Die milchwirischastliche Gesetzgebung
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folgt:
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§ 38.
11.
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2.
3.
Vereinbarungen regeln.
(4) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann ferner Zusammenschlüsse, die zur Regelung der Verwertung und des Absatzes van Milch und Milcherzeugnissen gebildet worden sind, untereinander zusammenschließen. Die Vorschriften in Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder und die sonstigen Rechtsverhältnisse der Zusammenschlüsse durch eine Satzung regeln und bestimmen, daß die Zusammenschlüsse rechtsfähig sind, bestimmen, daß gegen Mitglieder, die gegen die Satzungen oder die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen des Zusammenschlusses verstoßen, Ordnungsstrafen festgesetzt werden können, Betriebe an bereits bestehende Zusammenschlüsse von Betrieben gleicher Art anschließen und hierbei die Rechte und Pflichten der Mitglieder auch abweichend von den vertraglichen
(1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann Erzeugerbetriebe und Betriebe, die Milch oder Milcherzeugnisse bearbeiten oder verarbeiten, sowie Betriebe, die mit Milch oder Milcherzeugnissen handeln, zur Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen zusammenschließen.
(2) Er hat dabei für größtmögliche Wirtschaftlichkeit Sorge zu tragen und Schädigungen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls zu verhindern.
(3) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann insbesondere
Grund dieser Satzung ergehen, Ordnungsstrafen bis zu 1000 Reichsmark im Einzelfalle festsetzen.
(2) Gegen Anordnungen des Vorsitzenden nach Abs. 1, Nr. 11. und 12. ist binnen zwei Wochen die Anrufung des Schiedsgerichtes zulässig. Die Anrufung hat aufschiebende Wirkung.
Anm. zu 3. Dem Erzeuger steht lediglich die Verwertung der Milch innerhalb seines Betriebes frei, nicht aber die Verwertung, d. h. der Absatz der evtl, aus dieser Milch gewonnenen Erzeugnisse! lieber die Verwertung von Butter vgl. weiter unten!
Durch diese Gesetze und Verordnungen war zwar eine Regelung unseres Jnlandmarktes bezüglich der eigenen Erzeugnisse möglich. Da aber die Einwirkung einer regellosen Einfuhr ausländischer Milcherzeugnisse auf den Jnlandsmarkt nicht davon betroffen wurde, legte Reichsminister Darrd der Reichsregierung das Gesetz über den Verkehr mit Milcherzeugnissen vor. Dieses Gesetz wurde beschlossen und am 20. Dezember 1933 verkündet. Durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1, daß Milcherzeugnisse,
Bestimmungen über das Sammeln und Befördern der Milch erlassen und Maßnahmen zur Verbilligung dieser Tätigkeit treffen, vorschreiben, wohin die in den Verkehr zu bringende Milch zu liefern ist, insbesondere auch die Lieferung an Be- und Verarbeitungsbetriebe anzuordnen; dabei muß den Inhabern von Milcherzeugerbetrieben grundsätzlich die Entscheidung darüber überlassen werden, in welcher Weise sie die von ihnen gewonnene Milch innerhalb ihres Betriebes verwerten wollen (vgl. Anm.), vorschreiben, von welcher Stelle die Milchverteiler Milch zu beziehen haben, den Absatz von Trinkmilch und Werkmilch regeln und in diesem Zusammenhänge eine Ausgleichsabgabe erheben, die Verrechnung und Bezahlung der Milchlieferung regeln, wirtschaftlich angemessene, für die Mitglieder verbindliche Preise und Preisspannen für Milch und Milcherzeugnisse, ausgenommen Butter, Käse, sowie Milch- und Sahnedauerwaren, fest- setzen; vor der Festsetzung ist der Preisausschuß (§15) zu hören; die Preise und Preisspannen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung, anordnen, daß Wirtschaftsbetriebe sich örtlich zusammenschließen, die Erzeugungsmenge für die Mitglieder der Molkereigruppe festsetzen oder die Herstellung auf bestimmte Erzeugnisse beschränken oder den Betrieb ganz oder vorübergehend stillegen, anordnen, daß die Erweiterung des Geschäftsbetriebes- oder der Leistungsfähigkeit bestehender Betriebe der Molkereigruppe für eine bestimmte Zeit unterbleibt oder von feiner Genehmigung abhängig ist, zur Deckung der Verwaltungskoften und sonstigen Aufwendungen, die der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen, von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe ihrer Umsätze an Milch und Milcherzeugnissen zu erheben, gegen Verbandsmitglieder, die gegen Anordnungen des Vorsitzenden verstoßen, die auf
(5) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann vor endgültigen Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 4 einstweilige Anordnungen zur Regelung der Verwertung und des Absatzes von Milch und Milcherzeugnissen treffen.
