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Helt und nach Logik, denn gerade das deutsche Volk hat die geringste Neigung, mit fernen Zielen Versteck spielen zu wollen. Das deutsche Volk hat 16 Jahre lang gewartet nicht nur darauf, daß die anderen ihr Abrüstungsversprechen e nlosen sondern auch darauf, daß seine eigene Wehrlosigkeit und Abrüstung nicht die Lockung zu einem Präven­tivkrieg darstellt. Das deutsche Volk hat m den lebten Tagen und Wochen aus England, aus Frank­reich, aus der Tschechoslowakei und aus der Sow­jetunion fast Stunde für Stunde neue Meldungen über neue Rüstungsmaßregeln vernommen. Füh­rende ausländische Politiker und Militärs haben, wie Dr. Goebbels in seinem Aufsatz noch einmal bündig darlegte, die eigene Aufrüstung gefordert. Als der Führer öffentlich erklärte, daß er bereit sei, das letzte Maschinengewehr zu verschrotten, wenn die anderen das gleiche täten, da stand das deutsche Volk genau so hinter ihm, wie heute bei der Prokla­mation der allgemeinen Wehrpflicht. Wir wissen sehr wohl, daß den anderen Völkern im Augenblick nicht wohl zumute sein kann. Auch in der Politik gibt es so etwas wie ein Trägheitsmoment. Wir begreifen, daß es für die Franzojen nicht leicht ist, ihr überspitztes Buchstabenrecht mit dem Recht der Wirklichkeit in Uebereinstimmung zu bringen. Wir

Gememschafi studentischer Verbände als Gesamt­vertretung des Korporationsstudententnms.

Berlin, 18. März (DRB.) Bereits am 28. Jan. d.J. haben die R e i ch s l e i t u n g der NSDAP, und der N a t i o n a l s o z i a l i st r s ch e Deutsche Studentenbund die Gründung der Gemein­schaft studentischer Verbände im Inter­esse der unbedingt notwendigen endlichen Beruhi­gung des Korporationslebens an den Hochschulen auf das wärmste begrüßt. Nunmehr ist zwischen der Reichsleitung der NSDAP, (durch Reichsleiter Dr W a g n e r als Beauftragten des Stellvertreters des Führers) und dem NSDStB. (durch dessen Führer, Reichsamtsleiter Derichsweiler) einer­seits und der Gemeinschaft studentischer Verbände (Staatssekretär und Chef der Reichskanzlei Dr. Lammers) andererseits am 12. März 1935 eine Vereinbarung getroffen worden, deren wesent­

lichste Stellen lauten: .

Nachdem die Gemeinschaft studentischer Verbände für die ihr angehörenden Verbände^ und Korpo-

tums unablässig Sorge zu tragen, zum anderen durch stetige innere Erziehungsarbeit immer mehr in d e n nationalsozialistischen Staat hineinzuwachsen und seinen Ansor- derungen gerecht zu werden, ist jede Unstim­migkeit zwischen diesen Verbänden und Korpo­rationen einerseits und dem NSDStB. andererseits zu vermeiden. ... ...

Die NSDAP, und der NSDStB. werden künftig die Gemeinschaft studentischer Verbände als Ge­sa m t v e r t r e t u n g der studentischen Kor­porationsverbände betrachten und er­warten, daß die Korporationen und Verbände, die sich zu den gleichen Grundsätzen wie die Gemein­schaft studentischer Verbände bekennen, dieser aber noch nicht angehören, den baldigen Anschluß ^^Die Verbände sind sich darin einig, daß die Vertretung aller w a fj e n st ude n t und

Amtsverkündigungsblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisami Gießen

^75 Erscheint Di-n-.ag und Sreilag. 19.2W Aur durch die Post zu beziehen. 1935

Vekanutmachuug.

Betr.: Sammlung von Geldspenden von dem Reichsverband für Kriegs- patenichaslen e. V. in Berlin N 24.

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 _ RGBl. 1 S. 1086 und der hierzu ergangenen Durchsührungs- verordnung vom 15. Dezember 1934 RGBl. 1 S. i2o0 Hal der Herr Reichs- uno Preumiche Minister des Innern dem Reichsverband für Kriegspatenschaften E. V. in Berlin N 24 unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden durch Versand von Werbeschrelven an solche Personen, die schon bisher ihr Interesse für die Arbeit des Verbandes durch Gewährung von Spenden gezeigt Haven, erteilt. . ,.

Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. März 1935.

Gießen, den 15. März 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

Bekanntmachung.

Betr.: Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden.

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1934 RGBl. I S. 1086 und der hierzu ergangenen Durchführungs­verordnung vom 14. Dezember 1934 RGBl. I S. 1250 hat der Herr Reichs- und Preußische Minister des Innern folgenden katholischen kirch­lichen Organisationen:

1. dem Bonifatiusverein E. V. für das kath. Deutschland und seinen Zweigvereinen, Paderborn,

2. dem Bonifatius-Werk E. V. für die auslanddeutsche Diaspora, Paderborn,

3. dem Päpstlichen Werk der Glaubensverbreitung (Franziskus-Xave- rius-Missionsverein, Aachen, Ludwigs-Missionsverein München) und seinen Zweigvereinen,

4. dem Päpstlichen Werk der hl. Kindheit, Aachen, unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs die Genehmigung erteilt:

a) zur Sammlung von Geldspenden

1. bei öffentlichen kirchlichen Veranstaltungen,

2. durch Versand von Bittschreiben und Veröffentlichung von Aus­rufen in Vereinsorganen und in der kirchlichen Presse,

b) zur Werbung von Mitgliedern durch Versand von Werbeschreiben und mündliche Werbung.

Diese Genehmigung gilt für das ganze Reichsgebiet, und zwar bis zum 31. Dezember 1935.

Gießen, den 15. März 1935.

Kreisamt Gießen. I. V.: Grein.

P otizeiverordnung

über die Entwässerung von Grundstücken in der Gemeinde Treis a. d. Lda.

Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juni 1911, der Artikel 2, 32 79 und 80 des Gesetzes vom 30. April 1881, die Allgemeine Bauord­nung betreffend, und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Fe­bruar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird nach Anhörung des Gemeinderats und mit Genehmigung des Herrn Reichsstatthalters in Hessen Landesregierung - Abteilung Id vom 3. März 1935 zu Nr. Id 16968 für die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde Treis/Lda. folgende Polizeiverordnung erlassen:

§ 1.

An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits bestehen, ist jedes bebaute Grundstück für sich mit einer Entwässerungsanlage zu versehen, die sämtliche Abwasser (mit Ausnahme von Klosett- und Pissoir-Abgängen) aufnimmt und dem Kanal zufuhrt. Die Herstellung, Veränderung und Erweiterung der Entwässerungsanlage ist auf der Bürgermeisterei schriftlich unter' Beifügung einer Planskizze anzuzeigen und darf nur nach einer von der Rur^ermelsterei erteltten Erlaubnis und nach den dabei gegebenen mündlichen oder schriftlichen Genehmigungsbedingungen erfolgen. Gemeinsame Entwässerung mehrerer

abgenommen sind.

§ 7.

Steinzeug- Sandsange einem ver-

a) Die Entwässerungsleitungen dürfen nur aus glasierten röhren hergeitellt weroen. Die Sinkkasten-Einläuse und müssen aus tiisen, Steinzeug oder Beton bestehen und mit zinkten Schlammeimer bzw. Lauffänger versehen werden.

b) Der Anschluß der Hausleitungen an die öffentlichen Kanäle erfolgt durch ein Einlaß,tück, dessen Lage von der Baubehörde bestimmt wird.

c) Alle Röhren müssen wasserdicht miteinander verbunden werden. Steinzeugröhren sind mit Teerstricken und Asphaltkitt, gußeiserne Rohren mit Hanfstricken und Blei zu dichten.

d) Die liegenden Abflußleitungen für das Küchen- und Hofwasser sollen in der Regel aus Rohren mit 15 Zentimeter Lichtweite bestehen. Dieses Maß darf nur ausnahmsweise bei kurzen Strängen vermindert werden. Für die Leitungen aus Waschküchen und für Regenabfallrohre genügen 10 Zentimeter Lichtweite.

e) An allen Ausgüssen, Spülbecken, Badewannen usw. sind Geruch­verschlüsse anzubringen.

f) Die Regenstandrohre müssen etwa 1 Meter über der Erdoberfläche, mindestens aber über Sockelhöhe, aus Gußeisen (NA - Röhren) von 70 Millimeter Durchmesser ausgeführt werden.

