 lauten in ihrer heutigen Fassung wie

die im Zollinland hergestellt oder aus dem Zoll, ausland oder aus einem Zollausschlußgebiet em» geführt werben, im Zollinland nur durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtfchafl bestimmte Reichsstelle in den Berkehr gebracht werden dürfen, erreichte man eine dauernde Ord­nung des inneren Marktes.

Auch für unseren Außenhandel war diese Rege­lung von großer Wichtigkeit. Früher konnten dis Milcherzeugnisse des Auslandes wegen bestehenden Handelsverträgen nicht weitergehenden Verkehrs­beschränkungen unterworfen werden, als Diejenigen des Inlandes. Jetzt können aber InlandserzeugunI wie auch die Einfuhr den Bedürfnissen des Nrnrktes angepaßt werden. Wir können dadurch auch den evtl. Bedarf an Auslandswaren der Milcherzeu­gung da decken, wo wir wollen, d. h. in den Lan­dern, die ihrerseits bereit sind, andere deutsche Er­zeugnisse dafür einzuführen! Eine Regelung, dis für unsere Handelsbeziehungen von größter Wich­tigkeit ist!

Zum Schluß der Ausführungen noch kurz die Beantwortung einer häufig gestellten Frage, die lautet:Unter welchen Bedingungen darf selb st erzeugte Landbutter in den Verkehr gebracht werden?

Dazu ist folgendes zu sagen: Gemäß des oben abgedruckten § 8 der Milchversorgungsverbands- satzungen, bestimmt der Vorsitzende des Milchner- forgungsverbandes die Milchmengen die der Erzeu­ger abliefern muß.

Die Verwertung der dem Erzeuger verbleibenden Milchmengen innerhalb feines Betriebes bleibt ge­mäß § 8 MVV.-Satzungen diesen freigestellt. Laut Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Milcherzeugnissen vom 20. Dezember 1933 mußte der Erzeuger, um die evtl, von ihm her­gestellte Butter verkaufen zu dürfen, bis zum 1. Ja- nuar 1935 einen sog. Uebernahmeschein haben. Die­ser Uebernahmeschein erlaubte dem Erzeuger eine bestimmte Menge Landbutter innerhalb einer ge­wissen Zeit zu verkaufen. Die Reichsstellen hatten somit einen Ueberblick über die erzeugten und ver­kauften Buttermengen. Ab 1. Januar 1935 kommt nun diese Beschränkung des Selbsterzeugers beim Verkauf von Butter aus eigenem Betrieb, nämlich einen Uebernahmeschein zu besitzen, laut Verfügung des Reichsministers für Ernährung und Landwirt­schaft vom 27. Dezember 1934 in Fortfall.

Die übrigen Anordnungen die von den Milch­versorgungsverbänden gemäß §8 ihrer Satzungen erlassen worden sind, betreffend Ablieferung von Milch und Herstellung sowie Inverkehrbrin­gen von Landbutter über den Eigenbedarf hinaus, bleiben nach wie vor m Kraft und werden durch die Aufhebung des Uebernahme- fcheinverfahrens nicht berührt.

Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Verantwortlich für Politik: Dr. Friedrich W. Lange, für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot. für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter.- Hans Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. DA. I. 35: 12 195. Druck und Verlag: Brühl'lche Universitäts-Buch- und Steindruckeret

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