(6) Er kann ferner die ihm nach Abs. 1 bis 5 zu- stehende Befugnisse auf Beauftragte übertragen.
Von der Möglichkeit des Abs. 6 hat der Reichs- minister für Ernährung und Landwirtschaft Gebrauch gemacht und die ihm zustehende Befugnisse auf einen Beauftragten, den Reichskommissar für die Milchwirtschaft, durch seinen Erlaß vom 31. Juli 1933 rechtswirksam übertragen. Dessen Befugnisse hat er durch die Verordnung vom 14. März 1934 über die Bestellung eines Reichskommissars für die Vieh-, Milch- und Fettwirtschaft endgültig sest- gelegt.
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hat nun, nachdem der Reichskommissar bereits früher vorläufige Regelungen bezüglich der Zusammenschlüsse in der Milchwirtschaft rechtsverbindlich getroffen hatte, durch seine Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Milchwirtschaft vom 27. März 1934 den einzelnen Organisationen ihre endgültige Rechtsformen und Satzungen gegeben.
Nach § 1 dieser Verordnung werden 1. die Betriebe, die Milch erzeugen, 2. die Molkereibetriebe und 3. die Betriebe, die Milch verteilen, zu den Milchversorgungsverbänden zusammengeschlossen (insgesamt 69).
Diese Verbände, die Großverteilervereinigungen und evtl, bestehende Fachvereinigungen für kleinere Gebiete werden zu Milchwirtschaftsverbände zusammengefaßt (insgesamt 15).
In der Deutschen Milchwirtschaftlichen Vereinigung, der sog. H a u p t Vereinigung, sind schließlich die Milchwirtschaftsverbände, die Dauermilchvereinigung, die Schmelzkäsereivereinigung und sonstige Fachvereinigungen für das Reichsgebiet zusammengefchloffen.
All diese Zusammenschlüsse sind, ohne daß dies in der Verordnung ausgesprochen worden ist, Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie tragen Zwangscharakter, erheben Abgaben, die auf Antrag von den Finanzämtern eingezogen und wenn nötig beigetrieben werden, verhängen Ordnungsstrafen, ihre Anordnungen können zum Teil polizeilich erzwungen werden, und für besondere Übertretungen und Verstöße gegen die Satzungen sind sogar Gefängnisstrafen vorgesehen.
Mit eine der wichtigsten Bestimmungen der Verordnung vom 27. 3.1934 enthält der § 8 der allgemeinen Satzung für die Milchversorgungsverbände, dieser lautet:
§ 8.
(1) Dem Vorsitzenden (des Milchversorgungsverbandes) obliegt die Durchführung der Aufgaben des Verbandes nach den Vorschriften der Gesetze und dieser Satzung und unter Beachtung der Weisungen der Hauptvereinigung und des übergeordneten Milchwirtschaftverbandes. Der Vorsitzende kann, wenn es aus wirtschaftlichen Gründen und zur Erreichung der Zwecke des Verbandes unter Würdigung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls geboten erscheint, nach Anhörung des Verwaltungsrats insbesondere
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Die ganz verzweifelte Lage der Landwirtschaft, gerade auch ihres Milch erzeugenden und verwertenden Teiles, zwang die nationalsozialistische Reichsregierung sofort nach der Machtergreifung zu tatkräftigen und umwälzenden Regelungen in der Milchwirtschaft.
In den Jahren zuvor waren die Milch-Erzeuger und Verbraucher, Verarbeiter und Händler, durch die freie und ungebundene liberalistische Wirtschaftsauffassung, und der dadurch bedingten Wirtschasts- kämpfe innerhalb der Milchwirtschaft, empfindlich getroffen worden. Die Spanne zwischen Erzeugerund Verbraucherpreis war durch die zum Teil willkürlich ausgenutzte Monopolstellung Einzelner übermäßig groß. Es kam noch hinzu, daß durch eine regellose und fast unbeschränkte Einfuhr von Milch und insbesondere von Milcherzeugnissen aus dem Auslande auf Grund von Meistbegünstigungsklauseln die deutsche Milchwirtschaft auf dem eigenen Jnlandsmarkt stark bedrängt und gefchädigt wurde.