§ 4.

Die Anschlußleitungen müssen in gutem Gefälle, frostfrei mit wenig­stens 1 Meter Rohrbedeckung verlegt werden. Liegt die Leitung unter dem Fußboden eines Kellers, so genügt eine Deckung von 30 Zentimeter.

Die Einläufe in die Ableitungsrohre find mit festen Sieben und Rosten zu versehen, so daß feste Sperrkörper nicht in die Leitung gelan­gen können, außerdem müssen stets geeignete Schlammfänger, Laub­fänger usw. eventuell mit entsprechenden Eimern vorhanden sem.

§ 5.

Die unmittelbare Einleitung von Säuren, Fetten, feuergefährlichen Flüssigkeiten (Del, Benzin), Laugen und dergleichen in den Kanal ist verboten. Es sind die hierfür gegebenen gewerbepolizeilichen Dorschrif^n zu beachten. Desgleichen ist das Einwerfen und Einschütten von Kehricht, Schlamm, Asche usw. in die Sinkkasten sowie das Einschutten und Ab­laufenlassen von Abwässern in die Straßengossen unzulässig.

§ 6.

Die einzelnen Rohrstränge, Einläufe usw. dürfen nicht eher verfällt werden, bis sie von dem Beauftragten der Bürgermeisterei besichtigt und

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze gehen kostenlos in den Besitz der Gemeinde über, die hierfür die ständige Unterhaltung übernimmt.

§ 8.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden, soweit nicht andere Strafvorschriften anzuwenden sind, nach Art.79 und 80 der Allgemeinen Bauordnung mit Geldstrafe bis zu 150 RM. ober mit Haft bestraft.

Außerdem kann gemäß Art. 80, Absatz 2 der Allgemeinen Bauord­nung zwangsweise die vorschriftsmäßige Veränderung oder Beseitigung der ohne vorherige Erlaubnis ober vorschriftswibng errichteten Anlagen auf Kosten bes Schulbigen angeorbnet werben.

§ 9.

Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Gießen, den 11. März 1935.

Hessisches Kreisamt Gießen: I. V.: Grein.

Grundstücke ist unzulässig. Alle nach der Straße abwässernde Dächer müssen innerhalb von 12 Monaten nach ergangener Aufforderung mit Dachrinnen und bis zum Boden reichenden Abfallröhren versehen werden.

§ 2.

Die Anschlußleitungen vom Hauptkanal bis an die Grundstücksgrenze werden durch die Gemeinde ausgeführt, lieber das Aufbringen der Kosten der Anfchiufzleitungen beschließt jeweils der Gemeinderat.

§ 3.

vermißen, rranu s e *1 ° 8 1,1 würzkräfüg. Sie gebrauchen weniger Kaffee als sonst und erzielen -ennoch einen vollen, herzhaften Geschmack, köstlichen Duft und schöne goldbraune Zarbe.

Diese Beschränkung ist jetzt dadurch entbehrlich ge­worden, daß einer unnötigen Einfuhr durch zotl- unb devisenpolitische Maßnahmen vorgebeugt ist. Die Vorschrift über die Verwendung deutscher Baustoffe ist daher auf gehoben wor­den. Die Frage, w e l ch e B a u st o f s e bei der Er­richtung des Neubaues verwendet worden fmö, ist also künftig für die Steuerbefreiung ohne Be- beutung.

Oer Ostafrika-Konflikt.

Eine Unterredung mit dem Kaiser von Abessinien.

ßonbon, 19. März. (DNB. Funkspruch.)Ti­mes" veröffentlicht eine Unterredung m i t dem Kaiser von Abessinien. Der Kaiser habe sich beklagt, daß Italien sich nach wie vor weigere, der Ernennung emes V e r - söhnungs- und Schiedsausschusses zu­zustimmen. Abessinien sei bereit, die italienischen Forderungen zu erfüllen, falls eine unparteiische Körperschaft die abessinische Verantwortung für die Grenzzwischenfälle feststelle; es werde sich aber durch die militärischen Vorbereitung Italiens nicht lüchtern lassen. Bisher sei weder an der noch in einem anderen Gebiete des Lan- e Mobilmachung vorgenommen worden. Der sche Außenminister Herouy erklärte, Jta- ndele mit seinen militärischen Vorbereitungen derspruch zur Völkerbundssatzung. Die Ant- bessiniens bestehe darin, seine Sache in die e b er anberen Völkerbungsmit- er zu legen. Italien habe 30000 Mann eübter unb kampfbereiter Truppen an der Abessiniens zusammenge^ogen und meh- mdert Flugzeuge an verschiedenen Punkten >rt. Es sei undenkbar, daß es sich dabei um »idigungsmaßnahmen handele. In sten zwei Monaten habe Italien nichts ge- n den vom Völkerbundsrat vorgeschlagenen iungs- und Schiedsausschuß zu bilden. Die schen Noten vom 20., 21. und 27. Februar im 8. März seien unbeantwortet g e -

e n.

lien schafft eine Landwehr, rt, 18. März (DNB.) Wie Agenzia Stefan! , wird der Kammer demnächst eine Reihe itwürse über die Neugestaltung d e r wehr (Territorialarmee) zuaehen. 11. a. ist chaffung mehrerer Landwehr- k e vorgesehen. Ihre Behörden übernehmen ndwehrangelegenheiten, die bisher von den is- und Armeekorpskommandos m i t v e r - t wurden. Die Dienststellen des aktiven sollen durch diese Entlastung die Möglichkeit 1, sich umso nachdrücklicher ihrer e i g e n t - t Aufgabe, der Schulung und Vorberei- ür den Ernstfall, zu widmen. Der Haupt- ben man aus biefer Neugestaltung ziehen oirb barin bestehen, baß durch die Drganisa- r Schutz und die Verteidiguna des Heimat- auf feste und dauernde Grund - i gestellt wird. Die Armee wird nach der nung einen Chef des Generalstabs und zwei ,ef5 haben, einen für die Feldarmee und einen Landwehr.

Jünf spanische Fischer ertrunken.

Malaga f enterte infolge starken Wellen­ein Fischerboot. Die fünfköpfige Besatzung n den Wellen um. Nur eine Leiche, die das Fischnetz verstrickt hatte, konnte geborgen

Wetterbericht

üeichswetterdlensles. Ausgabeort Frankfurt.

r Zentraleuropa hat sich ein Hochdruckgebiet iut, das sich zwar langsam ostwärts verlagert, jedoch ein starkes Eingreifen der vom Atlan- gehenden lebhaften Wirbeltätigkeit auf unser verhindert. Die Witterung wird daher zu- überwiegend freundlich bleiben und tagsüber Zunahme bringen. .. ..

.sichten für Mittwoch: Zeitweise jbelbilbung, sonst vielfach aufheiternd und tm ichen trocken, mittags ziemlich warm, meist unb südliche Winde.

sichten für Donnerstag: Zunächst fortbauer ber im ganzen freundlichen und rn, tagsüber ziemlich warmen Witterung.

-.emeperaturen am 18. März: mittags 11,6 Celsius, abends 6,6 Grad; am 19. Marz, is 2,1 Grad. Maximum 12,5 Grad, Minimum X Erdtemperaturen in 10 cm Tiefe am rj: abends 6,6 Grad; am 19. März: jnorgens ab. Sonnenscheindauer 0,5 Stunben.

ptschristleiter: Dr. Friebrich Wilhelm Lange, twortlich für Politik: Dr. Friedrich W. Lange, uilleton: Dr. Hans Thyriot für den übrigen Ernft Blumschein. Anzeigenleiter: Hans Beck, wörtlich für den Inhalt der Anzeigen: Theodor el. DA. II. 35: 11790. Druck und Verlag: jche Universitäts-Buch- unb Steindruckerei

R. Lange, K.-G., sämtlich in Gießen.

sbezugspreis RM. 2,05 einschließlich 25 Pf<> gebühr, mit der Illustrierten 15 Pf. mehr. Verkaufspreis: 10 Pf. unb Samstags 15 Pf* mit ber Illustrierten 5 Pf. mehr.

|eit ist Preisliste Nr. 2 vom 2. Juli 1934 gültig.