Die neue milchwirtschaftliche Gesetzgebung der Reichsregierung liegt ganz im Rahmen der übrigen landwirtschaftlichen Gesetzgebung des neuen Staates und folgt feinem Bedürfnisse nach einer planmäßigen Ordnung der Milchwirtschaft. Sie beginnt mit den Gesetzen vom 11. Mai und 20. Juli 1933 zur Aenderung des Milchgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 1930.
Die rechtliche Grundlage zur planmäßigen Ordnung der deutschen Milchwirtschaft wurde durch die Neufassung des §38 Milchgesetz gegeben. Die Absätze 1 bis 6 lauten in ihrer heutigen Fassung wie
die im Zollinland hergestellt oder aus dem Zoll, ausland oder aus einem Zollausschlußgebiet em» geführt werben, im Zollinland nur durch eine vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtfchafl bestimmte Reichsstelle in den Berkehr gebracht werden dürfen, erreichte man eine dauernde Ordnung des inneren Marktes.
Auch für unseren Außenhandel war diese Regelung von großer Wichtigkeit. Früher konnten dis Milcherzeugnisse des Auslandes wegen bestehenden Handelsverträgen nicht weitergehenden Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden, als Diejenigen des Inlandes. Jetzt können aber InlandserzeugunI wie auch die Einfuhr den Bedürfnissen des Nrnrktes angepaßt werden. Wir können dadurch auch den evtl. Bedarf an Auslandswaren der Milcherzeugung da decken, wo wir wollen, d. h. in den Landern, die ihrerseits bereit sind, andere deutsche Erzeugnisse dafür einzuführen! Eine Regelung, dis für unsere Handelsbeziehungen von größter Wichtigkeit ist!
Zum Schluß der Ausführungen noch kurz die Beantwortung einer häufig gestellten Frage, die lautet: „Unter welchen Bedingungen darf selb st erzeugte Landbutter in den Verkehr gebracht werden?
Dazu ist folgendes zu sagen: Gemäß des oben abgedruckten § 8 der Milchversorgungsverbands- satzungen, bestimmt der Vorsitzende des Milchner- forgungsverbandes die Milchmengen die der Erzeuger abliefern muß.
Die Verwertung der dem Erzeuger verbleibenden Milchmengen innerhalb feines Betriebes bleibt gemäß § 8 MVV.-Satzungen diesen freigestellt. Laut Vorschriften des Gesetzes über den Verkehr mit Milcherzeugnissen vom 20. Dezember 1933 mußte der Erzeuger, um die evtl, von ihm hergestellte Butter verkaufen zu dürfen, bis zum 1. Ja- nuar 1935 einen sog. Uebernahmeschein haben. Dieser Uebernahmeschein erlaubte dem Erzeuger eine bestimmte Menge Landbutter innerhalb einer gewissen Zeit zu verkaufen. Die Reichsstellen hatten somit einen Ueberblick über die erzeugten und verkauften Buttermengen. Ab 1. Januar 1935 kommt nun diese Beschränkung des Selbsterzeugers beim Verkauf von Butter aus eigenem Betrieb, nämlich einen Uebernahmeschein zu besitzen, laut Verfügung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 27. Dezember 1934 in Fortfall.
Die übrigen Anordnungen die von den Milchversorgungsverbänden gemäß §8 ihrer Satzungen erlassen worden sind, betreffend Ablieferung von Milch und Herstellung sowie Inverkehrbringen von Landbutter über den Eigenbedarf hinaus, bleiben nach wie vor m Kraft und werden durch die Aufhebung des Uebernahme- fcheinverfahrens nicht berührt.
Hauptschriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Verantwortlich für Politik: Dr. Friedrich W. Lange, für Feuilleton: Dr. Hans Thyriot. für den übrigen Teil: Ernst Blumschein. Anzeigenleiter.- Hans Beck, verantwortlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor Kümmel. DA. I. 35: 12 195. Druck und Verlag: Brühl'lche Universitäts-Buch- und Steindruckeret
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